4 CG.2004.245
Jedes Rechtsmittel hat die Vermutung der Rechtzeitigkeit insoferne für sich, als es entgegengenommen und sachlich erledigt werden muss, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über Zustellvorgänge wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers.
Der Sicherungswerber hat die den Vermögensgerichtsstand begründenden Sachen und/oder Forderungen individuell zu bezeichnen und die (zivil-) rechtliche Eigentümerstellung des Sicherungsgegners daran zu bescheinigen.Die dem wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owner) einer Anstalt zustehende Einflussmöglichkeit auf diese und deren Organe stellt kein den diesbezüglichen Gerichtsstand begründendes Vermögen dar.
Eine Anstalt wird durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst. Die Konkurseröffnung hat den gänzlichen Vermögensbeschlag der Konkursitin zur Folge. Das gesamte Gesellschaftsvermögen einschliesslich seiner von Begünstigtenrechten betroffenen Teile fällt in die Konkursmasse. Der Masseverwalter ist allein zu Verfügungen über das Massevermögen berechtigt und hat dieses unter Bedachtnahme auf den Konkurszweck zu verwalten und zu verwerten. Das Anstaltsvermögen und die Ansprüche der Gesellschafter darauf begründen keine Gläubigerrechte, da es sich um haftendes Kapital handelt. Auch die Begünstigtenstellung bei einer Anstalt beruht auf einem gesellschaftsrechtlichen Akt und ist der Begünstigte im Verhältnis zur Anstalt nicht als Gläubiger iS eines schuldrechtlichen Verhältnisses anzusehen.
Diese Bestimmung sieht anders als ihre österreichische Rezeptionsgrundlage keinen Zuschlag für Mehrkosten und Auslagen vor, die aus der Beiziehung eines Einvernehmensanwaltes entstehen.
1). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob für den von der Sicherungswerberin (einer in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgerin) gegen die Sicherungsgegnerin, eine in Österreich ansässige österreichische Staatsbürgerin, gerichteten Sicherungsantrag vom 21.07.2004 auf Erlassung eines Drittverbotes iS des Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO (§ 379 Abs 3 Z 3 öEO) die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Bei der im Sicherungsantrag als "Verfahrensbeteiligte" bezeichneten (allerdings dem Verfahren nicht beigezogenen) Drittschuldnerin handelt es sich um das P Establishment, Vaduz. Diese Anstalt wurde am 09.10.2000 - offenkundig -von der F Treuhand Anstalt mit einem voll einbezahlten und nicht in Anteile zerlegten Kapital von CHF 30 000.-gegründet und in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Mit B des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 02.05.2003 wurde die Anstalt gem Art 971 Abs 1 Z 4 PGR aufgelöst. Mit B des FL LG vom 05.05.2004 wurde über ihr Vermögen über ihren Antrag das nach wie vor anhängige Konkursverfahren eröffnet und ein liechtensteinischer RA zum Masseverwalter bestellt.
Die Sicherungswerberin behauptet in ihrem Provisorialantrag zusammengefasst, gemeinsam mit ihrem Ehegatten von einer mittlerweile im Konkurs befindlichen österreichischen Gesellschaft namens VTH (deren einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Sicherungsgegnerin gewesen sei) Beteiligungen an der auf den British Virgin Islands domizilierten (und am 01.05.1998 gelöschten) EC Corporation (im Folgenden Firma EACC) im Gesamtwert von DEM 216 000.- erworben und hierauf Rückzahlungen nur von DEM 134 268.- erhalten zu haben. Zufolge des im Einzelnen bezeichneten schuldhaften, rechtswidrigen und kausalen Verhaltens der Sicherungsgegnerin habe die Sicherungswerberin (und ihr Ehegatte, der seine Ansprüche abgetreten habe) einen Betrag von DEM 81 732.- (EUR 41 788.91) verloren.
2). Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes brachte die Sicherungswerberin zusammengefasst vor, dass sich diese auf den Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN stütze, da der Sicherungsgegnerin als wirtschaftlich Berechtigten und Gesellschafterin des P Establishment Vermögenswerte Ansprüche auf die Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechte sowie geldwerte Ansprüche, insbesondere auf Auszahlung der Guthaben auf Konten des P Establishment zustünden. Diese Konten seien im Strafverfahren 13 Ur 2001.0002-6 mit B des LG vom 09.01.2001 beschlagnahmt worden. Der Vermögensgerichtsstand sei nicht nur deshalb gegeben, weil sich Vermögen der Sicherungsgegnerin in Liechtenstein befinde, sondern auch zusätzlich deshalb, weil in den Prospekten die VTH damit geworben worden sei, dass die investierten Gelder in eine liechtensteinische Stiftung eingebracht würden. Daraus ergebe sich ein weiterer Liechtensteinbezug. Die Gelder seien auch von liechtensteinischen Gesellschaften gehalten worden. Zwar sei über das Vermögen des P Establishment das Konkursverfahren eröffnet worden. Dies spiele aber für den Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes keine Rolle, da den Anlegern gegenüber dem P Establishment mangels Vertragsverhältnisses kein direkter Anspruch zustehe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Sicherungsgegnerin als wirtschaftlich Berechtigte der Anstalt im Konkurs ein Aussonderungs- bzw Absonderungsanspruch zustehe und die Anleger somit leer ausgingen. In diesem Falle oder im Falle der Aufhebung des Konkursverfahrens sowie auch der strafgerichtlichen Sperre bestehe die Gefahr, dass die Sicherungsgegnerin ihre Ansprüche auf die genannten Rechte geltend mache und darüber verfüge.
Gestützt darauf stellte die Sicherungswerberin das im Spruch des erstinstanzlichen B im Einzelnen wiedergegebene Begehren ua dahin, zur Sicherstellung ihrer Rückforderungs-/Ersatzansprüche in Höhe von EUR 41 788.91 sA der Sicherungsgegnerin als wirtschaftlich Berechtigten jede Verfügung über ihre Ansprüche gegenüber der P Establishment (nunmehr in Konkurs), Vaduz auf die vermögenswerten Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechte sowie über ihre geldwerten Ansprüche insbesondere auf Auszahlung von Guthaben der bestimmt bezeichneten Konten zu verbieten; dem P Establishment (nunmehr in Konkurs) möge als Drittschuldnerin jegliche Verfügung über die Ansprüche der Sicherungsgegnerin auf die vermögenswerten Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechte sowie über ihre geldwerten Ansprüche insbesondere auf Auszahlung der Kontoguthaben verboten werden.
3). Mit B vom 21.07.2004 wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Sicherungsgegnerin ab. Auf Grund der von der Sicherungswerberin vorgelegten Bescheinigungsmittel nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Firma VTH mit dem Sitz in Bregenz wurde am 15.11.1990 in das Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen. Der Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft waren Finanzdienstleistungen nach dem öWertpapieraufsichtsgesetz. Die VTH war weltweit die einzige Vermittlerin für Beteiligungen an der EACC. Für die VTH waren in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich im Jahre 2000 25 Vermittler tätig. Einzige Gesellschafterin dieser GmbH war die Sicherungsgegnerin. Diese war vom 15.11.1990 bis zum 06.08.1998 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Ab dem 06.08.1998 war neben ihr auch ihr Ehegatte DR als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Die Firma EACC war auf den British Virgin Islands eingetragen. Hinter ihr stand A als Präsident und allein Verantwortlicher. Im Auftrag des A gründete die Firma Valor Invest SA Lugano, die EACF mit dem Sitz in Liechtenstein als Stiftung. Wirtschaftlich stand hinter dieser Stiftungsgründung A. Begünstigte dieser Stiftung ist ua die Sicherungsgegnerin. Diese Stiftung sollte den Anlegern die Sicherheit ihrer Anlagen garantieren. Für diese Stiftung hatte A vom 19.02.1998 bis zum 03.02.1999 eine Handlungsvollmacht. Zwischen der VTH und A gab es eine Vereinbarung, nach der Letzterer für genügend Sicherheiten zugunsten der Anleger sorgen sollte. Ein Teil der Sicherheit bestand im Vermögen von Firmen, die auf Belize etabliert waren.
In einer Reklame, die potentiellen Anlegern zur Verfügung gestellt wurde, wird angepriesen, dass die VTH eben die EACC zu ihren Partnern zähle. Die VTH biete aussergewöhnliche geprüfte Kapitalanlagen mit den Prämissen maximale Sicherheit, hoher Ertrag, rasche Verfügbarkeit; die EACC investiere in Industriegesellschaften in Europa und in den USA. Die Anleger seien an der EACC direkt beteiligt. Als Ertrag wurde eine Dividendengutschrift von 16 % pa auf die Anlagesumme in vierteljährlichen Zahlungen versprochen. Zur Sicherheit dienten die Vermögenswerte der EACF, die jederzeit Vermögenswerte in Höhe von 200 % des Beteiligungskapitals halte. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren und der Wiederveranlagung der Dividenden ergäbe sich eine Verdoppelung des Kapitals über 5 Jahre.
Die Sicherungswerberin und ihre Ehegatte investierten auf Grund der Prospekte bei der EACC in der Zeit vom 02.08.1995 bis zum 10.06.1999 insgesamt DEM 216 000.-. Hierauf wurden Auszahlungen und Rückzahlungen von Dividenden in Höhe von DEM 134 268.- geleistet, sodass per 31.03.2000 effektiv eine Investitionssumme in Höhe von DEM 81 732.- offen aushaftet.
Am 15.11.2000 meldete die VTH beim Landesgericht Feldkirch den Konkurs an. Die EACC wurde schon am 01.05.1998 im Register der British Virgin Islands gelöscht. Trotz des Versprechens, dass die EACF für die Anlagegelder das Deckungskapital halte, wurde das Vermögen, soweit es überhaupt vorhanden war, nicht tatsächlich nach Liechtenstein übertragen, sondern weiter auf den British Virgin Islands belassen. Erst im Jänner 2000 forderte die Sicherungsgegnerin A auf, die Werte auf Konten der EACF in Liechtenstein zu übertragen und eine Bewertung durch eine Prüfungsgesellschaft vornehmen zu lassen. Zuvor war nämlich immer nur eine Bestätigung eines US-Rechtsanwaltes namens AB erstellt worden, die ergab, dass jeder EACC-Anteil im Wert von USD 5.- von USD 10.- einer Deckung einer Deckung entsprach. Die Sicherungsgegnerin veranlasste keine nähere Überprüfung des Vermögens der EACF. Sie vertraute auf A. Die Sicherungsgegnerin kümmerte sich auch nicht darum, was tatsächlich mit den Anlagegeldern geschah. Ebenso nicht darum, ob RA AB in New York eine vertrauenswürdige Person war. Schon im Jahre 1992 hatte der Gerlach-Report vor dieser Anlage gewarnt.
Am 27.11.2000 verübte DR Suizid. Ca 14 Tage davor liess er über die EACF und den Treuhänder W die P Establishment Vaduz gründen. Die P Establishment war eine Tochtergesellschaft der EACF. 5 Tage vor dem Tod des DR erteilte dieser dem Treuhänder W die Weisung, drei Beträge aus der EACF abzubuchen und diese auf Konti der P bei der X Bank anzulegen. Bei der X Bank wurde im Zuge der Überprüfungen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz als wirtschaftlich berechtigte Person der P Establishment die Sicherungsgegnerin festgehalten. Die P unterhielt bei der X Bank die im erstinstanzlichen B angeführten Konti mit dem dort angegebenen Kontostand.
Die Sicherungsgegnerin war wirtschaftlich berechtigte Person des P Establishment. Es stehen ihr aus Gesellschaftsrechten Ansprüche gegen die P Establishment zu, wobei nicht festgestellt werden kann, auf Grund welcher Verträge diese Gesellschaftsrechte treuhänderisch ausgeübt wurden und werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sicherungsgegnerin andere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der P Establishment zustehen.
Aus rechtlicher Sicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt:
Zunächst sei das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen, da weder die Sicherungswerberin noch die Sicherungsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum Liechtenstein hätten. Auch im Sicherungsverfahren sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (LES 2001, 184). Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit stütze sich die Sicherungswerberin auf den Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN und führe offenbar wegen der Anwendung der Indikationentheorie noch weitere Anknüpfungspunkte an. Soweit allerdings ausgeführt werde, dass der Vermögensgerichtsstand auch deshalb gegeben sei, weil die VTH in Liechtenstein damit geworben habe, dass investierte Gelder in eine liechtensteinische Stiftung eingebracht würden, sei dies nicht nachvollziehbar. Eine Werbung, mit Geldern in irgendeiner Weise zu verfahren, stelle wohl kein Vermögen dar.
Es sei daher zu prüfen, ob die Sicherungsgegnerin überhaupt Vermögen in Liechtenstein habe, weil ansonsten der Anknüpfungspunkt der Zuständigkeit für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit dahinfalle. Als Vermögen seien jene Güter anzusehen, die der Sicherungsgegnerin eine Verfügungsmacht gewährten.
Im Verfahren gegen dieselbe Sicherungsgegnerin, die vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der P Establishment eingebracht worden seien, sei der Vermögensgerichtsstand und in weiterer Folge auch die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung bejaht worden, dass auf Grund der "wirtschaftlichen Berechtigung" der Sicherungsgegnerin Forderungen gegenüber der P Establishment zustünden und dies ein Vermögen darstelle.
Nunmehr aber sei über das Vermögen dieser Anstalt der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Art 16 Abs 1 KO werde durch die Eröffnung des Konkurses dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen. Damit könnten bei einer Verbandsperson auch nicht mehr das Organ und in weiterer Folge jene Personen verfügen, gegenüber denen das Organ Weisungen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages befolgen müsse. Gemäss Art 123 Abs 1 Z 4 PGR werde eine Verbandsperson, damit auch eine Anstalt durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Gemäss Art 133 Abs 3 PGR sorge die Konkursverwaltung im Falle des Konkurses für die Liquidation nach Konkursrecht. Diese Bestimmungen erhellten, dass die Sicherungsgegnerin aus einer gesellschaftsrechtlichen Stellung, sei es auch über eine Weisungskette gegenüber den Organen, keinerlei Forderungen mehr gegenüber der Gesellschaft geltend machen könne. Damit stellten aber gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegenüber der in Konkurs befindlichen P Establishment auch kein Vermögen mehr dar. Die Sicherungswerberin habe zwar vorgebracht, dass die Sicherungsgegnerin auch Aussonderungs- oder Absonderungsrechte gegenüber der P Establishment haben könnte, doch nicht bescheinigt, ob solche Absonderungs- oder Aussonderungsrechte geltend gemacht worden seien und worin sie überhaupt bestehen könnten.
Mangels Vermögens der Sicherungsgegnerin im Inland falle sohin der Vermögensgerichtsstand weg, sodass die Frage, ob noch weitere Anknüpfungspunkte nach der Indikationentheorie vorlägen, nicht mehr zu prüfen sei. Der Antrag sei daher mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
4.1). In Stattgebung des Rekurses der Sicherungswerberin, in dem diese den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevierte, hob das OG mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt iS des §495 Abs 2 ZPO versehenen B vom 01.09.2004 den erstinstanzlichen B auf und trug dem Erstgericht die neuerliche E über den Sicherungsantrag unter Abstandnahme vom bisher verwendeten Zurückweisungsgrund auf. Zudem verpflichtete das OG die Sicherungsgegnerin, die mit CHF 2279.60 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens der Sicherungswerberin zu ersetzen.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass das Konkursverfahren nicht den Untergang der der Sicherungswerberin auf Grund ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigten zustehenden Vermögenswerten Ansprüche gegenüber dem P Establishment zur Folge habe und die aus dem Gesellschaftsrecht fliessenden vermögenswerten Ansprüche durchaus ein Vermögen iS des § 50 JN darstellten.
Nach Art 16 Abs 1 KO habe nämlich die Eröffnung des Konkurses ua zur Folge, dass dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen werde. Was unter dem "Gemeinschuldner" zu verstehen sei, definiere die Konkursordnung nicht. Nach Meinung des Rekursgerichtes könne vorliegend unter dem Gemeinschuldner nur die Anstalt selbst verstanden werden, nicht aber die Inhaber allfälliger Anstaltsanteile iS des Art 540 PGR, seien dies Gründer- oder sonstige Begünstigtenrechte. Dementsprechend sei die Anstalt mit der Konkurseröffnung nur hinsichtlich der Masse nicht mehr verfügungsfähig; sie bleibe aber auch nach Eröffnung des Konkurses parteifähig und behalte die Sachlegitimation. Nicht betroffen seien von der Konkurseröffnung aber die Dritten gegenüber der Konkursitin zustehenden Rechte, seien dies Gläubigerrechte oder - wie vorliegend - die aus den Gründer-, Anteils- oder Begünstigtenrechten fliessenden vermögenswerten Ansprüche. Nach Art 133 Abs 3 PGR iVm Art 4 Abs 4 KO sei es nämlich geradezu Pflicht des Masseverwalters, den Stand der Konkursmasse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Konkursmasse ganz oder teilweise beträfen, zu führen und schliesslich die Konkursmasse zu verteilen, wobei das nach allfälliger Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibende Vermögen wie im Falle der Liquidation an die nach dem Gesellschaftsrecht Vermögensberechtigten auszufolgen und die Aufhebung des Konkurses zu beantragen sei. Insbesondere gingen die nach dem Gesellschaftsrecht bestehenden vermögenswerten Ansprüche mit der Konkurseröffnung nicht unter, sondern könnten durchaus ein nach § 50 JN erhebliches Vermögen darstellen, das geeignet sei, die inländische Gerichtsbarkeit und somit auch die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu begründen.
Dem Erstgericht sei deshalb aufzutragen, unter Abstandnahme vom bisher verwendeten Zurückweisungsgrund neuerlich über den Sicherungsantrag zu entscheiden.
Da es sich vorliegend um ein selbständiges Zwischenverfahren handle, habe die Sicherungsgegnerin der Sicherungswerberin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
4.2). Das Rekursgericht verfügte am 01.09.2004 die Zustellung seiner E ua an die Sicherungsgegnerin zu eigenen Handen im Rechtshilfewege durch das BG Feldkirch unter Beischluss eines Zustellnachweises bzw einer Empfangsbestätigung. Als ein solcher Rückschein nicht zurücklangte, erkundigte sich die zuständige Mitarbeiterin des LG fernmündlich beim BG Feldkirch nach dem Datum der Zustellung der Rekursentscheidung an die Sicherungsgegnerin und erfuhr, dass dieser B am 15.09.2004 beim Postamt Rankweil hinterlegt worden sei.
5.1). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der - auf Grund des Rechtskraftvorbehaltes - zulässige (LES 1999, 343) Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Sicherungsgegnerin vom 24.09.2004, welcher an diesem Tag zur Post gegeben wurde und am 27.09.2004 beim Erstgericht einlangte.
Die Sicherungsgegnerin bekämpft darin den B des OG seinem gesamten Inhalte nach und stellt den Antrag, diesen iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen E abzuändern. Auch die nicht dem Gesetz entsprechende Kostenentscheidung des Rekursgerichtes sei ersatzlos aufzuheben.
5.2). In ihrer Revisionsrekursbeantwortung behauptet die Sicherungswerberin die Verfristung des Revisionsrekurses und stellt primär den Antrag, diesen wegen Verspätung zurückzuweisen. In eventu möge dem Rechtsmittel keine Folge gegeben werden.
6). Auf Grund des Verspätungseinwandes veranlasste der OGH Erhebungen zum Zustelldatum der Rekursentscheidung an die Sicherungsgegnerin und nach dem Verbleib des Zustellscheines. Dabei ergab sich, dass dieser Zustellschein am 15.09.2004 beim Postamt Feldkirch hinterlegt wurde. Wann die Gerichtssendung von der Sicherungsgegnerin tatsächlich behoben wurde, kann nicht festgestellt werden, weil der Rückschein offenkundig in Verstoss geriet.
Daraus ergibt sich, dass die Verfristungseinrede der Sicherungswerberin nicht berechtigt ist. Zum einen konnte die Sicherungsgegnerin die Rekursentscheidung frühestens am 15.09.2004 beim Postamt Feldkirch beheben und wurde der Revisionsrekurs davon ausgehend fristgerecht zur Post gegeben.
Unabhängig davon hat jedes Rechtsmittel in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegengenommen und sachlich erledigt werden muss, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen wirkt demnach zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers (6 Ob 155/73 ua).
Auf den zulässigen und als fristgerecht erhoben anzusehenden Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin ist deshalb inhaltlich einzutreten.
7.1). Die Sicherungsgegnerin beruft sich in ihrem Rechtsmittel primär auf die hier fehlende inländische Gerichtsbarkeit. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes stelle die "wirtschaftliche Berechtigung" der Sicherungsgegnerin hinsichtlich der Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechte sowie der geldwerten Ansprüche insbesondere auf Auszahlung von Kontoguthaben der Anstalt kein exequierbares Vermögen iS des § 50 JN dar, zumal es sich dabei um Gestaltungsrechte handle. Bei den Guthaben der Anstalt auf deren Konten handle es sich zwar um Vermögenswerte; jedoch könne der Vermögensgerichtsstand nicht auf Ansprüche gegründet werden, die der Sicherungsgegnerin zwar formell, nicht aber effektiv zustünden. Bei diesem Vermögen handle es sich nicht um konkursfreies Vermögen, sondern um ein solches, das zur Konkursmasse der Anstalt gehöre. Die Sicherungsgegnerin könne, solange sich das Vermögen der Anstalt in Konkurs befinde, ihre allfälligen Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechte in keiner Weise effektuieren. Es sei ausschliesslich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen. Das angebliche Vermögen der Sicherungsgegnerin im Fürstentum Liechtenstein sei unter vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen für die Parteien dieser Rechtssicherungssache angesichts der Insolvenzsituation der Anstalt nicht verwertbar.
Selbst wenn aber der Vermögensgerichtsstand bejaht werden könnte, sei damit für die Sicherungswerberin aus mehreren im Einzelnen dargestellten Gründen nichts gewonnen und sei die Erlassung des Sicherungsbotes von vorneherein ausgeschlossen.
7.2). Die Sicherungswerberin bestreitet in ihrer Gegenschrift das Vorliegen der Rechtsmittelgründe.
Es könne sich erst aus einer Beweisaufnahme ergeben, welche konkreten Rechte die Sicherungswerberin als wirtschaftlich Berechtigte der Anstalt habe. Feststehe jedenfalls, dass auch aus der Stellung als wirtschaftlich Berechtigte vermögensrechtliche Rechte resultierten. Erst auf Grund von entsprechenden Erhebungen werde sich ergeben, ob die Konten der Anstalt dieser selbst oder ohnehin der Sicherungsgegnerin zustünden, zumal die VTH im Konkurs der Anstalt keine Ansprüche geltend gemacht habe.
Es sei daher durchaus denkbar, dass die vom Konto der EACF abgezogenen Gelder der Sicherungsgegnerin und nicht der Anstalt zuzurechnen seien; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die liechtensteinischen Gesellschaften infolge offenbarer Verfolgung sittenwidriger und strafrechtlich relevanter Zwecke (Benachteiligung von Anlegern wie beispielsweise der Sicherungswerberin) als nicht rechtswirksam zustande gekommen beurteilt würden.
Da die Sicherungsgegnerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der VTH die Gelder in Liechtenstein angelegt habe, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das auf den Konten der Anstalt vorhandene Guthaben der Sicherungswerberin gehöre.
Es sei deshalb müssig, im derzeitigen Stadium zu diskutieren, welche konkreten Rechte der Sicherungsgegnerin an den in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerten, insbesondere den Konten der Anstalt zustünden oder nicht. Dies alles sei erst im Hauptverfahren zu klären. Im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens sei jedenfalls unzweifelhaft und somit als bescheinigt anzusehen, dass der Sicherungsgegnerin im Fürstentum Liechtenstein ein erhebliches Vermögen iS des § 50 JN zustehe.
Unberechtigt sei auch das Vorbringen im Rechtsmittel, das den Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechten kein Vermögensstatus zukomme. Der besondere Inlandsbezug der Rechtssicherungssache ergebe sich aus dem in Liechtenstein gelegenen Vermögen und daraus, dass dieses Vermögen an eine liechtensteinische Verbandsperson gebunden bzw an diese geknüpft sei. Überhaupt sei festzuhalten, dass die Indikationentheorie gerade auf Grund der fehlenden Teilnahme Liechtensteins am LugÜ oder am EuGVO/EuGVÜ einerseits und wegen der damit bedingten Absonderung Liechtensteins von europäischen Grundprinzipien, die in diesen Abkommen zum Ausdruck kämen, andererseits nur eingeschränkt angewendet werden dürfe.
8). Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
8.1). Der Senat hat bereits in seinen E LES 1999, 46, und LES 2001, 184 klargestellt, dass die Entscheidungskompetenz eines liechtensteinischen Gerichtes über einen Sicherungsantrag die inländische Gerichtsbarkeit und damit in erster Linie einen Gerichtsstand der Jurisdiktionsnorm voraussetzt. Im Sinne der vom OGH in stRsp vertretenen Indikationentheorie ist auch im Provisorialverfahren neben einem solchen Gerichtsstand eine ausreichende Inlandsbeziehung der Rechtssache zu verlangen (LES 1999, 46).
In seinem jüngst ergangenen (und zur Veröffentlichung eingereichten) B vom 12.01.2005, 9 Cg 2002.63, begründete der Senat einlässlich, warum für den liechtensteinischen Rechtsbereich an der Indikationentheorie unverändert festzuhalten ist. Dies auch mit Rücksicht auf die Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz und mit Österreich LGBl 1970/14 und LGBl 1975/20, deren Art 2 in erster Linie auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei abstellen. Demnach muss einem liechtensteinischen bzw österreichischen oder schweizerischen U die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Vertragsstaat ua dann versagt bleiben, wenn das judizierende Gericht seine Zuständigkeit auf den Vermögensgerichtsstand gründete.
Entgegen der Meinung der Sicherungswerberin zählt dieser Vermögensgerichtsstand auch nach dem Europäischen Zivilprozessrecht (Art 3 Abs 2 des EuGVO sowie des EuGVÜ (LugÜ)) zu den "unerwünschten" sogenannten exorbitanten Gerichtsständen, der gegenüber Personen, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nicht geltend gemacht werden kann. Der Hinweis der Sicherungswerberin auf eine allenfalls europäische Grundprinzipien verletzende Judikatur des OGH geht also insoweit fehl.
Zusammenfassend obliegt es also dem Sicherungswerber, im Rechtssicherungsverfahren vor einem liechtensteinischen Gericht einen gesetzlichen Gerichtsstand (hier der Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN (§ 99 ÖJN) und darüberhinaus eine ausreichende personen- oder sachbezogene Nahebeziehung der Rechtssicherungssache zum Fürstentum Liechtenstein zu behaupten und zu bescheinigen.
8.2). Gemäss dem auch im Rechtssicherungsverfahren anzuwendenden § 50 Abs 1 JN kann gegen Personen, welche im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche beim LG ein Sicherungsantrag ua dann eingebracht werden, wenn sich Vermögen dieser Personen im Inland befindet.
Bereits in seinem schon zitierten B vom 12.01.2005 formulierte der Senat folgenden, grundsätzlich auch auf die gegenständliche Rechtssicherungssache zu übertragenden Leitsatz:
"Der Gerichtsstand des Vermögens setzt voraus, dass die beklagte Partei selbst Eigentümerin des inländischen Vermögens ist. Steht das Vermögen einem anderen Rechtssubjekt zu, an dem die Beklagte nur rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, ist dieser Gerichtsstand nicht gegeben. Abzustellen ist auf einen juristischen Vermögensbegriff dahin, dass das Vermögen des Beklagten für den allenfalls im Rechtsstreit obsiegenden Kläger einer exekutiven Verwertung zugänglich und damit auch wirtschaftlich verwertbar sein muss. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist überdies insoweit geboten, als es sich um ein Vermögen im üblichen Sprachgebrauch und nicht nur um ganz geringwertige Sachen von bloss symbolischer Bedeutung handeln darf".
Der Anlassfall betraf die "wirtschaftliche Berechtigung" einer beklagten Partei in Bezug auf Bankkonten, welche auf eine andere Person lauteten. Der OGH begründete einlässlich, dass abstellend auf den von § 50 JN vorausgesetzten juristischen Vermögensbegriff die beklagte Partei selbst Inhaberin der Konten sein muss, um ihr Eigentum daran und damit ein Vermögen bejahen zu können. Eine rechtliche oder wirtschaftliche Berechtigung an jenem Rechtssubjekt, auf welche das Konto laute, reiche nicht aus.
8.3). Das sinngemäss Gleiche gilt auch hier:
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist vorweg festzuhalten, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 50 JN nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeitsprüfung richtet und die Behauptungs- und Beweislast für ein den Vermögensgerichtsstand begründendes Vermögen beim Sicherungswerber liegt; der Sicherungswerber hat deshalb die den Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN begründenden Sachen bzw Forderungen individuell zu bezeichnen und die Eigentümerstellung des Sicherungsgegners daran iS des § 274 ZPO (§ 274 öZPO) zu bescheinigen. Wer eine tatsächliche Behauptung zu bescheinigen (glaubhaft zu machen) hat, muss das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugen; gegenüber dem Beweis ist das Beweismass demnach nur herabgesetzt (vgl Rechberger in Rechberger KommZPO2 Rz 1 zu § 274).
Entgegen der Meinung der Sicherungswerberin war es also durchaus ihre Aufgabe, bereits im Provisorialverfahren die konkreten Vermögensrechte der Sicherungsgegnerin in Liechtenstein zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. Diese Klarstellung kann nicht erst im Rahmen des Hauptverfahrens erfolgen.
Die Sicherungswerberin brachte vor, dass der Sicherungsgegnerin als wirtschaftlich Berechtigte und Gesellschafterin der P Anstalt "vermögensweite Ansprüche auf die Gründer-, Anteils- und Begünstigungsrechte sowie geldwerten Ansprüche insbesondere auf Auszahlung der Guthaben von diversen Konten zustünden". Das Erstgericht nahm insbesondere auf Grund der Blg AQ als bescheinigt an, dass die Sicherungsgegnerin wirtschaftlich Berechtigte der Anstalt sei und ihr aus Gesellschaftsrechten Ansprüche gegenüber der Anstalt zukämen, wobei nicht festgestellt werden könne, auf Grund welcher Verträge Gründerrechte treuhänderisch ausgeübt worden seien und nach wie vor würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Sicherungsgegnerin andere vermögensrechtliche Ansprüche insbesondere Aussonderungs- und/oder Absonderungsrechte gegen die Anstalt habe.
Bei der Blg AQ handelt es sich um eine Mitteilung der X Bank gem § 9 Abs 2 SPG über diverse Geldtransaktionen ua auf Konten des P Establishment, als deren wirtschaftlich berechtigte Person die Sicherungsgegnerin bezeichnet wird.
Als wirtschaftlich Berechtigte iSd Art 5 Abs 3 SPG iVm Art 18 der SPV gelten jene Personen, die an den in Frage stehenden Vermögenswerten als "ultimate beneficial owner" letztlich wirtschaftlich berechtigt sind. Bei Personen- oder Vermögenseinheiten ohne bestimmten Berechtigten sind vom Finanzintermediär (hier die Bank X) ua der effektive Gründer, sämtliche instruktionsberechtigten Personen, allfällige Kuratoren oder Protektoren sowie jene Personen anzugeben, die als Begünstigte in Frage kommen.
Aus den von der Sicherungswerberin vorgelegten Urkunden, insbes der Zeugeneinvernahme des Verwaltungsrates des P Establishment ergibt sich, dass diese Anstalt im Auftrag des Ehegatten der Sicherungsgegnerin -offenbar von der F Treuhandgesellschaft - gegründet wurde. Da das Kapital der Anstalt nach dem Öffentlichkeitsregistereintrag nicht in Anteile zerlegt und die Sicherungsgegnerin auch kein Organ iS der Art 199, 239 und 348 PGR der Anstalt ist, kann sich ihre von der X Bank gemeldete Position als wirtschaftlich Berechtigte nur auf ihre Stellung entweder als Begünstigte und/oder darauf beziehen, dass ihr von ihrem Ehegatten (als Auftraggeber des Anstaltserrichtungsaktes) dessen allenfalls aus einem Mandatsvertrag resultierenden Weisungsrechte gegenüber dem fiduziarischen Inhaber und/oder dem Verwaltungsrat der Anstalt abgetreten wurden.
Die F Treuhandanstalt als treuhändische Errichterin der Anstalt wurde selbst fiduziarische Inhaberin der Gründerrechte, die eo ipso aus dem Gründungsakt erflossen. Allenfalls gegenteilige Statuten liegen nicht vor. Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt, wobei Statuten auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organs betrauen können. Begünstigte einer Anstalt werden vom obersten Organ bestimmt. Solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt sind, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist (Art 543, 5451bis PGR). Die Gründerrechte beinhalten auch eine vermögensrechtliche Komponente, weshalb sie gem Art 541 PGR mittels Zession übertragen werden können (LES 2001, 81; vgl auch LES 1997, 119 ua).
Damit ist es zwar möglich, aber nicht bescheinigt, dass die Sicherungsgegnerin als Zessionarin Inhaberin der Gründerrechte und entweder in dieser Eigenschaft oder aber kraft ihrer Bestellung auch Begünstigte der Anstalt ist. Als Begünstigte der Anstalt hätte die Sicherungsgegnerin iS der Art 545 Abs 1 Z 1, 551 PGR iVm § 78 TrUG Anspruch auf das Anstaltsvermögen sowie auf gegenwärtige oder zukünftige Vorteile daraus.
Wie dem immer sei: Bescheinigt und festgestellt ist allein, dass die Sicherungsgegnerin wirtschaftlich Berechtigte der Anstalt ist. Aus dieser Position heraus könnte sie vom fiduziarischen Gründer der Anstalt bzw deren Verwaltungsrat - allenfalls auf Grund eines (nicht behaupteten) Mandatsvertrages die Übertragung der Gründerrechte an sie und/oder ihre Bestellung als Begünstigte verlangen. Ob die Sicherungsgegnerin schon derzeit über eine solche Position verfügt, muss nach dem Vortrag im Provisorialantrag bzw nach den Bescheinigungsannahmen offenbleiben.
Unabhängig davon stellt eine solche gesellschaftsrechtlich begründete rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Anstalt gerade kein Vermögen iS des § 50 JN dar, selbst wenn man unterstellte, dass die - unbekannte - rechtliche Struktur der Anstalt keine Handhabe böte, den wirtschaftlich Berechtigten an derartigen vermögensrechtlichen Dispositionen zu seinen Gunsten zu hindern. Während des Konkursverfahrens sind nämlich solche Verfügungen wie überhaupt Weisungsrechte Dritter über die Konkursmasse schon gem Art 40 KO (§ 26 Abs 1 öKO) jedenfalls ausgeschlossen (vgl 3 Ob 120/01 w mwN). Darauf ist noch zurückzukommen.
Entsprechend dem nach § 50 JN massgeblichen juristischen Vermögensbegriff muss es sich um einen solchen Anspruch bzw eine solche Forderung handeln, welche der Sicherungsgegnerin als Eigentümerin gehört. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Anstalt selbst als Verbandsperson Eigentümerin des Vermögens und über ihre Organe allein befugt, über die Konten zu verfügen.
Der Umstand, dass die Sicherungsgegnerin an der Anstalt wirtschaftlich berechtigt ist, stellt noch kein Vermögen iS des § 50 JN dar. Zivilrechtlich und zivilprozessual stehen die Vermögensrechte der Anstalt allein dieser zu (vgl Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt Lexikon der Schweiz [2002] 1118; Fasching, ZPR Rz 311; derselbe in Komm I 480; JBl 1936, 369 f; EvBl 1986/4; EvBl 1980/162 ua).
Dazu kommt, dass die Sicherungswerberin im Wege eines Drittverbotes nach Art 275 Abs 1 lit c iVm Abs 2 EO auf das Kontoguthaben der Verbandsperson dann nicht greifen kann, wenn der Sicherungsgegnerin dieses Konto, sei es als Treugeberin oder als Instruktionsberechtigte, nur wirtschaftlich zusteht (vgl Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 349 f mwN; Zechner, Sicherungsexekution und EV [2000] Rz 7 zu § 379 EO).
Schon allein aus diesen Erwägungen war der Sicherungsantrag mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
8.4). Darüberhinaus teilt der Senat auch die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Sicherungsgegnerin als wirtschaftlich Berechtigte schon auf Grund der Konkurseröffnung über das Vermögen der Anstalt aus dieser ihrer Position heraus über kein Vermögen iS des § 50 JN verfügen kann. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Rekursgerichtes greifen zu kurz.
Zwar trifft es zu, dass ein allfälliges nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibendes Restvermögen der Anstalt nach Konkursaufhebung an die Gesellschafter auszufolgen ist. Wie aber das OG selbst beifügt, "könnte" dieser vermögensrechtliche Anspruch ein nach § 50 JN erhebliches Vermögen darstellen. Ein solcher angesichts der üblichen Befriedigungsquoten für die Gläubiger im Konkurs weitgehend fiktiver Anspruch kann aber den Vermögensgerichtsstand schon deshalb nicht begründen, weil er objektiv und wirtschaftlich betrachtet unverwertbar und jedenfalls bezogen auf den hier massgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrages auch uneinbringlich ist (vgl SZ 20/18; JBl 1974, 269; RIS-Justiz RS 0 467.35).
8.5). Davon unabhängig wurde die Anstalt durch die Eröffnung des Konkurses gem Art 123 Abs 1 Z 4 PGR (vgl Art 736 Z 3 ZGB) aufgelöst. Die Konkurseröffnung hat den gänzlichen Vermögensbeschlag der Konkursitin zur Folge. Das gesamte Gesellschaftsvermögen einschliesslich seiner von Begünstigtenrechten betroffenen Teile fällt gemäss den Art 5 und 6 KO (§§ 1, 3 ÖKO) in die Konkursmasse und verlieren die Konkursitin bzw ihre Organe ebenso wie die Begünstigte die Fähigkeit, hierüber zu verfügen. Deren Handlungsfähigkeit wird zugunsten der Konkursmasse bzw des Masseverwalters aufgehoben.
Der Masseverwalter ist gem Art 133 Abs 3 PGR (vgl Art 740 Abs 4 ZGB) allein zu Verfügungen über das Massevermögen berechtigt. Insoweit kommt nach der zitierten Gesetzesstelle den Organen der Verbandsperson keinerlei Verfügungs- und/oder Vertretungsbefugnis zu (vgl SZ 71/176; SZ 67/168; Stäubli in Basler Komm OR II N 15 zu Art 736; N 13 zu Art 740/741).
Der Masseverwalter hat das gesamte Gesellschaftsvermögen unter Bedachtnahme auf den Konkurszweck und den diesem immanenten Grundsatz der par conditio creditorum zu verwalten und zu verwerten. Das Anstaltsvermögen und die Ansprüche darauf begründen iS des Art 548 PGR keine Gläubigerrechte der daran gesellschaftsrechtlich Beteiligten, da es sich um haftendes Kapital handelt. Eben dies gilt auch für Begünstigtenansprüche. Die Destinatärstellung beruht auf einem gesellschaftsrechtlichen Akt, weshalb der Begünstigte im Verhältnis zur Anstalt nicht als Gläubiger iS eines schuldrechtlichen Verhältnisses anzusehen ist (Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte [1994] S 154). Dabei ist es unerheblich und kann dahingestellt bleiben, ob die Gründerrechte gem Art 543 PGR mit dem Konkurs bzw der Liquidation der Anstalt gem Art 123 PGR eo ipso verloren gehen (in diesem Sinne Marok aaO 129).
Auch ein Mandatsvertrag mit seinem in der liechtensteinischen Rechtspraxis üblichen Inhalt bewirkt nur eine schuldrechtliche Absicherung des Instruktionsberechtigten ua dahin, dass der fiduziarische Verwaltungsrat einer Verbandsperson über Verlangen diesem die Verwaltungsfunktion zur Verfügung zu stellen und die Dispositionsbefugnis über das Vermögen bzw im Falle einer Anstalt auch die Begünstigtenrechte einzuräumen hat. Ein solcher Mandatsvertrag verliert, soweit er sich auf die Masse und damit auf Vermögensrechte des wirtschaftlich Berechtigten bezieht und bis zur Konkurseröffnung nicht effektuiert wurde, mit dieser gem Art 40 KO (§ 26 Abs 1 öKO) ipso iure seinen Bestand (vgl LES 2002, 167; LES 1999, 236 [240]; ÖBA 1994/422; 3 Ob 120/01w; 4 Ob 2110/96p; 3 Ob 226/00i).
Auch daraus folgt, dass die Sicherungsgegnerin jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrages für die Dauer des Konkurses keinerlei Verfügungen über ihre von der Sicherungswerberin behaupteten (aber nicht bescheinigten) vermögenswerten Gründer-, Anteils- und Begünstigtenrechte sowie allfällige (ebenfalls nicht bescheinigte) geldwerte Ansprüche insbesondere auf Auszahlung von Kontoguthaben der Anstalt treffen kann, sodass auch aus diesem Grund von einem Vermögen iS des § 50 JN nicht gesprochen werden kann.
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag deshalb zu Recht mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen und war in Stattgebung des Revisionsrekurses dessen E wiederherzustellen (vgl LES 2002, 299).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Art 297, 51 EO iVm den §§40, 41 und 50 ZPO. Der zweitinstanzliche Kostenzuspruch an die Sicherungsweberin widersprach der Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO und war auch deshalb verfehlt, weil schon mangels Beteiligung der Sicherungsgegnerin am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von einem Zwischenstreit zwischen den Parteien nicht gesprochen werden kann.
Auf Grund des nunmehrigen Verfahrensausganges hat die unterlegene Sicherungswerberin der Sicherungsgegnerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Aus der Kostennote sind jedoch Abstriche vorzunehmen. Zum einen ist die Sicherungsgegnerin gem Art 8 Abs 1 lit c GGG nur für die Hälfte der Entscheidungsgebühr zahlungspflichtig. Andererseits verzeichnet die Revisionsrekurswerberin auch einen 50 %igen Tarifzuschlag für die Position "Einvernehmensanwalt". Hiefür findet sich im liechtensteinischen RATG keine Grundlage. Anders als § 16 Satz 2 öRATG sieht die analoge liechtensteinische Bestimmung des Art 16 RATG keine Möglichkeit vor, allfällige besondere zusätzliche Auslagen, die ihr aus der Beiziehung eines Einvernehmensanwaltes entstehen, vom Prozessgegner ersetzt zu verlangen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass auch nach österreichischem Recht ein solcher Zuschlag mit 25 % der Verdienstsumme einschliesslich des Einheitssatzes der Höhe nach beschränkt wäre (vgl Dellisch in AnwBl 2004, 219). Von alldem abgesehen hat die Sicherungswerberin ihr aus der Bestellung des Einvernehmensanwaltes erwachsene Mehrkosten bzw Auslagen weder behauptet noch bescheinigt.