4 Cg 2000.230-86
§ 219 Abs 2 ZPO Art 1f, 2 Abs 3 lit c DSG
Ein Dritter kann in den Prozessakt betreffend einen rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreit gegen den Willen einer daran beteiligt gewesenen Partei nur Einsicht nehmen, wenn er ein rechtlich begründetes Interesse bescheinigt, welches über ein blosses wirtschaftliches Interesse hinausreicht.
Bei der gerichtlichen E über das Akteneinsichtsrecht eines Dritten handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, der angefochten werden kann. Das Gericht hat bei seiner E auch das datenschutzrechtliche Interesse der Prozessparteien (und allfälliger Dritter) zu wahren. Die Prozessakten enthalten nämlich im Allgemeinen auch unter den Schutzbereich des DSG fallende personenbezogene Daten der Prozessparteien hinsichtlich des persönlichen Lebensbereiches sowie allenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung sie Interesse haben könnten.
§ 245 Abs 3 ZPO TP 1 I lit a, b;TP 2 I Z 1 lit e;TP 3 A Z 5 RATVO
Die ablehnende Äusserung der im Akteneinsichtsverfahren mit ihrem Standpunkt durchdringenden Prozesspartei ist nach TP 2 zu honorieren.
Als Kostenrekurs sind alle Rechtsmittel gegen die E eines Gerichts über den Kostenpunkt anzusehen, gleichgültig, ob sie sich gegen die (grundsätzliche) Verpflichtung zum Kostenersatz oder (nur) gegen die ziffernmässige Festsetzung des Kostenbetrages richten.
1). In dem beim LG Vaduz zu Cg X anhängig gewesenen Verfahren begehrten die Klägerinnen, zwei deutsche Staatsbürgerinnen, die Verurteilung der beiden Beklagten, zweier nach liechtensteinischem Recht hinterlegter Stiftungen, zur Zahlung bestimmter Beträge sowie Vornahme von Rechnungslegungen aus dem Titel des Erbrechtes sowie der ungerechtfertigten Bereicherung.
Mit den Urteilen des LG vom 04.05.2001, des OG vom 02.05.2002 und des OGH vom 05.09.2002 (LES 2003, 145) wurde über das Klagebegehren rechtskräftig abgesprochen. Einer Beschwerde der beiden Beklagten gegen das oberstgerichtliche U gab der StGH mit E vom 18.11.2002, StGH 2002/62, keine Folge.
2). Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, nämlich mit Eingabe vom 11.03.2003, stellte eine am Rechtsstreit nicht beteiligt gewesene Stiftung liechtensteinischen Rechts (im Folgenden: Antragstellerin) beim LG mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung den Antrag auf Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt.
Das LG stellte diesen Schriftsatz der Antragstellerin beiden Prozessparteien zur Stellungnahme mit dem Hinweis zu, dass eine Nichtäusserung die Zustimmung zum Akteneinsichtsantrag bedeute.
(Nur) die beiden Klägerinnen (im Folgenden: Antragsgegnerinnen) erstatteten fristgerecht eine Stellungnahme, in der sie ua wegen des behaupteten Fehlens eines Rechtsschutzinteresses die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht begehrten. Für diese Äusserung wurden ausgehend von einem Streitwert von CHF 60 000.- berechnet nach TP 2 RATVO und unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlages von 20 % Kosten von insgesamt CHF 860.50 verzeichnet. Die ursprünglich im Prozess beklagten beiden Stiftungen enthielten sich einer Stellungnahme zum Akteneinsichtsantrag.
Nach Zustellung der Äusserung der Antragsgegnerinnen erstattete die Antragstellerin eine "Gegenäusserung" beinhaltend ua die Erklärung, dass eine Akteneinsicht nicht mehr notwendig sei, weil die Antragstellerin die nötigen Informationen aus anderen Quellen erhalten habe. Entgegen dem Standpunkt der Antragsgegnerinnen habe aber ein - näher beschriebenes - rechtliches Interesse auf Akteneinsicht bestanden und hätten die Antragsgegnerinnen keinesfalls Anspruch auf Kostenersatz. Über Verbesserungsauftrag des LG präzisierte die Antragstellerin in der Folge ihre Eingabe dahin, dass der Antrag auf Akteneinsicht zurückgezogen werde, da diese Akteneinsicht nicht mehr notwendig sei. Lediglich dem Kostenersatzbegehren der Antragsgegnerinnen werde entgegengetreten.
3). Mit B vom 05.05.2003 bestimmte das LG die Kosten der Antragsgegnerinnen entsprechend deren Begehren mit CHF 860.50 und verpflichtete die Antragstellerin zu deren Ersatz. Auf Grund der Zurücknahme des Antrages auf Akteneinsicht sei die Antragstellerin auch analog zu § 245 Abs 3 ZPO als unterlegen anzusehen und zum Ersatz der richtig verzeichneten Kosten der Antragsgegnerinnen verpflichtet.
Dieser B wurde von der Antragstellerin mittels Rekurses mit dem Begehren auf ersatzlose Aufhebung bekämpft. Die Kostenersatzpflicht eines nicht am Prozess beteiligten Dritten gegenüber über [sic] Partei bestehe schon dem Grunde nach nicht.
Im Revisionsrekursverfahren ist, wie noch auszuführen sein wird, nur mehr die Kostenersatzpflicht der Antragstellerin der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach strittig. Damit erübrigt sich eine Wiedergabe des weitwendigen Rekursvorbringens der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerinnen erstatteten eine Rekursbeantwortung mit dem Begehren auf Zurück- bzw Abweisung des Rechtsmittels unter Auferlegung der nach TP 3 B sowie unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlages von 15 % mit CHF 565.90 verzeichneten Kosten dieses Schriftsatzes.
Mit der nunmehr angefochtenen E vom 17.07.2003 gab der erste Senat des OG dem Rekurs der Antragstellerin teilweise und dahin Folge, dass er die von der Antragstellerin den Antragsgegnerinnen zu ersetzenden Kosten - berechnet nach TP 1 RATVO - auf CHF 159.10 reduzierte. Ferner verpflichtete das OG die Antragsgegnerinnen zum Ersatz von 60 % der Rekurskosten, die es mit CHF 238.90 errechnete.
Das Rekursgericht erachtete die von der Antragstellerin gegen ihre grundsätzliche Kostenersatzpflicht (und auch gegen die Zuständigkeit des Erstgerichtes) vorgetragenen Argumente für nicht stichhältig.
Dem Rekurs der Antragstellerin sei aber insofern Folge zu geben, als die Antragsgegnerinnen gem § 219 Abs 2 erster Satz ZPO nur eine (schlichte) Mitteilung zu erstatten gehabt hätten, dass sie dem Antrag auf Akteneinsicht nicht zustimmen. Diese Mitteilung wäre gem TP 1 mit CHF 134.40 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag und MWSt, dh mit insgesamt CHF 159.10 zu entschädigen gewesen. Mehr als eine schlichte Mitteilung wäre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Antragsgegnerinnen nicht nötig gewesen, weshalb ihnen nicht eine Äusserung gem TP 2 zu entschädigen sei. Darüberhinaus sei der geltend gemachte Streitgenossenzuschlag von 20 % nicht begründet, da einer Antragstellerin zwei vom gleichen RA vertretene Antragsgegnerinnen gegenüberstünden. Für die weiteren Prozessparteien im Verfahren 4 Cg 2000.230 könne kein Streitgenossenzuschlag verlangt werden, da diese Personen den Antragsgegnerinnen weder gegenüberstünden noch vom gleichen RA vertreten seien.
Die E über die Kosten des Rekursverfahrens wurde auf die Bestimmungen der §§ 43 und 50 ZPO gestützt. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 860.50 sei die Antragstellerin mit CHF 701.40, sohin mit 80 % ihres Begehrens durchgedrungen, weshalb ihr 60 % der Rekurskosten zu ersetzen seien. Diese Kosten seien gem TP 3 A zu bestimmen, da es sich um einen Kostenrekurs gehandelt habe.
4). Die Rekursentscheidung wird nun von den Antragsgegnerinnen mit einem zulässigen und fristgerecht erhobenen, auf eine Rechtsrüge gestützten Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) insoweit bekämpft, als das OG die Kosten der Äusserung von CHF 860.50 auf CHF 159.10 reduziert und die Antragsgegnerinnen auch zum anteiligen Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet habe. In diesem Sinne wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin, der der Revisionsrekurs zu dessen Beantwortung zugestellt wurde, nahm von der Erstattung einer Gegenäusserung Abstand.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt:
Vorweg ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der Antragsstellerin mangels Anfechtung der Rekursentscheidung durch sie im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr bildet. Vom OGH ist auch auf Grund des Anfechtungsgegenstandes des Revisionsrekurses lediglich zu beurteilen, in welcher Höhe (ob nach TP 1 oder 2 RATVO) dieser Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerinnen zu bemessen ist. Unbestritten blieb schliesslich die auf das erstinstanzliche Verfahren anzuwendende Bemessungsgrundlage von CHF 60 000.-. Die Revisionsrekurswerberinnen vertreten zusammengefasst die Meinung, dass sie sich zur Wahrung ihrer Rechtschutzinteressen keinesfalls nur auf eine blosse Mitteilung hätten beschränken können, sondern sie ihre Stellungnahme ausführlich und mit rechtlichen Argumenten untermauert zu begründen hatten. Diese Stellungnahme sei deshalb nach TP 2 RATVO zu honorieren, woran auch die Tatsache der nachträglichen Zurücknahme des Antrages auf Akteneinsicht nichts ändere. Das Rekursgericht habe weiters zu Unrecht den Streitgenossenzuschlag für die Stellungnahme von 20 % auf 10 % reduziert. Dies, weil der Antragstellerin - in Gestalt der beiden Klägerinnen und der beiden beklagten Parteien - vier Antragsgegner gegenübergestanden seien. Damit sei gem Art 15 lit a und b RATVO zutreffend ein Streitgenossenzuschlag von 20 % verrechnet worden.
Auch die E über die Rekurskosten sei verfehlt, weil "es sich bei dem von der Antragstellerin initiierten Rekursverfahren um eine generelle Frage eines Kostenersatzanspruches gehandelt habe und nicht nur der Kostenspruch bemängelt worden sei". Die Rechtsmittelschriftsätze seien deshalb nach TP 3 B und 3 C RATG (Revisionsrekurs) zu entlohnen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorweg ist der nicht näher begründeten Meinung des Rekursgerichtes entgegenzutreten, wonach sich die Antragsgegnerinnen "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" mit der schlichten Mitteilung hätten begnügen können, dass sie dem Antrag auf Akteneinsicht nicht zustimmten.
Eine solche Mitteilung wäre ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerinnen mit der Akteneinsicht durch die Antragstellerin einverstanden gewesen wären. Dies war aber nicht der Fall. Für den Fall des Fehlens der Zustimmung einer Prozesspartei bestimmt § 219 Abs 2 ZPO (§ 219 Abs 2 öZPO), dass einem Dritten, "soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht" ua die Einsichtnahme in die Prozessakten gestattet werden kann.
Dieses rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloss wirtschaftliches Interesse oder beispielsweise über das Interesse auf blosse Information hinausreicht (Gitschthaler in Rechberger KommZPO2 Rz 5 zu § 219). Bei der E über das Recht eines Dritten zur Einsichtnahme in einen Prozessakt handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung (Gitschthaler aaO Rz 9 mwN; Schragel in Fasching KommZPG2 Rz 3 zu § 219).
Im Falle der Gewährung der Akteneinsicht gegen den ausdrücklichen Willen einer Prozesspartei hat das Gericht einen B zu fassen, der von dieser Partei auch angefochten werden kann, weil durch die Gewährung der Akteneinsicht unter Umständen irreparabel in deren berechtigte Interessen eingegriffen wird. Aus diesem Grund muss auch das Gericht mit der tatsächlichen Gewährung der Akteneinsicht (im Falle eines Aufschiebungsantrages) bis zur rechtskräftigen E zuwarten (Gitschthaler aaO Rz 10 mwN).
Bei Gewährung von Akteneinsicht Dritter ohne Zustimmung aller Parteien ist vom Gericht seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes (DSG) LGBl 2002/55 (und dessen VO LGBl 2002/102) am 01.08.2002 auch das datenschutzrechtliche Interesse der Parteien zu wahren.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein "hängiges" Zivilverfahren iS des Art 2 Abs 3 lit c DSG (analog Art 2 Abs 2 lit c chDSG), sondern um einen Gerichtsakt über einen rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozess handelt, sind gem Art 23 Abs 1 lit d DSG (Art 19 chDSG) die dort vorgesehenen Erwägungen und Interessenabwägungen des Datenschutzes anzustellen (vgl BGE 126 II 131 mit Hinweisen; Mittelberger in LJZ 2003, 48 [50] 52; vgl auch LES 2003, 91 [99]).
Prozessakten enthalten nämlich in aller Regel unter den Schutzbereich des DSG fallende personenbezogene Daten der Prozessparteien betreffend ihren persönlichen Lebensbereich sowie allenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung sie eminentes Interesse haben können.
Zusammenfassend kann also die Einsicht in rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsakten durch Dritte somit auch in das Recht der Parteien bzw Beteiligten auf Datenschutz eingegriffen werden. Die E über einen solchen Antrag Dritter muss deshalb auch unter Beachtung des DSG gefällt werden (vgl Gitschthaler aaO Rz 6 mwN).
Vor diesem Hintergrund der Gewährung einer Akteneinsicht an Dritte gegen den Willen einer Prozesspartei ist die Auffassung des Rekursgerichtes, die Antragsgegnerinnen hätten sich zur Wahrung ihrer Interessen auf eine schlichte negative Mitteilung beschränken können, nicht haltbar. Vielmehr muss den Parteien bzw hier den Antragsgegnerinnen das Recht zugebilligt werden, ihre Verweigerung der Zustimmung entsprechend zu begründen und damit erst das Gericht in die Lage zu versetzen, eine, wie erwähnt, auf die Bestimmungen des § 219 Abs 3 ZPO und des DSG entsprechend Bedacht nehmende E fällen zu können, in der auch der Standpunkt der Prozesspartei entsprechend gewürdigt wird. Ob sich die von den Antragsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme erhobenen Einwendungen letztlich als stichhältig erwiesen hätten, ist vom OGH nicht mehr zu überprüfen, weil auf Grund der Zurücknahme des Antrages durch die Antragstellerin analog § 245 Abs 3 ZPO deren Unterliegen im "Akteneinsichtsverfahren" und damit auch ihre Kostenersatzpflicht dem Grunde nach zu unterstellen ist.
Davon ausgehend scheidet die Heranziehung der TP 1 I lit a RATVO (blosse Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht) von vorneherein aus. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen der TP 3 A RATVO, die keine Entlohnung für eine (ablehnende) Stellungnahme zu einem Akteneinsichtsantrag vorsehen. TP 1 I lit b RATVO bezieht sich offenkundig auf das Ersuchen einer Prozesspartei um Akteneinsicht, in dem anders als nach § 219 Abs 2 ZPO ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft zu machen ist. Es ist deshalb auf die Generalklausel der TP 2 I Z 1 lit e RATVO zurückzugreifen, wonach sonstige nicht in der TP 1 oder 3 genannte Schriftsätze unter die TP 2 fallen und nach dieser TP zu entlohnen sind.
Die Äusserung der Antragsgegnerinnen ist sohin nach TP 2 RATVO zu honorieren. Da den Antragsgegnerinnen im Akteneinsichtsverfahren aber nur die Antragstellerin und nicht auch die beiden beklagten Parteien (die keine Stellungnahme abgaben) gegenüberstanden, gebührt ihnen für diesen Schriftsatz gem Art 15 lit a RATG nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 %. Insgesamt errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerinnen für die Äusserung somit mit CHF 788.75 und waren sohin in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses die vorinstanzlichen E entsprechend abzuändern.
Damit war auch über die Kosten des Rekursverfahrens gemäss den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO neu abzusprechen. Sowohl im Rekursverfahren als auch im Revisionsrekursverfahren obsiegten die Antragsgegnerinnen mit ca 90 %, woraus die Verpflichtung der Antragstellerin resultiert, 80 % der Kosten der Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zu ersetzen.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war einzig der Kostenbestimmungsbeschluss des Erstgerichtes, weshalb - entgegen der Meinung der Antragsgegnerinnen - deren Rechtsmittelschriftsätze gem TP 3 A I Z 5 RATVO (Kostenrekurse) nach TP 3 A abzugelten sind. Als Kostenrekurse sind nämlich alle Rechtsmittel gegen die E eines Gerichtes über den Kostenpunkt anzusehen, gleichgültig, ob sie sich gegen die (grundsätzliche) Verpflichtung zum Kostenersatz oder aber (nur) gegen die ziffernmässige Festsetzung des Kostenbetrages richten. Für die von den Antragsgegnerinnen in den Rechtsmitteln unterschiedlich aber jeweils überhöht verzeichneten Streitgenossenzuschläge gilt das vorhin Gesagte. Die Entscheidungsgebühr beträgt für beide Rechtsmittelverfahren entgegen der Kostennote der Antragsgegnerinnen im Revisionsrekurs nur je CHF 14.-, somit insgesamt CHF 28.-. Auf diese Weise errechnen sich die Kosten der Antragsgegnerin für beide Rekursverfahren mit insgesamt CHF 873.09, von denen sie 80 %, ds CHF 698.47, refundiert bekommen.
Insgesamt war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.