4 CG.2004.252
Vor der Beschlussfassung über die Zurücknahme des Rechtsmittels wegen ungenütztem Verstreichen der Kautionsfrist ist dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit einer Äusserung hiezu zu geben, um den allenfalls fristgerecht erfolgten, aber in Verstoss geratenen Erlag der Sicherheitsleistungen nachzuweisen.
Mit dem ihr im Rechtshilfeweg am 23.05.2007 zugestellten B wurde der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Revision gegen das U des OG vom 23.11.2006 der mit vier Wochen befristete Auftrag erteilt, zur Deckung der ihren Verfahrensgegnern in dritter Instanz erwachsenden Kosten eine Sicherheitsleistung von CHF 23 181.45 sowie zur Sicherstellung der Gerichtsgebühren eine Kaution von CHF 7140.- in näher bestimmter Weise bei Gericht zu erlegen.
Die vierwöchige Erlagsfrist ist - nach der Aktenlage - fruchtlos verstrichen.
Die beklagten Parteien stellten nunmehr den auf § 60 ZPO gestützten Antrag, die Revision der Klägerin vom 30.01.2007 für zurückgenommen zu erklären und die Klägerin zum Ersatz der mit insgesamt CHF 13 356.45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
Laut Amtsvermerk der Gerichtskasse des LG vom 05.07.2007 wurden keine Sicherheitsleistungen erbracht und ist nach zutreffender Behauptung der Beklagten keine Kautionszahlung beim LG eingetroffen.
Gemäss § 60 Abs 3 ZPO ist im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Erlagsfrist das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittel über Antrag des Rechtsmittelgegners mittels B als zurückgenommen anzusehen. Eine gleichgelagerte Sanktion sieht die Bestimmung des Art 12 Abs 3 GGG iVm § 57b ZPO für den Fall vor, dass der einem Rechtsmittelwerber aufgetragene Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren nicht fristgerecht erlegt wird.
Zwar sieht der § 60 Abs 3 ZPO im Unterschied zu seiner Rezeptionsvorlage des § 60 Abs 3 letzter Satz öZPO nicht vor, dass der Beschlussfassung über die Zurücknahme des Rechtsmittels die mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Rechtsmittelwerbers (Klägers) vorauszugehen habe. Dennoch ist nach der Rechtsprechung des OGH auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Zurücknahmeantrag des Ver- fahrensgegners der kautionspflichtigen Partei zuzustellen und ihr die Möglichkeit einer Äusserung hiezu einzuräumen (B OGH vom 02.11.2006, 2 CG.2005.296). Eine solche Vorgangsweise gebietet schon der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs jeder Verfahrenspartei, der vor Erlassung eines ihre Verfahrensrechte beeinträchtigenden gerichtlichen B Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu vertreten. Vorliegend muss die Klägerin und Revisionswerberin noch vor der Beschlussfassung über die Zurücknahme ihrer Revision die Möglichkeit haben, den allenfalls fristgerecht erfolgten, aber möglicherweise in Verstoss geratenen Erlag der Sicherheitsleistungen nachzuweisen (vgl Schoibl in Fasching/ Konecny² II/1 § 60 Rz 45, 46; vgl auch LES 2000, 57; LES 2001, 32 ua).