3 UR 2007.184-35
§ 242 Abs 2 StPO
Nicht nur der Untersuchungsrichter, sondern auch das OG ist befugt, einen allfälligen unrichtigen eigenen Beschluss aufzuheben.
§ 307 StPO
Wird eine Revisionsbeschwerde dem OGH vorgelegt, so hat der allenfalls obsiegende Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz.
Beim LG ist gegen unbekannte Täter eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes nach §§ 146, 148a StGB anhängig. Im Zuge dieses Strafverfahrens fasste das LG am 11.07.2007 einen B, wonach dem Bf ua aufgetragen wurde, gewisse Unterlagen herauszugeben.
Gegen diesen B erhob das A Establishment Beschwerde, die jedoch vom OG mit B vom 10.09.2007 deswegen als verspätet zurückgewiesen wurde, weil diese Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist am 01.08. 2007, nämlich laut Postaufgabedatum am 02.08.2007 eingebracht worden sei.
Mit der gegen diesen B an den OGH gerichteten Revisionsbeschwerde vom 19.09.2007 bescheinigte der Bf, dass seine Beschwerde am 01.08.2007 am Schalter der Poststelle Vaduz aufgegeben worden sei, weshalb das OG mit B vom 26.11.2007 seinen B vom 10.09.2007 ersatzlos aufhob. Das OG stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 242 Abs 2 StPO, fällte jedoch keinen Kostenspruch.
Mit der folgenden Kostenbeschwerde gegen diesen B begehrt der Bf den Zuspruch der Kosten seiner Revisionsbeschwerde vom 19.09.2007 von CHF 3651.50, wobei nach seiner Ansicht das OG die Bestimmung des § 242 Abs 2 StPO nicht hätte anwenden dürfen, sondern nur der Untersuchungsrichter. Darüber hinaus wären die Kosten der Revisionsbeschwerdeführung dem Bf zuzusprechen gewesen.
Der OGH gab der Kostenbeschwerde Folge.
Der OGH teilt zwar nicht die Ansicht des Bf, wonach das OG § 242 Abs 2 StPO nicht hätte anwenden dürfen, sondern die Revisionsbeschwerde dem OGH vorlegen hätte sollen. Diese Gesetzesbestimmung hat den Sinn, dass -wie in Abs 2 ausdrücklich angeführt - der Untersuchungsrichter seinen eigenen B dann aufheben kann, wenn er durch das dagegen ergriffene Rechtsmittel davon überzeugt wurde, dass seine E offensichtlich falsch war. In diesem Sinne und in Anlehnung daran erachtet auch der OGH es auch aus prozessökonomischen Gründen für nicht verfehlt, wenn das OG beim vorliegenden Fall auf Grund der erhobenen Revisionsbeschwerde nach § 242 Abs 2 StPO seinen eigenen B ersatzlos aufgehoben hat.
In einem ist jedoch dem Bf Recht zu geben, dass er nämlich Anspruch auf Ersatz bezüglich der Kosten seiner Revisionsbeschwerde hat. Schon allein deshalb, wenn das OG die Revisionsbeschwerde dem OGH vorgelegt hätte. In diesem Fall hätte ein Kostenersatzanspruch des Bf nach § 307 StPO für die Ergreifung seines erfolgreichen Rechtsmittels bestanden. Daran kann sich auch nichts ändern, wenn das OG selbst entschieden hat: Die Revisionsbeschwerde wurde ergriffen und war erfolgreich. Das OG hätte daher auch über die Kosten zu entscheiden gehabt. Wenn dieses aus der letzten Formulierung in Abs 2 des § 242 StPO "die Beschwerde dann dahinfällt" den Schluss zieht, dass deswegen ein Kostenzuspruch nicht zu erfolgen hat, so irrt es. Diese Textpassage kann wohl nur so verstanden werden, dass das Rechtsmittel der Instanz nicht mehr vorzulegen ist und daher durch die erfolgte eigene E hinfällig geworden ist.
Der Kostenbeschwerde war daher Folge zu geben und die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten für die Revisionsbeschwerde vom 19.09.2007 samt jenen für die vorliegende Kostenbeschwerde gem § 307 StPO zuzusprechen.