3 VA 1999.13
§ 760 ABGB
Ein Gut ist nur dann als erblos oder kaduk anzusehen, wenn alle nach der Parentelenordnung zum Erbe berufenen Verwandten auf ihr Erbrecht verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Das Land Liechtenstein ist nicht verpflichtet, ein kadukes Gut anzunehmen. Aus diesem Grund ist vorgängig vom Land Liechtenstein die Erklärung abzufordern, ob es das Heimfallsrecht beanspruchen will.
1. Am 12.05.1998 verstarb in Vaduz die nach Schellenberg zuständige RB geb. S unter Hinterlassung von drei Kindern aus ihrer Ehe mit dem vorverstorbenen HB, nämlich DB, MB sowie RB. RB wurde gem ZVA Zürich vom 23.12.1977 von HE und EGS adoptiert und erhielt neu den Namen RS. Diese Adoption ist für das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren aber ohne Bedeutung, da sich durch die Adoption nichts am gesetzlichen Erbrecht des Wahlkindes gegenüber seinen leiblichen Verwandten ändert (§ 182b Abs 1 ABGB).
Die Verstorbene hinterliess keine letztwillige Verfügung. Ihr Nachlassvermögen besteht aus einem 60/4320-Anteil an der Liegenschaft Eschner Parzelle Nr 3270 mit einem Steuerschätzwert von CHF 407.- sowie einem Lohn- und Rentenverwaltungskonto in Höhe von CHF 5226.75 und Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeindekasse Vaduz in Höhe von CHF 85.20, gegenüber dem Amt für Soziale Dienste in Höhe von CHF 11 095.80 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall in Höhe von CHF 2812.30, so dass der Nachlass formell mit einem Betrag von CHF 8359.55 überschuldet ist.
2. Zum Zwecke der Einantwortung des Nachlassvermögens wurde auf den 06.03.2001 die Verlassenschaftsabhandlung vor dem LG in Vaduz anberaumt, bei welcher aber alle drei Kinder unentschuldigt ebenso fern blieben, wie bei der weiteren auf den 11.01.2002 anberaumten Verlassenschaftsabhandlung.
3. Mit B vom 21.11.2002 erklärte hierauf das LG den Nachlass der Verstorbenen als erbloses Gut dem Land Liechtenstein anheimgefallen, und bewilligte die grundbücherliche Umschreibung des Miteigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft zugunsten des Landes Liechtenstein.
4. Gegen den am 25.11.2002 der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zugestellten B erhob das Land Liechtenstein am 09.12.2002 Rekurs an das OG aus den (erkennbaren) Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen B ersatzlos aufzuheben.
5. Das OG hat hiezu wie folgt erwogen:
Der rechtzeitig und zulässig erhobene Rekurs des Landes Liechtenstein ist begründet.
Wie der Rekurswerber zu Recht darauf hinweist, sind die Voraussetzungen für einen Heimfall (Kaduzität) des Nachlasses der Verstorbenen an das Land Liechtenstein nicht gegeben.
Es ergibt sich nämlich aus der Akte in keiner Richtung, ob das LG - nachdem die Kinder wiederholt zur Verlassenschaftsabhandlung unentschuldigt nicht erschienen sind noch sich haben vertreten lassen - die nächstfolgend zum Erbe berufenen Gesetzeserben vorgeladen und von ihnen die Erklärung abverlangt hat, ob sie gewillt sind, das Erbe nach der Verstorbenen anzunehmen. Denn die gesetzliche Erbfolge ist eine Familienerbfolge, wobei die Verwandten nach den sogenannten Parentelen, von denen jede aus einem Stammhaupt (Stammelternpaar) und seinen Nachfolgern besteht, erben. Die erste Parentele wird von den Kindern, die zweite von den Eltern, die dritte von den Grosseltern und die vierte von den Urgrosseltern des Verstorbenen gebildet, wobei die Parentelen nur nacheinander zum Zuge kommen. Eine Folgeparentele wird daher nur dann zum Erbe berufen, wenn von den vorangegangen Parentelen niemand erbt. Verwandte einer höheren Parentele sind daher nur dann zum gesetzlichen Erbe berufen, wenn kein Angehöriger einer niedrigeren Parentele gesetzlicher Erbe wird. Daher kommen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen nur dann in Betracht, wenn kein einziger Nachkomme des Erblassers vorhanden oder erbfähig ist oder die erbfähigen Nachkommen verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen haben (vgl Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht, Wien 1983, S 64).
6. Vorliegendenfalls sind die Kinder der Verstorbenen der Verlassenschaftsabhandlung jeweils ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Sie haben damit implizit zu verstehen gegeben, dass sie kein Interesse an der Verlassenschaft ihrer Mutter haben und auf ihr Erbrecht verzichten wollen. Das LG wäre daher nach der Parentelenordnung verpflichtet gewesen, die nächstberufenen Gesetzeserben, das sind die Eltern der Verstorbenen bzw deren Nachkommen, somit also die Geschwister der Verstorbenen, zur Erbserklärung vorzuladen. Wie sich nämlich aus dem vom Rekurswerber vorgelegten Familienregisterauszug des Zivilstandesamtes Vaduz, Band I, S 321a, ergibt, hat die Verstorbene drei Geschwister, nämlich LS, ML und RS hinterlassen, die - für den Fall, dass die Nachkommen auf ihr Erbrecht verzichten oder die Erbschaft ausschlagen - als nächste nach dem Gesetz zum Erbe nach der Verstorbenen berufen sind.
7. Es kann daher - wie der Rekurswerber zu Recht moniert - nicht angehen, dass der Nachlass der Verstorbenen - ohne dass vorher die nach der Parentelenordnung zum Erbe berufenen Verwandten die Gelegenheit zur Erbschaftsannahme eingeräumt erhalten hätten - als erbloses oder kadukes Gut betrachtet und gem § 760 ABGB dem Land Liechtenstein als anheimgefallen erklärt wird. Voraussetzung dafür wäre ferner nach §§ 39 f Verlassenschaftsinstruktion, dass das Gericht, wenn die Erben gänzlich unbekannt sind oder die bekannten Erben von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen und die unbekannten Erben durch Edikt mit der Warnung vorzuladen hat, sich binnen Jahresfrist zu melden, widrigenfalls die erblos gebliebene Verlassenschaft vom Land Liechtenstein als kadukes Gut eingezogen würde. Gegebenenfalls wäre vom Land Liechtenstein die Erklärung abzufordern, ob es auch das Heimfallsrecht beanspruchen will. Denn das Heimfallsrecht ist annahmebedürftig und kann durch den Staat abgelehnt werden. Das Land Liechtenstein ist daher nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, auch einen nur formell überschuldeten Nachlass als erbloses Gut anzunehmen. Für den Fall der Ablehnung des Heimfallsrechtes wäre die Verlassenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung zu liquidieren.
8. Aus diesen Gründen war in Stattgebung des Rekurses der angefochtene B des LG ersatzlos aufzuheben und dem LG aufzutragen, das Verlassenschaftsverfahren durch Vorladung der nächstberufenen Gesetzeserben fortzusetzen.