3 CG.2002.43
Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandene Tatsache und schafft diesbezüglich ein Beweisthemenverbot. Eine solche Bindung bestünde nur dann nicht, wenn die zugestandene Tatsache offenkundig unwahr ist oder sich diese Unrichtigkeit auf Grund des Akteninhaltes eindeutig ergibt. Das Abgehen des Erstgerichtes von einem Tatsachengeständnis begründet einen Verfahrensmangel, der im Falle einer Rüge vom Berufungsgericht aufzugreifen und zu korrigieren ist.
Die interne Organisation einer Verbandsperson, insbesondere auch die Stellung ihrer Mitglieder und die Mitgliedschaftsrechte sind nach ihrem Personalstatut zu beurteilen. Das Personalstatut einer nach liechtensteinischem Recht organisierten und in Liechtenstein verwalteten Aktiengesellschaft ist das liechtensteinische Recht.
Es gehört zu den Pflichten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft, bereits in der Einberufung zu einer Generalversammlung die für die ordnungsgemässe Kontrolle und Abwicklung der Teilnahme und Stimmrechtsausübung notwendigen Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen können vom Verwaltungsrat nach Absendung der Einberufung, von Präzisierungen oder sinnerläuternden Berichtigungen abgesehen, weder abgeändert noch widerrufen werden.
Mit der auf Art 178 Abs 4 PGR gestützten Klage begehrten die Kläger gegenüber der Beklagten, einer am 03.12.1993 gegründeten Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, die Nichtigerklärung diverser an der Generalversammlung vom 04.12.2001 gefasster Beschlüsse.
Die Kläger sind die Erben ihres im Jahre 1996 verstorbenen Vaters (Erblassers), zu dessen Vermögen auch 20 (von insgesamt 40) Inhaberaktien der Beklagten gehörten. Diese Aktien befanden sich seit dem Jahre 1994 in der Verwahrung des in Griechenland wohnhaften PA. Zu Lebzeiten des Erblassers fanden wiederholt Generalversammlungen statt, bei denen die Aktionäre ihre Aktienurkunden nicht vorzulegen hatten. Der Verwaltungsrat der Beklagten HG ordnete aber in der Einberufung zur Generalversammlung am 04.12.2001 an, dass die Aktionäre verpflichtet sind, ihre Aktien bei der Versammlung vorzulegen. Nach Art 7 Abs 3 der Statuten der Beklagten war der Verwaltungsrat befugt, die Art und Weise der Legitimierung der Aktionäre für die Teilnahme an der Generalversammlung zu bestimmen.
Die Kläger, die vor der Generalversammlung vom Verwahrer PA die Herausgabe der Aktien nicht verlangt hatten, vertrauten auf die Zusicherungen verschiedener anderer Personen insbesondere auch aus dem Kreis der "zweiten" Aktionärsgruppe, dass ihre Aktienurkunden zur Generalversammlung mitgebracht würden. Dies war allerdings nicht der Fall, sodass sich die Kläger durch die Inhaberaktien nicht ausweisen konnten.
Zu Beginn der Generalversammlung wies HG die durch Aktienvorlage legitimierten anderen Aktionäre (anwesend war auch PA) darauf hin, dass nach den ihm vorliegenden Urkunden und Informationen den Klägern als Erben die nicht vorgelegten Aktien gehören. Dennoch stimmten die anderen Aktionäre der Teilnahme der Klägerin an der Generalversammlung nicht zu. Die Kläger wurden von HG aufgefordert, die Versammlung zu verlassen. In ihrer Abwesenheit wurden sodann die angefochtenen Beschlüsse gefasst.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass den Klägern bis zum 04.12.2001 der Verwahrungsort und auch Verwahrer der Aktien nicht bekannt gewesen sei. Der bei der Generalversammlung anwesende PA hätte die Aktienzertifikate zur Generalversammlung mitbringen können, da er damit gerechnet habe, dass auch die Kläger daran teilnehmen würden. Auch HG als Verwaltungsrat hätte nach Art 7 der Statuten der Beklagten die Möglichkeit gehabt, den Klägern die Teilnahme zu ermöglichen, zumal deren Erben- und damit Aktionärseigenschaft festgestanden seien. Den Klägern sei damit durch eine gegen Treu und Glauben verstossende Vorgangsweise die Teilnahme an der Generalversammlung verunmöglicht worden und seien die dabei gefassten Beschlüsse nichtig.
Das OG gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil iS der Abweisung des Klagebegehrens ab. Auf Grund einer Ausserstreitstellung der Kläger in erster Instanz und der in der Berufungsschrift vorgelegten Urkunden traf das Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht die Feststellung, dass den Klägern seit 1997 bekannt gewesen sei, wo sich ihre Aktien befanden. Für AP habe keine Rechtspflicht bestanden, die Aktienzertifikate der Kläger ohne deren Aufforderung zur Generalversammlung mitzubringen. Davon unabhängig könne nur ein Fehlverhalten der Verwaltung der AG iS des Art 178 Abs 4 PGR, nicht aber ein solches eines Dritten (PA), zur Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse führen. Die Vorgangsweise des HG habe dem Gesetz und den Statuten der Gesellschaft entsprochen. Damit hätten es die Kläger verabsäumt, selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie vor der Generalversammlung in den Besitz ihrer Aktienzertifikate kommen und sich dadurch bei dieser Versammlung legitimieren können. Sie hätten die Folgen ihrer Nachlässigkeit selbst zu tragen.
Die Revision der Kläger blieb erfolglos.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Kläger, die es wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklären und dessen Abänderung iS der Wiederherstellung des Ersturteils begehren.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
1.1). Als aktenwidrig rügen die Revisionswerber die vom Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sinngemäss dahin, dass die Kläger bereits seit 1997 davon Kenntnis gehabt hätten, dass PA ihre Aktien an der Beklagten verwahre.
Diese Feststellungen stünden aus näher dargestellten Gründen in unauflösbarem Widerspruch zum tatsächlichen Inhalt der vom Berufungsgericht als Blg 16 zum Akt genommenen, verschiedenen und nicht zusammenhängenden Schreiben vom 10.03.1997 und 27.06.1996.
1.2). Das Erstgericht sei nach einer detaillierten Schilderung der "Geschichte" der Aktien der Kläger zur Feststellung gelangt, dass für die Kläger vor der Erklärung des PA bei der Generalversammlung am 04.12.2001 nie klar gewesen sei, bei wem sich ihre Aktien befänden.
Von dieser Feststellung, die das Erstgericht auch auf Grund der von ihm unmittelbar einvernommenen Zeugen und Parteien getroffen habe, hätte das Berufungsgericht entsprechend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nur nach neuerlicher Befragung auch dieser Personen abgehen können. Die Unterlassung dieser Beweiswiederholung begründe einen Mangel des Berufungsverfahrens.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hätten die Kläger ihre Kenntnis des Aufbewahrungsortes der Aktien vor der Generalversammlung am 04.12.2001 auch nie im Prozessvorbringen zugestanden, wie sich aus den in der Revision zitierten Passagen der Schriftsätze der Streitteile ergebe. Die Kläger bekämpfen schliesslich die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch unter Hinweis auf andere erstinstanzliche Verfahrensergebnisse.
1.3). Das Berufungsgericht habe auch ausgehend von seinen eigenen Feststellungen den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.
Insbesondere sei der Verwaltungsrat der Beklagten HG ungeachtet des Inhaltes seines Einladungsschreibens gem Art 7 Abs 3 der Statuten durchaus berechtigt gewesen, die Kläger als Aktionäre zur akzeptieren, die sich auf andere Art als durch Vorlage der Aktien hätten ausweisen können.
In der bereits erwähnten E des OGH vom 06.06.2002 (LES 2003, 55 f) hätten verschiedene damals nicht bekannte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt werden können. Auch habe der OGH in diesem B selbst ausgeführt, dass die Legitimation der Inhaberaktionäre - von hier nicht behaupteten Ausnahmefällen abgesehen -ausschliesslich durch den Besitz des Titels erfolgen könne.
Gerade um einen solchen Ausnahmefall handle es sich aber hier:
Dem Vorsitzenden HG sei bei der Generalversammlung bekannt gewesen, dass es sich bei den Klägern um die Erben und Rechtsnachfolger des vormaligen 50 %-Aktionärs CA (des Erblassers) handle, deren Aktien im Zeitpunkt der Generalversammlung von PA verwahrt wurden, sodass die Kläger diese auch nicht etwa kurz vor der Generalversammlung anderweitig hätten übertragen können. HG habe auch gewusst, dass die Kläger darauf vertraut hätten, ihre Aktien würden zur Generalversammlung nach Vaduz mitgebracht. Tatsächlich habe PA aus schwer nachvollziehbaren Gründen nur die Aktien der zweiten Aktionärsgruppe, nicht aber jene der Kläger zum Termin mitgebracht.
Wenn sodann HG die Zulassung der Kläger zur Generalversammlung von der Zustimmung der anderen Aktionäre abhängig gemacht habe, sei dies "treu- und glaubenwidrig" erfolgt und damit ein Rechtsmissbrauch, der keinen Rechtsschutz verdiene, umsoweniger, als der Verwaltungsrat nach den Statuten auch anders hätte entscheiden können und gewusst habe, dass es die zweite Aktionärsgruppe auf Grund ihres treu- und glaubwidrigen Handelns gerade darauf angelegt habe, die Kläger zu dupieren, zumal man diese im Glauben belassen habe, man werde ihre Aktien schon mitbringen.
Man könne zwar durchaus der Meinung sein, dass sich die Kläger trotz der Zusicherungen der C Gruppe rein vorsichtshalber um die Beschaffung ihrer Aktien hätten kümmern müssen. Dass dies nicht geschehen sei, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Kläger von der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat der Beklagten HG.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionswerber stand.
Hiezu hat der Senat erwogen:
2.1). Die Aktenwidrigkeits- und Verfahrensrüge der Beklagten sind nicht berechtigt.
Zum einen müssten diese Rügen, um der Revision zum Erfolg zu verhelfen, streitentscheidende Sachverhaltselemente betreffen und für die E dieser Rechtssache von wesentlicher Bedeutung sein (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 23, 24, 116 zu § 503 ZPO). Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier, zumal, wie in der Folge noch darzulegen sein wird, die Frage, ob den Klägern vor der Generalversammlung der konkrete Aufbewahrungsort ihrer Aktien bekannt war, letztlich nicht relevant ist.
Zum anderen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass zu dieser Tatsache von Seiten der Kläger eine ohne jeden Zweifel als Zugeständnis iS der §§ 266, 267 ZPO (§§ 266, 267 öZPO) zu wertende Ausserstreitstellung bereits in erster Instanz erfolgte. Die Beklagte behauptete in ihrer Klagebeantwortung, dass den Klägern bekannt gewesen sei, dass sich sämtliche Aktien seit 1993 auf Grund des Verwahrungsvertrages vom 10.05.1988 bei RA PA in dessen Safe befinden. In ihrem der Klagebeantwortung nachfolgenden Schriftsatz brachten die Kläger zusammengefasst vor, dass sie bis November 1999 (Übermittlung des Verwahrungsvertrages durch NC) nichts davon gewusst hätten, dass PA ihre Aktien bei sich aufbewahre. Dieses im nachfolgenden Verfahren nie widerrufene Vorbringen inkludierte zweifelsfrei das Eingeständnis der Kenntnis der Kläger vom Aufbewahrungsort und Verwahrer ihrer Aktien jedenfalls ab November 1999, welches vom Erstgericht als wahr zu unterstellen und seiner E ungeprüft zugrunde zu legen gewesen wäre.
Nach stRsp des öOGH, der sich auch der Senat bei gleicher Rechtslage anschliesst, bindet nämlich ein gerichtliches Geständnis das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft diesbezüglich ein Beweis(themen)verbot. Eine solche Bindung bestünde nur dann nicht, wenn die zugestandene Tatsache offenkundig unwahr ist bzw sich auf Grund des Akteninhaltes eindeutig deren Unrichtigkeit ergäbe. Davon kann hier freilich keine Rede sein. Das Abgehen von einem Tatsachengeständnis und damit hier der Verstoss des Erstgerichtes gegen das Beweisverbot begründete einen Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht zu Recht aufgegriffen und korrigiert wurde (Stohanzl aaO E 67, 68, 70 zu § 266).
Dabei ist es für das Verfahrensergebnis nicht von Relevanz, dass das Berufungsgericht ohne Wiederholung der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger und der bei der Berufungsverhandlung erörterten Blg 16 zur Feststellung gelangte, den Klägern sei bereits seit 1997 der Verwahrer der Aktien bekannt gewesen. Einerseits ist der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Kläger ohne Belang. Andererseits wurde bereits festgehalten, dass ein Verfahrensmangel - hier ein Verstoss gegen § 467 ZPO (§ 498 öZPO) - nur dann aufzugreifen wäre, wenn er zumindest abstrakt geeignet war, eine unrichtige E herbeizuführen, was hier nicht der Fall ist (vgl EFSlg 88.180; Arb 11.318).
Wenn die Kläger in ihrer Revision unter Hinweis auf diverse Urkunden und erstinstanzliche Beweisergebnisse unterstellen, dass sie im Vorfeld der Generalversammlung vom 04.12.2001 keineswegs mit Sicherheit davon ausgehen konnten, dass sich ihre Aktien bei PA befinden, bekämpfen sie in Wahrheit unzulässigerweise eine Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichtes, wozu allerdings die Revisionsgründe des § 472 Z 2 und 3 ZPO (§ 503 Z 2, 3 öZPO) nicht herangezogen werden können.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sogar der Erstkläger anlässlich seiner Parteienvernehmung einräumte, dass er jedenfalls im November 2000 - somit ein Jahr vor der gegenständlichen Generalversammlung - erfuhr, wo sich die Aktien der Beklagten befinden.
2.2). Zu der sich hier auf Grund des Wohnsitzes der Kläger und des Aufbewahrungsortes der Aktien je in Griechenland vorweg stellenden Rechtsanwendungsfrage ist festzuhalten, dass die interne Organisation einer Kapitalgesellschaft (Verbandsperson), insbesondere auch die Stellung ihrer Mitglieder und die Mitgliedschaftsrechte nach ihrem Personalstatut zu beurteilen sind (Schwimann, IPR2 50 f; vgl auch Art 155 chIPRG). Personalstatut der nach liechtensteinischem Recht organisierten und auch in Liechtenstein verwalteten Beklagten ist gem Art 232 PGR das liechtensteinische Recht. Nun fussen die Bestimmungen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes im Allgemeinen wie auch die des für die Übertragung und auch Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien geltenden sachenrechtlichen Regelungen auf einer Rezeption des schweizerischen Rechts (Rony Frick, Die Aktienarten nach liechtensteinischem Aktienrecht [1977] 87 f mwN). Gemäss stRsp des OGH ist damit im vorliegenden Fall vor allem auf die Rechtsprechung und das Schrifttum in der Schweiz zurückzugreifen.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch zutreffend rechtlich beurteilt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Pkt 5.3) verwiesen werden kann, denen der Senat vollinhaltlich beitritt.
Zu verweisen ist vorweg auch auf die vom Berufungsgericht auszugsweise zitierte im Provisorialverfahren zu dieser Rechtssache ergangenen E des OGH vom 06.06. 2002 (LES 2003, 55 [63 f]). Entgegen der Meinung der Revisionswerber blieben die entscheidungswesentlichen Tatsachenprämissen gegenüber dieser Vorentscheidung unverändert. Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf eine bei der Generalversammlung für den Verwaltungsrat der Beklagten gegebene Sachverhaltskonstellation, welche eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich Inhaberaktionäre ausschliesslich durch die Vorweisung des Aktientitels legitimieren müssen, gestatte. Die in der Revision zitierte Passage der OGH-Entscheidung zielte dementgegen auch nur auf auch bei Inhaberaktien grundsätzlich mögliche andere Formen des Nachweises der Inhaberschaft bzw Legitimation wie beispielsweise Depotbescheinigungen einer Bank oder der Aktiengesellschaft selbst bzw sogenannte Zutrittskarten oder Interimsscheine ab (vgl auch Schaad in BaKo2 OR II Art 689 a N 10, 11; Böckli, Schweizerisches Aktienrecht3 § 12 N 100).
Das Berufungsgericht hat der Vorentscheidung des OGH folgend zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des PA Schadenersatzansprüche nur gegen diesen auslösen könnte, aber nicht die Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Generalversammlung zur Folge hätte. Das Gleiche gilt für die hier nicht weiter zu beurteilende Vorgangsweise des NC, zumal der mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Beklagten nur Verstösse und Verfahrensfehler ihrer Organe respektive hier des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit inkorrekt zustande gekommenen Generalversammlungsbeschlüssen angelastet werden können. Der Senat hat in seinem B vom 06.06.2002 mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen auch dargelegt, dass sich eine gerichtliche Anfechtung des "wirklichen Aktieneigentümers und damit besser Berechtigten" in Bezug auf die ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse der Generalversammlung auch gegen jene Personen als einheitliche Streitgenossen iS der §§ 11 f ZPO richten müsste, die seine Stimmabgabe treuwidrig vereitelten, widrigenfalls die Klage schon wegen des von Amts wegen wahrzunehmenden Mangels der Passivlegitimation der Gesellschaft allein abgewiesen werden müsste (LES aaO 63 mwN; vgl auch LES 2002, 302; LES 1998, 297; LES 2005, 29 ua).
Die Revisionswerber wenden sich nicht gegen diese Rechtsansicht, machen aber nunmehr dem Verwaltungsrat der Beklagten HG einen Verstoss gegen Treu und Glauben und damit einen Rechtsmissbrauch iS des Art 2 Abs 2 PGR (Art 2 Abs 2 ZGB) zum Vorwurf.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt:
Der Ausschluss der Kläger von der Teilnahme an der Generalversammlung erfolgte von Seiten des Verwaltungsrates der Beklagten weder "treu- und glaubenwidrig" noch widersprach er dem Gesetz oder den Statuten der Beklagten.
Der Art 7 Abs 3 der Statuten der Beklagten besagt, dass der Verwaltungsrat die Art und Weise zu bestimmen hat, auf die sich die Aktienbesitzer legitimieren müssen, um an der Generalversammlung teilnehmen zu können. Dementsprechend ordnete HG in seiner Einladung zur Generalversammlung an, dass die Aktionäre verpflichtet sind, ihre Aktien bei der Generalversammlung vorzulegen, um an dieser teilnehmen zu können. Diese Anordnung entsprach vollinhaltlich den Bestimmungen der Art 171, 176 und 332 PGR (vgl auch Art 390, 683, 689 OR aF), wonach allein die Vorlage des Aktienzertifikates den Inhaber berechtigt, die in der Aktie verkörperten Mitgliedschaftsrechte namentlich das Stimmrecht bei der Generalversammlung auszuüben. Es gehörte zu den Pflichten des Verwaltungsrates HG, bereits in seiner Einladung die für die ordnungsgemässe Kontrolle und Abwicklung der Teilnahme an der Generalversammlung und Stimmrechtsausübung notwendigen Anordnungen festzulegen (Böckli aaO § 12 N 99; Oertle/Pasquier in BaKo aaO N 1 zu Art 683). An diese Anordnung blieb der Verwaltungsrat auch gebunden, als die Kläger, obwohl die gesamten Umstände und auch der äussere Anschein für ihr Eigentum an den Aktien sprachen, ihre Titel nicht vorlegen konnten.
Die Einberufung einer Generalversammlung und die darin festgesetzten formellen Regeln für die Teilnahme und Stimmabgabe bzw Legitimation zur Ausübung des Stimmrechtes können nach Absendung der Einberufung, von Präzisierungen oder sinnerläuternden Berichtigungen einmal abgesehen, vom Verwaltungsrat nachträglich weder abgeändert noch widerrufen werden (Böckle aaO § 12 N 100, 114 f).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung der anderen Aktionäre ausgereicht hätte, die fehlende Legitimation der Kläger zur Teilnahme an der Generalversammlung zu substituieren. Die Frage des Verwaltungsrates der Beklagten HG an die Mitglieder der C Gruppe, ob sie der Teilnahme der Kläger an der Generalversammlung zustimmen, war schon allein wegen des in den Art 333 Abs 2 und 178 Abs 4 PGR (Art 691 Abs 2 OR) normierten Einspruchs- und Anfechtungsrechtes dieser Aktionäre gegen die Teilnahme anderer Personen an der Generalversammlung angezeigt.
Der für die gesetzes- und statutenkonforme Feststellung der Stimmberechtigung an der Generalversammlung allein verantwortliche Verwaltungsrat der Beklagten HG hatte ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes keine positive Kenntnis von den in der Revision behaupteten unlauteren Absichten der anderen Aktionäre und lag auch von dritter Seite, geschweige seiner Person keine Zusage vor, dass die Aktienzertifikate der Kläger zur Generalversammlung stellig gemacht werden. Überdies stellte das Erstgericht in diesem Zusammenhang fest, dass noch zwei bis drei Wochen vor der Generalversammlung Verhandlungen über den Verkauf der Aktien der Kläger geführt wurden. Wenn nun HG in dieser Situation - überdies nach Einholung einer rechtlichen Auskunft - den Klägern die Teilnahme an der Generalversammlung verwehrte, handelte er weder gesetz- oder statutenwidrig noch gegen Treu und Glauben.
Die Kläger waren deshalb nicht stimmberechtigt bei der Generalversammlung am 04.12.2001. Damit fehlt ihrem auf Art 178 Abs 4 PGR gestützten Anfechtungsbegehren von vorneherein die rechtliche Grundlage, welches nach dem Gesetzeswortlaut und soweit hier von Bedeutung die "Verunmöglichung der Teilnahme eines Stimmberechtigten an der Versammlung oder Abstimmung voraussetzt".
Massgeblich ist allein die Nichtvorlage der Aktienzertifikate durch die Kläger bei der Generalversammlung und damit deren fehlende Legitimation zur Ausübung des Stimmrechtes. Aus welchen jedenfalls nicht von der Beklagten und deren Verwaltungsrat zu vertretenden Gründen die Kläger ihre Inhaberaktien nicht besessen haben und sich als Aktionäre nicht ausweisen konnten, insbesondere ob den Klägern daraus der Vorwurf einer Nachlässigkeit zu machen ist, ist nicht ausschlaggebend. Daraus folgt aber auch, dass die in der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichtes über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kläger vom Aufbewahrungsort und vom Verwahrer ihrer Aktien für die E in dieser Rechtssache letztlich nicht von Relevanz ist. Auch ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes hätte dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein können.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.