3 CG. 2006.130
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A. wider die Beklagte B. (eine schweizerische Versicherungsgesellschaft in der Schweiz), wegen CHF 53'305.74 s.A., infolge der Revision der Klägerin vom 10.09.2008 (ON 36) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.06.2008 (ON 35), womit der Berufung der Klägerin vom 08.01.2008 (ON 28) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.11.2007 (ON 26) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Kostenspruch im angefochtenen Urteil vom 27.06.2008 (ON 35) dahin gehend geändert wird, dass die Klägerin schuldig ist, der Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 3'749.20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
II. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2'148.10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 26. April 2006 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 53'305.74 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde diese Klage namentlich damit, dass die Beklagte verpflichtet sei, unbegründete Ansprüche abzuwehren, die gegenüber der Klägerin und ihren Angestellten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglieder von Verbandspersonen geltend gemacht würden; zu diesen Leistungen gehöre auch die Übernahme näher bestimmter Anwaltskosten. Mit dem Klagebegehren sollten 80% der bis zum 20.10.2005 angefallenen Anwaltskosten geltend gemacht werden.
2. Mit Urteil vom 23.11.2007 (ON 26) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 26, S.6 unten) und deren Würdigung (ON 26, S.49 ff.), stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 26, S.7 ff.):
3.1. Im Jahre 1973 wurde die C. AG mit einem Kapital von CHF 150.000.00 und mit Sitz in Vaduz unter H.322/54 ins Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Am 28.12.1995 wurde eine Statutenänderung vorgenommen. Fortan firmierte die Gesellschaft unter D. AG. Ihr ebenfalls geänderter Zweck lautete nunmehr: Finanzierung durch Leasing von mobilen und immobilen Anlagen, Handel mit Waren aller Art, für eigene und fremde Rechnung, Erwerb und die Verwertung von Schutzrechten einschliesslich Know-how, ferner Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere Liegenschaften, Beteiligung an und Finanzierung von anderen Unternehmungen, sowie Durchführung aller damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen.
3.2. Ebenfalls am 28.12.1995 wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Fortan wies die Gesellschaft ein Grundkapital von CHF 650.000.00 aus, eingeteilt in 1.300 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 500.00.
3.3. Vom 28.12.1995 bis zum 30.03.1999 waren Mitglieder des Verwaltungsrates: Dr. E., F., G. und die H.-Anstalt. Vom 14.04.1999 bis zum 18.11.2002, bis zur Löschung der D. AG, waren Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht I. und K. I. besitzt die liechtensteinische Treuhänderbewilligung.
3.4. Mit Schreiben vom 28.06.2002, das bei Gericht am 02.07.2002 einging, beantragten die Verwaltungsräte I. und K. den Konkurs über die D. AG zu eröffnen. Im Konkurseröffnungsantrag führten die Verwaltungsräte folgende Gläubiger mit folgenden Forderungen an:
3.5. Mit Schreiben vom 29.07.2002, zugestellt am 30.07.2002, benachrichtigte das Fürstliche Landgericht N. über den Konkurseröffnungsantrag. Es teilte ihm mit, dass mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens der Antrag abgewiesen und die Löschung der D. AG angeordnet werde, sofern kein Gläubiger bereit ist, einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 12.000.00 zu erlegen. Ein Kostenvorschuss wurde seitens der Gläubiger nicht erlegt.
3.6. Mit Beschluss vom 28.08.2002 wurde der Antrag, über das Vermögen der D. AG das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde angeordnet, die D. AG im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein zu löschen. Dies geschah am 08.11.2002.
3.7. Die weiteren Feststellungen betrafen zum Teil unterschiedliche untereinander zusammenhängende Gesichtspunkte und wurden vom Fürstlichen Landgericht in entsprechende Abschnitte gegliedert. Der ziemlich komplexe Sachverhalt bleibt nur verständlich, wenn er im Wesentlichen vollständig wiedergegeben wird. Damit die Wiedergabe möglichst überschaubar bleibt, erscheint, anlehnend an das erstgerichtliche Urteil, folgende Gliederung zweckmässig:
Kapital und Kapitalerhöhung (ON 26, S.8 f.; nachstehende Ziff.3.8);
Aktionärsstellung, Mandatsvertrag und Übergabe der Gesellschaftsakten (ON 26, S.9 ff.; nachstehende Ziff.3.9);
Bilanzen und Berichte der Kontrollstellen (ON 26, S.12 ff.; nachstehende Ziff.3.10);
Darlehensvertrag Nr.6001 und Verfahren zu 1 CG.2001.266 (ON 26, S.24 ff.; nachstehende Ziff.3.11);
Berufshaftpflichtversicherung (ON 26, S.28 ff.; nachstehende Ziff.3.12);
Forderungen gegen I. und Kostennoten von Rechtsanwalt Dr. L. (nachstehende Ziff.3.13).
3.8. Kapital und Kapitalerhöhung
3.8.1. Vor der Ende des Jahres 1996 erfolgten Kapitalerhöhung hatte die D. AG ein Kapital von CHF 150.000.00. Es war bereits aufgebraucht und es bestand nur noch eine Darlehensforderung von CHF 172.295.00 gegen den vormaligen Aktionär. In der Bilanz 1997 wurde diese Darlehensforderung umgebucht, sodass als Darlehensschuldner die P. AG aufschien.
3.8.2. Vor dem 31.12.1995 wurde das Kapital der D. AG erhöht. Dafür wurde bei der X.-Bank ein Kapitaleinzahlungskonto eingerichtet. Das Geld für die Kapitalerhöhung von CHF 500'000.00, wurde von der T. einbezahlt.
3.8.3. Mit Schreiben vom 03.01.1996 wurde die X.-Bank vom damaligen Verwaltungsrat der D. AG ersucht, das Kapitaleinzahlungskonto aufzulösen und den verbleibenden Betrag abzüglich Spesen auf ein neu zu errichtendes CHF-Konto zu übertragen. Gleichzeitig wurde die X.-Bank ersucht, dringendst zulasten des neu eröffneten Kontokorrentkontos eine Swiftüberweisung mit Valuta 05.01.1996 über den Betrag von USD 230'000.00 zugunsten der P. AG zu veranlassen.
3.8.4. Am 05.01.1996 wurde dem neu eingerichteten Kontokorrentkonto Nr. ... bei der X.-Bank (vorstehende Ziff.3.8.2) CHF 499'500.00 gutgeschrieben.
3.9. Aktionärstellung Mandatsvertrag und Übergabe der Gesellschaftakten
3.9.1. Bei der D. AG handelte es sich um eine Mantelgesellschaft, welche die O.-Anstalt vorrätig hatte und welche man einem Kunden verkaufte. An wen die O.-Anstalt nun die Aktien der D. AG im Jahre 1995 verkaufte, liess sich nicht feststellen. Vor der Kapitalerhöhung hatte die D. AG keine Aktiven.
3.9.2. Ende 1998 wurde die P. AG mit 49 % Aktionärin der D. AG, während die Schwiegertochter von Q. die restlichen 51% der Aktien hielt. Die P. AG hatte ihre Aktien von dem Trust R. übernommen, der zuvor Aktionär war.
3.9.3. Als noch F., Dr. E. und G. Verwaltungsräte waren, bis zum 30.03.1999, erteilte die P. AG bzw. Q. der D. AG die Instruktionen hinsichtlich der Geschäftsführung. Die Geschäftsunterlagen wurden in der Regel von der P. AG der D. AG unterschriftsreif zugestellt. Q. war als Mandatsgeber in Bezug auf die D. AG weisungsbefugt. Es bestanden offene Honorarrechungen. Deshalb legten die Verwaltungsräte Dr. E., F. und G. ihr Mandat nieder. Die Zahlungsweise von Q. war schleppend. Aufgrund seines massgeblichen Einflusses war es durchaus möglich, dass er über die D. AG Eigengeschäfte abwickelte.
3.9.4. Am 19.04.1999 schloss die P. AG mit der S. Establishment betreffend der D. AG einen Mandatsvertrag ab. Dabei stellte die S. als Auftragnehmerin I. und K. als Verwaltungsratsmitglieder für die D. AG zur Verfügung. Die Auftragnehmerin übte dieses Mandat treuhänderisch für die P. AG als Auftraggeberin aus. Instruktionen an die Auftragnehmerin und an die Verwaltung der D. AG konnten erteilt werden durch Q., U. und V.
3.9.5. K. und I. waren ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu handeln. Vorbehalten blieben den Verwaltungsräten jedoch jene Schranken, welche Gesetz, Recht und gute Sitten sowie soziale und geschäftliche Stellung ihnen auferlegten. Schliesslich verpflichteten sich die Verwaltungsräte K. und I., das Mandat auf erstes Verlangen der P. AG niederzulegen. Zugleich waren sie aber auch berechtigt, dies jederzeit ohne Angaben von Gründen zu tun. Die P. AG verpflichtete sich, für jeden Schaden aufzukommen, welcher der S. bzw. K. und I. erwachse.
3.9.6. Am 14.04.1999, als I. Verwaltungsrat der D. AG wurde, klärten der vormalige Sachbearbeiter W. und Q. I. über die Geschäftstätigkeit der D. AG auf und teilten ihm mit, dass die Gesellschaft im Leasing- und Factoringbereich tätig sei; hierfür würden Fahrzeuge angekauft oder finanziert. W. teilte I. ferner mit, dass die Akquisition und die Bearbeitung von Kunden von der P. AG im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erfolge. Bei diesem Gespräch wurde auch mitgeteilt, dass die T. von der D. AG 14 oder 15 Fahrzeuge geleast habe, die von T. nach Russland exportiert worden seien. Der russische Vertragspartner habe ab Ende 1996 keine Leasingraten mehr bezahlt. Deshalb habe auch T. keine Raten an die D. AG mehr bezahlt und befinde sich nunmehr in Zahlungsverzug. Schliesslich erfuhr I., dass die D. AG die Darlehensnehmer Y. und Z. mit je einem Darlehensbetrag von DEM 100'000.00 eingeklagt habe; deshalb sollte er zur Gerichtsverhandlung nach Bonn reisen. Dies tat er denn auch. In Bonn wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, mit dem sich die Darlehensnehmer verpflichteten, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, was in der Folge geschah.
3.9.7. Q. und W. erklärten I., bei der D. AG seien keine "Drittgläubiger" vorhanden. Denn I. hatte bei Übernahme die Bilanz des Geschäftsjahres 1996 eingesehen und sowohl Q. als auch W. gefragt, wer als Gläubiger in der Bilanz aufscheine. Ihm wurde geantwortet, dass es sich beim Gläubiger um die P. AG handle.
3.9.8. Bei Übernahme des Verwaltungsratsmandates erhielt I. die Bilanz für das Geschäftsjahr 1996. Für das Geschäftsjahr 1997 erhielt er lediglich einen Entwurf der Bilanz. Die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 wurden erst im Jahre 2000 fertig gestellt.
3.10. Bilanzen und Berichte der Kontrollstellen
3.10.1. In den Jahren 1998 bis 1999 wurde die Buchhaltung weder von den damaligen Verwaltungsräten noch vom Sachbearbeiter W. geführt, sondern von Q. und einem Mitarbeiter der P. AG, AA.. Den direkten Kontakt zu Q. hatte der dem Verwaltungsrat F. unterstehende Sachbearbeiter W.; er schickte die erforderlichen Buchhaltungsbelege nach Luxemburg zu Q.
3.10.2. Als I. Verwaltungsrat der D. AG wurde, führte die P. AG weiterhin die Buchhaltung.
3.10.3. Auf den 31.12.1995 wies die Bilanz der D. AG folgende Aktiven und Passiven aus:
3.10.4. Die Kontrollstelle der D. AG, die BB. AG, prüfte die auf den 31.12.1995 abgeschlossene Jahresrechnung. Mit Bericht vom 15.01.1996 hielt sie fest: Die Bilanz und die Erfolgsrechnung würden mit der Buchhaltung übereinstimmen; die Buchhaltung sei ordnungsgemäss geführt; bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses seien die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten worden, mit dem Vorbehalt, dass die Bewertung der Debitoren nicht geprüft werden könne.
3.10.5. Die Kontrollstelle empfahl, trotz des erwähnten Vorbehalts (vorstehende Ziff.3.10.4), die Jahresrechnung zu genehmigen.
3.10.6. Auf den 31.12.1996 wies die Bilanz der D. AG folgende Aktiven und Passiven aus:
3.10.7. Die BB. AG prüfte auch die auf den 31.12.1996 abgeschlossene Jahresrechnung. Mit Bericht vom 23.03.1999 hielt sie fest: Die Bilanz und die Erfolgsrechnung würden mit der Buchhaltung übereinstimmen; die Buchhaltung sei ordnungsgemäss geführt; bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses seien die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten worden, mit dem Vorbehalt, dass die Bewertung von Debitoren (ca. CHF 343'267.00), des Debitors MwSt, der Darlehen und der Fahrzeuge nicht geprüft werden könne; die Bewertung der Organisationskosten hänge vom zukünftigen Ertragswert ab.
3.10.8. Die Kontrollstelle empfahl, trotz des erwähnten Vorbehalts (vorstehende Ziff.3.10.7) und den Verlustsaldos von CHF 217'545.65 (vorstehende Ziff.3.10.6) die Jahresrechnung zu genehmigen. Allerdings machte sie auf eine mögliche Überschuldung aufmerksam und verwies auf Art.209 PGR. Ferner hielt sie fest, dass ein bedingter Gläubigerverzicht vorliege.
3.10.9. Mit einer auf 30.09.1998 datierten Erklärung unterzeichnete Q. folgenden bedingten Gläubigerverzicht:
Der Unterzeichnete erklärt hiermit nach Einsichtnahme in die Bilanz der D. AG... auf den 31.12.1996, dass er auf die gerichtliche und aussergerichtliche Geltendmachung eines Guthabens von CHF 922'194.72 soweit und so lange verzichtet, als dies nötig ist, damit alle gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger aus den vorhandenen Aktiven volle Deckung erhalten.
Für den Fall der zwangsweisen Auflösung (z.B. Konkurs) verzichtet der Unterzeichnete auf die Teilnahme im Verfahren, indem er für diesen Fall den bedingten Gläubigerverzicht ausspricht. Vorbehalten bleibt einzig die Nachforderung, wenn die anderen Gläubiger im fraglichen Verfahren volle Deckung erhalten haben sollten.
Die Aufnahme des oben erwähnten Guthabens in künftige Bilanzen hat keine rechtliche Wirkung auf den vorliegenden Gläubigerverzicht.
3.10.10. Diesen bedingte Gläubigerverzicht (vorstehende Ziff.3.9.9) verfasste der Sachbearbeiter W. anhand eines Standardformulars. Er schickte ihn an die P. AG, mit der Bitte um rechtsgültige Unterzeichnung. Als der bedingte Gläubigerverzicht, von Q. unterzeichnet, bei W. einging, leitete dieser ihn an die Revisionsstelle weiter. Mit Schreiben vom 12.10.1998 wurde der bedingte Gläubigerverzicht übermittelt.
3.10.11. Der Sachbearbeiter W. wusste damals, dass es sich beim Darlehensgeber "N." um N. handelte, denn er hat eigens bei Q. nachgefragt wer sich hinter dem Kürzel "N." verberge, und die entsprechende Antwort erhalten. Dennoch wurde der bedingte Gläubigerverzicht auf den Bilanzstichtag, 31.12.1996, nicht von N. sondern von Q. eingeholt. Dieser unterzeichnete ihn. Dem Verwaltungsrat F. war das "komische" Kürzel bezüglich des Darlehensgebers aufgefallen; zudem war ihm aufgefallen, dass keine Sicherheiten verlangt wurden und der Zins erst am Schluss zu bezahlen war. Deshalb nahm er an, beim Darlehensbetrag von CHF 870'000.00 handle es sich um wirtschaftliches Eigenkapital des Q..
3.10.12. Mit Schreiben vom 25.02.1999 an die P. AG zu Handen von Q. führte der Sachbearbeiter W. aus, man habe die vorliegenden Unterlagen geprüft und sei klar zur Auffassung gekommen, "dass der Darlehensvertrag zwischen N. und der D. abgeschlossen worden" sei. "Um also einen unbedingten Gläubigerverzicht zu erlangen, muss dieser vom Darlehensgeber unterzeichnet im Original vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Konto 168500000 in der vollen Höhe von CHF 922'194.72 ausgewiesen werden."Im Betreff dieses Schreibens führte W. "Darlehensvertrag Nr. 60001 - N." an.
3.10.13. W., Angestellter der O.-Anstalt, war damaliger Sachbearbeiter für die D. AG. Er erledigte seine Arbeiten für F., seinen Vorgesetzten und damaligen Verwaltungsrat der D. AG.
3.10.14. An die P. AG wurden Verwaltungs- und Beratungskosten von CHF 173'339.00 bezahlt.
3.10.15. Am 31.12.1996 war die D. AG überschuldet und konkursreif.
3.10.16. Auf den 31.12.1997 wies die Bilanz der D. AG folgende Aktiven und Passiven aus:
3.10.17. Diese Bilanz wurde erst im Jahre 2000 erstellt.
3.10.18. Die BB. AG prüfte auch die auf den 31.12.1997 abgeschlossene Jahresrechnung. Mit Bericht vom 03.07.2000 hielt sie fest: Die Bilanz und die Erfolgsrechnung würden mit der Buchhaltung übereinstimmen; die Buchhaltung sei ordnungsgemäss geführt; bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses seien die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten worden, mit dem Vorbehalt, dass die Bewertung von Debitoren, des Debitors MwSt, der Darlehen und der Fahrzeuge nicht geprüft werden könne; die Bewertung der Organisationskosten hänge vom zukünftigen Ertragswert ab.
3.10.19. Die Kontrollstelle empfahl, trotz des erwähnten Vorbehalts (vorstehende Ziff.3.9.17) und den Verlustsaldos von CHF 334'549.50 (vorstehende Ziff.3.9.15) die Jahresrechnung zu genehmigen. Wiederum machte sie auf eine mögliche Überschuldung aufmerksam und verwies auf Art.209 PGR. Ferner hielt sie fest, dass ein bedingter Gläubigerverzicht über CHF 978'023.05 vorliege.
3.10.20. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 16.04.1999, hatte die BB. AG I. aufgefordert, für das Passivdarlehen von CHF 978'032.05 einen bedingten Gläubigerverzicht einzuholen. Am 10.07.2000 erklärte Q. denn auch einen weiteren bedingten Gläubigerverzicht:
Der Unterzeichner erklärt hiermit nach Einsichtnahme in die Bilanz der D. AG... auf den 31.12.1997, dass er auf die gerichtliche und aussergerichtliche Geltendmachung seines Guthabens von CHF 978'023.05 soweit und so lange verzichtet, als dies nötig ist, damit alle gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger aus den vorhandenen Aktiven volle Deckung erhalten.
Für den Fall der zwangsweisen Auflösung (z.B. Konkurs) verzichtet der Unterzeichnete auf die Teilnahme am Verfahren, indem er für diesen Fall den unbedingten Gläubigerverzicht ausspricht. Vorbehalten bleibt einzig die Nachforderung, wenn die anderen Gläubiger im fraglichen Verfahren volle Deckung erhalten haben sollten.
Die Aufnahme des oben erwähnten Guthabens in künftige Bilanzen hat keine rechtliche Wirkung auf den vorliegenden Gläubigerverzicht.
3.10.21. Auf den 31.12.1998 wies die Bilanz der D. AG folgende Aktiven und Passiven aus:
3.10.22. Diese Bilanz wurde ebenfalls erst im Jahre 2000 erstellt.
3.10.23. Die Kontrollstelle der D. AG, nunmehr CC., prüfte die auf den 31.12.1998 abgeschlossene Jahresrechnung. Mit Bericht vom 19.09.2000 hielt sie fest: Die Bilanz und die Erfolgsrechnung würden mit der Buchhaltung übereinstimmen; die Buchhaltung sei ordnungsgemäss geführt; bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses seien die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten worden, mit dem Vorbehalt, dass die Bewertung von Debitoren, des Debitors MwSt und der Darlehen nicht geprüft werden könne; die Bewertung der Organisationskosten hänge vom zukünftigen Ertragswert ab.
3.10.24. Die Kontrollstelle empfahl, trotz des erwähnten Vorbehalts (vorstehende Ziff.3.10.23) die Jahresrechnung zu genehmigen. Wiederum machte sie auf eine mögliche Überschuldung aufmerksam und verwies auf Art.209 PGR. Wiederum hielt sie fest, dass ein bedingter Gläubigerverzicht über CHF 978'023.05 vorliege.
3.10.25. Die Kontrollstelle, CC., prüfte auch die auf den 31.12.1999 abgeschlossene Jahresrechnung und hielt im Bericht vom 14.08.1999 fest: Die Bilanz und die Erfolgsrechnung würden mit der Buchhaltung übereinstimmen; die Buchhaltung sei ordnungsgemäss geführt; bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses seien die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten worden, mit dem Vorbehalt, dass die Bewertung von Debitoren, des Debitors MwSt und der Darlehen nicht geprüft werden könne; die Bewertung der Organisationskosten hänge vom zukünftigen Ertragswert ab.
3.10.26. Die Kontrollstelle empfahl, trotz des erwähnten Vorbehalts (vorstehende Ziff.3.10.24) die Jahresrechnung zu genehmigen. Wiederum machte sie auf eine mögliche Überschuldung aufmerksam und verwies auf Art.209 PGR. Wiederum hielt sie fest, dass ein bedingter Gläubigerverzicht über CHF 978'023.05 vorliege.
3.10.27. Am 09.03.1999 gaben die damaligen Verwaltungsräte der D. AG - zu diesem Zeitpunkt war I. noch nicht Verwaltungsrat - der BB. AG zur Jahresrechnung 1997 eine Vollständigkeitserklärung ab: Sie bestätigten, nach bestem Wissen die folgenden Auskünfte erteilt zu haben:
1. In der Ihnen vorgelegten Jahresrechnung sind alle Geschäftsvorfälle erfasst, die für das genannte Geschäftsjahr buchungspflichtig sind. Den zuständigen Personen ist die generelle Weisung erteilt worden, Ihnen die Bücher und Belege sowie alle übrigen Unterlagen der Unternehmung vollständig zur Verfügung zu stellen.
2. In der von Ihnen geprüften und von uns unterzeichneten Jahresrechnung sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte und Verpflichtungen berücksichtigt.
3. Allen bilanzierungspflichtigen Risiken und Werteinbussen ist bei der Bewertung und der Festsetzung der Rückstellungen genügend Rechnung getragen worden.
4. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Drittschuldnern im Sinne von Art.1059 PGR bestanden am Bilanzstichtag nicht.
5. Andere Verträge, die wegen ihres Gegenstandes, ihrer Dauer oder aus anderen Gründen für die Beurteilung der Jahresrechnung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind oder werden können (z.B. Leasingverträge, Treuhandverträge, Rangrücktrittsvereinbarungen und Patronatserklärungen), bestanden am Bilanzstichtag nicht.
6. Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen, die für die Beurteilung der Jahresrechnung der Unternehmung von wesentlicher Bedeutung sind, bestanden am Bilanzstichtag nicht.
7. Alle bis zum heutigen Zeitpunkt bekannt gewordenen und bilanzierungspflichtigen Ereignisse sind in der vorliegenden Jahresrechnung angemessen berücksichtigt.
8. Alle bis zum Zeitpunkt der Jahresversammlung bekannt werdenden und bilanzierungspflichtigen Ereignisse werden wir Ihnen unverzüglich mitteilen.
3.10.28. Mit Schreiben vom 05.03.1999 stellte Q. dem Verwaltungsrat der D. AG, F., die Bilanzen der Geschäftsjahre 1996 und 1997 zu. Zugleich kündigte er die Zustellung des Jahresabschlusses 1998 für die nächsten Tage an.
3.10.29. In ihren Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Geschäftsjahre 1995 bis 1999 wies die D. AG folgende Gläubiger (Verbindlichkeiten) aus:
3.10.30. Die P. AG, die T. und die DD. SA stellten die jährlichen Saldobestätigungen aus.
3.10.31. Am 31.07.1998 bestätigte die P. AG für das Jahr 1996 einen Saldo von CHF 52'035.39 zu Gunsten der D. AG. Ferner bestätigte die P. AG mit undatiertem Schreiben der D. AG einen Betrag von 172'295.00 auf den 31.12.1996 zu schulden. Hierbei handelte es sich um denselben Betrag, der im Jahr 1995 als Darlehen PA in der Erfolgsrechnung aufschien. Ebenfalls am 31.07.1998 bestätigte die T., unterzeichnet von Q., einen Saldo von CHF 76'170.90 zugunsten der D. AG.
3.10.32. Am 28.02.1999 bestätigte die P. AG, unterzeichnet von Q., für das Jahr 1997 einen Saldo von CHF 233'469.24 zugunsten der D. AG.
3.10.33. Am 28.02.1999 bestätigte die P. AG, wiederum unterzeichnet von Q., für das Jahr 1999 einen Saldo von CHF 100'353.32 zugunsten der D. AG.
3.10.34. Die T. bestätigte, unterzeichnet von Q., ebenfalls am 28.02.1999, einen Saldo von CHF 638'725.11 zugunsten der D. AG.
3.10.35. Die DD. SA bestätigte, diesmal unterzeichnet von V., einen Saldo von CHF 90'200.00 zugunsten der D. AG.
3.11. Darlehensvertrag Nr.60001 und Verfahren 1 CG.2001.266
3.11.1. Am 23./24.01.1996 hat die D. AG als Darlehensnehmerin mit "N." als Darlehensgeber einen Darlehensvertrag im Betrag von CHF 870'000.00 abgeschlossen, mit einer Laufzeit von fünf Jahren und zwar vom 01.02.1996 bis zum 31.01.2001. Als Zinsen wurden 8% für das Jahr vereinbart, fällig und zahlbar mit Ende der Laufzeit. Die Tilgung des Darlehens wurde auf Ende der Laufzeit verabredet. Sicherheiten für die Rückzahlung wurden nicht vereinbart.
3.11.2. Der Darlehensvertrag wurde von N. unter "N." als Darlehensgeber unterzeichnet. Seitens der D. AG wurde er von den Verwaltungsräten F. und Dr. E. unterfertigt. F. hatte diesen Vertrag von Q. eines Tages in sein Büro zugestellt bekommen. Vor der Unterzeichnung hat er bei Q. nicht nachgefragt, was es mit diesem Vertrag auf sich habe. Die Unterschrift des Darlehensgebers sah er nie.
3.11.3. Mit Valuta vom 22.01.1996 wurde dem Konto der D. AG bei der X.-Bank (vorstehende Ziff.3.9.2) CHF 1'738'993.45 gutgeschrieben. Von diesem Betrag wurden am 06.02.1996 (Valuta 08.02.1996) CHF 868'993.45 auf das Konto des N. bei einem anderen (schweizerischen) Bankinstitut überwiesen; der restliche Betrag von CHF 870'000.00 verblieb bei der D. AG. Verwaltungsrat F. wusste nicht, dass diese Transaktionen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Darlehensvertrag standen. Seit 1996 wurde in den Jahresrechnungen der D. AG unter den Verbindlichkeiten die Position "Darlehen N." als Passivum geführt.
3.11.4. Mit Schreiben vom 05.11.1998 teilte N., vertreten durch Rechtsanwalt EE. der D. AG mit, dass sämtliche gegen die D. AG bestehenden Ansprüche an die FF.-Stiftung abgetreten worden seien und sämtliche Zahlungen aus dem Darlehensvertrag vom 23.01.1996 rechtsgültig nur noch an die FF.-Stiftung geleistet werden könnten. Im Betreff dieses Schreibens wurde angeführt: "Darlehensvertrag Nr. ... vom 23.01.1996". Dieses Schreiben wurde auch der D. AG zugestellt und an die P. AG weitergeleitet. Diese antwortete mit Schreiben vom 15.11.1998, unterzeichnet von Q.:
Die D. AG... hat uns Ihr Schreiben zur weiteren Abwicklung übergeben, da unsere Gesellschaft die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Ihrem Mandanten übernommen hatte. Ihr Mandant wünschte diese Bindung. Bevor wir uns jedoch ihnen gegenüber verpflichten können, ist es erforderlich, dass die uns vorliegenden Vollmachten an Dritte durch Ihren Mandanten aufgehoben werden.
Im Betreff dieses Schreibens wurde angeführt: "Ihr Mandant N., Darlehensvertrag Nr. ... vom 23.01.1996 und Kaufvertrag ..., Ihr Schreiben vom 5. November 1998 EE./ge". Eine Kopie dieses Schreibens ging an die D. AG und traf auch beim Sachbearbeiter W. ein.
3.11.5. Mit Schreiben vom 18.10.1999 teilte N., wiederum vertreten durch Rechtsanwalt EE., der D. AG mit, dass die abgetretenen Ansprüche wieder zurückzediert worden seien und nunmehr alle Zahlungen aus dem Darlehensvertrag vom 23.01.1996 rechtsbefreiend nur noch an N. geleistet werden könnten. Es war dies das erste Mal, dass N. den I. mit dem gewährten Darlehen kontaktierte. I. fand in den Unterlagen das Scheiben vom 05.11.1998. Auf Anfrage erklärte ihm Q., dass es sich beim Darlehensvertrag lediglich um einen Entwurf gehandelt habe; die P. AG habe N. eine Forderung abgekauft und sei deshalb auch Gläubigerin der D. AG geworden, und zwar mit dem Darlehen "N.". Eine Kontrolle der Buchhaltungsunterlagen durch I. bestätigte, dass die Zahlung an die D. AG von der P. AG veranlasst wurde und dass das Geld von einer Schweizer Bank kam. So wies Q. dem I. mit dem Vergütungsauftrag vom 11.01.1996 nach, dass die P. AG die Überweisung an die D. AG veranlasste.
3.11.6. Nach Eingang des Schreibens vom 18.10.1999 (vorstehende Ziff.3.11.5) nahm I. mit den vormaligen Verwaltungsräten keinen Kontakt auf. Von N. selbst erhielt er damals zum angesprochenen Darlehen keine Unterlagen.
3.11.7. Den von N. unterzeichneten Darlehensvertrag sah I. erstmals in der Verhandlung zu 1 CG. 2001.266. Zuvor hatte er nur die von einer Seite, nämlich von D. AG, unterschriebene Verträge gesehen. Ein von beiden Seiten unterzeichneter Darlehensvertrag befand sich nicht in den Unterlagen der D. AG.
3.11.8. Das von N. gewährte Darlehen gemäss "Darlehensvertrag Nr. ... - N." war Gegenstand des Verfahrens zu 1 CG. 2001.266. Mit der dort eingebrachten Klage vom 10.07.2001 begehrte N. von der D. AG die Bezahlung des Darlehensbetrages von CHF 870'000.00 samt Zinsen. Er behauptete, Darlehensgeber des Darlehensvertrages Nr. ... zu sein. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.06.2002, das am 08.07.2002 in Rechtskraft erwuchs, wurde die D. AG verpflichtet, N. den Betrag von CHF 870'000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen sowie näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen. An Gerichtsgebühren musste N. CHF 4'018.00 bezahlen, wobei diese bereits in den zugesprochenen Kosten von CHF 62'043.80 enthalten waren.
3.11.9. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils beantragte N. am 19.08.2002 gegen die D. AG die Exekution. Sie wurde 21.08.2002 bewilligt, und zwar durch:
1. Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldner
a) Dr. E.
b) G.
c) H.-Anstalt
aus den Rechtsgründen (a) Verantwortlichkeitsansprüche aus der pflichtwidrigen Tätigkeit als ehemaliger Verwaltungsrat der verpflichteten Partei und (b)Verantwortlichkeitsansprüche aus der Tätigkeit als ehemaliger Verwaltungsrat der verpflichteten Partei wegen Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei, angeblich zustehenden Forderungen.
[... ?]
e). I.
f) K.
aus den Rechtsgründen (a) Verantwortlichkeitsansprüche aus der pflichtwidrigen Tätigkeit als Verwaltungsrat der verpflichteten Partei und (b) Verantwortlichkeitsansprüche aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat der verpflichteten Partei wegen Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei, angeblich zustehenden Forderungen.
...
3.11.10. Die gepfändete Forderung wurde zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung überwiesen.
3.12. Berufshaftpflichtversicherungsverhältnisse
3.12.1. Am 15.05.2000 stellte die Klägerin über das Versicherungsbüro FF. bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Notare, Bücherexperten, Treuhänder und ähnliche Berufe. Im Versicherungsantrag vom 15.05.2000 (Punkt 4.1) verneinte die Klägerin die Frage, ob sie Versicherungsschutz für Schäden wünsche, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden: indem sie beim Punkt 4.1. des Antragsformulars ("Vorrisiko") bei der Frage, "Wünschen Sie Versicherungsschutz für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht worden sind", das Antwortkästchen für "Nein" angekreuzte. Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag an und stellte über den Versicherungsvertrag die Police Nr. .../kollektiv (Vermögensschaden-Haftpflichtver-sicherung) aus. Als Versicherungsbeginn wurde in der Police der 15.05.2000, als Versicherungsende der 31.12.2005 vermerkt. Als versicherte Tätigkeit wurde vermerkt: Treuhänder ohne Revision, als versicherte Sonderrisiken: Haftpflicht für reine Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Verwaltungsrats-bzw. Stiftungsratsmitglied. Als versicherte Leistungen wurde eine Garantiesumme von CHF 1 Mio. pro Ereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vermerkt, bei einem Selbstbehalt von CHF 100.00 pro Ereignis bei Sachschäden und 20% der versicherten Leistung, im Maximum 10% der Garantiesumme pro Ereignis, bei Vermögensschäden. Als Vertragsgrundlagen wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) Nr. ... erwähnt.
3.12.2. Die besonderen Vertragsbedingungen (im Folgenden: BVB), die in der Police Nr. ... abgedruckt waren, lauteten im Übrigen und soweit hier wesentlich:
3. Versicherungsumfang
3.1. Versichert ist die auf Gesetz beruhende ausservertragliche und vertragliche Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die zurückzuführen sind auf absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen.
Zu den wesentlichen Tätigkeitsgebieten gehören insbesondere
Tätigkeit als Gründer;
Verwaltungen;
Rechtsberatung und Prozessführung;
*. Tätigkeit als amtlich oder rechtsgeschäftlich bestellter Liquidator, Nachtragsliquidator, Masseverwalter, Nachlassverwalter, Kurator, Protektor und Schiedsrichter;
Steuerberatung;
Buchhaltungsmandate;
Treuhänderschaften;
Tätigkeit als Beistand
3.2. Mitversichert sind Ansprüche für Schäden
Bei der Vermögensverwaltung muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Vermögensverwalter vorliegen, der die gewünschte Anlagepolitik dokumentiert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, die aus Beratung in Finanzgeschäften entstehen (vgl. Art.6 Ziff. 2 c AVB) sowie die Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften.
4. Deckung der Tätigkeit als Verwaltungsrat
4.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Umfang von Art.20 AVB auch auf die Haftpflicht der versicherten Gesellschaften (gemäss Ziff. 1 BVB) und deren Mitarbeiter als Mitglied der Verwaltung von liechtensteinischen Rechtsformen und ausländischen juristischen Personen und Gesellschaften sowie ausländischen Treuhandschaften (z.B. engl. Trust). Ausgenommen sind juristische Personen in USA / Kanada.
4.2. Art.20 Ziff.4 b gilt als gestrichen.
4.3. Art.20 Abs.4 a AVB (Besondere Obliegenheiten) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der Mandatar ist verpflichtet, sich mindestens einmal pro Jahr über den Geschäftsgang der durch ihn vertretenen Gesellschaft zu orientieren und
schriftlich festzuhalten.
4.4. In Präzisierung von Art.20 Abs.3 AVB besteht kein Versicherungsschutz oder erlischt dieser nur, wenn die Überschuldung gemäss Art.209 PGR dem Verwaltungsrat bekannt war oder den Umständen nach hätte bekannt sein müssen.
4.5. Art.20 Abs.5 AVB (Anmeldepflicht) wird durch nachstehende Bestimmung ergänzt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zu Beginn jedes Versicherungsjahres gemeldete Anzahl Mandate. Für die während eines Versicherungsjahres neu übernommenen Mandate besteht jeweils Versicherungsschutz für die Zeit der Übernahme bis zum nächsten Prämienverfall, ausgenommen für Mandate gemäss Art.20, Ziff.5 b, Abs.3 AVB.
...
3.12.3. Die AVB Ausgabe 01.94 lauteten, soweit hier wesentlich:
...
Art.1 - Versicherte Haftpflicht
1Die "B." bietet aufgrund des Antrags Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person erhoben werden aufgrund
a) gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
-. Tötung, Körperverletzung oder anderer Gesundheitsschädigung von Personen (Personenschäden) sowie
-. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen (Sachschäden);
b) schweizerischer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
-. Vermögensschäden, d.h. in Geld messbaren Schäden, die weder auf einen Personenschaden noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind.
2Ohne besondere Vereinbarung versichert ist im Rahmen von Abs.1 a auch die Haftpflicht
a). als Eigentümer (nicht jedoch als Stockwerkeigentümer), Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen, sowie als Mieter anderer Räumlichkeiten;
b). aus der Verwendung von Fahrrädern und ihnen hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten Motorfahrzeugen, soweit es sich um Fahrten für den versicherten Betrieb (unter Ausschluss von Fahrten zu und von der Arbeit) handelt, gemäss Art.23 AVB;
c). für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Art.24 AVB, verursacht durch betriebseigene Anlagen.
3Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist die Haftpflicht
a). als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, die weder ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen (wie Mietshäuser ohne Betriebsräumlichkeiten);
b). für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Büroräumlichkeiten gemäss Art.22 AVG.
Kommt nach Vertragsabschluss ein Risiko im Sinne von vorstehender lit. a neu hinzu, erstreckt sich die Versicherung im Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen ohne Weiteres auch darauf (Vorsorgeversicherung). Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entsprechende Prämie zu entrichten. Die "B." ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob solche Risiken vorhanden sind.
4Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist die Haftpflicht für Vermögensschäden aus der Tätigkeit
a). als Verwaltungs- oder Stiftungsrat gemäss Art.20 AVB;
b). als Pensionsversicherungsexperte gemäss Art.21 AVG;
c). als Revisor von Banken, Sparkassen und bankähnlichen Finanzgesellschaften;
d). eines Rechtsanwalts oder Notars als Revisor oder Revisionsstelle von Unternehmungen und Stiftungen, als Treuhänder und/oder "Protector" in ausländischen Treuhänderschaften und "Trusts" und als "Officer" ("Treasurer", "Secretary") von ausländischen juristischen Personen;
e). eines Rechtsanwalts oder Notars als Liquidator von Unternehmen, sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäss Art.20 AVB für die zu liquidierende Unternehmung besteht.
Art.2 - Versicherte Person
1Versichert ist die Haftpflicht
a). des Versicherungsnehmers in den Eigenschaften, die sich aus Antrag und Police ergeben (versichertes Risiko).
Ist eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft zu gesamter Hand Versicherungsnehmer oder wurde der Vertrag für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand oder die Personen, auf welche der Vertrag lautet, dem Versicherungsnehmer in Rechten und Pflichten gleichgestellt;
b). der Vertreter des Versicherungsnehmers und der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betrauten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
c). der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgenommen sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben;
d). der nach Art.405 Abs.2 OR anstelle des Versicherungsnehmers tätigen Personen und deren Angestellte;
e). des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstücks ist (Baurecht).
1Kommen nach Vertragsabschluss zusätzliche Personen im Sinne von lit. A-c neu hinzu, erstreckt sich die Versicherung auch auf diese (Vorsorgeversicherung). Sofern nicht Stichtagsabrechnung vereinbart ist (Art.16 Abs.1 AVG), ist der Versicherungsnehmer jedoch verpflichtet, solche Personen der "B." spätestens bis zum nächsten Prämienverfall zu melden und rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entsprechende Prämie zu entrichten. Die "B." ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob solche Risiken vorhanden sind.
2Wird in der Police oder in den AVB vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter Abs.1 a erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck Versicherte(r) alle unter Abs.1 a-e genannten Personen umfasst.
3Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufsleute, deren sich der Versicherungsnehmer bedient. Hinsichtlich der Personen gemäss lit. d sind nicht versichert natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die selbständig gleichartige Geschäfte gewerbsmässig betreiben.
Art.3 - Versicherte Leistungen
1Die Leistungen der "B." bestehen in der Entschädigung begründeter Ansprüche und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Rechtsschutz). Sie sind, einschliesslich Zinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen sowie mitversicherter Schadenverhütungskosten, pro Ergebnis begrenzt auf die im Vertrag aufgeführte, um den vereinbarten Selbstbehalt reduzierte Garantiesumme.
2Die Gesamtheit aller versicherten Schäden und Schadenverhütungsmassnahmen in verschiedenen Angelegenheiten aus derselben Ursache sowie die Folge mehrerer Handlungen oder Unterlassungen in derselben Angelegenheit gilt als ein Schadenereignis. Dies gilt auch, wenn mehrere Versicherte verschiedene Mandate bei der gleichen Unternehmung oder Stiftung ausüben. Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich.
3Die Leistung der "B." und deren Begrenzung richten sich nach den versicherungsvertraglichen Bedingungen (einschliesslich derjenigen über Garantiesumme sowie Selbstbehalt), die im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchserhebung gemäss Art.5 Abs.2 AVB Gültigkeit hatten.
4Werden während der Vertragsdauer oder bei Vertragserneuerung die versicherungsvertraglichen Bedingungen geändert, so besteht für Ansprüche aus Schäden, die vor der Vertragsänderung verursacht worden sind, Versicherungsschutz gemäss den neuen Vereinbarungen, sofern der Versicherte vor Inkrafttreten der Vertragsänderungen von keiner seiner Haftpflicht begründende Handlung oder Unterlassung Kenntnis hatte und nach den Umständen nicht hätte haben können.
5Für sämtliche während einer Frist von 5 vollen Versicherungsjahren oder während einer kürzeren Vertragsdauer gegen die Versicherten erhobenen Schadenersatzansprüche sowie Schadenverhütungskosten zusammen sind die Leistungen der "B." auf das Dreifache der pro Ereignis vereinbarten Garantiesumme begrenzt. Diese Frist beginnt mit dem in der Police festgesetzten Vertragsbeginn. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, bei Änderung der Garantiesumme oder bei Ersatz des bestehenden durch einen neuen Vertrag beginne eine neue Frist, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
...
Art.5 - Örtliche und zeitliche Geltung
1Die Versicherung ist gültig für Schäden, die in der ganzen Welt (ausgenommen USA/Kanada) eintreten. Sie erstreckt sich dabei auf Ansprüche, die während der Wirksamkeit der Police (Vertragsdauer und Nachversicherungsdauer) gegen einen Versicherten erhoben werden.
2Als Zeitpunkt der Anspruchserhebung gilt derjenige, in welchem ein Versicherter erstmals von Umständen Kenntnis erhält oder hätte erhalten können, nach denen damit gerechnet werden muss, dass ein Anspruch gegen ihn oder gegen einen anderen Versicherten erhoben werde, spätestens jedoch, wenn ein Anspruch mündlich oder schriftlich geltend gemacht wird.
3Sämtliche Ansprüche aus einem Schadenereignis gemäss Art.3 Abs.2 gelten als in dem Zeitpunkt erhoben, in welchem erstmals Ansprüche gemäss Abs.2 hiervor erhoben wurden.
4Treten Partner oder Mitarbeiter während der Vertragsdauer aus dem Kreis der versicherten Personen aus oder werden während der Vertragsdauer Mandate aufgegeben, die aufgrund besonderer Vereinbarung (Art.1 Abs.4 AVB) versichert gewesen sind, so besteht noch längstens während der Wirksamkeit der Police Versicherungsschutz, soweit haftpflichtbegründete Handlungen oder Unterlassungen vor Austritt bzw vor Beendigung des Mandatsverhältnisses begangen wurden.
5Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind Ansprüche aus Schäden, welche vor Beginn des vorliegenden Vertrags verursacht worden sind. Dasselbe gilt für Ansprüche aus Schäden gemäss Art.3 Abs.2, wenn die Ursache eines Schadens vor Vertragsbeginn gesetzt worden ist. Ist eine solche besondere Vereinbarung getroffen worden, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass er bei Vertragsbeginn von keiner seine Haftpflicht begründende Handlung oder Unterlassung Kenntnis hatte und nach den Umständen auch nicht hätte haben können.
6Bei der Aufgabe der Praxis oder dem Tod des Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden, aber erst nach Erlöschen der Versicherung und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden (Nachversicherung).
Ansprüche, die während der Dauer der Nachversicherung erhoben werden und die nicht zu einem Schadenereignis gemäss Art.3 Abs.2 gehören, gelten als am Tage des Vertragsendes erhoben.
Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht worden sind.
...
Art.11 - Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt ein Versicherer die ihm durch diesen Vertrag (z.B. Art.12, 13 Abs.2, 20 Abs.4 , 21 Abs.3, 24 Abs.3, 25 Abs.3 AVB) überbundenen Obliegenheiten, entfällt ihm gegenüber der Versicherungsschutz, es sei denn, der Versicherte beweise, dass die Verletzung nach den Umständen als unverschuldet erscheint oder dass der Schaden auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre.
Art.12 - Anzeigepflicht im Schadenfall
1Den Eintritt eines Ereignisses, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Versicherungsnehmer der "B." unverzüglich anzuzeigen, spätestens aber wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch erhoben worden ist. Vor einem Todesfall ist die "B." so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie erforderlichenfalls vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann.
2Wenn infolge eines Ereignisses, das die Versicherung betreffen kann, gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird, ist der Versicherte verpflichtet, die "B." sofort zu benachrichtigen. Sie behält sich vor, ihm auf ihre Kosten einen Strafverteidiger zu stellen.
Art.13 - Schadenbehandlung
1Die "B." übernimmt die Schadenbehandlung insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt auf ihre Kosten die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Sie ist in dieser Hinsicht Vertreterin des Versicherten, und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich.
2Vertragstreue
Der Versicherte ist verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die "B." hierzu ihre Zustimmung gibt. Er ist ohne vorgängige Zustimmung der "B." auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies hat der Versicherte der "B." unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Dokumente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteile usw.) ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue).
3Die "B." bezahlt die Entschädigung in der Regel direkt an den Geschädigten; sofern sie den Selbstbehalt nicht abzieht, hat ihr der Versicherte diesen unter Verzicht auf Einwendungen zurückzuerstatten.
4Kann eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht erzielt werden und beschreitet dieser den Prozessweg, führt die "B." den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige dem Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht der "B." zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher Auslagen des Versicherten bestimmt ist.
Art.14 - Folgen bei vertragswidrigem Verhalten im Schadenfall
1Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherungsnehmer alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen, wenn er nicht beweist, dass diese Folgen auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wären.
2Bei allen gegen die Vertragstreue verstossenen Handlungen eines Versicherten, insbesondere bei Verschleierung des Sachverhalts oder bei Anerkennung von Haftpflichtansprüchen ohne Ermächtigung durch die "B.", entfällt ihm gegenüber deren Leistungspflicht, es sei denn, der Versicherte beweise, dass der Verstoss nach den Umständen als unverschuldet erscheint.
Art.20 - Haftpflicht als Verwaltungsrat von Aktiengesellschaft und Genossenschaften sowie als Stiftungsrat
1Sofern besonders vereinbart, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Haftpflicht der im Vertrag namentlich bezeichneten Personen für Vermögensschäden aus ihrer Tätigkeit als nicht geschäftsführendes Mitglied einer Verwaltung von Aktiengesellschaften und Genossenschaften (Art.620 ff. und 828 ff. OR) sowie als Stiftungsrat (Art.80 ff. ZGB), nachfolgend Verwaltungsratsmandate genannt.
a). Als nicht geschäftsführend gilt die Tätigkeit als
-. Mitglied eines mehrköpfigen Verwaltungsrats, das weder Präsident noch Delegierter ist;
-. Präsident, sofern ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats als Delegierter mit der Geschäftsführung beauftragt ist (z.B. für die AG im Rahmen eines Organisationsreglements gemäss Art.716b OR).
b) Ebenfalls als nicht geschäftsführende Tätigkeit gilt das Verwaltungsratsmandat als
-. Präsident, wenn kein anderes Mitglied des Verwaltungsrats als Delegierter mit der Geschäftsführung beauftragt ist,
sofern eine separate, nicht dem Verwaltungsrat angehörende Geschäftsleitung (Direktion) mit der Geschäftsführung beauftragt ist (z.B. für die AG im Rahmen eines Organisationsreglements gemäss Art.716b OR);
-. Verwaltungsrat einer Sitz- oder Domizilgesellschaft, sofern es im Auftrag und nach Instruktion des Klienten ausgeübt wird und die Obliegenheit gemäss Art.4b erfüllt ist.
c) Alle übrigen Mitglieder der Verwaltung oder des Stiftungsrats, die nicht unter lit.a-b fallen, gelten als geschäftsführende Mitglieder und sind somit nicht versichert.
2Versichert sind auch Ansprüche aus Schäden
-. die der Versicherte der juristischen Person zugefügt, deren Organ er ist. Die Entschädigung reduziert sich um denjenigen Prozentsatz, den der Anteil des haftpflichtigen Versicherten oder seiner Familienangehörigen im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens am Kapital der juristischen Person ausmacht. Als Familienangehörige des Versicherten gelten sein Ehegatte und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie Stiefkinder;
-. bei Beratung in und Besorgung von Finanzgeschäften (z.B. Immobilien-, Geld- und Wertpapiergeschäfte). Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, die auf äussere Einflüsse wie Wertschwankungen oder Kursverluste, auf schlechte Rendite oder auf aleatorische Geschäfte zurückzuführen sind.
3Bei Überschuldung gemäss Art.725 Abs.2 und Art.903 OR, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter allen anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Rangrücktrittserklärung), gilt Folgendes:
a). Ist im Zeitpunkt der Anmeldung des Verwaltungsratsmandats bei der "B." oder bei Übernahme eines neuen Mandats während der Vertragsdauer die Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung bereits überschuldet oder hat sie bereits ein Gesuch um Nachlassstundung eingegeben, besteht kein Versicherungsschutz.
b). Tritt im Laufe der Vertragsdauer die Überschuldung ein oder wird in Stundungsgesuch eingereicht, so erlischt der Versicherungsschutz für Ansprüche aus dem versicherten Verwaltungsratsmandat, soweit haftpflichtbegründende Handlungen oder Unterlassungen nach dem Bekannt werden der Überschuldung oder nach der Einreichung des Stundungsgesuchs begangen wurden.
4Besondere Obliegenheiten
a). Kenntnis des Geschäftsverlaufs: Der Mandatar ist verpflichtet, sich regelmässig über den Geschäftsgang der durch ihn vertretenen Gesellschaft zu orientieren (mindestens einmal pro Semester). Dies ist protokollarisch oder in anderer Form festzuhalten.
b). Mandatsvertrag: Ist der Versicherte Verwaltungsrat von Sitz- oder Domizilgesellschaften, hat der Versicherungsschutz nur Gültigkeit, sofern die Tätigkeit als Verwaltungsrat gestützt auf einen Mandatsvertrag ausgeübt wird, der sinngemäss nachstehende Bestimmungen enthält:
-. Der Mandatar verpflichtet sich, das Verwaltungsratsmandat nach den im Mandatsvertrag festgelegten Instruktionen oder schriftlich protokollierter Anweisungen des Auftraggebers oder eines von letzterem bezeichneten Vertrauensmanns in den Schranken der Rechtsordnung zu führen.
-. Die Auftraggeber haben den Mandatar von jeglichen Haftpflichtansprüchen, die gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gründer, Aktionär, Verwaltungsrat und Liquidator erhoben werden, schadlos zu halten, es sei denn, der Mandatar habe den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt.
5Anmeldepflicht
a). Will sich ein Versicherter in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat versichern, so sind der "B." seine sämtlichen schweizerischen Verwaltungsratsmandate zu melden.
b). Die Meldepflicht gilt auch für während der Vertragsdauer neu übernommene Verwaltungsratsmandate.
Wird ein während der Vertragsdauer neu übernommenes Verwaltungsratsmandat der "B." nicht gemeldet, so besteht für die Zeit von der Übernahme bis zum nächsten Prämienverfall Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Der Prämienanspruch bleibt der "B." gewahrt. Von dieser Vorsorgeversicherung ausgenommen sind Verwaltungsratsmandate als geschäftsführender Verwaltungsrat (Abs.1 c), Verwaltungsratsmandate von Banken, Sparkassen, bankähnlichen Finanzgesellschaften, Anlagefonds, Immobilien-Handelsgesellschaften sowie Verwaltungsratsmandate mit Vorbehalten im Revisionsstellenbericht (ohne diejenigen bei überschuldeten Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen mit Rangrücktrittserklärung).
c). Die "B." ist berechtigt, einzelne Mandate ohne Begründung abzulehnen. Die versicherten Verwaltungsratsmandate sind im Vertrag aufgeführt.
d). Verletzt ein Versicherter die Anmeldepflicht gemäss lit.a-b, kürzt die "B." ihre Leistungen im Verhältnis der Anzahl (im Zeitpunkt der Anspruchserhebung) versicherter Verwaltungsratsmandate zur Anzahl seiner tatsächlich ausgeübten und versicherbaren Verwaltungsratsmandate.
3.12.4. Mit Police vom 05.08.2003 erfolgte ein Nachtrag zur Versicherung mit der Policen-Nr. .../Kollektiv. Als Versicherungsbeginn wurde der 01.07.2003, als Versicherungsablauf der 31.12.2007 vermerkt. Als versicherte Tätigkeit wurde wiederum "Treuhänder ohne Revisionen" vermerkt; versicherte Sonderrisiken waren Haftpflicht für reine Vermögensschaden aus der Tätigkeit als Verwaltungsrats- bzw Stiftungsratsmitglied. Unter den besonderen Vertragsbedingungen waren angeführt:
4. Versicherungsumfang
4.1. Versichert ist die auf Gesetz beruhende ausservertragliche und vertragliche Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die zurückzuführen sind auf absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen.
Zu den wesentlichen Tätigkeitsgebieten gehören insbesondere
Tätigkeit als Gründer;
Verwaltungen;
Rechtsberatung und Prozessführung;
*. Tätigkeit als amtlich oder rechtsgeschäftlich bestellter Liquidator, Nachtragsliquidator, Masseverwalter, Nachlassverwalter, Kurator, Protektor und Schiedsrichter;
Steuerberatung;
Buchhaltungsmandate;
Treuhänderschaften;
Tätigkeit als Beistand.
4.2. Mitversichert sind Ansprüche für Schäden
*. aus der Ausführung von Finanzgeschäften und aus der Vermögensverwaltung.
Bei der Vermögensverwaltung muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Vermögensverwalter vorliegen, der die gewünschte Anlagepolitik dokumentiert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, die aus Beratung in Finanzgeschäften entstehen (vgl. Art.6 Ziff. 2 c AVB) sowie die Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften.
*. die entstehen durch Abhandenkommen von Dokumenten, insbesondere von Testamenten, Urkunden, Verträgen, Plänen, Briefen und Büchern. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus dem Verlust von Geld, Geldwertzeichen, Inhaberpapieren und blanco indossierten Orderpapieren.
5.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Umfang von Art.20 AVB auch auf die Haftpflicht der versicherten Gesellschaften (gemäss Ziff 1 BVB) und deren Mitarbeiter als Mitglied der Verwaltung von liechtensteinischen Rechtsformen und ausländischen juristischen Personen und Gesellschaften sowie ausländischen Treuhandschaften (z.B. engl. Trust). Ausgenommen sind juristische Personen in USA / Kanada.
5.2. Art.20 Ziff.4b gilt als gestrichen.
5.3. Art.20 Abs.4a AVB (besondere Obliegenheiten) wurde durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der Mandatar ist verpflichtet, sich mindestens einmal pro Jahr über den Geschäftsgang der durch ihn vertretenen Gesellschaft zu orientieren und dies schriftlich festzuhalten.
5.4. In Präzisierung von Art.20 Abs.3 AVB besteht kein Versicherungsschutz oder erlischt dieser nur, wenn die Überschuldung gemäss Art.209 PGR dem Verwaltungsrat bekannt war oder den Umständen nach hätte bekannt sein müssen.
5.5. Art.20 Abs.5 AVB (Anmeldepflicht) wird durch nachstehende Bestimmung ergänzt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zu Beginn jedes Versicherungsjahres gemeldete Anzahl Mandate. Für die während eines Versicherungsjahres neu übernommenen Mandate besteht jeweils Versicherungsschutz für die Zeit der Übernahme bis zum nächsten Prämienverfall, ausgenommen für Mandate gemäss Art.20, Ziff 5 b, Abs.3 AVB.
...
3.13. Forderungen gegen I. und Honorarnoten von Rechtsanwalt Dr. L.
3.13.1. Am 5.10.2004 wurde I. vom Vermittleramt Triesenberg eine Vorladung zugestellt. Daraus ergab sich, dass N. von ihm die Bezahlung von CHF 870'000.00 samt näher bestimmten Zinsen sowie CHF 62'043.80 für die im Verfahren zu 1 CG.2001.266 angefallenen Kosten samt näher bestimmten Zinsen forderte. Mit Schreiben vom 12.10.2004 übermittelte die Klägerin die an ihren Mitarbeiter adressierte Ladung des Vermittleramts Triesenberg an die GG. AG in Schaan. Diese leitete das Schreiben an die Beklagte weiter. Diese wiederum bestätigte dessen Empfang mit Schreiben vom 25.10.2004; sie forderte Informationen sowie Unterlagen an, um den Versicherungsanspruch der Klägerin beurteilen zu können. Diese Unterlagen wurden ihr von der Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2004 zur Verfügung gestellt.
3.13.2. Bereits mit diesem Schreiben (vorstehende Ziff.3.12.5) wies I. darauf hin, dass er Rechtsanwalt Dr. L. mit seiner Vertretung beauftragt habe, wobei er Dr. L. als Kontaktadresse für weitere Auskünfte nannte. Bereits am 04.11.2004 ging beim Fürstlichen Landgericht die Klage des N. gegen I. über die Bezahlung von CHF 870'000.00 und von CHF 62'043.80, je samt näher bestimmten Zinsen, ein. Die Klägerin informierte die Beklagte laufend über ihre Schritte in diesem Gerichtsverfahren.
3.13.3. Mit Schreiben vom 07.06.2005 forderte Dr. L. namens der Klägerin die Beklagte auf, die zwischenzeitlich aufgelaufenen Honorarrechnungen von CHF 18'664.10 zu begleichen. Erstmals mit Schreiben vom 29.08.2007 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab. Hinsichtlich des Verfahrens auf Einsicht in die Geschäftsbücher wendete sie ein, dass es sich nicht um einen Haftpflichtanspruch handle. Zunächst sei abzuklären, inwieweit das schädigende Ereignis nicht vor Abschluss und Gültigkeit des gegenständlichen Versicherungsfalles eingetreten sei. Sodann habe die Klägerin sich im eingetretenen Schadensfall nicht ihren Obliegenheiten entsprechend verhalten. Insbesondere habe sie es unterlassen, sämtliche Schritte im Prozess im Voraus abzusprechen und ihr die Anwaltswahl zu überlassen.
3.13.4. Mit Schreiben vom 06.10.2005 bestritt Dr. L. diesen Standpunkt (vorstehende Ziff.3.13.3).
3.13.5. Im Verfahren zu 10 HG.2004.50 begehrte N. als Antragsteller (Antragsgegner: I.) vom Geschäftsführer der Beklagten, ermächtigt zu werden, selbst oder durch seine Vertreter in die Unterlagen der D. AG (gelöscht) Einsicht zu nehmen. Er begehrte, den ehemaligen Verwaltungsrat I. zu verpflichten, dem Antragsteller oder seinem Vertreter Einsicht in die Unterlagen der D. AG zu gewähren und ihm zu ermöglichen, Kopien zu erstellen. Gegen diesen Beschluss erhob I. Rekurs, dem das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.02.2005 keine Folge gab. Gegen diesen Beschluss erhob I. Beschwerde beim Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof gab dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge. Weil N. dadurch Einsicht in die Akten der D. AG erhielt, war die Beschwerde beim Staatsgerichtshof obsolet geworden, weshalb I. sie zurückzog.
3.13.6. Für seine Leistungen im Verfahren zu 10 HG.2004.50 richtete Dr. L. am 30.11.2004 eine Honorarnote im Betrag von CHF 1'573.37 an die Klägerin. Am 20.12.2004 legte Dr. L. für seine Leistungen im Verfahren zu 10 CG.2004.358 eine Honorarnote im Betrag von CHF 4'564.00. Für weitere aufgelaufene Kosten im Verfahren zu 10 CG.2004.358 verrechnete Dr. L. mit Honorarnote vom 15.02.2005 einen Betrag von CHF 7'402.08; diese Honorarnote war an I. adressiert. Eine weitere Honorarnote im Betrag von CHF 2'522.25 richtete Dr. L. im Verfahren zu 10 HG.2004.50 an die Klägerin. Am 20.10.2005 legte Dr. L. eine weitere Honorarnote an I., und zwar für Leistungen im Verfahren zu 10 CG.2004.358. Diese Honorarnotenote belief sich auf insgesamt CHF 46'537.80.
3.13.7. Die für die im Wiedereinsetzungsverfahren zu 10 CG.2004.358 erbrachten Leistungen von Dr. L., zu deren Ersatz N. gerichtlich verpflichtet wurde, wurden von N. direkt an Dr. L. bezahlt.
3.13.8. Mit ihrer gegenständlichen Klage (vorstehende Ziff.1) begehrte die Klägerin
CHF 1'336.50 aus der Honorarnote vom 30.11.2004,
CHF 4'138.70 aus der Honorarnote vom 20.12.2004,
CHF 6'829.26 aus der Honorarnote vom 15.02.2005,
CHF 1'188.00 aus der Honorarnote vom 31.03.2005 und
CHF 42'398.55 aus der Honorarnote vom 20.10.2005.
Dies entsprach dem Honoraranspruch von Dr. L. (ohne Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer). Der aufgrund der Klageeinschränkung geltend gemachte Betrag unterschritt die gelegten Honorarnoten.
3.13.9. Bislang hat die Beklagte keinerlei Leistungen erbracht.
3.14. Zur Kontrolle des Geschäftsgebarens der Gesellschaften, welche die Klägerin repräsentiert, werden von deren Verwaltungsräten regelmässig die Bilanzen der Gesellschaften überprüft. Es wird darauf geachtet, welche Verpflichtungen gegenüber Dritten bestehen. Ausserdem haben die Kunden der Klägerin über die Konten grundsätzlich kein Einzelzeichnungsrecht, sodass das Geschäft der von der Klägerin repräsentierten Gesellschaften von deren Verwaltungsräten kontrolliert werden kann. Es liess sich nicht feststellen, dass die Verwaltungsräte der D. AG, I. und K., den Geschäftsgang der D. AG einmal pro Jahr kontrollierten, sich darüber orientierten und dies schriftlich festhielten. Es liess sich nicht feststellen, dass anlässlich der Generalversammlungen der D. AG die wirtschaftliche Lage geprüft wurde.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Im Verfahren zu 10 CG.2004.358 habe das Fürstliche Landgericht unter anderem beurteilt, ob dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Verwaltung der D. AG ein Verschulden angelastet werden könne, und dies verneint. Eine entsprechende Klage habe es deshalb abgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren sei darauf nicht mehr einzugehen. Aus Art.5 Abs.1 und Abs.5 der festgestellten AVB (vorstehende Ziff.3.12.3) ergebe sich nämlich, dass ein vor Abschluss der Versicherung verursachter Schaden grundsätzlich nicht versichert sei. Eine solche Haftung bestände nur kraft besonderer Vereinbarung. In ihrem Versicherungsantrag habe die Klägerin die zu Punkt 4.1 ("Vorrisiko") gestellte Frage vereint: indem sie das entsprechende Antwortkästchen für "Nein" angekreuzt habe (vorstehende Ziff.3.12.1). Demnach fehle es an einer besonderen Vereinbarung im Sinn von Art.5 Abs.4 AVB.
4.2. Der Ausdruck "verursacht" in Art.5 Abs.5 AVB, lasse insofern keine Zweifel offen, als die Frage, ob ein Vorschaden versichert sei, nicht davon abhänge, ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden am Schadenereignis treffe. Ein Vorgang sei dann Ursache, wenn ohne ihn der eingetretene Erfolg nicht oder nicht in der eingetretenen Art denkbar wäre. Als adäquat würden jene Ursachen berücksichtigt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet seien, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt des Erfolgs durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheine.
4.3. Gegenständliche Schadensursache sei die Darlehensaufnahme im Betrag von CHF 870'000.00 vom 23./24.01.1996 durch die D. AG. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung sei sie geeignet gewesen, den eingetretenen Erfolg (die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der D. AG) zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolgs durch die fragliche Darlehensaufnahme wesentlich begünstigt erscheine. Denn die Geschäftsführung der D. AG habe sich im Tagesgeschäft damit begnügt, unterschriftsreife Urkunden anzufertigen. Insgesamt sei deshalb von einem nicht versicherten Vorschaden auszugehen.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Klägerin vom 08.01.2008 (ON 28) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.06.2008 (ON 35) keine Folge und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.06.2008 (ON 33, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweise aufzunehmen. Beweisrügen wies es ab (ON 35, S.55 ff. [4 bis 7]).
7. In rechtlicher Hinsicht standen zu entsprechenden Rügen der Klägerin (ON 35, S.60 f. [8], S.63 f. [10] und S.65 f. [12]) folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 35, S.61 ff. [9], S.64 f. [11] und S.66 f. [13 und 14]):
7.1. Das Fürstliche Landgericht habe zutreffend angenommen, dass ein vor Abschluss der Versicherung verursachter Schaden grundsätzlich nicht versichert sei; das sogenannte Vorrisiko, das sich nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung versichern lasse, sei unbestrittenermassen nicht versichert worden.
7.2. Wie das Fürstliche Landgericht unbekämpft festgestellt habe, sei der Beginn der gegenständlichen Berufshaftpflichtversicherung auf den 15.05.2000 festgesetzt worden (vorstehende Ziff.3.12.1). Ebenfalls unbekämpft habe das Fürstliche Landgericht festgestellt, dass die D. AG am 31.12.1996 überschuldet und konkursreif gewesen sei (vorstehende Ziff.3.10.15).
7.3. Zutreffend unterscheide das Fürstliche Landgericht die Frage nach der Schadensverursachung, auf welche Art.5 Abs.5 AVB abstelle, von der Frage nach einem Verschulden des Versicherungsnehmers am Schadensereignis. Ebenfalls zutreffend führe es aus, dass die Darlehensaufnahme im Betrag von CHF 870'000.00 vom 23./24.01.1996 durch die D. AG die Schadensursache gewesen sei (vorstehende Ziff.4.3).
7.4. Unzutreffend nehme die Klägerin an, der Einschluss eines Vorschadens im Versicherungsvertrag umfasse nur solche Schäden, welche durch die Klägerin oder eine durch den Vertrag versicherte Person verursacht worden seien, nicht aber Schäden, welche von "Drittpersonen" verursacht worden seien. Für eine derartige Unterscheidung fänden sich im Versicherungsvertrag (vorstehende Ziff.3.12) keine Anhaltspunkte. Vielmehr decke der Versicherungsvertrag lediglich Schäden, die während der aufrechten Dauer des Versicherungsvertrags verursacht worden seien. Auch der Versicherer habe nur Anspruch auf Zahlung von Prämien während dieser Dauer. Für die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags erhalte er keine Gegenleistung. Deshalb gewähre er auch keinen Versicherungsschutz für Schäden aus dieser Zeit. Ein solcher Versicherungsschutz bestehe einzig aufgrund einer zusätzlich abgeschlossenen Vorrisikoversicherung; hierfür habe der Versicherungsnehmer eine entsprechend höhere Prämie zu zahlen. Eben dies habe die Klägerin durch den von ihr gewählten Ausschluss der Vorrisikodeckung nicht gewünscht. Für den Versicherer sei es unerheblich, ob dieser Schaden von der versicherten Person oder von einer Drittperson verursacht worden sei. Die Klägerin vermöge ihre Unterscheidung denn auch weder anhand der festgestellten Versicherungsbedingungen (BVB, AVB; vorstehende Ziff.3.12.2 und Ziff.3.12.3) noch anhand anderer rechtlicher Argumente zu begründen.
7.5. Auf die Frage, ob I. bei der Verwaltung der D. AG ein Verschulden treffe, sei das Fürstliche Landgericht zutreffend nicht näher eingegangen. Aufgrund des Ausschlusses der Vorrisikodeckung stehe fest, dass ein allfälliges Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin für die Leistungspflicht der Beklagten nicht wesentlich sei. Wesentlich sei einzig, zu welchem Zeitpunkt der Schaden der D. AG verursacht worden sei und ob sich das gegenständliche Versicherungsverhältnis auf Schadensursachen erstrecke, die vor Versicherungsbeginn gesetzt worden seien. Weitergehender (von der Klägerin vermissten) Feststellungen bedürfe es nicht.
7.6. Aus Art.3 Abs.1 AVB ziehe die Klägerin unzutreffende Schlüsse. Nach dieser Bestimmung sei die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit erfasst. Ob es sich hierbei um einen unbegründeten oder um einen begründeten Anspruch von N. handle, sei noch nicht rechtskräftig geklärt. Art.3 AVB lege zwar den Umfang der versicherten Leistungen fest, der jedoch durch Art.5 AVB in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begrenzt werde. Die Versicherungsdeckung für die Abwehr unbegründeter Ansprüche bestehe nicht, wenn diese vor Versicherungsbeginn verursacht worden seien. Der von N. gegen I. im Verfahren zu 10 CG.2004.358 geltend gemachte Schaden sei bereits im Jahr 1996 verursacht worden. Der Deckungsausschluss nach Art.5 Abs.5 AVB gelte nicht nur für Entschädigung begründeter, sondern auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche, konkret: für die in den Verfahren zu 10 CG.2004.358 und zu 10 HG 2004.50 entstandenen Vertretungskosten. Entsprechend seien die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch nicht zur Zahlung fällig geworden.
7.7. Einer von der Klägerin vermissten Feststellung, ob I. ein Verschulden treffe, bedürfe es im Verfahren zu 10 CG.2004.358 zwischen ihm und N., nicht aber im gegenständlichen Verfahren. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 35, S.66 f. [13]), erinnerte das Fürstliche Obergericht an die bereits erörterten massgebenden Prämissen - Schadensverursachung, Darlehensaufnahme als Schadensursache, zeitlicher Geltungsbereich der gegenständlichen Versicherung -, um weiteres Vorbringen der Klägerin, das an diesen Prämissen vorbeizielte, als unzutreffend abzulehnen.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.06.2008 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Klägerin vom 10.09.2008 (ON 36) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben wird; eventualiter: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; subeventualiter: den Kostenspruch des angefochtenen Urteils dahin gehend abzuändern, dass der Beklagten die von ihr nicht verzeichnete Entscheidungsgebühr im Betrag von CHF 850.00 nicht zugesprochen und die Klägerin nicht verpflichtet wird, sie zu ersetzen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 13.10.2008 (ON 38) beantragte die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten. Zur Kostenrüge der Klägerin regte sie an, den Kostenspruch dahin gehend zu berichtigen, dass die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Ergänzung ihres Kostenverzeichnisses rückgängig gemacht wird und ihr CHF 850.00 weniger zugesprochen werden (ON 38,S.8 [18]).
10. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 35 [Empfangsbestätigung] und ON 36 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 ZPO; ON 37 [Empfangsbestätigung] und ON 38 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgründe machte die Klägerin zunächst (A) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ferner (B) rügte sie die Kostenfestsetzung durch das Fürstliche Obergericht. Insofern erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, das heisst: der Zusammenfassung der entsprechenden Vorbringen der Klägerin die hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: zunächst (A) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung; sodann (B) zur gerügten Kostenfestsetzung.
A. ZUR GELTEND GEMACHTEN UNRICHTIGEN RECHTLICHEN BEURTEILUNG
12. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Klägerin (ON 36, S.2 ff. [A]) im Wesentlichen vor:
12.1. Das Fürstliche Obergericht verkenne ein tragendes Prinzip des Haftpflichtrechts: die (näher ausgeführte) schuldhafte Schadensverursachung durch den Versicherten. Wenn die versicherte Person, abgesehen von einer Kausalhaftung, nicht schuldhaft, für den Schaden kausal und rechtswidrig gehandelt habe, besitze der Verletzte ihr gegenüber keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz. Nach Art.54 VersVG sei das Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zu bewirken habe.
12.2. Werde bei der Haftpflichtversicherung das befürchtete Ereignis durch einen Dritten herbeigeführt, so hafte der Versicherte nicht; der Schaden sei vom Versicherungsumfang nicht erfasst. Die in Punkt 4.1 des Versicherungsantrags gestellte Frage (Versicherungsschutz für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden; vorstehende Ziff.3.12.1) beziehe sich nur auf Schäden, die von der Klägerin oder einer versicherten Person verursacht worden seien, nicht aber auf Schäden, die Dritte verursacht hätten.
12.3. Aus dem Wortlaut von Art.5 (Abs.5; vorstehende Ziff.3.12.3) AVB ergebe sich, dass vor Vertragsbeginn durch eine Drittperson verursachte Schäden nicht Gegenstand des in Punkt 4.1 des Versicherungsantrags angesprochenen Vorrisikos sein könnten.
12.4. Nach (näher ausgeführten, als solche nicht substantiiert bekämpften) Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts sei die Darlehensaufnahme im Januar 1996 Schadensursache gewesen (vorstehende Ziff.7.3). Als Verursacher des Schadens kämen nur die damaligen Verwaltungsräte der D. AG in Frage: Dr. E., F., G. und die H.-Anstalt. I. habe das Verwaltungsratsmandat erst drei Jahre später, am 14.04.1999, übernommen (vorstehende Ziff.3.9.6). Die von N. gegen I. gerichtete Klage wäre richtigerweise gegen die erwähnten Verwaltungsräte zu richten gewesen.
12.5. Nach Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.5 AVB (vorstehende Ziff.3.12.3) sei die Beklagte (in näher ausgeführtem Sinn) verpflichtet, Rechtsschutz zu leisten, wenn während der Wirksamkeit der Police unbegründete Ansprüche gegen versicherte Personen erhoben würden. Bei den von N. gegen I. geltend gemachten Schadenersatzansprüchen handle es sich um (in näher ausgeführtem Sinn) unbegründete Ansprüche.
12.6. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 36, S.5 f. [10]), legte die Klägerin dar, inwiefern es für die Leistungspflicht der Beklagten nicht auf die (schädigende) Darlehensaufnahme ankomme, sondern auf die Geltendmachung von Schadenersatz durch N. Die entsprechende Klage vom 04.11.2004 sei in einem Zeitpunkt eingebracht worden, in welchem der gegenständliche Versicherungsvertrag seit über vier Jahren bestanden habe.
12.7. Mit Vorbringen auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 36, S.7 f. [13 bis 15]), legte die Klägerin dar, inwiefern I. ausschliesslich für die von ihm verursachten Schäden hafte, somit erst für Schäden seit seiner Mandatsübernahme vom 14.04.1999; ferner, inwiefern allfällige Haftungsansprüche gegen die vormaligen Verwaltungsräte der D. AG am 14.04.2001 verjährt gewesen seien. Selbst wenn demnach die von N. geltend gemachten Ansprüche zu Recht beständen und auf einen von I. verursachten Schaden zurückzuführen wären, wäre die Beklagte verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, namentlich den Rechtsschutz.
12.8. Aus (näher ausgeführten) Feststellungen (ON 36, S.9 f. [17 und 18]) folge in rechtlicher Hinsicht, dass sich I. sowohl im Rahmen der Mandatsübernahme im April 1999 als auch bei Erhalt des Schreibens von N. im Oktober 1999 über den Geschäftsverlauf der D. AG erkundigt habe. Anhand der ihm erteilten Informationen und der ihm übergebenen Unterlagen habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass keine Drittgläubiger mit Forderungen gegen die D. AG bestehen würden. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 36, S.10 ff. [20 bis 23]), legte die Klägerin dar, inwiefern die zuvor angesprochene Negativfeststellung (ON 36, S.9 [17]; vorstehende Ziff.3.14) die Beklagte nicht von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht entbinde.
13. Zum Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.12) wendete die Beklagte (ON 38, S.2 ff. [I bis III]) im Wesentlichen ein:
13.1. Dass die Darlehensaufnahme durch die D. AG im Jahr 1996 die Schadensursache sei, beruhe auf einer Feststellung, nicht auf einer rechtlichen Beurteilung.
13.2. Dass der Deckungsausschluss für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden, nur auf Schäden gelten soll, die vom Versicherten verursacht wurden, lasse sich weder dem Wortlaut noch dem (näher ausgeführten) Zweck der Bestimmungen des Versicherungsvertrags entnehmen. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 38, S.3 f. [3 bis 8]), legte die Beklagte dar, inwiefern Ansprüche von N., ob begründet oder nicht, nach Art.5 Abs.5 AVB von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen seien. Im Wesentlichen bestätigte sie die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts.
13.3. Im gegenständlichen Rechtsstreit seien nicht allfällige Ansprüche von N. gegen I. zu beurteilen. Zu beurteilen sei einzig, ob die Beklagte der Klägerin im begehrten Umfang Rechtsschutz zu gewähren habe. Wenn der von N. erlittene Schaden seine Ursache in einem Ereignis hätte, das während der Geltungsdauer des Versicherungsvertrags eingetreten wäre, hätte die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren: und zwar gleichgültig, ob die gegen I. erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt seien oder nicht. Liege die Schadensursache indes in einem Ereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrags, so sei die Versicherungsdeckung nach Art.5 Abs.5 ABV ausgeschlossen: und zwar wiederum gleichgültig, ob die gegen I. erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt seien oder nicht.
13.4. Aus der von der Klägerin angesprochenen Negativfeststellung lasse sich einzig ableiten, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, dass sie in ihrer in Punkt 4.4 der Police Nr.3.453.304 bzw. Punkt 5.3 des Nachtrags hierzu vereinbarten Obliegenheiten nachgekommen sei. Die Einwendung, wonach diese Verletzung von Obliegenheiten zu einer Gefahrenerhöhung geführt habe, bleibe aufrecht.
14. Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1. Nach den Feststellungen hatte die Klägerin Versicherungsantrag vom 15.05.2000 (Punkt 4.1) die Frage, ob sie Versicherungsschutz für Schäden wünsche, welche vor Vertragsbeginn verursacht wurden (Vorrisiko), verneint (vorstehende Ziff.3.12.1). Aus Art.54 VersVG sowie aus Art.5 Abs.5 AVB (vorstehende Ziff.3.12.3) leitete sie indes ab, dass sich dieser Versicherungsausschluss nur auf vorvertragliche Schäden beziehe, die vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherten verursacht worden seien, nicht aber auf Schäden, die von Dritten vor Abschluss des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrags verursacht worden seien und für welche der Versicherungsnehmer oder der Versicherte gar nicht hafte.
14.2. Nach Art.54 VersVG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit an einen Dritten zu bewirken hat. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wer einen Schaden verursacht habe, sondern darauf, ob der Versicherungsnehmer für einen Schaden - wer immer ihn verursacht haben mag - verantwortlich gemacht werde.
14.3. Nach Art.5 Abs.5 AVB besteht bei entsprechender Vereinbarung - wie sie von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünscht wurde (vorstehende Ziff.14.1) - Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass er bei Vertragsbeginn von keiner seine Haftpflicht begründenden Handlung oder Unterlassung Kenntnis hatte und nach den Umständen auch nicht hätte haben können. Ob die Haftpflicht begründende Handlung oder Unterlassung von der Versicherungsnehmerin bzw. vom Versicherten selber oder von einem Dritten gesetzt wurde, ist dabei nicht wesentlich.
14.4. Ob der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zu Recht verantwortlich gemacht werde und deshalb tatsächlich aufgrund seiner Verantwortlichkeit eine Leistung an einen Dritten zu bewirken habe (Art.54 VersVG) bzw. ob eine Handlung oder Unterlassung zu Recht eine Haftpflicht des Versicherten begründe (Art.5 Abs.5 AVB), beurteilt sich erst in einem allfälligen Haftpflichtprozess und war für die Leistungspflicht der Beklagten nicht unmittelbar wesentlich. Denn diese umfasste sowohl die Entschädigung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche (Rechtsschutz; Art.3 Abs.1 AVB). Wesentlich war einzig, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte haftpflichtrechtlich verantwortlich gemacht wurde.
14.5. Die von einer Haftpflichtversicherung mit umfasste Abwehr unbegründeter Ansprüche beschränkt sich allerdings auf die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche, das heisst: auf die Abwehr von Ansprüchen, welche, beständen sie zu Recht, die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder des Versicherten begründen würden, so dass er aufgrund seiner Verantwortlichkeit eine Leistung an einen Dritten zu bewirken hätte (Art.54 VersVG). Für die gegenständliche Haftpflichtversicherung ergab sich dies zwanglos aus Art.3 Abs.1 AVB (vorstehende Ziff.3.12.3), wonach die Leistungen der Beklagten in der "Entschädigung begründeter Ansprüche und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche" bestehen. Dass der in den detailliert und technisch formulierten AVB gleichlautend verwendete Ausdruck "Ansprüche" beide Mal den gleichen Begriff bezeichnet und dass, gegebenenfalls, nur begründete Haftpflichtansprüche entschädigt werden, war für die Klägerin beim Abschluss der gegenständlichen Haftpflichtversicherung ohne Weiteres erkennbar; ebenso dass sich auch der Rechtsschutz auf die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche beschränkte. Damit aber war für sie erkennbar, dass sich die in Art.5 AVB geregelte zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes auf alle versicherten Leistungen, sowohl auf die Entschädigung begründeter als auch auf die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche, bezog. In guten Treuen durfte sie nicht annehmen, für die Abwehr irgendwelcher Ansprüche, die während der Dauer der gegenständlichen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden sollten, aufgrund eben dieser Haftpflichtversicherung Leistungen beanspruchen zu können.
14.6. Die entscheidungswesentliche Frage lautete demnach, ob die Beklagte zur Leistung, wie sie die Klägerin forderte, verpflichtet sei. Diese Frage beantwortete sich einzig danach, ob der Schaden, für den I. - ob zu Recht oder zu Unrecht (vorstehende Ziff.14.4 und Ziff.14.5) - haftpflichtrechtlich verantwortlich gemacht wurde, vor Beginn des gegenständlichen Versicherungsvertrags - von wem auch immer (vorstehende Ziff.14.2 und Ziff.14.3) - verursacht worden sei.
14.7. Dass der Schaden, für den I. haftpflichtrechtlich verantwortlich gemacht wurde, durch die Darlehensaufnahme vom 12./14.01.1996 verursacht wurde, blieb zu Recht unbekämpft (vorstehende Ziff.12.4), ebenso, dass als Versicherungsbeginn der 15.05.2000 festgelegt worden war (vorstehende Ziff.3.12.1).
14.8. Die Klägerin machte indes geltend, dass der gegenständliche Schaden erst mit der von N. am 04.11.2004 erhobenen Klage (vorstehende Ziff.3.13.2) eingetreten sei. Hierzu berief sie sich auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Diese bezieht sich jedoch auf die Frage, ab wann der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte berechtigt sei, vom Haftpflichtversicherer Leistungen zu fordern: nämlich erst dann, wenn er selber von einem Dritten haftpflichtrechtlich verantwortlich gemacht wird oder - nach der Formulierung von Art.54 VersVG - wenn er tatsächlich aufgrund seiner Verantwortlichkeit eine Leistung an einen Dritten zu bewirken hat. Die blosse Möglichkeit, verantwortlich gemacht zu werden, begründet noch keinen Leistungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
14.9. Hier aber stellte sich nicht die Frage nach der Entstehung des Leistungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte, sondern nach der zeitlichen Geltung der gegenständlichen Haftpflichtversicherung. Nach dem insofern klaren Wortlaut von Art.5 Abs.5 AVB bedarf es einer besonderen Vereinbarung, wenn Ansprüche aus Schäden, welche vor Beginn des Versicherungsvertrags verursacht worden sind, versichert sein sollen. Ebenso lautete die Frage zum Vorrisiko (Punkt 4.1 des Versicherungsantrags), ob "Versicherungsschutz für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht worden sind", gewünscht werde (vorstehende Ziff.3.12.1). Wenn nicht, das heisst: ohne besondere Vereinbarung, waren demnach Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags verursacht worden sind, nicht versichert.
14.10. Wie die Beklagte zutreffend einwendete (vorstehende Ziff.13.2), deckt sich der wiedergegebene Wortlaut von Art.5 Abs.5 AVB und von Punkt 4.1 des Versicherungsantrags mit dem erkennbaren Zweck einer allfälligen besonderen Vereinbarung zur Deckung des allfälligen Vorrisikos. Versicherungsverträge weisen insofern ein aleatorisches und entsprechend riskantes Element auf, als die Leistungspflicht des Versicherers von einem ungewissen Umstand abhängt. Deshalb muss der Versicherer seine mögliche Leistungspflicht auf Risiken begrenzen, die sich in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar definieren lassen und die denn auch in den BVB (vorstehende Ziff.3.12.2) und - vor allem - in den AVB (vorstehende Ziff.3.12.3) eingehend geregelt sind. Nur nach Massgabe klar definierter Risiken lassen sich Versicherungsprämien kalkulieren.
14.11. Vor diesem Hintergrund sprachen vorab zwei Überlegungen gegen das Verständnis des Klägerin, wonach das (ohne besondere Vereinbarung nicht versicherte) Vorrisiko nur Schäden betreffe, die sich tatsächlich - durch entsprechende Klage gegen den Haftpflichtigen - bereits konkretisiert haben: Zum einen wäre für Haftpflichtversicherer das versicherte Risiko in zeitlicher Hinsicht nicht mehr absehbar und entsprechend nicht mehr definierbar. Zum andern bestände die naheliegende Gefahr offenkundiger Missbräuche, indem sich der Versicherungsnehmer oder der Versicherte und der Ansprecher von Haftpflichtleistungen über den Zeitpunkt der Geltendmachung verständigen: dieser, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu gewinnen, jene, um sich von der Haftpflicht zu befreien. Nach dem Verständnis der Klägerin wäre ein Schaden vor seiner Geltendmachung noch nicht eingetreten, würde also nicht unter das (grundsätzlich nicht versicherte) Vorrisiko fallen und wäre selbst dann versichert, wenn die Haftpflichtversicherung eigens im Hinblick auf anstehende Haftpflichtansprüche abgeschlossen worden wäre. Solches durfte die Klägerin in guten Treuen nicht annehmen.
14.12. Wesentlich war somit nicht, wann sich die schädigenden Folgen konkretisierten, sondern, wann die Schadensursache gesetzt wurde. Ohne besondere Vereinbarung durfte die Klägerin demnach nicht in guten Treuen annehmen, für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen für Schäden, die vor Beginn der gegenständlichen Haftpflichtversicherung verursacht wurden, sich jedoch erst während deren Dauer konkretisierten, nach eben dieser Haftpflichtversicherung Leistungen beanspruchen zu können.
14.13. Soweit die Klägerin näher ausführte, worin allfällige pflichtwidrige Unterlassungen von I. allenfalls bestanden hätten und diese rechtlich näher qualifizierte, äusserte sie sich zur Frage, welche Haftpflichtansprüche von N. allenfalls zu Recht geltend gemacht wurden, aber erst während der Dauer der gegenständlichen Haftpflichtversicherung entstanden seien. Nach den Feststellungen forderte N. von I. indes die Bezahlung des Darlehens (vorstehende Ziff.3.13.1), dessen Aufnahme als haftpflichtbegründende Ursache zu Recht unbekämpft blieb (vorstehende Ziff.14.7). Ob die Abwehr dieser Haftpflichtansprüche - nicht irgendwelcher anderer - Ansprüche versichert war, beurteilte sich, wie dargelegt, nicht danach, ob sie zu Recht geltend gemacht wurden (vorstehende Ziff.14.4), sondern danach, ob ihre Ursache vor dem Versicherungsbeginn lag (vorstehende Ziff.14.8 bis Ziff.14.11). Dies war hier der Fall.
14.14. Auf das Vorbringen zur Kontrolle des Geschäftsgangs der D. AG durch die Verwaltungsräte und zur entsprechenden Negativfeststellung (ON 36, S.9 ff. [17 bis 23]) war nicht näher einzugehen.
14.14.1. Aus Schlüssen, die das Fürstliche Obergericht aus einer erstgerichtlichen, im angefochtenen Urteil bestätigten Negativfeststellung hätte ziehen sollen, folgerte die Klägerin "in rechtlicher Hinsicht", dass sich I. sowohl im Rahmen der Mandatsübernahme im April 1999 als auch bei Erhalt des Schreibens von N. im Oktober 1999 über den Geschäftsverlauf der D. AG erkundigt habe (ON 36, S.10 [19]; vorstehende Ziff.12.8), um damit die Leistungspflicht der Beklagten (in näher ausgeführtem Sinn) zu bekräftigen (ON 36, S.10 [20]). Hierbei handelt es sich nicht um eine Folgerung in rechtlicher Hinsicht, sondern um eine Ergänzung der (im Revisionsverfahren verbindlichen) Feststellungen.
14.14.2. Ob die Klägerin oder I. ihren versicherungsvertraglichen Obliegenheiten nachkamen oder sie missachteten (ON 36, S.10 ff. [21 bis 23]), war nicht entscheidungswesentlich. Denn das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) wurde nicht deswegen abgewiesen, sondern - und zwar, wie sich erwies, zu Recht -, weil im gegenständlichen Haftpflichtanspruch sich ein nicht versichertes Vorrisiko manifestierte, das die Beklagte zu keinerlei Leistungen verpflichtete: weder zur Entschädigung begründeter noch zur Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche.
B. ZUR GERÜGTEN KOSTENFESTSETZUNG
15. Unter dem Gesichtspunkt der gerügten Kostenfestsetzung brachte die Klägerin (ON 36, S.12 [B]) im Wesentlichen vor:
15.1. Das Kostenverzeichnis der Beklagten habe die Entscheidungsgebühr nicht enthalten. Das Fürstliche Obergericht habe dieses Kostenverzeichnis seinen eigenen Worten zufolge "ergänzt" und der Beklagten CHF 850.00 als anteilige Entscheidungsgebühr zugesprochen.
15.2. Fehler bei der Verzeichnung von Kosten würden sich nicht verbessern lassen. § 54 ZPO sanktioniere die Nicht-Einhaltung der dort genannten Frist mit dem Verlust des Ersatzanspruchs.
16. Zum Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.15) wendete die Beklagte (ON 38, S.8 [VI]) im Wesentlichen ein:
16.1. Nach Art.21 GGG sei die das Verfahren einleitende Partei (Klägerin) allein zahlungspflichtig, wenn das Streitverfahren gegen eine Partei eingeleitet werde, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland habe.
16.2. Darum handle es sich hier. Weil die Beklagte nicht zur Zahlung der Entscheidungsgebühr verpflichtet sei, sei sie auch nicht berechtigt gewesen, diese in ihr Kostenverzeichnis aufzunehmen; vielmehr hätte die Klägerin die ganze Entscheidungsgebühr verzeichnen müssen. Deshalb werde angeregt, den Kostenspruch im angefochtenen Urteil im Sinn von § 419 ZPO dahin gehend zu berichtigen, dass die Ergänzung des Kostenverzeichnisses der Beklagten rückgängig gemacht wird und ihr CHF 850.00 weniger zugesprochen werden: allerdings ohne der Klägerin für die Anfechtung des Urteils in diesem Punkt Kosten zuzusprechen.
17. Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1. Im Kostenverzeichnis, wie es die Beklagte im Berufungsverfahren gelegt hatte (ON 33), war die Entscheidungsgebühr nicht enthalten. Im angefochtenen Urteil (ON 35, S.67 [15]) nahm das Fürstliche Obergericht an, die anteilmässige Entscheidungsgebühr von CHF 850.00 sei "offensichtlich nicht berücksichtigt" worden, und ergänzte das Kostenverzeichnis der Beklagten entsprechend.
17.2. Die Beklagte stimmte der von der Klägerin begehrten Verminderung des Kostenspruchs unter Hinweis auf Art.21 GGG zu. Danach ist, soweit hier wesentlich, die einleitende Partei (hier: die Klägerin) für die gesamten erstinstanzlichen Entscheidungsgebühren allein zahlungspflichtig, wenn ein streitiges Zivilverfahren gegen eine Partei eingeleitet wird, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat. Im Rechtsmittelverfahren trifft sie diese erweitere Zahlungspflicht nur, wenn sie alleinige Rechtsmittelwerberin ist. Berufungswerberin und alleinige Rechtsmittelwerberin war die Klägerin. Zutreffend verzeichnete die schweizerische Beklagte, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat (§ 36 JN), deshalb im Berufungsverfahren keine Entscheidungsgebühren.
17.3. Abgesehen davon, verbietet § 54 ZPO, Kosten zuzusprechen, die nicht verzeichnet wurden. Berichtigt werden allenfalls offenkundige Versehen, beispielsweise ein offenkundiger Fehler bei der Addition qualitativ und quantitativ zutreffend verzeichneter Kostenpositionen. Ausserdem ergänzte das Fürstliche Obergericht (offenkundig versehentlich) nicht das Kostenverzeichnis der Beklagten, sondern jenes der Klägerin, das auch die von der Beklagten nicht geschuldete Eingabegebühr (Art.8 Abs.1 Bst.a GGG) von CHF 170.00 (Art.17 Abs.1 Bst.e GGG) enthielt.
17.4. Der Revision war deshalb im Ergebnis insofern teilweise Folge zu geben, als der Kostenspruch im angefochtenen Urteil - wie dies der Sache nach beide Parteien beantragt hatten (ON 36, S.13 [a, 3. Abschnitt] und ON 38, S.6 [18]) - auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren verzeichneten Kosten zu vermindern war.
18. Der Kostenspruch im Revisionsverfahren stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 38, S.9; § 54 ZPO). Die verhältnismässig geringfügige Verminderung des angefochtenen Kostenspruchs rechtfertigte nicht, der in der Hauptsache (auch quantitativ) überwiegend unterlegenen Klägerin Kosten zuzusprechen (§ 43 Abs.2 ZPO [? § 43 Abs.2 öZPO]; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.10 zu § 43 öZPO).
Fürstlicher Oberster Gerichtshof