3R RU. 2016.172
OGH. 2016.153
OGH. 2016.154
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen ---------- ----------, geb. am ---, ----------, ---, wegen Übertretung nach Art 85 Abs 2 SVG iVm Art 6 Abs 1 lit b und Abs 4 VRV zufolge Revisionsbeschwerden der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des ---------- ----------, vertreten durch ---, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2016 (ON 17), womit die Beschwerde des ---------- ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.05.2016 (ON 5) als verspätet und der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des ---------- ---------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Den Revisionsbeschwerden wird k e i n e Folge gegeben.
Aus Anlass der Revisionsbeschwerden wird der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ersatzlos aufgehoben.
Der Revisionsbeschwerdeführer ---------- ---------- ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Aufgrund der Anzeige der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein und der dort geführten Erhebungen erliess das Fürstliche Landgericht nach Einbringung eines Bestrafungsantrages durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 26.04.2016 (ON 3) gegen ---------- ---------- eine Strafverfügung, mit welcher dieser der Übertretung nach Art 85 Abs 2 SVG iVm Art 6 Abs 1 lit b und Abs 4 VRV schuldig erkannt wurde. Danach habe er am 18.04.2016 um ca. 11.11 Uhr in Vaduz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er als Lenker des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichnen FL ---------- die signalisierte Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften von 50 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 10 km/h) um 32 km/h überschritten habe.
Hiefür wurde ---------- ---------- gemäss Art 85 Abs 2 SVG zu einer Busse von CHF 1'200.00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Ersatz der Kosten und Gebühren des Strafverfahrens verurteilt.
Da ---------- ---------- vom Zustelldienst der Poststelle ---, welche ihm die Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu eigenen Handen hätte zustellen sollen, an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument am 04.05.2016 hinterlegt und ---------- ---------- von der Hinterlegung am selben Tag schriftlich verständigt. In der Verständigung wurde er darauf hingewiesen, dass das Dokument ab 04.05.2016 bis zum 18.05.2016 bei der Poststelle Triesen abzuholen sei. Die Rückseite dieser Verständigung enthält die Information, dass die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Fristen) auch eintreten können, wenn er das Dokument nicht abholt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird und anderes nur dann gilt, wenn er gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er aufgrund eines Hindernisses (zB wegen Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes) nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dazu wurde erklärt, dass in diesem Fall das Dokument nur dann als zugestellt gilt, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen ist und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden konnte.
Laut Übernahmebestätigung hat ---------- ---------- das Dokument am 10.05.2016 übernommen.
Mit dem am 23.05.2016 zur Post gegebenen und am 24.05.2016 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschuldigte Einspruch gegen die Strafverfügung (ON 4). Darin beanstandete er die Geschwindigkeitsmessungen und beantragte Akteneinsicht. Dass er vom Zustellvorgang nicht binnen drei Werktagen Kenntnis hätte erlangen können, wurde in seinem Rechtsbehelf nicht behauptet.
Mit Beschluss vom 24.05.2016 (ON 5) wies das Fürstliche Landgericht den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 26.04.2016 als verspätet zurück. In der Begründung führte das Erstgericht aus, dass die Hinterlegung der Strafverfügung am 04.05.2016 erfolgt und der Beschuldigte davon am selben Tag verständigt worden sei. Die Rechtsmittelfrist beginne somit bereits ab diesem Tage zu laufen, ungeachtet davon, dass der Beschuldigte die Strafverfügung erst am 10.05.2016 bei der Poststelle --- behoben habe. Die Strafverfügung sei somit mit Ablauf des 18.05.2016 in Rechtskraft erwachsen. Der Postaufgabetag des Einspruches sei der 23.05.2016 und der Einspruch somit um fünf Tage verspätet.
Dieser Beschluss wurde ---------- ---------- durch Hinterlegung am 03.06.2016 zugestellt und der Beschuldigte am selben Tag schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Die Rückseite dieser Verständigung enthielt wiederum dieselben Informationen wie diejenige, die anlässlich der Hinterlegung der Strafverfügung ausgestellt wurde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Dokument ab 03.06.2016 bis 17.06.2016 abzuholen ist. Laut Übernahmebestätigung hat der Beschuldigte das Dokument am 08.06.2016 übernommen.
Mit einem am 20.06.2016 beim Fürstlichen Landgericht persönlich überreichten Schriftsatz erhob ---------- ---------- Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.05.2016. Unter dem Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit brachte er vor, er sei vom 03.05. bis 08.05.2016 bei seinem Cousin in Wien (---------- ----------,----------) gewesen und habe die Strafverfügung am 04.05.2016 nicht entgegennehmen können. Die Frist sei für ihn somit noch gar nicht gelaufen und der Einspruch rechtzeitig erhoben worden.
Weiters beantragte der Beschuldigte im selben Schriftsatz "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und brachte dazu vor, es sei ihm infolge Landesabwesenheit vom 03.05.2016 bis 08.05.2016 nicht möglich gewesen, die Strafverfügung sogleich von der Post abzuholen und Einspruch zu erheben. Hiemit werde dies nochmals nachgeholt und er erkläre vollumfänglich Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.04.2016 und beantrage, das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde des ---------- ---------- als verspätet und den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz.
In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht über die Darstellung des Verfahrensverlaufes Folgendes aus:
"4.1 Die Beschwerde hat wegen Verspätung der Zurückweisung zu verfallen.
Der Beschluss des Landgerichts vom 24.05.2016 wurde ---------- ---------- durch Hinterlegung nach Art. 19 ZustG zugestellt. Der Beschluss lag ab dem 03.06.2016 zur Abholung während einer Frist von vierzehn Tagen bereit. Damit begann die vierzehntägige Beschwerdefrist (§ 241 Abs. 2 StPO) am 03.06.2016 zu laufen (Art. 19 Abs. 3, Satz 2 ZustG) und nicht erst mit dem Datum der tatsächlichen Behebung am 08.06.2016. Die Beschwerdefrist endete daher am 17.06.2016 und erfolgte die Beschwerdeerhebung am 20.06.2016 somit verspätet.
4.2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung des ---------- ---------- hat ebenfalls der Zurückweisung zu verfallen.
Die Wiedereinsetzung ist gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2 StPO binnen 14 Tagen "nach dem Aufhören des Hindernisses" zu beantragen. Dass sein Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet war, ist ---------- ---------- mit tatsächlicher Behändigung des Zurückweisungsbeschlusses am 08.06.2016 zur Kenntnis gelangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.06.2016 wurde daher fristgerecht gestellt. Allerdings ermöglicht § 282 StPO die Wiedereinsetzung lediglich gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels, nicht jedoch eines Rechtsbehelfs(LES 2014, 165 [zum Einspruch gegen die Anklageschrift]). Beim Einspruch gegen eine Strafverfügung nach § 330 Abs. 2 StPO handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf zur Wahrung des Rechtes des Beschuldigten auf Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Foregger/Kodek, StPO6 § 462 Anm. II), weshalb eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zu dessen Erhebung nach § 282 StPO nicht zulässig ist.
Ausschliesslich gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Antrages des ---------- ---------- auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist richtet sich die rechtzeitige Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte bekämpft mit ebenfalls rechtzeitiger Revisionsbeschwerde den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2016 vollumfänglich.
Das Rechtsmittel der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, den bekämpften Beschluss insoweit aufzuheben und an das Fürstliche Landgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, als der Antrag des ---------- ---------- auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes das Landgericht nach § 330 Abs 3 StPO dem Beschuldigten, wenn ("wie hier vorliegend") die Voraussetzungen des § 282 Abs 1 Z 1 und 2 StPO gegeben seien, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Antrag des ---------- ---------- vom 20.06.2016 auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt worden sei. Ausgehend davon hätte daher das gemäss § 330 Abs 3 StPO zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge gegen Strafverfügungen einzig und allein zuständige Fürstliche Landgericht über diesen Antrag entscheiden müssen. Dem Fürstlichen Obergericht komme somit keine Entscheidungskompetenz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des (gemeint:) Wiedereinsetzungsantrages des ---------- ---------- zu und habe es dessen Antrag zudem auch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit seiner Revisionsbeschwerde beantragt der Beschuldigte, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, als dem Antrag und der Beschwerde vom 20.06.2016 Folge gegeben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen werde. Zudem wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen vor, das Fürstliche Obergericht sei nicht zuständig, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Alleine aus diesem Grunde sei der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Abgesehen davon habe das Fürstliche Obergericht die Entscheidung LES 2014, 165 unrichtig beurteilt, zumal diese nicht einschlägig sei. Dort ginge es um einen Einspruch gegen eine Anklageschrift. Durch die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift werde zwar die Anklage rechtskräftig, dies sei jedoch noch kein Schuldspruch und Exekutionstitel. LES 2014, 165 sei nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, denn die Strafverfügung werde, wenn die Wiedereinsetzung nicht möglich wäre, zu einem rechtskräftigen Urteil, welches den Beschwerdeführer schuldig spreche, ohne dass zuvor eine förmliche Untersuchung und Einvernahme stattgefunden habe (§ 303 StPO), was auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehöres, der Verteidigungsrechte etc nicht vereinbar sei.
Nach Zustellung der jeweiligen Revisionsbeschwerde erstatteten weder die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, noch der Beschuldigte eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerden sind rechtzeitig und zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Zur Revisionsbeschwerde des ---------- ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, mit welchem seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde:
Gemäss Art 19 Abs 1 ZustG ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei der zustellenden Behörde zu hinterlegen. Nach Abs 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, war im gegenständlichen Fall der 03.06.2016. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes vom 24.05.2016 gilt daher mit 03.06.2016 als bewirkt. Eine durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist beginnt erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen, sodass dieser Tag, nämlich der 04.06.2016, die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 241 Abs 2 StPO) ausgelöst und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 17.06.2016 geendet hat.
Dass der Beschuldigte nicht innerhalb der dreitägigen Werktagesfrist vom Zustellvorgang auch in Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.05.2016 Kenntnis erlangen hätte können, wurde in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet. Ebenso wenig wurde ein sonstiger Zustellmangel geltend gemacht und ergibt sich ein solcher auch nicht aus dem Akteninhalt. Demzufolge wurde die erst am 20.06.2016 überreichte Beschwerde des Beschuldigten gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom Fürstlichen Obergericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Zur Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten gegen die Zurückweisung des "Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand":
Gemäss § 330 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO kann das Landgerichtdem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 282 Abs 1 Z 1 und 2 StPO eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen.
Grundsätzlich sind somit beide Revisionsbeschwerdeführer damit im Recht, dass das Fürstliche Obergericht zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nicht zuständig ist. Die Ausführungen des Beschwerdegerichtes dazu, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nach § 282 StPO nicht zulässig sei, zumal es sich diesbezüglich um einen Rechtsbehelf und nicht um ein Rechtsmittel handle, sind im Hinblick auf die klare und eindeutige Bestimmung des § 330 Abs 3 2. Halbsatz StPO verfehlt.
Dennoch sind die Revisionsbeschwerden aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht berechtigt:
§ 282 Abs 1 StPO, auf welche Bestimmung § 330 Abs 2 StPO verweist, normiert unter der Überschrift "Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen", dass dem Beschuldigten wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittel die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann, soferne er nachzuweisen vermag, dass es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Z 1) und er um die Wiedereinsetzung innerhalb 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses nachgesucht hat (Z 2).
Die Bestimmung des § 330 Abs 3 StPO entspricht beinahe wörtlich § 462 Abs 2 öStPO aF, sodass zur Auslegung die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden kann.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf zur Korrektur entschuldbarer Versäumnisse bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristenversäumnis. Eine Wiedereinsetzung scheidet daher schon von vorneherein aus, wenn eine Frist gar nicht versäumt wurde. Hat das Gericht rechtsirrig oder weil es nach der Aktenlage vom Vorliegen einer Fristversäumnis ausgehen musste, eine solche angenommen und deshalb das Rechtsmittel - bzw gegenständlich den Einspruch - zurückgewiesen, lässt sich dieser Fehler mangels effektiver Fristenversäumnis gerade nicht durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beheben. Vielmehr ist der Zurückweisungsbeschluss - wie dies der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch getan hat - mit Beschwerde zu bekämpfen (Lewisch, WK öStPO § 364 Rz 1, 6, 12 und 13; 12 Os 101/82).
Mit seinem als "Antrag auf Wiedereinsetzung" bezeichneten Vorbringen behauptet der Beschuldigte seine Ortsabwesenheit in der Zeit vom 03.05. bis 08.05.2016 und behauptet damit, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können (Art 19 Abs 3 ZustG). Er macht somit gar nicht die Versäumung einer Frist, sondern Rechtzeitigkeit seines erst am 23.05.2016 eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung geltend, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist von vorneherein nicht in Betracht käme.
Der Beschuldigte hat damit der Sache nach auch keine einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 330 Abs 3 iVm § 282 Abs 1 Z 1 StPO bildenden unabwendbaren Umstände, die es ihm unmöglich gemacht hätten, die Einspruchsfrist einzuhalten, behauptet, sondern vielmehr die Unwirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung aufgrund seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung. Über das prozessual verfehlt als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist bezeichnete Vorbringen, welches sich inhaltlich lediglich als Wiederholung des Beschwerdevorbringens darstellt, wäre daher ausschliesslich im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die durch das Erstgericht erfolgte Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung entscheiden zu gewesen. Die dennoch erfolgte Zurückweisung dieser durch das Fürstliche Obergericht und die Revisionsbeschwerdeführer verfehlt als Antrag auf Wiedereinsetzung erachteten Ausführungen war daher ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.