4 Cg 198/2000-124
Art 1 f IPRG
Anders als beim internationalen Privatrecht, das aus Kollisionsnormen besteht, die bestimmen, welches materielle Privatrecht eines ausländischen Staates auf Fälle mit Auslandsberührung anzuwenden ist, wird das internationale Zivilprozessrecht vom Grundsatz der sogenannten lex fori beherrscht, wonach das jeweilige Gericht das Verfahrensrecht seines Landes anzuwenden hat.
Art 6 EMRK §§ 14, 390, 411 ZPO
Zwischen den Verfahrensgrundsätzen des rechtlichen Gehörs und der subjektiven Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen E besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Die Wirkung einer E kann grundsätzlich nicht eine Person treffen, die in dem dieser E zugrunde liegenden Verfahren keine ausreichende Gehörmöglichkeit hatte bzw nicht als Partei daran beteiligt war.
Dieses Prinzip findet seinen Ausdruck ua in der Bestimmung des § 14 ZPO.
Eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf mehrere Personen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann.
Klagen über derartige Rechte oder Rechtsverhältnisse können nur dann Erfolg haben, wenn alle gemeinsam Berechtigten (oder Verpflichteten) in einem einzigen Rechtsstreit entweder auf der Kläger- und/oder auf der Beklagenseite beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Klage nach überwiegender Judikatur des ÖOGH und einem Teil der österreichischen Lehre mangels Sachlegitimation (der klagenden oder beklagten Partei) abgewiesen werden. Die fehlende Sachlegitimation ist von Amts wegen ohne Einwendung in jeder Instanz, somit auch vom OGH wahrzunehmen.
Art 29 Abs 1 IPRG Art 815 f CCF § 14 ZPO
Die Anknüpfung der Verweisungsnorm des § 29 Abs 1 IPRG an das Personalstatut des Erblassers ist unter Einschluss von Rück- und Weiterverweisung zu verstehen.
Ehegüter- und erbrechtliche Fragen in Bezug auf Geldvermögen nach einem in Frankreich verstorbenen Erblasser sind materiell-rechtlich nach französischem Erbrecht zu beurteilen.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nach französischem Recht wird durch den Tod eines Eheteils aufgelöst. Dadurch entsteht ein vertragsloses Miteigentum (indivision) zwischen der Witwe und den Erben nach dem Verstorbenen, in Ansehung dessen die Teilhaber bis zur durchgeführten Teilung nicht einzeln berechtigt und verpflichtet sind. Verwaltungsmassnahmen und Verfügungen über die gemeinsame Sache können die Teilhaber nur einstimmig vornehmen.
Der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben hat zwingend die Liquidierung der Gütergemeinschaft vorauszugehen, an der die Witwe und die Erben beteiligt sein müssen. Einzelnen Erben ist es schon nach den Grundsätzen der einheitlichen Streitgenossenschaft verwehrt, in einem Rechtsstreit gegen eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, deren Gründung von der erblasserischen Witwe und einer nicht verfahrensbeteiligten Miterbin in Auftrag gegeben wurde, die Herausgabe des gesamten Nachlassvermögens zu begehren, wenn in diesem Rechtsstreit zwingend auch über Rechtspositionen der Witwe und der nicht am Verfahren beteiligten Miterbin (Verlust des Erbrechtes etc) zu entscheiden ist. Insbesondere ist die Stiftung nicht befugt, die Rechte und Ansprüche der nicht verfahrensbeteiligten Miterben im Prozess geltend zu machen. In einem solchen Fall liegt ein Mangel der Sachlegitimation vor, der auch in dritter Instanz amtswegig aufzugreifen ist und für sich allein zur Klagsabweisung ohne Prüfung der materiellen Rechtslage führt.
§§ 1 f, 14 ZPO
Nach liechtensteinischem Prozessrecht ist zwischen der Sachlegitimation und der sogenannten Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) zu unterscheiden.
Die Sachlegitimation (Rechtszuständigkeit) wird allein nach dem materiellen Recht beurteilt, zählt zum Klagegrund und hängt davon ab, ob dem Kläger das streitige Recht bzw dem Beklagten die streitige Verbindlichkeit zugehört. Fehlt sie, ist die Klage unbegründet und mit U abzuweisen. Diese Sachlegitimation ist demnach keine Prozessvoraussetzung, sondern die Voraussetzung dafür, dass die beklagte Partei verurteilt wird.
Davon zu unterscheiden ist die Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation), worunter die Befugnis zu verstehen ist, über das behauptete, im Prozess streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Sie muss sowohl für den Kläger als auch für die beklagte Partei gegeben sein. Diese Prozesslegitimation hängt zwar in den meisten Fällen, nicht aber immer notwendigerweise von der materiell-rechtlichen Frage ab.
Der Mangel der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) führt wie der einer anderen Prozessvoraussetzung ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Zurückweisung der Klage als unzulässig und ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen und aufzugreifen. Er verhindert eine sachliche Beurteilung des Klagebegehrens, über das nicht mehr mit Rechtskraftwirkung und damit bindend entschieden werden kann. Das Fehlen der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage als unzulässig.
§ 51 Abs 3 ZPO
Auch eine rechtsfreundlich vertretene beklagte Partei kann ein Verschulden an der Nichtigerklärung eines Verfahrens und Zurückweisung der Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Streitteile in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Es ist nicht erforderlich, dass das Verschulden gravierend ist, sondern genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Eine solche liegt auf Seiten einer beklagten Partei vor, wenn sie oder ihr Vertreter bei gehöriger Sorgfalt und zumutbarer Rechtskenntnis, die bei einem RA gesetzlich vorausgesetzt wird, den Nichtigkeitsgrund erkennen kann und dennoch keinen diesbezüglichen Einwand erhebt. Eine beklagte Partei, die nicht auf den Mangel ihrer Prozessführungsbefugnis hinweist und Ansprüche von Personen im Verfahren geltend macht, ohne prozessual dazu befugt zu sein, trifft ein Mitverschulden. Im Falle eines hinzutretenden Verschuldens auch der klagenden Parteien sind die Kosten des nichtig erklärten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
1). Die drei Klägerinnen sind drei der vier ehelichen Töchter des am 12.11.1992 in Frankreich (D) ohne "testamentarische Disposition" verstorbenen MB (geb. 29.03. 1901). MB (im Folgenden auch kurz Verstorbener oder Erblasser) hinterliess neben den drei Klägerinnen eine weitere - nicht verfahrensbeteiligte - eheliche Tochter AD sowie die Ehegattin SB (im Folgenden auch Witwe), die er im Jahre 1926 geheiratet hatte. Die Eheleute B schlossen anlässlich ihrer Heirat einen notariellen Ehevertrag in Form einer sogenannten Errungenschaftsgemeinschaft. Hinsichtlich des Inhalts dieses Ehevertrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Wiedergabe im Ersturteil ON 97 S 8 und 9 verwiesen (vgl auch Blg B).
2). Da die gegenständliche am 13.06.1997 überreichte Klage schon aus prozessrechtlichen Gründen zurückzuweisen ist, ohne dass die von den Unterinstanzen erörterten materiell-rechtlichen Fragen zu prüfen sind, kann es mit einer summarischen Wiedergabe des Prozessvorbringens der Streitteile sowie der Feststellungen der Vorinstanzen und deren Rechtsauffassung das Bewenden haben. Es kann insoweit auf die U des LG ON 97 und des Berufungsgerichtes ON 114 verwiesen werden. Massgebliche Einzelheiten des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung werden im Zusammenhang mit der Erörterung des Nichtigkeits- sowie Klagszurückweisungsgrundes dargestellt.
3). Mit der gegenständlichen Klage stellten die Klägerinnen nach Klagsausdehnung und -einschränkung zuletzt das Hauptbegehren, die Beklagte, eine am 13.5.1992 gegründete und vom Beklagtenvertreter als einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat vertretene sogenannte hinterlegte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, zur Zahlung von je CHF 729 861.17 sA (somit insgesamt CHF 2 189 583.51 sA) zu verpflichten. Für den Fall, dass das Geldzahlungsbegehren nicht zu Recht bestehe, stellten sie das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Klägerinnen sämtliche auf einem namentlich bezeichneten Konto bei der Verwaltungs- und PrivatBank AG, Vaduz, gehaltenen Vermögenswerte herauszugeben.
Beim Klagsgegenstand handle es sich um ein ausschliesslich dem Verstorbenen gehörendes Vermögen, auf das die Klägerinnen als gesetzliche Erbinnen Anspruch hätten. Die Klage werde auf alle denkbaren Rechtsgründe, insbesondere Erbrecht, Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. AD habe zusammen mit der Witwe die vom Verstorbenen bei der LBank gehaltenen Vermögenswerte von CHF 2 314 577.10 nach dessen Tod von seinem Konto abdisponiert, auf ein Nummernkonto umgelegt, wo es durch den Beklagtenvertreter bar behoben und letztlich in die Beklagte, deren Stiftungsrat ebenfalls der Beklagtenvertreter gewesen sei, eingebracht worden sei. All dies sei einzig zu dem Zweck geschehen, dieses Vermögen vor den Klägerinnen zu verschleiern. Durch den physischen Abzug der Vermögenswerte von der LBank sei der Faden zwischen dem vorbestandenen Konto des Verstorbenen bei der LBank und der Beklagten abgeschnitten worden und habe der Beklagtenvertreter noch mit Schreiben vom 30.07. und 07.10.1993 in seiner damaligen Eigenschaft - auch - als Vertreter der LBank das Vorhandensein von Guthaben des Verstorbenen bei dieser Bank zum Todeszeitpunkt in Abrede gestellt. Erst Jahre später seien die klagenden Parteien informiert durch eine ehemalige Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters auf den Namen und die Existenz der beklagten Stiftung gestossen. Durch die Verschleierungsmassnahmen habe AD gem Art 792 iVm 801 CCF ihr gesetzliches Erbrecht verloren, so dass die drei Klägerinnen allein darauf Anspruch hätten. Dieses Vermögen stamme vorwiegend vom Verstorbenen. Die Witwe habe zwar während der Ehe bis zum Jahre 1975 aus dem Verkauf von ererbten Liegenschaften FFR 796 000.- erlöst. Dieser Betrag sei überwiegend verbraucht oder AD zur Verfügung gestellt worden. Schliesslich begründe der Umstand, dass dieses Geld auf ein Konto des Verstorbenen einbezahlt worden sei, nach französischem Recht eine Schenkung an diesen, so dass es auch in den Nachlass falle.
Selbst wenn die Witwe den genannten Betrag, der nach dem Kurs für September 1999 nur FFR 193 268.80 ausmache, vorweg verlangen könne, hätte sie dies rechtzeitig geltend machen müssen. Durch die Nichtabgabe einer solchen Erklärung iS des Art 1434 CCF durch die Witwe falle der Geldbetrag in die Gütergemeinschaft. Überhaupt könne die Witwe ihre Ansprüche auf das "Eigengut" aus der Gütergemeinschaft nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern nur im Nachlassverfahren nach dem Verstorbenen in Frankreich geltend machen.
Die Beklagte, die ursprünglich einen Rechtsanspruch der Klägerinnen gegenüber ihr aus dem Titel des gesetzlichen Erbrechtes wie überhaupt mit dem Hinweis auf ihre eigenen Rechtspersönlichkeit und die Verselbständigung des ihr zugewidmeten Vermögens ihre Passivlegitimation bestritten hatte, anerkannte in der Folge unter Berechnung des Nachlasses des Verstorbenen die Aufteilungsguthaben der Klägerinnen in Höhe von zunächst je CHF 77 290.06 und später weiteren je CHF 180 964.19, worüber jeweils Teilanerkenntnisurteile ergingen.
AD sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers über sein Konto bei der LBank zeichnungsberechtigt und damit auch zu Dispositionen hierüber legitimiert gewesen. Die Gelder, auf die die Klägerinnen nunmehr Anspruch erheben würden, seien zum grössten Teil Eigengut der Witwe und gehöre davon lediglich jener anteilige Betrag dem Erblasser, der aus dem Verkauf der ehelichen Wohnung in Paris erzielt worden sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Witwe nach französischem Erbrecht den Fruchtgenuss an einem Viertel der Verlassenschaft habe, der mit 10 % des Kapitals zu verzinsen sei. Bei richtiger Berechnung des Eigengutes der Witwe und des Gemeinschaftsanteiles des Verstorbenen an der Gütergemeinschaft berechne sich der Erbteil der Klägerinnen mit je CHF 258 354.25, der mit den anerkannten und zugesprochenen Beträgen abgedeckt sei.
Von einer Unterschlagung der Nachlasswerte durch AD und damit einem Erbverlust könne ebenso keine Rede sein wie von angeblichen Schenkungen an die Genannte.
Auch der Einwand, die Witwe müsse ihre Ansprüche im Rahmen der Verlassenschaft nach ihrem Mann geltend machen, sei offenkundig unrichtig. Es seien die Klägerinnen gewesen, die gegen die Beklagte ihre Ansprüche am Nachlass des Verstorbenen eingeklagt hätten. Diese Ansprüche könnten allerdings erst nach Feststellung der Ansprüche ihrer Mutter im Rahmen der Aufhebung des ehelichen Güterstandes zwischen dem Ehegatten ermittelt werden. SB sei dementsprechend "absolut berechtigt", ihre Forderungen im gegenständlichen, von den Klägerinnen eingeleiteten Verfahren geltend zu machen. Sonstige Nachlasswerte wie insbesondere Fahrnisse seien mit Ausnahme eines Gemeinschaftskontos der Ehegatten bei der BNP in Paris mit einem Guthaben von FFR 233 051.53 nicht vorhanden gewesen.
4). Mit Endurteil vom 27.11.2000 wies das LG das Klagebegehren sowie Eventualbegehren vollinhaltlich ab. Es traf die Feststellungen laut S 8 bis 12 seines Urteiles, auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte das LG den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Die hier zu beurteilenden erbrechtlichen und ehegüterrechtlichen Fragen richteten sich gemäss den Art 20 Abs 3 und 29 Abs 1 IPRG mangels einer Rechtswahl im Ehepakt nach französischem Recht. Gemäss den Art 745 und 767 CCF seien die Klägerinnen nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit AD zu je einem Viertel zu Erbinnen berufen und komme der Witwe ein Nutzniessungsrecht bezüglich eines Viertels des Nachlasses zu.
Arglistige Machenschaften der AD und damit deren Ausschluss vom Erbrecht gem Art 792 CCF lägen schon deshalb nicht vor, weil diese ihre Mutter bei den Transaktionen der Gelder in Liechtenstein - diese Gelder hätten überdies zum grössten Teil aus dem Eigengut der Witwe gestammt - nur begleitet habe.
Die Klägerinnen hätten somit Anspruch auf ein Viertel des in der Beklagten liegenden Vermögens, soweit es in den Nachlass des Verstorbenen falle.
Für die Überprüfung, welcher Teil des Vermögens nunmehr MB zuzurechnen sei, seien die ehegüterrechtlichen Bestimmungen massgebend. Das Ehepaar B habe eine Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, die nur jene Güter und Beträge erfasst habe, die den Ehegatten auf Grund ihrer Arbeit und als Erträge aus ihren persönlichen Gütern zugekommen seien. Ausgeschlossen von der Gütergemeinschaft seien die beweglichen und unbeweglichen Güter gewesen, die während der Ehe auf Grund von Schenkung, Erbschaft, Vermächtnissen erworben worden seien. Ausserdem bleibe schon dem Begriffe nach von der Gütergemeinschaft das - von der Witwe seinerzeit erhaltene - Heiratsgut ausgeschlossen. Wenn, wie hier, Vermögensmassen vermischt würden, seien bei der Auflösung drei unterschiedliche Vermögensmassen auseinanderzuhalten, und zwar die Eigengüter des Mannes, die Eigengüter der Frau und die Errungenschaft der Gemeinschaft. Im gegenständlichen Fall sei die Gütergemeinschaft mit dem Tode des MB am 12.11.1992 aufgelöst worden, so dass die Aufteilung in die drei Vermögensmassen mit diesem Stichtag vorzunehmen sei. Es sei also zunächst zu klären, welcher Teil des Vermögens Eigengut der Ehegattin und welcher Eigengut des Ehemannes gewesen sei, der Rest bilde die Errungenschaft.
Aus den Feststellungen ergebe sich, dass vom Verstorbenen kein Eigentum oder Erlöse aus Eigengut in das in Liechtenstein liegende Vermögen eingebracht worden sei. Demgegenüber sei in Bezug auf SB das Heiratsgut sowie die Erlöse aus den Verkäufen der ihr aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter zugekommenen Liegenschaften nach Liechtenstein transferiert worden. Nach dem Gesetz falle das Geld, das aus einer Veräusserung der eigenen Güter stamme und in die Gemeinschaft eingeflossen sei, bei der Auflösung der Gemeinschaft wieder als Eigengut zurück. Hingegen fielen die Erträge der Eigengüter der Gemeinschaft insoferne zu, als sie nicht verbraucht worden seien. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die Erlöse aus den Verkäufen des Eigengutes der SB mit der Anlage in Liechtenstein und der Vermengung mit Gemeinschaftsgut dem Gemeinschaftsgut zugefallen seien, dass aber bei Auflösung der Gemeinschaft mit dem Tod des MB die Witwe das Recht gehabt habe, dieses Eigengut wiederum aus der Gemeinschaft zu fordern. Damit könne zum Nachlass nach MB nur ein allfälliges Eigengut oder Erlöse daraus zuzüglich der Hälfte der Errungenschaft zählen. Da Eigengut von MB bzw Erlöse daraus nicht festgestellt hätten werden können, könne also im Nachlass nur die Hälfte der Errungenschaft sein.
In der Folge stellte das LG aufwändige Berechnungen des vom Verstorbenen hinterlassenen Nachlasses an, die im Ergebnis und per Vermögensstand zum 01.01.2000 in einem Betrag von CHF 968 956.50 mündeten. Jeder der drei Klägerinnen habe Anspruch auf ein Viertel, sohin CHF 242 239.-, der durch die von der Beklagten anerkannten Beträge von je CHF 258 254.19 abgedeckt sei.
Der Einwand der Klägerinnen, die Übertragung des Vermögens vom Konto der Witwe auf ein Konto des MB bedeute eine Schenkung, sei nicht berechtigt. Nach ständiger französischer Rechtsprechung sei die Voraussetzung einer Handschenkung nicht erfüllt, wenn Geld von dem Konto eines Ehegatten auf das Konto des anderen Ehegatten überwiesen werde, sofern der überweisende Teil über das letztgenannte Konto Verfügungsvollmacht gehabt habe. Im gegenständlichen Fall habe die Witwe diese Verfügungsvollmacht über das Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank gehabt, so dass eine Eigentumsübertragung zufolge Schenkung nicht anzunehmen sei.
5). Das OG gab der Berufung der Klägerinnen gegen das Ersturteil keine Folge und bestätigte dieses in der Hauptsache. Hingegen wurde dem Kostenrekurs der Beklagten Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abgeändert.
Das Berufungsgericht erachtete alle Feststellungen des LG für unbedenklich, verneinte Verfahrensmängel und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung im Ersturteil an. Das in der Berufung erstattete Neuvorbringen der Klägerinnen sei nicht zielführend.
Auch der Einwand der Klägerinnen, dass die Beklagte zum Abzug der als Guthaben der Witwe errechneten Beträge gar nicht berechtigt sei, da die Witwe diese nicht von der Beklagten gefordert habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die Witwe von der Beklagten die Auszahlung ihrer Ansprüche gestützt auf Güter- und Erbrecht hätte verlangen müssen. Es seien bekanntlich ja die Klägerinnen, die behauptet hätten, dass das Stiftungsvermögen ihnen zustehe, weil das gesamte Vermögen in den Nachlass nach ihrem Vater falle. Wenn nun die Beklagte im gegenständlichen Verfahren bewiesen habe, dass Teile des Stiftungsvermögens der hinter der Stiftung stehenden SB und der AD gehörten, hätten sich die Klägerinnen nicht damit zu befassen, ob die hinter der Beklagten stehenden erwähnten zwei Personen ihrerseits die Zahlung der ihnen zustehenden Beträge forderten, wie dies die Klägerinnen - teilweise mit Erfolg - getan hätten (Berufungsurteil S 33; vgl auch Vorbringen der Beklagten in der "Berufungsbeantwortung" ON 102 S 6, wonach die Witwe nach rechtskräftiger E dieses Verfahrens berechtigt sei, von der Beklagten die Beträge, die ihr als Eigentum zuerkannt worden seien, ausbezahlt zu erhalten).
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht überreichte und zulässige Revision der Klägerinnen, die es mit einer Mängel- und Rechtsrüge seinem ganzen Inhalte nach anzufechten erklären und primär dessen Aufhebung und Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Berufungsgericht begehren; allenfalls möge dem Eventualbegehren der Klägerinnen abzüglich eines Betrages von CHF 591 386.- stattgegeben werden.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege insbesondere in der Unterlassung der Einholung des von den Klägerinnen auch in der Berufungsschrift beantragten ergänzenden Rechtsgutachtens. Die Klägerinnen hätten aber nun ihrerseits von Herrn Prof S, einer absoluten Autorität auf dem Gebiete des französischen Erb- und Ehegüterrechtes, ein Privatgutachten eingeholt, das mit der Revision vorgelegt werde.
Daraus ergebe sich, dass offenbar nicht nur die Parteien und ihre Vertreter selbst, sondern auch die Unterinstanzen bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache zum Teil sehr erheblichen Rechtsirrtümern unterlegen seien, wobei die Klägerinnen nicht anstünden, einzuräumen, dass dies auch auf einzelne bisher von ihnen eingenommene Rechtsstandpunkte zutreffe, hinsichtlich welcher Prof S zu einem entsprechend begründeten völlig anderen Ergebnis komme. Dies betreffe zB insbesondere die Frage einer von den Klägerinnen bisher angenommenen Schenkung der Witwe an den Verstorbenen erfolgt dadurch, dass das Guthaben der Witwe bei der LBank von ihr auf Konten des Vaters bei derselben Bank übertragen worden seien. Ebenso betreffe es die betragsmässig erheblich ins Gewicht fallende Frage, ob die Erlöse aus dem Verkauf verschiedener Immobilien durch die Witwe, die zunächst in die Schweiz und dann nach Liechtenstein transferiert worden seien, bei der Berechnung ihres Anspruches auf die sogenannte "récompense" zum Zeitpunkt ihres Transfers in Schweizer Franken umzurechnen seien oder aber mit dem Umrechnungskurs vom 12.11.1992, dem Todestag ihres Vaters und damit auch dem Tag der Auflösung der Gütergemeinschaft.
Weiters komme Prof S zum Ergebnis, dass die Witwe für ihre Mitgift entgegen der Annahme der Unterinstanzen keine récompense begehren könne, während er andererseits aber hinsichtlich der Schwester AD - abweichend von der Meinung der Unterinstanzen - völlig eindeutig feststelle, dass ein sogenannter recel iS des Art 792 CCF mit den darin vorgesehenen Sanktionen vorliege. Vor allem aber sei Prof S zu den bisher weder von den Parteien bzw ihren Vertretern noch von den Unterinstanzen thematisierten Ergebnis gekommen, dass auch hinsichtlich Frau SB ein sogenannter recel, und zwar iS der Bestimmung des Art 1477 CCF mit den darin vorgesehenen Folgen vorliege, so dass von dem heute durch die beklagte Partei in Liechtenstein gehaltenen Vermögen die Witwe nur einen Betrag von CHF 612 645.- zu erhalten habe, so dass - als Konsequenz daraus - das gesamte restliche, von der Beklagten gehaltene Vermögen den Klägerinnen zufalle.
Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevieren die Klägerinnen wiederum gestützt auf das Gutachten des Dr S Feststellungsmängel vor allem mit Rücksicht auf den nunmehr behaupteten recel iS des Art 1477 CCF begangen durch die Witwe.
Die angefochtene E erweise sich in erster Linie als aufhebungsbedürftig und würden die Parteien daher, insbesondere die Klägerinnen, aufzufordern sein, ihr Vorbringen im Lichte der neuen rechtlichen Gesichtspunkte entsprechend zu ändern bzw zu ergänzen.
Diese Aufhebung des Berufungsurteiles werde auch Gelegenheit dazu bieten, die von Prof S angemahnte - weil bisher nicht vorgenommene - Liquidation der Gütergemeinschaft der Eheleute B vorzunehmen.
Für den Fall, dass der OGH die Sache dennoch für entscheidungsreif befinde, werde dem Eventualbegehren mit Ausnahme des der Witwe zustehenden Betrages von CHF 591 386.- stattzugeben sein.
AD sei in erster Linie ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten des Nachlasses iS des Art 792 CCF anzulasten. Sie habe festgestelltermassen gemeinsam mit der Witwe die auf dem Konto des Verstorbenen liegenden Vermögenswerte zunächst auf das eigens dafür eingerichtete Subkonto M ihres Nummern-Kontos X bei der LBank, über welches sie allein zeichnungsberechtigt gewesen sei, transferieren und sie von dort - zwecks Spurenverwischung sogar physisch - auf die VBank zugunsten der Beklagten durch deren einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat übertragen lassen, der dann seinerseits - nach aussen als anwaltlicher Vertreter der LBank auftretend - konsequenterweise das Vorhandensein von Guthaben ihres Vater bei dieser Bank im Zeitpunkt seines Todes schlichtweg in Abrede gestellt habe. Abgesichert sei dieses Beiseiteschaffen noch dadurch worden, dass AD den Beklagtenvertreter veranlasst habe, dass sie zur Erstbegünstigten der Beklagten bestellt werde, als welche sie sich auch als Zeugin im gegenständlichen Verfahren selbst bezeichnet habe.
Dieses Beiseiteschaffen bzw Verheimlichen der Vermögenswerte sei ihr auch durch mehr als vier Jahre erfolgreich gelungen und hätten die Klägerinnen die Suche nach diesen Vermögenswerten längst aufgegeben, bis dann durch einen Telefonanruf einer ehemaligen, von schlechtem Gewissen geplagten Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am 04.04.1997 erstmals der Name der Beklagten bekanntgegeben worden sei.
Der "recel" begangen durch die Witwe sei ebenfalls erwiesen und festgestellt. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gutachten des Prof S. Insoweit liesse sich also der Standpunkt vertreten, dass die tatsächlichen Feststellungen der Unterinstanzen ausreichten, wobei allerdings erneut eingeräumt werden müsse, dass das Thema "recel" begangen durch die Witwe bisher nicht Prozessgegenstand gewesen sei.
7). Die Beklagte stellte bereits in ihrem Kautionsantrag ON 117 - ohne weitere Begründung - den Antrag, den Klägerinnen die Vorlage deutscher Übersetzungen "hins Art 1469 CC vorzulegen (gemeint: aufzutragen), ansonsten dieses Beweismittel als unzulässig zurückgewiesen wird" (?!). In der Revisionsbeantwortung wurde primär die Zurückweisung der Revision begehrt, weil diese nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, unzulässige Neuerungen vortrage und somit nicht gesetzeskonform ausgeführt sei. Auch das von den Revisionswerberinnen vorgelegte Rechtsgutachten von Prof S sei einerseits als nicht statthaftes neues Beweismittel und andererseits deshalb zurückzuweisen, weil es Neuerungen und vom festgestellten Sachverhalt abweichende Entscheidungsgrundlagen enthalte.
Die Mängel- und Rechtsrüge der Klägerinnen seien nicht berechtigt. Vor den Unterinstanzen sei eine Unterschlagung von einzelnen Gegenständen und Nachlasssachen durch die Witwe nie behauptet worden. Die unrichtigen Rechtsansichten in der Revision würden durch das Rechtsgutachten des Prof M vom 08.11.2001 widerlegt, welches zugleich mit der Revisionsbeantwortung vorgelegt wurde.
Zu Recht seien die Untergerichte davon ausgegangen, dass die Mitgift der Witwe deren Eigengut geblieben sei und AD keine Unterschlagung begangen habe, zumal nicht die Genannte die Idee gehabt, sondern die LBank den schlechten Ratschlag erteilt habe, dass das auf den Namen des Erblassers auf dem Konto bei der LBank befindliche Vermögen vorerst auf ein Konto, dessen Inhaberin AD gewesen sei und danach auf ein auf den Namen der Beklagten eröffnetes Konto transferiert werde.
Da, wie nachfolgend zu begründen sein wird, schon aus prozessualen Erwägungen das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen ist, erübrigt sich eine eingehendere Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten sowie der von "ihrem" Privatgutachter vertretenen Rechtsansichten.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1). Zu allererst springt in der gegenständlichen Rechtssache in die Augen, dass die Unterinstanzen in einem Prozess zwischen den Klägerinnen, die nur drei - von fünf - Erben des Nachlasses nach MB sind, und der Beklagten, der als Stiftung liechtensteinischen Rechts eine selbständige Rechtspersönlichkeit zukommt, über Tat- und Rechtsfragen entschieden haben, die die Rechtspositionen auch und vor allem der AD als Miterbin und der Witwe SB als Vertragsteil des Ehepaktes und Erbin nach dem Verstorbenen wesentlich tangieren.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich entgegen der insoweit aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes (SB sei die Begünstigte der Beklagten) im erstinstanzlichen Verfahren ergeben hat, dass nicht die Witwe, sondern AD als Erstbegünstigte der Beklagten vorgesehen war, das diesbezügliche Statut vom Beklagtenvertreter als Stiftungsrat aber nicht unterzeichnet wurde.
Weder AD noch die Witwe waren und sind am gegenständlichen Rechtsstreit als Parteien beteiligt und wurden diese lediglich als Zeugen einvernommen.
Der Beklagten kommt keinerlei Kompetenz zu, die Genannten rechtsgeschäftlich und/oder prozessual zu vertreten und kann entgegen dem Standpunkt der Beklagten und des Berufungsgerichtes natürlich auch keine Rede davon sein, dass die Witwe ihre Ansprüche geltend machen könne (was sie in diesem Prozess ja gar nicht getan hat), nur weil die Klägerinnen die gegenständliche Klage eingeleitet hätten.
An all dem ändert der Umstand nichts, dass es sich bei AD und der Witwe um die "wirtschaftlichen Hinterfrauen" der Beklagten handelt, die, wie schon mehrfach erwähnt und von der Beklagten zu Beginn des Rechtsstreites auch eingewendet, von der Stiftung, ihrer Rechtspersönlichkeit und deren Vermögen wohl zu unterscheiden sind (vgl statt vieler nur LES 2000, 37).
7.2). Anders als beim internationalen Privatrecht, das aus Kollisionsnormen besteht, die bestimmen, welches materielle Privatrecht eines ausländischen Staates auf Fälle mit Auslandsberührung anzuwenden ist, wird das internationale Zivilprozessrecht vom Grundsatz der sogenannten lex fori beherrscht, wonach das jeweilige Gericht das Verfahrensrecht seines Landes anzuwenden hat (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2400; Rechberger in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 zu § 290).
Gemäss den §§ 390 f, 411 ZPO wirkt die Rechtskraft einer gerichtlichen E grundsätzlich nur zwischen den Parteien eines Rechtsstreites. Dies folgt aus dem inneren Zusammenhang zwischen dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) und den subjektiven Grenzen der Feststellungswirkung eines Urteils: Die Wirkung einer E darf grundsätzlich nicht eine Person treffen, die in dem der E zugrundeliegenden Verfahren keine ausreichende Gehörmöglichkeit hatte. Umgekehrt liegt in der erfolgten Gehörgewährung der tiefere Geltungsgrund der materiellen Rechtskraft: Nur wer zu seiner Sache als Partei oder Beteiligter des Zivilverfahrens gehört worden ist, braucht dazu in Hinkunft nicht mehr gehört zu werden (Rechberger in Rechberger, KommzZPO2 Rz 27 vor § 390 mwN).
Dieser untrennbare Zusammenhang zwischen Rechtskraft und rechtlichem Gehör findet seinen Ausdruck in der prozessrechtlichen Bestimmung des § 14 ZPO.
Demnach und nach der hiezu einschlägigen Rechtsprechung des öOGH sowie des Senats (vgl LES 1998, 297) liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf mehrere Personen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO liegt dann vor, wenn wegen der Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende E besteht. Eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der E gegenüber mehreren Personen führen muss. In diesem Fall liegt eine sogenannte anspruchsgebundene Streitpartei vor (Fasching aaO Rz 374; Fucik in Rechberger aaO Rz 2 zu § 14 mwN; EvBl 1996/3 ua).
Jede anspruchsgebundene Streitgenossenschaft mehrerer Personen ist auch eine notwendige Streitgenossenschaft insoferne, als Klagen über derartige Rechte oder Rechtsverhältnisse nur dann Erfolg haben können, wenn alle gemeinsam Berechtigten (oder Verpflichteten) in einem einzigen Rechtsstreit entweder auf der Kläger- und/oder auf der Beklagtenseite beteiligt sind. Sind nicht alle der materiell-rechtlich nur gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten, somit alle notwendigen Streitgenossen an einem Prozess beteiligt, so muss die Klage nach überwiegender Judikatur des öOGH und einem Teil der österreichischen Lehre mangels Sachlegitimation (der klagenden oder beklagten Partei) abgewiesen werden (Rechberger/Simotta Grundriss des österr ZPR 5. Auflg Rz 201 mwN; SZ 51/4; JBl 1965, 316 ua).
Die fehlende Sachlegitimation einer Prozesspartei ist von Amts wegen ohne Einwendung der beklagten Partei in jeder Instanz, somit auch vom OGH zwingend wahrzunehmen (Fasching Komm II 127, 194; SZ 30/186; SZ 34/186 ua).
7.3). Im Sinne der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Fall also ungeachtet des Rechtsstandpunktes der Parteien amtswegig zu prüfen, ob der gegenständliche Rechtsstreit zwischen Personen geführt wird, die auch gemeinsam nicht über den streitgegenständlichen Anspruch verfügen können bzw ob Gegenstand des Prozesses ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis ist, das "naturnotwendig" auch gegenüber solchen Personen nur einheitlich festgestellt werden könnte, die am Verfahren nicht beteiligt sind.
Dies leitet zur Frage über, ob die Streitteile berechtigt sind, über den Klagsgegenstand, der mit dem Nachlass des MB im Wesentlichen ident ist, zu verfügen. Diese ist nach materiellem Recht zu beurteilen.
7.4). Zutreffend und von den Parteien unbekämpft hat das LG gemäss den Art 20 und 29 IPRG die Anwendung des französischen Sachrechts bejaht.
Diesen Überlegungen ist hinzuzufügen:
Die Anknüpfung der Verweisungsnorm des Art 29 Abs 1 IPRG (§ 28 Abs 1 öIPRG) an das Personalstatut des Erblassers ist unter Einschluss von Rück- und Weiterverweisimg zu verstehen (Art 5 IPRG = § 5 öIPRG; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 28).
Nun behandelt das demnach erstberufene französische Kollisionsrecht das Mobiliar- und Immobiliarvermögen verschieden (kollisionsrechtliche Nachlassspaltung) und gilt für letzteres das Recht der gelegenen Sache, wogegen Mobilien nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu vererben sind (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich, Grdz Rz 5 und 6; Francesco de Meo in ZfRV 1987, 12 f mwN). Forderungen auf bewegliche Sachen (wie hier auf Geld) gelten nach französischem Recht als Fahrnisse kraft gesetzlicher Anordnung (Art 529 CCF; vgl Sonnenberger in Ferid-Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht2 II 533). Es hat demnach bei der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers und damit der Anwendung des französischen Sachrechtes zu bleiben.
7.5). Im vorliegenden Fall sind zwei Tatbestände auseinanderzuhalten:
Zum einen wurde die zwischen den Ehegatten B bestehende Gütergemeinschaft durch den Tod des Erblassers aufgelöst. Dadurch entstand ein sogenanntes vertragsloses Miteigentum (indivision) iS der Art 815 bis 815-18 CCF zwischen der Witwe einerseits und den Erben nach dem Verstorbenen andererseits in Ansehung des Vermögens der Gütergemeinschaft (Ferid/Sonnenberger aaO II 3 C 204 mwN).
Jeder Teilhaber einer solchen Gütergemeinschaft (indivisaire) hat bis zur Teilung einen ideellen Anteil (quotepart) an der indivision als solcher und an jedem einzelnen in die indivision fallenden Gegenstand. Eigentümer und damit verfügungsberechtigt hinsichtlich der zur indivision gehörenden Sachen wird der indivisaire erst mit der Zuweisung dieser Sache bei Teilung der indivision (Ferid-Sonnenberger aaO 3 C 206). Die Früchte und Erträge der gemeinsamen Sache fallen ebenfalls in die indivision, so dass jeder daran mit seinem Anteil beteiligt ist (Art 815-10 Abs 1 CCF).
Verwaltungsmassnahmen und Verfügungen über die gemeinsame Sache können die Teilhaber - die hier nicht vorliegenden Fälle zB einer Generalvollmacht oder von Erhaltungsmassnahmen ausgenommen - gem Art 815-3 CCF nur einstimmig vornehmen (Ferid/Sonnenberger aaO 3 C 211).
Vom Einstimmigkeitserfordernis ausgenommen sind nur geringfügige Geschäfte und besteht nach dem französischen Recht zB auch die Möglichkeit, dass das Gericht in einem Eilverfahren gewisse Ermächtigungen erteilt bzw Zwangsverwalter oder einen Miteigentümer als Verwalter einsetzt (Art 815-2, 4, 5, 6 CCF; vgl Ferid/Sonnenberger II 3 C 212).
Eine solche Rechtsgemeinschaft mit den dargestellten Eigenheiten insbesondere dem Einstimmigkeitsprinzip besteht bis zu einer Teilung, die entweder eine gütliche (partage amiable) oder eine gerichtliche (partage judiciaire gem Art 815 f CCF) sein kann. Grundsätzlich können die Miteigentümer die Teilung durch gütliche Vereinbarung herbeiführen. Kommt es dazu nicht, so kann die Teilung durch unverjährbare Klage erzwungen werden. Auch die tatsächliche Durchführung dieser Teilung erfolgt durch Vereinbarung. Ua bei einem "Widerspruch" zum Verfahren entscheidet hierüber das Gericht (Ferid/ Sonnenberger aaO II Rz 3 C 221 und 222).
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt für die gegenständliche Sache:
Die erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Erben nach MB hätte zu allererst eine Liquidierung der Gütergemeinschaft bzw eine Auseinandersetzung der ehegüterrechtlichen Beziehungen der beiden Eheleute B vorausgesetzt. Eine solche fand zu keinem Zeitpunkt statt und konnte auch im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgen, an dem die Witwe (als Partnerin der aufgelösten Gütergemeinschaft) und AD (als Miterbin) prozessual nicht beteiligt sind (Ferid/Sonnenberger Band III 5 B 25).
Den drei Klägerinnen - die nur drei von insgesamt 5 in Ansehung der aufgelösten Gütergemeinschaft Beteiligte sind - und der an diesem Rechtsverhältnis unbeteiligten Beklagten ist es schon nach den dargestellten Grundsätzen der einheitlichen Streitgenossenschaft verwehrt, über den Klagsgegenstand, der jedenfalls auch den Nachlass des Verstorbenen bestehend im Wesentlichen aus dessen Eigengut und seinen Anteil an der Gütergemeinschaft umfasst, Prozess zu führen.
Auf diesen Umstand weist im Übrigen Prof S im vorgelegten Rechtsgutachten sinngemäss hin, wobei er in diesem Zusammenhang von einem Verfahren gegen die Beklagte, "in Wirklichkeit gegen ihre Mutter und Schwester A" spricht. Auf Grund der dargestellten Gesetzeslage zu Recht vertritt der Genannte den Standpunkt, dass sich die mit dem Tod des Erblassers aufgelöste Gütergemeinschaft in eine Rechtsgemeinschaft (indivision) zwischen der Witwe und ihren Töchtern umwandelte, über deren ungeteilten Güter nur mit Zustimmung aller Teilhaber verfügt werden könne. Der Nachlass nach dem Verstorbenen könne erst nach der - hier nicht erfolgten - Liquidierung der Gütergemeinschaft richtig aufgeteilt werden.
Nun kennt das liechtensteinische Prozessrecht keine "fiktive Partei". Beklagte ist allein die von den hier beteiligten Personen zu trennende Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Somit sind am gegenständlichen Rechtsstreit mit der Witwe und AD zwei Personen nicht beteiligt, die iS der Ausführungen zu Pkt 7.2) entweder auf der Kläger- oder aber auf der Beklagtenseite zwingend in das Prozessrechtsverhältnis hätten einbezogen werden müssen. Allein dieser Umstand begründet, das sei schon vorweggenommen, den von Amts wegen auch in dritter Instanz wahrzunehmenden, nach österreichischer Judikatur zur Klagsabweisung führenden Mangel der Sachlegitimation (vgl LES 1998, 297). Darüberhinaus muss, was noch zu begründen sein wird, beiden Streitteilen in Ansehung des Streitgegenstandes das Prozessführungsrecht (die Prozesslegitimation) abgesprochen werden.
Ähnlich, wenngleich differenzierter, verhält sich die Sach- und französische Rechtslage in Bezug auf die erbrechtliche Auseinandersetzung nach MB.
Dem französischen Recht ist der ruhende Nachlass mit eigener Parteifähigkeit nicht bekannt (Ferid/Sonnenberger aaO III 589). Wenngleich auch das französische Recht auf ein Nachlassverfahren im Allgemeinen nicht verzichten kann, fällt die Erbschaft dem Erben, aber auch mehreren Miterben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlassbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über ("Le mort saisit le vif" - vgl Ferid aaO 591). Gemäss Art 724 CCF treten die Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen und die Rechte des Verstorbenen mit der Verpflichtung ein, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Ferid aaO 610).
Beteiligt am Nachlass nach MB ist aber auch die Witwe, der, wie vom LG zutreffend festgestellt wurde, ein sogenannter Niessbrauch an einem Viertel des Nachlasses zukommt (indivision en usofruit gem Art 815 - 18 Abs 1 CCF). Bei einer - wie hier - Miterbengemeinschaft erhebt sich allerdings in Anbetracht des in Art 1220 Satz 2 CCF enthaltenen Grundsatzes, dass Erben in Ansehung teilbarer Forderung in einer ihrer Erbberechtigung entsprechenden Quote berechtigt sind, die Frage, ob die zum Nachlass gehörenden Forderungen überhaupt Bestandteile der Nachlassmasse sind und nicht schon unmittelbar mit dem Erbfall an den einzelnen Miterben seiner Quote entsprechend übergehen. Nach einem Teil der französischen Lehre ist dieser Konflikt zwischen Art 1220 und Art 883 CCF dahin zu lösen, dass Art 1220 im Verhältnis des einzelnen Miterben zu den Nachlassschuldnern gilt, während im internen Verhältnis der Miterben, etwa zur Bewertung für Ausgleichung (rapports) usw Art 883 CCF massgebend ist (Ferid-Firsching aaO Rz 273 mwN).
Im übrigen gilt aber auch für die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft der bei der indivision dargelegte Grundsatz der Einstimmigkeit für alle auf das Gemeinschaftsvermögen bezugnehmenden Verwaltungs- und Verfügungsgeschäfte (Art 815-3 Abs 1 Satz 1 CCF; Ferid/Sonnenberger aaO III 5 D 1300.
7.6). Zurückkommend auf § 14 ZPO ist also festzuhalten, dass die Fragen, welches Eigengut und welcher vermögensrechtliche Anspruch der Witwe aus der aufgelösten Gütergemeinschaft zusteht, ob AD und, wie die Klägerinnen erstmals in der Revision entgegen dem Neuerungsverbot vortragen, auch die Witwe ihren Erbteil verwirkte und damit die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerinnen eine Forderung gegenüber der Beklagten haben, nur in einem solchen Rechtsstreit einer Klärung zugeführt werden könnten, an dem AD und die Witwe ebenfalls als Parteien beteiligt sind.
Damit haben die Klägerinnen unzulässigerweise mit ihrer Klage einen Anspruch geltend gemacht, über den sie nicht allein verfügen konnten. Umgekehrt hat die Beklagte im eigenen Namen den gegenständlichen Prozess über fremde Rechte bzw fremde Verpflichtungen geführt, über die sie materiell- und verfahrensrechtlich nicht disponieren konnte.
Nach der schon referierten österreichischen Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist der Mangel der Sachlegitimation der Streitteile auch in dritter Instanz von Amts wegen aufzugreifen und ist die Klage allein aus diesem Grunde ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Begehrens abzuweisen (U OGH 08.01.1998, 1 C 17/96-42 S 16 mwN).
Von einem Teil der österreichischen Lehre wird - der deutschen Rechtsprechung und Literatur bei gleicher Rechtslage (§ 50 d ZPO) folgend - zwischen der Sachlegitimation und der sogenannten Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) unterschieden (Holzhammer, Zivilprozessrecht2 78f; Ballon, Einführung in das österr ZPR 7. Auflg, Rz 100 f; Fucik in Rechberger, KommzZPO2, Rz 2 vor § 1).
Die Sachlegitimation (Rechtszuständigkeit) wird allein nach dem materiellen Recht beurteilt, zählt zum Klagegrund und hängt davon ab, ob dem Kläger das streitige Recht bzw dem Beklagten die streitige Verbindlichkeit zugehört. Fehlt sie, ist die Klage unbegründet und mit U abzuweisen. Diese Sachlegitimation ist demnach keine Prozessvoraussetzung, sondern die Voraussetzung dafür, dass die beklagte Partei verurteilt wird.
Davon zu unterscheiden ist die Prozessführungsbefugnis (im Folgenden auch: Prozesslegitimation), worunter die Befugnis zu verstehen ist, über das behauptete, im Prozess streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Sie muss sowohl für den Kläger als auch für die beklagte Partei gegeben sein. Diese Prozesslegitimation hängt in den meisten Fällen, nicht aber immer und notwendigerweise von der materiell-rechtlichen Frage ab.
Der Mangel der Prozessführungsbefugnis führt, wie der einer anderen Prozessvoraussetzung, ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Zurückweisung der Klage als unzulässig und ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen und aufzugreifen (BGHZ 31, 279 mwN; Beck'scher Kurz-Komm 56. Auflg I Grdz § 50 Rz 21; Stein/Jonas, KommzZPO 21. Auflg Rz 19 f vor § 50 III, IV; Rosenberg/Schwab ZPR 11. Auflg § 46 S 215 f; NJW 1994, 652 [654]).
Auch wenn ein Teil der österreichischen Lehre dem Institut der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) ablehnend bis neutral vor allem mit der Begründung gegenübersteht, dass dafür angesichts des Kriteriums der Sachlegitimation kein Bedürfnis besteht, so zeigt nach Ansicht des Senates der vorliegende Fall exemplarisch, dass darauf jedenfalls für das liechtensteinische Prozessrecht nicht verzichtet werden soll (vgl Fasching aaO Rz 345; Fucik in Rechberger aaO Rz 2 vor § 1).
Steht der in einem Prozess behauptete Anspruch nicht dem Kläger, sondern einer anderen Person zu (mangelnde Aktivlegitimation) oder steht der Anspruch dem Kläger nicht gegen die beklagte Partei, sondern gegen eine andere Person zu (mangelnde Passivlegitimation), ist die Klage wegen Unbegründetheit mit U abzuweisen. Eine solche Abweisung äussert ihre Rechtskraftwirkung in der Sache insoweit, als damit im Verhältnis zwischen den Streitteilen für die Zukunft festgestellt ist, dass der Anspruch nicht zu Recht besteht.
Davon muss die Prozessführungsbefugnis unterschieden werden, die in gewissen Fällen - wie hier - von der Rechtsbefugnis abgespaltet sein kann. Nach dem schon erwähnten Grundsatz der Verflechtung zwischen Rechtskraft und rechtlichem Gehör kann zwar in der Regel niemand im eigenen Namen über ein fremdes oder ihm nicht allein gehörendes Recht (ohne Zustimmung des Mitberechtigten) prozessieren. Jedoch kennt auch das liechtensteinische materielle Recht verschiedene Fälle, in denen einer Partei die Prozesslegitimation zugebilligt wird, ohne dass eine Sachlegitimation im aufgezeigten Sinn vorläge. Es sind dies die Fälle der sogenannten Prozessstandschaft. Beispielsweise zu nennen ist in diesem Zusammenhang das Klagerecht kollektiver Verwertungsgesellschaften nach Art 50 URG, entsprechender Organisationen nach Art 10 UWG wie überhaupt das Klagerecht des Masseverwalters, der Aktiv- oder Passivprozesse für die Konkursmasse führt, ohne dass das materielle Recht ihm zustünde.
Ein anderes Beispiel für eine Prozesslegitimation ist das Klagerecht eines Einzelnen (von mehreren) Gläubigern im Falle einer sogenannten Gesamthandforderung nach § 890 Satz 2 ABGB. Grundsätzlich könnten in einem solchen Fall nur alle Gläubiger die Leistung fordern. Die zitierte Gesetzesstelle räumt dem einzelnen Gläubiger aber die Möglichkeit ein, die Leistung an alle Gläubiger oder deren gerichtliche Hinterlegung zu verlangen. In einem solchen Fall steht die Sachbefugnis nur allen Gläubigern gemeinsam zu, die Prozessführungsbefugnis dagegen jedem Einzelnen. Mehrere Kläger bzw Gläubiger bilden in diesem Fall keine einheitliche Streitpartei, sondern nur eine selbständige - nicht notwendige - Streitgenossenschaft ohne Rechtskraftwirkung der in diesem Verfahren ergehenden E (Holzhammer, österr. Zivilprozessrecht2 79 f; Ballon, Einführung in das österr. Zivilprozessrecht, Streitiges Verfahren 7. Auflg S 78 f).
Wenn ein einzelner Gläubiger einer Gesamthandforderung mittels Klage die Leistung an sich verlangt, ist diese Klage mangels Prozesslegitimation zurückzuweisen, ohne dass darüber abzusprechen ist, ob die Forderung sachlich begründet ist oder nicht.
Es ist dies eine durchaus mit der gegenständlichen Problematik vergleichbare Sachkonstellation. Die Klägerinnen sind zwar in Ansehung des Prozessgegenstandes materiell-rechtlich in mehr oder minder grossem - hier bestrittenem - Umfang berechtigt, es fehlt ihnen jedoch in Ermangelung ihres alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrechtes in Ansehung des Streitgegenstandes die Prozessführungsbefugnis. Das sinngemäss Gleiche gilt vice versa für die Beklagte.
Der Senat gelangt jedenfalls im Einklang mit der schon zitierten österreichischen Lehre zur Überzeugung, dass die Prozessführungsbefugnis von der Sachlegitimation streng zu unterscheiden ist. Auch der von der österreichischen Zivilprozesslehre vertretene Ausschluss einer sog Popularklage in Wettbewerbssachen beruht allein auf prozessualen Erwägungen. Nur eine deutliche Trennung zwischen der allein und immer materiell-rechtlich zu beurteilenden Frage der Sachlegitimation einerseits und der prozessualen Prozessführungsbefugnis andererseits stellt sicher, dass die Prozesslegitimation als Prozessvoraussetzung zwingend vor der materiell-rechtlichen Frage zu prüfen ist. Fehlt sie, ist die Klage mit B zurückzuweisen und ergibt sich schon aus dieser Entscheidungsform, dass damit nicht der sachlich-rechtliche Anspruch der klagenden Partei verneint wurde.
Das Fehlen der Prozesslegitimation als Prozessvoraussetzung muss, wie erwähnt, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen vor der Sacherledigung wahrgenommen werden und verhindert eine sachliche Beurteilung des Klagebegehrens, über das nicht mehr mit Rechtskraftwirkung und damit bindend entschieden werden kann. Das Fehlen der Prozessführungsbefugnis führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage als unzulässig (vgl Holzhammer aaO 80; Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 477; Fasching ZPR2 725, 733).
Es war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zu den Revisionsschriften ist - vorbehaltlich der Ausführungen zu Pkt 7.7 - nicht weiter Stellung zu nehmen (EvBl 1998/95). Die in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteile sind von der Nichtigerklärung des Verfahrens naturgemäss nicht betroffen.
7.7). Der Vollständigkeit halber ist noch zu den in Pkt 7 wiedergegebenen Prozessanträgen der Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen:
Warum es sich bei der deutschen Übersetzung des Art 1469 CC (die den Ausgleichsbetrag im Falle der Liquidierung und Teilung der Gemeinschaft regelt) um eine Urkunde handeln soll, zu deren Vorlage die Revisionswerberinnen gem § 303 ZPO verpflichtet seien, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht aufgezeigt.
Ein teilweises Abgehen von den unterinstanzlichen Feststellungen in der Rechtsrüge der Revision macht die diesbezüglichen Ausführungen zwar unbeachtlich, das Rechtsmittel aber nicht unzulässig.
Zur grundsätzlichen Befugnis der Parteien, auch in dritter Instanz Rechtsgutachten über ausländisches Recht vorzulegen, kann auf die E des OGH zu LES 1996, 167 sowie LES 1996, 167 ua verwiesen werden. Die Beklagte bleibt im Übrigen eine tragfähige Begründung dafür schuldig, warum zwar die von ihr mit der Revisionsbeantwortung vorgelegte Privatexpertise, nicht aber jene der Klägerinnen zulässig sein soll, umsomehr, als auch erstere den Boden der unterinstanzlichen Feststellungen teilweise verlässt und überdies irrelevante Ausführungen zum französischen Prozess- und Revisionsrecht enthält.
7.8). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 Abs 3 ZPO.
Das Verschulden der klagenden Parteien - es genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit (Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozessrecht 377) -, die mit der gegenständlichen Klage trotz Fehlens ihrer Verfügungsbefugnis praktisch auf das gesamte Nachlassvermögen ihres Vaters griffen, liegt auf der Hand. Aber auch die rechtsfreundlich vertretene Beklagte muss sich ein solches Verschulden an der Nichtigkeit des Verfahrens zurechnen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass das Verschulden gravierend ist, sondern genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Eine solche liegt auch auf Seiten einer beklagten Partei vor, wenn sie oder ihr Vertreter bei gehöriger Sorgfalt und zumutbarer Rechtskenntnis, die bei einem RA gesetzlich vorausgesetzt wird, den Nichtigkeitsgrund erkennen kann und dennoch keinen diesbezüglichen Einwand erhebt (B OGH 09.01.2002, 10 Cg 128/00-70 mwN). Die Beklagte wies nicht auf den Mangel ihrer Prozessführungsbefugnis hin und machte im Rechtsstreit die Ansprüche der Witwe und der AD geltend, ohne prozessual dazu befugt zu sein. Auch der Beklagten wäre es bei gehöriger Prozessdiligenz und Rechtskenntnis zumutbar gewesen, die hier zur Verneinung der Sachlegitimation bzw Prozessführungsbefugnis massgebliche Rechtslage zu prüfen und eine entsprechende Einwendung zu erheben. Dies ist nicht nur nicht geschehen, sondern hat die Beklagte, wie ausgeführt, sogar den Standpunkt vertreten, die Witwe wäre im gegenständlichen Verfahren "absolut" berechtigt, ihre Ansprüche geltend zu machen. Schliesslich wurde auch nur eine sinngemässe Einwendung dahin, dass der gegenständliche Rechtsstreit mangels Beteiligung aller notwendigen Streitgenossen daran unzulässig ist, von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhoben.
Das Verschulden an der Nichtigerklärung des Verfahrens trifft somit beide Parteien und waren die Prozesskosten aller Instanzen gegeneinander aufzuheben (Fucik in Rechberger aaO Rz 4 zu § 51; Bydlinski aaO 378; vgl MGA der ZPO 14. Auflg E 16 und 19 zu § 51).