4 Cg 2000.230
§ 487 ZPO
Bei der Zurückweisung eines im Berufungsverfahren eingebrachten (unzulässigen) Schriftsatzes handelt es sich um eine unanfechtbare E des Berufungsgerichtes.
§ 472 Z 3 ZPO
Der OGH hat in zahlreichen E zum Ausdruck gebracht, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn wesentliche Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Aktenwidrig ist eine für das U wesentliche Feststellung nur, wenn für diese überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde.
In der Übernahme von Feststellungen des LG durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen.
§§ 272 Abs 1, 292 Abs 2, 293 ZPO
Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Tatsachengericht losgelöst von festen Beweisregeln zu beurteilen, ob eine behauptete Tatsache für wahr zu halten ist oder nicht. Es kann bei entsprechender Beweislage auch die Unrichtigkeit eines in einer ausländischen öffentlichen Urkunde bezeugten Vorganges oder der dort bezeugten Tatsache unterstellen.
§ 472 Z 4 ZPO
Wenn ein Berufungswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den Feststellungen des LG ausgeht, sondern dieser ausschliesslich nicht getroffene Urteilsannahmen zugrunde legt, liegt keine prozessordnungsgemäss ausgeführte Rechtsrüge vor. Dem Berufungsgericht ist es in diesem Falle verwehrt, die rechtliche Beurteilung des LG zu überprüfen, was wiederum zur Folge hat, dass der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes) von vorneherein nicht vorliegen kann.
Mit der gegenständlichen Klage begehrten die beiden Klägerinnen nach Modifikation ihres Begehrens die Verurteilung der beklagten Parteien, zweier nach liechtensteinischem Recht hinterlegter Stiftungen, zur Zahlung von je EUR 307 606.85 sA (Erstbeklagte) sowie von je EUR 611 604.05 sA (Zweitbeklagte) und zur Vornahme näher bestimmter, mit CHF 50 000.- bewerteter Rechnungslegungen.
Die Klägerinnen seien zu je 1/6 gesetzliche Erbinnen nach ihrem am 03.12.1998 in Berlin verstorbenen Vater SB. Weitere Erbinnen seien ihre Mutter GB zur Hälfte und ihr Bruder MB zu 1/6. Die beiden beklagten Stiftungen seien nach dem Tod des Erblassers errichtet und mit Vermögenswertem, die aus dessen Vermögen stammten, ausgestattet worden. Der Bruder der Klägerinnen MB, der in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers mit der Verwaltung des erblasserischen Vermögens beauftragt gewesen sei, habe dieses nach dem Tod zunächst in die Schweiz und dann an die liechtensteinische Bank X transferiert. Mit diesen Vermögenswerten seien dann die beklagten Stiftungen ausgestattet worden. Davon stehe den Klägerinnen je 1/6 zu. Die Beklagten seien überdies verpflichtet, den Klägerinnen durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Bankunterlagen Rechnung zu legen und Auskunft über das in ihren Händen befindliche Vermögen zu erteilen.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Das Vermögen des Erblassers SB habe nur aus einem Grundstück bestanden, welches er der Erstklägerin vererbt habe. Über die Vermögenswerte in der Schweiz habe SB nicht testiert, weil er gar nicht Eigentümer gewesen sei. Es habe sich ausschliesslich um Vermögenswerte seiner Ehefrau GB gehandelt. Diese sei auch alleinige Inhaberin des Einzelunternehmens B Schmuckhandel gewesen, das bis 1980 bestanden habe. Der Erblasser SB habe als leitender Mitarbeiter fungiert und keinen Anteil am Unternehmen gehalten. Die erblasserische Witwe GB habe ihre Vermögenswerte im Jahre 1993 mit Einverständnis ihres Ehemannes ihrem Sohn MB schenkungsweise übertragen.
Mit U vom 04.05.2001 gab das LG dem Klagebegehren teilweise Folge und erkannte die Erstbeklagte für schuldig, den Klägerinnen je EUR 153 780.83 zu bezahlen. Die Zweitbeklagte wurde zur Zahlung von je EUR 305 802.03 an die beiden Klägerinnen verpflichtet. Das Zahlungsmehrbegehren der Klägerinnen sowie deren Rechnungslegungsbegehren wurden abgewiesen. Hiezu traf das LG ua folgende Feststellungen:
SB verstarb am 03.12.1998. Er hinterliess seine Ehefrau GB, seine Töchter CR sowie SK (Erst- und Zweitklägerin) sowie seinen Sohn MB. Da in einer letztwilligen Verfügung keine Erbeinsetzungen vorgenommen wurden, gingen die deutschen Behörden von der gesetzlichen Erbfolge aus und stellten mit Erbschein vom 12.01.2000 fest, dass die Erben nach SB seine Ehefrau GB zur Hälfte und die Kinder CR und weiters SK (Erst- und Zweitklägerin) sowie MB zu je 1/6 sind. Vom Vermögen des Erblassers in der Schweiz war bei der Verlassenschaftsabhandlung in Deutschland keine Rede.
Die Eheleute B betrieben in Berlin einen Schmuck-Grosshandel bis Anfang der 80er-Jahre. GB liess sich am 20.09.1968 im Handelsregister des Amtsgerichtes C protokollieren. Die Firma wurde am 18.01.1988 im Register gelöscht. Beide Eheleute betrieben den Schmuckgrosshandel gemeinsam. Die geschäftliche Tätigkeit spielte sich in der 4 1/2-Zimmer- Wohnung in Berlin ab, in der die Familie lebte. Die geschäftliche Tätigkeit wurde hauptsächlich von SB ausgeübt, seine Ehefrau half ihm dabei. Sie begleitete ihn auch oft auf Einkaufsreisen für Schmuckwaren, insbesondere nach Italien. Die Eheleute B führten eine harmonische Ehe. In der Familie wurde nicht über das Vermögen und über Geld gesprochen. Das erwirtschaftete Vermögen wurde nicht getrennt oder klar bezeichnet und gab es auch keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten über Besitz- oder Eigentumsverhältnisse. Formell war SB im Einzelunternehmen seiner Frau zu einem monatlichen Gehalt von DEM 4000.- als Prokurist angestellt. Das Geschäft der Eheleute war so einträglich, dass sie laufend Geld in die Schweiz verbrachten und dort anlegten. Der Kontakt zu den Banken wurde vor allem von SB geführt, der 1966 bei einer schweizerischen Bank ein Konto auf seinen Namen eröffnete, wobei er seinen Kindern und seiner Frau eine unbeschränkte Kontovollmacht erteilte. In den Jahren 1974 und 1990 wurden in der Schweiz weitere Bankkonten eröffnet, die auf die Eheleute B jeweils als sogenannte Solidarkonten lauteten. Auf diesen Konten sammelte sich bis 1993 ein Vermögen von mehr als CHF 17 Mio an. Wegen Schwierigkeiten mit einem jüdischen Mitbürger, der SB verfolgte, wurden die Konten abgerechnet und am 29.07.1993 auf die Erstklägerin übertragen. Zugleich stellte die Erstklägerin eine Vollmacht für ihre Eltern aus. Mit der Verwaltung des Geldes hatte sie nichts zu tun, sie leistete praktisch nur die Unterschrift auf dem Eröffnungsantrag. Auch in dieser Phase wurde zwischen den Eheleuten B und den Kindern nicht darüber gesprochen, wem das Vermögen gehört oder wem es gehören sollte.
Letztlich wurde das Vermögen auf Konti, die auf den Sohn MB lauteten, übertragen. Dieser verwaltete das Vermögen neben seinen Eltern weiter. Die Klägerinnen kümmerten sich nicht um die Verwaltung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eheleute B die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte ganz oder zum Teil dem Sohn MB schenkten.
Nach dem Tod des SB und dem Verlangen der Erstklägerin nach einem Vorschuss auf ihre Erbquote begannen die Streitigkeiten zwischen den Geschwistern, die darin mündeten, dass MB und die Witwe die Ansicht vertraten, dass den Töchtern von diesem Vermögen nichts zustünde.
MB liess treuhänderisch die beiden beklagten Stiftungen gründen, auf die er letztlich die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte übertrug. Die Erstbeklagte wurde am 26.07.1999 mit CHF 2 689 000.- und die Zweitbeklagte am 15.09.1999 mit USD 2 234 903.- ausgestattet. Der Vermögenswert der Erstbeklagten betrug am 18.10.2000 (Klagseinbringung) EUR 1 845 639.94, jener der Zweitbeklagten zum selben Zeitpunkt EUR 3 669 624.36.
Das LG begründete seine Feststellungen insbesondere zu den Fragen, wer von den Eheleuten B den Schmuckgrosshandel betrieben hat und das Vermögen erwirtschaftete, sowie darüber, ob die erblasserische Witwe ihrem Sohn MB das in der Schweiz befindliche Vermögen geschenkt habe, mit einer ausführlichen - in der OGH-E wörtlich wiedergegebenen - Beweiswürdigung, in der es ua auch auf die fehlende Aussagekraft des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichtes C sowie die mangelnde Glaubwürdigkeit der erblasserischen Witwe GB zu sprechen kam.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das LG gem Art 50 IPRG die Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechtes, da die Klägerinnen ihren Anspruch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützten und diese Bereicherung bei den Beklagten eingetreten sei. Die Einbringung der Vermögenswerte in die beiden Stiftungen wäre nur dann rechtmässig gewesen, wenn diese Vermögenswerte MB zuzurechnen gewesen wären. Andernfalls seien, wie hier, die Stiftungen bereichert und hätten diese die Bereicherung den wahren Berechtigten herauszugeben. Auf die Herausgabe hätten die Klägerinnen auf Grund ihres gesetzlichen Erbrechtes im Rahmen ihrer Erbquoten Anspruch. Das Vermögen stamme aus der gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit der Eheleute B und sei davon auszugehen, dass an diesem Vermögen Miteigentum bestanden habe. Die eine Hälfte des Vermögens sei deshalb der Witwe GB und die andere Hälfte dem Erblasser SB zuzurechnen. In den Nachlass sei nur die Hälfte des Vermögens gefallen. Daraus folge, dass auch die Hälfte der in die Stiftungen eingebrachte Vermögenswerte in den Nachlass nach SB gehöre. Über diesen Nachlassbestandteil habe MB nicht zum Nachteil seiner Miterbinnen verfügen dürfen. Die beiden beklagten Stiftungen seien daher in diesem Ausmass bereichert. Bei der Erstbeklagten gehöre demnach die Hälfte des dort befindlichen Vermögens, nämlich EUR 922 684.97 in den Nachlass, bei der Zweitbeklagten EUR 1 834 812.18. Davon stehe den Klägerinnen auf Grund der gesetzlichen Erfolge je 1/6 zu, dies seien EUR 153 780.93 bei der Erstbeklagten und EUR 305 802.03 bei der Zweitbeklagten. In diesem Ausmass sei das Klagebegehren berechtigt, hingegen das Mehrbegehren abzuweisen. Der Abweisung müsse auch das Rechnungslegungsbegehren verfallen, da die beiden Stiftungen in keinerlei Rechtsbeziehung zu den Klägerinnen stünden und daher auch nicht verpflichtet seien, in irgendeiner Weise Rechnung über ihr Vermögen zu legen.
Die Beklagten bekämpften das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil mit einer Beweis- und Rechtsrüge. Nach Überreichung des Berufungsschriftsatzes und der Berufungsmitteilung brachten die Beklagten einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem sie verschiedene Urkunden vorlegten und Beweisanbote erstatteten. Hierauf replizierten die klagenden Parteien mit der Eingabe, in der sie primär die Zurückweisung bzw Nichtberücksichtigung der Beweisanbote der Beklagten beantragten und für den Fall deren Zulassung weitere Urkunden in Vorlage brachten.
Mit den vor dem OGH angefochtenen E (B und U) vom 02.05.2002 wies das Berufungsgericht die Schriftsätze zurück. In der Sache gab es ua der Berufung der beklagten Parteien keine Folge und hob die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig auf.
Das Berufungsgericht befasste sich ausführlich mit der Beweisrüge der Beklagten und erachtete diese für unbegründet. Die diesbezüglichen Überlegungen werden in der OGH-E wörtlich zitiert. Das Berufungsgericht hielt auch die Rechtsrüge der Beklagten für unberechtigt, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Auf Grund der Urteilsannahmen sei die Rechtslage gleich wie vom LG zu beurteilen. Es handle sich hier um die Singularklage zur Durchsetzung ihrer vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte analog § 823 ABGB. Das LG habe den Sachverhalt kollisionsrechtlich zutreffend dem Bereicherungsstatut nach Art 50 IPRG unterstellt. Da den beklagten Stiftungen Geldbeträge gewidmet worden seien, die nicht dem Stifter gehört hätten, sondern teilweise den Klägerinnen, seien die Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen den ihrem Erbteil entsprechenden Teil des gewidmeten Vermögens herauszugeben bzw zu bezahlen. Die Zurückweisung der Schriftsätze wurde mit dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" begründet. Im Berufungsverfahren dürfe nur eine Berufungsschrift und eine Berufungsmitteilung erstattet werden.
Die E des OG wurden von den klagenden Parteien mit Rekurs und Kostenrekurs sowie von den Beklagten mit Revision bekämpft, wobei die Gegenseite jeweils entsprechende Gegenäusserungen erstattete.
Der OGH gab nur dem Kostenrekurs der klagenden Parteien hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens aus hier nicht darzustellenden Erwägungen teilweise Folge.
Der Rekurs der Klägerinnen gegen die Zurückweisung ihres Schriftsatzes ist gemäss § 487 ZPO (§ 519 öZPO) unzulässig. Bei der Zurückweisung eines im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatzes handelt es sich um eine nach der zitierten Gesetzesstelle unanfechtbare E des Berufungsgerichtes (EvBl 1961/410; EF 55.117; Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 2 zu § 519).
Die Revision der beklagten Parteien ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Aktenwidrig soll das Berufungsurteil sein, weil keinerlei Beweismittel vorlägen, die auf eine bloss formelle Eintragung von GB als Firmeninhaberin aus gewerbe-, steuer- oder pensionsrechtlichen Gründen bzw auf eine bloss formelle Auszahlung des Gehalts an SB hindeuten würden. Die Untergerichte hätten dies völlig aus der Luft gegriffen. Frau GB sei nach ihren eigenen schlüssigen Angaben die unternehmerische Persönlichkeit mit Geschäftssinn gewesen, nicht so aber ihr Mann. Entscheidend sei der von den Beklagten vorgelegte Handelsregisterauszug der Firma "GB Grosshandel mit Goldschmuckwaren" zu HRA X des Amtsgerichtes C. Aus diesem gehe hervor, dass GB die alleinige Geschäftsinhaberin gewesen sei und SB die Position eines Prokuristen bekleidet habe. Dem OG sei daher nicht nur eine unrichtige Beweiswürdigung, sondern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, als es die erstrichterliche Feststellung bestätigt habe, wonach Firmeninhaber GB und SB gewesen seien.
Das OG irre auch, wenn es die in der Schweiz geführte Solidarkonten der Eheleute B als Beweis dafür ansehe, dass GB nicht Alleininhaberin des Geschäftsbetriebes gewesen sei. Diese Solidarkonten änderten nichts daran, dass GB entsprechend dem Handelsregistereintrag allein Firmeninhaberin gewesen sei.
Als aktenwidrig werde ferner gerügt, dass das OG die negative Feststellung des LG bestätigt und ausgeführt habe, es könne keine Feststellung darüber getroffen werden, ob GB ihrem Sohn MB das in der Schweiz befindliche Vermögen geschenkt habe. Nun liege aber diesbezüglich eine völlig klare Aussage der Schenkgeberin GB vor. Auch die Urkunden bewiesen eine Schenkung. Wenn selbst die Schenkgeberin eine solche Schenkung bestätige, könne sich das Gericht nicht einfach darüber hinwegsetzen und den Standpunkt einnehmen, eine Schenkung habe es nicht gegeben.
Diese Aktenwidrigkeitsrüge geht in jeder Hinsicht fehl.
Der OGH hat in zahlreichen E zum Ausdruck gebracht, dass der Revisionsgrund nach § 472 Z 3 ZPO (§ 503 Z 3 öZPO) nur dann vorliegt, wenn - wesentliche - Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist.
Aktenwidrig wäre eine für das U wesentliche Feststellung nur, wenn für diese überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde.
In der Übernahme von Feststellungen des LG durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (LES 1995, 155; LES 1993, 112; U des OGH vom 04.04.2002, 4 Cg 333/1999; Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 4 zu § 503).
Die oben wiedergegebenen Revisionsausführungen stellen nachgerade den klassischen Fall des prozessual unzulässigen Versuchs dar, die in jeder Richtung überzeugende und erschöpfend begründete Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (Fasching ZPR2 Rz 1910).
Streitentscheidend und einzig relevant ist die Feststellung dahin, dass das Ehepaar SB und GB ab den 60er-Jahren gemeinsam den Schmuckgrosshandel betrieben, wobei die geschäftliche Tätigkeit hauptsächlich von SB allerdings unter Mithilfe auch seiner Gattin ausgeübt wurde. Formell, und zwar im Handelsregister, sei SB im Einzelunternehmen seiner Frau als Prokurist zu einem Gehalt von DEM 4000.- angestellt gewesen.
Die hiefür massgebenden Erwägungen des LG und des Berufungsgerichtes wurden eingangs wörtlich wiedergegeben. Es wurde auch im Einzelnen begründet, warum der Aussage der Zeugin GB nicht gefolgt werden konnte. Diesen Erwägungen ist von Seiten des OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, an sich nichts hinzuzufügen. Die Vorinstanzen liessen letztlich offen, welche Motivation dem Handelsregistereintrag zugrundelag und untermauerten mit einer Reihe anderer Fakten und Überlegungen die Feststellung, dass die Geschäfte von den Ehegatten gemeinsam betrieben wurden. Dieser Handelsregisterauszug (20.09.1968 bis 18.01.1988) sagt im Übrigen nichts über die Eigentumsverhältnisse an dem von den Eheleuten B erworbenen Vermögen aus, welches durch die Geschäfte seit Beginn der 60er Jahre bis in die 90er Jahre erwirtschaftet wurde.
Auch die gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage GB, sie habe ihrem Sohn das in der Schweiz befindliche Vermögen im Jahre 1993 geschenkt, wurden vom LG und vom Berufungsgericht im Detail dargetan. Dazu kommt, worauf bereits das Berufungsgericht hinweist, die Irrelevanz dieser Frage für den vorliegenden Rechtsstreit. Selbst wenn eine solche Schenkung erfolgt wäre, hätte diese nur hinsichtlich der GB gehörigen Hälfte des Vermögens rechtswirksam sein können. Der Zuspruch an die Klägerinnen bliebe davon unberührt, da dieser auf ihrem Erbanteil an der SB gehörenden Vermögenshälfte beruhte.
Zu Unrecht berufen sich die Beklagten auf eine nach § 8 dHGB vermeintlich gegebene "gesetzliche Vermutung" für die Richtigkeit des Registereintrages zu HRA X des Amtsgerichtes C Blg 10, wonach GB vom 20.09.1968 bis zum 18.01.1988 (Erlöschen der Firma) Inhaberin des Grosshandels mit Goldschmuckwaren und ihr Ehegatte SB Prokurist dieser (Einzel-)Firma waren.
Für die Beurteilung der Beweiswirkung des deutschen Handelsregisters im Allgemeinen und eines Zeugnisses nach § 9 Abs 3 dHGB im Besonderen ist nach deutschem Recht zu unterscheiden, ob Bestätigungen oder Abschriften in einem Verfahren der - nach deutschem Recht - freiwilligen Gerichtsbarkeit, in einem Verwaltungsverfahren oder aber in einem Zivilprozess vorgelegt werden. In einem Zivilprozess ist ein solches Zeugnis nur ein Beweismittel, dessen Bedeutung nach dem jeweiligen Prozessrecht zu beurteilen ist. Nach deutschem Prozessrecht (§§ 286, 418 Abs 2 dZPO) ist das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch in Bezug auf öffentliche Urkunden frei und ist es durchaus möglich und zulässig, den Beweis zu führen, dass eine Handelsregistereintragung unrichtig ist (Staub GrossKomm HGB 4. Auflg N 16 zu § 9; Bokelmann in Münchener KommzHGB N 19 zu § 9 mwN).
Genau gleich verhält sich die Rechtslage nach dem im vorliegenden Fall allein anzuwendenen liechtensteinischen Zivilprozessrecht (Fasching ZPR2 Rz 2400).
In § 272 Abs 1 ZPO ist der Grundsatz der freien, von festen Beweisregeln gelösten Beweiswürdigung verankert und hat das Gericht nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine behauptete Tatsache für wahr zu halten ist oder nicht.
Gemäss den §§ 292 Abs 2 und 293 ZPO kann ua auch der Beweis der Unrichtigkeit des in einer ausländischen öffentlichen Urkunde bezeugten Vorganges oder der dort bezeugten Tatsache geführt werden.
Diesen Beweis haben die Klägerinnen nach der wohlbegründeten Überzeugung des LG und des OG erbracht.
Diese Beweiswürdigung kann vor dem OGH, der als reine Rechtsinstanz fungiert, nicht angefochten werden (LES 2001, 157; LES 2001, 81 ua).
Es kann also die Frage dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Beilage 10, die eine nicht beglaubigte Ablichtung aus dem deutschen Handelsregister darstellt, überhaupt um eine ausländische öffentliche Urkunde gemäss § 293 Abs 2 ZPO handelt, was überdies von der Ausübung der Gegenseitigkeit mit Deutschland abhinge (vgl GMG Juris Verlag, ZPO 2002 Anm 1 und 2 zu § 293; ZfRV 1991/33).
Die Beklagten erblicken den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Z 2 öZPO) darin, dass es das Berufungsgericht verabsäumt habe, sich mit der Beweisrüge der Beklagten in gebotener Weise auseinanderzusetzen, dass das Berufungsgericht nicht dargelegt habe, warum der Handelsregistereintrag über die wirkliche Geschäftstätigkeit und die Eigentumsverhältnisse am Firmenvermögen nichts aussage, dass das Berufungsgericht gewerbe-, steuer- oder pensionsrechtliche Gründe für einen Handelsregisterantrag Frau GB zu Unrecht unterstellt und dieser zum Vorwurf gemacht habe, sie habe die Behörden in Berlin täuschen wollen, dass das Berufungsgericht für seine Annahme, der Gehalt des SB von DEM 4000.- sei nur formell ausbezahlt worden, eine schlüssige Begründung schuldig geblieben sei, dass das Berufungsgericht von den Solidarkonten der Ehegatten B in der Schweiz zu Unrecht auf die Mitinhaberschaft des SB am Schmuckgrosshandel geschlossen habe, dass das Berufungsgericht seine im Widerspruch zum Handelsregisterauszug stehende Feststellung, das in der Schweiz angesammelte Vermögen sei ein gemeinsames Vermögen der Ehegatten B gewesen, nicht begründet habe und dass sich das Berufungsgericht mit der Aussage der Zeugin GB und dem Schreiben der UBS AG Zürich vom 03.04.2001 Blg 19 nicht befasst habe.
Im Zusammenhang damit wie überhaupt den gesamten Ausführungen zur Mängelrüge legen die beklagten Parteien mehrere Urkunden vor.
Auch die Mängelrüge stellt sich in ihrer Gesamtheit als der im Revisionsverfahren unzulässige Versuch dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Wiederholt sprach der OGH aus, dass ein Mangel des Berufungsverfahrens abgesehen von einem hier von vorneherein nicht relevierten Stoffsammlungsmangel vor allem dann gegeben ist, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung des LG und/oder mit den von ihm selbst aufgenommenen Beweisen nicht oder nur so unzureichend bzw mangelhaft befasste, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen für die Beweiswürdigung angestellt und im U festgehalten sind.
Das beweiswürdigende Gericht hat seine Überlegungen, die in bestimmten Tatsachenfeststellungen münden, schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Ob alle dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet ebenfalls und in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Der OGH hat und kann nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht aus einzelnen Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen richtig oder fehlerhaft sind, also die Beweiswürdigung; er hat nur auf entsprechende Rüge zu untersuchen, ob bei der Stoffsammlung oder Erörterung eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde. Eine solche Rüge wird hier nicht erhoben (LES 1993, 58; 1995, 85; 1997, 251; 1999, 49; 2000, 44; 2001, 158; zuletzt und zusammenfassend U des OGH vom 04.04.2002, 4 Cg 333/1999-59).
Eine angeblich vom Berufungsgericht verletzte Verfahrensvorschrift wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die darin gegenüber dem Erst- und Berufungsgericht erhobenen Vorwürfe einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen und der Beweisrüge der Beklagten bzw einer mangelhaften Begründung einzelner Feststellungen sind im Lichte der oben zitierten Judikatur absolut unbegründet und werden durch die in den Punkten 2) und 3) wörtlich wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanzen eindrucksvoll widerlegt, ohne dass auf die Revisionsausführungen noch im Einzelnen einzugehen ist.
Es sind vielmehr die beklagten Parteien, die die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin GB sprechenden Argumente und die für ihren Prozesstandpunkt nachteiligen Verfahrensergebnisse wie beispielsweise die Aussagen der Klägerinnen und des Zeugen YE glatt ignorieren.
Dem von den Revisionswerbern so sehr in den Vordergrund gerückten Schreiben der UBS AG Blg 19 ist lediglich zu entnehmen, dass MB - so wie vor ihm die Erstklägerin - vom 20.12.1993 bis 24.03.1999 Inhaber einer Kontoverbindung beim genannten Institut war, was vom LG hinsichtlich mehrerer Konten ohnedies festgestellt wurde. Dass sich MB, wie es in der Beilage 19 weiter heisst, anlässlich der Kontoeröffnung schriftlich als wirtschaftlich Berechtigter ausgab, sagt abgesehen davon, dass es sich dabei um seine einseitige Erklärung handelte, nichts über die Eigentümerschaft des Geldes aus und findet seine Erklärung im ebenfalls festgestellten Umstand, dass MB neben seinen Eltern das Vermögen verwaltete.
Bezeichnenderweise gehen die Beklagten auch mit keinem Wort auf die widersprüchlichen Aussagen und schriftlichen Erklärungen der Zeugin GB ein. Sie verschweigen auch die Aussage des Rabbiners YE als Zeugen, demgegenüber MB noch nach der Beerdigung seines Vaters erklärte, das Geld gehöre nicht ihm, sondern der Familie und werde von ihm nur verwaltet. Ebenso lassen die Beklagten unerwähnt, dass es SB war, der feststellungsgemäss Ende 1966 das erste Geschäftskonto für das Unternehmen für sich beim Schweizerischen Bankverein eröffnete. Offenbar betrachtete sich SB damals als der Geschäftsinhaber. Nun fehlt jede Behauptung geschweige Anhaltspunkt und Begründung dafür, dass das Unternehmen knapp zwei Jahre später auf GB übertragen wurde, was für sich allein schon ein Indiz dafür darstellt, dass die Gründe für die im Handelsregister am 20.06.1968 erfolgte Eintragung der Einzelfirma auf gewerbe-, steuer-, pensionsrechtlichen oder allenfalls auch anderen Überlegungen beruhten und dieser Registereintrag jedenfalls nichts über die wirkliche Inhaberschaft des Schmuckgrosshandels und die Frage aussagt, wer die Geschäftstätigkeit hauptsächlich entfaltete.
Auf die entgegen dem strikten Neuerungsverbot mit der Revision vorgelegten neuen Urkunden ist nicht weiter einzugehen (LES 1995, 172).
Bedauerlicherweise muss auch für den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO) konstatiert werden, dass dieser einer prozessordnungsgemässen Darstellung entbehrt.
Der OGH hat in zahlreichen E zum Ausdruck gebracht, dass dieser Revisionsgrund nur vorliegt, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Eine solche unrichtige rechtliche Beurteilung wird also nur dann dargelegt, wenn der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Geschieht dies nicht, ist auf die Revision nicht weiter einzugehen (zuletzt LES 2000, 192; U vom 04.04.2002, 4 Cg 333/1999-59).
Die Beklagten unterstellen in ihrer Rechtsrüge feststellungswidrig, GB sei die alleinige Geschäftsinhaberin des Schmuckgrosshandels gewesen und somit alleinige Eigentümerin des in die Schweiz transferierten Vermögens. Auf die in diesem Zusammenhang zitierte Bestimmung des § 8 dHGB wurde bereits eingegangen.
Ebenso urteilsfremd und nur eine Wunschfeststellung ist die Behauptung der Beklagten, das in die Schweiz transferierte Vermögen sei MB geschenkt worden. Demgegenüber übernahm das Berufungsgericht ausdrücklich und mit entsprechender Begründung nur die hiezu getroffene Negativfeststellung des LG und hielt der Vollständigkeit halber fest, dass sich GB selbst bei Unterstellung einer Schenkung nur der ihr gehörigen Hälfte des Vermögens hätte entäussern können.
Davon ausgehend wurde den Beklagten jedenfalls auch ein den Klägerinnen als Erben nach SB im Umfange des Zuspruches an sie gehörendes Vermögen zugewendet, das die Klägerinnen mit der auch von den Revisionswerbern insoweit nicht bestrittenen Singularklage herausverlangen können.
Noch eine zweite Erwägung muss zur Verwerfung der Rechtsrüge führen. Wie auch in der Revision gingen die Beklagten bereits in ihrer Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus, sodass, was das Berufungsgericht auch festhielt, in Wahrheit gar keine prozessordnungsgemäss ausgeführte Rechtsrüge vorlag. Damit bestand aber für das Berufungsgericht gar keine Möglichkeit, die rechtliche Beurteilung des LG zu überprüfen, was wiederum zur Folge hat, dass der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes) von vorneherein nicht vorliegen kann (JBl 1957, 566; Stohanzl, MGA der JN-ZPO 15. Auflage E 17 und 18 zu § 506; U des OGH vom 04.04.2002, 4 Cg 333/1999- 59).
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.