3 RZ. 2007.274
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Stefan Becker, LL.M. und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Rechtshilfegesuchsteller (1) Amtsgericht A. und (2) B., Rechtsanwalt/Treuhänder, wider die Rechtshilfegesuchsgegnerin C.-Bank wegen Auskunftserteilung und Verfügungen betreffend das Vermögen des D., infolge Revisionsrekurses der Rechtshilfegesuchsteller vom 06.06.2008 (ON 20) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.04.2008 (ON 19), womit dem Rekurs der C.-Bank vom 18.05.2007 (ON 3) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.04.2007 (ON 2) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.04.2008 (ON 19) wird bestätigt.
1. Mit Antrag vom 03.04.2007 (ON 1), eingegangen am 30.04.2007, begehrten die Rechtshilfegesuchsteller im Insolvenzverfahren über das Vermögen des D., das Fürstliche Landgericht möge wie folgt beschliessen:
I. Die C.-Bank... ist verpflichtet, sämtliches vorhandenes Bank- und Depotguthaben auf Konten der C.-Bank, welche auf Herrn D. lauten und/oder bezüglich derer Herr D. verfügungsberechtigt ist, an Herrn Rechtsanwalt B. in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Herrn D. auszukehren.
Soweit eine Auskehrung nicht möglich oder nicht tunlich ist, ist Herr Rechtsanwalt B. oder einem von diesem hierzu beauftragten Dritten seitens der C.-Bank zu gestatten, über die entsprechenden Vermögenswerte in jeder Form zu verfügen, insbesondere sie durch Veräusserung zu verwerten und einen sich hieraus ergebenden Verwertungserlös auf das [näher bezeichnete] Treuhänder-Treuhand-konto in Deutschland... zu transferieren.
II. Die C.-Bank... ist verpflichtet, Herrn Rechtsanwalt B. in seiner Eigenschaft als Treuhänder diejenigen Auskünfte über Depot-/Kontoentwicklungen aus der Vergangenheit seit 01.01.2000 bis dato zu geben, welche Herrn D. als Verfügungsberechtigtem zustehen.
III. Sollte sich herausstellen, dass Herr D. über weiteres bewegliches Vermögen in Liechtenstein verfügt, ist auch dieses Vermögen an Herrn Rechtsanwalt B. als Treuhänder auszukehren.
2. Mit Beschluss vom 30.04.2007 (ON 2) ordnete das Fürstliche Landgericht an, dass Verfügungen über Vermögenswerte des Gemeinschuldners D. bei der C.-Bank nur mit Zustimmung des Fürstlichen Landgerichts zu vollziehen seien. Der C.-Bank wurde aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen eine Aufstellung über sämtliche Kontoverbindungen, die auf den Gemeinschuldner lauten oder über die der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt ist, mit dem jeweiligen aktuellen Kontostand zu übermitteln. Der C.-Bank wurde ferner aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob, von wem, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe Aussonderungs- oder Absonderungsrechte an den Vermögenswerten des Gemeinschuldners geltend gemacht werden. Seinen Beschluss begründete das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Aus dem Rechtshilfeersuchen (vorstehende Ziff.1) ergebe sich, dass mit Beschluss vom 03.02.2005 das Amtsgericht A. als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen von D. eröffnete und dass mit diesem Beschluss Rechtsanwalt B. zum Treuhänder bestellt wurde. Bei D. handle es sich um eine natürliche Person. Deshalb werde in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 der deutschen Insolvenzordnung geführt. Der Treuhänder werde vom Insolvenzgericht bestellt. Er habe das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Offenbar beständen Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschuldner eine Kontoverbindung zur C.-Bank unterhalten habe.
2.2. Aufgrund einer Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 11.05.2006 zu 3 RZ.2006.175 sei davon auszugehen, dass in Bezug auf derartige Rechtshilfeersuchen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeit bestehe. Dies ergebe sich auch aus § 343 der deutschen Insolvenzordnung, wonach die Eröffnung ausländischer Insolvenzverfahren anerkannt werde.
2.3. Das liechtensteinische internationale Konkursrecht finde sich geregelt in Art.5 KO, der inhaltlich den früheren § 66 und § 67 der öKO entsprächen.
2.4. Nach dieser (im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts zuvor wiedergegebenen) Regelung sei dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen Folge zu leisten. Es sei damit zu rechnen, dass ein allfälliges Guthaben an den deutschen Treuhänder (Masseverwalter) zu überweisen sein werde. Deshalb ersuche das Fürstliche Landgericht gleichzeitig um Mitteilung, ob Aussonderungs- oder Absonderungsansprüche beständen. Denn diese würden einer allfälligen Ausfolgung des Vermögens entgegenstehen.
3. Einem gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) erhobenen Rekurs der C.-Bank vom 18.05.2007 (ON 3) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 26.07.2007 (ON 7) Folge und hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Eine Gegenäusserung der Rechtshilfegesuchsteller hatte es nicht eingeholt.
4. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3) erhobenen Revisionsrekurs der Rechtshilfegesuchsteller vom 24.08.2007 (ON 9) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.03.2008 (ON 15) Folge. Er hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Rechtssache im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück.
4.1. Als wesentlichen Verfahrensmangel hatten die Rechtshilfegesuchsteller gerügt, dass ihnen der Rekurs der C.-Bank vom 18.05.2007 (ON 3) nicht zur Gegenäusserung zugestellt worden sei. Der angefochtene Beschluss sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen (ON 9, S.3 [1]).
4.2. Zu dieser formellen Rüge erinnerte der Oberste Gerichtshof an seine mehrfach bestätigte Rechtsprechung, wonach grundsätzlich - unter Vorbehalt eng umschriebener, hier nicht interessierender Ausnahmen - in allen Rekursverfahren eine Gegenäusserung einzuholen ist.
5. Im zweiten Rechtsgang - unter Berücksichtigung der Gegenäusserung der Rechtshilfegesuchssteller vom 02.04.2008 (ON 17) gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der C.-Bank vom 18.05.2007 (ON 3) mit Beschluss vom 17.04.2008 (ON 19) wiederum Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.04.2007 (ON 2) insofern ab, als die Rechtshilfeanträge abgewiesen und die Rechtshilfegesuchsteller zu näher bestimmtem Kostenersatz verpflichtet wurden. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
5.1. Im ersten Beschluss vom 26.07.2007 (ON 7) habe das Fürstliche Obergericht festgehalten, dass weder dem Rechtshilfeersuchen noch dem angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss irgendwelche Hinweise auf Kontoverbindungen bei der C.-Bank zu entnehmen seien. Ungeachtet der nach Art.5 KO möglichen Rechtshilfe könne diese nur verlangt und von einem liechtensteinischen Gericht gewährt werden, wenn die behaupteten Bankverbindungen einer bestimmten Person mit einer bestimmten Bank glaubhaft gemacht seien. Es sei nicht zu bezweifeln, dass der deutsche Treuhänder/Insolvenzverwalter gegenüber Dritten - insofern auch gegenüber einer Bank - vermögensrechtlich an die Stelle des Gemeinschuldners trete. Eine Auskunftserteilung bzw. die Bewilligung hierzu komme indes nur dann in Frage, wenn vertragliche Verbindungen von D. zur C.-Bank glaubhaft gemacht seien. Davon könne hier keine Rede sein.
5.2. Die Rechtshilfegesuchsteller hätten mit ihrer Gegenäusserung vom 02.04.2008 (ON 17) die eidesstattliche Versicherung des Wirtschaftsfahnders E. vom 24.08.2007 eingereicht. Hierzu hätten sie vorgebracht, nunmehr in der Lage zu sein, die vermeintlich erforderlichen Hinweise zu liefern, wonach der Gemeinschuldner Kontoverbindungen nach Liechtenstein, im Besonderen zur C.-Bank, unterhalte.
5.3. Als Bescheinigungsmittel hätten die Rechtshilfegesuchsteller ein Telefax von E. an F. & G. vom 17.06.2005 sowie die eidesstattliche Versicherung von E. vom 24.08.2007 eingereicht.
5.4. Art.5 KO verlange, für sich allein genommen, nicht die Glaubhaftmachung der Forderung durch die ausländische Konkursbehörde. Hier aber werde Rechtshilfe in Bezug auf Forderungen bzw. Bankguthaben verlangt, für die das Bankgeheimnis nach Art.14 BankG gelte. Diese Bestimmung sei nach ihrem klaren Wortlaut für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren wesentlich. Sie stehe dem Rechtshilfegesuch insofern entgegen, als die Rechtshilfegesuchsteller lediglich für die Zeitpunkte vom 25.02.2005 bzw. 26.04.2005 behauptet hätten, dass D. über Vermögenswerte bei der C.-Bank verfügt habe.
5.5. Dass der Gemeinschuldner, D., jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.04.2007 oder des Eingangs des Antrags am 30.04.2007 (vorstehende Ziff.1) bei der C.-Bank über Vermögen verfügt habe, sei nicht einmal behauptet worden. Es liege auf der Hand, dass der Gemeinschuldner oder ein Dritter das für den 25.02.2005 bzw. 26.04.2005 behauptete Vermögen längst von der C.-Bank hätte abheben können, so dass es nicht mehr der Ausfolgung an die ausländische Konkursbehörde unterliege.
5.6. Die Frage der Gegenseitigkeit - ob Deutschland bei der gegebenen Sachlage Rechtshilfe leisten würde - spiele insofern keine Rolle, als hier das Bankgeheimnis der Gewährung der Rechtshilfe entgegenstehe.
5.7. Was die von den Rechtshilfegesuchstellern eingereichten Bescheinigungsmittel angehe, sei ergänzend anzumerken, dass sie auf illegaler Tätigkeit ausländischer "Fahnder" im Fürstentum Liechtenstein beruhen würden und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden dürften. Ferner sei davon auszugehen, dass sich der Informant sowohl am 25.02.2005 als auch bei der späteren Überprüfung des Kontostands betreffend das Guthaben von D. am 26.04.2005 die entsprechenden Kenntnisse auf illegale Weise verschafft habe; denn inländischen wie auch ausländischen Privatpersonen in Liechtenstein ist es nicht erlaubt, irgendwelche Fahndungsfunktionen, namentlich im Bereich des Bankgeheimnisses, wahrzunehmen.
5.8. Abgesehen davon, sei für den Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs beim Fürstlichen Landgericht in keiner Weise bescheinigt, dass bei der C.-Bank ein auf den Gemeinschuldner D. lautendes Konto oder irgendeine Bankbeziehung bestanden habe.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Rechtshilfegesuchsteller vom 06.06.2008 (ON 20) mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgründe machten die Rechtshilfegesuchsteller (als Revisionsrekurswerber) wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
6.1. Aus dem gesamten Rechtshilfegesuch gehe hervor, dass die Rechtshilfegesuchsteller den ersuchten Staat um Freigabe der zur Insolvenzmasse des Gemeinschuldners jetzt - im Zeitpunkt des entsprechenden Antrags - bei der C.-Bank vorhandenen Vermögenswerte ersuchen würden. Deshalb hätte das Fürstliche Obergericht den Beweis darüber zulassen müssen, dass diese Vermögenswerte vom Gemeinschuldner eingebracht worden seien. Dies habe es nicht getan. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.
6.2. Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liege in der Erwägung, dass der Gemeinschuldner oder ein Dritter das für den 25.02.2005 bzw. 26.04.2005 behauptete Vermögen längst von der C.-Bank hätte abheben können, so dass es nicht mehr der Ausfolgung an die ausländische Konkursbehörde unterliege (vorstehende Ziff.5.5). Denn damit lasse sich nicht tauglich begründen, dass der Beweisantrag der Rechtshilfegesuchsteller unbestimmt gewesen sei. Ob das Vermögen allenfalls abgehoben worden sei oder nicht, habe nichts zu tun mit der (unzutreffenden) Auffassung des Fürstlichen Obergerichts zum angeblich fehlenden Vorbringen über das Vorhandensein von Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Gesuchstellung.
6.3. Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liege darin, dass das Fürstliche Obergericht die mit der Gegenäusserung zum Rekurs eingereichten Bescheinigungsmittel für nicht zulässig erachte. Es handle sich nicht um Bescheinigungsmittel, die durch illegale Tätigkeiten erlangt worden seien. Denn sie seien nicht durch die Parteien herbeigeschafft worden; nur darauf komme es bei einem Beweisverbot an.
6.4. Bei F. & G. handle es sich um Gläubiger des Gemeinschuldners D. Sie seien mit dem Wirtschaftsfahnder E. in Verbindung getreten, um über den Verbleib der dem Gemeinschuldner zuzurechnenden Vermögenswerte Auskunft zu erlangen. Die Informationen des Wirtschaftsfahnders E. würden aus offensichtlichen Indiskretionen aus dem Mitarbeiterkreis der C.-Bank stammen.
6.5. Dass die Gläubiger des Gemeinschuldners die über den Wirtschaftsfahnder E. erlangte Auskunft an das Konkursgericht weitergegeben hätten und dass diese im Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter im gegenständlichen Verfahren verwendet werde, komme (in näher ausgeführtem Sinn: ON 20, S.6 ff. [1.4 bis 1.5]) keiner illegalen Erlangung von Beweis- oder Bescheinigungsmitteln gleich. Das Fürstliche Obergericht hätte deshalb das angebotene Bescheinigungsmittel würdigen müssen: zumal die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Dritte nicht den Parteien angelastet werden könne.
6.6. Art.5 KO verlange (in näher ausgeführtem Sinn: ON 20, S.9 f. [2.1]) keineswegs, dass die ausländische Konkursbehörde glaubhaft mache, dass die unter Beschlag befindlichen Vermögenswerte - einschliesslich die Bankforderungen gegenüber einer liechtensteinischen Bank - tatsächlich dem Grunde und der Höhe nach beständen.
6.7. Für den Fall, dass die wesentlichen Verfahrensmängel im Revisionsrekursverfahren nicht anerkannt werden sollten, trugen die Rechtshilfegesuchsteller die dort ausgeführte Problematik erneut unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 20, S.10 ff. [2.2 bis 2.8]).
7. In ihrer Gegenäusserung vom 20.06.2008 (ON 25) beantragte die C.-Bank (als Revisionsrekursgegnerin), den Revisionsrekurs abzuweisen. Für den Fall, dass auf eine Auskunftspflicht der C.-Bank über allfällige auf den Gemeinschuldner lautende Kontoverbindungen erkannt werden sollte, wurde beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.04.2007 (ON 2; vorstehende Ziff.2) dahin abzuändern, dass die näher bestimmte Verpflichtung, eine Aufstellung über sämtliche Kontoverbindungen über die der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt ist, mit dem jeweiligen aktuellen Kontostand zu übermitteln, ersatzlos aufgehoben wird. Der C.-Bank sei für diesen Fall eine Entschädigung von CHF 60.00, zuzüglich 7.6% MwSt für die ihr im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens aufgetragenen Verrichtungen zuzusprechen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung wendete die C.-Bank im Wesentlichen ein:
7.1. Im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren sei zu beurteilen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Insolvenzverwalter ein Auskunftsrecht gegenüber einem inländischen Bankinstitut habe und wie weit dieses allenfalls reiche. In zwei parallel laufenden Rechthilfe- bzw. Rechtsmittelverfahren würden die Rechtshilfegesuchsteller ihre Argumentation stets erweitern und neue, durch keine tauglichen Bescheinigungsmittel unterlegte Behauptungen vorbringen. Hierzu gehöre die Behauptung, dass die Information des Wirtschaftsfahnders E. aus offensichtlichen Indiskretionen aus dem Mitarbeiterkreis der C.-Bank stammen würden (vorstehende Ziff.6.4). Hierbei würde es sich jedenfalls um eine illegale Tätigkeit von Dritten handeln.
7.2. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die Voraussetzungen eines Rechtshilfegesuchs Annahmen zu treffen oder dieses zu interpretieren. Selbst wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass im Rechtshilfegesuch zumindest implizite behauptet worden sei, dass sich im Zeitpunkt des Rechtshilfegesuchs Vermögen in Liechtenstein befunden habe, wäre das Erfordernis der rechtsgenüglichen Bescheinigung nicht erfüllt.
7.3. Das liechtensteinische internationale Konkursrecht finde sich einzig und rudimentär in Art.5 KO geregelt. Nicht beantwortet werde dort unter anderem die Frage nach dem Ausmass der Mitwirkungspflicht Dritter im (ausländischen) Konkursverfahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse der Zweck einer Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zum Mittel stehen; übermässige behördliche Tätigkeit sei verboten. Die generelle Anordnung einer Auskunftserteilung oder die Statuierung einer Mitwirkungspflicht von mutmasslichen Drittschuldnern sei eine unverhältnismässige Massnahme, wenn keine Umstände glaubhaft gemacht würden, die auf eine allfällige Kontoverbindung hinweisen würden; sie liesse sich mit dem Bankgeheimnis nicht vereinbaren. Hierfür böte Art.5 KO keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Andernfalls wäre sämtlichen Staaten, die das Anerkennungserfordernis der Gegenseitigkeit erfüllen, in deren (inländischen) Konkursverfahren zu ermöglichen, ohne weitere Voraussetzungen ein entsprechendes Auskunftsgesuch in Liechtenstein zu stellen. Dies entspreche weder dem Sinn noch dem Zweck der in Art.5 KO geregelten Vermögensausfolgung und würde zu namhaften Problemen bei der Umsetzung führen. Der administrative Aufwand für die betroffenen Finanzinstitute stände in keinem Verhältnis zum Zweck. Im gegenständlichen Fall hätten die Rechtshilfegesuchsteller in keiner Weise bescheinigt, dass bei der C.-Bank ein auf den Gemeinschuldner lautendes Konto oder irgendeine Bankbeziehung bestanden habe.
7.4. Mit nicht belegten Angaben einer Person unter Berufung auf einen anonymen Informanten werde das Erfordernis der Glaubhaftmachung nicht erfüllt: umso weniger, als die Angaben aus illegaler Tätigkeit herrühren würden.
7.5. Falls der Revisionsrekurs nicht vollumfänglich abgewiesen und eine Auskunftspflicht der C.-Bank betreffend allfällige auf den Gemeinschuldner lautende Kontoverbindungen erkannt werden sollte, wäre die Verpflichtung der C.-Bank, eine Aufstellung über sämtliche Kontoverbindungen über die der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt ist, mit dem jeweiligen aktuellen Kontostand zu übermitteln, ersatzlos aufzuheben.
7.6. Hier werde davon ausgegangen, dass der Ausdruck "Verfügungsberechtigung" im Sinn der Zeichnungsberechtigung für Kontoverbindungen Dritter verwendet werde; weitere Rechte betreffend Geschäftsbeziehungen zu Dritten (z.B. Verwaltungsvollmachten) würden davon nicht erfasst. Selbst wenn hier, gestützt auf Art.5 KO, eine Auskunftspflicht der C.-Bank angenommen werden sollte, könne diese sich nicht auf Kontoverbindungen Dritter beziehen, bei denen der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt sei. Art.5 Abs.2 KO regle die Ausfolgung des im Inland befindlichen Vermögens eines Gemeinschuldners an die ausländischen Konkursbehörden auf deren Verlangen. Nach Art.5 Abs.1 KO, auf den sich Art.5 Abs.2 KO beziehe, erstrecke sich auf das gesamte der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende bewegliche und auf das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre. Eine Vollmacht bzw. ein Zeichnungsrecht betreffend Vermögenswerte Dritter sei deshalb kein Vermögen des Gemeinschuldners im wiedergegebenen Sinn. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über allfällige Zeichnungsrechte bezüglich Bankverbindungen Dritter entbehre einer gesetzlichen Grundlage; sie vermöchte eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht zu rechtfertigen und wäre unverhältnismässig.
8. Hierzu (vorstehende Ziff.6 und Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (Art.1 Abs.2 und Art.3 Abs.2 KO; § 483 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.1 Abs.2 und Art.3 Abs.1 KO; § 488 f. ZPO; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt sinngemäss für die Gegenäusserung (ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 25 [Postaufgabevermerk]).
10. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildete die Rechtsfrage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Insolvenzverwalter (hier: der vom Amtsgericht A. als Insolvenzgericht zum Treuhänder bestellte Rechtsanwalt B.) ein Auskunftsrecht gegenüber einer liechtensteinischen Bank (hier: der C.-Bank) habe und wie weit dieses allenfalls reiche.
10.1. Bereits aus den untergerichtlichen Verfahren erhellt, dass die Beurteilung dieser Rechtsfrage einer Interessenabwägung bedarf: Dem schutzwürdigen Interesse, in einem Insolvenzverfahren das Vermögen des Gemeinschuldners korrekt und vollständig zu erfassen, steht das schutzwürdige Interesse an der Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber.
10.2. Ähnliche gegensätzliche Interessen stehen einander gegenüber, wenn das Nachlassvermögen erhoben werden soll und es hierfür der Auskünfte einer Bank bedarf (OGH, Beschlüsse vom 07.05.2009 zu 3 RZ.2008.731 oder vom 03.06.2004 zu 5 VA.2003.106, je mit Hinweisen).
10.3. An den differenzierenden Erwägungen dieser Rechtsprechung, die sich auch im heutigen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 12 RZ.2007.664 finden, hatte sich die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Revisionsrekurses der Rechtshilfegesuchsteller zu erweisen.
11. Nach Art.5 Abs.1 KO erstreckt sich das Konkursverfahren auf das gesamte, der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende bewegliche und auf das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse). Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde um Ausfolgung des im Ausland befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners zu ersuchen. Nach Art.5 Abs.2 KO ist der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners auszufolgen, über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet wurde, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Einlangen des Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet.
11.1. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist das im Inland befindliche bewegliche Vermögen, das dem Gemeinschuldner (hier: D.) zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen.
11.2. Aus dem Wortlaut ergibt sich indes nicht, wie dieses bewegliche Vermögen ermittelt wird und wer, gegebenenfalls, an dessen Ermittlung mitzuwirken hat, insbesondere: ob die ausländische Konkursbehörde glaubhaft machen muss, wo im Inland sich welches bewegliche Vermögen befindet, dessen Ausfolgung sie verlangt oder, wie das Fürstliche Obergericht erwog: welche Bankverbindungen eine bestimmte Person mit einer bestimmten Bank unterhält (ON 19, S.15 [8, 2. Abschnitt]). Zutreffend nahm das Fürstliche Obergericht denn auch an, aus dem Wortlaut von Art.5 KO ergebe sich - soweit es sich beim auszufolgenden Vermögen um Guthaben von Bankkunden handle - keine Verpflichtung, glaubhaft zu machen, welche Bankverbindungen eine bestimmte Person mit einer bestimmten Bank unterhält. (ON 19, S.16 [3. Abschnitt]). Gleiches brachten die Rechtshilfegesuchsteller zutreffend vor (ON 20, S.8 ff. [2.1]).
12. Einer vorbehaltlosen Ausfolgung von beweglichem Vermögen des Gemeinschuldners oder vorbehaltlosen zu diesem Zweck erteilten Auskünften und damit einer absoluten Geltung des in Art.5 KO vorgesehenen Rechtshilfeanspruchs steht indes das Bankgeheimnis entgegen, soweit Guthaben von Bankkunden ausgefolgt oder Auskünfte hierüber erteilt werden sollen.
12.1. Nach Art.14 Abs.1 BankG sind Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
12.2. Nach Art.14 Abs.2 BankG bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden vorbehalten.
12.3. Bei den Rechtshilfegesuchstellern handelt es sich weder um Strafgerichte noch um Aufsichtsbehörden.
13. Dem auf Gesetzesstufe verankerten Bankgeheimnis (Bankkundengeheimnis; vorstehende Ziff.12) kommt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs materiell Verfassungsrang zu (zum Ganzen: StGH 2005/50, Urteil vom 06.02.2006, veröffentlicht in: LES 2007 396, S.405 f. [4.7]). Es soll die finanziellen Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen. Dieser Schutz wird durch das in Art.32 LV verankerte Recht der persönlichen Freiheit gewährleistet. Das Bankgeheimnis gilt indes nicht absolut, sondern im Rahmen der gesetzlichen Schranken. Rechtshilfe hat insofern unter Wahrung des Bankgeheimnisses zu erfolgen, als dieses keine Beschränkung, sondern vielmehr Inhalt der Rechtshilfe ist.
14. Entsprechend ist die Wahrung des Bankgeheimnisses Inhalt der in Art.5 KO vorgesehenen Rechtshilfe. Weder das in Art.14 BankG gewährleistete Bankgeheimnis noch der in Art.5 KO vorgesehene Rechtshilfeanspruch gelten demnach absolut. Hier wie dort bedarf es der auf einer Interessenabwägung beruhenden Relativierung, um die beiden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen (vorstehende Ziff.10.1).
15. Das Fürstliche Obergericht hatte erwogen, die in Art.5 KO vorgesehene Rechtshilfe werde - soweit Guthaben von Bankkunden ausgefolgt oder Auskünfte hierüber erteilt werden sollen - nur geleistet, wenn die behaupteten Bankverbindungen einer bestimmten Person mit einer bestimmten Bank - konkret: vertragliche Verbindungen von D. zur C.-Bank im Zeitpunkt des Rechtshilfegesuchs - glaubhaft gemacht seien (ON 19, S.15 [8, 3. Abschnitt]). Im Hinblick auf den unumgänglichen Ausgleich zwischen Rechtshilfeanspruch und Bankgeheimnis liess sich diese Erwägung nicht beanstanden. Soweit die Rechtshilfegesuchsteller in diesem Zusammenhang eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machten (ON 20, S.8 ff. [2.1]), erwies sich ihre Rüge als nicht berechtigt.
16. Das Fürstliche Obergericht hatte ferner erwogen, dass von einer Glaubhaftmachung im skizzierten Sinn (vorstehende Ziff.15) im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne (ON 20, S.15 [8, 3. Abschnitt am Ende]). Dass der Gemeinschuldner, D., zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.04.2007 oder des Eingangs des Antrags am 30.04.2007 (vorstehende Ziff.1) bei der C.-Bank über Vermögen verfügt habe, sei nicht einmal behauptet worden (vorstehende Ziff.5.5).
17. Ein vom Fürstlichen Obergericht für glaubhaft (bescheinigt) oder für nicht glaubhaft erachteter Sachverhalt wird im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüft. Selbst im Rechtsfürsorgeverfahren ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz, sondern ausschliesslich eine Kontrollinstanz in materiellrechtlicher und formellrechtlicher Beziehung; die Verweisung in Art.4 Abs.1 RFVG auf Art.90 f. und Art.99 Abs.2 LVG kann nicht auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgedehnt werden, weil nach Art.90 f. LVG ein weiterer Rechtszug an eine dritte Instanz nicht vorgesehen ist. Entsprechend befasst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof weder mit neuem Vorbringen noch mit dem für glaubhaft oder nicht glaubhaft erachteten Sachverhalt (OGH, Beschluss vom 09.01.2002 zu Pg 57/99-29, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 240, S.242, mit Hinweisen). Diese Erwägungen galten hier sinngemäss.
18. Soweit die Rechtshilfegesuchsteller - wenn auch unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensmängeln - dem gegenständlichen Rechtshilfegesuch (ON 1) einen Inhalt beilegten, den das Fürstliche Obergericht nicht für glaubhaft erachtete (ON 20, S.3 f. [1.1]), etwa indem sie rügten, das Fürstliche Obergericht habe das Rechtshilfegesuch nicht richtig interpretiert (ON 20, S.5 [1.2] oder S.10 ff. [2.2 bis 2.6]), war auf entsprechendes Revisionsrekursvorbringen nicht näher einzugehen.
19. In ihrer Gegenäusserung vom 02.04.2008 (ON 17, S.4 unten f. [3]) hatten die Rechtshilfegesuchsteller vorgebracht, über näher bezeichnete Kanäle erfahren zu haben, dass D. am 25.02.2005 bei der C.-Bank ein Konto eröffnet und darauf eine Einzahlung von CHF 628'000.00 geleistet habe und dass der Kontostand am 26.04.2005 keine Veränderung aufgewiesen habe. In diesem Vorbringen erblickte das Fürstliche Obergericht keine Behauptung für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nämlich dafür, dass D. bei der C.-Bank über Vermögen verfügt habe, als das Rechtshilfegesuch gestellt wurde. Dieser Schluss liess sich nicht beanstanden, denn aus einer auf dem dynamischen Finanzplatz Liechtenstein einmal begründeten Bankverbindung folgt nicht, dass sie zwei Jahre später noch immer besteht. Anträgen, aufgrund deren ein nicht entscheidungswesentlicher Sachverhalt aus dem Jahr 2005 bescheinigt werden sollte, brauchte das Fürstliche Obergericht nicht stattzugeben.
20. In einer Verlassenschaftssache, in welcher ebenfalls schutzwürdige Auskunftsrechte vom Bankgeheimnis abzugrenzen waren, war bescheinigt, dass der Verstorbene Inhaber eines ganz bestimmt bezeichneten Bankkontos war. Entsprechend wurde erkannt, das Fürstliche Obergericht habe zu Recht die Auskunftserteilung auf das konkret im Rechtshilfegesuch bestimmt genannte Konto eingeschränkt. Insofern unterscheide sich das Rechtshilfegesuch von blossen "fishing expeditions" ohne individualisierte Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines bestimmten Kontos (OGH, Beschluss vom 07.05.2009 zu 3 RZ.2008.731). Dass das gegenständliche Rechtshilfegesuch solchen Anforderungen entsprochen hätte, machten die Rechtshilfegesuchsteller zu Recht nicht geltend.
21. Weil das Fürstliche Obergericht eine im Zeitpunkt des Rechtshilfegesuchs bestehende vertragliche Verbindung von D. zur C.-Bank für nicht behauptet erachtete, kam der mit der Gegenäusserung im Rekursverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Gleiches galt für die von den Rechtshilfegesuchstellern eingehend erörterten grundsätzliche Frage nach der Verwertbarkeit allenfalls illegal erlangter Beweismittel (ON 20, S.5 ff. [1.3 bis 6]).
22. Ergänzend sei angemerkt, dass das Fürstliche Obergericht zwar allgemein erwogen hatte, die im Rekursverfahren eingereichten Bescheinigungen würden auf einer illegalen Tätigkeit ausländischer "Fahnder" beruhen und dürften deshalb in einem gerichtlichen Verfahren keine Verwendung finden. Dennoch befasste es sich inhaltlich damit (ON 19, S.17 [3. Abschnitt]). Im Vordergrund stand die eidesstattliche Versicherung von E.; sie lautete, soweit hier wesentlich:
"In Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erkläre ich, E., Folgendes an Eides statt:
Im Zusammenhang mit einem Auftrag zu Ermittlungen gegen Herrn D. habe ich im April 2005 von Dritten erfahren, dass Herr D. am 25.02.2005 bei der... [C.-Bank] ein Konto eröffnet und darauf eine Einzahlung in Höhe von 628'000 SFr. geleistet hat.
Am gleichen Tag gegen 13.30 Uhr holte der Informant nach eigener Aussage Herrn D. dann im Hotel Real in Vaduz ab und brachte ihn in dessen Ferienhaus in Churwalden.
Der Informant gab an, dass er am 26.04.2005 den Kontostand überprüft und keine Veränderung festgestellt habe".
23. Die eidesstattliche Versicherung (vorstehende Ziff.22) bescheinigte offenkundig nur Vorgänge, wie sie E. von einem unbekannten Dritten erfahren hatte. Die eigentliche Quelle für ebendiese Vorgänge war und blieb demnach ein anonymer Informant, der weder zum Inhalt seiner Mitteilungen noch zur Herkunft der mitgeteilten Information mit eigenem Namen stehen konnte oder wollte. Entsprechend war der Sachverhalt, für den die eidesstattliche Versicherung als Bescheinungsmittel eingereicht worden war - ob entscheidungswesentlich oder nicht -, für das Fürstliche Obergericht inhaltlich in keiner Weise überprüfbar.
24. Ob das Fürstliche Obergericht grundsätzlich erwog, die wiedergegebene eidesstattliche Versicherung beruhe auf illegaler Tätigkeit und dürfe deshalb nicht verwendet werden, oder ob es sie als untaugliches Bescheinigungsmittel erachtete, machte im Ergebnis keinen Unterschied. Jedenfalls durfte das Fürstliche Obergericht ohne Verfahrensmangel oder unrichtige rechtliche Beurteilung annehmen, eine im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtshilfegesuchs bestehende vertragliche Verbindung von D. zur C.-Bank sei - selbst wenn sie behauptet worden wäre - nicht dadurch bescheinigt, dass jemand anonym erhaltene, inhaltlich in keiner Weise überprüfbare Informationen betreffend zwei Jahre zurückliegende Vorgänge eidesstattlich bestätigte.
25. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erwies sich der Revisionsrekurs im Ergebnis als nicht berechtigt, so dass ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
26. Über Kosten, wie sie die C.-Bank zutreffend nicht verzeichnet hatte, war nach Art.1 Abs.2 (2. Satz) KO nicht zu befinden (OGH, Beschluss vom 03.09.1998, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999 63, mit Hinweisen).
Vaduz, 4. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof