4 Cg 341/99-47
Art 270, 275 Abs 2 EO
Grundsätzlich dürfen Dritte nicht den nachteiligen Wirkungen eines Verfahrens unterworfen werden, in das sie nicht eingebunden waren. Diesem Grundsatz wird im Sicherungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass einstweilige Verfügungen nach stRsp nicht in die Rechtssphäre Dritten eingreifen dürfen. Unmittelbare Zugriffe sind auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Hingegen darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes untersagt werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte ausschliesslich gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat.
Art 275 Abs 1 lit c EO
Durch das Drittverbot können Forderungen nicht erfasst werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlussfassung noch nicht geschaffen ist. Die Forderung, die der Sicherung dient, muss bereits bestehen. Somit ist die Erlassung eines Drittverbotes hinsichtlich erst - allenfalls - künftiger Forderungen unzulässig.
1). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist zum einen die Frage, ob das von der Sicherungswerberin beantragte und von den Untergerichten (vom OG teilweise) bewilligte Sicherungsbot durch Drittverbot gem Art 275 Abs 2 EO auch künftige Guthaben bestimmter juristischer Personen bei bzw gegenüber der 1 Bank AG (im Folgenden kurz LB) erfasst.
Zum anderen ist strittig, ob der LB als Drittschuldnerin auch die Verfügung hinsichtlich aller jener Konten und Depots unter welchem Namen auch immer untersagt werden kann, auf die ab Juli 1999 über das Konto der P Treuhand Anstalt (im folgenden auch P) 9490 Vaduz, Nr 191.306.36, von der R Bank of Canada, Nassau, unter dem Namen FCC Inc und/oder einem anderen Namen mit oder ohne Absenderangabe Gelder eingegangen und gutgeschrieben worden sind.
2). Auszugehen ist von folgendem bescheinigtem Sachverhalt:
Der Sicherungsgegner schuldet der Sicherungswerberin aus dem in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Scheidungsverfahren den Betrag von USD 5 000 000.- samt 10 % Zinsen. In den Jahren 1996 und 1997 beherrschte der Sicherungsgegner wirtschaftlich die Firma C SA, eine liberianische Sitzgesellschaft, die bei der LB Vermögenswerte über rund CHF 12 000 000.- angelegt hatte. Der Sicherungsgegner zahlte nämlich aus diesen Geldern USD 1,7 Mio an Dr FN, die bei der T Stiftung bei der V Bank AG einbezahlt wurden und dann im Frühjahr 1999 auf die Bahamas überwiesen wurden. Des weiteren wurden zugunsten der FCC Inc aus den Geldern bei der C USD 3 025 000.-, CHF 480 000.-, DEM 2 207 000.-, CAD 576 000- und ZAR 5 215 000.- überwiesen. Treuhänderin war Dr AD. Diese Gelder wurden für den Sicherungsgegner gehalten. Es wurde dann vom Sicherungsgegner veranlasst, dass diese Gelder, die auf der R Bank of Canada lagen, auf das Konto der Firma P bei der LB überwiesen wurden. Die Gelder wurden von der P auf Konten von Verbandspersonen bei der LB überwiesen, über die der Sicherungsgegner wirtschaftlich herrscht, nämlich die T Stiftung, C Trust, Z Stiftung, C SA, FCC Inc, WoW, M SA, T SA und P Management Inc.
3). Auf Grund des Antrages der Sicherungswerberin erliess das LG die begehrte einstweilige Verfügung mit folgendem für das Revisionsverfahren relevanten Inhalt laut Pkt 1) derselben:
Dem Sicherungsgegner wird bis zum Betrag von USD 7 000 000.- bzw dem Gegenwert in Schweizer Franken jede Verfügung über seine bei der LB, Vaduz, sowie bei der V Bank AG, Vaduz, über seine sämtlichen auf seinen Namen laufenden Konten, Depots, Safes oder sonstige derzeitige und zukünftige Guthaben, die auf eine Nummer oder auf einen anderen Namen lauten, insbesondere auf die Namen T Stiftung, C Trust, 2 Stiftung, C SA, FCC Inc, WoW, MSA, T SA, P Management Inc, über die der Sicherungsgegner Verfügungsgewalt und/oder Kontovollmacht und/oder Verwaltungsbefugnisse bei der LB und bei der V Bank AG, Vaduz, hat, untersagt und bei der LB schliesslich über alle Konten, Depots bei dieser Bank, unter welchem Namen auch immer, auf die ab Juli 1999 über das Konto der P Anstalt Nr 19130636, von der R Bank of Canada, Nassau, unter dem Namen FCC Inc und/oder einem anderen Namen und/oder ohne Absenderangabe die eingegangenen Gelder gutgeschrieben wurden, die Verfügung untersagt.
Das LG bejahte neben seiner Zuständigkeit (in Bindung an die Rekursentscheidung) auch die ausreichende Bescheinigung des Sicherungsanspruches und des Sicherungsgrundes nach Art 274 Abs 3 lit c EO. Die angeordneten Sicherungsmittel seien gem Art 275 Abs 1 lit c EO dem Sicherungszweck angemessen.
4). Gegen dieses Sicherungsbot erhob die LB als Drittschuldnerin den Rekurs insoweit, als neben dem Verfügungsverbot betreffend dem Sicherungsgegner gehörende Bankguthaben sowie betreffend Bankguthaben, über die der Sicherungsgegner Verfügungsgewalt und/oder Kontovollmacht und/oder Verwaltungsbefugnisse habe, auch ein Verfügungsverbot über alle Konten und Depots bei der Rekurswerberin erlassen worden sei, auf die ab Juli 1999 über das Konto der P irgendwelche eingegangenen Gelder gutgeschrieben wurde und das in Z 2 des Sicherungsbotes enthaltene Drittverbot dadurch auch auf Auszahlungen aus solchen weiteren Konti ausgedehnt worden sei. Weiters wurde das Verfügungsverbot betreffend zukünftige erst entstehende Guthaben bekämpft.
Dementsprechend lautete auch das Abänderungsbegehren im Rekurs verbunden mit dem Kostenbegehren, der Sicherungswerberin die auf der Basis von USD 5 000 000.- mit CHF 30 859.20 verzeichneten Rekurskosten zum Ersatz aufzuerlegen.
Der Sicherungsgegner erhob gegen das Sicherungsbot einen Einspruch gemäss Art 290 EO, über den bislang noch nicht verhandelt und entschieden wurde.
5). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 06.04.2000 gab das OG dem Rekurs der Drittschuldnerin teilweise Folge und änderte das Sicherungsbot des LG dahin ab, dass zwar davon auch zukünftige Guthaben der einzelnen juristischen Personen bei der LB erfasst blieben. Hinsichtlich der aus Geldflüssen von der R Bank of Canada ab Juli 1999 über das Konto Nr 191.306.36 der P gespeisten Konten und Depots unter welchem Namen auch immer bei der LB wurde die einstweilige Verfügung insoweit eingegrenzt, als diese Überweisungen von der - dem Sicherungsgegner wirtschaftlich zuzurechnenden - FCC Inc stammen.
Insgesamt erhielt Pkt 1) des Sicherungsbotes durch das Rekursgericht nachstehende Fassung:
Dem Sicherungsgegner wird bis zum Betrag von USD 7 Mio. bzw den Gegenwert in Schweizer Franken jede Verfügung über seine bei der LB, Vaduz, sowie bei der V Bank AG, Vaduz, über seine sämtlichen auf seinen Namen lautenden Konten, Depots, Safes oder sonstige derzeitigen und zukünftigen Guthaben, die auf die Namen T Stiftung, C Trust, Z Stiftung, C SA, FCC Inc, WoW, M SA, T SA und P Management Inc lauten, oder sonstige derzeitige Guthaben, die auf eine Nummer oder auf einen anderen (nicht angeführten) Namen lauten, über die der Sicherungsgegner Verfügungsgewalt und/oder Kontovollmacht und/oder Verwaltungsbefugnisse bei der LB und bei der V Bank AG, Vaduz, hat, untersagt und bei der LB schliesslich über alle Konten und Depots bei dieser Bank, unter welchem Namen auch immer, auf die ab Juli 1999 über das Konto der P Treuhand Anstalt Nr 191.306.36, von der R Bank of Canada, Nassau, unter dem Namen FCC Inc Gelder eingegangen und gutgeschrieben worden sind, die Verfügung untersagt.
Die Sicherungswerberin wurde schuldig erkannt, der Drittschuldnerin an Rekurskosten CHF 12 112.35 zu ersetzen (Pkt 2 der Rekursentscheidung).
Zur Begründung führte das Rekursgericht folgendes aus:
Soweit sich der Rekurs gegen das Verfügungsverbot über zukünftige Guthaben richte, sei er nicht berechtigt. Es sei durchaus möglich, dem Sicherungsgegner die Verfügung über bestimmte Konten zu untersagen, wobei dieser Befehl auch in Bezug auf Gelder gelte, die nach Erlass des Sicherungsbotes auf das bestimmte bzw die bestimmten Konten einbezahlt worden seien. Um solche bestimmte Konten, Depots und Safes handle es sich, wenn diese auf den Namen des Sicherungsgegners oder der einzelnen aus dem Spruch ersichtlichen Gesellschaften lauteten. Hingegen sei der Drittschuldnerin insofern beizupflichten, dass es nicht angehen könne, ihr in Bezug auf zukünftige Guthaben, die auf eine Nummer oder auf einen anderen (unbekannten) Namen lauten, in die Pflicht zu nehmen. Derartig pauschal gefasste Verbote oder Befehle seien nicht durchführbar, jedenfalls nicht mit einem vernünftigen Aufwand. Es könne der Drittschuldnerin als Bank nicht zugemutet werden, dass siezukünftig entstehende Guthaben, die auf eine Nummer oder auf einen anderen zum Zeitpunkt des Erlasses des Sicherungsbotes unbekannten Namen lauteten, dahingehende Nachforschungen anzustellen, ob nicht der Sicherungsgegner über solche neue Guthaben Verfügungsgewalt und/oder Kontovollmacht und/oder Verwaltungsbefugnisse bei der Drittschuldnerin habe, es sei denn, die Verfügungsgewalt, Kontovollmacht oder die Verwaltungsbefugnisse des Sicherungsgegners seien ohne weiteres erkennbar.
In Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt sei der Drittschuldnerin insofern Recht zu geben, als in Bezug auf den Geldfluss von der R Bank of Canada ab Juli 1999 über das Konto der P nur dann in die Pflicht genommen werden könne, wenn der Name des Absenders bekannt sei, was im Fall der FCC Inc der Fall sei. Der weitergehende Befehl, dass die Drittschuldnerin den gesamten Geldfluss zu überprüfen habe, sei nicht durchführbar. Diese Anordnung stelle überdies einen Eingriff in die Rechte der P dar, die gemäss Angaben der Sicherungswerberin dem RA und Treuhänder Dr DW zuzurechnen sei. Die Drittschuldnerin hätte damit Zahlungen an einen Dritten zu überprüfen und sich entsprechend dem Sicherungsbot zu verhalten, ohne dass dieser Dritte in das Sicherungsverfahren überhaupt einbezogen wäre. Eine Verpflichtung der Drittschuldnerin sei nur insoweit rechtens, als in Bezug auf den Geldfluss Akten vorlägen, die auf eine Beteiligung des Sicherungsgegners hinwiesen. Es könne aber nicht so weit gehen, dass die Drittschuldnerin durch ein Sicherungsbot in der Weise gebunden werde, dass sie sämtliche Geldflüsse der R Bank of Canada über ein Konto der am Verfahren nicht beteiligten P zu überprüfen habe, unabhängig davon, unter welchem Namen oder allenfalls gar ohne Absenderangabe die Gelder bei ihr eingegangen seien. Der von der Sicherungswerberin beantragte Eingriff in die Rechte unbekannter Dritter bzw der P könne nur insoweit geschützt werden, als eben im Rahmen eines solchen Geldflusses eine Partei beteiligt sei, die dem Sicherungsgegner zugeordnet werden könne. Dies sei bei der FCC Inc der Fall.
In Bezug auf die Rekurskosten sei festzuhalten, dass ein Teilerfolg vorliege, den das OG in Würdigung des Gesamtstreitwertes und des erzielten Erfolges mit CHF 1 000 000.- beziffere. Dementsprechend sei die Sicherungswerberin zum Kostenersatz zu verpflichten.
6). Gegen die Rekursentscheidung richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurse sowohl der Sicherungswerberin als auch der Drittschuldnerin jeweils aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Sicherungswerberin ficht die Streichung des Ausdruckes in Pkt 1) dritt- und zweitletzte Zeile des Sicherungsbotes "... und/oder einem anderen Namen und/oder ohne Absenderangabe ..." sowie die Kostenentscheidung an. Ihr Revisionsrekurs mündet im Antrag, die Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Amtsbefehl wiederhergestellt werde. Auch möge die Drittschuldnerin zur Tragung ihrer eigenen Rekurskosten verpflichtet werden.
Der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin zielt auf die Abänderung des Sicherungsbotes in seinem Punkte 1) im Umfange und nach Massgabe ihres Rekursantrages sowie
auf den Zuspruch der gesamten im Rekurs verzeichneten Kosten ab.
Die Sicherungswerberin, nicht aber die Drittschuldnerin, erstattete zum Rechtsmittel der Gegenseite eine Äusserung.
7). Nur der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin, nicht aller jener der Sicherungswerberin ist berechtigt.
7.1). Zum - inhaltlich weitergehenden - Rechtsmittel der Drittschuldnerin:
7.1.1). Das LG nahm ua als bescheinigt an, dass Gelder des Sicherungsgegners auf einem Konto der - dem Sicherungsgegner wirtschaftlich gehörenden - FCC In. bei der R Bank of Canada (RBC) lagen und von dort ab Juli 1999 auf das Konto der P (eine Gesellschaft des Rechtsanwaltes und Treuhänders Dr DW) bei der LB überwiesen wurden. Die P wiederum habe die Gelder auf Konten von Verbandspersonen bei der LB überwiesen, über die der Sicherungsgegner wirtschaftlich herrsche, nämlich die T Stiftung, C Trust, Z Stiftung, C SA, FCC Inc. WoW, M SA, T SA und P Management Inc.
Entsprechend dem Antrag der Sicherungswerberin wurden vom Sicherungsbot auch in der Fassung der Rekursentscheidung zukünftige Guthaben der namentlich angeführten Gesellschaften bei der Drittschuldnerin erfasst, weil es sich dabei um bestimmte (bestimmbare) Konten handle.
Mit Recht wendet sich die Drittschuldnerin gegen diese Auffassung:
Nach dem klaren Wortlaut des Art 275 Abs 1 lit c EO (§ 379 Abs 323 ÖEO) können durch ein Drittverbot Forderungen nicht erfasst werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlussfassung nicht geschaffen ist. Die Erlassung eines Drittverbotes hinsichtlich erst künftiger Forderungen ist nach stRsp unzulässig (RZ 1938/66; 2 Ob 441/54; 8 Ob 503/77; 2 Ob 243/96x; Heller-Berger-Stix KommzEO 2716; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 64; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 351 f).
Ein zukünftiges Guthaben einer Person (mag diese auch dem Sicherungsgegner zuzuordnen sein) gegenüber der Drittschuldnerin stellt eine Forderung dar, deren Rechtsgrund bei Erlassung der einstweiligen Verfügung noch nicht geschaffen ist und von der es daher noch ungewiss ist, ob sie überhaupt jemals entstehen wird. Da somit der Provisorialantrag der Sicherungswerberin insoweit auf ein gar nicht vorhandenes Vermögensobjekt abzielt, muss dieser Antragsteil schon aus den obigen Gründen abgewiesen werden. Entgegen der Meinung der Sicherungswerberin handelt es sich bei einem nicht existenten und allenfalls zukünftigen Guthatten weder um eine noch nicht fällige noch um eine (nur) bedingte Verbindlichkeit der Drittschuldnerin.
Dem Revisionsrekurs der Drittschuldnerin war sohin in diesem Punkte Folge zu geben.
7.1.2). Nach der Rekursentscheidung sind Konten und Depots unter welchem Namen auch immer vom Drittverbot erfasst, auf die ab Juli 1999 über das Konto der - am Verfahren nicht beteiligten - P von der R Bank ofCanada unter den Namen FCC Inc Gelder eingegangen und gutgeschrieben worden sind.
Die Inhaber dieser Konten und Depots stehen nicht fest. Damit muss es offen bleiben, ob der Sicherungsgegner und eine von ihm beherrschte juristische Person oder aber andere Konto- und Depotinhaber (nicht am Verfahren Beteiligte) gegenüber der Drittschuldnerin Gläubiger entsprechender Forderungen sind.
Allein diese Möglichkeit in Verbindung mit dem Umstand, dass die einstweilige Verfügung in den Rechtsbereich der am Verfahren nicht beteiligten P Treuanstalt eingreift, stehen der Erlassung der diesbezüglichen einstweiligen Verfügung entgegen.
Grundsätzlich dürfen nämlich Dritte nicht den nachteiligen Wirkungen eines Verfahrens unterworfen werden, in das sie nicht eingebunden waren. Diesem Grundsatz wird im Sicherungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass einstweilige Verfügungen nach stRsp nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen dürfen. Unmittelbare Zugriffe sind auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Dies ist der typische und vom Gesetz mit dem Drittverbot vorgezeichnete Fall. Nach Art 275 Abs 1 lit c EO (§ 379 Abs Z 3 öEO) darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte ausschliesslich gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat (3 Ob 591/84; RdW 1993, 246; SZ 67/226; RdW 1998, 264; RIS-Justiz RS 0005236 uva).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Sicherungswerberin also behaupten und bescheinigen müssen, dass dem Sicherungsgegner oder einer bestimmten ihm zuzuordnenden Gesellschaft aus diesen aus Geldflüssen über die R Bank of Canada und die P eingerichteten Konten und Depots Forderungen gegenüber der LB zustehen. Gerade dies muss aber nach der Behauptungs- und Bescheinigungslage offen bleiben, da die Sicherungswerberin nach ihrem eigenen Eingeständnis im Antrag nicht sagen kann, ob die Gelder auf Konten von Strohleuten in Liechtenstein oder von ausländischen Verbandspersonen transferiert wurden. Sie meint in diesem Zusammenhang, die LB wisse über die Geschäftsbeziehungen und Vermögenswerte des Sicherungsgegners sehr gut Bescheid. Für die Drittschuldnerin sei es deshalb leicht nachvollziehbar, festzustellen, bei welchen Verbandspersonen und/oder Treuhandverhältnissen die Vermögenswerte "geparkt" seien. Der Versuch, diese Überprüfungen und Zuordnungen auf die Drittschuldnerin überzuwälzen, muss aber an der damit verbundenen Gefahr des Eingriffes in die Rechtssphäre Dritter scheitern. Die Vorgangsweise der Sicherungswerberin gleicht, worauf bereits das LG in seinem vom Rekursgericht aufgehobenen B vom 03.11.1999 hinwies, einem nach stRsp des OGH unzulässigen sogenannten Sucharrest (vgl LES 1987, 166; 1998, 167). Im Grunde möchte nämlich die Sicherungswerberin die Drittschuldnerin dazu bestimmen, unter Ausnützung ihres durch das Bankgeheimnis geschützten Wissensstandes nach dem Verbleib des Schuldnervermögens zu fahnden. Eine solche Vorgangsweise ist aber nicht zulässig.
Dazu kommt, dass das verfügte Drittverbot für die LB auch nicht verlässlich nachvollziehbar ist. Es geht ja
nicht um Guthaben auf dem ziffernmässig benannten Konto der P, die aus Gutschriften der R Bank of Canada auftrags der FCC Inc stammen. Vielmehr wäre zu überprüfen, ob und bejahendenfalls wohin und in welchem Umfang von solchen Gutschriften auf dem Konto der P Treuhand weitere Überweisungen auf andere Konten und Depots bei der Drittschuldnerin vorgenommen wurden. Da solche weitere Überweisungen zu verschiedenen beliebigen Zeitpunkten und in verschieden hohen Beträgen ohne jede Bezugnahme auf den Ursprung dieser Gelder vorgenommen worden sein können und beim Geschäftskonto einer Treuhandfirma wie der P zahlreiche Bewegungen vorkommen können, ist es für eine Bank im Allgemeinen nicht möglich, allein aus den vorhandenen Unterlagen verlässlich nachzuvollziehen, ob von einem solchen Geldeingang von der R Bank of Canada irgendwelche Teilbeträge weiter überwiesen wurden bzw wohin. Dazu greift die der Drittschuldnerin aufgetragene Vorgangsweise, wie schon erwähnt, in die Rechte der P als Kontoinhaberin ein.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Drittschuldnerin das Sicherungsbot in seinem Punkte 1) wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
7.2). Zum Revisionsrekurs der Sicherungswerberin:
7.2.1). Soweit die Sicherungswerberin die Wiederherstellung des Drittverbotes nicht nur bezüglich der von der FCC Inc überwiesenen Gelder, sondern des gesamten Geldflusses, sei es auch durch einen anderen Absender oder überhaupt ohne Absenderangabe anstrebt, ist sie auf die zu Punkt 7.1.2) dargestellte Gesetzeslage und Rechtsprechung zu verweisen, denen sie keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen vermag.
Ein Drittverbot nach Art 275 Abs 1 lit c EO setzt eben die Bescheinigung eines Anspruches des Gegners gegenüber dem Drittschuldner voraus, die der Sicherungswerberin in dem im Revisionsrekursverfahren strittigen Bereich eben nicht gelungen ist. Diese Bescheinigungslast kann Dritten, hier der am Verfahren gar nicht beteiligten P Treuhand Anstalt und/oder der LB, nicht aufgebürdet werden.
Im Übrigen handle es sich bei den Ausführungen im Revisionsrekurs der Sicherungswerberin über die Funktion und den Geschäftsumfang der Firma P sowie zur angeblichen Verheimlichung von Fakten durch die LB um blosse, dem Neuerungsverbot zuwiderlaufende Vermutungen (was auch für die mit der Gegenäusserung ON 44 vorgelegte Telefonanalyse gilt), auf die nicht weiter einzugehen ist.
7.2.2). Auf Grund der teilweisen Abänderung der Rekursentscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf die Kostenrüge der Sicherungswerberin.
Die Abänderung der Rekursentscheidung hat zur Folge, dass der OGH über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen E zu erkennen hat (vgl EvBl 1969/143). Hiezu wird auf den nachstehenden Punkt verwiesen.7.3) Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Art 286, 297, 51 EO iVm 40, 41 und 50 ZPO (vgl LES 1987, 171). Angesichts des Gesamtstreitwertes des Provisorialanspruches von ca CHF 8 Mio ist das Rekursinteresse der Drittschuldnerin, die sich nur gegen bestimmte Teile des erstinstanzlichen Sicherungsbotes wandte, mit CHF 2 000 000.- zu beziffern. Auf dieser Basis errechnen sich die Rekurskosten mit CHF 16 793,59, darin enthalten CHF 778.99 an MWSt und CHF 5628.- an Gerichtsgebühren.
Insoweit war der Kostenrüge der Drittschuldnerin Folge zu geben.
Die Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den gegenüber dem Rekurs geringeren Anfechtungsumfang mit CHF 1,000.000.- anzusetzen. Auf dieser Basis gebührt der Drittschuldnerin für den Revisionsrekurs Kostenersatz gegenüber der Sicherungswerberin, die ihrerseits die Kosten ihres Rechtsmittels und der Gegenäusserung endgültig selbst zu tragen hat. Der Kostenersatzanspruch der Drittschuldnerin für den Revisionsrekurs errechnet sich mit CHF 13 980.05, darin enthalten CHF 778,05 an MWSt und CHF 2828.- an Gerichtsgebühren.