4 Cg 31/2000-54
§ 467 ZPO
Entscheidungsgrundlagen für das Berufungsgericht
Zu unterscheiden ist zwischen den tatsächlichen Feststellungen und deren rechtlichen Beurteilung. Zur Tatfrage gehört vor allem die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen, ua, welche Erklärungen die Parteien abgaben und welche Absicht sie damit verfolgten. Die daraus zu lösende Rechtsfrage (hier, ob die Beklagte ausdrücklich oder schlüssig auf die Einrede der Verjährung verzichtete) beinhaltet neben der Anwendung der Rechtsnorm die rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt.
§§ 457, 465, 468, 472 ZPO
Hat das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (die angefochtene Beweiswürdigung des Erstgerichtes), muss es selbst die Beweise wiederholen und sodann die seines Erachtens richtigen Tatsachen feststellen. Eine Aufhebung des Ersturteils bei Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung entspricht nicht dem Gesetz. In jedem Fall ist das Erstgericht, an das die Rechtssache nach Aufhebung seines U zurückverwiesen wird, an die im Aufhebungsbeschluss geäusserten Ansichten des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung nicht gebunden.
Wohl aber besteht eine Bindung des LG und des Berufungsgerichtes an die im Aufhebungsbeschluss vorgenommene rechtliche Beurteilung. Ein Verstoss des Berufungsgerichtes gegen diese Bindung bildet dann keinen Revisionsgrund, wenn das neue U bzw die darin vorgenommene rechtliche Beurteilung im Unterschied zu jener im Aufhebungsbeschluss richtig ist.
§ 472 Z 2 ZPO
Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge des Berufungswerbers nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im U festgehalten worden sind.
Art 33 Abs 1 LV Art 6 EMRK § 472 ZPO
Die Aufzählung der Revisionsgründe ist erschöpfend und kann durch Analogie nicht erweitert werden. Angebliche Entscheidungsfehler, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können nicht geltend gemacht werden.
Der ZPO ist der Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung fremd und ist dem OGH, der nur eine Rechts- und keine Tatsacheninstanz ist, die Überprüfung der unterinstanzlichen Beweiswürdigung entzogen. Gegen diese Beschränkung des Rechtszuges obwalten weder aus dem Blickwinkel des Art 33 Abs 1 LV noch jenem des Art 6 EMRK Bedenken und kann auch aus letzterer Bestimmung nicht geschlossen werden, dass die von der zweiten Instanz nach Beweisergänzung/Beweiswiederholung getroffenen Tatsachenfeststellungen der Überprüfung durch eine weitere Instanz unterworfen sein müssten.
§§ 1489, 1501 ABGB
Vergleichsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers stellen nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist einen Hemmungsgrund eigener Art dar. Es handelt sich dabei nicht um eine Fortlaufshemmung, sondern um eine Ablaufshemmung; es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur deren "Zu-Ende-Gehen". Werden daher Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungszeit oder darüber hinaus geführt, wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben.
Art 78 SVG §§ 1451, 1489, 1502 ABGB
Grundsätzlich kann nach stRsp und Lehre auf die Erhebung des Verjährungseinwandes nach eingetretener Verjährung verzichtet werden. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf den Verjährungseinwand ist jedoch insbesondere auch unter dem Aspekt des Verstosses gegen Treu und Glauben an entsprechend strenge Anforderungen geknüpft.
Treuwidrig wäre es insbesondere, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer ein Verhalten setzt, das den Geschädigten veranlasst, seine Forderungen nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen, die Verjährung in irgendeiner Weise also durch das Verhalten der Gegenseite verursacht wird. Einen Verstoss gegen Treu und Glauben könnte es auch darstellen, wenn der Versicherer aus dem Entgegenkommen des Geschädigten einen Rechtsverlust ableiten will.
Die in Liechtenstein wohnhafte Klägerin war am 06.03.1995 in Balzers an einem Verkehrsunfall beteiligt, der von der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallsgegnerin allein verschuldet wurde.
Die Beklagte bezahlte den Fahrzeugschaden der Klägerin (ca CHF 350.-) schon am 08.06.1995. Hingegen lehnte sie die mit Schreiben des damaligen RA der Klägerin vom 08.02.1996 an sie herangetragene Forderung auf Ersatz des Personenschadens (Schleudertrauma der Halswirbelsäule) mit Note vom 01.03.1996 mit der Begründung ab, die Beschwerden der Klägerin könnten nicht auf die sehr leichte Kollision beim Unfall, sondern nur auf vorbestehende krankhafte Anlagen zurückgeführt werden. Der (damalige) RA, der der Klägerin von einer Klage abriet, unternahm in der Folge nichts mehr. Weitere Forderungsschreiben des Sozialversicherers der Klägerin sowie einer Schadensliquidationsfirma vom 25.06. und 03.09.1997 wurden von der Beklagten postwendend abgelehnt.
Kurz vor dem 10.12.1997 beauftragte die Klägerin den Klagsvertreter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.1997 die Einholung eines Verletzungsgutachtens vorschlug und diese um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ersuchte. In der nachfolgenden Korrespondenz verzichtete die Beklagte nur insoweit auf die Verjährung, als diese noch nicht eingetreten ist, zeigte sich aber im Übrigen in Bezug auf die Einholung eines Gutachtens gesprächs-bereit. Eine solche Vorgangsweise entsprach der Praxis der Beklagten und anderer schweizerischer Versicherungen, Begutachtungen trotz des aufrechten Einwandes der Verjährung durchzuführen, um damit Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Klärung der Unfallskausalität von Verletzungen hintanzuhalten. Eine medizinische Begutachtung der Klägerin scheiterte in der Folge daran, dass sich der Hausarzt der Klägerin weigerte, dem dafür vorgesehenen Institut die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das LG wies die am 19.05.1998 zur Vermittlung anbegehrte und am 01.07.1998 bei Gericht überreichte Klage wegen Verstreichens der zweijährigen Verjährungsfrist des Art 78 Abs 1 SVG ab. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht auf die Verjährung verzichtet habe und ihr diesbezüglicher Einwand auch nicht gegen Treu und Glauben verstosse.
Das von der Klägerin angerufene OG hob mit B vom 13.01.2000 das Ersturteil auf. Es vertrat die Auffassung, dass die erstinstanzlich aufgenommenen Beweise eindeutig auf einen Verzicht auf den Einwand der Verjährung hindeuteten. Da das Berufungsgericht eine solche (vermeintliche) "Tatsachenfeststellung" von sich aus nicht treffen könne, zumal das LG neben den Urkundenbeweisen auch Zeugenbeweise aufgenommen habe, müsse das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das LG zu neuer E zurückverwiesen werden, in der die für die Frage der Verjährung relevanten Feststellung (die Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet) ohne weitere Streitverhandlung nachgeholt werden könne.
Hierauf fällte das LG neuerlich ein klagsabweisendes Urteil, in dem es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seinen bereits früher eingenommenen Standpunkt wiederholte und bekräftigte.
Auf Grund der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung wiederholte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Beweisverfahren. Daraus habe sich ergeben, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet habe und werde nunmehr ausdrücklich eine solche Feststellung getroffen. Davon ausgehend sei nunmehr jetzt das Ersturteil zu bestätigen.
Der OGH gab der von der Klägerin erhobenen Revision keine Folge.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin, die es aus den Revisionsgründen der "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung" anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der vollinhaltlichen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer "Gegenäusserung" (richtig: Revisionsbeantwortung gem § 476 ZPO) stellt die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie bestreitet vollumfänglich das Vorliegen der geltend gemachten Rekursgründe. Die Klägerin bekämpfe im Übrigen unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
1). Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1). Die Klägerin vertritt unter wörtlicher Zitierung einzelner Passagen des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses vom 13.01.2000 die Auffassung, das OG habe darin klar die Rechtsmeinung ausgedrückt, dass die Beklagte auf die Erhebung des Einwandes der Verjährung verzichtet habe.
Das Erstgericht, aber auch das Berufungsgericht wären an die Rechtsmeinung gem § 468 Abs 2 ZPO gebunden gewesen. Das Berufungsgericht sei auf die diesbezügliche Mängelrüge in der Berufung nicht eingegangen und habe im Übrigen seine eigene Bindung an die frühere Rechtsansicht missachtet.
1.2). Bei der Feststellung, die Beklagte habe trotz Vereinbarung der medizinischen Begutachtung auf die Einwendung der Verjährung nicht verzichtet, handle es sich nicht um eine solche tatsächlicher Natur, sondern um eine rechtliche Beurteilung.
1.3). Das Berufungsgericht sei auf die Beweisrüge der Klägerin in der Berufungsschrift (ON 37 S 5 Pkt II Z 1 und 2) nicht eingegangen.
1.4). Ein Verfahrensmangel sei auch darin begründet, dass das Berufungsgericht die neue Aussage der Zeugin M bei der Berufungsverhandlung am 26.10.2000 als überzeugend und glaubwürdig qualifiziert und diese als Grundlage für neu getroffene Feststellungen herangezogen habe.
Aus mehreren Gründen seien diese Zeugin ebenso wie auch die Erklärungen des Zeugen L nicht glaubhaft und nachvollziehbar.
2). Zur Beweisrüge:
Die Klägerin bekämpft die vom Berufungsgericht nach Beweisergänzung getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagte trotz Vereinbarung der medizinischen Begutachtung auf die Einwendung der Verjährung nicht verzichtet habe.
Diese Feststellung habe bei "adäquater" Würdigung der Zeugenaussagen nicht getroffen werden können, sei gänzlich neu und könne entsprechend dem in der MRK verbrieften Grundsatz, wonach jede Gerichtsentscheidung hinsichtlich der der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachenprämisse durch eine Instanz überprüfbar sein müsse, nunmehr angefochten werden.
Die inkriminierte Feststellung könne sich nicht auf die widersprüchlichen Angaben der Zeugin M stützen.
3). Zur Rechtsrüge:
3.1). Das OG habe ausgehend von seiner irrigen Rechtsansicht nicht festgestellt, dass die Beklagte mit der Klägerin bzw deren Vertreter ursprünglich (und zwar Ende Jänner 1998) eine medizinische Begutachtung vereinbart und erst längere Zeit später (11.03.1998) dem Beklagtenvertreter den schriftlichen Auftrag zur Überprüfung der Frage der Verjährung erteilt habe; daraus ergebe sich, dass die Beklagte Ende Jänner 1998 eben die Frage der Verjährung noch nicht habe relevieren wollen und zur vorbehaltslosen Zahlung durch Akontozahlungen bereit gewesen wäre.
3.2). Das OG habe sich mit der Rechtsrüge der Klägerin in der Berufung nicht entsprechend auseinandergesetzt, was ergänzend auch als Verfahrensmangel gerügt werde.
Bereits ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen hätte der rechtliche Schluss gezogen werden müssen, dass die Beklagte auf den Einwand der Verjährung verzichtet habe. Das LG habe nämlich festgestellt, dass die Sachbearbeiterin M zur Leistung einer Akontozahlung bereit gewesen wäre, wenn sich gutachterlich die Unfallsursächlichkeit der Verletzung der Klägerin ergeben hätte.
Darin liege ein konkludenter Verzicht auf den Einwand der Verjährung und ein Anerkenntnis der Zahlungspflicht.
Die nunmehrige Einrede der Verjährung durch die Beklagte verstosse gegen Treu und Glauben und sei sittenwidrig.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zu 1.1). Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht sowohl im Aufhebungsbeschluss vom 13.01.2000 als auch im nunmehr angefochtenen U die sich hier stellende Tatfrage (ua welche Erklärungen die Streitteile abgaben und welche Absicht sie damit verfolgten) und die daraus zu lösende Rechtsfrage (ob die Beklagte ausdrücklich oder schlüssig auf die Einrede der Verjährung verzichtete) vermengte.
Zur Tatfrage gehört vor allem die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen, während die Rechtsfrage neben der Anwendung der Rechtsnorm die rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt beinhaltet (vgl Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 2 zu § 498).
Diese Nichttrennung zwischen den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung manifestiert sich augenfällig im Aufhebungsbeschluss vom 13.01.2000, dessen massgeblicher Inhalt im Tatbestand wörtlich wiedergegeben wurde.
Diese Ausführungen sind in ihrem Zusammenhalt dahin zu interpretieren, dass das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des LG für unzutreffend hielt und das LG dazu anhalten wollte, ihm (dem Berufungsgericht) richtig erscheinende Urteilsannahmen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen.
Damit entsprach die im ersten Verfahrensgang erfolgte Urteilsaufhebung sicherlich nicht dem Prozessgesetz. Gemäss § 457 ZPO (§ 488 öZPO) wäre das OG bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung verhalten gewesen, selbst die Beweise aufzunehmen bzw zu wiederholen und sodann die vermeintlich richtigen Feststellungen zu treffen (Kodek aaO Rz 2 zu § 488; Rz 2 zu § 499 mwN).
Dieser Mangel ist im jetzigen Verfahrensstadium aber nicht mehr von Relevanz, da ja das Berufungsgericht nunmehr eine teilweise Beweiswiederholung und -ergänzung vornahm.
Von Relevanz ist lediglich, dass das Berufungsgericht, das die Tatsachenfeststellungen des LG für unrichtig erachtet hatte, im Aufhebungsbeschluss vom 13.01.2000 wegen der von ihm nicht übernommenen Sachverhaltsgrundlage keine abschliessende rechtliche Beurteilung vorgenommen hat und auch nicht vornehmen konnte, an die das LG (und auch das Berufungsgericht) gem § 468 ZPO in weiterer Folge gebunden gewesen wäre. Das Erstgericht, an das die Rechtssache nach Aufhebung seines Urteils zurückverwiesen wird, ist jedenfalls an im Aufhebungsbeschluss geäusserte Ansichten des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung nicht gebunden (EvBl 1960/119).
Im Übrigen ist, wie noch darzulegen sein wird, die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der das OG im nunmehr angefochtenen U zustimmte, richtig. In einem solchen Fall aber könnte selbst ein Verstoss des Berufungsgerichtes gegen die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses keinen Revisionsgrund bilden (vgl Kodek aaO Rz 2 zu § 499 mwN).
Zu 1.2). Aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass auch die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung im nunmehr angefochtenen U getroffene Feststellung, "die Beklagte habe trotz Vereinbarung der medizinischen Begutachtung auf die Einwendung der Verjährung nicht verzichtet", in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellt.
Für die Klägerin ist damit aber nichts gewonnen. Massgebend sind die vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten erstinstanzliche Feststellungen, die, wie noch auszuführen sein wird, die rechtliche Schlussfolgerung auf einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung nicht zulassen.
1.3). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im U festgehalten wären (Kodek aaO Rz 3 zu § 503).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, auch wenn es die Rechtsfrage mit der Tatfrage vermengte, doch unmissverständlich dargelegt, dass es die Tatsachenfeststellungen des LG für richtig und die Beweisrüge der Klägerin für nicht berechtigt erachtet.
Davon abgesehen hat das LG die in der Beweisrüge der Berufung von der Klägerin vermissten Feststellungen ohnedies sinngemäss getroffen. Daraus ergibt sich, dass auch die Klägerin mit der Begutachtung einverstanden war und die Beklagte bzw deren Sachbearbeiterin M bereit gewesen wäre, eine Akontozahlung zu leisten, wenn gutachterlich die Unfallskausalität der Verletzung der Klägerin festgestellt worden wäre.
Unbestrittenermassen steht aber auch fest, dass die Begutachtung durch das vorgesehene Institut nicht zustande kam, weil sich der behandelnde Arzt der Klägerin Dr K weigerte, die dafür erforderlichen Krankenunterlagen dem Institut zu übermitteln. Damit trat die von der Beklagten für eine allfällige Akontozahlung gesetzte Bedingung aus Gründen nicht ein, die jedenfalls nicht der Beklagten anzulasten sind, sondern im Verantwortungsbereich und in der Sphäre der Klägerin liegen.
Aus der Bereitschaft der Beklagten, ein Gutachten einzuholen und je nach Inhalt dieses Gutachtens eine Akontozahlung zu leisten, kann schon aus diesem Grunde keinesfalls ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung abgeleitet werden, umsoweniger, als das Schreiben vom 23.01.1998 im Kontext mit jenem vom 10.12.1997 gesehen werden muss, in dem nur insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, als diese nicht bereits eingetreten war. Tatsächlich waren aber die klägerischen Ansprüche bereits am 10.12.1997, als sich der Klagsvertreter an die Beklagte wandte, bereits längere Zeit verjährt.
1.4). Die Klägerin unternimmt hier den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom OGH nicht überprüft werden kann. Der OGH ist nur eine Rechtsinstanz und keine Tatsacheninstanz (vgl RIS-Justiz RS 0043371; 43131; LES 1997, 251 uva).
Eine Mangelhaftigkeit haftet deshalb dem Berufungsverfahren sowie dem Berufungsurteil nicht an.
Zu 2). Die Aufzählung der Revisionsgründe in § 472 ZPO (§ 503 öZPO) ist erschöpfend und kann auch durch Analogie nicht erweitert werden. Angebliche Entscheidungsfehler, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können nicht geltend gemacht werden.
Es gibt demnach nicht den Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und ist dem OGH die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (vgl LES 1993, 51 f; Kodek aaO Rz 1 zu § 502 mwN).
Der liechtensteinische Zivilprozess sieht zur Feststellung und Überprüfung der Tatfrage zwei Instanzen vor und fungiert die dritte Instanz wie dargelegt als reine Rechtsinstanz. Gegen diese Beschränkung des Rechtszuges an den OGH obwalten weder aus dem Blickwinkel des Art 33 Abs 1 LV noch jenem des Art 6 EMRK Bedenken und kann auch aus letzterer Bestimmung in keiner Weise geschlossen werden, dass die von der zweiten Instanz nach Beweisergänzung/Beweiswiederholung getroffenen Tatsachenfeststellungen der Überprüfung durch eine weitere Instanz unterworfen sein müssten (vgl auch Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter [2000] 75; SZ 64/1; JBl 1991, 597).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht, wie die Revisionswerberin ohnedies zutreffend aufgezeigt hat, richtig besehen keine neuen und/oder ergänzenden Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern inhaltlich die Beweiswürdigung des LG übernommen.
Zu 3.1). Für die hier gewünschten Feststellungen bieten die Verfahrensergebnisse keine Handhabe. Die Klägerin übersieht die Aussage der Zeugin M, wonach diese bereits am 18.12.1997 mit dem Beklagtenvertreter über die Abklärung der Verjährungsfrage sprach und sich der schriftliche Auftrag hiezu aus Gründen der Kanzleiverlegung bis zum 11.03.1998 verzögerte. Aus den Angaben dieser Zeugin folgt zusammengefasst, dass die medizinische Begutachtung der Klägerin ungeachtet des Umstandes in Auftrag gegeben werden sollte, dass parallel dazu durch den Beklagtenvertreter die Frage der Verjährung geklärt wird.
Zu 3.2). Es bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, dass die Ansprüche der Klägerin - bei Ausklammerung der Frage des Verzichts der Beklagten auf die Verjährungseinrede - gem Art 78 SVG binnen zwei Jahren verjährten, sohin längstens am 08.06.1997 verjährt waren.
Diese Verjährung war somit bereits zum Zeitpunkt der Einschaltung des Klagsvertreters und dessen Schreibens vom 10.12.1997 eingetreten.
Die nachfolgende Korrespondenz zwischen den Streitteilen bewirkte keine Hemmung der Verjährungsfrist, selbst wenn sie als Vergleichsverhandlungen gewertet würde. Solche Vergleichsverhandlungen stellen nach der Rechtsprechung nämlich nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist einen Hemmungsgrund eigener Art dar. Es handelt sich dabei nicht um eine Fortlaufshemmung, sondern um eine Ablaufshemmung; es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur das "Zu-Ende-Gehen". Werden daher Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungszeit oder darüber hinaus geführt, wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1501; SZ 58/58; JBl 1989, 460; ZVR 1990/51 ua).
Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf eine Hemmung der Verjährungsfrist berufen und könnte mit ihrer Klage nur dann durchdringen, wenn die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtete.
Das LG hat einen solchen - hier nur in Frage kommenden - schlüssigen Verzicht der Beklagten auf den Einwand der Verjährung gem § 863 ABGB unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend verneint und ist vorweg vollinhaltlich auf die Entscheidungsbegründung des Ersturteils zu verweisen.
Grundsätzlich kann nach stRsp und Lehre auf die Erhebung des Verjährungseinwandes nach eingetretener Verjährung verzichtet werden (SZ 63/29 mwN; JBl 1992, 245; Schubert in Rummel aaO Rz 1, 2 zu § 1502 ABGB mwN). Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf den Verjährungseinwand ist jedoch insbesondere auch unter dem Aspekt des Verstosses gegen Treu und Glauben an entsprechend strenge Anforderungen geknüpft (vgl Schubert in Rummel aaO Rz 6 zu § 1451; JBl 1989, 645).
Treuwidrig wäre es insbesondere, wenn die Beklagte ein Verhalten gesetzt hätte, das die Klägerin veranlasste, ihre Forderungen nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen, die Verjährung in irgendeiner Weise also durch das Verhalten der Beklagten als Versicherer verursacht worden ist. Einen Verstoss gegen Treu und Glauben könnte es auch darstellen, wenn der Versicherer aus dem Entgegenkommen des Geschädigten einen Rechtsverlust ableiten will.
Von alldem kann hier keine Rede sein, war doch zum Zeitpunkt der ersten Intervention des Klagsvertreters am 10.12.1997 die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, was von der Beklagten, die die früher an sie herangetragenen Ansprüche der Klägerin postwendend abgelehnt hatte, nicht zu vertreten ist. Auch stellte die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 17.12.1997 sogleich und sinngemäss klar, dass sie sich vorbehalte, eine bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verjährung geltend zu machen. Nur in diesem Zusammenhang konnte ihr nachfolgendes Schreiben vom 23.01.1998 verstanden werden, das zur Verjährungsfrage keine Aussage enthielt. Die Beklagte hat somit durch ihr nach der Verjährung der Klagsansprüche gesetztes Verhalten keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt. In ihrer nunmehrigen Berufung auf die Verjährung kann daher unter den gegebenen Umständen kein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden.
Das Klagebegehren wurde deshalb zu Recht abgewiesen und muss der dagegen ankämpfenden Revision ein Erfolg versagt bleiben.