4 Cg 325/99-65
§§ 243, 431, 432, 438, 452, 453 ZPO
Eine Klagsänderung liegt auch bei einer Änderung des Klagegrundes vor, worunter die Tatsachen zu verstehen sind, auf welche der Anspruch der klagenden Partei gestützt wird.
Eine solche Klagsänderung kann im Berufungsverfahren selbst mit Einwilligung der beklagten Partei nicht mehr vorgenommen werden.
Das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren ist von Amts wegen zu beachten.
§§ 823 f, 826 dBGB (Art 40, 109, 115 PGR) § 1293 ABGB § 158 dStPO (§ 55 StPO) § 164 dStGB (§ 297 StGB)
Jedermann ist berechtigt, eine strafbare Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, anzuzeigen. Selbst eine in der Strafanzeige enthaltene objektiv unrichtige Beschuldigung ist, wenn sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreitet, wegen des staatlichen Rechtsverfolgungsinteresses nicht rechtswidrig und bleibt daher ohne zivilrechtliche Haftungsfolgen.
Die Rechtswidrigkeit wäre nur zu bejahen, wenn die Anzeige wider besseres Wissen erhoben wird und den Tatbestand der falschen Verdächtigung verwirklicht.
Die Klägerin, eine Anstalt liechtensteinischen Rechts mit einer Niederlassung in Deutschland, schuldete dem Beklagten auf Grund eines rechtskräftigen deutschen U Provisionen in Höhe von DEM 80 500.-.
In der gegenständlichen (Aberkennungs-)Klage behauptete sie, diese Forderung sei durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung von Juni 1996 erloschen. Diese Gegenforderung resultiere daraus, dass der Beklagte den Geschäftsführer der deutschen Firma SWD namens K, der die Klägerin mit Drahtprodukten beliefert habe, zu Unrecht strafbarer Handlungen bezichtigt habe. Die Beschuldigungen hätten einer Grundlage entbehrt, jedoch die Firma SWD veranlasst, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin abzubrechen und schon erteilte Aufträge zu stornieren. Dadurch sei der Klägerin ein DEM 80 500.-übersteigender Schaden erwachsen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Im deutschen Strafverfahren habe sich herausgestellt, dass von der Klägerin über deren Mitarbeiter in Deutschland Z Gelder zu Lasten der Firma SWD an K geflossen seien.
Das LG wies das Klagebegehren ab. Es stellte ua fest:
Der Beklagte, der der Klägerin gegen Provision Verträge über die Lieferung von Stahlprodukten an die SWD vermittelte, forderte von der Klägerin die Zahlung von aus seiner Sicht noch offenen Provisionen. Verhandlungen unter Einschaltung von Rechtsvertretern führten zu keiner Einigung im Provisionsstreit. Auch Interventionen des Beklagten bei der SWD mit dem Hinweis auf Verdachtsgründe gegen K und Z hätten zwar zu internen Revisionen bei der SWD geführt, jedoch nichts zutage gebracht.
Ende 1995 strengte der Beklagte in Deutschland einen Zivilprozess gegen die Klägerin wegen seiner Provisionsforderungen an. Um seine Position zu verbessern, erstattete er am 08.02.1996 eine Anzeige an das Finanzamt S. Darin führte er ua aus, dass sich sowohl Z als auch K im Wege über die Klägerin zu Lasten der SWD erheblich bereichert hätten. Dies auch zum Schaden der Steuerbehörde.
In der Folge kam es zu einem Strafverfahren auch mit Hausdurchsuchungen. Dabei stellte sich heraus, dass K von der Klägerin über Z Provisionen jedenfalls in Höhe von DEM 900 000- erhalten hatte. In diesem Strafverfahren wurde K wegen Untreue zum Nachteil der SWD zu einer Freiheitsstrafe und ebenfalls Z wegen Beihilfe zur Untreue zu einer bedingten Strafe verurteilt.
Auf Grund dieser Vorgänge wurden von Seiten der SWD sämtliche Aufträge an die Klägerin bereits für das Geschäftsjahr 1996 und die Folgejahre storniert.
Aus rechtlicher Sicht verneinte das LG gemäss dem hier anzuwendenden deutschen Recht einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Die Anzeige des Beklagten an das Finanzamt S sei nicht rechtswidrig gewesen. Die Tatsache, dass der Beklagte diese Anzeige nicht völlig uneigennützig gemacht, sondern sich davon eine bessere Position in seinem Rechtsstreit erhofft habe, vermöge die Rechtmässigkeit seines Handelns nicht zu beseitigen. Tatsache sei, dass sowohl Z wie auch K den Tatbestand der Untreue objektiv wie subjektiv verwirklicht hätten und dafür auch schuldig erkannt worden seien. Wenn auch der Beklagte die genauen Vorgänge und Summen, die im Spiel gewesen seien, nicht gekannt habe, so hätten sich letztlich seine Behauptungen gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als wahr herausgestellt. Ein Schadenersatzanspruch und damit die Gegenforderung bestünden deshalb nicht zu Recht.
In ihrer Berufung gegen das Ersturteil, in der sie auf der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Beklagten beharrte, wendete die Klägerin einen weiteren Schadenersatzanspruch aufrechnungsweise gegen die Provisionsforderung des Beklagten ein. Der Beklagte habe der Klägerin im Jahre 1991 vereinbarungswidrig und schuldhaft mangelhafte Waren geliefert, die vom Kunden der Klägerin beanstandet worden sei. Die Klägerin habe deshalb auf ihre Kosten eine Ersatzlieferung vornehmen müssen, wodurch ihr ein Schaden von ca DEM 111 000.- erwachsen sei. Von der mangelhaften Lieferung habe die Klägerin erst jüngst erfahren.
In seiner Berufungsmitteilung bestritt der Beklagte auch diesen Vorwurf. Er brachte im Zuge des Berufungsverfahrens einen als Dokumentenvorlage bezeichneten zweiten Schriftsatz ein, in dem er auch darauf hinwies, dass es sich beim neuen Vorbringen der Klägerin um eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung handle.
Das OG wies das neue Vorbringen der Klägerin als gegen das Neuerungsverbot verstossend beschlussmässig zurück und gab im Übrigen auch der Berufung keine Folge.
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision hatte keinen Erfolg.
1). Das Revisionsvorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1.1). Das OG habe das neue Vorbringen "über Antrag des Beklagten im Schriftsatz ON 50" zu Unrecht zurückgewiesen.
Dieser zweite Schriftsatz sei gemäss den §§ 432 und 438 ZPO unzulässig gewesen, weil dem Berufungsgegner die Überreichung nur einer einzigen Berufungsmitteilung zustehe. Richtigerweise hätte also das Vorbringen in diesem Schriftsatz zurückgewiesen werden müssen und sei der darin gestellte Antrag unbeachtlich gewesen.
In seiner Berufungsmitteilung habe sich nämlich der Beklagte nicht gegen die Zulassung der Klagsänderung ausgesprochen, sondern über diese verhandelt, also zur Sache vorgebracht. Darin sei eine schlüssige Zustimmung zur Klagsänderung zu erblicken.
Auch von einer Partei verschuldete Stoffsammlungsmängel könnten noch im Berufungsverfahren einer Heilung zugeführt werden und sei ein solches Vorbringen nur bei Verschleppungsabsicht zurückzuweisen (LES 1985, 125). Eine solche sei vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und habe im Übrigen die Klägerin vom Sachverhalt erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erfahren.
Beim Neuvorbringen handle es sich im Übrigen um gar keine Klagsänderung, da die Klägerin bereits in erster Instanz eine Aufrechnungseinrede erhoben habe, in deren Rahmen neue Angriffsmittel auch in der Berufung vorgebracht werden könnten.
1.2). Die Meinung des OG, dass der Klägerin aus dem Neuvorbringen wegen Verletzung ihrer Untersuchungsund Rügepflicht gemäss § 377 dHGB kein Schadenersatzanspruch zustehe, sei sachlich und rechtlich unrichtig. Auch die Annahme der Verjährung, die gem § 1501 ABGB nur über Einrede wahrgenommen werden könne, sei schon deshalb rechtsirrig, weil diese Einrede vom Beklagten in der einzigen zulässigen Berufungsmitteilung nicht erhoben worden sei. Nach deutschem Recht sei im Übrigen keine Verjährung eingetreten.
1.3). Mit seiner Rechtsauffassung (dass "eigennützig" kein sittlich anstössiges Verhalten sei) verkenne das Berufungsgericht, dass die Ausübung von Rechten nicht eo ipso mit der Wahrnehmung berechtigter Belange gleichzusetzen sei. Nach sorgfältiger Prüfung der deutschen Rechtslage hätte das Berufungsgericht feststellen können, dass ein Verhalten aus unsittlichen Motiven (wie etwa Rachsucht) nur solange nicht sittenwidrig sein, als es zugleich der Wahrnehmung berechtigter Belange diene. Demgegenüber könne die Ausübung dieser Rechte (beispielsweise bei einer aus Rachsucht erstatteten Anzeige in der Strafrechtspflege) sittenwidrig sei, wenn sie auf der Absicht beruhe, einem anderen Schaden zuzufügen. Trotz Vorhandenseins legitimer Interessen könne das konkrete Verhalten aber auch durch illegitime Motive geprägt und daher sittenwidrig sein. Dies gelte beispielsweise für die Mehrzahl von Einzelhandlungen im Hinblick auf die hinter ihnen stehende einheitliche Schädigungsabsicht oder für an sich nach § 824 Abs 2 zulässige Äusserungen, wenn sie aus ihrer Form Beleidigungsabsicht erkennen liessen oder in gehässiger Form erfolgten. Ebenfalls sittenwidrig sei jedoch das bewusst leichtfertige Aufstellen ehrverletzender Behauptungen ohne Erkenntnis ihrer Unwahrheit, unter besonderen Umständen sogar die Verbreitung wahrer Behauptungen dieser Art. § 226 BGB bestimme demgemäss auch, dass die Ausübung eines Rechtes unzulässig sei, wenn sie nur den Zweck haben könne, einem anderen Schaden zuzufügen.
Aus dem gesamten vom LG festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass ausschliesslicher Zweck der Strafanzeige des Revisionsgegners gegen Z gewesen sei, diesen und die Klägerin bei den deutschen Behörden anzuschwärzen und diese aus dem Geschäft mit der SWD zu drängen. Die diesbezügliche Passage des Ersturteils (dass der Beklagte diese Anzeige nicht völlig uneigennützig gemacht habe) drücke die unsittlichen Motive des Beklagten nur in abgeschwächter Form aus.
Wesentlich sei jedenfalls, dass der Beklagte nicht einfach nur ein jedermann zustehendes Recht der Erstattung einer Anzeige an die Strafbehörden ausgeübt habe, sondern dass er dieses Recht nur ausgeübt habe, um der Klägerin bzw Z Schaden zuzufügen. Aus diesem Grund sei das Verhalten des Beklagten jedenfalls als sittenwidrig iS des § 826 BGB zu bezeichnen.
1.4). Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht habe es das OG ebenso wie schon das LG unterlassen, die notwendigen Feststellungen zur Höhe des der Klägerin zugefügten Schadens zu treffen. Dieser Schade sei ausgehend von den erstinstanzlichen Beweisergebnissen mit DEM 130 368.- zu beziffern.
2). Der Beklagte tritt diesen Revisionsausführungen entgegen:
2.1). Bei der neuen Aufrechnungseinrede handle es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung, umsomehr, als es sich bei der Aberkennungsklägerin eigentlich um die Beklagte handle.
Der Beklagte habe auch nicht zwei Berufungsmitteilungen eingebracht, sondern handle es sich um zwei zusammengehörige Schriftsätze, da die mit Schriftsatz ON 50 vorgelegten Urkunden zum Zeitpunkt der Berufungsmitteilung noch nicht zugänglich gewesen seien.
2.2). Zu Recht habe das Berufungsgericht, obwohl es sich mit dem unzulässigen Vorbringen gar nicht habe befassen müssen, die Verjährung der daraus abgeleiteten Schadenersatzforderung der Klägerin angenommen.
2.3). Der Beklagte habe mit seiner Strafanzeige nur eigennützig gehandelt. Darin liege iS der Ausführungen im Berufungsurteil kein sittenwidriges Verhalten iS des § 826 BGB.
3). Hiezu hat der Senat erwogen:
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand:
Wie bereits zu Punkt 1) ausgeführt, geht es im Revisionsverfahren im Wesentlichen nur um zwei Streitpunkte einerseits dahin, ob das von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift erstattete Neuvorbringen eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung darstellt und andererseits, ob die vom Beklagten erstattete Strafanzeige diesen gem § 826 dBGB zum Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Gewinnentganges verpflichtet. Die erste - verfahrensrechtliche - Frage ist nach liechtensteinischem Prozessrecht (lex fori; vgl Fasching ZPR2 Rz 2400) und die zweite materiell-rechtliche Frage - wie das LG zutreffend erkannte und begründete - nach deutschem Sachrecht zu beurteilen.
3.1). Es trifft zu, dass die Erhebung eines Rechtsmittels und deren Beantwortung ua durch eine Berufungsmitteilung im zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich und ausnahmslos eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstellt, die einer Partei gegen die E nur einmal zusteht. Jedwede Ergänzung einer formal einwandfreien und der meritorischen Behandlung zugänglichen Rechtsmittelschrift sind, soweit nicht ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, unzulässig (vgl LES 1995, 63 f; LES 2001, 139 [144]; Gitschthaler in Rechberger KommzZPO2 Rz 21 zu § 85).
Davon ausgehend hätte der vom Beklagten überreichte zweite Schriftsatz ON 50 rite zurückgewiesen müssen und war das darin erstattete ergänzende Vorbringen unzulässig und damit irrelevant.
Der Klägerin ist allerdings im Ergebnis durch die vom Berufungsgericht unterlassene Zurückweisung des Ergänzungsschriftsatzes kein prozessualer Nachteil erwachsen. Festzustellen ist zunächst, dass sich aus dem Spruch des schon bei der Berufungsverhandlung am 22.10.2000 verkündeten und auch des schriftlich ausgefertigten Beschlusses ergibt, dass die Zurückweisung des Neuvorbringens der Klägerin von Amts wegen erfolgte. Nach dem Inhalt des Protokolles der Berufungsverhandlung wurde der - unzulässige - Schriftsatz ON 50 vom Beklagten auch gar nicht vorgetragen. Im Widerspruch zu alldem führte allerdings das Berufungsgericht in der Begründung seiner E aus, dass das Neuvorbringen über Antrag des Beklagten ON 50 zurückzuweisen war.
Letztlich kann sich allerdings die Klägerin dadurch nicht für beschwert erachten, da das Neuerungsverbot grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist und es auf eine Rüge des Rechtsmittelgegners gar nicht ankommt (ZBl 1918/255; Kodek in Rechberger aaO Rz 8 zu § 482). Davon abgesehen kann der Umstand, dass der Beklagte in seiner Berufungsmitteilung auch inhaltlich zum Neuvorbringen der Klägerin Stellung nahm, kein "Verhandeln" iS des § 243 Abs 2 ZPO erblickt werden.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich der OGH in der vom Beklagten zitierten E vom 07.05.1998, 9 C 265/97, zwar mit den Voraussetzungen und der Rechtsnatur einer Aberkennungsklage ausführlich auseinandersetzte. Nirgendwo und entgegen der Meinung der Beklagten kann aber daraus abgeleitet werden, dass einer Aberkennungsklägerin die prozessuale Stellung der beklagten Partei in diesem Rechtsstreit zukommt.
Nach stRsp, von der abzugehen die Revisionsausführungen keinen Anlass gegeben, kann eine Klagsänderung im Berufungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden (LES 2000, 34; LES 1999, 308 [310]; LES 1980, 81, 215 [217]; LES 1982, 71; ELG 1973 bis 1978, 187; vgl auch SZ 49/2 = RZ 1976/70).
Damit ist die Frage zu beantworten, ob das Neuvorbringen der Klägerin im Berufungsschriftsatz eine solche - unzulässige und von Amts wegen zurückzuweisende - Klagsänderung darstellt. Dies ist zweifellos der Fall.
Eine Klagsänderung iS des § 243 ZPO (§ 235 öZPO) liegt auch bei einer Änderung des Klagegrundes vor, worunter iS der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie die Tatsachen zu verstehen sind, auf welche sich der Anspruch der klagenden Partei gemäss § 232 ZPO gründet. Auch wenn hiebei zugunsten der klagenden Partei (weil diese dadurch mehr Spielraum hat) auf den Lebenssachverhalt abgestellt wird, liegt eine Klagsänderung jedenfalls dann vor, wenn die neuen Tatsachen nicht mehr zum ursprünglich vorgetragenenen Lebenssachverhalt gehören. Keine Änderung des Klagegrundes läge demnach vor, wenn aus den gleichen Tatsachen bloss andere rechtliche Gesichtspunkte abgeleitet würden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger aa0 Rz 3 zu § 235).
Im Sinne dieser Kriterien kann am Vorliegen einer im Berufungsverfahren unzulässigen Klagsänderung durch die Klägerin mit Fug nicht gezweifelt werden. Die völlig neue, erstmals in der Berufungsschrift vorgetragene Schadenersatzforderung der Klägerin hat mit jenem Sachverhalt, der im erstinstanzlichen Verfahren zu beurteilen war, nicht das Geringste zu tun. Dass auch diese neue Schadenersatzforderung von der Klägerin aufrechnungsweise geltend gemacht wurde, ändert nichts an ihrem völlig verschiedenen Rechtsgrund.
Das Neuvorbringen der Klägerin wurde vom Berufungsgericht deshalb zu Recht zurückgewiesen.
Zu 1.2): Da über das Neuvorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr abgesprochen werden konnte, erübrigt sich von Seiten des Senats ein inhaltliches Eingehen auf die "der Vollständigkeit halber" vom Berufungsgericht angestellten materiell-rechtlichen Erwägungen, die, das sei nur nebenbei angemerkt, auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage beruhen.
Zu 1.3): Gemäss § 826 BGB ist derjenige dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, "der in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt".
Den hiezu in der Revision angestellten, auf diverse deutsche Literatur und Judikatur gestützen Erwägungen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Sie kranken aber daran, dass sie nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen ausgehen, wonach der Beklagte gewichtige Anhaltspunkte für eine fraudulose Vorgangsweise ua auch des Vertreters der Klägerin Z zu Lasten der SWD hatte, die natürlich auch einen Einfluss auf seine gegenüber der Klägerin behauptete offene Provisionsforderung hatte, die er Ende 1995 in Deutschland einklagte. Um seine Position zu verbessern, erstattete der Beklagte die Anzeige an das Finanzamt S, die sich inhaltlich als richtig und stichhältig erwies und zur Verurteilung auch des Z wegen Untreue führte, weil der Mittäter K ohne Wissen der SWD von der Klägerin bzw Z Provisionen in einer Grössenordnung von DEM 900 000.- erhalten hatte.
Diese Feststellungen bilden das massgebliche Tatsachensubstrat und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht die daraus vom LG - zutreffend auch nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung - gezogene Schlussfolgerung, dass der Beklagte bei seiner Anzeige nicht völlig uneigennützig handelte.
Gemäss § 158 dStPO war der Beklagte berechtigt, eine strafbare Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, anzuzeigen. in einem solchen Fall greift das staatliche Rechtsverfolgungsinteresse (Verteidigung der Rechtsordnung) als Rechtfertigungsgrund Platz. Eine Anzeige wäre nur rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen erhoben wurde und den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 dStGB verwirklicht. Davon kann hier angesichts der rechtskräftigen Verurteilung auch des Vertreters der Klägerin Z keine Rede sein (Mertens in Münchener KommzBRG Bd V Rz 58 und 60 zu § 824; Beck'scher Kurz-Komm StPO 38. Auflg Rz 2 und 24 zu § 158).
Damit fehlt es von vorneherein am Tatbestand des 826 dBGB, der einen Verstoss gegen die guten Sitten voraussetzt, der wiederum nur dann zu bejahen wäre, wenn ein Handeln gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst (vgl BGH WM 95, 882 [894]; BGH D B 88, 226).
Mögen auch das vom LG im Übrigen festgestellte Verhalten und die geschäftlichen Praktiken des Beklagten nicht den Regeln kaufmännischen Anstands und Lauterkeit entsprechen, so liegt doch jedenfalls in seiner Vorgangsweise gegenüber der Klägerin im Allgemeinen und in der - rechtmässigen - Strafanzeige im Besonderen kein Tatbestand, der ihn zum Ersatz jenes Schadens verpflichtet, den die Klägerin aus dem von der SWD auf Grund der strafrechtlichen Vorgänge veranlassten Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit ihr abzuleiten versucht. Vielmehr hat sich die Klägerin diesen Schaden auf Grund der fraudulosen Handlungen des ihr zuzurechnenden Z selbst zuzuschreiben.
Das Klagebegehren wurde deshalb von den Unterinstanzen zu Recht abgewiesen.
Zu 1.4): Davon ausgehend kann auch dieser Rüge keine Berechtigung zukommen, da sich Feststellungen über die Schadenshöhe bei Verneinung des Schadenersatzanspruches schon dem Grunde nach erübrigen.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.