3 C 388/96-25
§ 472 Z 4 ZPO
Dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der von den Untergerichten festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Die unrichtige rechtliche Beurteilung wird nur dann dargelegt, wenn der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Andernfalls ist dieser Rechtsmitteigrund nicht gesetzmässig ausgeführt und darauf nicht weiter einzugehen.
§ 475 Z 4 ZPO
Dieser Anfechtungsgrund setzt voraus, dass das U des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, weil diesfalls die rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil nicht unrichtig sein kann. Dieser Grundsatz gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in bestimmten Punkten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
§ 487 Z 2 ZPO
Der B des Berufungsgerichtes, womit die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen oder verworfen wird, ist unanfechtbar. Dies gilt auch für ein Berufungsurteil, mit dem der Berufung, soweit sie Nichtigkeitsgründe geltend macht, keine Folge gegeben wird.
Art 106,109, 110 PGR
Das für liechtensteinische Verbandspersonen geltende Trennungsprinzip führt zu einer scharfen rechtlichen Trennung zwischen der Gesellschaft und den sie beherrschenden natürlichen und juristischen Personen. Es hindert allerdings nicht, dass unter besonderen Umständen rechtlich relevante Tatsachen und Vorgänge bei der Verbandsperson auch den Gesellschaftern und/oder Organen bzw den beherrschenden Personen zugerechnet werden und auch umgekehrt ein Zurechnungsdurchgriff in Frage kommt.
Ein Durchgriff erfolgt in aller Regel zu Lasten der Beteiligten der Verbandsperson. Zugunsten der Beteiligten wird ein Durchgriff grundsätzlich nicht zugelassen. Vielmehr haben die Beteiligten die von ihnen geschaffene Selbständigkeit der Verbandspersonen hinzunehmen.
Ein liechtensteinischer Treuhänder, der im Auftrag eines Treugebers mehrere Verbandspersonen gründete und als deren Organ verwaltete, kann als
Beteiligter seine Honoraransprüche gegenüber einer mittellos gewordenen Gesellschaft nicht im Wege des Durchgriffs aus dem (von ihm verwalteten) Vermögen der anderen Verbandsperson abdecken, auch wenn er diesfalls seines Entlohnungsanspruches verlustig geht.
Der Beklagte war ab dem 28.03.1988 Verwaltungsrat und später - ab dem 09.06.1994 - Liquidator der am 28.03.1988 im Öffentlichkeitsregister des LG Vaduz eingetragenen Klägerin, einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit einem in 50 gleiche Inhaberaktien eingeteilten Grundkapital von CHF 50 000.-. Die Übernahme dieses Mandats erfolgte auf Grund eines zwischen MP und der vom Beklagten beherrschten Treuhandfirma A Anstalt (im Folgenden auch: A) am 10.03.1989 abgeschlossenen Mandatsvertrages.
Am 19.04.1993 überwies der Beklagte vom Vermögen der Klägerin USD 167 057.43 auf auf seinen Namen lautende Konten bei der Liechtensteinischen Landesbank. Am 15.09.1996 erfolgte eine Rückzahlung in Höhe von USD 102624.- an die Klägerin, nachdem der Beklagte vom Guthaben der Klägerin diverse noch darzustellende Honorarforderungen und Kosten seiner Person sowie der A nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber anderen für MP treuhändig verwalteten Verbandspersonen (S Establishment, H Foundation und A Stiftung) sowie die dem Beklagten im Rechtsstreit 1 C 173/94 des LG Vaduz entstandenen Prozesskosten (in dem der Beklagte gegenüber der W Stiftung Vaduz sachfällig und kostenpflichtig wurde) in Abzug gebracht hatte.
Die Klägerin wurde mit B des LG vom 18.08.1998 im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Mit der gegenständlichen am 11.10.1996 beim LG überreichten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des von ihr einschliesslich einer Verzinsung mit USD 80 224.- sA errechneten Guthabens aus der obigen Transaktion.
Unter anderem nachstehender Sachverhalt wurde vom LG und vom OG festgestellt:
MP war treuhänderischer Stiftungsrat der im Jahre 1980 gegründeten W Stiftung, Vaduz. Sein Treugeber Dr RS erteilte ihm im Jahre 1989 auf Grund des Mandatsvertrages vom 22.09.1980 den Auftrag, "Firmenmäntel" zu erwerben. MP erwarb in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der W Stiftung von der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Treuhandfirma A, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagte war, die Firmen Y Corporation Ltd. (Klägerin), S Establishment, H Foundation und die A Stiftung. Zwischen MP und der A wurden Mandatsverträge abgeschlossen, auf Grund derer der Beklagte zum Verwaltungsrat bzw Stiftungsrat der angeführten Firmen bestellt wurde.
Im Mandatsvertrag vom 10.03.1989 betreffend die Klägerin wurde ein unbeschränktes Weisungsrecht des MP gegenüber der A und dem Beklagten vereinbart. Die Aktien wurden der A bzw dem Beklagten in Verwahrung gegeben.
MP ist bei Abschluss des Mandatsvertrages im eigenen Namen und ohne Hinweis auf ein bestehendes Treuhandverhältnis gegenüber RS oder der W Stiftung aufgetreten.
Der Beklagte und die A haben der Klägerin sowie den weiteren Firmen S Establishment, H Foundation und A Stiftung an Honoraren, Steuern, Sekretariatsaufwand, Barauslagen, Kanzleispesen, Prozesskosten und sonstige Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 93 580.91 in Rechnung gestellt. Tatsächlich hatte die W Stiftung in den Jahren 1989 bis 1992 Kostenforderungen des Beklagten gegenüber der Klägerin sowie den anderen Gesellschaften zumindest teilweise beglichen.
Die Klagsvertreter haben dem Beklagten mit Schreiben vom 04.02.1994 eine Kopie des Schreibens von MP vom 17.01.1994 übermittelt und darauf hingewiesen, dass MP seinerzeit die obigen Firmen in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der W Stiftung und nicht als Organ der P Treuhand AG gekauft habe. Im Schreiben des MP vom 17.01.1994 heisst es, dass er ua die Klägerin in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der W Stiftung und nicht als Organ der P Treuhand-AG gekauft habe.
Mit Schreiben vom 16.02.1994 haben die Klagsvertreter im Namen und Auftrag der W Stiftung, deren Verwaltungsrat MP war, den Beklagten aufgefordert, der schon seit langem und wiederholt ausgesprochenen Aufforderung, die Firmenunterlagen unter anderem der Klägerin dem jetzigen Stiftungsrat der W Stiftung, Herrn AS, auszufolgen und die Voraussetzungen zu schaffen, dass S in den obigen Gesellschaften Organstellung erhält und der Beklagte als Organ ausscheidet.
Bereits in der Vorkorrespondenz haben die Klagsvertreter darauf hingewiesen, dass Herr AS beauftragt worden sei, ua bei der Klägerin das Verwaltungsratsmandat zu übernehmen und wurde der Beklagte ersucht, die Firmenunterlagen diesem herauszugeben. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass er bei seinen Akten keinerlei Unterlagen darüber haben, dass MP in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der W Stiftung ihm gegenüber aufgetreten wäre, worauf ihm eben das bereits erwähnte Schreiben vom 17.01.1994 übermittelt wurde.
Der Beklagte trat erst am 09.07.1996 als Verwaltungsrat der Klägerin zurück und leistete am 15.09.1996 die zu Pkt 1) erwähnte - teilweise - Rückzahlung an die Klägerin. Diese Schritte erfolgten im Zusammenhang mit seinem Unterliegen im Rechtsstreit des LG Vaduz, wobei das diesen Prozess beendende U des OGH vom 31.05. 1996 dem Beklagten am 12.06.1996 zugestellt wurde.
Im Verfahren (Klagseinbringung am 06.05.1994) begehrte die W Stiftung Vaduz die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der von ihm verwahrten 50 Aktien der Klägerin. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben. Anlässlich einer Verhandlung vor dem LG hat MP am 28.09.1994 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mandatsvertrag vom 10.03.1989 an die W Stiftung abgetreten.
Zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der Beklagte wegen der schon Anfang 1994 erfolgten Aufforderung zum Rücktritt ab diesem Zeitpunkt keinen Honoraranspruch ihr gegenüber mehr habe. Die vom Beklagten für die Jahre 1994 bis 1997 - allenfalls - gezahlten Steuern von USD 2400.- seien bei der Berechnung der Klagsforderung berücksichtigt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe sich zunächst zu Recht geweigert, die Aktien an der Klägerin der W Stiftung herauszugeben und sei sein Unterliegen im Prozess darauf zurückzuführen, dass MP anlässlich der Streitverhandlung am 28.09.1994 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mandatsvertrag vom 10.03.1989 an die W Stiftung abgetreten habe. Auf Grund der Verhaftung von MP im Jahre 1992 seien die Aktionärseigenschaft an der Klägerin und insbesondere die Rechte der W Stiftung daran unklar gewesen.
Der Beklagte und die ihm zuzurechnende A (die ihre Rechte dem Beklagten abgetreten halte) hätten im Einzelnen aufgeschlüsselte Ansprüche aus ihrer Tätigkeit als Organe für die Zeit von Anfang 1994 bis Anfang 1997 gegenüber der Klägerin in Höhe von CHF 21 120.95, gegenüber dem S Establishment von CHF 22 298.40 (auf Grund der Blg 1 a bis 1 f richtig: CHF 15 999.50), gegenüber der H Foundation von CHF 18 398.65 und gegenüber der A Stiftung von CHF 16 943-40. Dazu kämen noch die Vertretungskosten des Beklagten im Verfahren 1 C 173/94 von CHF 21 118.41. Insgesamt habe der Beklagte CHF 99 879.81 (in der Fassung der Berichtigung im Berufungsschriftsatz ON 13 S 14) - rechnerisch richtig allerdings CHF 93 580.91 - aus den von der Klägerin (gemeint wohl: für die Klägerin) gehaltenen Vermögenswerten abgedeckt.
Dazu sei der Beklagte auf Grund des Mandatsvertrages und der Eigenschaft der W Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte einerseits der Klägerin und andererseits der anderen Gesellschaften berechtigt gewesen. Ohne diese Zahlungen hätten die Gesellschaftssteuern nicht mehr beglichen werden können und hätte eine Löschung gedroht. Die W Stiftung habe bis zur Einleitung der Strafuntersuchung gegen MP die laufenden Kosten für alle Gesellschaften einschliesslich der Klägerin bezahlt. Wegen Mittellosigkeit der W- und A-Stiftung sowie des S Establishment und der H Foundation sei dem Beklagten als alleiniger Haftungsfonds für seine Kosten das Vermögen der Klägerin als Tochtergesellschaft der W Stiftung verblieben. Auch die anderen Gesellschaften seien der Wergo Stiftung zuzuordnen. Die Bezahlung der Kosten aus dein Vermögen der Klägerin sei buchhalterisch auf Basis eines Darlehens zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften erfasst worden.
Das LG stellte mit seinem mehrgliedrigen U vom 23.03.1999 die Klagsforderung als mit USD 80 224.- sA als zu Recht bestehend, die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Beklagten demgemäss zur Zahlung sowie Kostenersatz.
Die Klagsforderung unter Berücksichtigung des mittleren Zinssatzes für Festgeldanlagen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 errechne sich nach Abzug der Rückzahlung des Beklagten von USD 102 624.- und der Gesellschaftssteuern für diesen Zeitraum von USD 2400.- mit USD 80 224.-.
Die Aufrechnung mit Kostenforderungen des Beklagten gegenüber dem S Establishment, der H Foundation und der A- Stiftung scheide gem § 1441 ABGB mangelsGegenseitigkeit aus, zumal nicht erwiesen sei, dass die Klägerin die Haftung hiefür übernommen habe. Aber auch gegenüber der Klägerin habe der Beklagte keine Forderung. Spätestens mit Erhalt des Schreibens der Klagsvertreter vom 16.02.1994 wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, sein Verwaltungsratsmandat hinsichtlich der Klägerin niederzulegen. Das Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei zu diesem Zeitpunkt beendet worden und habe der Beklagte ab März 1994 keinen Anspruch mehr auf sein Verwaltungs- und Repräsentanzhonorar sowie Barauslagen.
Aus welchem Rechtsgrund die Klägerin für die Prozesskosten im Verfahren aufkommen solle, habe der Beklagte weder vorgebracht noch erwiesen.
Gegen dieses U erhob der Beklagte unter Geltendmachung einer Nichtigkeits-, Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge sowie Erstattung eines neuen Vorbringens die Berufung.
Im Zuge seiner Nichtigkeitsrüge brachte der Berufungswerber vor, die Klägerin sei mit B des LG als Konkursgericht vom 18.08.1998 gelöscht worden. Damit habe sie bereits in erster Instanz die Prozessfähigkeit verloren und sei zu den ihrer Löschung nachfolgenden Prozesshandlungen nicht legitimiert gewesen.
Das OG verwarf mit der nunmehr angefochtenen E die Berufung wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen keine Folge.
Zur Nichtigkeit vertrat das Berufungsgericht den Standpunkt, die Löschung einer Gesellschaft beeinträchtige ihre Parteifähigkeit und auch Prozessfähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt seien. Auch die Weitergeltung der Prozessvollmacht für den Rechtsstreit werde dadurch nicht berührt. Die gelöschte Gesellschaft verliere ihre Parteifähigkeit erst nach ihrer Vollbeendigung, die erst dann gegeben sei, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. Solange die Klägerin aber einen Anspruch behaupte und hierüber einen Aktivprozess führe (wie im vorliegenden Fall), könne von einer Vollbeendigung und somit einem Wegfall der Parteifähigkeit noch keine Rede sein.
Im Übrigen legte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung im Einzelnen dar, dass zwar zwischen der Klägerin und dem S Establishment, der H Stiftung, der A und der W Stiftung ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und die Gesellschaften von der W Stiftung beherrscht worden seien. Dies rechtfertige jedoch nicht den vom Beklagten gewünschten Durchgriff auf die Klägerin, sondern allenfalls auf die W Stiftung. Den Verbandspersonen nach dem liechtensteinischen PGR komme grundsätzlich eine selbständige Stellung zu und komme ein Haftungsdurchgriff nur ausnahmsweise und insbesondere dann in Betracht, wenn sich die juristische Person bzw der Gründer oder alleinige Eigentümer wider Treu und Glauben auf die formale Verschiedenheit berufe.
Ein solches Verhalten sei vom Beklagten nicht einmal konkret behauptet worden. Die Tatsache allein, dass die W Stiftung Forderungen des Beklagten gegenüber anderen Gesellschaftern beglichen habe, rechtfertige weder den Schluss, dass die W Stiftung auch in Zukunft für solche Ansprüche hafte, geschweige denn, dass eine von
der W Stiftung beherrschte Firma wie die Klägerin in Zukunft für solche Forderungen haften solle. Inwiefern ein allfälliges (behauptetes) Darlehensgeschäft dazu führe, dass die Klägerin für Verbindlichkeiten anderer Firmen haften solle, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargetan.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin für die gegenständlichen Forderungen haften solle, wenn die W Stiftung Solidarbürgin hinsichtlich aller Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaften sei. Für eine solche Solidarbürgschaft lägen auch keine Anhaltspunkte vor. Aus den Zahlungen der W Stiftung für ihre Tochtergesellschaften könne, wie schon erwähnt, keine Haftung der Klägerin abgeleitet werden.
Zur Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin keinen Anspruch mehr auf die für den Zeitraum ab 28.03.1994 erbrachten Leistungen, weil das Mandat vorher aufgelöst worden sei, nehme die Berufung nicht Stellung und sei diese auch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen habe das Berufungsgericht bereits in seiner E vom 23.11.1995 zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte der Weisung des MP im Schreiben vom 16.02.1994 hätte entsprechen müssen, sein Mandat niederzulegen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Streitteile sowie der Feststellungen und Rechtsausführungen der Untergerichte wird gemäss den §§ 469 Abs 2, 482 ZPO auf das erst- und zweitinstanzliche U verwiesen.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige, von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten, der es seinem gesamten Inhalte nach wegen Nichtigkeit sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzufechten erklärt und primär dessen ersatzlose Aufhebung (?) und hilfsweise dessen Abänderung iS der Klagsabweisung begehrt. Ein weiterer Eventualantrag lautet auf Aufhebung des Berufungsurteiles und Zurückverweisung der Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nichtig - ohne Benennung eines konkreten Nichtigkeitsgrundes gemäss § 446 ZPO - soll das Berufungsurteil nach Meinung des Beklagten sein, weil die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung der in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeit herangezogenen E verfehlt seien, zumal diese auf eine Personengesellschaft und nicht auf eine Kapitalgesellschaft abstellten. Der Löschung einer Kapitalgesellschaft komme konstitutive Bedeutung zu und trete an ihre Stelle kein Gesamtrechtsnachfolger. Die Klägerin sei somit nicht mehr prozessfähig und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung schon der Berufung wegen Nichtigkeit stattgegeben werden müssen.
Der Revisionswerber wiederholt mit diesem Vortrag inhaltlich seine vom Berufungsgericht als unbegründet abgewiesene Berufung wegen Nichtigkeit. Eine solche E des Berufungsgerichtes ist aber wegen des Umkehrschlusses aus § 487 Z 2 ZPO (wortgleich mit § 519 Z 2öZPO idF vor der WGN 1989) grundsätzlich und ausnahmslos unanfechtbar (vgl MGA der öZPO 13. Auflg. E 7 und 8 zu § 519; siehe auch EvBl 1996/135; MR 1993, 190).
Damit erübrigt sich an sich ein weiteres Eingehen auf die Nichtigkeitsrüge in der Revision.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes auch für Kapitalgesellschaften zutrifft. Nach herrschender Rechtsprechung des öOGH, der sich auch der erkennende Senat vollinhaltlich anschliesst, hat die Löschung einer als Klägerin auftretenden Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister (nach österreichischer Diktion: Firmenbuch) während des anhängigen Zivilprozesses nur deklarativen Charakter und berührt nicht die zivilprozessuale Partei- und Prozessfähigkeit. Solange also eine Gesellschaft verwertbares und verteilbares Vermögen hat (wie hier die Klägerin schon mit Rücksicht auf die Klagsforderung), treten weder eine Vollbeendigung noch der Verlust der Parteifähigkeit ein; eine Unterbrechung nach § 155 ZPO oder eine Klagszurückweisung kommen nicht in Betracht (vgl SZ 62/127 = WBl 1990, 85 [zust. Aicher]; EvBl 1991/125; 8 Ob 6/94; 4 Ob 1509/96 ua).
Nun sprach der OGH (in anderer Senatsbesetzung) in der Strafrechtshilfesache 7 Rs 97/99-20 zwar aus, dass eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Aktiengesellschaft nicht mehr existent und daher nicht partei- und prozessfähig sei (LES 2000, 50).
Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht bedarf es an dieser Stelle schon deshalb nicht, weil die zu 7 Rs 97/99 beschwerdeführende Aktiengesellschaft bereits vor dem von ihr angefochtenen B und vor der Einbringung ihres Rechtsmittels im Register gelöscht worden war, während hier die Klägerin die Klage am 11.10.1996 einbrachte und am 18.08.1998 gelöscht wurde. Dazu kommt, dass die Klägerin im gegenständlichen Rechtsstreit einen Leistungsanspruch geltend macht, der vom Beklagten dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird und dem nur Gegenforderungen entgegengehalten werden. Die Klägerin verfügt damit jedenfalls noch über ein verwertbares Gesellschaftsvermögen, woraus sich zwingend ergibt, dass die Gesellschaft eben noch nicht vollständig abgewickelt ist (SZ 62/127 ua).
Die Revision wegen Nichtigkeit war sohin zu verwerfen.
Weiters meint die Revision, dass der gegenständliche Fall einen Ausnahmetatbestand darstelle, der es rechtfertige, einen Haftungsdurchgriff auf die Klägerin als "Gruppengesellschaft der W-Gruppe" in Bezug auf die "Gruppenverbindlichkeiten" vorzunehmen.
Entscheidend sei, dass die W Stiftung Forderungen für die anderen Gesellschaften beglichen habe, weil "die Gesellschaften innerhalb der Konzernstruktur wechselseitig und auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise und Einheit der Vermögenswerte für Forderungen der jeweils anderen haften". Im § 10 des Mandatsvertrages habe die Gesellschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft für die vom Auftraggeber gemäss diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen übernommen. Die W-Stiftung als Rechtsnachfolgerin nach MP sei somit Solidarbürgin für die Kosten ihrer Tochtergesellschaften und verfüge über kein hinreichendes Vermögen, um diese Verbindlichkeiten zu übernehmen. Allein die Klägerin als Konzerngesellschaft habe noch liquide Mittel..
Gleiches gelte auch für die Kosten der Prozessführung im Verfahren, "nachdem ja die W Stiftung als Solidarbürgin und als Rechtsnachfolgerin nach MP und gemäss Mandatsvertrag dem Beklagten gegenüber für alle Ansprüche hafte, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses - dazu zähle auch die Abwehr von vermeintlichen Ansprüchen - entstanden seien. Die Prozessführung des Beklagten sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen."
Auch reichten die Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht aus, um eine Durchgriffshaftung zu verneinen. Im Falle entsprechender Beweisaufnahmen und insbesondere der Parteienvernehmung wäre hervorgekommen, dass das Vermögen der Gruppengesellschaften für Verbindlichkeiten der jeweils anderen als Haftungsfonds zur Verfügung zu stehen habe, folglich auch der Beklagte berechtigt gewesen sei, seine Forderungen für Leistungen für die einzelnen Gruppengesellschaften aus dem Vermögen der Klägerin abzudecken, sohin ein Haftungsdurchgriff stattfinde, um ein Treu und Glauben zuwiderlaufendes Ergebnis zu vermeiden, nämlich dass der Beklagte für im Vertrauen auf die vertraglichen Bestimmungen erbrachte Leistungen nicht entlohnt werde. Schliesslich hätte sich ergeben, dass dem Beklagten ein gesetzlicher Anspruch auf Entlohnung seiner Tätigkeiten als eingetragenes Organ zustehe.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Beklagten stünde wegen der Auflösung des Mandats kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Leistungen zu, lasse ausser acht, "dass die W Stiftung - wie sie über den Klagsvertreter nunmehr vorbringe - nie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihrerseits kein Interesse an den Gruppengesellschaften mehr bestehe"; das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die W-Stiftung durch ihr Verlangen auf Herausgabe der entsprechenden Zessionsurkunden bzw des Gesellschaftsdossiers, die einen Wechsel im Verwaltungs- bzw Stiftungsrat der jeweiligen Gesellschaften ermöglichen hätten sollen, zu erkennen gegeben habe, dass sie am Fortbestand der Gesellschaften weiter interessiert sei und auf Grund der gleich gelagerten Verhältnisse (Auftraggeber MP) das Ergebnis des Verfahrens des LG auch für die übrigen Gesellschaften wesentlich sei und schliesslich der Beklagte als eingetragenes Organ der jeweiligen Gesellschaften ex lege einen Entgeltanspruch habe, weshalb die Frage der Auflösung des Mandatsverhältnisses durch MP betreffend die Klägerin keine Rolle spiele, wie das Erst- und OG fälschlicherweise vermeinten.
Die Argumentation des Revisionswerbers vermag, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist, nicht zu überzeugen:
Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO nur dann vorliegt, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird aber nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 475 Abs 2 ZPO); Andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund nicht gesetzmässig ausgeführt (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 503; Rz 9 zu § 471 und Rz 2 zu § 506).Dies ist hier über weite Strecken der Revision nicht der Fall:
Die Unterstellung, alle Gesellschaften innerhalb der Konzernstruktur hätten wechselseitig für ihre Verbindlichkeiten zu haften, ist urteilsfremd und darauf nicht weiter einzugehen. Derartiges wurde in den Tatsacheninstanzen auch nicht sinngemäss vorgetragen, berief sich der Beklagte dort im Wesentlichen nur auf die wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften dergestalt, dass die W-Stiftung die wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin und der anderen Gesellschaften gewesen sei. Dass dies keine tragfähige Grundlage für die Zahlungspflicht der Klägerin sein kann, wurde von den Untergerichten zutreffend erkannt und wird dazu später noch Stellung genommen werden. Das Revisionsvorbringen missachtet also insoweit das in dritter Instanz bestehende Neuerungsverbot.
Im § 9 des Mandatsvertrages vom 10.03.1989 übernahm die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für die von MP (als Auftraggeber) gemäss diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Warum daraus eine Verpflichtung der Klägerin abgeleitet werden sollte, für die Kosten der vom Beklagten auf Grund anderer Mandatsverträge verwalteten Gesellschaften aufzukommen, ist nicht verständlich. Gleichermassen nicht nachvollziehbar ist auch der Rechtsgrund für das Verlangen des Beklagten auf Ersatz der ihm im Prozess gegen die W Stiftung erwachsenen Kosten, den er nach den Urteilsannahmen nach Auflösung seines Mandats und somit im eigenen Namen führte und verloren hat. Die Schlussfolgerung des Revisionswerbers, die (obsiegende) W-Stiftung als Rechtsnachfolgerin nach MP und über diese wiederum die am Prozess gar nicht beteiligte Klägerin habe für seine Kosten aufzukommen, entbehrt eines sachlichen Substrats.
Von einem Feststellungsmangel iS eines sekundären Verfahrensmangels kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich der Beklagte in erster und zweiter Instanz auf die Vereinbarung eines aus dem Vermögen aller Gruppengesellschaften zusammengesetzten gemeinsamen Haftungsfonds nie berufen hat. Damit erübrigten sich auch Beweisaufnahmen zu diesem Thema.
Der Beklagte hat in erster und zweiter Instanz keinen Tatbestand behauptet geschweige unter Beweis gestellt, der die Annahme einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitrittes oder einer Schuldübernahme der Klägerin hinsichtlich der die anderen Gesellschaften betreffenden Honorarforderungen des Beklagten und seiner Treuhandanstalt rechtfertigen könnte. Auf ein Darlehen der Klägerin an die anderen Gesellschaften kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wurde in erster Instanz ohnedies nur die "buchhalterische Erfassung" als Darlehen und nicht die tatsächliche Zuzählung eines solchen behauptet. Ein solches Darlehen, das vom Beklagten als Vertreter der Darlehensgeberin und als Organ der Darlehensnehmerin an sich - in eigener Person - als wirtschaftlichen Empfänger der Darlehenssumme zugezählt worden wäre, wäre natürlich auch als sogenanntes In-Sich-Geschäft unzulässig (vgl OGH vom 28.08.1989, 5 C 95/87).
Damit ist nun auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin für die vom Beklagten gegenüber dem S Establishment, der H Foundation und der A Stiftung in Rechnung gestellten Kosten und Spesen unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Durchgriffshaftung aufzukommen hat. Auch dies wurde vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
Das für liechtensteinische Verbandspersonen ua gemäss den Art 106, 109 und 110 PGR geltende Trennungsprinzip führt zu einer scharfen rechtlichen Trennung zwischen der Gesellschaft und den sie beherrschenden natürlichen und juristischen Personen. Es hindert allerdings nicht, dass unter besonderen Umständen rechtlich relevante Tatsachen und Vorgänge bei der Verbandsperson auch den Gesellschaftern und/oder Organen bzw den beherrschenden Personen zugerechnet werden und auch umgekehrt ein Zurechnungsdurchgriff in Frage kommt.
In der Regel ist aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes die äussere juristische Form massgebend. Ausnahmsweise muss diese Rechtsform dann ignoriert werden, wenn sich zB die Berufung auf die Selbständigkeit der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich erweist.
Der OGH brachte in zahlreichen E ua zum Ausdruck, dass es bei der Aufhebung der durch die Rechtspersönlichkeit vorgegebenen Trennung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits massgeblich darauf ankomme, ob der Gründer bzw Eigentümer die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt habe bzw ob mit Hilfe der juristischen Person ein Gesetz umgangen, vertragliche Verpflichtungen verletzt oder Dritte fraudulos geschädigt werden sollten. Eine objektiv- zweckwidrige Verwendung der juristischen Person dürfe gleichfalls nicht ausser acht gelassen werden, begründe aber für sich allein noch nicht die Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form (vgl LES 1988, 108; 1991, 143 uva).
Der Durchgriff ist also mit anderen Worten das Ausserachtlassen der eigenen Persönlichkeit der juristischen Person, das Ignorieren der Rechtsform und der formalrechtlichen Selbständigkeit (Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 8. Auflg. § 1 N 7; § 2 N 34).
Ausgehend vom Prozessvorbringen des Beklagten und den unterinstanzlichen Feststellungen ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin zur Haftung für die Verbindlichkeiten der anderen Verbandspersonen gegenüber dem Beklagten als deren Organ heranzuziehen. Dass diese Gesellschaften angeblich vermögenslos sind und der Beklagte - der als Organ dieser Gesellschaften über deren Vermögenssituation am Besten Bescheid wusste - seine Honorare gegenüber diesen Gesellschaften nicht hereinbringen kann (wofür allerdings keine Verfahrensergebnisse vorliegen), rechtfertigt keinen Durchgriff auf die Klägerin und liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, die Klägerin aus dem Rechtsgrunde des Vertrauensschutzes zur Haftung heranzuziehen (vgl BGE 120 II 331 f; 123 III 231).
Einer Haftung der Klägerin für die Forderungen des Beklagten steht hier überdies der Umstand entgegen, dass es der Beklagte und die von ihm beherrschte A Treuhand Gesellschaft waren, die die Klägerin und alle anderen Gesellschaften treuhänderisch gründeten und verwalteten. Der Beklagte ist deshalb als Beteiligter allerVerbandspersonen anzusehen. Ein Durchgriff erfolgt in aller Regel zu Lasten der Beteiligten. Zugunsten der Beteiligten wird ein Durchgriff grundsätzlich nicht zugelassen. Vielmehr haben die Beteiligten die von ihnen geschaffene Selbständigkeit der juristischen Person hinzunehmen (vgl Hayoz/Forstmoser aaO § 2 N 36 mwN).
Der Durchgriff auf die Klägerin verbietet sich schon aus all diesen Überlegungen, so dass hier nicht mehr erörtert werden muss, ob an der vom OGH - in seiner früheren personellen Besetzung - vertretenen sogenannten subjektiven Missbrauchslehre (subjektive Theorie) festgehalten werden kann, der Bösch mit gewichtigen Argumenten und unter Hinweis ua auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung in Deutschland entgegengetreten ist, wobei er für deren Ablöse durch die sogenannte Normanwendungslehre (Theorie) plädierte (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand (1995) 471 f mwN).
Was zuletzt den Honoraranspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin selbst anlangt, so verwies das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf die mit den Beilagen 4 a bis 4 e in Rechnung gestellten Kosten, weil das Mandat vorher aufgelöst worden sei, von der Berufung unbekämpft blieb und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Damit ist es aber dem Beklagten schon aus prozessualen Gründen verwehrt, diese Frage im Revisionsverfahren aufzurollen. Der nach stRsp geltende Grundsatz, dass die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht (gesetzmässig) ausgeführt wurde, gilt (partiell) auch dann, wenn das Ersturteil nur in bestimmten Punkten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 503 und Rz 9 zu § 471; 4 Ob 11/94; 4 Ob 1678/95; 9 Ob A 156/99w). Die Haftung der Klägerin für die sie selbst betreffenden Kosten des Beklagten und seiner Anstalt unterlag keiner Prüfung durch das Berufungsgericht und kann daher auch im Revisionsverfahren darauf nicht mehr darauf Bedacht genommen werden. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang - ausdrücklich - ein Neuvorbringen erstattet, ist darauf wegen des Novenverbotes nicht einzugehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber in Erinnerung zu rufen, dass der OGH bereits in seinem U vom 31.05.1996, 1 C 173/94-29, zum Ausdruck brachte, dass MP (bis zum Abtretungsvertrag vom 28.09.1994) aus dem Mandatsvertrag vom 10.3.1989 allein als Auftraggeber berechtigt war. Der Genannte war deshalb gemäss § 1020 ABGB und auch nach § 4 des Mandatsvertrages zum jederzeitigen Widerruf des Auftrags berechtigt und wurde das Auftragsverhältnis mit dem Zugehen des Widerrufs beendet und dem Beklagten bzw der A die Rechtsmacht entzogen. Mit diesem Zeitpunkt brauchte der Auftraggeber eine weitere Geschäftsbesorgung durch den Beklagten nicht mehr für sich gelten zu lassen und verlor letzterer auch seinen Anspruch auf Honorar- und Auslagenersatz (vgl Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu §§ 1020 -1026 mwN). Der Revision war sohin keine Folge zu geben.