4 C 520/98, 4 C 568/
Art 73, 74 Abs 2, 88 Abs 1 und 2 EheG
Die Aufteilung der Anwartschaftsrecht aus der beruflichen Personalvorsorge und die Leistung von Ausgleichszahlungen des einen Ehegatten an den anderen im Zuge eines Scheidungsverfahrens nach dem 01.04.1999 haben unabhängig von und bereits vor den beabsichtigten Revisionen des Gesetzes vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl 1988/12 (BPVG), und des Gesetzes vom 20.12.1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl 1989/7 (PVG), stattzufinden. Der Umstand allein, dass der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist und der zur Ausgleichszahlung verpflichtete Ehegatte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung noch keinen Leistungsanspruch hat, berührt seine grundsätzliche Zahlungspflicht nicht, sondern kann eine Stundung oder ratenweise Abstammung der Ausgleichszahlung rechtfertigen, falls dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
§ 406 ZPO
Die Verurteilung zu einer Leistung ist im Allgemeinen nur zulässig, wenn deren Fälligkeit zum Zeitpunkt der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Sofern ein Anspruch noch nicht bindend feststeht und überdies auch nicht fällig ist, ist das Klagebegehren abzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Gerichts, die Erfüllungszeit bei Verpflichtung des Schuldners zu einer (fälligen) Leistung nach Tunlichkeit oder Möglichkeit rechtsgestaltend festzusetzen.
Die Ehe der Streitteile wurde mit Teilurteil des LG Vaduz vom 12.05.1999 rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich der Trennungsfolgen wurden verschiedene Vereinbarungen geschlossen, die vom LG (rechtskräftig) genehmigt wurden.
Offen blieb letztlich nur mehr die von JF wiederverheiratete K (geb 09.09.1956) beantragte Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses im Hinblick auf die Anwartschaftsrechte des GF (geb 30.04.1955) gegenüber seiner betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung.
JK (im Folgenden: Beklagte) begehrte die Zuerkennung von 50 % der von ihrem geschiedenen Mann erworbenen Anwartschaftsrechte gegenüber der betrieblichen Personalfürsorge gem den Art 74 f EheG.
GF (im Folgenden: Kläger) beantragte die Abweisung dieses Begehrens.
Folgender Sachverhalt steht im Revisionsverfahren fest:
Der Kläger ist seit dem 01.04.1978 als Schweisser bei der Firma H-AG beschäftigt und dort sozialversichert. Sein Altersguthaben hinsichtlich der betrieblichen Personalfürsorge betrug am 13.09.1998 (Tag der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) CHF 115 241.-. Die persönlichen Beiträge des Klägers beliefen sich bis zum 13.09.1998 auf CHF 39 990.-. Die eheliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen war, wie schon erwähnt, bis zum 13.09.1998 aufrecht. Die Beklagte JK arbeitete bis September 1996 als Raumpflegerin, befindet sich seither im Krankenstand und bezieht derzeit eine IV-Rente. Während der aufrechten Lebensgemeinschaft wurden die Einkommen beider Streitteile zur Finanzierung des Lebens in gleicher Weise herangezogen. Die Beklagte hat ihrerseits keine Ansprüche aus einer betrieblichen Personalfürsorge, da diese ausbezahlt wurden. Auch dieser Auszahlungsbetrag wurde für die Deckung der ehelichen Bedürfnisse verwendet.
Der Ehe der Streitteile entstammen die mittlerweile selbsterhaltungsfähigen Kinder 1 (geb 18.09.1977) und A (geb 20.01.1980).
Mit Endurteil vom 22.10.1999 verpflichtete das LG den Kläger zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von CHF 57 620.50 samt Zinsen bis längstens 01.11.2004 an die Beklagte. Zudem verfügte es verschiedene Sicherstellungen der Ausgleichszahlung.
In rechtlicher Hinsicht berief sich das LG auf die Bestimmungen der Art 73 Abs 1, 74 Abs 2 und 78 Abs 1 EheG, wonach auch die Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung nach Billigkeit aufzuteilen seien. Beide Streitteile seien immer einer Arbeit nachgegangen. Die Beklagte habe sich darüber hinaus um den Haushalt und die Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder gekümmert. Eine gleichteilige Aufteilung der Anwartschaftsrechte sei sohin angemessen und der Beklagten die Hälfte des Altersguthabens, das seien CHF 57 620.50 zuzuerkennen.
Allerdings würde es die Leistungsfähigkeit des Klägers bei weitem überspannen, wenn er binnen vier Wochen diesen Betrag aufzubringen hätte. Art 88 Abs 2 EheG sehe deshalb in einem solchen Fall die Stundung der Ausgleichszahlung tunlichst gegen Sicherstellung vor. Wenn man sich das Einkommen des Klägers von ca CHF 5000.- vor Augen halte, dem keine Unterhaltspflichten mehr gegenüberstehen (die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten sei wegen deren Wiederverheiratung weggefallen), so sei es ihm zuzumuten, den Ausgleichsbetrag binnen fünf Jahren anzusparen. Es bleibe dem Kläger unbenommen, Leistungen oder Teilleistungen auf den Ausgleichsbetrag schon früher zu erbringen. Auch der Beklagten sei die Stundung zumutbar, da ihr geschiedener Mann die Anwartschaftsrechte nicht flüssig machen könne und sie zufolge der neuerlichen Verehelichung einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem nunmehrigen Ehegatten habe. Die erst in rund fünf Jahren zu erbringende Leistung sei entsprechend zu sichern und mit 1,5 % zu verzinsen.
Das Erstgericht, das die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufhob, begründete dies mit der Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO. Die meisten offenen zu regelnden Scheidungsfolgen seien durch Vereinbarungen geregelt worden und nur ein relativ kleiner Teil übrig geblieben.Es erscheine angemessen, diesbezüglich von einem gleichen Prozesserfolg auszugehen.
Gegen dieses U erhoben beide Parteien die Berufung. Der Kläger begehrte die Abänderung des Ersturteils dahin, dass er der Beklagten über seine berufliche Vorsorgeeinrichtung den Ausgleichsbetrag von CHF 57 620.50 samt 1,5 % Zinsen seit dem 20.09.1999 zu bezahlen habe; dies innert angemessener Frist nach Inkrafttreten der für die Durchführung der Aufteilung erforderlichen Regelungen im BPVG und PVG. Die (nicht bestrittene) Pflicht zur Leistung der (auch der Höhe nach nicht angefochtenen) Ausgleichszahlung treffe nicht den Ehegatten persönlich, sondern allein seine betriebliche Personalfürsorgeeinrichtung. Mit Rücksicht auf das Fehlen von Ausführungsbestimmungen zu den Art 89b bis f EheG sei der Ausgleichsanspruch bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Erlasse zu stunden.
Die Beklagte strebte mit ihrer Berufung eine Abänderung dahin an, dass der Kläger verpflichtet werde, ihr den Ausgleichsbetrag binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Hilfsweise wurde die Zahlung des Ausgleichsbetrages in monatlichen Raten von je CHF 2000.- angestrebt. Der Kläger könne den geschuldeten Ausgleichsbetrag durch Kreditaufnahme finanzieren oder zumindest monatlich CHF 2000.- ansparen.
In jeweiligen Berufungsmitteilungen stellten die Streitteile wechselseitig den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Der vom Kläger in seiner Rechtsmittelschrift gestellte Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zwecks Überprüfung des Art 74 Abs 2 EheG auf seine Verfassungsmässigkeit durch den StGH wurde vom Berufungsgericht - rechtskräftig - abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsurteil gab das OG der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen änderte es in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das Ersturteil in Ansehung des Fälligkeitszeitpunktes der Ausgleichszahlung dahin ab, dass diese erst dann zu leisten sei, wenn beim Kläger der Vorsorgefall hinsichtlich seiner Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge eintrete, jedenfalls binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der für die Durchführung der Aufteilung erforderlichen Regelungen im BPVG und PVG. Im Übrigen ordnete auch das Berufungsgericht entsprechende Sicherstellungen der Ausgleichszahlung an.
Seine rechtlichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das LG habe zu Recht Art 74 Abs 2 EheG angewendet und seien die Bestimmungen der Art 89b f EheG noch nicht in Kraft getreten. Unter Bedachtnahme auf Art 78 Abs 1 (88) EheG könne der Kläger erst dann zur Zahlung verpflichtet werden - eine Verpflichtung der Personalfürsorgeeinrichtung sei derzeit wegen fehlender gesetzlicher Regelung nicht möglich -, wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten sei. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe nämlich fest, dass der Kläger gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch habe. Die Austrittsleistungen würden jedoch dem Kläger als Anspruchsberechtigten im Allgemeinen nicht bar ausbezahlt, sondern seien für die Vorsorge gebunden. Nun entspreche es durchaus der Billigkeit, das Risiko, ob der Kläger im gegenständlichen Fall überhaupt einen Anspruch aus der
beruflichen Vorsorge erhalte (ob er den diesbezüglichen Zeitpunkt erlebe), auf beide Parteien aufzuteilen, so dass der Beklagten die Zahlung erst zustehe, wenn auch der Kläger gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Anspruch habe. Hiebei sei vor allem zu berücksichtigen, dass bis zum Eintritt des Vorsorgefalles in Liechtenstein möglicherweise doch eine gesetzliche Regelung in der Weise bestehe, dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sei, den Ausgleichsbetrag an den geschiedenen Ehegatten auszuzahlen. Allerdings könne hier nicht auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Vorsorgefalles allein abgestellt werden, da der nach § 405 ZPO bindende Berufungsantrag des Klägers auf eine angemessene Frist von vier Wochen auch nach Inkrafttreten der für die Durchführung der Aufteilung erforderlichen Regelungen im BPVG und PVG abstelle. Für die Billigkeitsentscheidung sei aber auch zu berücksichtigen, dass, solange keine gesetzliche Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung zur Auszahlung des Ausgleichsbetrages an den anderen geschiedenen Ehegatten bestehe, der Kläger gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keinen entsprechenden Anspruch auf Auszahlung des Betrages von CHF 57 620.50 habe, um diesen Betrag der Beklagten weiterzugeben. Wenngleich derzeit von einem solchen fehlenden Anspruch auszugehen und auf den derzeitigen Zeitpunkt und die jetzt gültige Rechtslage abzustellen sei, sei die vom LG getroffene Regelung offensichtlich unangemessen, da sie nur den Kläger benachteilige. Der Berufung des Klägers sei deshalb teilweise Folge zu gelten.
Daraus resultiere, dass das Rechtsmittel der Beklagten nicht berechtigt sei. Das Berufungsgericht könne die Ansicht der Beklagten nicht teilen, wonach der Kläger problemlos monatlich CHF 2000.- ansparen könne. Selbst wenn dies der Fall sei, sei auch iS der Billigkeit zu berücksichtigen, dass der Kläger über seinen Vorsorgeanspruch nicht verfügen könne.
Das Berufungsurteil wird nur von der Beklagten mittels Revision insoweit bekämpft, als die Fälligkeit des vom Kläger geschuldeten Ausgleichsbetrages mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Vorsorgefalles bzw mit vier Wochen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen im BPVG und PVG fixiert worden sei. Die Beklagte strebt bei Aufrechterhaltung der Punkte lit a) und b) laut Berufungsurteil eine Abänderung der E dahin an, dass der Kläger verpflichtet werde, ihr CHF 57 620.50 samt 1,5 % Zinsen seit dem 20.10.1999 in monatlichen Raten von CHF 2000.- beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses U folgenden Monatsersten zu bezahlen. Die vom Berufungsgericht verfügten Sicherstellungen mögen mit der Massgabe unverändert belassen werden, dass die Sicherstellung zu lit b) mit der Abstammung der Urteilsschuld befristet werde.
Der Kläger stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revisionswerberin wendet sich unter Hinweis auf die Bestimmungen der Art 74 Abs 2 und Art 88 Abs 1 EheG gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger könne erst bei Eintritt des Vorsorgefalles zur Ausgleichszahlung verpflichtet werden. Mit dessen Eintritt bestehe nur ein Anspruch auf eine Berentung, nicht aber auf Auszahlung des gesamten Kapitalbetrages. Aber auchder zweite Fälligkeitszeitpunkt (binnen vier Wochen ab Inkrafttreten der neuen Regelungen im BPVG und PVG) entspreche schon deshalb nicht dem Gesetz, weil dieser ungewiss sei. Die Fälligkeitsregelung laut Berufungsurteil sei auch deshalb unbillig, weil die Beklagte offensichtlich gar nichts erhalte, wenn der Kläger vor Eintritt des Vorsorgefalles sterbe. Dem Kläger sei gem Art 88 Abs 2 EheG die Abstattung des Ausgleichsbetrages zumindest in Raten zumutbar. Die Beklagte würde damit in die Lage versetzt, die monatlichen Zahlungen des Klägers in eine Altersvorsorge oder einen Sparplan zu investieren.
Der Revisionsgegner tritt in seiner Revisionsbeantwortung diesen Ausführungen entgegen. Er könne gem Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung bei Eintritt des Vorsorgefalles statt einer Berentung auch eine Kapitalabfindung verlangen. Die Anknüpfung seiner Leistungspflicht an eine Suspensivbedingung iS des § 696 ABGB müsse auch in einem U möglich sein. So lange noch nicht einmal sicher sei, ob der Kläger je in den Genuss seiner Altersvorsorge komme, könne er nicht zur Zahlung verpflichtet werden. Im anderen Fall würde ihn allein das Risiko seines Vorversterbens treffen. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles werde es im Übrigen in Liechtenstein wahrscheinlich bereits eine gesetzliche Regelung geben, auf Grund derer der Kläger von seiner Personalvorsorgeeinrichtung CHF 57 620.50 herausverlangen könne, um diese dann an die Beklagte weiterzugeben.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Gemäss Art 74 Abs 2 EheG idF der Novelle LGBl 1999/28 zählen zu dem nach Art 73 aufzuteilenden Vermögenszuwachs ua auch Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung, soweit diese keine Beteiligung beider Ehegatten an ihren Leistungen vorsieht. Als Vermögenszuwachs ist dabei der während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erworbene Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe, in der eine solche Leistung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft fällig wäre, bei Bestehen einer solchen Anwartschaft schon bei Eheabschluss die Differenz der Austrittsleistungen, anzusehen.
Soweit eine billige Aufteilung der in Betracht kommenden Vermögensbestandteile körperlich nicht erzielt werden kann, hat das Gericht dem einen Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Auch für diese gilt der dem Gericht eingeräumte Spielraum kraft billigen Ermessens (Art 88 Abs 1 EheG). Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlichst gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist (Abs 2 leg cit).
Diese Bestimmungen traten am 01.04.1999 in Kraft. Dies gilt auch für die Regelung des § 519 Abs 3 ZPO, nach der das Gericht über die nach einer Teileinigung strittig geblichenen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden hat.
Hingegen bedürfen die in den Art 89b bis 89f EheG normierten Grundsätze über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge ebenso wie die Bestimmung des Art 42 Abs 4 EheG noch einer Konkretisierung und Ergänzung durch die vom liechtensteinischen Gesetzgeber beabsichtigten Abänderungen des Gesetzes vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl 1988/12 (BPVG), und des Gesetzes vom 20.12.1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl 1989/7 (PVG). In diesem Umfang sieht das neue Eherecht deshalb vor, dass die Neuregelungen mittels VO der Regierung in Kraft gesetzt werden (LGBl 1999/29 Punkt III Abs 1 und 2).
Nach dem Wortlaut des am 01.04.1999 in Kraft getretenen Art 74 EheG iVm den Übergangsbestimmungen kann nun mit Fug nicht bezweifelt werden, dass die Aufteilung der Anwartschaftsrechte aus der beruflichen Personalvorsorge und die Festlegung von Ausgleichszahlungen bereits vor den Revisionen des BPVG und des PVG stattzufinden haben.
Dieser eindeutige Gesetzesauftrag findet seine Stütze auch in den Gesetzesmaterialien.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in Aussicht genommene Aufteilung der Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Zuge einer Scheidung in den Revisionsentwürfen der Regierung Nr 21/1998 (S 53 f) und Nr 115/1998 (S 2 f) noch keinen Eingang gefunden hatte. Dies vor allem im Hinblick auf die noch notwendigen und in Beratung befindlichen Regelungen in den zitierten einschlägigen Gesetzen über die betriebliche Personalvorsorge. Ein solcher Einbezug erfolgte erstmals in der Ergänzung zur Stellungnahme der Regierung Nr 149/1998 (S 3 f). Die nunmehr vorgesehene Regelung bezog sich hiebei ausdrücklich auf den (Haupt-)Fall der Aufteilung der Anwartschaften, wenn im Zeitpunkt der Scheidung noch kein Vorsorgefall eingetreten ist (S 6). Dabei war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, eine Übergangslösung zu schaffen, mit der ein Ausgleich für allfällige Nachteile in der beruflichen Vorsorge durch die Aufgabenteilung in einer Familie auch in jenen Fällen erfolgen sollte, in welchen sich die Ehegatten nach neuem Recht, aber noch vor Inkrafttreten der neuen Regelungen betreffend die berufliche Vorsorge rechtskräftig scheiden lassen. Da eine Aufteilung und Übertragung von Austrittsleistungen in diesem Zeitraum noch nicht möglich sei, sei dem benachteiligten Ehegatten eine Entschädigung auszurichten, deren Angemessenheit nach den gleichen Kriterien wie nach Art 89d zu beurteilen sei. Die Regierungsvorlage Nr 149/1998 sah deshalb gesetzestechnisch eine Übergangsbestimmung (§ 6) mit folgendem Wortlaut vor:
"§ 6
Berufliche Vorsorge
In Scheidungsverfahren nach neuem Recht, die vor Inkrafttreten der Regelung betreffend die berufliche Vorsorge (Art 89b bis 89f) abgeschlossen werden, hat das Gericht als Ausgleich für die noch nicht durchführbare Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge eine angemessene Entschädigung festzulegen" (Ergänzung zur Stellungnahme der Regierung Nr 149/1998 S 14 f und 34).
Auf diese Übergangsbestimmung bezog sich ein bei der Landtagssitzung am 17.12.1998 gestellter Abänderungsantrag des Landtagspräsidenten, wonach deren inhaltlich unveränderter Kern in einen (neuen) Absatz 2 des Art 74 aufgenommen werden sollte, womit der zitierte § 6 der Übergangsbestimmungen überflüssig wurde. Unverändert blieb aber die Intention des Gesetzgebers, mit sofortiger Wirkung die Anwartschaftsrechte gegenüber einer betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung zum ehelichen Vermögenszuwachs dazuzuzählen und zur Grundlage eines selbstständigen Aufteilungsanspruches zu machen. Bei der Diskussion über den Abänderungsantrag stand ausser Frage, dass dieser Aufteilungsanspruch unabhängig von einer Leistung der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen und ein Ehegatte dem anderen allenfalls zum Ausgleich eine entsprechende Zahlung leisten sollte. Hiebei ging man davon aus, dass das Gericht nach Art 88 Abs 2 EheG eine für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich vertretbare und für den Ausgleichsberechtigten zumutbare gerechte Lösung zu finden hat. Es sei zu verhindern, dass ein Ausgleichspflichtiger, der seine Leistung eigentlich erst viel später bekomme, vor schwer lösbare finanzielle Probleme gestellt werde. Der Abänderungsantrag wurde schliesslich vom Landtag mehrheitlich angenommen (Landtagsprotokoll vom 17.12.1998 S 60 bis 66).
Diese Entstehungsgeschichte des § 74 Abs 2 EheG zeigt, dass die oben wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichtes, die letztlich im Ergebnis münden, der Ausgleichsverpflichtete könne immer und generell ungeachtet seiner wirtschaftlichen Situation erst dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten sei und er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Leistungsanspruch habe, im Gesetz und seinen Materialien keine Deckung findet.
Wenn der Wortlaut einer Bestimmung klar ist und auch dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, kann darüber im Wege einer Interpretation bzw Lückenfüllung nicht hinweggegangen werden. Eine Interpretation bzw die Füllung selbst einer planwidrigen Lücke ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn hiefür ein Spielraum besteht. Ein solcher besteht aber nicht, wenn klar ist, dass der Gesetzgeber die allenfalls vom Gericht als unbillig empfundene Regelung so und nicht anders gewollt hat. Dieses Ergebnis drängt sich auch im Interesse der Rechtssicherheit auf. Die Bürger und Bürgerinnen müssen darauf vertrauen können, dass Gesetze so gelten, wie sie nach den anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen sind, bis sie von den hiezu von verfassungswegen zuständigen Organen aufgehoben oder ersetzt werden (vgl LES 1997, 211 [215]).
Nach dem klaren Wortlaut des Art 74 Abs 2 EheG stellt somit auch das Anwartschaftsrecht des Klägers gegenüber seiner Personalvorsorgeeinrichtung bereits vor Eintritt des Vorsorgefalles einen Vermögenswert und damit einen Vermögenszuwachs dar, der den Anwartschaftsberechtigten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Zahlung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten verpflichtet, ohne dass bereits der Vorsorgefall eingetreten sein müsste oder die beabsichtigten Neuregelungen des BPVG und PVG in Kraft getreten sind.
Ausgehend von der wirtschaftlichen Situation des Klägers, dessen monatlichem Einkommen von ca CHF 5000.- keine Sorgepflichten gegenüberstehen, erscheint
es diesem durchaus möglich und auch zumutbar, die der Höhe nach nicht strittige Ausgleichszahlung samt Verzinsung bis längstens 1.11.2004 zu bezahlen, wie dies das LG bestimmte. Hiebei soll es dem Kläger überlassen bleiben, entweder die Ausgleichszahlung anzusparen, Ratenzahlungen an die Beklagte zu leisten oder allenfalls eine Finanzierung im Kreditwege ins Auge zu fassen. Diese Regelung wird auch den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten gerecht, die eine IV-Rente bezieht, wieder verheiratet ist und damit einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem nunmehrigen Ehegatten hat.
In teilweiser Stattgebung der Revision war deshalb im Wesentlichen das Ersturteil wiederherzustellen, wobei die im Ersturteil festgelegte, vom Berufungsgericht nicht übernommene Verpfändung des Arbeitseinkommens (Punkt 2 lit b des erstinstanzlichen Spruchs) in Ermangelung eines Revisionsantrages der Beklagten allerdings zu entfallen hat. Überdies war die Sicherstellung gem lit b) mit der Zahlung der Urteilsschuld zu befristen, da insoweit kein sachlicher Zusammenhang mit der allfälligen Auszahlung einer auch der Höhe nach nicht feststehenden Austrittsleistung an die Beklagte besteht.
Im Übrigen sind die vom Berufungsgericht verfügten Sicherstellungen des Ausgleichsbetrages zu lit a) und b) mangels Anfechtung durch die Parteien in Teilrechtskraft erwachsen und damit keiner Überprüfung von Seiten des OGH mehr dahin zugänglich, ob sie mit dem in Art 18 BPVG normierten Abtretungs- und Verpfändungsverbot vereinbar sind.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass das Berufungsurteil, das die Zahlungsverpflichtung des Klägers an Bedingungen knüpfte, deren Eintritt derzeit noch nicht feststeht, auch der zwingenden Bestimmung des § 406 ZPO widerspricht, wonach die Verurteilung zu einer Leistung nur dann zulässig ist, wenn die Fälligkeit zum Zeitpunkt der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Auch der zweite Fall des § 406 ZPO kann hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich heim gegenständlichen Anspruch der Beklagten auf Ausgleichszahlung nicht um Alimente oder analog zu beurteilende wiederkehrende Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis handelt (EvBl 1971/330; Rechberger in Rechberger KommzZPO 2. Auflage Rz 1 und 10 zu § 406). Da der Ausgleichsanspruch der Beklagten nach der (vom OGH nicht geteilten) Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes noch nicht bindend feststünde und überdies auch noch nicht fällig wäre, hätte das Klagebegehren gem § 406 ZPO konsequenterweise abgewiesen werden müssen (Rechberger aaO Rz 8 zu § 406).
Davon zu unterscheiden ist freilich die Möglichkeit des Gerichtes, die Erfüllungszeit bei Verpflichtung des Schuldners zu einer (fälligen) Leistung nach Tunlichkeit und Möglichkeit rechtsgestaltend festzusetzen (MGA der ZPO 14. Auflage E 25 zu § 406). Davon wurde hier Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 40, 43 Abs 1 ZPO. Das LG hat die erstinstanzlichen Kosten mit zutreffender Begründung gegeneinander aufgehoben. Die Berufungen beider Streit-teile blieben im Hinblick auf die Revisionsentscheidung im Ergebnis im Wesentlichen erfolglos, so dass auch in zweiter Instanz eine Kostenaufhebung am Platze ist. Schliesslich sind in Ansehung des Revisionsverfahrens die Angriffs- und Abwehrerfolge der Streitteile in etwa gleich zu veranschlagen, weshalb jeder Teil die Kosten seiner Revisionsschrift selbst zu tragen hat.