3R VA. 2009.46
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker LL.M.-ULB, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Nachlasssache nach C. S., verstorben am 25.08.2008, zuletzt wohnhaft in , gesetzliche Erben 1. S. S., vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, 2. L. S., 3. T. S., vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Verlassenschaftsverfahren (Bemessungsgrundlage: CHF 15.000,--), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers N. S., vertreten durch die Kindesmutter P. M., als Beistand, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.06.2009, GZ 3R VA.2009.46, ON 51, mit dem den Rekursen der gesetzlichen Erben S. S., L. S. und T. S. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.03.2009, ON 8, und dem Rekurs des L. S. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.04.2009 (ON 21) Folge gegeben und die angefochtenen Beschlüsse wegen Nichtigkeit aufgehoben wurden, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, an Kosten des Revisionsrekursverfahrens den Antragsgegnerinnen T. S. und S. S. CHF 1.688,41 und dem Antragsgegner L. S. CHF 1.596,50, jeweils binnen 4 Wochen zu Handen ihrer Vertreter, zu ersetzen.
1). Mit dem am 16.02.2009 beim Erstgericht eingelangten Antrag, ON 2, begehrte der Antragsteller die Bestellung eines Nachlasskurators und die Zustellung der bisherigen Aktenstücke, insbesondere des Exekutionsantrags vom 20.01.2009, an den Nachlasskurator mit Rechtswirksamkeit für die Verlassenschaft als Drittschuldnerin. Der Antragsteller bringt vor, ihm liege ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel gegenüber seinem Vater L. S. vor. Letzterem stünde als gesetzlicher Erbe nach seinem verstorbenen Vater C. S. ein Anspruch gegenüber der noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft zu. Diesen Anspruch beabsichtige der Antragsteller mittels Exekutionsantrags im Verfahren zu 08 EX.2007.5437 zu pfänden. Die Verlassenschaft sei dabei als Drittschuldnerin anzusehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Verlassenschaft noch unvertreten sei, könne der Exekutionsantrag nicht rechtmäßig zugestellt werden.
2). Das Erstgericht bestellte Dr. P., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, zum Verlassenschaftskurator.
Hiezu führte es in seiner Entscheidung ON 8 aus:
"Am 25.08.2008 verstarb C. S., geboren am 28.01.1932, wohnhaft gewesen in .................. .
Beim Fürstlichen Landgericht behängt zu EX.2007.5437 ein Exekutionsverfahren, in welchem der ruhende Nachlass als Drittschuldnerin versucht wird, in die Pflicht zu nehmen. Die betreibende Partei stellte somit am 16.02.2009 den Antrag auf Bestellung eines Nachlasskurators."
Ein Verlassenschaftskurator sei dann zu bestellen, wenn die Erben zwar bekannt seien, aber dringend Verfügungen notwendig seien, mit denen nicht zugewartet werden könne bis sich die Erben darüber erklärt hätten, ob sie eine Erbserklärung abgeben wollten oder nicht.
Zumindest hinsichtlich des Exekutionsverfahrens, in dem der ruhende Nachlass als Drittschuldner angesehen werde, seien dringende Verfügungen notwendig.
Der Verlassenschaftskurator werde insbesondere dafür bestellt, Zustellungen aus dem Exekutionsverfahren für den ruhenden Nachlass entgegen zu nehmen und entsprechend zu handeln. Der Kurator werde aber für die gesamte Verwaltung der Verlassenschaft bestellt, sodass ihm grundsätzlich umfassende Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis zustünden.
3). Mit dem am 06.04.2009 beim Erstgericht eingelangten Verfahrenshilfeantrag, ON 20, begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antragsteller bringt zusammengefasst vor, er sei nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Die Beigabe eines Verfahrenshelfers sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zwingend notwendig.
4). Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe mit Wirksamkeit vom 06.04.2009 im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO unter Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Hiezu führte es in seiner Entscheidung ON 21 zusammengefasst aus:
"Der am 11.05.1987 geborene N. S. leide am sogenannten cri-du-chat-Syndrom. Er habe außer einer Sozialhilfe von monatlich € 722,-- kein Einkommen und kein Vermögen. Er wohne mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, welche hiefür als Mietzins € 777,-- zu bezahlen habe. Auch seine Mutter habe kein Einkommen und kein Vermögen. Sie habe zwar einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, ..... von € 800,-- pro Monat, welcher jedoch uneinbringlich sei."
Der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit bescheinigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch aussichtslos. Die Verfahrenshilfe sei sohin zu bewilligen.
5). Das Fürstliche Obergericht gab den Rekursen der gesetzlichen Erben S. S., L. S. und T. S. gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators, ON 8, und dem Rekurs des L. S. gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, ON 21, Folge, hob das "diesen Beschlüssen vorausgegangene Verfahren" wegen Nichtigkeit auf und führte in seiner Entscheidung ON 51 zusammengefasst aus:
"1. Am 25.08.2008 verstarb C. S., geb. am 28.01.1932, mit letztem Wohnsitz in .............. . Der Verstorbene hinterliess seine Ehegattin T. S., .............. , sowie die beiden Kinder S. S. ............... , und L. S., .................... .
Da der Verstorbene nach Auskunft von Herrn L. von der Gemeinde Vaduz ohne letztwillige Verfügung verstarb, übermittelte das Fürstliche Landgericht am 25.02.2009 die Verlassenschaftsakte an den Rechtspfleger F. zur Erledigung.
Bis zum heutigen Zeitpunkt konnte weder das Todfallsaufnahmeprotokoll noch die Inventarisationsliste (über die hinterlassenen Vermögenswerte) erstellt werden. Aus diesen Gründen wurde auch bis heute kein Termin zur Abhandlung der Verlassenschaft vor dem Fürstlichen Landgericht festgelegt und die nach dem Gesetz berufenen Erben aufgefordert, eine Erbserklärung abzugeben.
Da L. S. mit der Bezahlung der Unterhaltsbeträge im Rückstand ist, beantragte N. S. am 23.01.2009 zur hg. GZ. EX.2007.5437 zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsbeträge bis Dezember 2008 in Höhe von € 62.700,-- s.A. die Exekution gegen seinen Vater L. S., und zwar durch Pfändung der ihm aufgrund seiner Erbenstellung gegen die Verlassenschaft nach C. S. zustehenden Ansprüche und Überweisung der gepfändeten Beträge zur Einziehung.
Diesen Antrag stellte das Exekutionsgericht dem betreibenden Gläubiger am 30.01.2009 zur Verbesserung zurück, nämlich der Bescheinigung, dass beim Verlassenschaftsgericht ein Antrag auf Bestellung eines Nachlasskurators gestellt wurde. Diesem Verbesserungsauftrag kam der betreibende Gläubiger durch die Vorlage des beim Verlassenschaftsgericht eingereichten Antrags auf Bestellung eines Nachlasskurators vom 16.02.2009 nach. Eine Beschlussfassung über den Exekutionsantrag unterblieb bis heute.
Schliesslich ist aus der beigezogenen Akte 08 EX.2007.5437 noch festzuhalten, dass über Antrag des N. S. das Fürstliche Landgericht am 18.01.2000 den Beschluss gefasst hatte, mit welchem N. S. die Verfahrenshilfe in vollem Umfange bewilligt wurde, und zwar unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer. Die Zuleitung dieses rechtskräftig gewordenen Beschlusses an die Rechtsanwaltskammer zur Namhaftmachung eines Rechtsanwaltes unterblieb bis heute.
.....
Mit Beschluss vom 04.03.2009 (ON 8) bestellte das Fürstliche Landgericht durch den Rechtspfleger F. "zur Verwaltung der Verlassenschaft ... Dr. P., ..........., zum Verlassenschaftskurator".
.....
Dieser Beschluss erging, ohne dass die nach dem Gesetz berufenen Erben von der Antragstellung Kenntnis erhielten oder sie eingeladen wurden, zum Antrag schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
......
Mit Beschluss vom 09.04.2009 (ON 21) bewilligte das Fürstliche Landgericht, wiederum vertreten durch den Rechtspfleger F., N. S. die Verfahrenshilfe in vollem Umfange und gab ihm einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bei.
......"
Nach Art 98 Landesverfassung idgF von LGBl 2008/145 könne mit Gesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und weisungsgebundenen nichtrichterlichen Angestellten des Landgerichtes (Rechtspflegern) übertragen werden. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers beruhe somit nicht auf einer Generalklausel, sondern unterliege der gesetzlich eingeschränkten Enumeration nach Art 1 des Rechtspflegergesetzes vom 12.03.1998, LGBl 1998/77 idgF. Das bedeute, dass der Rechtspfleger nur für solche Geschäfte zuständig sei, die ihm durch Gesetz expressis verbis übertragen worden seien. Zu diesen gehöre nach Art 16 Abs 1 lit a und b Rechspflegergesetz in Verlassenschaftssachen nur die Testamentshinterlegung und -eröffnung sowie die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
Der Rechtspfleger sei nur für Verlassenschaftsabhandlungen zuständig, bei denen die gesetzliche Erbfolge eintreten werde, und die mit keinen größeren Problemen verbunden seien. Dem Rechtspfleger sollten nur "einfache Geschäfte" übertragen werden.
Bei der Kuratorbestellung handle es sich nicht um ein solch einfaches Geschäft. Die Bestellung einer Verwaltungskuratel nach § 278 Z 3 ABGB im Falle einer Ungewissheit der Erbfolge sei auch kein Geschäft der Verlassenschaftsabhandlung, sondern eine Pflegschaftssache, deren Bestellung in jedem Falle nach Art 17 Abs 2 lit e Rechtspflegergesetz dem Landrichter vorbehalten sei.
Somit seien der Beschluss vom 04.03.2009, ON 8, wie auch der Beschluss vom 09.04.2009, ON 21, mit dem N. S. die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt wurde, mutatis mutandis vom unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden, was nach Art 1 Abs 1 letzter Satz RFVG iVm Art 24 LVG die Nichtigkeit des jeweiligen Beschlusses sowie des ihm jeweils vorausgegangenen Verfahrens zur Folge habe.
Im Übrigen führt das Fürstliche Obergericht aus, das Erstgericht hätte den gesetzlichen Erben vor der Beschlussfassung über den Antrag des N S. auf Bestellung eines Nachlasskurators die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Da die gesetzlichen Erben daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien, seien der Beschluss vom 03.04.2009, ON 8, ebenso wie derjenige vom 09.04.2009, ON 21, aufzuheben gewesen.
Auch gehe der Beschluss des Erstgerichtes vom 04.03.2009, ON 8, über den Antrag des N. S. hinaus, zumal Dr. P. zum Verlassenschaftskurator mit sehr viel weitreichenderen Befugnissen als beantragt bestellt worden sei.
6). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem beantragt wird, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.06.2009, ON 51, ersatzlos aufzuheben und die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 04.03.2009, ON 8, und 09.04.2009, ON 21, wiederherzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Revisionsrekurs den Revisionsrekursgegnern nicht zuzustellen sei, da diesen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs geltend:
6.1). Das Fürstliche Obergericht sei in der angefochtenen Entscheidung auf die jeweiligen Rekurse der nunmehrigen Revisionsrekursgegner materiell eingegangen, ohne vorab die formellen Prozessvoraussetzungen für die Rekurse der Revisionsrekursgegner zu überprüfen.
Den Erben komme im Verlassenschaftsverfahren vor Abgabe einer Erbserklärung keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation zu (LES 2006/217). Das Erstgericht hätte daher - ohne auf die materiellen Rechtsfragen einzugehen - die Rekurse der gesetzlichen Erben zurückweisen müssen, da es ihnen offensichtlich an der Rekurslegitimation fehle.
Da die Anträge des Revisionsrekurswerbers den Revisionsrekursgegnern nicht zugestellt werden hätten dürfen, weil diesen keine Parteistellung zukomme, sei auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Somit leide der bekämpfte Beschluss an einem erheblichen Verfahrensmangel, welcher zwingend Nichtigkeit zur Folge habe.
6.2). Der Rechtspfleger sei sehr wohl für die Bestellung des Verlassenschaftskurators, wie auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe, zuständig.
In casu liege kein Sachverhalt gemäß Art 16 Abs 2 Rechtspflegergesetz vor, welcher zwingend die Zuständigkeit des Landrichters zur Folge hätte. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ergebe sich aus Art 16 Abs 2 Rechtspflegergesetz e contrario. Bei der gegenständlichen Kuratorenbestellung handle es sich um ein "einfaches Geschäft", zumal keine letztwillige Verfügung vorliege, alle gesetzlichen Erben bekannt seien und überdies keine zwingende Zuständigkeit des Landrichters gemäß Art 16 Abs 2 Rechtspflegergesetz vorliege.
Zudem sei auch nach ständiger österreichischer Rechtsprechung der Rechtspfleger für die Kuratorenbestellung innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens zuständig.
Die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 04.03.2009, ON 8, und vom 09.04.2009, ON 21, seien richtigerweise vom zuständigen Rechtspfleger erlassen worden und hätte dies bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse und des diesen vorausgegangenen Verfahrens zur Folge haben dürfen.
7). Der gesetzliche Erbe L. S. erstattete eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs. Beantragt wird, das Ersuchen des Fürstlichen Landgerichts Vaduz im Vorlagebericht ON 55, S 1, letzter Absatz, als unzulässig zurückzuweisen, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, ON 51, vollinhaltlich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst wird ausgeführt wie folgt:
7.1). Der Revisionsrekurs des Antragstellers sei dem Gegenbeteiligten und Revisionsrekursgegner zwar nicht zugestellt worden, Letzterer habe vom Inhalt dieses Rechtsmittels aber durch eine Akteneinsichtnahme am 14.07.2009 Kenntnis erlangt.
7.2). Der Revisionsrekurswerber habe in seinem Revisionsrekurs ON 52 darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel dem Revisionsrekursgegner nicht zuzustellen sei. Diesen Hinweis habe das Erstgericht im Vorlagebericht ON 55 in der Weise aufgegriffen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof um eine Rückleitung des Aktes gebeten werde, solle er der Auffassung sein, dass Revisionsbeantwortungen einzuholen wären. Dieses Vorgehen verstoße gegen die Prozessgesetze, die stRsp zur Zweiseitigkeit des (Revisions-)Rekursverfahrens und verletze auch den Anspruch des Revisionsrekursgegners auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des letzten Absatzes auf S 1 des Vorlageberichts ON 55 sei nichtig.
Im liechtensteinischen Recht gebe es kein "Vorprüfungsverfahren" über die Parteistellung eines Verfahrensbeteiligten, wie es das Erstgericht mit dem Vorlagebericht eingeleitet habe. Zudem sei dem Erstgericht hier ein venire contra factum proprium zum Vorwurf zu machen.
Auch sei unklar, in welcher Besetzung der Fürstliche Oberste Gerichtshof über das Ersuchen des Landgerichts entscheiden soll. Das Ersuchen sei als unzulässig zurückzuweisen.
7.3). Durch die Beteiligung des Revisionsrekursgegners am (Rekurs-)Verfahren vor dem Obergericht sei es zu keinem "erheblichen Verfahrensmangel" gekommen, der zu einer nichtigen Rekursentscheidung geführt hätte. Es sei dem Obergericht freigestellt gewesen, die beiden Rekurse ON 17 und ON 21 als eine "Anzeige" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu behandeln und die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse ON 8 und ON 21 aufzugreifen und die Nichtigkeit dieser Beschlüsse iSv Art 24 LVG von Amts wegen auszusprechen.
Die Prozessgesetze belegten ein (Rekurs-)Verfahren, an dem eine Person ohne Parteistellung beteiligt worden sei, nicht schon a priori mit Nichtigkeit.
7.4). Der Revisionsrekurswerber sei im Übrigen dadurch, dass das Obergericht die Rekurse ON 17 und ON 27 nicht zurückgewiesen habe, in keiner Weise beschwert.
Es sei dem Revisionsrekursgegner auch verwehrt, die Frage des Miteinbezugs des Revisionsrekursgegners erst im Revisionsrekursstadium aufzurollen. In dritter Instanz sei der Revisionsrekurswerber mit seinen Einwendungen in Abschnitt 1. des Revisionsrekurses präkludiert.
7.5). Einem vom Gericht am Verfahren Beteiligten komme so lange Parteistellung zu, als ihm diese nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei. Durch die Bezeichnung als "Revisionsrekursgegner im Revisionsrekurs ON 52 und durch die Zustellung von Rechtsmitteln und Rechtsmittelgegenschriften an den Revisionsrekursgegner sei es zu dessen Beteiligung gekommen.
7.6). Dem Revisionsrekursgegner komme sowohl im Zwischenverfahren über die Bestellung eines "Nachlasskurators" als auch im Zwischenverfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe Parteistellung zu.
Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sei nicht notwendig.
Überdies sei eine Kuratorbestellung immer und ausnahmslos Sache des Pflegschaftsgerichtes und gehöre nicht zu den dem Rechtspfleger übertragenen einfachen Geschäften.
8). Die gesetzlichen Erben T. S. und S. S. brachten eine Revisionsrekursbeantwortung ein. Sie beantragen, den Revisionsrekurs abzuweisen, in eventu zurückzuweisen und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 51 vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revisionsrekursbeantwortung vor:
8.1). Das Erstgericht sei nachweislich davon ausgegangen, dass den Revisionsrekursgegnerinnen ein rechtliches Interesse im Rahmen des Antrags auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators zukomme und habe ihnen daher Parteistellung eingeräumt. Folgerichtig sei daher auch das Fürstliche Obergericht auf die Rekurse inhaltlich eingegangen.
8.2). Die unterlassene Zustellung des Revisionsrekurses an die Revisionsrekursgegnerinnen verletze diese in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und stelle ein "venire contra factum proprium" dar. Werde gegen das Zweiseitigkeitsprinzip im Rekursverfahren verstoßen, begründe dies Nichtigkeit des von diesem Verstoß betroffenen Verfahrensteils wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
8.3). Für das vom Erstgericht mit dem Vorlagebericht ON 55 eingeleitete Zwischenverfahren finde sich keinerlei rechtliche Stütze. Mangels jedweder rechtlicher Grundlage könne auch nicht geklärt werden, durch welches Organ der Fürstliche Oberste Gerichtshof über die Aufforderung im Vorlagebericht befinden solle. Auch werde durch dieses Zwischenverfahren der Anspruch der Revisionsrekursgegnerinnen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Dadurch, dass dem Gegner nicht die Gelegenheit eröffnet worden sei, sich zu einem Rechtsmittel zu äußern, werde gegen das Zweiseitigkeitsprinzip im Rekursverfahren verstoßen, was die Nichtigkeit des von diesem Verstoß betroffenen Verfahrensteils wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründe.
8.4). Nach liechtensteinischem, ebenso wie nach österreichischem Recht liege dem Rechtsfürsorgeverfahren ein weiterer Parteienbegriff als im Zivilprozess zugrunde. Der Eingriff in ein rechtlich anerkanntes Interesse des Rechtsmittelwerbers sei die Voraussetzung für die Verfahrensstellung als Partei und damit auch für die Rechtsmittellegitimation. Durch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sei es zu einem derartigen Eingriff gekommen. Den Revisionsrekursgegnerinnen komme daher Parteistellung zu, wogegen es dem Revisionsrekurswerber mangels Stellung als Erbberechtigter an der Parteieigenschaft mangle.
8.5). Die Revisionsrekursgegnerinnen hätten vor dem Obergericht erfolgreich rekurriert. Im Gegensatz dazu habe der Revisionsrekurswerber es versäumt, eine Gegenäußerung zu diesem Rekurs einzubringen. Aus diesem Grund habe der Revisionsrekurswerber keine Legitimation zur Einbringung eines Revisionsrekurses (LES 2006, 218).
8.6). Bei der Ernennung eines Verlassenschaftskurators zur Verwaltung eines Nachlasses handle es sich um einen massiven Eingriff in die Rechtstellung des Nachlasses und der gesetzlichen Erben. Auch wenn die Ernennung eines Verlassenschaftskurators nicht explizit im Ausnahmekatalog von Art 16 Abs 2 Rechtspflegergesetz aufgeführt ist, könne eine zweckgerichtete Auslegung dieser Bestimmung nur zum Ergebnis führen, dass auch die Einsetzung von Verlassenschaftskuratoren dem Wirkungskreis des Rechtspflegers entzogen sei. Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Verlassenschaftskurators sei daher nicht der Rechtspfleger, sondern der Landrichter zuständig gewesen.
9). Im Vorlagebericht des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.07.2009, ON 55, findet sich folgender Hinweis:
"Aufgrund des Antrages des Revisionsrekurswerbers (sh. Pkt. 1 des Schriftsatzes ON 52) wurden keine Revisionsrekursbeantwortungen eingeholt. Sollte der OGH der Auffassung sein, dass Revisionsrekursbeantwortungen einzuholen wären, so wird höflich um Rückleitung des Aktes gebeten."
10). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen.
10.1). Eine Nichtigkeit der obergerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor: Es ist zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Erben vor Bestellung eines Nachlasskurators zu hören sind. Denn, die Bestellung eines Nachlasskurators greift potentiell in die Rechtsposition der gesetzlichen Erben ein, ohne dass es darauf ankommen könnte, ob diese bereits eine Erbserklärung abgegeben haben oder nicht. Im gegenständlichen Fall geht es dem Antragsteller um die Ermöglichung einer Forderungsexekution, wobei der Verlassenschaft als Drittschuldnerin ein Zahlungsverbot zugestellt werden soll. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass der für ein Verlassenschaft bestellte Kurator im Fall einer Exekution auf Geldforderungen (Art 210 ff) eine Drittschuldnererklärung gem Art 223 EO abzugeben hat, sodass Auswirkungen seiner Tätigkeit durch rechtlich verbindliche und auf einen allfälligen Drittschuldnerprozess sich erstreckende Erklärungen, sohin auch auf Vermögensrechte der gesetzlichen Erben, nicht von der Hand zu weisen sind. Hieraus folgert das Recht auf Gehör auch der gesetzlichen Erben, das diesen noch vor Bestellung eines Kurators zu gewähren ist. Weiters folgert daraus für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, dass ihnen auch in diesem das Recht auf Gehör zu gewähren ist. Die gesetzlichen Erben waren daher im vorliegenden Fall zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss legitimiert und ist daher eine Nichtigkeit aus dem Grund, dass über deren Rekurse vom Obergericht entschieden wurde, eine Nichtigkeit dieser Entscheidung nicht zu erblicken.
10.2). Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers kann es auf die Abgabe der Erbserklärung für die Gehörgewährung an die gesetzlichen Erben im Verfahren zur Bestellung des Kurators schon deshalb nicht ankommen, weil das Recht auf Gehör unabhängig davon zu wahren ist, ob sie überhaupt eine Erbserklärung oder eine solche schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeben wollen. Der Umstand, dass über Antrag eines betreibenden Gläubigers für den ruhenden Nachlass ein Kurator zu bestellen ist, kann die gesetzlichen Erben nicht dazu zwingen, eine Erbserklärung mit dem Ziel abgeben zu müssen, sich auch zur Bestellung des Kurators äußern zu können.
10.3). Die Zuständigkeit des Rechtspflegers wird in Art 13 ff Rechtspflegergesetz als "Wirkungskreis" bezeichnet. In Verlassenschaftssachen und Testamentshinterlegungen umfasst dieser "Wirkungskreis" gem Art 16 Abs 1 lit a und b Rechtspflegergesetz die Testamentshinterlegung und -eröffnung sowie die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung. Die Bestellung eines Kurators ist nicht als "Geschäft der Verlassenschaftsabhandlung" iS des Art 16 Abs 1 lit b Rechtspflegergesetz anzusehen, zumal sie nicht spezifisch für die Verlassenschaftsabhandlung ist. Die Bestellung eines Kurators ist vielmehr grundsätzlich und unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit oder für eine Verlassenschaft anfällt, Richtersache. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass bei der Auswahl aus dem Kreis jener Personen, die zum Kurator bestellt werden können, richterliches Ermessen anzuwenden ist, wobei dem Gericht ein auf das Wohl der Person, für die der Kurator bestellt werden soll, zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl LES 2008, 429). Ein derartiges Ermessen ist aber grundsätzlich nur dem Landrichter und nicht dem Rechtspfleger eingeräumt.
Die Bestellung des Verlassenschaftskurators fällt daher in die funktionelle Zuständigkeit des Landrichters. Die Meinung des Revisionsrekurses, es handle sich um ein "einfaches Geschäft" und sei aus diesem Grund die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend.
10.4). Der Rechtspfleger hat in dieser Sache zunächst den Beschluss vom 04.03.2009, ON 8, gefasst, mit dem er RA Dr. P. zum Verlassenschaftskurator zur Verwaltung der Verlassenschaft eingesetzt hat. Mit Beschluss vom 09.04.2009, ON 21, hat der Rechtspfleger dem Antragsteller N. S., die Verfahrenhilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ZPO bewilligt und ihm einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Auch die Gewährung der Verfahrenshilfe ist ganz grundsätzlich und unabhängig davon, ob dies mit einem Verlassenschaftsverfahren in Verbindung steht, richterliche Tätigkeit (§§ 63 ff ZPO).
Beide Beschlüsse fallen nicht in die funktionelle Kompetenz des Rechtspflegers: Weder fällt die Bestellung eines Kurators noch die Gewährung der Verfahrenshilfe in die erschöpfend enumerierten Geschäfte des Rechtspflegers gem Art 16 Abs 1 lit a und b Rechtspflegergesetz, vielmehr gehören beide Aufgaben funktional zur richterlichen Zuständigkeit.
10.5). Ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, leidet an einer Nichtigkeit iSd § 446 Abs 1 Z 2 ZPO (= § 477 Abs 1 Z 2 öZPO), zumal das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl zur öZPO: RIS-Justiz RS0007465; SZ 42/83; SZ 47/37; NZ 2006/84, 357; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 477 Rz 5).
Schon aus diesem Grund ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, mit dem die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse ON 8 und ON 21 samt dem diesen vorangegangenen Verfahren für nichtig erklärt wurden, zu bestätigen.
10.6). Es ist daher auf die weiteren Rechtsrügen des Revisionsrekurses nicht mehr einzugehen, weil schon aus den obigen Erwägungen die Nichtigerklärung des erstgerichtlichen Beschlusses und des vorangegangenen Verfahrens, soweit es auf Agenden des Rechtspflegers zurückzuführen ist, zu bestätigen ist.
11). Zu den Kosten: Den gesetzlichen Erben war auch im Revisionsrekursverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Die daher verfehlte Vorgangsweise des Rechtspflegers gem Vorlagebericht ON 55, "aufgrund des Antrags des Revisionsrekurswerbers" keine Rekursbeantwortungen einzuholen, wurde dadurch saniert, dass die gesetzlichen Erben von sich aus eine Revisionsrekursbeantwortung bzw eine Gegenäußerung eingebracht haben. Diese Rechtsmittelschriftsätze waren daher zulässig und auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Sie waren folglich auch zu entlohnen, wobei von der vom Revisionsrekursgegner L. S verzeichneten Entscheidungsgebühr lediglich CHF 170,-- zuzusprechen war (Art 35 Abs 1 lit d, Abs 4 GGG).
Vaduz, 03. Dezember 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat