3 CG. 2007.57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. [einen Krankenversicherer] wegen Forderung aus Krankenversicherung (Streitwert: CHF 26'280.00 s.A.), infolge der Revision der Beklagten vom 08.06.2009 (ON 50) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2009 (ON 49), womit der Berufung des Klägers vom 26.06.2008 (ON 40) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.05.2008 (ON 39) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2009 (ON 49) wird bestätigt.
II. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 2'129.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 15.02.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm zuhanden seines Rechtsvertreters den Betrag von CHF 26'280.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 27.05.2008 (ON 39) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 39, S.4 f.) und deren Würdigung (ON 39, S.30 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (ON 39, S.5 ff.):
3.1. Am 11.04.2002 schloss der Kläger mit der C. einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin wurde ein Stundenlohn von CHF 26.00 vereinbart. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.05.2002. In den Monaten Juni 2002 bis und mit September 2002 leistete der Kläger eine vom Fürstlichen Landgericht nach Monaten aufgelistete Anzahl von Arbeitsstunden und erwarb damit einen vom Fürstlichen Landgericht wiederum nach Monaten aufgelisteten Lohnanspruch von insgesamt CHF 17'971.20. Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 39, S.6 oben); darauf kann verwiesen werden.
3.2. Vom 20.09.2002 bis zum 29.09.2002, vom 01.10.2002 bis zum 04.10.2002, vom 09.10.2002 bis zum 11.10.2002 und vom 14.10.2002 bis zum 01.01.2003 war der Kläger ärztlich krankgeschrieben. Am Morgen des 09.10.2002 teilte der Kläger seinem Arbeitgeber telefonisch mit, er sei krank und fahre nach Hause. Die C. sprach mit Einschreiben vom 26.10.2002 die fristlose Entlassung des Klägers aus. Sie begründete dies damit, dass der Kläger am 07.10.2002 gesund zur Arbeit erschienen sei, in der Folge jedoch nicht mehr auf der Baustelle anwesend gewesen und mehr als drei Wochen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei.
3.3. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der C. war Gegenstand des Verfahrens zu 10 AG.2004.35. In jenem Verfahren hatte der Kläger seine Ansprüche gegen die C. geltend gemacht. In seinem Beschluss vom 30.12.2004 zu 10 AG.2004.35 nahm das Fürstliche Landgericht an, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. sei auf den 31.12.2002 beendet worden; dem Kläger ständen Lohnansprüche von insgesamt CHF 29'764.80 zu. Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.12.2004 wurde vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 24.02.2005 bestätigt und blieb in der Folge unangefochten. Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 39, S.6 unten f.); darauf kann wiederum verwiesen werden.
3.4. Weder der Kläger noch sein Arbeitgeber (C., handelnd durch D.) versicherten den Kläger während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten für Krankengeld. D. wurde deswegen vom Fürstlichen Landgericht am 09.02.2004 im Verfahren zu 4 ES.2003.90 in näher festgestelltem Sinn strafrechtlich verurteilt. Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 39, S.7 f.); darauf kann wiederum verwiesen werden.
3.5. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren zu 11 UR.2002.334 (4 KG.2003.12) wegen Verdachts mehrerer Verbrechen und Vergehen geführt. In diesem Zusammenhang befand der sich vom 16.01.2003 bis zum 23.10.2003 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 23.10.2003 sprach ihn das Fürstliche Obergericht von der wider ihn erhobenen Anklage im Sinn von § 207 Ziff.3 StPO zur Gänze frei. Das Urteil wurde rechtskräftig.
3.6. Seit seiner Einlieferung in die Untersuchungshaft bis zum 08.07.2003 erhielt der Kläger ein Rheumamittel, das für Schmerzen am Bewegungsapparat verschrieben wird. Ausserdem nahm er ein leichtes Schlafmittel ein. Seit dem 08.07.2003 bis zu seiner Entlassung aus der Haft erhielt er lediglich noch ein leichtes pflanzliches Beruhigungsmittel für den Tag. Während der Untersuchungshaft wurde er weder psychiatrisch noch psychologisch besonders betreut.
3.7. Aufgrund einer Überweisung des Stellvertreters des Landesphysikus führte E. mit dem Kläger am 16.07.2003 eine psychologische Sitzung durch. Der Kläger war depressiv und sehr niedergeschlagen; mit der Haftsituation wurde er schlecht fertig. Bereits vor dem Gefängnisaufenthalt litt der Kläger an einer depressiven Symptomatik mit Suizidalität. Die Niedergeschlagenheit des Klägers während der Haft liess sich nicht nur mit dieser Haft erklären. Ob bei ihm durchgehend eine depressive Symptomatik vorlag und ob er auch aufgrund seiner Depression arbeitsunfähig war, liess sich nicht feststellen.
3.8. Der Kläger kam im Jahr 1987 nach Liechtenstein. Anfänglich arbeitete er als Textilarbeiter, später als Hilfsarbeiter und danach mit Unterbrechungen 12 Jahre lang als Bauhilfsarbeiter. Im Jahr 2002 wurde er, wie erwähnt (vorstehende Ziff.3.2), ärztlich krankgeschrieben. Aufgrund näher festgestellter Leiden (ON 39, S.9 [E]) war er vom 16.01.2003 bis zum 23.10.2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Baumontagearbeiter zu 100% arbeitunfähig. Während dieser Zeit konnte er jedoch leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten zu 100% ausführen. Seine letzte Beschäftigung vor dem Haftantritt war die eines Baumontagearbeiters bei der C.
3.9. Im Verfahren zu CO.2005.7 forderte der Kläger vom Land Liechtenstein Schadenersatz für die erlittene Untersuchungshaft (vorstehende Ziff.3.5). Im entsprechenden Berufungsverfahren hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu beurteilen, ob der allfällige Anspruch des Klägers auf Krankengeld wegen der Untersuchungshaft dahin gefallen sei. In seinem Beschluss vom 07.09.2006 erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof zusammenfassend:
-. dass der Kläger den gegenständlichen Anspruch auf Ersatz von Krankengeld in der schriftlichen Aufforderung im Sinn von Art.11 Abs.2 AHG geltend gemacht hatte, so dass im Berufungsverfahren über dessen Berechtigung zu befinden war;
-. dass allfällige Ansprüche des Klägers auf Krankengeld - gegenüber wem auch immer - nicht wegen der gegenständlichen Untersuchungshaft dahingefallen wären;
-. dass Ansprüche, auf welche die gegenständliche Untersuchungshaft ohne Einfluss blieb, und Feststellungen im Hinblick auf derartige Ansprüche ausserhalb des Amtshaftungsverfahrens lagen.
Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 39, S.10 bis S.12); darauf kann wiederum verwiesen werden.
3.10. In der Untersuchungshaft hatte der Kläger die Möglichkeit, leichte Arbeiten zu verrichten: nämlich Kabel für EDV-Anlagen zusammenzustecken. Dabei musste innerhalb einer Woche eine Kiste mit Steckern abgearbeitet werden. Die Arbeit konnte frei eingeteilt werden. Während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft arbeitete der Kläger nicht. Während der weiteren fünf Monate verrichtete er die erwähnte Arbeit. Jeden Monat waren zwei Kisten abzuarbeiten. Eine Kiste beanspruchte insgesamt jeweils vier oder fünf Stunden. Das lange Sitzen bei der Arbeit löste beim Kläger Rückenschmerzen aus.
3.11. Am 29.04.2003 traf bei der Beklagten ein Antrag ein auf Neuaufnahme des Klägers (unter anderem) in die Krankengeldversicherung (obligatorische Krankenversicherung), eingereicht vom früheren Arbeitgeber des Klägers (C. bzw. D.). Aufgrund der Angaben im Antrag ging die Beklagte davon aus, der Kläger stehe noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur C. Der Antrag wurde angenommen. Der Annahme ging kein weiteres Verfahren voraus. Der Inhalt wurde bei der Beklagten nicht auf seine Richtigkeit überprüft. Ob das Arbeitsverhältnis noch aufrecht sei oder wie viel der versicherte Lohn betrage, wurde beim Antragsteller nicht nachgefragt.
3.12. Der Kläger wurde nicht antragsgemäss in die Versicherung aufgenommen, sondern lediglich mit Versicherungsdeckung ab 01.05.2003. Nach dem Reglement der Beklagten ist eine rückwirkende Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Die C. (bzw. D.) stand in keinem Kollektivvertragsverhältnis zur Beklagten. Deshalb wurden die Rechnung und die entsprechende Police nicht ihr, sondern dem Kläger zugestellt. In der Folge gingen die Prämienzahlungen bei der Beklagten nicht ein; an den Kläger wurden Mahnungen versandt.
3.13. Als der Kläger im Oktober 2003 aus der Haft entlassen wurde, suchte er seinen Bruder auf, der für ihn die Post in Empfang genommen hatte. Darin fanden sich die Mahnungen der Beklagten. Der Kläger wusste nicht, dass er zur Beklagten in einem Versicherungsverhältnis stand. Deshalb ignorierte er die Mahnungen. Als weitere Rechnungen und Mahnungen eingingen, setzte er sich mit der Beklagten in Verbindung und versuchte mitzuteilen, dass er gar keine Versicherung mit ihr abgeschlossen habe. Ein Mitarbeiter der Beklagten machte ihn darauf aufmerksam, dass sein Arbeitgeber ihn versichert habe, die Prämien jedoch nicht bezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger, er arbeite sei fast einem Jahr nicht mehr für die C. und sei längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen. Ihm wurde mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber die Versicherung für ihn abgeschlossen habe und er deswegen die Prämien zu bezahlen habe. Nach diesem Gespräch wurden dem Kläger weitere Rechnungen und Mahnungen zugestellt. Der Kläger erkundigte sich erneut bei der Beklagten, nunmehr: ob die Möglichkeit bestehe, die Versicherung aufrecht zu erhalten. Ihm wurde erklärt, er könne die Versicherung dann aufrecherhalten, wenn alle rückständigen Prämien einbezahlt würden. Dies tat der Kläger in der Folge. Im Gespräch wurde er an eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten verwiesen, die mit ihm einen Fragebogen über den Gesundheitszustand ausfüllen sollte. Dass der Kläger bei seinen Vorsprachen nach seiner Entlassung aus der Haft allfällige Gesundheitsstörungen verheimlichte, liess nicht feststellen.
3.14. Mit Schreiben vom 05.12.2003 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er bei ihr seit dem 01.05.2003 versichert sei. Am 17.12.2003 stellte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsausweis zu. Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 39, S.14 bis S.16 [J und K]); darauf kann wiederum verwiesen werden.
3.15. Mit Schreiben vom 13.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Gesundheitserklärungen geprüft habe und aufgrund dieser Prüfung die Zusatzversicherung nur mit näher bestimmtem Vorbehalt abschliessen könne. Einzelheiten hierzu finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts festgestellt (ON 39, S.16 f. [L]); darauf kann wiederum verwiesen werden.
3.16. Am 28.01.2004 erklärte sich der Kläger mit dem Vorbehalt (vorstehende Ziff.3.15) einverstanden, unterfertigte das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2004 und sandte es dieser zurück.
3.17. Am 01.02.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung der Versicherung auf den 01.02.2004. Er wollte nunmehr zusätzlich ein Krankenpflege-Versicherungs-obligatorium mit Unfall; die Krankengeldversicherung sollte unverändert aufrechterhalten bleiben. Bei der Befragung (Gesundheitsabklärung) bejahte der Kläger die Frage, ob während der letzten fünf Jahre länger als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Hierzu bemerkte er, dass dies vier Wochen, im Jahr 2002, wegen Rückenschmerzen der Fall gewesen sei.
3.18. Erst nach Zustellung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.09.2006 (vorstehende Ziff.3.9) - sie erfolgte am 15.09.2006 - forderte der Kläger die Beklagte auf, ihr unter Berücksichtigung einer Wartefeist von 30 Tagen für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 23.10.2003 ein Taggeld von CHF 180.00, insgesamt somit CHF 26'280.00, zu bezahlen. Mit Schreiben vom 20.10.2006 stellte der Kläger der Beklagten erstmals ärztliche Zeugnisse über seinen Gesundheitszustand im fraglichen Zeitraum zu. Mit Schreiben vom 16.11.2006 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Mit Verfügung vom 20.12.2006 wies sie den Antrag des Klägers, ihm für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 23.10.2003 Taggeld von insgesamt CHF 26'280.00 zuzuerkennen ab. Die Verfügung bildete in der Folge Gegenstand der Klage (vorstehende Ziff.1).
3.19. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann, gab das Fürstliche Landgericht den entscheidungswesentlichen Inhalt der Statuten der Beklagten vom 09.10.2000 (Beilage 9) sowie ihre ergänzenden Versicherungsbestimmungen für die obligatorische (Beilage 10) und für die freiwillige Krankengeldversicherung (Beilage 11), je vom 16.05.2001, wieder (ON 39, S.18 bis S.30 [O]). Unter Vorbehalt einzelner Bestimmungen, auf die bei Bedarf zurückzukommen sein wird, kann darauf verwiesen werden.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Der Kläger sei bei der Beklagten für ein Krankengeld von CHF 180.00 versichert gewesen. Die Beklagte bestreite dies und wende ein, der Arbeitgeber des Klägers habe bei Veranlassung der Versicherung falsche Angaben gemacht. Dies treffe zwar zu. Doch habe die Beklagte selber zu vertreten, dass sie seinerzeit die Angaben nicht überprüft habe. Namentlich nicht nachvollziehbar sei die Einwendung, der Kläger sei zu einem zu hohen Taggeld versichert worden, weil die Beklagte derartige Angaben, wenn sie vom Arbeitgeber stammen würden, offenbar nicht überprüfe. Es sei der Beklagten zuzurechnen, wenn der Kläger für ein Krankengeld von CHF 180.00 versichert worden sei.
4.2. Sobald der Kläger um die Versicherung gewusst habe, habe er die Beklagte über die Umstände (in näher bestimmtem Sinn: ON 39, S.35 [2. Abschnitt]) aufgeklärt, die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegen seien. Dennoch habe ihm die Beklagte am 17.12.2003 einen Versicherungsausweis zugestellt. Dass dieser in einem routinemässigen Verfahren zustande gekommen sei, sei ebenfalls der Beklagten zuzurechnen. Spätestens durch die Übersendung des Versicherungsausweises sei der Vertrag mit dem Kläger endgültig zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Versicherung nicht von einem Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Deshalb sei eine freiwillige Krankenversicherung anzunehmen.
4.3. Grundsätzlich bestehe deshalb eine Deckungspflicht der Beklagten.
4.4. In seinem Beschluss vom 07.09.2006 zu CO 2005.7 habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch aus Amtshaftung habe, wenn er während der Haft arbeitsunfähig gewesen sei; diesfalls ständen ihm Ansprüche aus der obligatorischen Krankenversicherung oder gegen den Arbeitgeber zu. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe seinen Beschluss mit der Gesetzeslage begründet und auf Ansprüche aus der obligatorischen Krankenversicherung bzw. gegen den Arbeitgeber abgestellt. Hier aber sei auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine freiwillige Krankenversicherung Rücksicht zu nehmen.
4.5. Nach Art.8 der ergänzenden Versicherungsbestimmungen der Beklagten für die freiwillige Krankengeldversicherung beständen bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und nachgewiesenem Erwerbsausfall Ansprüche gegen die Beklagte. Abgestellt werde auf den tatsächlich erlittenen Erwerbsausfall. Der [richtig] Kläger hätte während der Untersuchungshaft nicht arbeiten können und deshalb auch keinen Erwerbsausfall erlitten. Für den Fall der Untersuchungshaft hätten die Parteien Ansprüche ausgeschlossen; dies sei zulässig gewesen.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 26.06.2008 (ON 40) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 30.04.2009 (ON 49) Folge. Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als die Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger den Betrag von CHF 26'280.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm näher bestimmte Prozesskosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim Sachverhalt, wie ihn das Fürstliche Landgericht festgestellt hatte (vorstehende Ziff.3), sein Bewenden. Denn als Berufungsgrund hatte der Kläger ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (ON 40, S.2; ON 49, S.9 [Entscheidungsgründe, 1. Abschnitt]). Soweit die (im erstgerichtlichen Verfahren obsiegende) Beklagte einzelne Feststellungen angefochten hatte, wurden sie im Berufungsverfahren bestätigt (ON 49, S.9 [Entscheidungsgründe, 2. Abschnitt] ff.). Entsprechend wurden im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen (ON 45, S.2).
7. In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund.
7.1. Zunächst vermochte das Fürstliche Obergericht der Auffassung des Fürstlichen Landgerichts, zwischen den Parteien sei ein Vertrag über die freiwillige Krankenversicherung nach Art.8 Abs.2 KVG geschlossen worden, nicht beizupflichten.
7.1.1. Zwischen den Parteien sei ein Versicherungsvertrag zustande gekommen, der inhaltlich den Bestimmungen über die obligatorische Krankenversicherung unterstehe, also nicht den Bestimmungen über die freiwillige Krankenversicherung.
7.1.2. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.11) sei der Kläger am 29.04.2003 durch seinen früheren Arbeitgeber (C.) zur Krankenversicherung angemeldet worden. Mit diesem Arbeitgeber sei das Arbeitsverhältnis allerdings schon seit dem 31.12.2002 aufgelöst gewesen, was die C. der Beklagten allerdings nicht mitgeteilt habe. Diese habe sich indes nicht danach erkundigt, sondern sei davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C. bestehe weiterhin. Sie habe den Versicherungsantrag der C. in die obligatorische Krankenversicherung nach Art.7 KVG mit Wirkung ab 01.05.2003 angenommen. Damit sei zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zustande gekommen, einschliesslich Krankengeldversicherung. Daran ändere das Schreiben der Beklagten vom 05.12.2003 nichts. Denn offensichtlich sei die darin angekündigte Annullierung der Krankenversicherung des Klägers nicht durchgeführt worden. Zu dem in diesem Schreiben erwähnten Abschluss einer Krankenversicherung des Klägers bei der F.-Versicherung sei nichts vorgebracht worden.
7.1.3. Selbst wenn man annähme, mangels eines aufrechten Arbeitsverhältnisses seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung nicht vorgelegen und durch die Anmeldung des Klägers durch seinen Arbeitgeber sei deshalb kein Vertrag über die obligatorische Krankenversicherung zustande gekommen, wäre ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen, der ihm inhaltlich entsprochen hätte. Die Beklagte habe in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur C. gestanden habe, dem Kläger mitgeteilt, er sei durch seien Arbeitgeber versichert worden und müsse die Prämien nachzahlen. Der Kläger sei dieser Aufforderung nachgekommen, und die Beklagte habe die Prämienzahlungen angenommen. Dieses Verhalten der Beklagten lasse sich nach Treu und Glauben nicht anders verstehen, als dass die Beklagte den durch den Antrag des früheren Arbeitgebers des Klägers und die Annahme dieses Antrags zustande gekommenen Vertrags über die obligatorische Krankenversicherung habe fortsetzen wollen.
7.2. Sodann vermochte das Fürstliche Obergericht der Auffassung des Fürstlichen Landgerichts, dass sich die obligatorische und die freiwillige Krankenversicherung insofern unterscheiden würden, dass bei dieser nur ein tatsächlich erlittener Erwerbsausfall zu ersetzen sei, nicht beizupflichten.
7.2.1. Sowohl bei der obligatorischen als auch bei der freiwilligen Krankenversicherung sei die Leistung von Krankengeld vom tatsächlich erlittenen Erwerbsausfall abhängig. Aus den Versicherungsbestimmungen der Beklagten ergebe sich nicht, die Parteien hätten vertraglich Ansprüche für den Fall der Untersuchungshaft ausgeschlossen.
7.2.2. In seinem Beschluss vom 07.09.2006 zu CO.2005.7 habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld während der Untersuchungshaft grundsätzlich gebilligt. Im gegenständlichen Verfahren seien keine Tatsachen, insbesondere keine vertraglichen Abmachungen, hervorgekommen, welche diesen Anspruch ausschliessen würden.
7.3. Am heikelsten zu beurteilen sei die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal einer ärztlich bescheinigten, mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit nach Art.14 Abs.1 KVG erfüllt sei. In der Berufungsbeantwortung werde dies vehement bestritten.
7.3.1. Der medizinische Sachverständige und, ihm folgend, das Fürstliche Landgericht hätten festgestellt, dass der Kläger während seiner Untersuchungshaft wegen seiner (näher qualifizierten) Bandscheibendegeneration und weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten zu 100% habe verrichten können. Ob beim Kläger eine Depression vorgelegen habe, die ihn arbeitsunfähig gemacht habe, sei offen gelassen worden.
7.3.2. Entsprechend sei zu beurteilen, ob eine Krankheit, welche die versicherte Person in ihrem angestammten Beruf zu 100% arbeitsunfähig mache, ihr aber erlaube leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten zu 100% zu verrichten, das Tatbestandsmerkmal der hälftigen Arbeitsunfähigkeit erfülle.
7.3.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 49, S.15 unten f.) und in Anlehnung an schweizerische Lehre Rechtsprechung bejahte das Fürstliche Obergericht diese Frage. Im Rahmen einer Krankenversicherung sei es der versicherten Person im Allgemeinen nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, vorübergehend bis zur Besserung oder Heilung ihrer Krankheit einen anderen Beruf auszuüben, für den sie arbeitsfähig wäre. Dies treffe auch auf den Kläger zu. Es sei völlig offen, welchen Beruf er realistischerweise trotz seiner Krankheit hätte ausüben können, ob er hierzu einer Umschulung bedurft hätte, wer diese hätte bezahlen sollen und wie viel er dabei hätte verdienen können. Hierzu habe die Beklagte nichts Konkretes vorgebracht. Die Frage sei ohnehin hypothetisch, weil der Kläger während der Dauer der Untersuchungshaft keiner Erwerbstätigkeit habe nachkommen können. Selbst wenn sich der Kläger im massgebenden Zeitraum nicht in Untersuchungshaft befunden hätte, wäre das erwähnte Tatbestandsmerkmal erfüllt; die vom Gesetz verlangte ärztliche Bescheinigung liege in der Form des Sachverständigengutachtens vor.
7.4. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 49, S.16 ff.), erachtete das Fürstliche Obergericht Einwendungen, welche die Beklagte unter den Gesichtspunkten der arglistigen Täuschung, der Verjährung und der Höhe des geltend gemachten Anspruchs erhoben hatte, für nicht berechtigt.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2009 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 08.06.2009 (ON 50) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt und der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
9. In seiner Revisionsbeantwortung vom 03.07.2009 (ON 52) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner), der Revision keine Folge zu geben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
10. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.27 Abs.2 KVG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Bst.c GOG; § 471 Abs.1 ZPO;). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 49 [Empfangsbestätigung] und ON 50 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 51 [Empfangsbestätigung] und ON 52 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgründe machte die Beklagte (als Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1. Das Fürstliche Obergericht unterscheide nicht im Sinn von Art.7 KVG zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Krankengeldversicherung. Nur diese sei hier wesentlich.
11.2. Zutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, die Anmeldung des Klägers zur Krankengeldversicherung durch die C. sei nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. In seinen Erwägungen übersehe es jedoch Art.7 Abs.1 Bst.b KVG.
11.3. Am 29.04.2003, als die C. den Kläger für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet habe, sei die gesetzliche Voraussetzung einer Tätigkeit für einen liechtensteinischen Arbeitgeber nicht mehr erfüllt gewesen. Deshalb sei ein obligatorisches Krankengeldversicherungsverhältnis nicht mehr möglich gewesen. Nur aus einem von der C. veranlassten Irrtum oder einer arglistigen Irreführung habe die Beklagte die Anmeldung mit Wirkung vom 01.05.2003 angenommen. Soweit das Fürstliche Obergericht auf ihr Schreiben vom 05.12.2003 und von einer Annullierung der Krankenversicherung spreche, so sei damit die Krankenpflegeversicherung gemeint gewesen; diese habe der Kläger bereits bei der F.-Versicherung abgeschlossen. Wesentlich sei hier einzig die Krankengeldversicherung.
11.4. Nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die Versicherungsbestimmungen der Beklagten sähen klar vor, wer unter welchen Voraussetzungen in die obligatorische oder in die freiwillige Kranken(geld)versicherung aufgenommen werden dürfe. Wesentlich sei die Bestimmung, wonach bei Bestehen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und nachgewiesenem Erwerbsausfall die obligatorische Krankengeldversicherung bei rechtzeitiger Meldung durch die versicherte Person oder deren Arbeitgeber folgende Leistungen erbringe: ab 50% im Ausmass der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit; für den tatsächlich erlittenen Arbeitsausfall.
11.5. Seit dem 16.01.2003 habe sich der Kläger in Untersuchungshaft befunden und demnach keinen Erwerbsausfall erlitten. Zunächst sei das Arbeitsverhältnis zur C. bereits auf den 31.12.2002 beendet worden. Sodann sei es dem Kläger ab Beginn der Untersuchungshaft gar nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich sei der Kläger von der C. erst mit Wirkung ab dem 01.05.2003 angemeldet worden. Wenn aber im massgebenden Zeitpunkt kein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestanden habe, gebe es auch keine gesetzliche Krankenversicherung und keine Ansprüche aus diesem Titel.
11.6. Nach dem Gesetz sowie nach den Gemeinsamen Versicherungsbestimmungen und den ergänzenden Versicherungsbestimmungen für die obligatorische Krankengeldversicherung gebe es keine Grundlage, den Kläger in die obligatorische Krankenversicherung aufzunehmen, auch nicht nach Treu und Glauben.
11.7. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 50, S.5 f. [6]), bezog sich die Beklagte auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu CO.2005.7. Dort sei entscheidungswesentlich erwogen worden, dass es ergänzender Feststellungen bedürfe, damit der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Ansprüche auf Krankengeld geltend machen könne. Solche Feststellungen lägen indes nicht vor. Sollten sie fehlen, so würde dies als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
11.8. Zum Tatbestandsmerkmal der ärztlich bescheinigten, mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit nach Art.14 Abs.1 KVG stelle die schweizerische Rechtsprechung überwiegend auf die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf der versicherten Person ab. Das Fürstliche Obergericht habe angenommen, der Kläger sei Bauhilfsarbeiter gewesen und in diesem Beruf zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Feststellungen dazu, was er bei C. gearbeitet habe, lägen indes nicht vor. Diesbezüglich beständen sekundäre Feststellungsmängel. Zu Hinterfragen sei aber auch, was der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei C. getan habe, insbesondere vom 01.01.2003 bis zum 15.01.2003 (Antritt der Untersuchungshaft). Während der Untersuchungshaft habe der Kläger nach dem Sachverständigengutachten nur leichte oder fallweise mittelschwere Arbeiten zu 100% verrichten können. Es sei stossend, dem Kläger, der in der Untersuchungshaft keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zuzubilligen, ihm gebühre volles Krankengeld bis zur Beendigung der Untersuchungshaft.
11.9. Auf die in der Klagebeantwortung erhobene Einrede der Verjährung sei sie, die Beklagte, in der Berufungsbeantwortung nicht mehr zurückgekommen. Vor dem Fürstlichen Landgericht habe sie indes obsiegt; dieses habe die Verjährung nicht thematisiert. Deshalb habe kein Anlass bestanden, in der Berufungsbeantwortung erneut darauf zurückzukommen. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, erneut verwiesen werden kann (ON 50, S.7 f. [8]), legte die Beklagte dar, inwiefern ihres Erachtens hier die Verjährung eingetreten sei.
12. Der Kläger (ON 52, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.11), indem er im Wesentlichen einwendete:
12.1. Art.7 Abs.1 Bst.b KVG enthalte für die Krankengeldversicherungen keine abschliessende Regelung zum Abschluss von Krankengeldversicherungen. Sie gebe lediglich vor, unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme in die Versicherung zwingend geboten sei. Daneben sei es den Krankenversicherern möglich, Krankenversicherungsverträge nach Übereinkunft mit Vertragspartnern abzuschliessen, die nach dem KVG nicht zwingend zu versichern wären. Entsprechende Versicherungsverträge seien deswegen nicht ungültig. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht deshalb angenommen, die Beklagte habe mit dem Kläger - in Kenntnis, dass dieser in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis stehe - einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der inhaltlich den Bestimmungen über die obligatorische Krankenversicherung entspreche.
12.2. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 52, S.3 [1.2]), legte der Kläger dar, dass sich die Beklagte widersprüchlich verhalte: In Kenntnis des fehlenden aufrechten Arbeitsverhältnisses und der Untersuchungshaft habe sie dem Kläger angeboten, die Krankengeldversicherung aufrechtzuerhalten, wenn er die Prämien nachzahle. Jetzt - nachdem er dies getan habe - bringe sie vor, wegen der ihr bekannten Tatsachen sei kein Versicherungsvertrag zustande gekommen, weshalb sie das Krankengeld nicht bezahlen müsse.
12.3. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 52, S.3 [2]), bezog sich der Kläger auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.09.2006 zu CO.2005.7. Danach habe der Kläger während der Untersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Jedenfalls schliesse die Untersuchungshaft einen Anspruch auf Krankengeld, gegenüber wem auch immer, nicht aus.
12.4. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 52, S.4 [3]), bestritt der Kläger die von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängel. Soweit die Beklagte vorbringe, dem Kläger wären leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar gewesen, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld ausscheide, verwies der Kläger zunächst auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Hinzu komme, dass die Krankenversicherer der versicherten Person unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist rechtzeitig anzukündigen hätten, dass sie die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit in einem andern Beruf für zumutbar erachten würden.
12.5. Einlässlich legte der Beklagte schliesslich dar, weshalb sein Anspruch noch nicht verjährt sei (ON 52, S.4 ff. [4]). Auf die entsprechenden Einwendungen kann verwiesen werden.
13. Hierzu (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. In ihrer Revision stellte die Beklagte zunächst die Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers in die obligatorische Krankengeldversicherung in Frage (vorstehende Ziff.11.1 bis Ziff.11.3 und Ziff.11.6).
14.1. In seiner Berufung vom 26.06.2008 (ON 40, S.4 ff. [2]) hatte der Kläger geltend gemacht, bei der Beklagten im Sinn von Art.7 Abs.1 Bst.b KVG obligatorisch für Krankengeld versichert gewesen zu sein. Damit widersetzte er sich insbesondere der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung, wonach zwischen den Parteien eine freiwillige Krankengeldversicherung bestanden habe (vorstehende Ziff.4.2). In ihrer Berufungsbeantwortung vom 07.07.2008 (ON 42, S.2 [A]) pflichtete die Beklagte dem Kläger insofern bei, als auch sie nie behauptet habe, den Kläger im Rahmen einer freiwilligen Krankengeldversicherung versichert zu haben; vielmehr sei sie irrtümlich von einem Arbeitsverhältnis des Klägers zur C. ausgegangen und habe deshalb den Kläger ab 01.05.2003 in die obligatorische Krankengeldversicherung aufgenommen.
14.2. Mit Erwägungen, die im Revisionsverfahren unbekämpft blieben, teilte das Fürstliche Obergericht (ON 49, S.13 [4. Abschnitt]) die Auffassung beider Parteien, wonach die gegenständlichen Ansprüche auf der Grundlage der obligatorischen Krankengeldversicherung zu beurteilen waren. Dem war ohne Weiteres zuzustimmen. Das Fürstliche Landgericht (ON 39, S.35 [2. Abschnitt]) hatte zum einen erwogen, der Kläger habe die Beklagte darüber aufgeklärt, dass das Arbeitsverhältnis zur C. nicht mehr aufrecht war und dass er sich in Untersuchungshaft befand; zum andern hatte es erwogen, die Beklagte habe dem Kläger am 17.12.2003 einen Versicherungsausweis zugestellt. Wenn es jedoch vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine obligatorische Krankenversicherung für nicht erfüllt erachtete, so folgt daraus nicht, dass die Parteien eine freiwillige Krankengeldversicherung abschliessen wollten. Andere Anhaltspunkte für eine freiwillige Krankengeldversicherung bestanden nicht.
14.3. Art.7 KVG regelt die obligatorische Krankenversicherung. Nach Art.7 Abs.1 Bst.b KVG sind über 15jährige Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, bis zum Zeitpunkt des Bezugs einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch für Krankengeld versichert.
14.4. Nach den Feststellungen (ON 39, S.6; vorstehende Ziff.3.3) wurde das Verhältnis zwischen der C. und dem Kläger am 31.12.2002 beendet. Die gegenständliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, aus welcher der Kläger seinen Anspruch auf Krankentaggeld ableitete, bestand zwischen dem 01.05.2003 und dem 23.10.2003. Während dieser Zeit war der Kläger nicht für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig. Obligatorisch für Krankengeld versichert war er demnach nicht.
14.5. Nach den Feststellungen (ON 39, S.13 [H]; vorstehende Ziff.3.11) meldete die C. den Kläger jedoch am 29.04.2003 bei der Beklagten für die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung an, obwohl das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger nicht mehr bestand. Die Beklagte setzte voraus, es bestehe noch und nahm den Antrag an, ohne seinen Inhalt überprüft und ohne beim Antragsteller über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder über die Höhe des versicherten Lohnes nachgefragt zu haben. Damit war, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 49, S.13 [letzter Abschnitt] f.), zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag zustande gekommen.
14.6. Nach den Feststellungen (ON 39, S.14 [I]) erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob die Möglichkeit gegeben sei die Versicherung aufrechtzuerhalten. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Versicherung dann aufrechterhalten werden könne, wenn alle rückständigen Prämien einbezahlt würden. Der Kläger zahlte daraufhin alle rückständigen Prämien. Zuvor hatte der Kläger einem Mitarbeiter der Beklagten erklärt, dass er schon fast ein Jahr lang nicht mehr für die C. tätig und längere Zeit in Untersuchungshaft war. Wenn die Beklagte in Kenntnis des aufgelösten Arbeitsverhältnisses mit der C. und der Untersuchungshaft dem Kläger ermöglichte, die Versicherung aufrechtzuerhalten (das heisst [DUDEN 1, 25. A. Mannheim/Wien/Zürich 2009]: weiterhin bestehen zu lassen), so bekundete sie damit, einen Versicherungsvertrag gegen sich gelten zu lassen, der inhaltlich den Bestimmungen über die obligatorische Krankenversicherung entsprach. Der Anspruch des Klägers auf Krankentaggeld bestimmte sich somit inhaltlich, wenn auch vertraglich begründet, nach Art.14 KVG. Denn nur eine obligatorische Krankenversicherung war von der C. beantragt worden und eben sie sollte nach dem Wunsch des Klägers aufrechterhalten werden. Auf die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (ON 49, S.14 [2. Abschnitt]) kann ergänzend verwiesen werden.
14.7. Es mag durchaus zutreffen, dass nach Art.7 Abs.1 Bst.b KVG und nach den Versicherungsbestimmungen der Beklagten keine Grundlage bestand, um den Kläger in die obligatorische (gesetzliche) Krankengeldversicherung aufzunehmen (in diesem Sinn die Beklagte: ON 50, S.4 f. [4 und 5]). Auch das Fürstliche Obergericht hatte diesen Gesichtspunkt nicht übersehen. Wie es im Hinblick darauf indes zutreffend erwog, hatten die Parteien jedenfalls einen Versicherungsvertrag geschlossen, der inhaltlich den Bestimmungen über die obligatorische Krankenversicherung entsprach (ON 49, S.14 [2. Abschnitt]); denn darauf waren der Antrag und die Annahme gerichtet gewesen (vorstehende Ziff.14.5).
14.8. Soweit die Beklagte daran erinnerte, sich "immer darauf berufen" zu haben, dass sie die Anmeldung des Klägers nur aus dem von der C. veranlassten Irrtum bzw. aus der arglistigen Irreführung mit Wirkung vom 01.05.2003 akzeptiert habe (ON 50, S.3 unten; vorstehende Ziff.11.3), war auf ihr Vorbringen nicht näher einzugehen. Zunächst würde die blosse, nicht näher substantiierte Verweisung auf einen früher thematisierten Gesichtspunkt als Revisionsvorbringen nicht genügen. Sodann wären der Beklagten die Feststellungen entgegen zu halten, wonach sie den Antrag der C. annahm, ohne dessen Richtigkeit zu überprüfen und ohne nachzufragen, ob das Arbeitsverhältnis noch aufrecht sei oder wie viel der versicherte Lohn betrage (ON 39, S.13 [H]; vorstehende Ziff.3.11). Zutreffend erwog bereits das Fürstliche Landgericht, dass sich die Beklagte unter diesen Umständen nicht auf die unrichtigen Angaben des Arbeitgebers des Klägers berufen könne. Vor allem aber erklärte sich die Beklagte in Kenntnis des aufgelösten Arbeitsverhältnisses mit der C. und der Untersuchungshaft bereit, die (mit falschen Angaben beantragte) Versicherung aufrechtzuerhalten; damit bekundete sie, allfälligen Ungereimtheiten bei der Antragstellung keine Bedeutung mehr beizumessen.
14.9. Anspruchsbegründend war demnach nicht die Aufnahme des Klägers in die obligatorische Krankengeldversicherung, sondern der Bestand eines Versicherungsvertrags, der inhaltlich den Bestimmungen der obligatorischen Krankengeldversicherung entsprach. Soweit die Beklagte die Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers in die obligatorische Krankengeldversicherung in Frage stellte, erwies sich ihre Revision als nicht berechtigt.
15. In ihrer Revision stellte die Beklagte sodann den Erwerbsausfall des Klägers in Frage (vorstehende Ziff.11.4 bis Ziff.11.5 und Ziff.11.7 bis Ziff.11.8).
15.1. Nach den Feststellungen (ON 39, S.9 [E]; vorstehende Ziff.3.8) war der Kläger als Folge der zuvor festgestellten (näher qualifizierten) Bandscheibendegeneration und weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen zwischen dem 16.01.2003 bis zum 23.10.2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Baumontagearbeiter zu 100% arbeitsunfähig. Nach weiteren Feststellungen (ON 39, S.6 unten f.; vorstehende Ziff.3.3) wurde sein Arbeitsverhältnis mit der C. am 31.12.2002 beendet; bis dahin standen ihm näher festgestellte Lohnansprüche zu. Schon zuvor, letztmals vom 14.10.2002 bis 01.01.2003, war der Kläger mehrfach krankgeschrieben gewesen.
15.2. Nach Lehre und Rechtsprechung zur vergleichbaren schweizerischen Rechtslage (Art.14 KVG ? Art.72 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung [CH-KVG]; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 832.10) ist die Arbeitsunfähigkeit in der Regel gegeben, wenn eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr oder nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, auszuüben vermag. Der Grad wird nach dem Masse bestimmt, in welchem die Person an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Der behandelnde Arzt schätzt ihn in seinen Zeugnissen; die Versicherer pflegen auf diese Schätzung abzustellen (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.383 Rz.19, mit Hinweisen. Nach Art.6 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR 830.1), auf den Art.72 Abs.2 CH-KVG verweist, ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Als Arbeit im bisherigen Beruf gilt jene, die vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübt wurde (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.11 zu Art.6 CH-ATSG; BGE 129 V 460 Erw.4.2 und Erw.4.3 S.462 f.). Der Bezug zum bisherigen Beruf ist entscheidend; entsprechend wird die Arbeitsunfähigkeit auch als Berufsunfähigkeit bezeichnet (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.117 ff. [§ 8], bes. S.118 f., Rz.7 ff. [2], mit Hinweisen).
15.3. Soweit die Beklagte vorbrachte (ON 50, S.7 [vor 8]), dem Kläger gebühre während der Zeit seiner Untersuchungshaft kein Krankentaggeld, weil er leichte und fallweise mittelschwere Tätigkeiten zu 100% hätte verrichten können, orientierte sie sich an der Erwerbs(un)fähigkeit. Auf die Erwerbs(un)fähig-keit wird typischerweise bei Rentenleistungen abgestellt, bei Taggeldleistungen jedoch auf die Arbeits(un)fähigkeit (zu diesen Begriffen: Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S.32 f. [3 und 4]). Bevor der Kläger zu einer von der Beklagten angesprochenen, nicht seinem bisherigen Beruf entsprechenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, hätte ihm die Beklagte - nach ständiger schweizerischer Rechtsprechung, an der sich bei vergleichbarer Rechtslage auch die liechtensteinische Rechtsprechung orientieren kann - eine gewisse Übergangsfrist, praxisgemäss von drei bis fünf Monaten, zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einräumen müssen (BGE 114 V 281 Erw.5b S.289 f., mit Hinweisen; bestätigt in: BGE 129 V 460 Erw.4.3 S.463; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.21 zu Art.6 CH-ATSG). Solches wurde nicht festgestellt, wie denn auch der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung (ON 62, S.4 [3.1]) zutreffend einwendete. Auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 49, S.15 unten f.) kann ergänzend verwiesen werden.
15.4. Von einem tatsächlich erlittenen Arbeitsausfall wird man im hier interessierenden Zusammenhang sprechen, wenn eine festgestellte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine versicherte Person daran hindert, einen festgestellten früher erzielten Arbeitsverdienst weiterhin zu erzielen. Auf den Kläger treffen diese Voraussetzungen im wiedergegebenen Sinn zu (vorstehende Ziff.15.1): Als Baumontagearbeiter war er krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig. Noch kurz zuvor hatte er im bisherigen Beruf einen festgestellten Arbeitsverdienst erzielt.
15.5. Wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (ON 50, S.4 unten), befand sich der Beklagte im massgebenden Zeitraum - vom 16.01.2003 bis zum 23.10.2003 - in Untersuchungshaft. Doch nicht diese hinderte den Kläger daran, den festgestellten früheren Arbeitsverdienst weiterhin zu erzielen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Untersuchungshaft einen Arbeitsfähigen betroffen hätte. Im massgebenden Zeitraum war der Kläger indes, wie festgestellt (ON 39, S.9 [E]; vorstehende Ziff.3.8), im bisherigen Beruf zu 100% arbeitsunfähig. Er hätte deshalb - ob in Untersuchungshaft oder nicht - keinen Arbeitsverdienst mehr erzielen können.
15.6. Damit stellte sich die Frage, ob ein allfälliger Anspruch des Beklagten auf Krankengeld wegen der Untersuchungshaft dahingefallen sei. Diese Frage hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.09.2006 zu CO.2005.7 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 243) verneint. Denn nach Art.14 Abs.1 KVG ist den obligatorisch Versicherten bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Das Krankengeld fällt dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist oder wenn es für eine oder mehrere Krankheiten während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausbezahlt worden ist und der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, jedenfalls aber vom Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Das Krankengeld fällt demnach, soweit hier wesentlich, dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Solange obligatorisch Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, haben sie während der gesetzlichen Bezugsdauer Anspruch auf ein Krankengeld, unabhängig davon, ob sie auch noch aus andern Gründen an der Arbeit verhindert wären. Abweichungen müssten eindeutig im Gesetz selber vorgesehen sein. Sie sind es indes nicht, ebenso wenig übrigens in der vergleichbaren schweizerischen Regelung, die sich von der liechtensteinischen Regelung vorab dadurch unterscheidet, dass die Taggeldversicherung nicht als obligatorische, sondern als freiwillige Sozialversicherung ausgestaltet ist (Art.67 ff. CH-KVG; Thomas LOCHER, S.287 ff., § 44 [I]; Alfred MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht [Basel/Frankfurt am Main 1996] S.107 ff. [II]).
15.7. Die Beklagte stellte die wiedergegebene Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage, brachte indes zutreffend vor, dass sie ein Amtshaftungsverfahren betraf. Entsprechend hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass Feststellungen, deren es allenfalls bedürfte, damit der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Ansprüche auf Krankengeld geltend machen könne, ausserhalb des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens lägen. Unzutreffend nahm die Beklagte indes an "Feststellungen diesbezüglich" lägen im gegenständlichen Verfahren nicht vor (ON 50, S.6 oben). Vielmehr liegen Feststellungen vor, wonach die Beklagte bekundete, einen Versicherungsvertrag gegen sich gelten zu lassen, der inhaltlich den Bestimmungen über die obligatorische Krankenversicherung entsprach (vorstehende Ziff.14.6).
15.8. Soweit die Beklagte den Erwerbsausfall des Klägers in Frage stellte, erwies sich ihre Revision wiederum als nicht berechtigt.
16. In ihrer Revision thematisierte die Beklagte schliesslich erneut die Verjährung des gegenständlichen Anspruchs (vorstehende Ziff.11.9). Hierzu verwies sie auf § 1480 ABGB. Das Fürstliche Obergericht begründe mit keinem Wort, warum allfällige Ansprüche nach dem KVG zeitlich unbefristet gelten gemacht werden könnten und nicht der Verjährung unterlägen (ON 50, S.7 f. [8]).
16.1. Nach Art.27 Abs.2 KVG stehen den Beteiligten binnen 60 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Klage an das Fürstliche Landgericht offen. Nach den Feststellungen (ON 39, S.18 oben; vorstehende Ziff.3.18) erliess die Beklagte die Verfügung betreffend die später mit Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers am 20.12.2006. Dass der Kläger mit seiner am 16.02.2007 eingereichten Klage die Frist von 60 Tagen nicht eingehalten haben soll, machte die Beklagte zu Recht nicht geltend. Eine andere Frist sieht das KVG nicht vor.
16.2. Zutreffend wendete der Kläger ein (ON 52, S.5 [vor 4.1]), dass das Krankenversicherungsrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Die privatrechtliche Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB wäre hier deshalb von vornherein nicht unbesehen anwendbar, abgesehen davon, dass weder das Fürstliche Landgericht noch das Fürstliche Obergericht je erwogen hatten, beim gegenständlichen Krankengeld handle es sich um rückständige jährliche Leistungen. Das öffentliche Recht regelt indes nicht die Verjährung durchwegs, weder in Liechtenstein noch (bei vergleichbarer Rechtslage) in der Schweiz. Mit Art.24 CH-ATSG sieht das schweizerische Recht nunmehr vor, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war. Damit wurden zum Teil unterschiedliche sondergesetzliche Regelungen vereinheitlicht; zum Teil wurde bisheriges Richterrecht positiviert (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.231 ff. [7.6]; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.1 ff. zu Art.24 CH-ATSG; Thomas LOCHER, S.276 f., Rz.22 ff.). Die fünfjährige Frist für die Verjährung (richtig wohl, wie nach schweizerischem Recht: Verwirkung) für Ansprüche auf Krankengeld darf als Konkretisierung eines allgemeinen Grundsatzes gelten. Für das liechtensteinische Recht erscheint - mangels ausdrücklicher Regelung im KVG - Gleiches insofern angemessen, als mit dem Krankengeld krankheitsbedingte Lohnausfälle abgegolten werden und rückständige Lohnforderungen ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren verjähren (§ 1173a Art.69 Abs.2 bzw. § 1486 Ziff.5 ABGB). Dass eine fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen war, als der Kläger das gegenständlichen Krankengeld gerichtlich einforderte, machte die Beklagte wiederum zu Recht nicht geltend.
16.3. Ob die Beklagte im Revisionsverfahren die Verjährungseinrede überhaupt aufgreifen durfte, nachdem sie diese in der Klagebeantwortung vom 13.04.2007 (ON 4, S.7[H]) erhoben, im Berufungsverfahren jedoch nicht erneuert hatte, weil sie vor dem Fürstlichen Landgericht aus anderen Gründen obsiegt hatte (zum vergleichbaren Problem: OGH; Beschluss vom 07.04.2005 zu 8 CG.2004.24-24, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 189), brauchte aber unter den wiedergegebenen Umständen (vorstehende Ziff.16.2 und Ziff.16.3) nicht vertieft zu werden.
16.4. Soweit die Beklagte erneut die Verjährung des gegenständlichen Anspruchs thematisierte, erwies sich ihre Revision wiederum als nicht berechtigt.
17. Weil sich die Revision nach allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.9, Ziff.15.8 und Ziff.16.4), galt Gleiches für die Revision als Ganze. Ihr war spruchgemäss keine Folge zu geben.
18. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Klägers (§ 54 ZPO; ON 41, S.9).
Vaduz, 5. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat