3R PG. 2016.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Unterhaltssache des Pflegebefohlenen und Antragstellers mj. A, geb. ---2014, ---, vertreten durch die Mutter B, wohnhaft ebendort wider den Antragsgegner und Vater C, ---, ---, wegen Festsetzung des Unterhaltes über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Jänner 2017, 3R PG.2016.14, ON 37, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.08.2016, 3R PG.2016.14, ON 12, keine Folge gegeben wurde in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
1. A wurde am --- 2014 geboren. Der Vater C, --- anerkannte am 11.08.2015 beim Amt für Soziale Dienste die Vaterschaft. Der Antragsteller lebte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens mit seiner Mutter B in Vaduz. Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 beantragte das Amt für Soziale Dienste als besonderer Beistand gemäss § 212 Abs 2 ABGB die Festsetzung des Unterhaltes für das Kind A rückwirkend ab der Geburt. Dazu brachte das Amt für Soziale Dienste vor, dass es trotz Bemühungen des besonderen Beistandes nicht gelungen sei, eine Unterhaltsvereinbarung mit dem Vater des Kindes zu treffen. Die wirtschaftliche Situation des Vaters sei zwar bekannt, doch fehlten genauere Informationen, vor allem zu den Steuerabzügen. Der Vater habe sich wiederholt dahingehend geäussert, dass er nicht mehr als CHF 350.00 monatlich an Unterhalt zahlen könne. Es wurde daher zunächst die Offenlegung der Einkommensverhältnisse durch den Vater beantragt. Der Vater wurde darauf vom zuständigen Rechtshilfegericht, Bezirksgericht ---, einvernommen und legte die entsprechenden Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen für die Jahre 2014 und 2015 vor. Der Antragsteller konkretisierte dann seinen Antrag der Höhe nach.
2. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.08.2016 verpflichtete das Fürstliche Landgericht den Vater zu folgenden Unterhaltsbeiträgen: Von Februar 2014 bis einschliesslich Dezember 2014 zu CHF 570.00; von Januar 2015 bis einschliesslich September 2015 zu CHF 568.00; von Oktober 2015 bis einschliesslich Dezember 2015 zu CHF 515.00; von Jänner 2016 bis einschliesslich September 2016 zu CHF 493.00; von Oktober 2016 bis einschliesslich Dezember 2017 zu CHF 444.00 und ab Jänner 2018 zu CHF 395.00. Geringfügige Mehrbegehren wurden abgewiesen.
3.1. Das Erstgericht stellte folgende Bemessungsgrundlagen fest: Für das Jahr 2014 monatlich CHF 5'206.30; für das Jahr 2015 monatlich CHF 5'167.00 und für das Jahr 2016 monatlich CHF 4'933.50. Der Vater hat Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Kindern, nämlich D, geb. am ---.2006 und E, geb. am ---2007 aus seiner ersten Ehe und F, geb. am ---2015 aus der zweiten Ehe. Überdies ist der Antragsteller für seine zweite einkommenslose Ehefrau unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht für die älteren beiden Kinder wurde durch die Scheidungskonvention anlässlich der Scheidung der ersten Ehe mit je CHF 1'000.00 festgelegt.
3.2. Rechtlich ging das Erstgericht nach der Prozentwertmethode von einem Unterhaltssatz für Kinder von 0-6 Jahren von 16% aus. Davon wurden jeweils für die Ehegattin des Antragsgegners 3% abgezogen und ausserdem der jeweils dem Alter entsprechende Abzug an Prozentpunkten für die Geschwister des Antragstellers berücksichtigt. Damit ergaben sich rechtlich von Februar 2014 bis Dezember 2014 11% der Bemessungsgrundlage, ebenso von Jänner 2015 bis September 2015 allerdings von einer geringfügig geänderten Bemessungsgrundlage; von Oktober 2015 bis Dezember 2015 ergaben sich nach der Prozentwertmethode 10% der Bemessungsgrundlage, ebenfalls von Jänner 2016 bis September 2016 wiederum von einer geänderten Bemessungsgrundlage; von Oktober 2016 bis Dezember 2017 berechnete das Fürstliche Landgericht 9% der Bemessungsgrundlage und ab Jänner 2018 8%.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen Rekurs an das Fürstliche Obergericht. Nach protokollarischer Verbesserung des Rekurses beim zuständigen Schweizer Rechtshilfegericht wurde die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit angefochten, als für die Vergangenheit überhaupt ein Unterhalt festgesetzt wurde und der für die Zukunft festgesetzte Unterhalt CHF 300.00 übersteigt. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhaltes von CHF 300.00 ab der Antragstellung ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs keine Folge. Rechtlich führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass der Rekurswerber zwar lamentiere, dass er und seine Ehegattin nicht gesund seien, eine Arbeitsunfähigkeit oder gar einen Arbeitsplatzverlust mache er aber nicht geltend, somit keine für die Bemessungsgrundlage relevanten Tatsachen. Soweit der Rekurswerber die Frage aufwerfe, wie er es bewerkstelligen solle, den gesamten Betrag (rückwirkende Unterhaltsbeiträge) zu bezahlen, sei der Rekurswerber darauf zu verweisen, dass es Sache des Vaters gewesen wäre, sich von vornherein um seinen Sohn A zu kümmern und laufend Unterhalt zu leisten, sodass kein Rückstand entstanden wäre. Die Bemessung des Unterhaltes durch das Erstgericht folge der Rechtsprechung nach der Prozentwertmethode und sei nicht zu hoch. Seine anderen Unterhaltsverpflichtungen seien dadurch ausreichend berücksichtigt und eine Kontrollrechnung ergebe, dass bei Bezahlung eines Unterhaltes von CHF 444.00 (wie derzeit) der Antragsgegner mit seinem Einkommen noch weit über dem Existenzminimum liege.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige (Art 62 Abs 2 iVm Art 1 Abs 2 lit a Z 5 AussStrG) Revisionsrekurs des Antragstellers. Der Schriftsatz lautet (in Ausdruck und Rechtschreibung teilweise lesbarer gemacht) folgendermassen:
"Vor kurzem habe ich euren Brief erhalten. Ja mit der Zeit kann ich nicht mehr. Ständig habe ich Rückenschmerzen von der gesamten Breite und ich bin am Ende. Ich weiss nicht was sollte ich noch machen. Ich habe meine Familie, meine Tochter und zwei Jungs und Frau ---. Im Moment ich kaputt. Was wird passieren wenn ich keine Arbeit mehr habe, da müssen sie sich darüber Gedanken machen. Meine Familie muss finanzieren und meine Kinder, meine Frau. Ich kann nicht mehr und keine Lust mehr zur Arbeit gehen, das ist für mich sehr streng. Ich möchte nicht meine Familie verlieren, meine Frau hat Depressionen und ich vielleicht auch. Sie hat mein Leben schwer gemacht. Ich habe immer Anfang Monat bis Ende Monat kein Geld. So kann ich nicht etwas für Kinder gutes zum Spielen kaufen. Auch für meine Frau. Ich selber habe ich schon lange vergessen. Ich bitte sie helfen mir. Ich kann nicht mehr und ich habe Angst für meine Familie. Bitte bitte helfen sie mir. Wenn sie möchten das ich arbeite für meine Familie."
6.1. Der Antragsteller hat keine Revisionsbeantwortung eingebracht.
7. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der OGH hat Folgendes erwogen:
7.1. Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Art 47 Abs 3 AussStrG zur Behandlung geeignet. Obwohl der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthält, lässt er gerade noch hinreichend erkennen, dass der Rekurswerber die Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Rekurses an das Fürstliche Obergericht beantragt.
7.2. Vorwegzuschicken ist, dass der Revisionsrekurswerber die festgestellten Bemessungsgrundlagen, also sein Einkommen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 abzüglich der Steuern und Sozialversicherungen umgerechnet auf einen Monat nicht beanstandet. Er hatte auch diese Unterlagen selbst dem Gericht vorgelegt. Aus dem Revisionsrekurs ergibt sich auch, dass er diese Arbeit weiterhin ausübt. Ebenso ergeben sich aus dem Revisionsrekurs keinerlei Beanstandungen über die herangezogene Berechnungsweise nach der Prozentwertmethode. Es ist anzufügen, dass diese Berechnungen, also die Prozentsätze für die Altersabschnitte und die Abzüge für konkurrierende Unterhaltspflichten im Hinblick auf die Geschwister des Antragstellers., altersmässig sich ändernd, richtig angewandt wurden. Die Berechnung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und weist keine Fehlerhaftigkeit auf. Schliesslich sind auch keine Kritikpunkte dahingehend aus dem Revisionsrekurs zu entnehmen, dass eine Überalimentierung des Kindes über seinen Bedarf hinaus erfolgt. Dies wäre schon insoweit abstrus, weil der Revisionsrekurswerber seinen zwei Kindern aus erster Ehe im Alter von 10 Jahren und 9 Jahren je CHF 1'000.00 monatlich an Unterhalt leistet und auch nach seinem eigenen Vorbringen trotz Hinzukommens zweier Unterhaltspflichten für Kinder und der Unterhaltspflicht für seine Frau, keine Neufestsetzung für die Kinder aus erster Ehe beantragt hat.
7.3. Der Inhalt des Revisionsrekurses bezieht sich ausschliesslich auf die nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers für die ausgesprochene Unterhaltshöhe nicht vorhandene Leistungsfähigkeit. Soweit diesbezüglich der Vater auf gesundheitliche Probleme verweist (Rückenschmerzen, Depressionen) so ist darauf zu verweisen, dass der Antragsgegner möglicherweise eine strenge Arbeit als Koch auszuführen hat, sich diese Arbeit aber nicht wesentlich von anderen Berufen unterscheidet und er - wie sich aus den Lohnbescheinigungen ergibt - eine "normale" 100% Arbeit ausführt. Es ist also nicht so, dass der Antragsgegner auf sein monatliches, der Bemessung zugrunde gelegtes Einkommen nur deshalb kommt, weil er beispielsweise Überstunden oder strenge Nebenarbeiten oder Ähnliches verrichtet oder verrichten muss. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner dann, wenn er nur eine Unterhaltspflicht von CHF 300.00 (wie sie für die Zukunft in Rechtskraft erwachsen ist) an seinen Sohn A zahlen müsste, eine andere Arbeit annähme. Dass, wie der Revisionsrekurswerber ausführt, ihm kein oder nicht viel Geld bleibt und er keine Geschenke kaufen kann, liegt nicht daran, dass er für seinen Sohn A übermässig hohen Unterhalt zahlen muss, sondern daran, dass er insgesamt vier Kinder und eine Frau ernähren muss. Es wurde schon vom Fürstlichen Obergericht ausgeführt, dass diese Situation nicht auf Kosten eines der vier Kinder, nämlich des Kindes A gehen kann, sondern de facto alle Personen, die von seinem Einkommen zu alimentieren sind, dieses Einkommen aufzuteilen haben.
7..4. Dass der Revisionsrekurswerber Nachzahlungen zu leisten hat, liegt ebenfalls nicht an seinem Sohn A, sondern ausschliesslich an ihm selbst. Er wusste schon aufgrund der Verhandlungen mit dem besonderen Beistand, dem Amt für Soziale Dienste, dass er gegenüber A unterhaltspflichtig ist. Ausserdem kannte er ja die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auch aus seiner Verpflichtung nach der Scheidung der ersten Ehe für seine Kinder aus erster Ehe. Wenn der Revisionsrekurswerber dann bis heute, also durch rund 3 Jahre überhaupt keinen Unterhalt leistet (auch nicht CHF 300.00 monatlich, jedenfalls sind keine Zahlungen aktenkundig), so hat er sich dies nur selbst zuzuschreiben. Der Revisionsrekurswerber blendet in gewissem Selbstmitleid aus, dass aufgrund der Nichtzahlung des Unterhaltes trotz rechtlicher Verpflichtung, andere Personen für den Unterhalt des Kindes sorgen mussten.
7.5. Soweit der Revisionsrekurswerber wiederum auf die Gesundheit seiner Frau verweist, so ist dies für ihn gewiss bedauerlich, hat aber nichts mit Unterhaltsleistungen für sein Kind zu tun. Er macht auch nicht geltend, dass er aufgrund der Krankheit seiner Frau beispielsweise erhöhte Auslagen hätte, die die Bemessungsgrundlage verringern könnten.
7.6. Die aktenkundige Tatsache, dass der Antragsteller mit seiner Mutter mit Dezember 2016 aus dem Fürstentum Liechtenstein weggezogen und nunmehr seinen Aufenthalt in Russland hat, ist für die Entscheidung nicht massgebend. Nach Art 26 Abs 2 IPRG richten sich die Wirkungen der Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit ist Anknüpfungspunkt für das materiell anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, wobei diese Anknüpfung auch für den wechselseitigen Unterhalt Geltung hat (OGH 02 PG.2013.115 LES 2015, 34), dies im Gegensatz zur österreichischen Rezeptionsvorlage, in der nach § 25 Abs 2 öIPRG die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes an dessen Personalstatut (Staatsbürgerschaft) anknüpfen. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage des anzuwendenden materiellen Rechts - im Gegensatz zur österreichischen Rezeptionsvorlage - auf die Frage, ob ein Staat Partei des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (LGBl 1973 Nr. 12) ist, nicht ankommt. Russland ist ohnehin keine Vertragspartei. Wird von einem Kind der gewöhnliche Aufenthalt woanders genommen, gilt für die Zeit nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes das Recht des neuen Aufenthaltsstaates (vgl EFSlg 97.829, EFSlg 147.196). Im gegenständlichen Fall erfolgte der Aufenthaltswechsel erst nach der Entscheidung erster Instanz, sodass dieser keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung in der gegenständlichen Unterhaltssache hat. Auch wenn als massgebender Zeitpunkt der Beschluss in zweiter Instanz herangezogen würde, der am 24. Jänner 2017 erging, so war zu diesem Zeitpunkt zwar aktenkundig der Wohnsitzwechsel vollzogen, aber aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit keineswegs zu beurteilen, ob dieser Wohnsitzwechsel einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts mit gewisser Dauer und mit gewisser Stetigkeit (vgl öOGH 3 Ob 194/00a) darstellt. Amtswegige Nachforschungen sind für den OGH aufgrund des Neuerungsverbotes unzulässig. Der Oberste Gerichtshof kann also darauf als reine Rechtsinstanz gemäss Art 66 Abs 2 AussStrG nicht zurückkommen. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nunmehr in Russland sein, ist auch für weitere Verfahren über die Unterhaltshöhe nicht mehr das liechtensteinische Gericht zuständig.
7.7. Es war daher die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
8. Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da keine Kosten verzeichnet wurden.