4 CG 2005.305-26
Die Beschwer des Rechtsmittelwerbers muss nicht nur zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch zum Zeitpunkt der E hierüber noch fortbestehen.
Durch den Erlag der Sicherheitsleistung vor der E über den Rekurs gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung ist die Beschwer des Klägers weggefallen.
Das Erstgericht hat mit B vom 21.12.2005 der klagenden Partei eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei in Höhe von CHF 12 524.30 aufgetragen. Ferner wurde der Klägerin mit diesem B aufgetragen, als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren binnen vier Wochen den Betrag von CHF 315.- zu erlegen. Zu beiden Aufträgen wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterlages der Sicherheitsleistungen die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
Gegen den am 28.12.2005 zugestellten B erhob die klagende Partei rechtzeitig, nämlich unter Berücksichtigung der bis einschliesslich 06.01.2006 dauernden Gerichtsferien, am 19.01.2006 insoweit Rekurs an das OG, als ihr der Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten aufgetragen wurde, wobei als Rekursgründe unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Feststellungsmängel geltend gemacht und der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen B iS der Antragsabweisung abzuändern. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag entsprach das LG mit B vom 23.01.2006, der dem Klagsvertreter am 26.01.2006 zugestellt wurde.
Dieser Rekurs wurde der beklagten Partei am 26.01.2006 zur Gegenäusserung zugestellt. Am 08.02.2006 brachte die beklagte Partei die Gegenäusserung ein, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragte.
Nach der Rekurserhebung erlegte die klagende Partei die ihr auferlegten Sicherheitsleistungen für Prozesskosten in Höhe von CHF 12 524.30 und für Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 315.-, sohin gesamthaft CHF 12 839.30. Dieser Gesamtbetrag wurde mit Valuta vom 20.01.2006 dem Konto des LG bei der XY Bank AG, Vaduz, gutgeschrieben. Hievon wurde die beklagte Partei am 30.01.2006 vom Gericht verständigt und aufgefordert, binnen vier Wochen eine schriftliche Klagebeantwortung einzubringen. Über den Erlag dieser Sicherheitsleistungen gab die klagende Partei mit Schriftsatz vom 24.01.2006 dem LG gesondert Mitteilung.
Mit B vom 01.03.2006 wies das OG den Rekurs mit der Begründung als unzulässig zurück, weil die Klägerin durch den Erlag der Sicherheitsleistungen nicht mehr beschwert sei.
Gegen diesen B richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei. Diese macht unrichtige rechtliche Beurteilung und Nichtigkeit gem § 483 Abs 2 iVm § 446 Z 9 ZPO (mangelhafte Begründung) geltend und beantragt, den angefochtenen B des OG für nichtig zu erklären bzw ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Rekursverfahrens und E an das OG zurückzuverweisen.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge.
Der B des LG vom 21.12.2005, mit welchem die Sicherheitsleistungen der Klägerin auferlegt wurden, wurde den Rechtsvertretern der Klägerin am 28.12.2005 zugestellt (siehe Rückschein). Die vierwöchige Frist zum Erlag der Sicherheitsleistungen lief daher am 25.01.2006 ab. Am 19.01.2006 erhob die Klägerin gegen diesen B Rekurs, wobei als Rekursgründe Feststellungsmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden und beantragt wurde, den angefochtenen B iS der Antragsabweisung abzuändern und dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit B vom 23.01.2006 zuerkannte das LG dem Rekurs der Klägerin gegen den B des LG vom 21.12.2005 die aufschiebende Wirkung. Dieser B wurde den Rechtsvertretern der Klägerin am 26.01.2006 zugestellt (siehe Rückschein). Die Sicherheitsleistungen im Betrag von insgesamt CHF 12 839.30 wurden von den Rechtsvertretern der Klägerin mit Valuta 20.01.2006 auf das Konto des LG bei der XY Bank AG eingezahlt (s Mitteilung der XY Bank AG vom 20.01.2006).
Durch diesen Erlag ist die Beschwer, die auch im Zeitpunkt der E über das Rechtsmittel gegeben sein muss (s zB ÖBl 1991, 129), weggefallen, so dass das Beschwerdegericht zu Recht den Rekurs der Klägerin mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen hat (s zB RZ 1973, 113). Dies hat das OG unter Hinweis auf zahlreiche Präzedenzfälle zwar knapp, aber richtig und verständlich auch so begründet, dass nämlich durch die Tatsache des Erlages der Sicherheitsleistungen die Beschwer weggefallen ist. Der angefochtene B wurde daher in ausreichendem Masse begründet und ist mit Sicherheit überprüfbar, so dass die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit nicht gegeben ist.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Rekurserhebung als auch zum Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zum Erlag der Sicherheitsleistungen beschwert gewesen sei. Sie sei nämlich zum Ende der Erlagsfrist gezwungen gewesen, die Sicherheitsleistungen zu erlegen, um die Folgen nach § 60 Abs 3 ZPO zu vermeiden, da zu diesem Zeitpunkt für sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich ihres Rekurses nicht bekannt gewesen sei.
Auch mit diesen Einwänden kann die Klägerin kein Gehör finden.
Einerseits hat schon das Rekursgericht darauf verwiesen, dass die Beschwer nicht nur zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch zum Zeitpunkt der E hierüber noch fortbestehen muss (RS 0041770; EvBl 1984/84 uva). Da die Klägerin die Sicherheitsleistung vor der Rekursentscheidung - im Übrigen auch ohne jeden Vorbehalt - zur Einzahlung brachte, geriet ihre Beschwer in Wegfall (vgl GH 1936, 71 = RZ 1936/146). Andererseits sprach der OGH in einer vergleichbaren Fallkonstellation aus, dass eine Partei, die gegen einen Beschluss, mit dem ihr der Erlag einer Sicherheit für Prozesskosten aufgetragen wurde, den Rekurs verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ergriffen hat, jedenfalls bis zur Zustellung der diesbezüglichen E nicht als säumig behandelt werden darf (LES 1990, 121). Auch davon ausgehend war die Klägerin nicht verhalten, vor Zustellung des B des LG vom 23.01.2006 die Kaution zu erlegen.
Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben und die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf diese E zu verweisen.