3 AG.2005.51
§ 15 GOG
Der Anspruch auf den ordentlichen Richter, konkretisiert durch § 15 GOG, ist insofern formeller Natur, als seine Verletzung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, gleichgültig, ob die Beachtung des Anspruchs einen Einfluss auf das Ergebnis hat oder nicht.
1. Mit Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 24.11.2005 begehrte die Antragstellerin beim LG, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 13 596.40 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 21.02.2006 erweiterte sie die Forderung auf den Betrag von CHF 15 194.40. Geltend gemacht wurden Schadenersatz sowie eine Entschädigung, beides als Folgen einer behaupteten ungerechtfertigten fristlosen Entlassung.
2. Mit B vom 08.08.2006 verpflichtete das LG die Antragsgegnerin, der Antragstellerin den Betrag von CHF 9169.80 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 6024.60 samt näher bestimmten Zinsen wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
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5. Einem gegen den B erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 25.08.2006 gab das OG mit B vom 29.03.2007 keine Folge. Einem Rekurs der Antragsgegnerin vom 28.08.2006 dagegen gab es Folge. Es änderte den angefochtenen B insofern ab, als das Begehren der Antragstellerin abgewiesen werden sollte.
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8. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin vom 27.04.2007 mit den Anträgen, den angefochtenen B aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher E an das OG zurückzuverweisen ...
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11. In ihrem Revisionsrekurs machte die Antragstellerin die Nichtigkeit des angefochtenen B geltend. Das OG habe § 15 Abs 1 GOG nicht beachtet. Die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Zustellung an die Antragstellerin sei nicht erfolgt ... In ihrer Revisionsrekursbeantwortung räumte die Antragsgegnerin ein, dass im gegenständlichen Fall den Parteien die Zusammensetzung des OG nicht bekannt gegeben worden sei. Die Antragstellerin behaupte jedoch nicht, dass und, gegebenenfalls, inwiefern ein erkennender Richter befangen gewesen sei. Entsprechend fehle es an einer konkreten Benachteiligung durch die versäumte rechtzeitige Bekanntgabe der Zusammensetzung des OG. Die Antragstellerin lege nicht dar, in welchem Recht sie durch die Nichtbefolgung von § 15 Abs 1 GOG verletzt worden sein soll, ebenso wenig, inwiefern sie von einem Ablehnungsgrund Gebrauch gemacht hätte.
12. Unter dem Revisionsrekursgrund der Nichtigkeit hat der OGH erwogen:
12.1. Nach § 15 Abs 1 GOG sind bei Kollegialgerichten, soweit hier von Belang, die Einladungen an die Richter und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen, welche die Namen der bezüglichen Richter zu enthalten haben, an den Kläger und Beklagten bzw ihre Vertreter bei sonstiger Nichtigkeit so zeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder der Vorladung an gerechnet, mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zum Gerichtstage läuft. Nach § 1 Abs 3 GOG ist das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens 5 Tage vor dem Gerichtstage dem LG eingebracht wird.
12.2. Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen sind klar: Sie sollen den Parteien und ihren Vertretern ermöglichen, befangene Gerichtspersonen abzulehnen. Damit wird das im Anspruch auf den ordentlichen Richter iS von Art 33 Abs 1 konkretisiert (Heinz Josef Stotter [Hrsg] Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] E.60 zu Art 33 LV). Nach schweizerischem Verfassungsrecht wird der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht dem Anspruch auf rechtliches Gehör zugeordnet (hierzu: Reinhold Hotz in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar (Zürich/Basel/Genf und Lachen SZ 2002) Rz 41 zu Art 29 CH-BV, mit Hinweisen). Inhaltlich bewirkt der unterschiedliche verfassungsdogmatische Ansatz keinen grundsätzlichen Unterschied (Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung [Liechtenstein Politische Schriften, Bd 31; Vaduz 2000] S 35 f [2, A]). Entsprechend sollen die Parteien - bei sonstiger Nichtigkeit (§15 Abs 1 GOG) - rechtzeitig erfahren, wie sich das Gericht in ihrem Fall zusammensetzt, um, ebenfalls rechtzeitig, befangene Gerichtspersonen abzulehnen.
12.3. Der Anspruch auf den ordentlichen Richter, konkretisiert durch § 15 GOG, ist insofern formeller Natur, als seine Verletzung zur Aufhebung der angefochtenen E führt, gleichgültig, ob die Beachtung des Anspruchs einen Einfluss auf das Ergebnis habe oder nicht. In § 15 Abs 1 GOG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit an den blossen Tatbestand geknüpft, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Einladung oder Vorladung unterbleibt. Gleiches gilt nach der liechtensteinischen Rsp sowie nach der schweizerischen Lehre und Rsp bei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Stotter, E 258; BGE 116 V 182 E 1b S 185; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse II, Les droit fondamentaux [2. A Bern 2006] S 615, Rz 1346 [6]; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz [3. A Bern 1999] S 516, c; Peter Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, Festgabe der schweizerischen Rechtsfakultäten zur Hundertjahrfeier des Bundesgerichts [Basel 1975] S 44 f, 1.1.2).
12.4. Auf gleichem Boden bewegt sich die Rsp des StGH des Fürstentums Liechtenstein. Mit einem U vom 10.05.2005 (zu 10 CG.2000.199; zusammenfassend zitiert in LES 2006, 259 [1]) hob der StGH ein U des OGH einzig deswegen auf, weil dem Kläger die Zusammensetzung des Gerichts nicht vorgängig mitgeteilt und ihm dadurch verwehrt worden war, einen Befangenheitsantrag zu stellen (der im späteren Verfahren zunächst gestellt, jedoch nicht aufrechterhalten wurde). Der StGH erachtete den Anspruch des Klägers auf den ordentlichen Richter insofern für verletzt und das angefochtene U des OGH entsprechend für verfassungswidrig. Dem OGH wurde aufgetragen, im neuen Verfahrensgang unter strikter Beachtung von § 15 GOG den Parteien, vorgängig zur neuerlichen E, die Zusammensetzung des erkennenden Gerichts bekannt zu geben.
12.5. Die Antragsgegnerin wendete ein, die Antragstellerin habe "nicht einmal [behauptet], dass ein erkennender Richter des OG befangen gewesen sei, geschweige denn ... [habe sie dargelegt], welche Befangenheitsgründe angeblich vorliegen" sollten. Solcher Behauptungen bedurfte es indes nicht. Der OGH hat sich, auf entsprechende Rüge hin, ausschliesslich mit der Frage zu befassen, ob die Antragstellerin iS von § 15 Abs 1 und Abs 3 GOG Gelegenheit hatte, allenfalls befangene Gerichtspersonen abzulehnen. Denn nach § 16 GOG über die Ablehnung eines Mitglieds des OG entscheidet dessen Präsident oder, wenn es ihn betrifft, dessen Stellvertreter. Allfällige Ausstandsgründe waren deshalb nicht im Revisionsrekurs geltend zu machen.
12.6. Die Antragsgegnerin wendete ferner ein, die Nichtigkeitsrüge sei nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt; denn ihr lasse sich "mit keinem Wort entnehmen, in welchem Recht ... [die Antragstellerin] durch die Nichtbefolgung des § 15 Abs 1 GOG verletzt worden sein soll". Solcher Vorbringen bedurfte es wiederum nicht. Wie dargelegt, konkretisiert § 15 Abs 1 GOG nach Wortlaut und Sinn den verfassungsmässigen Anspruch auf den ordentlichen Richter. Indem die Antragstellerin die Verletzung von § 15 GOG rügte, rügte sie, ohne weiteres erkennbar, auch die Verletzung des erwähnten formellen verfassungsmässigen Anspruchs.
13. Aus dem Akt ergab sich - was auch die Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigte -, dass das OG als Kollegialgericht der Antragstellerin die in § 15 Abs 1 und Abs 3 vorgesehene Möglichkeit, allenfalls befangene Gerichtspersonen abzulehnen, nicht gewährt hatte. Auf den Vorlagebericht folgen im Akt sogleich das Beratungsprotokoll und der angefochtene Entscheid. Ein Aktenstück, woraus die Befolgung ersichtlich wäre, besteht nicht. Entsprechend war der angefochtene Entscheid als nichtig iS von § 15 Abs 1 GOG aufzuheben. Weil sich im zweiten Rechtsgang erst erweisen muss, ob das OG in gleicher Zusammensetzung inhaltlich wiederum gleich entscheiden wird, war es dem OGH verwehrt, sich schon jetzt - und sei es auch nur, um Weiterungen im zweiten Rechtsgang vorzubeugen - mit den fallbezogenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Denn obiter dicta über die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids wären insofern problematisch, als dadurch faktisch eine unabhängige Instanz verloren gehen könnte (Stotter, E 60 zu Art 33 LV).
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