4 Cg 2001.00035
§ 1173a Art 55 und 56 ABGB
Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers, so entsprechen die Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers im Wesentlichen den Ansprüchen, die diesem nach § 1173a Art 56 ABGB als Folge ungerechtfertigter fristloser Entlassung zuständen.
Die Beweislast für die Behauptung, der Arbeitnehmer habe absichtlich unterlassen, einen schadensmindernden Verdienst zu erzielen, obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Immerhin genügt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass im betreffenden Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand, so dass der entlassene Arbeitnehmer bei gutem Willen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. In diesem - aber erst in diesem - Fall hat der entlassene Arbeitnehmer darzutun, dass besondere Schwierigkeiten ihm das Auffinden einer anderen Stelle verunmöglicht haben.
Welcher Zeitraum zugestanden wird, bis die Gerichte die Bemühungen eines Arbeitnehmers bei der Stellensuche im Einzelnen überprüfen und, gegebenenfalls, für nicht ausreichend erachten, variiert nach Art der Berufstätigkeit, Arbeitsmarktlage und Ort.
Wer sich ohnehin selbständig machen will, braucht nicht nochmals eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, muss sich aber den dadurch bewirkten Vorteil zur rascheren und besseren Vorbereitung der selbständigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen.
1. Mit Klage vom 31.01.2001 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm CHF 31 845.34 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten zu bezahlen. Es handelte sich um Gehaltsnachforderungen und Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 17.04.2001 anerkannte die Beklagte eine Teilforderung von CHF 16 521.64 samt näher bestimmten Zinsen; entsprechend lautete ein erstes Teilanerkenntnisurteil des Fürstlichen LG vom 17.04.2001. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 07.05.2001 schränkte der Kläger sein zuvor bereits auf CHF 15 323.70 eingeschränktes Klagebegehren um weitere CHF 1130.09 auf nunmehr CHF 14 193.61 ein. An der gleichen öffentlichen mündlichen Verhandlung anerkannte die Beklagte eine weitere Teilforderung von CHF 2615.71 samt näher bestimmten Zinsen; entsprechend lautete ein zweites Teilanerkenntnisurteil des Fürstlichen LG vom 25.05.2001. Streitig war demnach noch eine Forderung von CHF 11 577.90.
2. Mit Endurteil vom 25.05.2001 verpflichtete das LG die Beklagte, dem Kläger CHF 10 577.80 samt näher bestimmten Zinsen binnen vier Wochen zu bezahlen und ihm näher bestimmte Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Das Mehrbegehren von CHF 1000.- samt näher bestimmten Zinsen wurde abgewiesen.
3. Das U des LG beruhte auf folgenden Feststellungen:
3.1. Am 30.12.1997 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit näher bestimmtem Inhalt ab.
3.2. Bis September 2000 verlief die Zusammenarbeit der Parteien reibungslos. Neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten betrieb der Kläger eine Firma für Software-Entwicklung und entwickelte mit ihr auch für die Beklagte ein Programm, mit dem dann allerdings Schwierigkeiten auftraten. Die Stundenabrechnungen wurden jeweils im Computer gespeichert. Eine Sekretärin erstellte bis etwa Mitte des Folgemonats die Lohnabrechnung. Etwa Mitte Monat wurde der Lohn für den Vormonat ausbezahlt. Als Lohn für den September 2000 erhielt der Kläger erst am 24.10.2000 eine Akontozahlung von CHF 200.-. Im November 2000 erhielt er weitere Akontozahlungen von CHF 2000.-, CHF 500.-, CHF 200.- und CHF 8000.-, wobei insgesamt immer noch ein Betrag von CHF 6628.44 offen blieb. Ab November 2000 wurden die Löhne nicht mehr bezahlt.
3.3. Der Kläger war am Rand von finanziellen Schwierigkeiten. Er fragte beim Verwaltungsrat der Beklagten nach und erklärte diesem mehrfach - auch gegen Ende Oktober 2000 -, er müsse etwas anderes suchen, wenn die Löhne nicht pünktlich bezahlt würden. Der Verwaltungsrat der Beklagten sicherte dem Kläger mehrfach zu, dass die Löhne künftig pünktlich bezahlt würden. Er beschwerte sich aber beim Kläger, dass er die Rechnungen nicht ordnungsgemäss und pünktlich an die Kunden verschicke, so dass kein Geld hereinkomme.
3.4. Als im Januar 2001 noch immer keine Löhne bezahlt wurden, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos; auch als Geschäftsführer trat er mit sofortiger Wirkung zurück: beides mit einem an den Verwaltungsrat gerichteten Schreiben vom 23.01.2001.
3.5. Ab dem 24.01.2001 arbeitete der Kläger nicht mehr, betrieb aber weiterhin seine Software-Firma. In den Monaten Februar und März 2001 erzielte er über diese Firma nicht mehr Einkommen, als er schon zuvor, noch während seiner Mitarbeit bei der Beklagten, erhalten hatte.
Im gesamten Jahr 2000 erhielt der Kläger - Entlohnung als Geschäftsführer und Spesenersatz - ein Einkommen von CHF 61 295.05, netto. Dies entsprach einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 5107.90, netto. Bis 23.01.2001 arbeitete der Kläger 56,5 Stunden. Für diese Zeit, einschliesslich Entlohnung für die Gewerbebewilligung und Ersatz der Fahrspesen, verdiente er CHF 2615.71 netto. Nach seinem Austritt stand die Gewerbebewilligung der Beklagten nicht mehr zur Verfügung.
4. Den wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das LG rechtlich im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Nach § 1173a Art 53 ABGB könne der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer aus näher bestimmten wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. Der Kläger habe ab August 2000 den ihm zustehenden Lohn nicht mehr pünktlich und nicht mehr zur Gänze erhalten. Er habe die Auszahlung moniert, aber nur Akontozahlungen erhalten. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger den ihm zustehenden Lohn zu entrichten, sei ein wichtiger Grund, der die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. In der Folge habe der Kläger seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten müssen; denn es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, seine Arbeit gegen Lohnforderungen erbringen zu müssen, die schon bisher nicht befriedigt worden seien.
4.2. In der Folge erstellte das LG eine fiktive Lohnberechnung. Sie ergab einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 5107.90 netto. Es sei angemessen, diesen durchschnittlichen Monatslohn auch für die noch offenen Monate des Jahres 2001 heranzuziehen: für die Monate Februar und März je CHF 5107.90 und für den Monat Januar CHF 1362.- (8 Tage zu CHF 170.26). Dies ergebe einen Lohnanspruch von insgesamt CHF 11 577.80. Er vermindere sich um CHF 1000.-: je CHF 500.- für die Monate Februar und März, die auf die Überlassung der Gewerbebewilligung entfallen waren.
5. Einer gegen dieses U gerichteten Berufung der Beklagten vom 10.07.2001 gab das OG mit U vom 21.11.2001 keine Folge.
5.1. In tatsächlicher Hinsicht bestätigte das OG die Feststellungen des LG, zumal die Beklagte mit ihrer Berufung in erster Linie die unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und das OG neues Vorbringen zur "Doppeltätigkeit des Klägers" für nicht wesentlich erachtete. Nach Punkt 10 des Arbeitsvertrags vom 30.12.1997 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger eine eigene Firma betreibe. Eine Konkurrenz zwischen dem Kläger und der Beklagten sei faktisch ausgeschlossen. Es könne nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Kläger ab dem 24.01.2001 mehr in seiner Firma gearbeitet und dadurch ein zusätzliches Einkommen erzielt habe.
5.2. In rechtlicher Hinsicht hatte das OG unter dem Gesichtspunkt von § 1173a Art 56 Abs 2 ABGB zu beurteilen, ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, entweder in seiner eigenen Firma oder durch auswärtige Tätigkeit zusätzliches Einkommen zu erzielen. Absichtlich unterlassener Erwerb werde nur dann im Sinn von 1173a Art 56 Abs 2 ABGB angerechnet, wenn er zumutbar gewesen wäre. Dies setze eine offene Stelle voraus, deren Übernahme dem Arbeitnehmer sachlich, örtlich und zeitlich zuzumuten sei. Sachlich zuzumuten sei sie ihm nur, wenn sie der Leistungsfähigkeit und der sozialen Stellung des Arbeitnehmers entspreche. Das OG berücksichtigte, dass der Kläger für die Beklagte eine hochqualifizierte Tätigkeit verrichtet habe. Sein Aufgabenbereich als Geschäftsführer habe sämtliche Geschäftsfunktionen umfasst. Der Kläger begehre eine Entschädigung vom 24.01.2001 bis Ende März 2001. Während dieser doch recht knappen Zeitspanne sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, eine andere adäquate Stelle zu finden, um ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. An der Berechtigung des Klägers, der den Lohn nicht mehr erhalte, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, könne im Ernst nicht gezweifelt werden: umso weniger, als er die Beklagte gemahnt und ihr angekündigt habe, etwas anderes suchen zu müssen, falls die Lohnzahlungen weiterhin ausbleiben sollten.
6. Gegen dieses U richtete sich die Revision des Beklagten vom 14.12.2001 mit den Anträgen, das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass der Berufung stattgegeben und das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird. In seiner Revisionsbeantwortung vom 09.01.2002 beantragte der Kläger, der Revision keine Folge zu geben und das angefochtene U kostenpflichtig zu bestätigen.
7. Als Revisionsgrund nannte die Beklagte (Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung und brachte hierzu im Wesentlichen vor:
7.1. Weder das LG noch das OG hätten Feststellungen zur Aussage des Klägers getroffen, wonach dieser nach seiner fristlosen Kündigung für seine eigene Firma 7 Tage in der Woche, durchschnittlich 8 bis 9 Stunden, somit rund 60 Stunden gearbeitet habe. Das OG habe hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger habe dadurch, dass er nach dem 24.01.2001 seine eigene Softwarefirma betrieben habe, kein höheres Einkommen als zur Zeit seiner Tätigkeit bei der Beklagten erzielt. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, eine andere adäquate Stelle zu finden, bei der er ein entsprechendes Einkommen hätte erzielen können. Ebenso wenig sei ihm eine Zusatz- oder Nebenbeschäftigung aufgrund des kurzen Zeitraums der theoretischen Kündigungsfrist und aufgrund der Höchstarbeitszeiten iS der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zumutbar gewesen.
7.2. Damit verkenne das OG den Begriff der Zumutbarkeit. Ob eine adäquate Stelle gefunden werden könne, sei eine Tatsachenfrage. Die Frage der Zumutbarkeit stelle sich erst dann, wenn eine Stelle gefunden worden sei. Sehe sich der zu einer Ersatzarbeit Verpflichtete nicht um eine Stelle um, so stelle sich die Frage der Zumutbarkeit nicht. Die Suche nach einer Stelle jedoch könne nie unzumutbar sein.
Auch der Hinweis auf die Arbeitnehmerschutzbestimmungen überzeuge nicht. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass während der Aufbauphase einer Firma wenig oder nichts zu verdienen sei. Es sei geradezu rechtsmissbräuchlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn jemand während der theoretischen Kündigungsfrist einen Verdienstausfall mit der Begründung geltend mache, er habe nichts verdienen können, weil er für seinen eigenen Betrieb gearbeitet habe. Wenn der Kläger wöchentlich rund 60 Stunden gearbeitet habe, sei er weder physisch noch psychisch in der Lage gewesen, einer zusätzlichen Tätigkeit nachzugehen. Mit solcher Aufbauarbeit für die eigene Firma habe es sich der Kläger von vornherein verunmöglicht, einen Zusatzverdienst zu erzielen. Diese Aufbauarbeit wäre mit oder ohne fristlose Kündigung notwendig gewesen. Hierfür schulde die Beklagte jedoch keinen Lohnersatz.
8. Der Kläger (als Revisionsgegner) widersetzte sich diesem Vorbringen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
8.1. Das LG habe sich sehr wohl mit den Tätigkeiten auseinandergesetzt, die der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für seine eigene Firma erbracht habe. Es habe festgestellt, dass der Kläger in den Monaten Februar und März über diese Firma nicht mehr Einkommen erzielt habe, als er schon zuvor, während seiner Mittätigkeit bei der Beklagten, erzielt habe. Mit dieser Feststellung habe das LG zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten für seine Firma weder mehr gearbeitet noch mehr verdient habe als während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses.
8.2. Mit weiterem Vorbringen machte sich der Kläger im Wesentlichen die vorstehend zusammengefassten Erwägungen des OG zu eigen.
9. Hierzu hat der OGH erwogen:
10. [... Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen]
11. Im Revisionsverfahren blieb unbestritten, dass die Beklagte ihre Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Kläger nicht ordnungsgemäss erfüllt hatte und dieser deshalb im Sinn von § 1173a Art 53 ABGB berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufzulösen. Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese nach § 1173a Art 55 Abs 1 ABGB vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. § 1173a Art 55 Abs 1 ABGB entspricht wörtlich seiner Rezeptionsvorlage, Art 337b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), so dass zu seiner Auslegung nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre herangezogen werden darf und soll.
12. Liegt, wie hier, das vertragswidrige Verhalten beim Arbeitgeber, so entsprechen die Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers im Wesentlichen den Ansprüchen, die ihm nach § 1173a Art 56 ABGB als Folge ungerechtfertigter fristloser Entlassung zuständen (Streiff/von Känel, Arbeitsvertrag [5. A. Zürich 1992; unveränderter Nachdruck 1993] N 5 zu Art 337b OR).
13. Nach § 1173a Art 56 Abs 2 ABGB muss sich der Arbeitnehmer auf seine Ansprüche, die ihm als Folge ungerechtfertigter fristloser Entlassung zustehen, anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Auch diese Bestimmung entspricht wörtlich ihrer Rezeptionsvorlage, Art 337c Abs 2 OR. Sie wiederholt einen Grundsatz, der auch für die Ansprüche gilt, die einem Arbeitnehmer bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zustehen (§ 1173a Art 17 Abs 2 ABGB = Art 324 Abs 2 OR). Im gegenständlichen Fall interessiert einzig, ob der Kläger absichtlich unterlassen habe, einen Verdienst zu erzielen und damit seinen Schaden zu vermindern; denn § 1173a Art 56 Abs 2 konkretisiert die Pflicht des ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmers, den vom Arbeitgeber zu ersetzenden Schaden möglichst klein zu halten (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A Bern/Stuttgart/Wien 1996] N 9 zu Art 337c OR); Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar V, 2, c [3.A Zürich 1996] N 10 zu Art 337c OR).
14. Die Beweislast für die Behauptung, der Arbeitnehmer habe absichtlich unterlassen, einen schadensmindernden Verdienst zu erzielen, obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber (Brühwiler, N 9 zu Art 337c OR; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR [Zürich 2002] N 5 zu Art 337c OR); Manfred Rehbinder, Berner Kommentar VI, 2, 2, 2 [Bern 1992] N 5 zu Art 337c OR; Streiff/von Känel, N 7 zu Art 337c OR). Immerhin genügt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass im betreffenden Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand, so dass der Entlassene bei gutem Willen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. In diesem - aber erst in diesem - Fall hat dann der entlassene Arbeitnehmer darzutun, dass besondere Schwierigkeiten ihm das Auffinden einer anderen Stelle verunmöglicht hätten (BGE 96 II 52 E 3 S 57 [noch zu Art 332 OR in alter Fassung, die jedoch im hier interessierenden Punkt inhaltlich Art 337c Abs 2 OR entspricht] weitere Hinweise bei: Gauch/Aepli/Stöckli, N 5 zu Art 337c OR).
15. Welcher Zeitraum zugestanden wird, bis die Gerichte die Bemühungen eines Arbeitnehmers bei der Stellensuche im Einzelnen überprüfen und, gegebenenfalls, nicht für ausreichend erachten, variiert nach Art der Berufstätigkeit, Arbeitsmarktlage und Ort (Rehbinder, N 5 zu Art 337c OR). Bei weniger qualifizierter Arbeit wird die Zumutbarkeit, eine verfügbare Stelle anzunehmen, früher bejaht als bei höher qualifizierter Arbeit. Einem höheren Angestellten muten die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu, nach dreimonatigem erfolglosem Suchen eine um 25% schlechter bezahlte Stelle anzunehmen (Brühwiler, N.9 zu Art 337c OR; Staehelin/ Vischer, N 10 zu Art 337c OR; Streiff/von Känel, N 7 zu Art 337c OR, alle mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
16. Wer sich ohnehin selbständig machen will, braucht nicht nochmals eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, muss sich aber den dadurch bewirkten Vorteil zur rascheren und besseren Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit anrechnen lassen (Brühwiler, N 9 zu Art 337c OR; Rehbinder, N 6 zu Art 337c OR; Streiff/von Känel, N 7 zu Art 337c OR, alle mit Hinweisen).
17. In ihrer Revision differenzierte die Beklagte zwischen der Tatsachenfrage, ob sich eine adäquate Stelle finden lasse, und der Rechtsfrage nach der Zumutbarkeit, sie anzunehmen. Weder diese Differenzierung noch die daraus gezogenen Schlüsse vermochten zu überzeugen.
17.1. Zum einen deckt sich die Frage, ob eine Stelle "adäquat" sei, inhaltlich weitgehend mit der Frage, ob eine Stelle für einen konkreten Arbeitnehmer zumindest grundsätzlich zumutbar sei. Auch der Satz, wonach die Suche nach einer Stelle nie unzumutbar sein könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Einem qualifizierten Arbeitnehmer ist nicht zuzumuten, nach irgendwelchen Stellen zu suchen, um anschliessend zu beurteilen, ob sie ihm zuzumuten sei. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit fliesst bereits in die Stellensuche ein. Wie die Beklagte selber und zutreffend einräumte, interessieren unter dem Gesichtspunkt von § 1173 Art 56 Abs 2 ABGB von vornherein nur adäquate - das heisst: grundsätzlich zumutbare - Stellen.
17.2. Zum andern - und vor allem - wäre es an der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass im Beruf des Klägers allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand, so dass der Kläger bei gutem Willen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. Die untergerichtlichen U vermitteln hierüber keinerlei Anhaltspunkte und enthalten auch keine entsprechenden Feststellungen. Unter diesen Umständen brauchten die Untergerichte nicht im Einzelnen zu ergründen, ob der Kläger eine allenfalls verfügbare und ihm zumutbare Stelle nicht angetreten und damit absichtlich unterlassen habe, einen schadensmindernden Verdienst zu erzielen: umso weniger, als das Begehren des Klägers - wie das OG zutreffend erwog - ohnehin eine verhältnismässig kurze Dauer betraf.
18. Weiteres Revisionsvorbringen der Beklagten bezog sich auf die Aufbauarbeit des Klägers für seine eigene Firma und auf die Zeit, die der Kläger hierfür verwendet haben soll. Dieses Vorbringen vermochte sich auf keine hinreichenden Feststellungen zu stützen.
18.1. Es trifft zwar zu, dass ein Arbeitnehmer, der sich selbständig machen will, sich den Vorteil zur rascheren und besseren Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit anrechnen lassen muss. Diesen Grundsatz schien die Beklagte in ihrer Revision denn auch anzusprechen. Dass sich der Kläger jedoch selbständig machen will, findet sich in den untergerichtlichen Urteilen nicht festgestellt. Ebenso fehlen Feststellungen über allfällige Vorteile zur rascheren und besseren Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit, die der Kläger erlangt hat.
18.2. Dem Revisionsvorbringen, der Kläger habe wöchentlich über 60 Stunden für seine eigene Firma gearbeitet und es sich dadurch verunmöglicht, einen zusätzlichen Verdienst zu erzielen, stand die Feststellung des OG entgegen, wonach nicht erwiesen sei, dass der Kläger ab dem 24.01.2001 mehr in seiner eigenen Firma gearbeitet und dadurch zusätzliches Einkommen erzielt habe. Diese Feststellung deckte sich mit der Feststellung des Landgerichts, wonach der Kläger in den Monaten Februar und März 2001 über seine Firma nicht mehr Einkommen erzielte, als er zuvor, noch während seiner Mitarbeit bei der Beklagten, erzielt hatte. Die erneute (bestätigende) Feststellung des OG beruhte auf der Würdigung des im Berufungsverfahren erstatteten neuen Vorbringens der Beklagten; für das Revisionsverfahren war sie verbindlich.
18.3. Der in der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, erwies sich als nicht berechtigt. Wenn schon, verhielten sich die Dinge wohl eher umgekehrt: Die Beklagte hat ihre grundlegende Pflicht als Arbeitgeberin, den Kläger ordnungsgemäss zu entlohnen, nicht erfüllt. Jetzt verweist sie ihn auf einen nicht näher konkretisierten Arbeitsmarkt und setzt dabei offenbar voraus, andere Arbeitgeber wären ganz selbstverständlich jener Pflicht nachgekommen, deren Verletzung durch sie, die Beklagte, überhaupt erst Anlass zum gegenständlichen Streit gegeben hat.
19. Der Revision war demnach keine Folge zu geben.