3R NZ. 2018.14
OGH. 2019.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Erlagssache der Antragstellerin A Treuunternehmen , ***, wider die Antragsgegner 1. B, ***, vertreten durch *** und 2. C, ***, vertreten durch ***, wegen Hinterlegung gem § 1425 ABGB, Streitwert CHF 30'000.00, aufgrund des Revisionsrekurses der Erlagsgegnerin zu 1. gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2018, 3R NZ.2018.14, ON 21, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners zu 2. vom 09.08.2018, ON 10, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 06.07.2018, ON 9, Folge gegeben wurde und der Antrag auf gerichtliche Hinterlegung der Zessionsurkunde vom 13.08.2014 (Gründerrechte der D Anstalt, ***), abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Mitteilung der Revisionsrekurswerberin vom 23.01.2019 wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, dem Revisionsrekursgegner (Erlagsgegner zu 2.) die mit CHF 1'663.20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Vorliegend handelt es sich um eine Ausserstreitsache gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. g AussStrG (gerichtliche Hinterlegung gemäss § 1425 ABGB).
2. Mit Eingabe vom 07.06.2018 hat die Antragstellerin die gerichtliche Hinterlegung der Zessionsurkunde vom 13.08.2014 (Gründerrechte der D Anstalt, ***) beantragt.
2.1. Das diesbezügliche Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die D Anstalt sei am 01.06.1988 unter der Registernummer *** beim Handelsregister eingetragen worden. Ihr Sitz sei Vaduz (Handelsregisterauszug vom 11.01.2018).
Die A verwahre das Original der Zessionsurkunde in Bezug auf die Gründerrechte der D Anstalt treuhänderisch für den Inhaber der Gründerrechte.
Im Zuge der Überprüfung des Mandats habe der nunmehrige Vertreter versucht, eine Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und Inhabers der Gründerrechte vorzunehmen. Denn aus den vorhandenen Akten sei eine Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nicht möglich gewesen.
Die A habe in der Folge Besuch von C erhalten, welcher behauptet habe, er sei Gründer und entsprechend Inhaber der Gründerrechte. Mangels anderer Hinweise habe der Vertreter zunächst C als wirtschaftlich Berechtigten festgestellt.
In der Folge habe die A C mehrfach aufgefordert, eine entsprechende Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben und die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen. Trotz mehrerer Nachfragen sei keine solche Erklärung eingelangt (E-Mail-Verkehr mit RA *** als Vertreter von C 16.01.2018 und 23.01.2018).
Entsprechend seien Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung des C entstanden.
3. Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2018 dem Antrag auf gerichtliche Hinterlegung der Zessionsurkunde entsprochen und festgehalten, dass mit der physischen Hinterlegung der Zessionsurkunde am 13.08.2014, was bereits gleichzeitig mit der Antragstellung erfolgt sei, die Antragstellerin aus ihrer Schuld befreit sei. Die Hinterlegung sei endgültig und könne von der Antragstellerin nicht mehr aufgehoben werden. Weiters wurde festgehalten, dass die Herausgabe der hinterlegten Zessionsurkunde nur an diejenige Partei erfolgen könne, die entweder die Zustimmung des anderen Erlagsgegners oder ihr Recht durch ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts nachweise.
Anstelle der Abgabe der entsprechenden Erklärung und Bestätigung über die wirtschaftliche Berechtigung, habe C am 28.02.2018 vertreten durch *** die Herausgabe der Blankozessionsurkunde hinsichtlich der D Anstalt gefordert (Schreiben *** 28.02.2018).
Weiterhin habe sich jedoch C geweigert, eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben und die erforderlichen Formulare auszufüllen. Dies habe bei der A die Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung erhärtet.
In der Folge sei die A an andere Personen herangetreten, welche aus dem Akt der D ersichtlich gewesen seien und die als mögliche wirtschaftlich Berechtigte in Frage kommen könnten, um zu klären, ob allenfalls diese die Position als wirtschaftlich Berechtigter beanspruchen. Namentlich sei die A an den Sohn des C herangetreten (E-Mail vom 13. März 2018 an E).
Am 20.03.2018 habe die A schliesslich eine von B unterzeichnete Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung erhalten und habe sie die A aufgefordert, alle "Aktien" der D Anstalt und die anderen relevanten Dokumente herauszugeben. Sie habe also die Position als wirtschaftlich Berechtigte und Inhaberin der Gründerrechte für sich beansprucht und habe die Herausgabe der Blankozessionsurkunde verlangt. Anzumerken sei, dass B die Ehefrau des C sei.
Am 31. Mai 2018 habe die A ein Formular "Verification of identity of contracting partners" per E-Mail erhalten, in welchem C als Vertragspartner bezeichnet worden sei. Dieses Formular sei jedoch nicht von C unterzeichnet gewesen.
Bis heute habe C kein rechtsgültig unterzeichnetes Formular "C" für den wirtschaftlich Berechtigten vorgelegt. Er beanspruche dennoch laut einem Formular "Instructions" die Position als Inhaber der Gründerrechte. Dieses Formular habe die A am 31. Mai 2018 per E-Mail erhalten.
Es würden nunmehr zwei unterschiedliche Personen die Position als Inhaber der Gründerrechte und Auftraggeber beanspruchen und verlangen von der A die Herausgabe der Blankozessionsurkunde an sie. Namentlich seien dies B und C.
Aufgrund des Umstandes, dass B die erforderlichen Erklärungen ohne Zögern abgegeben habe und auch der Aufforderung nachgekommen sei, die erforderlichen Formulare für die Erklärung der wirtschaftlichen Berechtigung auszufüllen, sei für die A wahrscheinlicher, dass sie die wahre Inhaberin der Gründerrechte sei. Entsprechend sei ihr die Herausgabe der Blankozessionsurkunde angeboten worden.
Würde die Blankozessionsurkunde jedoch an B herausgegeben und sich danach herausstellen, dass dies unrichtig gewesen sei, würde die A gegenüber C schadenersatzpflichtig.
Es liege daher ein Prätendentenstreit vor, welcher nur durch gerichtliche Hinterlegung der Blankozessionsurkunde im Original gelöst werden könne.
4. Das Fürstliche Landgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
4.1. Die A Treuunternehmen verwahrte das Original der Zessionsurkunde in Bezug auf die Gründerrechte der D Anstalt treuhänderisch für den Inhaber der Gründerrechte (ON 1, Beilagen A und B).
C wurde durch die A am 16.01.2018 als wirtschaftlich berechtigte Person der D Anstalt identifiziert. Den Aufforderungen der A die Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben und die nötigen Formulare für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten auszufüllen und zu unterzeichnen, ist C jedoch offenbar bisher nicht nachgekommen (ON 1, Beilagen C, E und G).
*** Rechtsanwälte *** verlangt mit Schreiben vom 28.02.2018 als Rechtsvertreter von C von der A die Aushändigung der Zessionsurkunde über die Gründerrechte der D Anstalt vom 13.08.2014 (Beilage D).
Mit E-Mail vom 22.03.2018 fordert B die A auf, alle "Aktien" der D Anstalt und die anderen relevanten Dokumente herauszugeben und legt zudem eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung vor (Beilagen H und I).
Somit beanspruchen derzeit gleichzeitig folgende zwei Personen an der D Anstalt wirtschaftlich berechtigt und Inhaber der Gründerrechte zu sein (Beilagen D, E, G, H, I, J und K):
1. Antragsgegner: C
2. Antragsgegnerin: B
Für die A besteht somit derzeit Unklarheit darüber wer der wirtschaftlich Berechtigte und Inhaber der Gründerrechte der D Anstalt ist. Es wurde erfolglos versucht dies eindeutig festzustellen (ON 1).
Die Zessionsurkunde im Original wurde bereits bei Antragstellung dem Fürstlichen Landgericht übermittelt.
4.2. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass Zweifel darüber bestünden, wer der rechtmässige wirtschaftliche Berechtigte und Inhaber der Gründerrechte der D Anstalt sei. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, ohne grösseren Aufwand zu betreiben, den rechtmässig berechtigten Gläubiger zu eruieren. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 1425 ABGB vor, sodass die Erlegerin/Antragstellerin ihre Schuld durch gerichtlichen Erlag schuldbefreiend abtragen könne.
5. Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 18.10.2018, 3R NZ.2018.14, ON 21, dem Rekurs des Antragsgegners zu 2. vom 09.08.2018, ON 10, im Sinne einer Abweisung des Antrags auf gerichtliche Hinterlegung der Zessionsurkunde ab. Zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
5.1. Eine Rechtsmittellegitimation eines Erlagsgegners sei stets dann zu bejahen, wenn der Erlag - wie hier - zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt sei. Im Hinterlegungsverfahren sei nicht zu prüfen, wer der wahre Gläubiger sei, daher müsse diese Rechtsmittellegitimation grundsätzlich jedem Erlagsgegner gegeben werden.
5.2. Urkunden seien hinterlegungsfähig (LES 2008, 412). Es handle sich bei dem Erlagsgegenstand nicht um lediglich eine Beweisurkunde. Es sei nicht zu prüfen, ob der Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben sei (RS0112198). Ein zur Hinterlegung berechtigender Prätendentenstreit sei gegeben, wenn mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung nicht feststellbar sei, wem das Recht zustehe. Die Schlüssigkeitsprüfung beziehe sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger müsse plausibel machen, welcher Anspruch dem Erlagsgegner auf den Erlagsgegenstand zustehe und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar sei.
Aus dem Handelsregisterauszug erschliesse sich, dass der Zweiterlagsgegner Mitglied des Verwaltungsrats der D Anstalt gewesen sei, wobei die Gründung der D Anstalt am 01.06.1988 im Handelsregister eingetragen worden sei und in direkter Stellvertretung von C als wirtschaftlichen Gründer durch die Schwesterfirma F AG erfolgt sei, wobei die Gründerrechte der D Anstalt gemäss Zessionsurkunde vom 13.08.2014 an die Antragstellerin zediert worden seien. Demgegenüber habe die Antragstellerin eine Erklärung der Erstantragsgegnerin über die wirtschaftliche Berechtigung auf Aufforderung per E-Mail, alle "Aktien" der D Anstalt herauszugeben, erhalten. Damit sei jedoch ein mit dem Ausfolgungsanspruch des Erlagsgegners zu 2., der immerhin Auftraggeber zur Errichtung der D Anstalt gewesen sei, konkurrierendes Recht der Erlagsgegnerin zu 1. nicht schlüssig behauptet worden. Es sei insbesondere nicht einmal behauptet worden, aufgrund welcher Umstände die Aufforderung der Ersterlagsgegnerin, die Blankozessionsurkunde herauszugeben, rechtlich plausibel sei. Die blosse Forderung auf Herausgabe der Blankozessionsurkunde verwirkliche noch keinen Anspruch auf den Erlagsgegenstand und wäre im Rahmen der - dem Erleger durchaus zumutbaren - Prüfung von ihm zumindest zu fordern gewesen, im Antrag schlüssig dazustellen, worauf sich die Behauptung der Ersterlagsgegnerin, sie sei "wirtschaftlich Berechtigte" der D Anstalt gründe.
Daher sei dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in Richtung Antragsabweisung abzuändern gewesen.
6. Die Erlagsgegnerin zu 1. hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw einem wesentlichen Verfahrensmangel erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 21 dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Hinterlegung der Zessionsurkunde vom 13.08.2014 über die Gründerrechte der D Anstalt bewilligt und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 9 wiederhergestellt werde, in eventu der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin zu 1. aus:
6.1. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gem § 1425 ABGB seien erfüllt. Es sei nur die schlüssige Behauptung einer Streitigkeit mehrerer Personen um die Gläubigerstellung in Bezug auf ein von der Hinterlegung zu leistendes Objekt gefordert, also um mehrere Forderungsprätendenten sowie eine unklare Sach- und/oder Rechtslage. Es sei klar, dass es nicht Voraussetzung der Hinterlegung sei, dass der Hinterleger in irgendeiner Weise den zugrundeliegenden Anspruch oder die Anspruchsberechtigung prüfe. Auf der Basis der getroffenen Feststellungen seien die Voraussetzungen für den Erlag zweifellos erfüllt. In tatsächlicher Hinsicht seien die Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt. Die Antragstellerin habe mehr als nur plausibel und schlüssig dargelegt, dass die Gefahr einer Doppelbeanspruchung bestehe. Es sei unbeachtlich, aus welchem genauen Rechtsgrund die beiden Erlagsgegner ihren Anspruch geltend machen würden. Beide hätten nachweislich behauptet, sie hätten als wirtschaftliche Berechtigte einen Anspruch auf Herausgabe der Zessionsurkunde und hätten diese Herausgabe verlangt. Die Klärung der entsprechenden Berechtigung des Anspruchs sei einem Zivilverfahren vorbehalten, und hätten dies die Erlagsgegner untereinander zu klären. Dem Erleger könne nicht zugemutet werden, eine Klärung der entsprechenden Anspruchsgrundlagen vorzunehmen. Das Obergericht hätte das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels durch Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung entscheiden müssen.
7. Der Erlagsgegner zu 2. hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der er beantragt, den Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin zu 1. als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben und die Kosten jedenfalls der Erlagsgegnerin zu 1. zu erlegen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Erlagsgegners zu 2. aus:
7.1. Es fehle der Revisionsrekurswerberin an der Beschwer. Die Hinterlegerin habe kein Rechtsmittel eingelegt, eine formelle Beschwer scheide aus, da es nicht der Antrag der Erlagsgegnerin zu 1. gewesen sei, der abgewiesen worden sei. Es werde nicht vorgebracht, inwieweit die materielle Rechtsstellung der Erlagsgegnerin zu 1. berührt sein könne. Die Rechtsstellung des Erlagsgegners werde offenkundig nicht berührt, da sich ihre (allfällige) Rechtsposition gegenüber dem Hinterleger oder in Bezug auf das zu hinterlegende Objekt nicht ändere.
7.2. Das Rekursgericht habe nicht auf unzulässige Feststellungen des Erstgerichts abstellen müssen, sondern auf das Antragsvorbringen der Hinterlegerin und allenfalls auf die von ihr vorgelegten Urkunden. Der Erleger müsse plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zustehe und warum die Sach- und/oder Rechtslage für ihn unklar sei. Die blosse Behauptung einer "wirtschaftlichen Berechtigung" an einer Anstalt, deren Vermögen oder deren Gründerrechten stelle keine schlüssige oder eben rechtlich plausible Forderung gegenüber dem Verwahrer einer Verwahrer einer Zessionsurkunde über die Gründerrechte oder gegenüber dem fiduziarischen Inhaber dieser Gründerrechte dar. Der Schuldner (Verwahrer bzw Treuhänder) müsse vortragen, aus welchen Gründen zu dem Erlagsgegner ein Vertragsverhältnis oder ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehen könne, welches ein Recht auf Herausgabe des fiduziarisch gehaltenen Guts beinhalte. Die Hinterlegerin hätte bei der Erlagsgegnerin zu 1. schlicht nachfragen können, auf welchen Umstand sie ihre "wirtschaftliche Berechtigung" oder ein Recht auf Herausgabe der Zessionsurkunde abstützen wolle. Sollte diese einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, könne sie nicht als Forderungsprätendentin gelten und sei ihr angeblicher Anspruch schlicht zu ignorieren.
7.3. Es falle auf, dass die Erlagsgegnerin zu 1. auch in ihrem Revisionsrekurs nicht darlege, auf welche Fakten sie ihren vermeintlichen Anspruch abstützen möchte. Es sei aus dem Akteninhalt klar, dass die Hinterlegerin gar keinen plausiblen Rechtsgrund für einen möglichen Anspruch der Erlagsgegnerin zu 1. nennen könne, da die Erlagsgegnerin zu 1. einen solchen Grund schlicht nicht angegeben habe.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Das Vorliegen einer Beschwer ist auch im Ausserstreitverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Beschwer ist das in höherer Instanz vom Rechtsmittelwerber geforderte Rechtschutzinteresse (OGH 08 EX.2012.6905 uva). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zu Grunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht; materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 45 Rz 50).
8.2. Vorausgesetzt für eine formelle Beschwer ist daher, dass der Rechtsmittelwerber einen Antrag gestellt hat, der nicht vollständig Erfolg hatte. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde kein Antrag der Revisionsrekurswerberin, sondern der Erlagsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Damit scheidet zunächst eine formelle Beschwer der Erlagsgegnerin zu 1. aus, zumal nicht ihr Antrag abgewiesen wurde, sondern jener der Antragstellerin (öOGH 7 Ob 219/15d).
8.3. Zu prüfen ist daher, ob die Rechtsmittelwerberin allenfalls materiell beschwert ist. Das ist aber nur derjenige, der von einer gerichtlichen Entscheidung in einem subjektiven Recht unmittelbar und konkret nachteilig betroffen ist (materielle Beschwer, öOGH 5 Ob 164/13y; 4 Ob 119/11w; RS0118925). Für die Revisionsrekurswerberin ist eine Beschwer in materieller Hinsicht nicht erkennbar. Ein subjektives Recht der Revisionsrekurswerberin als Erlagsgegnerin darauf, dass der Erleger einer Sache - hier einer Blankozessionsurkunde - bei Gericht erlegen kann, gibt es nicht. Als Gläubiger macht sie ihre Rechte an der Urkunde durch einen Herausgabeanspruch gegen die Erlegerin geltend. Das Erlagsrecht des Schuldners wird unter den Voraussetzungen des § 1425 ABGB, insbesondere daher im Fall eines Prätendentenstreits, mit dem Erlagsantrag geltend gemacht. Erlagsgegner ist derjenige, der als solcher im Antrag des Erlegers bezeichnet wird. Ein subjektives Recht des Erlagsgegners, dass der Erleger im Annahmeverfahren Recht bekommt und die Sache oder der Geldbetrag hinterlegt werden kann, besteht nicht. Auch die Rsp des öOGH geht im Fall der Ablehnung des Erlags davon aus, dass eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung des Erlagsgegners - auch bei Benennung mehrerer Erlagsgegner - nicht gegeben ist und das Rechtsmittel daher als unzulässig anzusehen ist (öOGH 7 Ob 219/15d).
8.4. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 45 Rz 60).
8.5. Die Revisionsrekurswerberin macht in Wirklichkeit formal die Rechtsposition der Erlegerin geltend, nicht aber ist sie in einer eigenen Rechtsposition, und zwar weder formell noch materiell, beschwert. Es fehlt dem Revisionsrekurs auch eine konkrete Ausführung darüber, weshalb die rechtlich geschützten Interessen der Erlagsgegnerin zu 1. durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt sein sollten, warum also in die Rechtssphäre der Ersterlagsgegnerin durch den Beschluss unmittelbar eingegriffen werde (vgl RS0118925) und daher ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehe.
8.6. Fehlt das Anfechtungsinteresse, sohin die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, dann ist ein dennoch erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (öOGH 5 Ob 164/13y ua). Der Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin zu 1. war daher zurückzuweisen.
8.7. Die "Mitteilung" der Revisionsrekurswerberin vom 23.01.2019 samt Beilagen war ebenfalls zurückzuweisen. Bereits eingebrachte Rechtsmittelschriftsätze können nicht durch weitere Schriftsätze ergänzt werden. Es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl OGH 05 C 505/92-120 LES 1999, 197/1; StGH 2016/071 LES 2016, 219/1). Das Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels ist mit Überreichung des Rechtsmittels verbraucht und steht der rechtsmittelwerbenden Partei daher keine Möglichkeit zur Verfügung, dieses Rechtsmittel durch Zusätze, Mitteilungen udgl zu ergänzen (vgl 05 C 505/92-120 LES 1999, 197/1). Es war daher der gegenständliche ergänzende Schriftsatz samt Anlage als zur inhaltlichen Befassung ungeeignet und aus diesem Grunde a limine zurückzuweisen.
8.8. Dem obsiegenden Erlagsgegner zu 2. steht Kostenersatz iS § 78 Abs 2 AussStrG zu, zumal er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels einer Beschwer hingewiesen hat. Von den Erlagsgegnern wurden im Annahmeverfahren gegensätzliche Interessen verfolgt und war die Revisionsrekursbeantwortung daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 4.107). Es waren daher die tarifmässig verzeichneten Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung der unterliegenden Revisionsrekurswerberin zur Zahlung aufzuerlegen.
Vaduz, am 01. März 2019