3 Cg 2002.82-18
§§ 40, 41, 43, 419 ZPO
Zweckentsprechend ist der Rechtsbehelf einer Partei, wenn er zum angestrebten prozessualen Ziel führen kann. Ein Anspruch auf Kostenersatz dafür besteht jedoch nur dann und insoweit, als dieses Ziel mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann.
Die Partei, die anstelle eines offenkundig angezeigten Berichtigungsantrages gegen eine gerichtliche Entscheidung den Rekurs erhebt, kann auf Grund ihres Obsiegens nur die Kosten des Berichtigungsantrages begehren, wobei als Bemessungsgrundlage der zuerkannte Kostenbetrag heranzuziehen ist. Dem Prozessgegner gebühren die Kosten der Gegenäusserung zum Rekurs.
Die beiden von verschiedenen Rechtsanwälten vertretenen Beklagten stellten bei der ersten Tagsatzung am 25.04.2002 den Antrag, den in Deutschland wohnhaften Klägern gemäss den §§ 56f ZPO eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Erstbeklagte (und nunmehrige Revisionsrekurswerberin) begehrte eine Kaution von CHF 93 518.78 und gründete ihren voraussichtlichen Kostenaufwand in dieser Höhe durch ein entsprechendes Vorbringen und eine präsumptive Kostennote. Die Zweitbeklagte beantragte unter Zugrundelegung eines erheblich geringeren Verfahrensaufwandes eine Sicherheitsleistung von CHF 22 775.10.
Nach dem Inhalt des Protokolls der ersten Tagsatzung vom 25.04.2002 erhoben die klagenden Parteien gegen den Antrag der Zweitbeklagten keinen Einwand, "bestritten aber die Höhe der der erstbeklagten Partei mutmasslich entstehenden Prozesskosten in der geforderten Höhe" und erstatteten hiezu ein entsprechendes Vorbringen.
Mit B vom 01.08.2002 trug das LG den klagenden Parteien ua auf, "den Betrag von CHF 22 075.10 der beklagten Partei als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei zu erlegen" (Pkt 1 des Tenors). Hingegen wurde das Mehrbegehren, den Klägern den Erlag einer weiteren Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 71 743.88 aufzuerlegen, abgewiesen und der beklagten Partei aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Verständigung vom Kostenerlage eine schriftliche Klagebeantwortung einzubringen (Pkte 3 und 4 des Tenors).
In seiner Begründung führte das LG ua aus, dass die Beklagte einen Kautionsantrag in Höhe von CHF 94 518.78 (richtig: 93 518.78) gestellt und die klagenden Parteien dem Grunde nach ihre Kautionspflicht nicht bestritten hätten, jedoch der Höhe nach. Den Klägern sei darin beizupflichten, dass die von der Erstbeklagten begehrte aktorische Kaution bei weitem überhöht sei. In der Folge setzte sich das LG mit dem von der Erstbeklagten veranschlagten Prozessaufwand im Einzelnen auseinander und verneinte insbesondere auch die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises. Der mutmassliche Prozessaufwand der Erstbeklagten errechne sich daher mit höchstens CHF 22 775.10, wie er von der Vertreterin der Zweitbeklagten im vorgelegten Kostenverzeichnis richtigerweise geschätzt und verzeichnet worden sei.
Der Kautionsbeschluss wurde sowohl von der Zweitbeklagten als auch von der Erstbeklagten mit Rekurs bekämpft. Die Erstbeklagte relevierte die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung und begehrte die Auferlegung einer Kaution von CHF 92 258.78 zur Deckung ihrer Prozesskosten und weiterer CHF 560.- für die Gerichtsgebühren.
Hiezu erstatteten die Kläger eine Gegenäusserung, in der sie darauf hinwiesen, dass sie durch ihr Anerkenntnis einer aktorischen Kaution von CHF 22.775,10 zugunsten der Zweitbeklagten dieselbe Kaution auch der Erstbeklagten zugestanden hätten. Es sei eindeutig, dass sich der B vom 1.8.2002 ausschliesslich auf die Erstbeklagte beziehe, da die Zweitbeklagte bereits sichergestellt worden sei.
Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung vom 24.10.2002 gab das OG den Rekursen beider Parteien teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen B dahin ab, dass es den Klägern den Erlag einer Kaution von je CHF 22 775.10 auftrug (Pkt 1a des Tenors). Hingegen wurde das Mehrbegehren der Erstbeklagten auf Erlag einer weiteren Sicherheitsleistung von CHF 70 743.68 abgewiesen (Pkt 1 c). In seiner - die Erstbeklagte betreffenden - Kostenentscheidung verpflichtete das Rekursgericht diese zum Ersatz der mit CHF 2179.52 bestimmten Kosten der Gegenäusserung an die Kläger (Pkt 2 des Tenors).
Das OG verneinte eine Nichtigkeit sowie einen Verfahrensmangel, gestand der Erstbeklagten aber zu, dass aus der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht klar hervorgehe, zu wessen Gunsten die Sicherheitsleistung zu erlegen sei, ob zugunsten der Erstbeklagten oder zugunsten der Zweitbeklagten oder je zugunsten beider Beklagten. Dieser Mangel sei durch die entsprechende Ergänzung des Kautionsbeschlusses (Einfügung des Wortes: je) behoben worden. Hingegen treffe der von der Zweitbeklagten verzeichnete und vom LG geschätzte Verfahrensaufwand von CHF 22 775.10 auch für die Erstbeklagte zu. Insofern handle es sich bei der Neufassung des Beschlusses um eine Klarstellung, indem diese Kaution zweimal zugunsten beider Beklagten zu erlegen sei. Insoweit sei dem Rekurs der Erstbeklagten daher Folge zu geben gewesen. Der Ausspruch über die Rekurskosten beruhe auf den §§ 41 und 50 ZPO. Zum weit überwiegenden Teil führe der Rekurs der Erstbeklagten lediglich zu einer Klarstellung der E des Erstgerichtes, indem die Kautionspflicht im Umfange von CHF 22 775.10 eigens für die Erstbeklagte festgelegt worden sei. Für den Rekurs stünden daher der Erstbeklagten keine Kosten zu, da der materiell-rechtliche Erfolg zu vernachlässigen sei. Vielmehr hätten die Kläger einen Abwehrerfolg erzielt, für den eine Bemessungsgrundlage von CHF 70 743.68 zugrunde zu legen sei. Auf dieser Basis errechneten sich die Kosten für die Gegenäusserung zum Rekurs mit CHF 2179.52, wobei nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % gebühre, weil die Kläger nur der Erstbeklagten gegenübergestanden seien.
Gegen die Kostenentscheidung (Pkt 2) des Rekursgerichtes richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Erstbeklagten, die sie insoweit anzufechten erklärt, als ihr ein CHF 848.94 übersteigender Betrag zum Kostenersatz gegenüber den Klägern auferlegt worden sei. Sie habe nicht nur hinsichtlich der CHF 22 075.10 übersteigenden Kautionssumme, sondern hinsichtlich des gesamten Betrages rekurriert, weil sie aus dem B des LG kein Recht für sich habe ableiten können. Der vom LG bestimmte Betrag sei nach dem B jedenfalls nicht zugunsten der Erstbeklagten zu erlegen gewesen, weshalb sie auf diese Kaution auch keinen Anspruch gehabt habe. Das Rekursgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass die Erstbeklagte in Bezug auf den mit Rekurs begehrten Betrag von CHF 93 518.78 mit CHF 22 775.10 durchgedrungen sei, so dass sie (die Erstbeklagte) mit 24,35 % obsiegt habe. Insoweit habe das OG den erstinstanzlichen B auch nicht berichtigt, sondern abgeändert. Nach dem - eingangs wiedergegebenen - Wortlaut des Protokolls der ersten Tagsatzung könne auch nicht gesagt werden, dass die Kläger gegen eine Kaution von CHF 22 775.10 hinsichtlich der Erstbeklagten keinen Einwand erhoben hätten; vielmehr sei diese Kaution bestritten worden. Gemäss § 43 ZPO sowie der im Einzelnen dargestellten Berechnung habe die Erstbeklagte den Klägern nur CHF 848.94 (anstatt CHF 2179.52) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, woraus sich das Rekursinteresse mit CHF 1330.58 errechne.
In ihrer "Rekursbeantwortung" stellten die Kläger den Antrag, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben. Auf ihre Ausführungen wird, soweit von Relevanz, bei der Erörterung des Rechtsmittels zurückzukommen sein.
Der Kostenrekurs ist im Ergebnis nur teilweise und insoweit berechtigt, als die von der Erstbeklagten den Klägern zu refundierenden Rekurskosten um CHF 148.80 auf CHF 2030.72 zu reduzieren sind.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Aus dem Zusammenhalt der Prozesserklärungen der Klägerin bei der ersten Tagsatzung und dem erstinstanzlichen B vom 24.10.2002 konnte für die Erstbeklagte nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass das LG die von ihm für angemessen erachtete Kaution jedenfalls - auch - der Erstbeklagten zubilligen wollte, diesen Entscheidungswillen aber dadurch fehlerhaft zum Ausdruck brachte, dass es nur von einer beklagten Partei sprach, obwohl zwei Beklagte vorhanden waren, die durch zwei verschiedene RA vertreten waren und Kautionen in unterschiedlicher Höhe begehrt hatten. In seiner Begründung befasste sich denn das LG auch inhaltlich nur mit dem Antrag der Erstbeklagten und errechnete deren präsumptiven Prozessaufwand mit höchstens CHF 22 775.10, wie er von der Vertreterin der Zweitbeklagten im vorgelegten Kostenverzeichnis richtigerweise geschätzt und verzeichnet worden sei.
Der Spruch des erstinstanzlichen Beschlusses entsprach damit auch in Bezug auf die Erstbeklagte offensichtlich nicht dem Entscheidungswillen des LG und wäre damit einer Berichtigung nach § 419 ZPO ohne weiteres zugänglich gewesen, worauf in der "Rekursbeantwortung" von den Klägern auch zutreffend hingewiesen wird. Dieser offenkundige Fehler hätte gemäss § 419 ZPO auch von Amts wegen berichtigt werden können. Der Erstbeklagten ist allerdings zuzubilligen, dass sie zur Klarstellung und Absicherung ihrer Rechtsposition auch einen Rechtsbehelf ergreifen konnte. Sie entschied sich für einen Rekurs, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (EFSlg 72.992). Allerdings muss bei der nach den §§ 50, 40, 41 ZPO zu fällenden Kostenentscheidung Berücksichtigung finden, dass der Erfolg des Rechtsmittels auch durch einen blossen Berichtigungsantrag hätte erzielt werden können (Rspr 1924, 15).
Der Senat hat in mehreren E zum Ausdruck gebracht, dass eine in einem Verfahren siegreiche Partei nur Anspruch auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten hat. Zweckentsprechend ist jeder Prozesshandlung, die zum prozessualen Ziele führen kann; notwendig ist nur eine solche Prozesshandlung, deren Zweck - zumutbarerweise - mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (LES 2001, 229 ua).
Sowohl von den österreichischen Gerichten als auch vom OGH wurde mehrfach dahin entschieden, dass eine Partei, die anstelle eines Berichtigungsantrages einen Rekurs erhebt, bei Obsiegen gemäss den §§ 50, 41 ZPO nur Anspruch auf die Kosten des Berichtigungsantrages hat, wobei als Bemessungsgrundlage der zuerkannte Kostenbetrag heranzuziehen ist (vgl die B des OGH vom 19.06.1995, 2 C 415/94; vom 23.10.1995, 4 C 495/22; Stohanzl MGA der ZPO 15. Auflg, E 40, 44 und 47 zu § 419).
Die Kosten eines solchen Berichtigungsantrages errechnen sich gemäss Art 1 TP 1 II lit g RATG mit CHF 78,80, wozu noch die Eingabegebühr von CHF 70.- kommt (Art 17 GebG). Eine Entscheidunsgebühr fällt nach jüngerer Rechtsprechung des OGH für Zwischenentscheidungen in einem streitigen Zivilverfahren nicht an (LES 2002, 191). Durch ihren Rekurs veranlasste die Erstbeklagte allerdings eine entsprechende Gegenäusserung der klagenden Partei, die nach TP 3 B RATG zu honorieren war und deren Kosten vom Rekursgericht unbekämpfterweise mit CHF 2179.52 bestimmt wurden. Eine Saldierung dieser gegenseitigen Kostenersatzansprüche für das Rekursverfahren ergibt ein Saldo von CHF 2030.72 zugunsten der Kläger. In diesem Umfang war die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes zu korrigieren und damit dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.
Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die im Revisionsrekurs und in der Rekursbeantwortung angestellten Berechnungen des Kostenersatzanspruches. Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Erstbeklagte - entgegen ihren Ausführungen - im Falle eines Obsiegens zu 24,35 % (und damit einem Unterliegen von 75,65 %) gemäss den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO den Klägern 51,30 % der Kosten zu ersetzen hätte. Aber auch die nach Barauslagen und Vertretungskosten differenzierende Berechnung der Kläger in der Rekursbeantwortung hat offenbar den durch Art V Z 1 öBGBl 1984/501 eingeführten Abs 1 Satz 3 in § 43 öZPO im Auge, der in Liechtenstein nicht nachvollzogen wurde.
Die E über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Erstbeklagte ist mit ca 10 % ihres Begehrens durchgedrungen, weshalb sie den Klägern 80 % ihrer Kosten zu ersetzen hat. In der Kostennote der Kläger ist allerdings aus den schon vom Rekursgericht angeführten Gründen der Streitgenossenzuschlag auf 10% zu kürzen. Im Übrigen fällt auch für die Kläger aus den genannten Gründen keine Entscheidungsgebühr an (LES 2002, 191).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.