3 CG. 2004.274
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A., wider die Beklagte B. wegen CHF 100'000.00 s.A., infolge Antrags vom 26. Mai 2009 auf Berichtigung des Urteils vom 7. Mai 2009 (ON 88) in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.05.2009 (ON 88) wird dahin gehend berichtigt, dass statt des versehentlich angeführten Aktenzeichens 1 CG.2004.274-88 neu und richtig das Aktenzeichen 3 CG.2004.274-88 angeführt wird.
1. Mit Urteil vom 07.05.2009 (ON 88) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision der Klägerin vom 27.08.2008 (ON 81) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.06.2008 (ON 75) keine Folge und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Das Urteil trug das Geschäftszeichen 1 CG.2004.274-88.
2. Mit Antrag vom 26.05.2009 (ON 89) begehrte die Beklagte, das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.05.2009 (vorstehende Ziff.1) dahin gehend zu berichtigen, dass das Geschäftszeichen 3 CG.2004.274-88 angeführt wird. Das erwähnte Urteil weise insofern einen Schreibfehler auf, als versehentlich das Geschäftszeichen 1 CG.2004.274-88 angeführt werde.
3. Nach § 419 Abs.1 ZPO (? 419 Abs.1 öZPO) kann das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil oder in dessen Ausfertigung jederzeit vornehmen. Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.11 [S.1316] zu § 419 öZPO): entweder von Amts wegen oder auf Antrag; sie ist an keinen Zeitpunkt gebunden (BYDLINSKI, Rz.5 zu § 419 öZPO).
4. Der Berichtigung zugänglich sind offenbare (offenkundige) Unrichtigkeiten; als Beispiel hierfür werden in § 419 Abs.1 ZPO Schreibfehler ausdrücklich genannt (BYDLINSKI, Rz.7 zu § 419 öZPO; Walter H. RECHBERGER in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.1 zu § 419 öZPO). Darum handelt es sich hier. Der von der Beklagten bemerkte Verschrieb bei der Anführung des Geschäftszeichens ist offenkundig; seine Berichtigung hat keinerlei Einfluss auf den Urteilsinhalt, so dass sie ohne jede Weiterung (BYDLINSKI, Rz.11 zu § 419 öZPO) und entsprechend auch ohne vertiefte Prüfung des schutzwürdigen Interesses an der Berichtigung (RECHBERGER, Rz.5 [S.1448[ zu § 419 öZPO) vorzunehmen ist.
5. Für ihren Antrag hat die Beklagte (als Antragstellerin) ausdrücklich keine Kosten verzeichnet (§ 54 ZPO).
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof