3 CG.2001.447-62
Eine neuerliche Vermittlungsverhandlung muss nur dann stattfinden, wenn eine - erfolglos vermittelte - Klage geändert wird. Was als Klagsänderung anzusehen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der ZPO. Demnach stellt die Einschränkung des Klagebegehrens in der Hauptsache keine Klagsänderung dar.Das Klagebegehren auf Zahlung des Ausfalles im Pflichtteil hat bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten, da der Beklagte dem verkürzten Noterben gegenüber grundsätzlich nur mit der vorhandenen Sache bzw Bereicherung haftet. Wenn der Bereicherte die Sache allerdings nicht mehr besitzt, so hat keine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjektes stattzufinden. In der Beschränkung des Exekutionsgegenstandes im Klagebegehren und Urteilsspruch gegenüber einem Begehren, das keine solche Beschränkung enthält, liegt nicht der Zuspruch eines aliud, sondern ein Minus. Eine diesbezügliche Modifikation des Klagebegehrens bedarf keiner neuerlichen Vermittlung.
Die Nichtvorlage eines Vertrages an die Grundverkehrskommission zur Prüfung dahin, ob eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt, hat dessen Unwirksamkeit und Nichtigkeit zur Folge, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Diese Nichtigkeit wirkt absolut und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Vertragspunkte des nichtigen Vertrages.
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist immer der Zeitpunkt des Erbanfalles massgebend. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Bemessungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besässe, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass der Wert eines dem Verkäufer (und Geschenkgeber) im Kaufvertrag vorbehaltenen Wohnrechtes im übergebenen Haus für die Bemessung in anrechnungsrechtlicher Hinsicht als Gegenleistung ausser Ansatz zu lassen ist, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert verminderte. Diese deshalb, weil bereits im Übergabs-(Kauf-)Zeitpunkt mit Sicherheit feststeht, dass dieses Wohnrecht zu dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit massgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalles (Todeszeitpunkt) weggefallen sein wird.Im Falle einer in einem Kaufvertrag gelegenen gemischten Schenkung hat grundsätzlich keine Aufrechnung/Verzinsung der vom Käufer (Geschenknehmer) auf Grund des Kaufvertrages erbrachten Leistungen stattzufinden. Es kommt auch hier nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Pflichten des Käufers (Geschenknehmers), sondern ausschliesslich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmass der vom Käufer (Geschenknehmer) vertraglich geschuldeten und erbrachten Gegenleistung an.Wohl aber ist das einem Dritten (ua Ehegatten) vom Verkäufer (Geschenkgeber) eingeräumte Wohnrecht anrechnungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn es über die Lebensdauer des Verkäufers (Geschenkgebers) hinaus besteht.Bei der Berechnung des Wertes eines Wohnrechtes kann nur dessen voraussichtlicher Erwartungswert herangezogen werden. Dieser Wert ist nicht nach der tatsächlichen Dauer des Wohnrechtes, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zu berechnen. Der so ermittelte Wert des Wohnrechtes ist deshalb auch dann in Anschlag zu bringen, wenn das Wohnrecht wegen des vorzeitigen Ablebens des Berechtigten nicht über das Ableben des Erblassers hinaus gewährt wurde. Es wäre sogar dann zu berücksichtigen, wenn es wegen des vorzeitigen Todes des Berechtigten gar nicht zum Tragen gekommen ist.
1). Die drei Klägerinnen und der Beklagte sind die Kinder des am 26.11.2000 verstorbenen JK und der am 04.07.1998 verstorbenen TK. JK hinterliess ein Testament vom 22.06.1993, in dem er den Beklagten als Alleinerben ein- und die Klägerinnen auf den Pflichtteil setzte. Den Nachlassaktiven in Höhe von CHF 9763.- standen Passiven in Höhe von CHF 10 000.- gegenüber, sodass sich - rechnerisch - eine Nachlassüberschuldung von CHF 237.- ergab. JK hat die ihm gehörige Liegenschaft S-Parzelle Nr 223 samt Gebäude mit einer Fläche von 510 m2 schon mit Kaufvertrag vom 30.07.1993 an den Beklagten verkauft.
Ca 1 Monat nach Errichtung des Testamentes vom 22.06.1993 erschien JK beim Landrichter X und erkundigte sich danach, ob es nicht möglich sei, bereits zu Lebzeiten die Liegenschaft in S ins Eigentum des Beklagten zu übertragen. Daraufhin verfasste X den sogenannten Erbvorempfangsvertrag, welcher von JK und dem Beklagten am 23.07.1993 beglaubigt unterfertigt wurde. Darin wurde ua festgelegt, dass der Beklagte grundpfandrechtlich sichergestellte Verbindlichkeiten im Nominalwert von CHF 388 000.- zur Zahlung übernimmt und sich verpflichtet, JK eine Barzahlung von CHF 100 000.- zu leisten. Auch räumte der Beklagte seinem Vater und seiner Mutter das lebenslange und unbeschränkte Wohnrecht an bestimmten Räumlichkeiten der Liegenschaft ein. Eine Vertragsklausel sah vor, dass der Beklagte für den Fall, dass die anderen Erben einen Schenkungspflichtteil fordern, berechtigt ist, für die gesamte Dauer des Wohnrechtes seiner Eltern ein angemessenes Entgelt von monatlich CHF 1500.- zu verlangen.
Nachfolgend, und zwar am 30.07.1993, schloss der Beklagte mit seinem Vater den schon erwähnten Kaufvertrag, der als Kaufpreis nur mehr die Übernahme der Grundpfandschulden von CHF 128 832.20 durch den Beklagten sowie die Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen und unbeschränkten Wohnungsrechtes im näher beschriebenen Umfang für JK vorsah.
2.1). Mit der am 27.11.2001 eingebrachten Klage begehrten die drei Klägerinnen vom Beklagten die Zahlung von je CHF 171 396.- sA. Das vom Beklagten gekaufte Haus habe einen Wert von mindestens CHF 1,5 Mio gehabt, sodass der Beklagte ein Geschenk im Gegenwert von CHF 1 371 168.- erhalten habe. Da es sich um ein Geschenk an einen Pflichtteilsberechtigten gehandelt habe, habe sich der Beklagte dieses bei der Berechnung des Pflichtteiles der Klägerinnen anrechnen zu lassen. Unter Einbeziehung dieser Schenkung habe jede der Klägerinnen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von CHF 171 396.-.
Der Erbvorempfangsvertrag sei nichtig, weil er nicht binnen vier Monaten der Gemeindegrundverkehrskommission vorgelegt worden sei. Der Beklagte könne sich deshalb nicht auf den Inhalt dieses Vertrages und daraus abgeleitete Rechte und Pflichten berufen. Eine Hypothek der Bank L in Höhe von CHF 100 000- habe der Beklagte im Übrigen nicht übernehmen müssen, da diese bereits einige Monate vor Vertragsabschluss von JK zurückbezahlt worden sei. JK habe diese Hypothek im Jahre 1981 nur deshalb aufgenommen, um seiner Frau die finanziellen Mittel zum vorgesehenen Umbau eines in deren Eigentum stehenden Hauses in I zu verschaffen. Es sei damals zwischen den Eltern der Streitteile vereinbart worden, dass diese Zusatzhypothek von TK zu verzinsen und zurückzuzahlen sei.
Die Klägerinnen bestritten im Übrigen die vom Beklagten behauptete Übernahme anderer Hypotheken sowie die Bezahlung eines Barbetrages von CHF 100 000.- mit umfangreichen weiteren Einwendungen. Der Beklagte müsse sich auch die von ihm erzielten Einkünfte aus der Vermietung eines im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Ladenlokales in der Zeit von August 1993 bis November 2000 von insgesamt CHF 148 900.- anrechnen lassen.
2.2). Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe die Liegenschaft gekauft und auch nicht teilweise geschenkt erhalten. Der seinerzeitige Lebensgefährte der Drittklägerin und der Sohn der Erstklägerin hätten JK (im Folgenden auch nur: Erblasser) seinerzeit namens einer F AG ein Kaufoffert in Höhe von CHF 350 000- für die gegenständliche Liegenschaft unterbreitet. Der Beklagte habe auch seinerseits diesen Betrag dem Erblasser angeboten und zudem, dass seine Eltern lebenslang und kostenlos im Hause wie bisher wohnen könnten. Nach Beratung mit dem Landrichter X sei schliesslich der Erbvorempfangsvertrag verfasst worden. Nur aus steuerlichen Gründen sei dann ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die vom Beklagten übernommenen Hypotheken zuzüglich der Barzahlung hätten einen Betrag von CHF 328 823.20 ergeben. Der Wert des Wohnungsrechtes zugunsten der Eltern sei einvernehmlich mit monatlich CHF 1500.- wertgesichert festgelegt worden. Daraus errechne sich für die Zeit von August 1993 bis November 2000 einschliesslich der Wertsicherung ein Wert des Wohnrechtes von CHF 136 818.-. Schliesslich habe der Beklagte in diesem Zeitraum auch die gesamten Heiz- und Wasserkosten von CHF 63 440.25 getragen. Dreiviertel davon, nämlich CHF 47 580.80 seien auf die vom Vater bzw den Eltern benützten Räumlichkeiten anzurechnen.
Damit errechneten sich die Gegenleistungen des Beklagten für die Überlassung des Hauses mit insgesamt CHF 513 230.38, wozu noch weitere Forderungen des Beklagten für die mietweise Überlassung eines PKWs von CHF 13 450.- sowie aus der Gewährung eines Kredits für einen Autokauf in Höhe von CHF 5800.- kämen, welche vereinbarungsgemäss mit dem Kaufpreis verrechnet worden seien.
3). Mit U vom 15.03.2004 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von je CHF 85 520.85 sA an die Klägerinnen und wies deren Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von je CHF 86 875.15 sA rechtskräftig ab.
Das Erstgericht traf die Feststellungen laut den Seiten 14 bis 23 seines Urteiles, die vom Berufungsgericht auf Grund einer teilweisen Beweiswiederholung bei der Berufungsverhandlung am 14.07.2004 ergänzt wurden.
Von diesen Feststellungen sind hervorzuheben:
Obwohl der Erbvorempfangsvertrag weder grundverkehrsbehördlich genehmigt noch grundbücherlich durchgeführt wurde und der Liegenschaftserwerb des Beklagten auf der Basis des Kaufvertrages erfolgte, entsprach es dem Willen des Erblassers und des Beklagten, dass die im Erbvorempfangsvertrag festgelegten Konditionen die Basis des Liegenschaftserwerbes darstellen sollten. So sollte das im Kaufvertrag ausschliesslich für den Vater des Beklagten eingeräumte lebenslange, unentgeltliche und unbeschränkte Wohnrecht iS der im Erbvorempfangsvertrag getroffenen Regelung tatsächlich auch für die Mutter TK gelten. Die im Erbvorempfangsvertrag festgelegten Konditionen wurden daher durch den Kaufvertrag inhaltlich nicht aufgehoben oder eingeschränkt.
Zum Zeitpunkt des Erbvorempfangsvertrages war vom Abschluss eines Kaufvertrages überhaupt nicht die Rede. Bei der Verfassung des Erbvorempfangsvertrages stand kein Schätzungsgutachten zur Verfügung, sondern nur ein Grundbuchsauszug, aus welchem sich der Schätzwert im Jahre 1979 in Höhe von CHF 313 000.- ergab. Der Schätzwert der Liegenschaft stand damals nicht zur Diskussion, sondern hat man bei den bekannten Grundstückspreisen in Schaan "Handgelenk x pi" die Liegenschaft bewertet. Man war sich aber dessen bewusst, dass der Verkehrswert höher ist als die bücherlichen Belastungen. Es war auch der Wille der Vertragsparteien, dass der Beklagte seinem Vater den Betrag von CHF 100 000.- bezahlt und sollte andererseits der Kauf für den Beklagten finanzierbar sein. Ausserdem lag dem Vertragsverfasser X ein Bankauszug über die noch offenen Hypothekarkredite bei der L Bank in der Höhe von CHF 127 142.10 vor. Informationen über die Höhe der übrigen eingetragenen Kredite waren nicht vorhanden. Für JK war die in Pkt 4) des Erbvorempfangsvertrages getroffene Vereinbarung bezüglich des lebenslänglichen, unentgeltlichen und unbeschränkten Wohnrechtes im ersten und zweiten Obergeschoss ein wichtiger Punkt, damit sein Wohnbedürfnis und das seiner Ehegattin in seiner altgewohnten Umgebung sichergestellt ist. Wie man auf die Bewertung des Wohnrechtes mit monatlich CHF 1500.- gekommen ist, lässt sich nicht nachvollziehen.
Sieben Tage später, nämlich am 30.07.1993, schloss der Beklagte mit dem Erblasser einen Kaufvertrag, laut dem der Beklagte das Grundstück gegen Übernahme der darauf lastenden Pfandschulden in Höhe von CHF 128 832.20 bekommen sollte. In diesem Kaufvertrag räumte der Beklagte (nur) seinem Vater JK das lebenslange, unentgeltlich und unbeschränkte Wohnrecht an sämtlichen Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss sowie im Kellergeschoss des Hauses S und die Benützung des angebauten Ökonomiegebäudes im bisherigen Umfange ein. Auf Grund dieses Kaufvertrages erfolgte schliesslich die grundbücherliche Umschrift des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft zugunsten des Beklagten, wobei auch das erwähnte Wohnrecht am 19.08.1993 eingetragen wurde. Der Kaufpreis wurde deswegen in dieser Höhe eingesetzt, um die Steuern so gering wie möglich zu halten.
Der Ertragswert der Liegenschaft belief sich im Juli 1993 auf CHF 313 800.-, der Verkehrswert hingegen auf CHF 564 000.-. Mit Schreiben vom 11.08.1993, also nach Abschluss des Kaufvertrages, erklärte die Drittklägerin ihre Bereitschaft, die Liegenschaft zu kaufen und ersuchte der Erblasser diese, seine Preisvorstellungen mitzuteilen. Die Drittklägerin hatte nämlich bis Jänner 2000 das Geschäftslokal im Erdgeschoss für einen monatlichen Mietzins von CHF 1 500.- gemietet.
Die Mutter der Streitteile TK beabsichtigte im Jahre 1981, die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft in I, ein Wohnhaus mit 13 Kleinwohnungen, welche vermietet waren, dem Beklagten zu schenken. Der von ihr und dem Beklagten unterzeichnete Schenkungsvertrag wurde aber von der Grundverkehrsbehörde nicht genehmigt. Deshalb wurde zwischen TK und dem Beklagten vereinbart, dass das wirtschaftliche Eigentum dem Beklagten zufällt, der auch für die gesamte Finanzierung des geplanten Umbaus des Wohnhauses gesorgt hat. Aus diesem Grund sind ihm auch die Mieteinnahmen aus der Vermietung zugeflossen und hatte er für die Kosten der Instandhaltung aufzukommen. Dem Beklagten wurde eine eigene Steuernummer vom Finanzamt I zugeteilt. Auch lautete das Bankkonto, auf das die Mieteinnahmen flossen bzw von dem die Ausgaben getätigt wurden, auf den Beklagten. Auch TK war über das Konto verfügungsberechtigt und tätigte Privatentnahmen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes. Verfügungsberechtigt über dieses Konto waren auch der Beklagte und dessen Ehegattin.
Das Haus in I wurde im Jahre 1981 zur Gänze renoviert. Zu diesem Zweck wurde bei einer Bank in I ein Darlehen in Höhe von ATS 1 000 000.- aufgenommen. Ausserdem hat der Beklagte seiner Mutter für die Renovierung des Hauses ein Darlehen in Höhe von ATS 2 411 652.- zur Verfügung gestellt. In einem Schuldanerkenntnis vom 01.01.1983 hat TK das Darlehen des Beklagten mit diesem Betrag zuzüglich 10 % Zinsen, welche dem Kapital zuzuschlagen seien, anerkannt. Nach der Berechnung des Beklagten sind von diesem Darlehen derzeit noch ATS 15 784 142.60 offen.
Der Erblasser hat bei der L-Bank für die Kosten der Renovierung des Hauses in I ein Darlehen aufgenommen, welches auf der Kaufliegenschaft mit einem Inhaberschuldbrief vom 03.07.1981 hypothekarisch sichergestellt wurde. Am 21.09.1981 hat die L-Bank zu Lasten des Kontos des Erblassers zugunsten seiner Ehegattin TK einen Betrag von CHF 54 999.65 an die Bank in I überwiesen. TK hat in einem Schuldanerkenntnis vom 31.08.1985 bestätigt, dass sie für den Ausbau ihrer Liegenschaft in I im Jahre 1981 ein Darlehen erhalten habe, welches zum 31.08.1985 noch mit einem Betrag von CHF 87 350.- aushafte. Auf dieses Darlehen hat TK zwei Teilzahlungen in Höhe von je CHF 8000.-, somit CHF 16 000.- am 28.02.1983 und 29.02.1984 geleistet. Der Rest des Darlehens wurde aus Mieteinnahmen des Hauses in I über die dortige Bank auf das Konto des Erblassers bei der L-Bank bis zum 08.01.1993 zur Gänze zurückbezahlt.
TK hat den Beklagten und dessen Ehegattin in ihrem Testament vom 05.10.1983 als Alleinerben eingesetzt und diese verpflichtet, alle ihre Verbindlichkeiten einschliesslich jener gegenüber JK zur vollständigen Tilgung zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 22.02.1993 teilte die L-Bank dem Erblasser mit, dass das Darlehen über CHF 58 000.-noch mit einem Betrag von CHF 49 649.15 per 31.03.1993 aushafte. Dieser Betrag wurde am 29.03.1993 vom Erblasser auf das Hypothekarkonto einbezahlt, wobei als Einzahlerin UK, die Ehegattin des Beklagten, aufscheint. Mit Schreiben vom 22.02.1993 bestätigte die L-Bank des weiteren, dass das Kreditkonto des Erblassers über CHF 42 000.- zu Lasten der R Gebäudereinigung ausgeglichen wurde.
Am 31.07.1993 hat der Erblasser den Erhalt eines Betrages von CHF 25 000.- vom Beklagten als Akonto-Zahlung für den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft quittiert. Dass der Beklagte noch weitere Kaufpreis-Akonto-Zahlungen an seinen Vater geleistet hat, steht nicht fest.
Am 30.07.1993 wurden auf das Hypothekarkonto des Erblassers CHF 128 832.20 einbezahlt. Der Einzahlungsbeleg trägt die Unterschrift von JK. Weitere Zahlungseingänge des Beklagten auf den Konten des JK bei der L-Bank sind nicht feststellbar, insbesondere auch nicht diejenigen, welche sich aus der Blg 7 ergeben und von denen der Beklagte behauptet, dass es sich dabei um Akontozahlungen auf den Kaufpreis handelt.
Der Erblasser und TK haben bis zu ihrem Tode im Hause S gewohnt.
Der Beklagte hat auch sämtliche Betriebskosten für die von seinen Eltern genutzten Räumlichkeiten seit dem Jahre 1993 bezahlt. Die gesamten Auslagen beliefen sich auf CHF 63 440,25. Die Wohnung im I. Obergeschoss wurde vom Vater des Beklagten mehr benutzt als von der Mutter, da sich diese mehrheitlich in I aufgehalten hat.
Die gegenständliche Liegenschaft hatte im Juli 1993 einen Verkehrswert von CHF 564 000.-. Nachdem Liegenschaftsverkäufe auch vielfach zum Realwert erfolgen, wäre es vorstellbar, dass im Falle eines Verkaufes im Jahre 1993 ein Verkaufspreis von CHF 620 000.- erzielbar gewesen wäre. Der Wert der Liegenschaft im Jahre 1993 ist deshalb mit CHF 620 000.- festzustellen.
Im November 2000, dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers, hatte die Liegenschaft unter Berücksichtigung der auf ihr eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten einen Verkehrswert von CHF 830 000.-. Das Haus befand sich in einem desolaten Zustand. Der Bodenwert belief sich auf CHF 5000.- pro Klafter, der Mietwert der Wohnung auf CHF 800.- und des Ladenlokals auf CHF 1420.-. Das Ökonomiegebäude hat keinen Ertragswert, das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude einen Restwert von CHF 300 000.-.
4). Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt:
Ob es sich beim streitgegenständlichen Kaufvertrag zwischen den Beklagten und seinem Vater um eine gemischte Schenkung handle, sei nach den §§ 938 f ABGB zu beurteilen. Bei einer sogenannten gemischten Schenkung sei der geschenkte Teil anzurechnen. Voraussetzung dafür sei eine Schenkungsabsicht. Eine gemischte Schenkung liege vor, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten sei, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vermischten Vertrag haben abschliessen wollen. Sie liege schon dann vor, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller sei als die der anderen, weil das Entgelt bewusst niedrig unter dem objektiven Wert angesetzt worden sei.
Zwar sei bei Errichtung des Erbvorempfangsvertrages nicht von einem Kaufvertrag die Rede gewesen, sondern lediglich davon, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, dass der Beklagte schon zu seinen Lebzeiten die Liegenschaft in S erhalte. Der Steuerschätzwert der Liegenschaft habe sich im Jahre 1993 auf CHF 128 300.- belaufen. Nach dem Kaufvertrag habe der Beklagte die Liegenschaft praktisch um den Steuerschätzwert von CHF 128 832.20 erhalten. Der auf dem Markt im Jahre 1993 erzielbare Verkaufspreis habe sich aber auf CHF 620 000.-belaufen, sodass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stünden und demzufolge die Vermutung Platz zu greifen habe, dass sich die Vertragsteile über die teilweise Unentgeltlichkeit einig gewesen seien. Bei der Qualifizierung eines Vertrages auf seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit sei auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmass der vom Liegenschaftsübernehmer geschuldeten Gegenleistung und nicht auf die in der Folge eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen abzustellen. Demzufolge seien die Leistungen des Beklagten, welcher dieser allenfalls vor Vertragsabschluss erbracht habe und welche im Vertrag selbst keine Erwähnung gefunden hätten, sowie seine Leistungen danach, soweit sie nicht vertraglich vereinbart worden seien, nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch für das lebenslange, unentgeltliche und unbeschränkte Wohnrecht, welches für die Bemessung des Pflichtteils ausser Ansatz zu lassen sei (SZ 57/7).
Der Verkehrswert der Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers im November 2000 CHF 863 000.- (gemeint offenbar: 830 000.-) betragen. Der Beklagte habe diese Liegenschaft für einen Betrag von CHF 128 832.20 erhalten und zudem an den Erblasser CHF 25 000.- bezahlt, sodass hinsichtlich der Differenz in Höhe von CHF 616 167.80 eine "gemischte Schenkung" vorliege. Daraus errechne sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen in Höhe von 1/8 dieses Betrages, dass seien CHF 84 520.87.
5.1). Das Ersturteil wurde in seinem klagsstattgebenden Teil vom - zu diesem Zeitpunkt noch rechtsanwaltlich vertretenen - Beklagten mit einer Berufung bekämpft, in der er die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevierte und ein neues Vorbringen erstattete.
Der Beklagte vertrat in diesem Rechtsmittel im Wesentlichen den Standpunkt, dass er als Gegenleistung für die Überlassung der Liegenschaft gesamthaft CHF 505 117.35 (Übernahme der Hypothek L-Bank CHF 128 832.20; Zahlung Hypothek CHF 91 649.15; Barzahlung CHF 100 000.-; anrechenbares Wohnrecht inkl Wertsicherung CHF 136 818.-; 3/4-Anteil Betriebskosten inkl Heizkosten CHF 47 818.-) bezahlt habe. Wenn man von einem Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übernahme des Hauses durch ihn in Höhe von CHF 564 000.- ausgehe und es auch vorstellbar sei, dass im Falle eines Verkaufes im Jahre 1993 CHF 620 000- erzielbar gewesen wäre, liege ganz klar ein Kauf, nicht aber eine gemischte Schenkung vor.
Die Klägerinnen, die das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil unbekämpft liessen, stellten in ihrer Berufungsmitteilung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.2). Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das OG der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass der Beklagte - nur mehr - schuldig erkannt wurde, den Klägerinnen je einen Betrag von CHF 70 000- sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von je CHF 101 396.- sA wurde abgewiesen.
Die auf Grund der Beweiswiederholung vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen wurden bereits zu Pkt 3) berücksichtigt.
Im Übrigen erachtete des OG alle Feststellungen des Erstgerichtes als zutreffend und Ergebnis einer richtigen Beweiswürdigung. Für die vom Beklagten gewünschten Konstatierungen va dahin, er habe aus der Übernahme der auf seiner Liegenschaft zugunsten der L-Bank haftenden Hypotheken CHF 91 649.15 zum Teil über seine Gesellschaft R bezahlen müssen, er habe - über die quittierte Zahlung von CHF 25 000.- hinaus - Zahlungen von CHF 100 000.- an den Erblasser tatsächlich geleistet und auch aus der mietweisen Überlassung bzw aus dem Kauf eines PKWs Forderungen, die kraft Vereinbarung mit dem Erblasser mit dem Kaufpreis für die Liegenschaft verrechnet werden sollten, fehlten stichhaltige Verfahrensergebnisse und lägen widersprüchliche Einlassungen des Beklagten vor. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht hiezu umfänglich angestellten Überlegungen kann auf das Berufungsurteil verwiesen werden.
Soweit der Beklagte eine Schenkungsabsicht des Erblassers bekämpfe und auch bemängle, dass das Erstgericht das Wohnrecht nicht berücksichtigt habe, sei ihm zu erwidern:
Die Kaufofferte der Firma F AG über CHF 350 000.-könne für die Beurteilung der Frage, ob eine gemischte Schenkung oder ein Kauf vorliege, nicht entscheidend sein, da bei der Pflichtteilsanrechnung auf den nach objektiven Kriterien ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt abzustellen sei.
Wohl aber sei bei den vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen auch das von diesem dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieses Wohnrechtes sei jedoch nicht die im Erbvorempfangsvertrag enthaltene Bewertung als massgeblich heranzuziehen, da diese offensichtlich in der Absicht erfolgt sei, Ansprüche der übrigen pflichtteilsberechtigten Kinder abzuwehren. Auch hier habe bei der Pflichtteilsanrechnung eine Bewertung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
Der Sachverständige WR habe den Mietwert der Wohnung zum Stichtag Juli 1993 exklusive Nebenkosten auf ca CHF 600.- und per November 2000 auf CHF 800-geschätzt. Das Berufungsgericht trage dieser Veränderung des Mietwertes der Wohnung dadurch Rechnung, dass es in Anwendung des § 273 ZPO für die gesamten 88 Monate, die zwischen der Einräumung des Wohnrechtes und dem Tod des Erblassers gelegen seien, den Mittelwert von CHF 700.- veranschlage, sodass das Wohnrecht mit insgesamt CHF 61 600.- zu bewerten sei.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kauf oder eine gemischte Schenkung vorliege, seien die Einkommensverhältnisse der Eltern der Streitteile im Zeitpunkt des Erbvorempfangsvertrages nicht entscheidend.
Nicht berechtigt sei die vom Beklagten begehrte Anrechnung eines Betriebskostenanteils von CHF 47 518.18. Diese Betriebskosten seien ab der grundbücherlichen Umschreibung des Eigentumsrechtes auf den Beklagten von diesem zu tragen gewesen. Aus der Blg 8 und den Angaben des Beklagten hiezu ergebe sich in keiner Weise, welcher Anteil an den geltend gemachten Betriebskosten tatsächlich dem Wohnrecht des Erblassers zuzuordnen sei. Ein Anteil der vom Beklagten geltend gemachten Betriebskosten müsste überdies dem Wohnrecht der Mutter zugeordnet werden und hätte daher in deren Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden müssen. Es fehle daher auch der Höhe nach an einer ausreichenden Beweisgrundlage für die gewünschte Feststellung.
Unabhängig davon, ob nun die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Beklagten mit CHF 620 000.- oder CHF 564 000.- zu bewerten sei, liege eine gemischte Schenkung vor. Auch auf der Basis eines Verkehrswertes von CHF 564 000.- ergebe sich, dass die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen nicht einmal die Hälfte des im Zeitpunkt des Erwerbes gegebenen Verkehrswertes erreicht hätten, sodass rechtlich von einer gemischten Schenkung auszugehen sei. Zu Recht habe das Erstgericht deshalb eine teilweise Schenkungsabsicht der Vertragsteile angenommen.
Wie schon erwähnt, rüge der Beklagte aber zu Recht die Nichtberücksichtigung des seinem Vater eingeräumten Wohnrechtes als Teil seiner Gegenleistungen. Die Argumentation der Klägerinnen, dass als Berechnungsbasis für die Pflichtteilsberechnung der Wert des Erbvorempfanges im Zeitpunkt des Todes des Erblassers sei und zu diesem Zeitpunkt das ursprünglich vereinbarte Wohnrecht keine Belastung der Liegenschaft mehr darstelle, gehe an der hier entscheidenden Frage, ob die Einräumung des Wohnrechtes eine anrechenbare Gegenleistung sei, vorbei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht mit seinem Geldwert als Gegenleistung anzurechnen.
Bei der Berechnung des Pflichtteiles sei von dem vom Erstgericht festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 830 000.- zum Todeszeitpunkt des Erblassers auszugehen.
Der Beklagte bekämpfe nun ausdrücklich die von der österreichischen Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass für die Bewertung des Vorempfanges der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgeblich sei. Es sei ihm einzuräumen, dass der Wortlaut des § 794 ABGB diese Auslegung nicht stütze und die Rechtsprechung hiezu eine berichtigende Auslegung vornehme. Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke erfordere aber nach der Rechtsprechung des öOGH entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Die in Österreich vertretene berichtigende Auslegung einer missglückten österreichischen Bestimmung sei auch in Liechtenstein vorzunehmen, da diese in den liechtensteinischen Rechtsbestand ohne Korrektur übernommen worden sei.
Im Sinne der E des öOGH SZ 57/7 ergebe sich folgende Pflichtteilsberechnung:
Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers CHF 830 000.-
erwiesene anrechenbare Gegenleistungen des Beklagten:
Kaufpreis CHF 128.832.20
Barzahlung CHF 25 000.-
Wohnrecht
(88 Monate à CHF 600.[gemeint offenkundig:
CHF 700.-]) CHF 61 600.- CHF 215 432.20
Die Klägerinnen hätten damit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 1/8 dieses Betrages, was je CHF 76 820.97 ergäbe.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei jedoch bei einer sachgerechten Lösung des vorliegenden Rechtsfalles auch der vom Beklagten erbrachte Kaufpreis von CHF 128 832.20 und die von ihm erbrachte Barzahlung von CHF 25 000.- auf den Todestag des Erblassers aufzuwerten. Bei Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5 %, wie ihn auch die Klägerinnen vom Beklagten begehrten, erscheine es gerechtfertigt, den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerinnen mit je CHF 70 000.-festzusetzen.
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten sei deshalb das Ersturteil insoweit abzuändern gewesen.
6). Gegen das Berufungsurteil richten sich nunmehr die fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionen sowohl der Klägerinnen als auch des - nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen - Beklagten.
Die Klägerinnen fechten das Berufungsurteil im Umfange der dadurch erfolgten Abänderung des Ersturteils mit einer Rechtsrüge an und stellen den Antrag, dieses iS der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Revision des Beklagten richtet sich gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils, wobei als Rekursgründe "Aktenwidrigkeit, fehlende Tatsachenfeststellungen auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung oder auf Grund einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung iS von § 472 Z 4 ZPO" genannt werden. Der Beklagte stellt in seiner Revisionsschrift den Antrag, das Berufungsurteil iS der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen haben die Streitteile beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revisionsschriften zurückzukommen sein.
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung erstmals die Einrede der nicht vermittelten Streitsache und damit der auch von Amts wegen wahrzunehmenden Unzulässigkeit des Rechtsweges erhebt. Zunächst sei von den Klägerinnen nur ein Zahlungsbegehren von je CHF 171 396.- sA erhoben worden, das bei der Tagsatzung am 21.12.2001 durch den Zusatz "bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft" berichtigt worden sei. Dieser vermittlungspflichtige Zusatz, aus dem sich ergebe, dass der Beklagte nicht für die Forderung hafte, sei nicht vermittelt worden und sei deshalb der diesbezügliche Urteilsspruch als nichtig zu erklären.
7). Zur - weitergehenden - Revision des Beklagten: Das überwiegend nicht gesetzeskonform ausgeführte, zum Teil mit unzulässigen Neuerungen durchsetzte Revisionsvorbringen des Beklagten lässt sich wie folgt zusammenfassen :
7.1). Als aktenwidrig sieht der Beklagte das Berufungsurteil an, weil das Berufungsgericht den Erbvorempfangsvertrag zwar als gültige Vereinbarung anerkannt habe, aber im Endergebnis davon ausgegangen sei, der Beklagte habe diese Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Hypotheken der BIL und der vereinbarten Barzahlungen nicht bzw nur teilweise erfüllt. Auch der Wert des Wohnrechtes sei mit nur CHF 700.- anstatt wie im Erbvorempfangsvertrag mit CHF 1500.- wertgesichert pro Monat beziffert worden.
Sodann wiederholt der Revisionswerber die - vermeintlich - für die Rückzahlung der Bankschuld durch ihn sprechenden Zahlenwerke, Beweise und insbesondere Urkunden, die vom Berufungsgericht ebenso wie die widersprüchlichen Aussagen der Klägerinnen zu diesem Punkte nicht beachtet worden seien.
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht trotz klarer Verfahrensergebnisse nur eine Zahlung des Beklagten an den Erblasser von CHF 25.000,- und nicht von CHF 100 000.- als erwiesen angenommen. Unter Hinweis auf die in die Revisionsschrift eingescannten Urkunden habe kein Anlass bestanden, der Aussage des Beklagten keinen Glauben zu schenken. Als sekundärer Feststellungsmangel wird in diesem Zusammenhang gerügt, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob die im Erbvorempfangsvertrag vom Beklagten übernommene Zahlung von CHF 100 000.- zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch bestanden habe oder bereits getilgt gewesen sei.
7.2). Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung des Berufungsgerichtes für die Bewertung des Wohnrechtes mit nur monatlich CHF 700.- anstatt mit CHF 1500.-, wie dies der vom Landrichter X verfasste Vertrag vorgesehen habe.
7.3). Der Beklagte habe unter Bedachtnahme auf das Kaufanbot der F AG vom 10.04.1993 über CHF 350 000.- für die Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes am 23.07.1993 den dazumal üblichen Schätzwert bezahlt. Diesen habe der Sachverständige R mit CHF 564 000.- ohne Berücksichtigung des Wohnrechtes zugunsten des Erblassers beziffert. Dieses Wohnrecht betrage zusammen mit der Wertsicherung bis zum Todestag CHF 136 818.-. Somit verblieben noch CHF 427 182.-, die vom Beklagten nachweislich bezahlt worden seien. Damit handle es sich um einen Kauf und keine Schenkung.
7.4). Der RA des Beklagten habe bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 17.04.2004 die erneute Anhörung des Zeugen CF angeboten, welches "Angebot" jedoch nicht wahrgenommen worden sei. Dieser Zeuge hätte bestätigen können, dass er vom Erblasser für die Übernahme der Pflege bezahlt worden sei.
7.5). Der Verkehrswert der Liegenschaft habe am 27.01.1993 mit Berücksichtigung des Wohnrechtes (gemeint: nach Abzug desselben) CHF 427 182.- betragen. Hierauf habe der Beklagte, wie schon in der Berufung behauptet, Zahlungen von insgesamt CHF 513 468.20 geleistet.
Daraus ergebe sich, dass er die Liegenschaft vom Erblasser zu einem korrekten Preis erworben habe.
7.6). Das Berufungsgericht habe sich bei seiner Auslegung des § 794 ABGB zu Unrecht und entgegen dem Gesetzeswortlaut der österreichischen Rechtsprechung angeschlossen und die Liegenschaft zum Todestag des Erblassers bewertet. Dies widerspreche dem Gesetzeswortlaut und habe das OG damit eine Gesetzesverletzung zu vertreten.
8). Zur Revision der Klägerinnen:
8.1). Als rechtsirrig rügen die Klägerinnen die Annahme des Berufungsgerichtes, auch die im Erbvorempfangsvertrag festgelegten und über den Inhalt des Kaufvertrages hinausgehenden Konditionen seien als rechtswirksame Abmachung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten anzusehen und zu berücksichtigen. Tatsächlich sei dieser Erbvorempfangsvertrag, der nicht zur grundverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgelegt worden sei, gem Art 15 GVG nichtig. Als einziger rechtswirksamer Restbestand dieses Vertrages sei nur die festgestellte Barzahlung des Beklagten von CHF 25 000.- verblieben und zu berücksichtigen gewesen, auch wenn der Beklagte zu dieser Zahlung nach dem Kaufvertrag gar nicht verpflichtet gewesen wäre.
8.2). Das dem Erblasser im Kaufvertrag eingeräumte lebenslange und unentgeltliche Wohnrecht sei zwar als Wertminderung der Liegenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Zuzüglich der festgestellten Entgeltleistungen des Beklagten im Umfange von CHF 153 932.20 (gemeint: Kaufpreis zuzüglich Barzahlung) habe die Gegenleistung des Beklagten den Wert dieser Liegenschaft aber bei weitem nicht erreicht. Die Wohnrechtseinräumung sei rechtsirrig und entgegen der - im Einzelnen zitierten - Rechtsprechung des öOGH auch bei der Berechnung des Schenkungspflichtteiles im Zeitpunkt des Erbanfalles berücksichtigt worden.
Das Berufungsgericht habe hiebei übersehen, dass es bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteiles nicht darum gehe, zu prüfen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten durch einen Vorempfang zugunsten eines Dritten bzw wie hier eines anderen pflichtteilsberechtigten Erben vermindert worden sei, sondern es sei zu prüfen, welchen Wert die Verlassenschaft im Todeszeitpunkt gehabt hätte, wenn die pflichtteilswidrige Verfügung Jahre vorher unterblieben wäre.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass zu prüfen sei, welchen Wert die Verlassenschaft nach JK im Zeitpunkt 26.11.2000 gehabt hätte, wenn dieser seine Liegenschaft nicht am 30.07.1993 zu einem Preis, der weit unter dem Wert der Liegenschaft gelegen sei, an den Beklagten veräussert hätte. Hiebei habe das dem Erblasser zu dessen Lebzeiten noch eingeräumte Wohnrecht ausser Acht gelassen zu werden, da es den zuvor erwähnten hypothetischen Wert der Verlassenschaft im Todeszeitpunkt ohne die zuvor durchgeführte Veräusserung dieser Liegenschaft nicht vermindern würde.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verminderung des festgestellten Liegenschaftswertes um den Wert des Wohnrechtes in der Höhe von CHF 61 600.- habe daher zu unterbleiben.
Anders wäre es nach der zitierten Rechtsprechung des öOGH nur dann, wenn ein Beschenkter nach dem Vertrag einer Drittperson, die den Erblasser überlebt hat, ein derartiges Wohnrecht einräumen hätte müssen; wenn daher der Beklagte seiner Mutter ein solches Wohnrecht einzuräumen gehabt und die Mutter den Erblasser JK überlebt hätte, wäre dieses Wohnrecht bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils in Abzug zu bringen gewesen, da es auch im Todeszeitpunkt des Erblassers und darüberhinaus noch den Wert der Liegenschaft belastet habe. Wenn ein solches Wohnrecht, wie hier, jedoch nur dem Verkäufer und Erblasser selbst eingeräumt worden und dieses damit mit dem Todeszeitpunkt des Erblassers dahingefallen sei, komme eine Anrechnung nicht mehr in Betracht.
8.3). Das Berufungsgericht habe auch in rechtsirriger Weise den von ihm festgestellten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerinnen von je CHF 76 820.97 um einen Zinsenbetrag auf restlich CHF 70 000.- gekürzt. Abgesehen davon, dass selbst der Beklagte eine solche Anrechnung einer 5 %igen Verzinsung der von ihm im Juli 1993 erbrachten Zahlungen nicht begehrt und das OG daher etwas zugesprochen habe, was gar nicht verlangt worden sei, sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verfehlt, dass hier ein Verzinsungsanspruch iS eines Verzugszinssatzes von 5 % gebühren würde.
Dies schon aus der Überlegung, wonach bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles nur zu prüfen sei, welchen Wert die Verlassenschaft besässe, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Ohne den Kaufvertrag vom 30.07.1993 wäre die Liegenschaft im Wert von CHF 830 000.- im Todeszeitpunkt noch Verlassenschaftsvermögen gewesen, während andererseits die Grundpfandschulden von CHF 128 832.20 nach wie vor aufrecht gewesen wäre und der Barbetrag von CHF 25 000.- nicht an den Erblasser geflossen wäre. Letzteres hätte jedoch den Wert der Verlassenschaft nicht verändert, da im Todeszeitpunkt ohnehin kein Nettovermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei.
Auch der Hinweis des Berufunsgerichtes auf die von den Klägerinnen für ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch begehrten Verzugszinsen ändere daran nichts, da die Klägerinnen ab Ablauf einer von ihnen gesetzten Reaktionsfrist (lange nach dem Tod des Erblassers) von Gesetzes wegen berechtigt seien, einen Verzugszins für ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verlangen, den der Beklagte bereits im Jahre 2001 hätte berichtigen müssen.
Zu alldem hat der Senat erwogen:
9.1). Wie schon angedeutet, missversteht der Beklagte die durch die Bestimmungen der §§471 f insbes 472 ZPO (§§ 502 f, 503 öZPO) vorgegebenen Einschränkungen einer Revision und der dem OGH zustehenden Überprüfungsmöglichkeit des Berufungsurteils.
Nach den zitierten Gesetzesstellen und insbesondere auch der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe in § 472 ZPO kommt dem OGH im Wesentlichen nur die Kontrolle der E des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Lösung der Rechtsfrage (dies in erster Linie) und der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu.
Der OGH hat auf diese Rechtslage wiederholt, ua auch in seiner E LES 2003, 36, die ebenso wie hier eine zum Grossteil nicht prozessordnungskonform ausgeführte Revisionsschrift betraf, hingewiesen und ua ausgeführt wie folgt:
Die Aufzählung der Revisionsgründe in § 472 ZPO ist erschöpfend und kann durch Analogie nicht erweitert werden. Fehler der Berufungsentscheidung und des Berufungsverfahrens, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können demnach nicht geltend gemacht werden. Insbesondere ist dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen entzogen. Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist also der Bestimmung des § 472 fremd.
Zu den taxativ aufgezählten Revisionsgründen des § 472 zählen ausser den hier nicht relevierten Nichtigkeitsgründen Mängel des Berufungsverfahrens, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet sind (Z 2), die Aktenwidrigkeit (Z 3) sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht (Z 4).
In weiterer Folge werden diese Revisionsgründe iS der Leitsätze der zitierten E im Einzelnen wiederholt und näher erläutert.
9.2). Ausgehend von diesen Kriterien beinhalten die Revisionsausführungen des Beklagten in den Punkten 7.1), 7.2), 7.3) und 7.5) nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, worauf die Klägerinnen in ihrer Revisionsschrift zutreffend hinweisen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung ist aber dem OGH als reine Rechtsinstanz verwehrt.
Insbesondere das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass dem Beklagten der Beweis nicht gelungen ist, er habe - als Gegenleistung für die Übernahme der Liegenschaft - auch eine Barzahlung von CHF 100 000.- geleistet, die Hypothekarschulden des Erblassers gegen über der BIL übernommen und zurückgezahlt und einen Betrag von CHF 47 818.- für den Erblasser treffende Heizkosten ausgelegt.
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der, wie erwähnt, nicht dazu dienen kann, Tatsachenfeststellungen anzufechten, ist in keiner Weise gegeben. Wie schon ausgeführt, läge eine Aktenwidrigkeit nur vor, wenn die Feststellungen oder die Beweiswürdigung auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, der aus den Prozessakten selbst erkenn- und behebbar ist.
Eine solche Aktenwidrigkeit wird auch in der Revision in keiner Weise aufgezeigt. Abgesehen von der noch zu erörternden Frage der Rechtswirksamkeit des Erbvorempfangsvertrages hat der Beklagte nach der Überzeugung auch des Berufungsgerichtes nicht beweisen können, die in diesem Vertrag stipulierten Gegenleistungen, soweit sie nicht ohnedies festgestellt wurden, erbracht zu haben.
Die Bewertung des Wohnrechtes erfolgte auf der Basis des Sachverständigengutachtens des WR. Wenn das Berufungsgericht in diesem Punkte nicht der ohne jede Grundlage erfolgten Bewertung im Erbvorempfangsvertrag folgte, so geschah dies aus der einleuchtenden Erwägung, dass diese objektiv nicht nachvollziehbare Bewertung in der offenkundigen Absicht erfolgte, Ansprüche der Klägerinnen abzuwehren. Auch dies hat mit einer Aktenwidrigkeit nichts zu tun.
Auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall auf das Wohnrecht des Erblassers oder aber das seiner Ehegattin TK abzustellen ist, wird im Rahmen der dem OGH obliegenden umfassenden rechtlichen Beurteilung der Sache nach allen Richtungen hin noch zurückzukommen sein.
Wenn es das Berufungsgericht aus durchaus nachvollziehbaren Gründen als nicht erwiesen erachtete, dass der Beklagte CHF 100 000.- bezahlte, so kann dies iS der vorstehenden Ausführungen keinesfalls einen Feststellungsmangel begründen.
Für die - objektive - Wertermittlung der Liegenschaft spielt es schliesslich keine Rolle, ob und welche Kaufanbote seinerzeit von der offenbar dem damaligen Lebensgefährten der Drittklägerin zuzurechnenden F AG gemacht wurden.
Soweit sich der Beklagte in Pkt 7.4) für beschwert erachtet, dass der Zeuge CF bei der Berufungsverhandlung nicht neuerlich gehört wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag weder in der Berufungsschrift noch bei der Berufungsverhandlung gestellt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss es auf die Beurteilung dieser Sache haben sollte, dass dieser Zeuge wie vom Beklagten behauptet vom Erblasser entlohnt wurde.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass der Beklagte in seiner Revisionsschrift auch diverse neue Behauptungen vorträgt, die mit den bereits vorliegenden Beweisen und den vom Beklagten selbst vorgelegten Urkunden im Widerspruch stehen. Dies gilt beispielsweise für die nunmehrige Behauptung, dass die zwei im dritten und vierten Pfandrecht eingetragenen Inhaberschuldbriefe über CHF 58 000.- und CHF 42 000.- nach Eingang der Rückzahlung der Hypothek bei der L-Bank an den Beklagten übergeben worden seien. Aus den vom Beklagten selbst vorgelegten Urkunden ergibt sich demgegenüber, dass die L-Bank die Schuldbriefe nicht an den Beklagten, sondern an den Erblasser herausgab. Schliesslich machen die Klägerinnen auch zu Recht auf widersprüchliche Angaben des Beklagten im Zusammenhang mit der angeblichen "zweiten" Barzahlung von CHF 20 000.- am 26.07.1993 an den Erblasser aufmerksam. Insoweit kann auf die Ausführungen der dem Beklagten zugestellten Revisionsbeantwortung hingewiesen werden.
Zusammenfassend haben die Vorinstanzen - zu Recht - eine dem Beklagten bekannte (teilweise) Schenkungsabsicht des Erblassers bei Abschluss des Kaufvertrages vom 30.07.1993 festgestellt. Dabei handelt es sich um eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung, die auch dem fortgesetzten Berufungsverfahren zugrundezulegen ist (EvBl 1972/1; JBl 1976, 425; 2 Ob 354/98t; EFSlg 64.153; ZVR 1968/104 uva). Alle dies bestreitenden Revisionsausführungen des Beklagten entfernen sich von den Urteilsannahmen und sind damit nicht dem Gesetz gemäss zur Darstellung gebracht.
9.3). Soweit der Beklagte, insoweit prozessordnungskonform, die der Bestimmung des § 794 ABGB (§ 794 öABGB) zuteil gewordene Auslegung durch die Vorinstanzen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat erst kürzlich in seinem ebenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch betreffenden (und zur Veröffentlichung in der LES eingereichten) B vom 01.10.2004, 1 Cg 2003.159-36, mit dieser Frage mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen auseinandersetzte und den Leitsatz prägte, dass der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke es rechtfertigt, entgegen dem zu berichtigenden Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle auch bei Liegenschaften die seit dem Empfang eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen, sodass bei der Schätzung des Wertes einer unbeweglichen Sache auf den Todestag des Erblassers (Erbanfall) abzustellen ist. Dies wurde dort auszugsweise wie folgt begründet:
Die für die Beurteilung des Klagsanspruches massgeblichen Bestimmungen insbesondere der §§ 785, 786, 794 und 951 ABGB wurden aus dem österreichischen Recht rezipiert, sodass nach stRsp des OGH auch die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur zu Rate zu ziehen ist. Der OGH hat in mehreren E bekundet, dass es - wenn er die Rechtsprechung und Lehre zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranzieht -nicht seine Aufgabe ist, über im jeweiligen Ausland (hier in Österreich) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert hat, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gilt. Durch die Rezeption ausländischen Rechts gibt der liechtensteinische Gesetzgeber nämlich zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um eine gefestigte Rechtsprechung des öOGH handelt, die auf der Kenntnis abweichender Lehrmeinungen beruht, diese jedoch ablehnt, sodass auch insoferne keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft abweichend entschieden wird; dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (Entscheidungshinweise).
Von dieser Judikaturlinie abzuweichen besteht im vorliegenden Fall umsoweniger Anlass, als es sich hier bei der Bestimmung des § 794 ABGB um eine solche handelt, die nach nahezu einhelliger Auffassung auch der Lehre als missglückt zu betrachten ist und einer wertenden Korrektur durch die Rechtsprechung bedarf. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle wäre im Falle der Anrechnung eines in einer unbeweglichen Sache bestehenden Vorempfanges der Wert derselben anders als bei beweglichen Sachen und barem Gelde nach dem Zeitpunkt des Empfanges zu bestimmen. Die unterschiedliche Behandlung von beweglichen und unbeweglichen Sachen durch den Gesetzgeber beruhte offenbar auf der Annahme, dass nur bei beweglichen Sachen eine erhebliche Wertminderung durch Abnutzung eintritt und diese zugunsten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden solle. Diese Annahme ist genauso wie die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Geldwertstabilität nicht sachgerecht. Die Anrechnung eines Vorempfanges bzw einer Schenkung mit dem Wert zur Zeit des Empfanges würde den "Vorausbedachten" gegenüber dem Anrechnungsberechtigten, dessen Position aus dem Nachlass zum Letztwert berechnet wird, ungerechtfertigt begünstigen, was aber dem Zweck der Anrechnung widerspricht. Aus diesem Grunde entschied sich auch die öRsp den überwiegenden Lehrmeinungen folgenden zu einer Bewertung, die auf den Zustand der Liegenschaft im Zeitpunkt des Empfanges abstellt, jedoch den Gegenwartswert einsetzt (Literaturhinweise).
Ausgehend von diesen vollinhaltlich auch für die ggstl Streitsache geltenden Überlegungen kann von einer Gesetzesverletzung durch das Berufungsgericht, das die einschlägige österreichische Lehre und Rechtsprechung zitierte, keine Rede sein.
10). Zur Revision der Klägerinnen:
10.1). Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Nichtvermittlung des Teilklagebegehrens "bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft".
Zwar trifft es zu, dass das vor dem Vermittleramt S ergebnislos vermittelte und zunächst in der Klage erhobene Zahlungsbegehren den obigen "Zusatz" nicht enthielt und das Klagebegehren erst zu Beginn der ersten Tagsatzung am 21.12.2001 insoferne "berichtigt" wurde.
Gemäss den §§ 29, 39 Abs 2 und 42 Abs 1 Z 1 VAG muss eine neuerliche Vermittlungsverhandlung nur dann stattfinden, wenn eine (erfolglos vermittelte) Klage geändert wird. Was als Klagsänderung anzusehen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der ZPO. Gemäss § 243 Abs 4 ZPO (§ 235 Abs 4 öZPO) stellt ua eine Einschränkung des Klagebegehrens in der Hauptsache keine Klagsänderung dar (LES 1999, 316).
Nach der Bestimmung des § 951 ABGB (§ 951 öABGB) hat das Klagebegehren auf Zahlung des Ausfalles im Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache (hier die Liegenschaft) zu lauten, da der Beklagte dem verkürzten Noterben gegenüber grundsätzlich nur mit der vorhandenen Sache bzw der vorhandenen Bereicherung haftet. Wenn der Bereicherte die Sache allerdings nicht mehr besitzt, so hat keine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjektes stattzufinden (RIS-Justiz RS 0019039; 0079874; JBl 1989, 377; SZ 70/107).
In der Beschränkung des Exekutionsgegenstandes im Klagebegehren und Urteilsspruch gegenüber einem Begehren, das keine solche Beschränkung enthält, liegt nicht der Zuspruch eines aliud, sondern ein minus (Schubert in Rummel KommABGB3 Rz 3 zu §§951, 952; JBl 1954, 256; SZ 68/198).
Bei der von den Klägerinnen bei der ersten Tagsatzung vorgenommenen "Berichtigung" des Klagebegehrens handelt es sich deshalb in Tat und Wahrheit um eine Klagseinschränkung, die iS der obigen Ausführungen keiner neuerlichen Vermittlungspflicht unterliegt.
10.2). Grundsätzlich zu Recht berufen sich die Klägerinnen ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen auf die Nichtigkeit des Erbvorempfangsvertrages vom 23.07.1993, welcher der Grundverkehrsbehörde nie angezeigt wurde. Dieser Vertrag hätte zwar, weil zwischen Vater und Sohn abgeschlossen, gemäss dem Art 3 Abs 1 lit a GVG LGBl 1993/49 (LR 214.11) keiner Genehmigung bedurft. Dennoch hätte der Vertrag der Grundverkehrskommission zur Prüfung dahin vorgelegt werden müssen, ob eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt (Art 3 Abs 2, 9 GVG).
Eine solche Vorlage ist hier nicht erfolgt und wurde offenkundig nur der Kaufvertrag vom 30.07.1993 der Grundverkehrskommission angezeigt und verbüchert.
Die Nichtvorlage des Erbvorempfangsvertrages binnen der gesetzlichen Frist von vier Monaten hat entsprechend den Art 15 Abs 2 und 25 Abs 1 lit a GVG dessen Unwirksamkeit und Nichtigkeit zur Folge, die von Amts wegen zu beachten ist (Art 25 Abs 2 GVG). Diese Nichtigkeit wirkt auch gem § 879 ABGB (§ 879 öABGB) absolut und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Vertragspunkte des nichtigen Vertrages (vgl MGA des ABGB 36. Auflg E 42 zu § 879; E 15 f zu § 897; RIS-Justiz RS 0016432; RS 0016843; vgl auch LES 1980/81, 88 [95 fl; LES 1983, 35 uva).
Daraus folgt zum einen, dass jene Gegenleistungen, die der Beklagte im Erbvorempfangsvertrag übernahm und die in den Kaufvertrag keinen Eingang fanden, nicht rechtswirksam vereinbart wurden. Dies allerdings - im vorliegenden Fall - zunächst mit der Einschränkung der von den Vorinstanzen festgestellten und von den Klägerinnen anerkannten Barzahlung des Beklagten von CHF 25 000.-, die dieser als Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft erbrachte.
Zum anderen ist aber auch auf das der Ehegattin des Erblassers TK eingeräumte Wohnrecht Bedacht zu nehmen. Ausgehend von den (ergänzten) Feststellungen des Berufungsgerichtes sollte das im Kaufvertrag nur dem Vater des Beklagten eingeräumte lebenslange, unentgeltliche und unbeschränkte Wohnrecht tatsächlich auch für die Mutter gelten.
Unabhängig davon, ob darin eine mündliche und damit rechtswirksame (Zusatz-)Vereinbarung zu erblicken ist, bedurfte es hier gar keiner solchen, weil der Mutter des Beklagten ein Wohnrecht schon kraft Gesetzes zustand.
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art 49b EheG (Art 169 Abs 1 ZGB), die den Anspruch des - wie hier -nicht verfügungsberechtigten Eheteils (TK) auf Benützung der Wohnung im Haus ihres Ehegatten normiert. Dieser zwingende Anspruch der TK und ihr daraus resultierender Schutz ua auch gegenüber dem Verkauf der Liegenschaft durch den Erblasser, auf den sie ausgehend vom Prozessvorbringen der Streitteile nie verzichtete, bestanden unabhängig davon, dass die Mutter des Beklagten offenbar überwiegend in I wohnte (vgl Schwander in Basler Komm N 1, 4, 9, 15 zu Art 169 ZGB; das zur Veröffentlichung bestimmte U des OGH vom 03.06.2004, 3 Cg 2002.384-43; BGE 114 II 402; BGE 118 II 491).
Nur der Verkauf des Hauses an den Beklagten unter gleichzeitiger Einräumung bzw Aufrechterhaltung des Wohnrechtes für TK als Ehegattin des Verkäufers (Erblassers) unterlag nicht der Beschränkung des Art 49b EheG (Schwander aaO N 16).
Mit dieser Einschränkung ist den Revisionsausführungen der Klägerinnen zu Pkt 8.1) beizupflichten. Auf die Rechtsfolgen des insoweit als "Gegenleistung" des Beklagten zu qualifizierenden Wohnrechtes zugunsten seiner Mutter wird nachstehend einzugehen sein.
10.3). Die Revision der Klägerinnen ist auch in ihren Punkten 8.2) bis 8.3) grundsätzlich berechtigt. In der Tat hat das Berufungsgericht die von ihm zitierte seit der E des öOGH SZ 57/7 stets gleichbleibende Judikatur des öOGH, der sich auch der Senat vollinhaltlich anschliesst, fehlinterpretiert.
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteils ist immer der Zeitpunkt des Erbanfalles massgebend. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Bemessungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besässe, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (RIS-Justiz RS 0012973 uva).
Die Klägerinnen zeigen zutreffend auf, dass schon daraus folgt, dass der Wert eines dem Erblasser selbst im Kaufvertrag vorbehaltenen Wohnrechtes, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert minderte, für die Bemessung deshalb ausser Ansatz zu lassen ist, weil bereits im Übergabs-(Kauf-)Zeitpunkt mit Sicherheit feststeht, dass dieses Recht bzw Belastung zu dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit massgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalles (Todeszeitpunkt) weggefallen sein wird (Welser in Rummel KommABGB3 Rz 6 zu § 794 mwN; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] S 168, 242, 268, 274 f; SZ 57/7; NZ 1988, 281; JBl 1997, 663; RIS-Justiz RS 0012946; 5 Ob 589/89 uva).
Diese zugegebenermassen auf den ersten Blick nicht ohne weiteres einsichtige Judikatur findet ihre sachliche Rechtfertigung in der sogenannten Spezialität des Pflichtteilsanrechnungsrechtes.
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen dem Beschenkten die Nutzungen, die er bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers aus der Sache zieht, anrechnungsfrei zukommen (Welser in Rummel aaO Rz 10 zu § 794 mwN). Tatsache ist zwar, dass der Geschenkgeber, der sich ein (Mit-)Benützungsrecht an der zugewendeten Liegenschaft vorbehält, den Geschenknehmer insoweit in der Nutzniessung der Sache beschneidet. Ein künftiger Erblasser ist freilich nicht verpflichtet, zu Lebzeiten irgendwelche Schenkungen oder anrechnungspflichtige Zuwendungen zu machen. Wenn er dennoch eine Schenkung oder eine solche Zuwendung macht, muss es ihm unbenommen bleiben, dem Geschenknehmer die Nutzung aus der zugewendeten Sache bis zu seinem Todeszeitpunkt ganz oder teilweise zu entziehen, indem er sich eben das Benützungsrecht vorbehält. Der Geschenkgeber beschneidet damit den Geschenknehmer in einem Recht, das sich Letzterer nach der Intention des Gesetzgebers ohnedies nicht anrechnen lassen müsste, auf das er aber andererseits zu Lebzeiten des Geschenkgebers auch keinen Rechtsanspruch hat. Behält sich nun der Geschenkgeber dieses Recht vor, so wäre es unverständlich, wenn dies als Gegenleistung des Geschenknehmers gewertet und damit den anzurechnenden Betrag mindern würde. Ein Wohnrecht, welches, wenn es dem Geschenknehmer schon ab dem Empfangszeitpunkt zustünde, bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages nicht werterhöhend wirkt, kann nämlich nicht dann, wenn es vom Geschenkgeber vorbehalten wird, plötzlich in Bezug auf die Ermittlung des Anrechnungsbetrages wertmindernd wirken. Nutzungen aus einer geschenkten Sache sind eben grundsätzlich anrechnungsrechtlich irrelevant. Somit ist bei der Bewertung lebzeitiger Zuwendungen der Umstand, dass sich der künftige Erblasser an der geschenkten Sache ua ein Wohnrecht vorbehält, nicht zu berücksichtigen. Ein solches Recht mindert zwar in schuldrechtlicher Hinsicht den Wert einer Schenkung, in anrechnungsrechtlicher Hinsicht kann ein solches vorbehaltenes Recht jedoch nicht als Gegenleistung angesehen werden (Umlauft aaO 275 f; vgl auch 6 Ob 620/82).
Daraus folgt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das dem Erblasser vorbehaltene Wohnrecht als anrechenbare Gegenleistung wertete und im Übrigen auch, wie noch darzulegen sein wird, rechtsirrig berechnete.
Aus der aufgezeigten Rechtslage ergibt sich weiters, dass das Berufungsgericht den vom Beklagten bezahlten Kaufpreis von CHF 128 832.20 zuzüglich der Barzahlung von CHF 25 000.- zu Unrecht verzinst bzw aufgewertet hat. Im Falle einer gemischten Schenkung wie hier findet grundsätzlich keine Aufwertung der vom Geschenknehmer tatsächlich auf Grund des Kaufvertrages erbrachten Leistungen statt, zumal es hier nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Pflichten des Käufers (Geschenknehmers), sondern ausschliesslich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmass der vom Käufer (Geschenknehmer) vertraglich geschuldeten und erbrachten Gegenleistung ankommt (Welser in Rummel aaO Rz 10, 11 zu § 785 rawN; Binder in Schwimann Praxiskomm2 Rz 7 zu §§ 951, 952; SZ 59/6; NZ 1993, 82; 3 Ob 272/02z; 6 Ob 638, 639/86 ua).
11). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann allerdings über diese Rechtssache noch nicht abschliessend abgesprochen werden, zumal in Bezug auf das als Gegenleistung des Beklagten anzurechnende Wohnrecht der Ehegattin des Erblassers TK die hiefür erforderlichen Feststellungen fehlen. Dieser Feststellungsmangel war auf Grund der dem OGH obliegenden umfassenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes auch zugunsten des Beklagten aufzugreifen, der zumindest eine Rechtsrüge gesetzmässig zur Darstellung brachte.
Das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht der TK ist zu berücksichtigen, da es iS der vorstehenden Ausführungen einer vom Erblasser verschiedenen und von diesem bestimmten dritten Person zustand. Insoweit lag also ein sogenanntes dreipersonales Schuldverhältnis vor, aus dem TK begünstigt wurde. Soweit deren Wohnrecht von vorneherein nur bis zum Ableben des Erblassers befristet gewesen wäre, wäre es freilich anrechnungsrechtlich nicht als Gegenleistung anzusehen gewesen. Dies folgt schon aus der dargestellten Überlegung, dass sich ein Erblasser selbst ohne anrechnungsrechtliche Auswirkungen ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten kann. Umsomehr kann der Erblasser ein solches Wohnrecht an der Liegenschaft bis zu seinem Ableben auch einer dritten Person, hier seiner Ehegattin zuwenden, ohne dass dies Folgen für die Bewertung der Liegenschaft in anrechnungsrechtlicher Hinsicht hat.
Im vorliegenden Fall stand das Wohnrecht auch der Mutter des Beklagten auf deren Lebenszeit und damit für einen Zeitraum zu, der mit der Lebensdauer des Erblassers nicht ident ist. Dabei ist es irrelevant, dass Frau TK vor dem Erblasser, nämlich am 04.07.1998 verstorben ist.
Nach stRsp kann nämlich für die Berechnung des Wertes eines Wohnrechtes nur dessen voraussichtlicher Erwartungswert herangezogen werden (RIS-Justiz RS 0010077). Dieser Wert ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nach der tatsächlichen Dauer des Wohnrechtes, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des "Begünstigten" zu berechnen (RIS-Justiz RS 0010077). Der so ermittelte Wert des Wohnrechtes ist deshalb auch dann in Anschlag zu bringen, wenn das Wohnrecht, wie hier, wegen des vorzeitigen Ablebens der TK nicht über das Ableben des Erblassers hinaus gewährt wurde. Es wäre sogar dann zu berücksichtigen, wenn es wegen des vorzeitigen Todes des Berechtigten gar nicht zum Tragen gekommen wäre (SZ 71/112; 3 Ob 272/02z; 7 Ob 188/01z; 7 Ob 87/66 ua).
Ausgehend von diesen Erwägungen wird das Berufungsgericht nach Einholung eines Gutachtens bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die voraussichtliche Dauer des Wohnrechtes sowohl des Erblassers als auch der TK nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzustellen haben. Dabei wird sich ergeben, dass die am 30.11.1917 geborene TK gegenüber dem Erblasser (geb. am 26.03.1916) eine längere Lebenserwartung hatte. Da für die Errechnung des für die Anrechnung massgeblichen unentgeltlichen Teiles des Kaufvertrages das Wohnrecht bis zum Ableben des Erblassers unberücksichtigt zu bleiben hat, kann das Wohnrecht seiner Ehegattin, das sich auf die gleichen Räumlichkeiten erstreckte, nur insoweit Berücksichtigung finden, als es - wiederum ausgehend von ihrer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Lebensdauer - den mutmasslichen Todeszeitpunkt des Erblassers überdauert hätte (Umlauft aaO 276 f).
Die daraus resultierende Berechnungsweise und Kapitalisierung des Jahreswertes des Wohnrechtes und die sich daraus ergebende Ermittlung jenes Betrages, welcher zum Zweck der Ermittlung des anrechnungsrechtlich relevanten unentgeltlichen Teiles der gemischten Schenkung als Gegenleistung des Beklagten und somit als wertmindernd in Abzug zu bringen ist, wird vom zitierten Autor im Detail dargelegt und kann insoweit darauf verwiesen werden (Umlauft aaO 277 f).
Nur in diesem Umfange wird das Berufungsgericht das Verfahren zu ergänzen haben. Neben der Kaufpreis- und Barzahlung von CHF 25 000.- wird also nur das Wohnrecht der Mutter des Beklagten im aufgezeigten Umfang als Gegenleistung des Beklagten zu berücksichtigen sein. Dieses Wohnrecht hatte bei Erbanfall (November 2000) einen objektiven Gegenwert von mtl CHF 800.- (SV-Gutachten ON 18 S 5). Davon ausgehend wird der als Gegenleistung anrechenbare Gesamtwert dieses Rechts iS der vorstehenden Ausführungen zu bestimmen und sodann neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden haben.
Auf alle anderen vom Beklagten zusätzlich ins Treffen geführten Gegenleistungen ist im zweiten Rechtsgang nicht mehr Bedacht zu nehmen und wird ein allfälliges weiteres Vorbringen hiezu zurückzuweisen sein (vgl SZ 28/96; SZ 58/182). Dies gilt sowohl für die behaupteten Bar- und Hypothekenzahlungen an die BTL als auch für die anteiligen Betriebs- und Heizkosten. Zum einen konnte der Beklagte diese Zahlungen nicht unter Beweis stellen. Zum anderen wurden die diesbezüglichen Punkte des nichtigen Erbvorempfangsvertrages nicht Inhalt des Kaufvertrages und können die vom Beklagten offenkundig aus freien Stücken bezahlten Betriebs- und Heizkosten schon aus diesem Grunde nicht als Gegenleistung angesehen werden. Alle diese Streitpunkte sind somit abschliessend erledigt.
In Stattgebung der Revisionen der Streitteile - der Abänderungsantrag der Klägerinnen inkludierte auch einen Aufhebungsantrag - war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.