3 CG.2004.251-36
Ein ausländischer Kläger, der eine Klage bei einem liechtensteinischen Gericht einbringt, kann sich nicht auf die Unkenntnis der liechtensteinischen Verfahrensgesetze, insbesondere über die Vermittlungspflicht bestimmter Klagen berufen. Eine solche Unkenntnis steht der Anwendung des liechtensteinischen Prozessrechts nicht entgegen.
Eine Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verlust ihres Anspruches das Kostenverzeichnis vor Schluss der Verhandlung zu übergeben. Hierüber hat das Gericht ohne weiteren formellen Antrag der Partei zu entscheiden. Ein kontradiktorisches Beweisverfahren über einzelne Kostenpositionen, ihren Entstehungsgrund und ihre Höhe hat schon wegen des kostenrechtlichen Vereinfachungsgrundsatzes nicht stattzufinden. Dasselbe gilt für das Verfahren über einen Antrag auf Beschlussergänzung, wenn über den Kostenersatzanspruch einer Partei nicht entschieden wurde.
1). Mit der am 04.08.2004 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung die Verurteilung der beiden beklagten Parteien, zweier Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, zur Zahlung von EUR 153 780.83 (Erstbeklagte) bzw EUR 305 802.03 (Zweitbeklagte) je sA. Damit verband er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die beklagten Parteien beriefen sich bei der ersten Tagsatzung am 08.10.2004 ua darauf, dass die Klage nicht vermittelt worden und deshalb zurückzuweisen sei. Da das Klagebegehren schon aus diesem Grunde völlig aussichtslos sei, sprachen sich die Beklagten auch gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Kläger aus. Am Schluss der Verhandlung legten die Beklagten eine Kostennote.
2.1). Mit B vom 08.10.2004 wies das Erstgericht die Klage wegen mangelnder Vermittlung zurück und den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab. Dem Kläger wurden Sicherheitsleistungen in Höhe von CHF 4644.39 und CHF 1150.- zur Deckung der Verfahrenskosten der Beklagten sowie der Gerichtsgebühren auferlegt.
Das Erstgericht verwies auf die eine Prozessvoraussetzung darstellende Vermittlungspflicht auch der gegenständlichen Klage gem § 8 Abs 1 VAG, der nicht entsprochen worden sei. Die Klage sei deshalb zurück- und der Verfahrenshilfeantrag gem § 63 Abs 1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung abzuweisen.
Über das Kostenbegehren der Beklagten entschied das Erstgericht im B vom 08.10.2004 nicht.
2.2). Diese Unvollständigkeit des erstinstanzlichen B griffen die Beklagten mit ihrem Ergänzungsantrag vom 19.10.2004 auf, mit dem sie - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 712 352.96 - das Begehren stellten, ihnen an erstinstanzlichen Kosten CHF 4644.39 zuzüglich CHF 3874.45 als Kosten des Ergänzungsantrages, somit insgesamt CHF 8518.84 zuzusprechen.
Mit B vom 21.10.2004 gab das Erstgericht diesem Antrag vollinhaltlich Folge. Der sich auf § 41 ZPO gründende Kostenspruch sei im B vom 08.10.2004 vergessen worden.
3.1). Der Kläger bekämpfte den B vom 08.10.2004 vollinhaltlich mit dem Rekurs, in dem er - sinngemäss - dessen Aufhebung hinsichtlich der Zurückweisung der Klage, die Stattgebung seines Verfahrenshilfeantrages sowie seine Befreiung von einer Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten der Beklagten begehrte.
Hiezu erstatteten die Beklagten eine Rekursbeantwortung unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 11 026.47.
Über diesen Rekurs entschied das OG mit B vom 23.12.2004. Darin wurde dem Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Klage sowie Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Klägers richtete, keine Folge gegeben.
Hingegen wurde in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels des Klägers der die Sicherheitsleistung betreffende Beschlussteil des Erstgerichtes aufgehoben.
Der Kläger wurde schuldig erkannt, den Beklagten die mit CHF 11 026.47 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (Rekursbeantwortung) zu ersetzen.
Das OG begründete seine E zusammengefasst damit, dass hier keine Ausnahme von der Vermittlungspflicht von Klagen gem § 8 VAG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung vorliege und das Erstgericht deshalb die Klage zu Recht mangels Vermittlung zurückgewiesen habe. Diese Klage sei deshalb iS des § 63 Abs 1 ZPO auch als aussichtslos zu qualifizieren und sei der Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu Recht abgewiesen worden.
Berechtigt sei der Rekurs nur insofern, als der Kläger die ihm auferlegte Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten der Beklagten beanstande. Angesichts der erfolgten Zurückweisung der Klage mache eine solche Sicherheitsleistung keinen Sinn mehr.
Der Kläger sei hinsichtlich der Zurückweisung seiner Klage (Streitwert umgerechnet ca CHF 712 000.-) unterlegen und im Umfange von Kosten von CHF 5794.39 als obsiegend anzusehen. Dieses Obsiegen sei im Verhältnis zum Unterliegen derart geringfügig, dass der Kläger den Beklagten die mit CHF 11 026.47 gesetzes- und tarifkonform verzeichneten Kosten zu ersetzen habe.
Der Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass ein Revisionsrekurs nur in Bezug auf den Abs 3 (Kostenersatz in Höhe von CHF 11 026.47 für das Rekursverfahren) zulässig sei.
3.2). Diese Rekursentscheidung ist Gegenstand des Revisionsrekurses des Klägers vom 10.01.2005, mit dem er sinngemäss deren Abänderung dahin beantragt, die Zurückweisung der Klage aufzuheben, die Rechtssache zur neuerlichen E an das OG zurückzuverweisen, seinem Verfahrenshilfeantrag Folge zu geben und seine Kostenersatzpflicht im Umfange von CHF 11 026.47 ersatzlos aufzuheben.
4.1). Der Kläger focht auch den (Ergänzungs-)Beschluss des Erstgerichtes vom 21.10.2004 mit Rekurs vom 02.11.2004 mit dem Begehren an, diesen in vollem Umfange und hinsichtlich seiner Verpflichtung zum Kostenersatz von - insgesamt - CHF 8518.84 aufzuheben.
Hierüber entschied das OG mit seinem B vom 23.12.2004. Mit dieser Rekursentscheidung wurde dem Rechtsmittel teilweise und dahin Folge gegeben, dass der Kläger - nur mehr - verpflichtet wurde, den Beklagten CHF 4644.39 (an erstinstanzlichen Kosten) zuzüglich CHF 351.50 an Kosten für den Ergänzungsantrag, gesamthaft daher CHF 4959.89 zu ersetzen. Der Kläger wurde schuldig erkannt, den Beklagten an Kosten des Rekursverfahrens anteilig CHF 30.15 zu refundieren.
Zu Recht habe das Erstgericht im Ergänzungsbeschluss die versehentlich unterlassene Kostenentscheidung nachgeholt und den Beklagten CHF 4644.39 an erstinstanzlichen Kosten zuerkannt. Für den Beschlussergänzungsantrag gelte als Bemessungsgrundlage allerdings nicht der Hauptsachenstreitwert von CHF 712 352.96, sondern nur die "übergangenen Kosten", weshalb er nach TP 2 mit CHF 351.50 zu honorieren sei.
Damit hätten die Beklagten im Rekursverfahren mit ca 60 % obsiegt und stehe ihnen nur 1/5 der richtigerweise CHF 150.85 betragenden Rekurskosten, sohin ein Betrag von CHF 30.15 zu.
4.2). Auch diese Rekursentscheidung wird vom Kläger mit Revisionsrekurs vom 10.01.2005 angefochten. Er stellt darin primär den Antrag, seine Kostenersatzpflicht von insgesamt CHF 4995.89 zuzüglich der Kosten des Rekursverfahrens von CHF 30.15 aufzuheben bzw in eventu die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen E zurückzuverweisen. Ein letzter Eventualantrag geht dahin, die Beklagten zu verpflichten, obige Kosten dem Kläger zu ersetzen.
4.3). Die Beklagten erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen mit den Anträgen, die Rechtsmittel zurückzuweisen bzw hilfsweise, diesen keine Folge zu geben.
Vorweg ist festzuhalten, dass beide Rechtsmittelschriften fristgerecht durch die Beibringung der Unterschrift der Bevollmächtigten des Klägers gem § 84 ZPO verbessert wurden. Zu diesen Revisionsrekursen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
5). Zum Revisionsrekurs des Klägers gegen die Rekursentscheidung (Pkt 3):
5.1). Soweit die Rechtsmittelausführungen des Klägers für den Senat nachvollziehbar sind und auf die angefochtene E Bezug nehmen, beharrt der Kläger darin auf seinem Standpunkt, seine Klage wäre gem § 8 Abs 2 VAG von der Durchführung einer Vermittlungsverhandlung befreit. Sie sei deshalb zu Unrecht zurückgewiesen worden. Folglich hätte die Klage auch nicht als aussichtslos qualifiziert werden dürfen und dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werden müssen.
Verfehlt sei auch die Kostenentscheidung, mit der dem Kläger CHF 11 026.47 als Ersatz für die Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten auferlegt worden seien.
Da die Klage nicht zugelassen worden sei, könnten auch keine Kosten für das Rekursverfahren entstanden sein. Das Rekursgericht habe die Bestimmung des § 51 ZPO übersehen, wonach eine klagende Partei nur dann zum Ersatz der Kosten eines nichtigen Verfahrens verhalten werden könne, wenn sie ein Verschulden daran treffe. Ein solches Verschulden komme für den Kläger als juristischen Laien schon mangels Information über die liechtensteinische Gerichtsbarkeit nicht in Betracht. Umgekehrt treffe die Beklagten ein Verschulden, die sich in Kenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges in das Verfahren eingelassen hätten. Deren Rekursbeantwortung sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen.
Der Kläger sei trotz der von ihm am 15.12.2004 bestätigten Unfähigkeit zum Erlag der Kosten und somit unzulässigerweise zum Kostenersatz an die Beklagten verurteilt worden, was als sittenwidrig anzusehen sei.
5.2). Hiezu hat der Senat erwogen:
Soweit der Kläger die Zurückweisung der Klage und Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages bekämpft, ist sein Revisionsrekurs iS der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes unzulässig. Damit wurde nämlich die erstinstanzliche E bestätigt. Gemäss § 496 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 öZPO aF) sind Rekurse gegen E der zweiten Instanz, mit denen der erstinstanzliche B bestätigt wurde, von Amts wegen zurückzuweisen.
Zwar handelt es sich beim angefochtenen B des Rekursgerichtes um eine sogenannte mehrgliedrige Entscheidung, deren einzelne Punkte (Zurückweisung der Klage und Abweisung des Verfahrenshilfeantrages einerseits und Aufhebung der Kaution andererseits) allerdings in keinem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall gilt der Rechtsmittelausschluss des § 496 Abs 1 ZPO uneingeschränkt. Dem OGH ist damit eine meritorische Prüfung der Frage, ob die gegenständliche Klage mit Recht wegen fehlender Vermittlung und damit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde, verwehrt (LES 2003, 296; LES 1998, 166; LES 1989, 144; SZ 23/100; Fasching Komm IV Anm 4, 5 und 7 zu § 528 ZPO mwN).
Dennoch soll angemerkt werden, dass der Kläger die Bestimmungen des § 8 Abs 2 VAG missversteht. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle hat ua in allen bürgerlichen Rechtssachen eine Vermittlungsverhandlung stattzufinden. § 8 Abs 2 Z 4 VAG sieht Ausnahmen von dieser Vermittlungspflicht ua für Klagen im Rahmen eines Sicherungs- und Zwangsvollstreckungsverfahrens vor. Darunter fällt nach der einschlägigen Rechtsprechung auch eine sogenannte Rechtfertigungsklage (LES 1995, 154; ELG 1955 bis 1961, 94; ELG 1947 bis 1954, 86).
Eine solche Rechtfertigungsklage setzt eine ihr zur Sicherstellung des erhobenen Anspruches vorausgegangene einstweilige Verfügung und die entsprechende Fristsetzung des Gerichts zur Klagsführung voraus. Von alldem kann allerdings bei der vorliegenden Klage keine Rede sein.
Da die Klage somit zu Recht zurückgewiesen wurde, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Prozessführung des Klägers als aussichtslos iS des § 63 ZPO zu beurteilen war und deshalb sein Verfahrenshilfeantrag zu Recht - unanfechtbar - auch von der Rekursinstanz abgewiesen wurde.
Die Kostenrüge des Klägers in seinem Revisionsrekurs ist zwar zulässig, da sich die ihm in Höhe von CHF 11 026.47 auferlegten Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten ua auch auf jenen Entscheidungsteil der Rekursentscheidung beziehen, mit dem in Stattgebung des Rechtsmittels der Kautionserlag aufgehoben wurde. Der Rechtsmittelausschluss des § 496 Abs 1 ZPO kommt deshalb insoweit nicht zum Tragen (LES 2002, 247).
Die Kostenrüge ist jedoch unbegründet:
Soweit sich der Kläger auf seine Unkenntnis der Verfahrensvorschriften beruft, ist ihm gem § 2 ABGB entgegenzuhalten, dass die Normen der ZPO und insbesondere auch des VAG unabhängig davon Anwendung finden, ob sie einer im Ausland ansässigen klagenden Partei, die eine Klage bei einem liechtensteinischen Gericht einbringt, auch tatsächlich bekannt sind. Die Unkenntnis der Verfahrensgesetze durch einen Kläger steht also deren Anwendung nicht entgegen. Auf offenbarer Rechtsunkenntnis beruhen im Übrigen die weiteren Rekursausführungen.
Das Erstgericht hat die Klage wegen fehlender Vermittlung und damit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und wurde diese Zurückweisung vom Kläger mit Rekurs bekämpft. Damit veranlasste er gemäss den §§ 50, 41 ZPO auch die Rekursbeantwortung von Seiten der Beklagten, die sich bereits bei der ersten Tagsatzung auf die fehlende Vermittlung der Klage berufen hatten. Wie der Kläger bei dieser Sachlage ein Verschulden der Beklagten an der - im Übrigen hier gar nicht ausgesprochenen - Nichtigkeit des Verfahrens behaupten kann, ist nicht einsichtig. Eben dies gilt auch für den unsubstanziierten und haltlosen Vorwurf einer Sittenwidrigkeit der Kostenentscheidung.
Hinsichtlich der auf die §§ 50, 43 Abs 2 gestützten Ermessensentscheidung des Rekursgerichtes, das die geringfügige Obsiegensquote des Klägers als Rekurswerbers vernachlässigte und den Beklagten die gesamten Kosten der Rekursbeantwortung zusprach, enthält der Revisionsrekurs kein konkretes Vorbringen, sodass insoweit auf die - zutreffende - Rekursentscheidung verwiesen werden kann.
6). Zum Revisionsrekurs des Klägers gegen die Rekursentscheidung (Pkt 4):
6.1). Der Kläger erachtet sich für beschwert, weil ihm vor Fassung des Ergänzungsbeschlusses des Erstgerichtes vom 21.10.2004 - gemeint wohl: zum Ergänzungsantrag der Beklagten - kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Das Rekursgericht habe kein Bewertungsverfahren durchführen und den Streitwert mit den Parteien erörtern lassen (Hinweis auf LES 2003, 57). Es habe auch übersehen, dass der Kläger auf Grund seines Paupertätseides vom 15.12.2004 vom Erlag der Kosten befreit sei. "Die Rechtsausübung des Rekursgerichtes stelle für den Kläger eine eindeutige Abneigung dar, die Sache korrekt zu behandeln."
Soweit sich der Kläger im weiteren Verlauf seiner Rekursausführungen auf die Rekursentscheidung und deren Inhalt beruft, kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, welchen Bezug die Ableistung des Paupertätseides durch den Kläger und die diesbezüglichen Aufträge der Vorinstanzen zu der hier zu überprüfenden E haben sollen.
6.2). Auch alle übrigen Einwände des Klägers zielen an der Rechts- und Sachlage vorbei.
Gemäss § 54 ZPO (§ 54 öZPO) hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust ihres Anspruches das Kostenverzeichnis vor Schluss der Verhandlung dem Gericht zu übergeben. Ein Beweisverfahren über die einzelnen Kosten, ihren Entstehungsgrund und Höhe kommt schon auf Grund des kostenrechtlichen Vereinfachungsgrundsatzes nicht in Betracht. Da der Prozesskostenersatz von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich vom Prozesserfolg abhängig ist, die Kostenberechnung nach gesetzlichen Tarifen erfolgt und die Beurteilung der Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 41 Abs 1 ZPO ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach dem Ermessen des Gerichts erfolgt, findet vor der E über die Verfahrenskosten kein kontradiktorisches Verfahren statt (Bydlinski in Fasching KommZPG2 Rz 10 vor §§ 40 f; Rz 20 zu § 54).
Die Beklagten haben ihre Kostennote bei der ersten Tagsatzung am 08.10.2004 vorgelegt. Das Erstgericht hatte somit gem § 52 Abs 3 ZPO (§ 52 Abs 3 öZPO) über die Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz ohne weiteren formellen Antrag der Beklagten zu entscheiden. Da es diese Kostenentscheidung versehentlich unterliess, waren die Beklagten berechtigt, dies zum Gegenstand eines Antrages auf Beschlussergänzung gemäss den §§ 430, 423 ZPO zu machen (Bydlinski aaO Rz 8 zu § 52). Das Verfahren hierüber ist ebensowenig wie die E über das (ursprüngliche) Kostenbegehren einer Partei kontradiktorisch, sodass das Erstgericht nicht verpflichtet war, dem Kläger Gelegenheit zu einer Äusserung zum Antrag zu geben. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Kläger geht daher ins Leere.
Unverständlich ist die vom Kläger vermisste Streitwertberechnung und -erörterung (gemeint offenbar nach Art 8 Abs 4 RATG), zumal es auf Grund seines ziffernmässig bestimmten Zahlungsbegehrens in der Klage keiner solchen bedurfte. Schliesslich ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass ein Paupertätseid nach § 60 ZPO zwar von der Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten des Prozessgegners, nicht aber vom Kostenersatz gemäss den §§ 41 f ZPO befreit, wenn die Partei - wie hier auf Grund der Zurückweisung ihrer Klage gem § 230 ZPO - im Verfahren unterliegt.
Die Rekursentscheidung wird im Übrigen, was die Berechnung der Kosten anlangt, vom Kläger nicht bekämpft, sodass auf deren - zutreffende - Begründung verwiesen werden kann.
Völlig unverständlich und keiner Erörterung zugänglich ist schliesslich der (letzte) Eventualantrag des Klägers, die Beklagten zum Kostenersatz von CHF 5026.05 an den Kläger zu verpflichten.
6.3). Gemäss den §§ 50, 41 ZPO iVm Art 12 RATG und TP 3 A Z 5 lit b RATVO hat der Kläger den Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortungen zu ersetzen. Die verzeichneten Kosten sind allerdings zu korrigieren:
Bei dem mit diesem Schriftsatz beantworteten Revisionsrekurs des Klägers handelt es sich inhaltlich um einen Kostenrekurs, als dessen Streitwert die dem Kläger mit der Rekursentscheidung auferlegten Kosten von CHF 5026.04 anzusehen sind. Von dieser Basis ausgehend gebührt den Beklagten Kostenersatz nach TP 3 A RATG, der sich mit CHF 855.40 errechnet. Hingegen wurden die Kosten in der Revisionsrekursbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.