3R PG. 2016.145
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der antragstellenden Partei mj. A, , vertreten durch den Vater B, , , wider die Antragsgegnerin und Mutter C, , vertreten durch , als bestellter Verfahrenshelfer wegen Kindesunterhalt (Revisionsrekursinteresse CHF 9'504.00) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.05.2017, 3R PG.2016.145, ON 16, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.11.2016, 3R PG.2016.145, ON 4, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Der mj. A wurde am als Sohn von C, geboren am , geboren. Der Vater B anerkannte die Vaterschaft. Die Eltern haben die gemeinsame Obsorge über den mj. A, wobei zufolge gerichtlichen Vergleiches zwischen den Eltern der Hauptaufenthaltsort des Minderjährigen beim Vater B ist. Der Antragsteller hält sich seit April 2016 durchgehend beim Vater auf. Die Mutter hat seit diesem Zeitpunkt ein übliches Kontaktrecht zu ihrem mj. Sohn.
2. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 beantragte A die Mutter zu verpflichten, ihm beginnend mit April 2016 bis einschliesslich August 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 352.00 und ab September 2016 in Höhe von CHF 396.00 zu bezahlen, wobei die im Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses rückständigen Unterhaltsbeiträge binnen vier Wochen, die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeiträge jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen sind. Der Antragsteller brachte vor, dass seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung von sozialen Hilfsleistungen abhängig sei und derzeit (Anm Oktober 2016) vom Sozialamt rund CHF 2'200.00 an Unterstützung erhalte. Der Antragsteller habe am das fünfte Lebensjahr vollendet und daher vor diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage, danach in Höhe von 18 %. Es berechne sich ausgehend von dem Einkommen der Mutter und somit der Bemessungsgrundlage von CHF 2'200.00 der Unterhalt von April 2016 bis August 2016 mit monatlich CHF 352.00 und ab September 2016 mit CHF 396.00.
3. Die damals nicht vertretene Antragsgegnerin und Mutter äusserte sich zum Antrag dahingehend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen. Ihre Grundbedürfnisse würden derzeit durch die wirtschaftliche Sozialhilfe des Amtes für Soziale Dienste (ASD) gedeckt. Ihr Mann sei arbeitslos und stellensuchend. Sie könne keinen Unterhalt leisten. Als Beweismittel legte sie mit ihrer Äusserung die Berechnung des sozialen Existenzminimums für die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung für ihren damaligen Ehegatten D sowie eine Bestätigung des Dr. med. E vom 24.10.2016 vor.
4. Das Fürstliche Landgericht nahm zu Beweiszwecken in die von der Antragsgegnerin gelegten Urkunden Einsicht und wies mit Beschluss vom 10.11.2016 den Antrag ab.
4.1. Dazu traf das Fürstliche Landgericht folgende Feststellungen:
"Der mj. Antragsteller wohnt bei seinem Vater B in . Die Kindseltern haben die gemeinsame Obsorge.
Die Kindsmutter C kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner Beschäftigung nachgehen und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe vom Amt für Soziale Dienste. Sie erhält für sich und ihren Ehegatten D, nach Abzug der Kosten für die monatlichen Krankenkassenprämien vom ASD einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 866.10 ausbezahlt. Dies als Ergänzung zu den Arbeitslosentaggeldern in Höhe von monatlich CHF 2'184.05, die ihrem Ehegatten D ausbezahlt werden. Somit steht der Antragsgegnerin und ihrem Ehegatten ein monatlicher Betrag in Höhe von insgesamt CHF 3'050.15 zur Bestreitung ihrer gesamten Lebenshaltungskosten zur Verfügung.
Die Kindsmutter C leidet unter diversen, schweren Krankheiten. Sie wird durch Dr. med. E, sowie zusätzlich von einem neurologischen und einem rheumatologischen Facharzt betreut. Aufgrund dieser Erkrankungen bestätigt Dr. med. E, dass C nicht arbeitsfähig ist."
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Landgericht aus, dass gemäss § 140 ABGB die Eltern zur Deckung des Unterhaltes nach ihren Kräften anteilig beizutragen hätten. Der Vater, der das Kind betreue, leiste dadurch seinen Beitrag, während grundsätzlich die Mutter geldunterhaltspflichtig sei. Was die Höhe des Unterhaltes betreffe halte sich die Rechtsprechung an die Prozentwertmethode, nach der für Kinder von 0 bis 6 Jahren 16 %, zwischen 6 bis 10 Jahren 18 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des geldunterhaltspflichtigen Elternteils zuzuerkennen sei. Wer - aus welchen Gründen immer - aufgrund seiner persönlichen Disposition zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sei, dem könne wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit auch nach der Anspannungsmethode kein potentielles Einkommen unterstellt werden. Die Mutter C leide unter den festgestellten Krankheiten, sei deshalb nicht arbeitsfähig und könne somit auch nicht auf ein potentielles Einkommen angespannt werden. Die Mutter beziehe nur Sozialhilfe. Solange ein Unterhaltspflichtiger Sozialhilfe beziehe sei davon auszugehen, dass er zu einer Unterhaltsleistung an seine Kinder nicht in der Lage sei. Sie beziehe zusammen mit ihrem arbeitslosen Ehegatten wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von monatlich CHF 866.10. Zusätzlich würden die Krankenkassenprämien vom Amt für Soziale Dienste bezahlt. Der Ehegatte der Antragsgegnerin erhalte zusätzlich noch Arbeitslosentaggelder in Höhe von monatlich CHF 2'184.05 ausbezahlt. Die Mutter könne in ihrem jetzigen gesundheitlichen Zustand und im Hinblick auf die gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe nicht zur Bezahlung eines Kindesunterhalts verpflichtet werden.
5. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller einen Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem er beantragte, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag voll stattgegeben werde. Zusammengefasst wendete er sich gegen die pauschale Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass einer Person, die Sozialhilfe empfängt, keine Unterhaltspflicht auferlegt werden könne. Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu 06 EG.2013.31, die sich an der Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Urteil StGH 2014/10, orientiere, könne sogar die Belastungsgrenze für den Unterhaltspflichtigen unter dem exekutionsrechtlichen Existenzminimum festgelegt werden. Dies sei auch der Antragsgegnerin zumutbar und entgegen den Feststellungen betrage die monatliche wirtschaftliche Hilfe CHF 1'870.65, wozu noch das Einkommen des Ehegatten der Antragsgegnerin komme, sodass beiden ein Gesamteinkommen von CHF 4'054.70 zur Verfügung stehe. Es sei sohin der Antragsgegnerin zumutbar, den begehrten Unterhalt zu zahlen, weil ihr dann immer noch wirtschaftliche Hilfe in Höhe von rund CHF 1'500.00 zukomme.
6. Die nunmehr rechtskundig vertretene Antragsgegnerin erstattete eine Rekursbeantwortung und führte dort als Neuerung (offenbar gem Art. 49 AussStrG) ein, dass sie seit dem 17.11.2016 von ihrem D getrennt lebe. Am 10.01.2017 würde die Ehe einvernehmlich geschieden werden, wobei nach der zwischen den Eheleuten schon getroffenen Ehescheidungsvereinbarung gegenseitig auf die Leistung eines nachehelichen Unterhaltes verzichtet worden sei. Zufolge der Trennung der Antragsgegnerin von ihrem Ehemann sei auch die wirtschaftliche Hilfe vom ASD neu berechnet worden und sie erhalte für Dezember 2016 nach Abdeckung der Wohnungsmiete und der Krankenversicherung durch das ASD direkt einen Betrag von CHF 943.70 ausbezahlt, ab Jänner 2017 dann einen Betrag von CHF 1'051.00 monatlich. Diese Beträge bildeten auch jetzt ihr einziges Einkommen.
7. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs keine Folge.
7.1. Zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus, dass in der Regel als Belastungsgrenze für einen Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum nach der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen anzusehen sei. Dieses Unterhaltsexistenzminimum könne ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeit in den Grenzen des Art. 215 Abs 1 EO unterschritten werden (Hinweis LES 2014, 253 mit Anm Ungerank). Allerdings habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11.05.2015, StGH 2014/142 (veröffentlicht LES 2015, 123), im Rahmen eines Normenkontrollantrages zu Art. 210 EO judiziert, dass das in Art. 8 Abs 1 SHG verankerte soziale Existenzminimum die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins bezwecke, wogegen allfällige Interessen von Gläubigern nicht zu berücksichtigen seien. Der StGH habe festgestellt, dass dem sozialen Existenzminimum gegenüber dem exekutionsrechtlichen Vorrang zukomme, zumal die wirtschaftliche Hilfe kein Ersatzeinkommen darstelle. Diese Unterschiede würden eine Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und berufstätigen Personen und damit verbunden eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsgläubigern zu rechtfertigen vermögen. Wenn sich also der Unterhaltsanspruch gegen einen Sozialhilfeempfänger richte, habe der Unterhaltsgläubiger keinen Zugriff auf diese staatlichen Leistungen. Was für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem Sozialhilfeempfänger gelte, müsse auch für die Unterhaltsfestsetzung gelten, zumal die wirtschaftliche Hilfe kein Ersatzeinkommen darstelle. Damit könne das österreichische Unterhaltsrecht nicht herangezogen werden. Das SHG habe auch keine klare Rezeptionsvorlage. Es liefe zudem dem Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuwider, einen blossen Sozialhilfeempfänger mit Unterhaltspflichten zu belasten, die zwar aktuell nicht vollstreckbar wären, ihm jedoch Schulden aufbürden würden, die sogar bei Wiedererlangung eines Erwerbseinkommens die wirtschaftliche Existenz gefährden könnten. Es erscheine sinn- und zwecklos, ein Unterhaltstitel zu schaffen, der dann gar nicht exekutiert werden könne.
7.2. Diese Grundsätze habe das Erstgericht richtig angewendet. Die Mutter habe im hier interessierenden Zeitraum lediglich wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Sie sei zudem aufgrund ihrer verschiedenen Erkrankungen nicht arbeitsfähig, sodass auch eine Anspannung auf ein fiktives Erwerbseinkommen nicht in Betracht zu ziehen sei. Zutreffend habe das Erstgericht auch die vom Ehegatten der Antragsgegnerin erhaltenen Arbeitslosentaggelder nicht herangezogen. Abgesehen davon, dass die Feststellung des monatlich ausbezahlten Betrages mit CHF 866.10 nicht aktenwidrig sei, komme es auf die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe gar nicht an, da diese absolut unpfändbar und damit für die Unterhaltsbemessung nicht heranzuziehen sei. Somit komme aber auch den von der Antragsgegnerin eingewendeten Änderungen in ihren familiären Verhältnissen und in der Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe keine Bedeutung zu.
8. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Antragstellers, der in den Antrag mündet, die obergerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben und damit der Unterhalt antragsgemäss bestimmt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
8.1. In den Ausführungen zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, dass die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zum Wesen der wirtschaftliche Sozialhilfe und besonders, dass sie nicht zum Unterhalt herangezogen werden dürfe, falsch sei. Grundsätzlich sei entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen. Nach der österreichischen Judikatur indiziere der Bezug von Sozialhilfe zwar im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz zu finden, es sei aber durchaus möglich, dass dennoch die Voraussetzungen für eine Anspannung bestehen blieben, da diese immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auszuloten seien. So handle es sich schon bei dem ärztlichen Zeugnis, das von der Antragsgegnerin vorgelegt worden sei, um eine viel zu oberflächliche Abklärung, die eine tatsächliche Abschätzung der Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zulasse. In richtiger Anwendung der Rechtsprechung hätte das Fürstliche Obergericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem mj Pflegebefohlenen zur Leistung eines Geldunterhaltes verpflichtet werde.
9. Die Antragsgegnerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen habe, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht nur unpfändbar sei, sondern auch für die Unterhaltsbemessung nicht heranzuziehen sei. Mit den Ausführungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin versuche der Revisionsrekurswerber zum ersten Mal die erstgerichtliche Feststellung, dass die Kindesmutter nicht arbeitsfähig sei, zu bekämpfen. Sofern der Revisionsrekurswerber eine Rüge wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machen wolle, so sei er darauf zu verweisen, dass der Antragsteller dies im Rekurs nicht geltend gemacht habe und daher dieser Mangel vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert werden könne. Der Revisionsrekurswerber lasse auch völlig offen, warum die in den ärztlichen Zeugnissen angeführten Erkrankungen "gar nicht geeignet" sein sollten eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen und weshalb Dr. med. E nicht geeignet sein soll, eine solche Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Es habe deshalb unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (LES 2015, 123) dabei zu bleiben, dass die Revisionsrekursgegnerin lediglich wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe, die unpfändbar sei, und dass demzufolge ein Unterhalt nicht festgesetzt werden könne.
10. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig (Art. 62 Abs 2 AussStrG) und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch im Ergebnis berechtigt. Dazu folgende Erwägungen:
10.1. Das Fürstliche Landgericht hat in seinem Beschluss vom 10.11.2016 nach der damaligen Sachverhaltsgrundlage festgestellt, dass die Antragsgegnerin an wirtschaftlicher Sozialhilfe CHF 866.10 ausbezahlt erhält und dass die Antragsgegnerin diversen, schweren Krankheiten leidet. Daraus zog das Fürstliche Landgericht rechtlich den Schluss, dass sie einerseits deshalb, weil sie wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe, nicht zur Bezahlung eines Kinderunterhalts verpflichtet werden könne, andererseits ihr gesundheitlicher Zustand eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufe und sie deshalb auch nicht auf ein potentielles Einkommen angespannt werden könne. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Feststellung, dass die Antragsgegnerin vom ASD einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 866.10 erhält, ausdrücklich nur auf einen ausbezahlten Betrag bezieht, nicht also auf Naturalleistungen bzw. die Übernahme von Verpflichtungen durch das Amt für Soziale Dienste, wie auch in den Feststellungen ausgeführt, bspw Krankenkassenprämien. Diese Feststellung eignet sich daher - dies vorweg gesagt - dann, wenn auch Naturalleistungen zur Bemessungsgrundlage zu zählen sind, nur beschränkt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach der damaligen Sachverhaltsgrundlage. Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers bezog sich dann auch hauptsächlich auf die Beurteilung des Erstgerichtes, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, sondern im Kern per se kein Einkommen darstellt, von dem ein Unterhalt zu zahlen ist. Das Fürstliche Obergericht hat diese Beurteilung, gestützt auf Zitate aus der Rechtsprechung, bestätigt und ausgeführt, dass auch nach der in das Rekursverfahren eingebrachten neuen Sachverhaltsgrundlage (zufolge Trennung der Partner und dann Scheidung der Ehe der Antragsgegnerin neue Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe) eine Heranziehung dieser wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Unterhaltsbemessung nicht in Betracht komme und auch eine Anspannung deshalb nicht, weil von der Feststellung des Erstgerichtes, dass die Antragsgegnerin arbeitsunfähig sei, auszugehen sei. Der nunmehr erhobene Revisionsrekurs richtet sich in erster Linie gegen die rechtliche Beurteilung, dass eine Anspannung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Nebenbei wird aber auch pauschal geltend gemacht, dass die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes unrichtig sei, dass unter anderem nach der heranzuziehenden österreichischen Judikatur zwar der Bezug von Sozialhilfe indiziere, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz zu finden, dies aber im Einzelfall zu überprüfen sei. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes nach allen Richtungen zu prüfen. Die Rechtsrüge im Revisionsrekurs bezieht sich auf die gesamte rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes und nicht nur auf einen von mehreren Ansprüchen, die die Überprüfung auf den geltend gemachten Anspruch beschränken würde. Die Frage der Einordnung und Beurteilung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für eine Unterhaltspflichtige ist sowohl für die Frage der Bemessungsgrundlage als auch für die Frage einer allfälligen Anspannung vorzunehmen (Schramm in Gitschthaler/ Höllwerth, AussStrG § 66 Rz 32).
10.2. In erster Linie geht es im gegenständlichen Fall um die rechtliche Beurteilung, ob für die Unterhaltsbemessung von Seiten der unterhaltspflichtigen Mutter die Leistungsfähigkeit gegeben ist, mit anderen Worten, welche Bemessungsgrundlage für eine mögliche Unterhaltsfestsetzung heranzuziehen ist. Erst in zweiter Linie muss dann, wenn die Bemessungsgrundlage, die zu einer prozentuellen Festsetzung des Kindesunterhaltes führen kann, rechtlich die Frage geklärt werden, ob dadurch das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die unterste Grenze, die nach der Rechtsprechung im Einzelfall festzulegen ist, unterschreiten würde oder nicht. Die in LES 2014, 253 erörterte rechtliche Grundlage ist somit erst in zweiter Linie zu überprüfen. Im konkreten Fall wurden die weiteren Fragen, nämlich die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach, der Bedarf des Kindes und die Anwendung der Prozentwertmethode zu Recht nicht thematisiert. Ebenso nicht bestritten ist, dass die unterhaltspflichtige Mutter an sich in der hier zu berücksichtigenden Zeit einen Einkommenszufluss, allerdings aus Sozialleistungen und nicht aus Arbeit oder Vermögen, hatte.
10.3. Das Fürstliche Obergericht hat sich dann vor allem auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Rahmen einer Normenkontrollentscheidung (LES 2015. 123) bezogen, wonach gem Art 8 Abs 3 SHG die wirtschaftliche Hilfe als soziales Existenzminimum weder gepfändet noch abgetreten werden kann und dieses Präjudiz des StGH auf den gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt. Denn was für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem Sozialhilfeempfänger gelte, müsse mutatis mutandis auch für die Unterhaltsfestsetzung gelten. Dieser Rechtsmeinung kann sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht anschliessen.
10.4. In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zum Normenkontrollantrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ging es ausschliesslich darum, ob die Unterscheidung zwischen dem exekutionsrechtlichen Existenzminimum und dem in aller Regel höher liegenden wirtschaftlichen Existenzminimum nach dem SHG bzw der SHV verfassungswidrig ist oder nicht, somit ob die Privilegierung eines Sozialhilfeempfängers gegenüber einem Empfänger von Arbeitslohn bei Exekutionen auf diese Einkommen dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht oder nicht. Dies wurde vom Staatsgerichtshof verneint, die Differenzierung sei im Rahmen der einzelgesetzlichen Möglichkeiten zulässig. Mit der Frage der Heranziehung der Sozialhilfe als Grundlage für eine Unterhaltsleistung (also Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage) befasst sich diese Entscheidung nicht. Das Fürstliche Obergericht meint darüber hinaus, dass das österreichische Unterhaltsrecht als Rezeptionsgrundlage nicht herangezogen werden könne, da das liechtensteinische SHG keine klare Rezeptionsvorlage habe. Es kommt allerdings nicht auf die Rezeptionsgrundlage des SHG an, sondern auf die Rezeptionsgrundlage des § 140 ABGB, der wörtlich mit der österreichischen Bestimmung des § 231 öABGB neu übereinstimmt. Für die Frage was alles in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist bzw welche Einkommenszuflüsse nicht dazu zählen, ist daher sehr wohl österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen. Demnach sind grundsätzlich Sozialleistungen, die nicht im Besonderen dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu qualifizieren (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 293). Dabei hindert die Unpfändbarkeit von solchen Einkommen nicht die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage (Neuhauser in Schwimann/Kodek ABGB4 Ia § 231 RZ 185; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang3 § 140 Rz 143). Dieser Lehre und Rechtsprechung hat sich auch die liechtensteinische Rechtsprechung angeschlossen (LES 2011, 60; LES 2014, 192 [in Bezug auf Ergänzungsleistungen nach dem ELG]; OGH 04 EG.2008.58 vom 07.05.2010 [GE 2010, 189]). Nebenher sei erwähnt, dass auch tatsächliche Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner (bspw. des Ehegatten) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen wären (RIS Justiz RS0107262 [T 4]; Gitschthaler Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 299). Zur Heranziehung österreichischer Lehre und Rechtsprechung kommt noch dazu, dass sich die nunmehr bestehende österreichische Sozialgesetzgebung in Bezug auf eine wirtschaftliche Mindestsicherung praktisch mit den liechtensteinischen Bestimmungen im Sozialhilfegesetz deckt. In Österreich ist die Regelung dieser Sozialleistungen aufgrund der österreichischen Verfassung Ländersache. Die Länder haben sich aber in einem Vertrag mit dem Bund verpflichtet, nach bestimmten Rahmenbedingungen Landesgesetze zur Regelung einer wirtschaftlichen Mindestsicherung zu erlassen. Der Einfachheit halber kann hier auf die Rechtslage im Nachbarbundesland Vorarlberg verwiesen werden, in dem das Gesetz über die Mindestsicherung LGBl Nr. 64/2010 erlassen wurde und wonach die im Einzelfall nach bestimmten Kriterien auszumessende Mindestsicherung (bedarfsorientierte Mindestsicherung) die Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes, die Sicherung des Wohnbedarfes, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Bestattungskosten, und Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) umfasst (§ 4 Mindestsicherungsgesetz). Also die gleichen Mindestbedürfnisse wie nach Art. 20 SHG definiert sind. Auch seit Inkrafttreten dieser Landesgesetze, die in den einzelnen Bundesländern sehr ähnlich sind, ist die Rechtsprechung in Österreich dabei geblieben, dass auch diese Leistungen der Mindestsicherung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, obwohl sie weder gepfändet noch verpfändet werden dürfen (vgl § 2 Abs 5 Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz; öOGH 25.11.2015, 8 Ob 88/15x; 24.06.2016 9 Ob 27/16k).
10.5. Zusammengefasst ist also die wirtschaftliche Sozialhilfe, unabhängig davon, dass sie unpfändbar ist, nach der heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung für die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners heranzuziehen.
10.6. Die weiteren Argumente des Fürstlichen Obergerichtes für die Nichtheranziehung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht schlüssig. So ist es unrichtig, dass dann, wenn ein Unterhaltstitel unter diesen Umständen geschaffen würde, dieser gar nicht exekutiert werden könnte. Hier wird ausgeblendet, dass nur eine Exekution in die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht zulässig ist, andere Exekutionsmittel aber durchaus, wenn auch eher theoretisch, denkbar sein könnten und vor allem die wirtschaftliche Entwicklung des derzeitigen Sozialhilfeempfängers nicht absehbar ist. Bspw ist es ja nicht auszuschliessen, dass auch ein derzeitiger Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft macht, die ihm die Zahlung von Rückständen ohne wirtschaftlichen Ruin ermöglicht. Ausserdem ist es nicht zwingend, dass der derzeitige Sozialhilfeempfänger durch die Schaffung eines Unterhaltstitels mit Unterhaltspflichten belastet wird, die sich mangels Vollstreckbarkeit anhäufen und ihm für die Zukunft Schulden aufbürden. Es ist möglich, dass eben in der Zukunft diese Schulden ganz oder teilweise bezahlt werden können und was die Exekution eines Unterhaltsrückstandes in ein wieder erlangtes Arbeitseinkommen betrifft, ohnehin die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch das Bestehen der exekutionsrechtlichen Existenzminima ausgeschlossen ist. Andererseits ist zu beachten, dass in erster Linie nicht nur die Zwangsvollstreckung des Titels in das Vermögen des Unterhaltsschuldners welcher Art auch immer zu sehen ist. Es ist auch denkbar, dass ein Unterhaltschuldner, auch wenn er von Sozialhilfe im weitesten Sinn lebt, sich dermassen einschränkt, dass ein entsprechend niederer Unterhaltsbeitrag oder ein Teil des festgestellten Unterhaltsbeitrages freiwillig gezahlt werden kann, weil es sich ja schliesslich um sein Kind handelt. Zusammenfassend ist eine Vereinfachung dahingehend, dass ein Unterhaltstitel schon deswegen nicht zu schaffen ist, weil derzeit dieser Titel, wenn nicht freiwillig Unterhalt bezahlt wird, gar nicht durchgesetzt werden kann, nicht zulässig.
10.7. Zur Beurteilung einer Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin der Höhe nach reichen aber derzeit die Feststellungen nicht aus. Was die ursprüngliche Periode (bis zur Beschlussfassung des Erstgerichtes im November 2016) betrifft, wurde nur festgestellt, was der Antragsgegnerin zur freien Verfügung ausbezahlt bzw überwiesen wurde, nämlich CHF 866.10. Dies entspricht aber nicht der Höhe des Zuflusses wirtschaftlicher Sozialhilfe an die Antragsgegnerin, da sich aus Beilage 1 zu ON 3 ergibt, dass direkt durch das ASD noch Krankenkassenbeiträge, nicht versicherte Kosten und Ratenrückzahlungen für Mietkaution direkt durch das ASD (ohne den Umweg über die Antragsgegnerin) bezahlt wurden. Dies stellt aber auch Einkommenszuflüsse an die Antragsgegnerin dar. Unklar bleibt jedenfalls, ob bei der Zahlung der Krankenkassenbeiträge, der nicht versicherten Kosten und der ratenmässigen Rückzahlung der Mietkaution dies ausschliesslich der Antragsgegnerin oder zum Teil auch ihrem damaligen Ehemann zuzurechnen ist, da die Berechnung des sozialen Existenzminimums für beide Personen erfolgte. Dies wird durch entsprechende Aufklärung durch das Amt für Soziale Dienste zu erheben und danach festzustellen sein, wie hoch die Zuflüsse an die Antragsgegnerin tatsächlich waren. Davon sind anrechenbare Ausgaben abzuziehen (bspw Kosten der Krankenversicherung) andere wie Wohnungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen nicht. Gleiche Feststellungen sind dann auch für die mit der Rekursbeantwortung in das Verfahren eingebrachten neuen Verhältnisse zu treffen. Aus der Bemessungsgrundlage lässt sich dann nach der Prozentwertmethode bezogen auf das Alter des Minderjährigen der monatliche Unterhalt berechnen, wobei nur ein Betrag bis zum exekutionsrechtlichen Existenzminimum an Unterhalt für die Minderjährige zuzuerkennen sein wird. Würde das exekutionsrechtliche Existenzminimum unterschritten oder ist von Vornherein eine Bemessungsgrundlage unterhalb dieses Betrages gegeben, so wären weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob diese Grenze im Einzelfall unterschritten werden kann oder nicht.
10.8. Im gegenständlichen Fall ist bei der Berechnung des wirtschaftlichen Existenzminimums ab 01.12.2016 (Beilage 2 zu ON 7) auffällig, dass das wirtschaftliche Existenzminimum von über CHF 3'000.00 monatlich für eine Einzelperson offenbar deshalb so hoch ist, weil Wohnkosten in Höhe von CHF 1'540.00 angerechnet und auch vom Amt für Soziale Dienste für die Antragsgegnerin direkt bezahlt werden. Ob diese Wohnkosten in Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin nunmehr alleine lebt und wenige Tage im Monat ihr Kind zu Besuch hat, auf Dauer angemessen sind, ist nicht Entscheidungssache der Gerichte sondern der mit dem Amt für Soziale Dienste zuständigen Verwaltungsbehörde. Denn durch diese für eine Einzelperson sehr hohen Wohnungskosten, die nicht anzurechnen sind, ergibt sich bei der Antragsgegnerin uU eine höhere Bemessungsgrundlage. Es würde an der Antragsgegnerin liegen, die Wohnungskosten entsprechend angemessen zu reduzieren. Auch wenn dann die wirtschaftliche Sozialhilfe reduziert würde, so ergäbe sich dennoch eine andere Bemessungsgrundlage und unter Umständen zufolge der Begrenzung durch das exekutionsrechtliche Existenzminimum bzw eine gewisse Möglichkeit der Unterschreitung ein anderer Kindesunterhalt. Insoweit kann insgesamt die Rechtsprechung, veröffentlicht zu LES 2014, 253, zum Tragen kommen.
10.9. Sollte im fortgesetzten Verfahren noch die Überprüfung einer Anspannung der Antragsgegnerin auf ein fiktives Arbeitseinkommen eine Rolle spielen, wären auch dazu die notwendigen fundierten Feststellungen zu treffen. Dies ist schon deshalb notwendig, weil die wirtschaftliche Hilfe nach Art. 8 Abs 1 SHG auch dann zu gewähren ist, wenn die Notlage von Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde, also auch in Fällen, in denen nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen eine Anspannung in Betracht käme. Mit anderen Worten lässt im Einzelfall gesehen die Tatsache, dass eine Person wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Erwerb eines Einkommens durch berufliche Tätigkeit nicht möglich ist.
11. Es war somit die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da im fortgesetzten Verfahren Erhebungen und unter Umständen auch Einvernahmen zur Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage aber unter Umständen auch zur Unterschreitung des exekutionsrechtlichen Existenzminimums bei der Unterhaltspflichtigen notwendig sein werden, ist es zweckmässig, die Pflegschaftssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 78 Abs 1 AussStrG. Derzeit kann das Ausmass des Obsiegens bzw Unterliegens der Parteien nicht bestimmt werden.