4 CG 1999/98-456
Über einen Ablehnungsantrag betreffend den Präsidenten des OG entscheidet nicht der Stellvertreter des abgelehnten Präsidenten, sondern der Präsident des OGH.
Die Äusserung eines Richters in einem bestimmten Stadium des Verfahrens über dessen Stand bzw Erfolgsaussichten bildet im Allgemeinen keinen Befangenheitsgrund ebenso nicht die Äusserung einer bestimmten Rechtsansicht.
Gleichzeitig mit der Berufung verkündete der Beklagte dem Land Liechtenstein und Präsidenten des OG den Streit, wozu er in Bezug auf Letzteren Folgendes vorbrachte:
"Der vorsitzende Richter des OG, der gleichzeitig auch Berichterstatter war, hat mit der im Aufhebungsbeschluss ON 187 angenommenen Rechtsansicht in Bezug auf:
die Frage, ob der Beklagte auch für die Belange der Konzerngesellschaften der Klägerin verantwortlich ist, eine zum B ON 82 zu Hp 14/87 diametral entgegengesetzte und damit unvertretbare Rechtsansicht eingenommen sowie - die gesetzlichen Bestimmungen über den mittelbaren und unmittelbaren Schaden im Verantwortlichkeitsrecht und
die gesetzlichen Bestimmungen über den Haftungsanspruch der Mitglieder einer Verbandsperson gegenüber dessen Organ
in unvertretbarer Weise angewendet.
Es besteht somit der Verdacht, dass der Präsident des OG durch seine unvertretbaren Rechtsansichten im Aufhebungsbeschluss ON 187 seine eingeräumten Befugnisse missbraucht und somit das Verbrechen des Amtsmissbrauches gem § 302 StGB zu verantworten hat.
Der Präsident des OG hat darüber hinaus auch in unvertretbarer Weise die Verfahrensvorschriften missachtet, indem er seine unrichtige Beweiswürdigung - ohne dass hiefür durch Beweiswiederholung oder -ergänzung eine rechtliche Grundlage bestand - und seine unrichtige rechtliche Beurteilung dem Erstgericht überbunden hat.
Der Präsident des OG hat als vorsitzender Richter und Berichterstatter im vorliegenden Verfahren als Organ in Vollziehung der Gesetze eine unvertretbare E zu verantworten und dadurch dem Beklagten einen Vermögensnachteil zugefügt.
Der Präsident des OG musste sich bewusst sein, dass er mit der im Aufhebungsbeschluss ON 187 eingenommenen Rechtsansicht seine vorgängige Rechtsmeinung im B ON 187 zu Hp 14/87 und dem damit geschaffenen Vertrauensschutz krass und in unvertretbarer Weise zuwider handelt. Er musste sich auch bewusst sein, dass er dadurch die ihm eingeräumte Amtsgewalt missbraucht.
Der Präsident des OG hat offenbar und objektiv durch seine rechtlich unvertretbare Rechtsauslegung und Rechtsanwendung bewusst den Eintritt eines Schadens im Vermögen des Beklagten in Kauf genommen.
Der Präsident des OG hat daher dem Beklagten gegenüber Ersatz für die im Vermögen des Beklagten entstandenen Schäden zu leisten, die aus dem Amtsmissbrauch resultieren.
Der Beklagte hat daher ein rechtliches Interesse, dass der Präsident des OG dem Beklagten im weiteren Verfahren die Vertretung leistet."
Unter Hinweis auf dieses Vorbringen machte der Beklagte den Ablehnungsgrund nach § 11 Z 4 GOG wegen Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten des OG als vorsitzender Richter des ersten Senates des OG als Berufungsgericht geltend.
Bereits am 27.08.1998 hatte der Präsident des OG als Vorsitzender des ersten Senates des OG über die Berufungen der Streitteile gegen das U des LG vom 29.08.1997 zu entscheiden. Dies geschah durch ein Teilurteil (Zuspruch von CHF 460 702.50 an die klagende Partei) und mit B durch Aufhebung des erstinstanzlichen U hinsichtlich des übrigen Teiles und Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. In dieser von ihm selbst konzipierten E hatte der Präsident des OG seine Rechtsansichten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches, hinsichtlich eines mittelbaren und unmittelbaren Schadens, hinsichtlich der Haftungsansprüche der Mitglieder einer Verbandsperson, der Sorgfaltspflicht eines Treuhänders, Verjährung usw zum Ausdruck gebracht.
Am 04.01.2005 legte der Präsident des OG den bezüglichen Gerichtsakt dem Präsidenten des OGH zur E über den Ablehnungsantrag mit der Mitteilung vor, dass er sich nicht für befangen erachte, da er mit keiner Partei in diesem Rechtsstreit stehe und mit keiner der beiden Parteien befreundet oder verfeindet sei.
Der Präsident des OGH gab dem Ablehnungsantrag keine Folge.
Der Präsident des OGH hat zunächst zur Frage seiner Zuständigkeit erwogen:
Gemäss § 16 Abs 1 GOG entscheidet über die Ablehnung einer Gerichtsperson der Landrichter und, wenn es ein Mitglied des OG oder des OGH betrifft, der Präsident desselben mittels B endgültig. Der Absatz 3 erster Halbsatz dieser Gesetzesstelle lautet wie folgt: "Wird der Vorsitzende des Kriminalgerichtes, des OG oder des OGH abgelehnt oder ist er ausgeschlossen, so tritt sein Stellvertreter ein; wenn auch dieser abgelehnt wird, ...".
Letztere Gesetzesstelle wurde bis vor kurzem vom OGH dahin interpretiert, dass der Stellvertreter des Obergerichtspräsidenten zur E über einen gegen den Präsidenten selbst gerichteten Ablehnungsantrag berufen ist (ELG 1955-1961, 96; vgl auch B OGH vom 03.02.2000, 4 Cg 98/99 ua).
Mit E vom 18.12.2002, StGH 2002/56, hat der StGH des Fürstentums Liechtenstein einen B des Präsidenten des OG wegen Verstösse gegen die Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK behoben, mit dem sich der Präsident des OG unter Hinweis auf § 16 Abs 3 GOG zur E über die Ablehnung ua zur E über die Ablehnung des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes für unzuständig erachtete. Der StGH zeigte in seinem Erkenntnis vor allem auf, dass dem GOG und insbesondere auch nicht dessen Art 3 Abs 3 eine konkrete Bestimmung entnommen werden könne, welche die Zuständigkeit zur Behandlung eines Ablehnungsgesuches gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes regle und insoferne eine Gesetzeslücke bestehe, die im Rahmen der Lückenfüllung zu beheben sei. Eine solche Lückenfüllung habe in verfassungskonformer Weise zu erfolgen. Im Anlassfalle sei aber die Beurteilung der Befangenheit des Kriminalgerichtspräsidenten durch eine Oberinstanz bzw einen übergeordneten Richter ohne weiteres praktikabel.
Diese Überlegungen können vollinhaltlich auch auf den Fall der Ablehnung des Präsidenten des OG und der Interpretation des § 16 Abs 1 und 3 GOG dahin übertragen werden, dass hierüber nicht das gleiche Gericht und/oder der Stellvertreter des abgelehnten Gerichtspräsidenten, sondern der OGH bzw dessen Präsident zur E berufen ist (s auch 3 Cg 2002.384 OGH vom 13.01.2004).
Der Ablehnungsantrag ist allerdings sachlich nicht gerechtfertigt:
Gemäss § 11 Z 4 GOG kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn der Richter mit einer der Parteien in einem Rechtsstreite stehe oder wegen zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer der Parteien befangen erscheint (vgl auch § 19 Z 1 öJN).
Das Wesen der Befangenheit eines Richters besteht in der Hemmung einer unparteiischen E durch unsachliche psychologische Motive. Sie liegt vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden muss. Dass der Richter in einem Rechtsstreit schon eine bestimmte Rechtsansicht geäussert hat, bildet keinen Ablehnungsgrund, im Allgemeinen auch nicht das Vertreten einer in der Rsp abgelehnten Rechtsmeinung. Nicht derjenige ist befangen, der sich bereits seine Meinung gebildet hat, sondern nur derjenige, der nicht bereit ist, davon abzugehen. Die Äusserung eines Richters in einem bestimmten Stadium des Verfahrens über dessen Stand bzw Erfolgsaussichten bildet daher im Allgemeinen keinen Befangenheitsgrund (vgl Stohanzl, MGA der JN-ZPO, 15. Auflage, E 3, 27, 28, 31 zu § 19 JN; vgl auch Mair in Rechberger, KommzZPO2, Rz 6 zu § 19 JN).
Ausgehend von diesen Überlegungen besteht keine Veranlassung, die Versicherung des Präsidenten des OG in Zweifel zu ziehen, er erachte sich für unbefangen.
Der Umstand, dass der Präsident des OG in seinem Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 27.08.1998 eine andere Rechtsansicht vertreten hat als in einem B in einem anderen Verfahren und seine - nach Ansicht des Beklagten - unvertretbare Rechtsmeinung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen kundgetan hat, rechtfertigt iS der dargestellten Kriterien noch keine Schlussfolgerung auf eine Parteilichkeit, geschweige Zweifel an einer unbefangenen rechtlichen Beurteilung auch des Rechtsstandpunktes des Beklagten im weiteren Berufungsverfahren. Diese Ansicht entspricht bei vergleichbaren Rechtslagen sowohl jener in Österreich (s RZ 1989/110) als auch jener in der BRD (vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Auflage, 118; NJW 1976, 1449; ua).
Eine Besorgnis für die Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters wäre erst dann anzunehmen, wenn der Abgelehnte zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit sei, eine früher vertretene Rechtsposition erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. Dass der Präsident des OG dazu nicht bereit oder in der Lage wäre, wurde vom Beklagten nicht einmal behauptet und wird auch vom abgelehnten Richter glaubhaft versichert.
Auch der vom Beklagten behauptete Verdacht, der Präsident des OG habe durch die nach Ansicht des Beklagten unvertretbaren Rechtsmeinungen im Aufhebungsbeschluss seine eingeräumten Befugnisse missbraucht und das Verbrechen des Amtsmissbrauches zu verantworten, ist auch nicht ansatzweise gegeben und eine daraus vom Beklagten abgeleitete Befangenheit ad absurdum geführt. Auch die vom Beklagten erfolgte Streitverkündung begründet keine Befangenheit, diese wäre nur dann gegeben, wenn derjenige, dem der Streit verkündet wurde, diese Verkündung auch "annimmt" und als Nebenintervenient in den Rechtsstreit eintritt.