4 CG.2004.388
Ein privates Rechtsgutachten (hier zu einer Frage des ausländischen Erbrechts), das sich auf die rechtliche Beurteilung des dem Sachverständigen unterbreiteten Sachverhaltes beschränkt, stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar.Überhaupt rechtfertigt eine (angeblich) unrichtige rechtliche Beurteilung im Vorprozess dessen Wiederaufnahme nicht.
Die Wiederaufnahme ua wegen Kenntniserlangung neuer Tatsachen und/oder des Auffindens neuer Beweismittel ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien im Vorprozess begangene Fehler ihrer Prozessführung zu beheben. Die die Wiederaufnahme begehrende Partei trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden daran trifft, die nunmehr geltend gemachten Tatsachen oder Beweise nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. Hiebei muss sich die Partei das Wissen ihrer Vertreter oder ihres Rechtsfreundes zurechnen lassen.Wenn die Partei dieser Behauptungspflicht nicht nachkommt bzw die Klage solche Beweismittel nicht enthält oder aus dem darin enthaltenen Vorbringen ein Verschulden im aufgezeigten Sinne hervorgeht, ist die Klage schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hat der OGH bei einer Wiederaufnahmsklage auch die prozessualen Klagsvoraussetzungen amtswegig einer Prüfung zu unterziehen.
Die in den Verfahrensgesetzen geregelte Frage der internationalen Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts zur Verlassabhandlung ist von jener des anzuwendenden materiellen Erbrechtes zu unterscheiden; eine Rechtswahl kann sich nur auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung - hier - über das Erbrecht, nicht aber auf das durchzuführende Nachlassverfahren erstrecken.
1). Die nunmehrigen Wiederaufnahmeklägerinnen zu 1) und 2) wurden im Jahre 1999 als Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts im Auftrag von MB, dem Bruder der beiden Wiederaufnahmebeklagten, treuhänderisch errichtet und von diesem im Juli und September 1999 mit einem Kapital in Höhe von CHF 2 689 000.-(Wiederaufnahmeklägerin zu 1) bzw USD 2 234 903.-(Wiederaufnahmeklägerin zu 2) ausgestattet.
Im Verfahren 4 CG.2000.230 des LG (im Folgenden auch: Vorprozess) wurden die beiden Stiftungen mit U vom 04.05.2001 als dortige Beklagte zur Zahlung von EUR 153 780.83 sA (Wiederaufnahmeklägerin zu 1) sowie EUR 305 802.03 sA (Wiederaufnahmeklägerin zu 2) an die do Klägerinnen (und nunmehrigen Wiederaufnahmebeklagten) verpflichtet. Ein Zahlungsmehrbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen. Die gegen dieses U erhobene Berufung der beiden Stiftungen hatte ebensowenig Erfolg wie deren Revisionen (Urteile des OG vom 02.05.2002 und des OGH vom 05.09.2002). Schliesslich wurde auch einer Beschwerde der Stiftungen zum StGH des Fürstentums Liechtenstein mit dessen U vom 18.11. 2002, StGH 2002/62, keine Folge gegeben.
Dabei war zusammengefasst folgender Sachverhalt zu beurteilen:
SB, der Vater der nunmehrigen Beklagten CR und SK, verstarb am 03.12.1998. Er hinterliess seine Ehefrau GB, die Töchter CR und SK sowie den Sohn MB. Die deutschen Behörden gingen von der gesetzlichen Erbfolge aus und stellten mit Erbschein vom 12.01.2000 fest, dass Erben nach SB seine Frau GB zur Hälfte und die drei Kinder je zu einem Sechstel sind. Die Gerichte im Vorprozess stellten fest, dass MB die Gelder in die nunmehr klagenden Stiftungen einbrachte, diese aber nicht ihm, sondern seinen Eltern SB und GB je zur Hälfte gehörten. Damit falle die eine Hälfte des Stiftungsvermögen in den Nachlass nach SB. Über diesen Nachlassbestandteil habe MB rechtswidrig zum Nachteil seiner Miterbinnen verfügt und seien die Stiftungen in diesem Umfange bereichert. Dieser Bereicherungsanspruch sei gem Art 50 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen, da die Bereicherung in Liechtenstein eingetreten sei. Auf Grund der eingetretenen Erbfolge stünden den Klägerinnen im Vorprozess je 1/6 des halben Nachlasses zu, woraus sich die zuerkannten Beträge errechneten.
2). Mit der am 09.12.2004 beim Erstgericht überreichten Klage begehrten die beiden Stiftungen gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO (§ 530 Abs 1 Z 7 öZPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 CG.2000.230 und stellten im Einzelnen das aus dem Spruch des Ersturteils ersichtliche Begehren.
Sie brachten zusammengefasst vor, dass sie resp ihre Stiftungsräte am 19.11.2005 in Gestalt eines Schreibens des Rechtsanwaltes Dr W von diesem Tag samt den dort beigeschlossenen zwei gutachtlichen Stellungnahmen einer deutschen Anwaltskanzlei vom 14.06. und 17.11.2004 die Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt hätten und damit neue Beweismittel vorlägen, die, wären sie bereits im Vorprozess bekannt gewesen, zur Zurück- oder Abweisung der dortigen Klage geführt hätten. Im Vorprozess hätten nämlich die Wiederaufnahmebeklagten als dortige Klägerinnen vorgebracht, dass ihnen der Nachlass ihres verstorbenen Vaters je zu einem Sechstel eingeantwortet worden sei. Das Verfahren sei von allen Beteiligten bis zur letztinstanzlichen E unter der Annahme geführt worden, dass das Verlassenschaftsverfahren nach SB durch Ausstellung des Erbscheins mit Einantwortung abgeschlossen sei. Diese Sachverhaltsfeststellung sei durch den Rechtsvertreter der Stiftungen in der Berufung nicht bekämpft worden. Im Vorprozess sei also unterstellt worden, dass das deutsche Erbrecht ebenso wie das liechtensteinische zwischen Erbanfall und Einantwortung unterscheide und es sich um zwei zeitlich voneinander zu unterscheidende Begriffe handle. Zwischenzeitlich hätten die Wiederaufnahmebeklagten ein weiteres Verfahren in Liechtenstein gegen die - ebenfalls von MB errichtete - X-Stiftung im Wesentlichen aus denselben Gründen angestrengt. In diesem Verfahren habe der Rechtsvertreter der X-Stiftung Dr W eine gutachterliche Stellungnahme bei der deutschen Rechtsanwaltskanzlei NN eingeholt. Auf Grund des Vorbringens der Wiederaufnahmebeklagten in dem die Stiftung X betreffenden Verfahren sei dann fünf Monate später eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von den deutschen Anwälten eingeholt worden. Diese gutachterlichen Stellungnahmen seien dem Stiftungsrat Dr R am 19.11.2004 zugestellt worden. In diesen Stellungnahmen werde die Frage aufgeworfen, ob die Miterbengemeinschaft der Erben nach SB bereits auseinandergesetzt sei. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der Nachlass bis zu einer wirksamen Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben bleibe. Die Verwaltung stehe den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe könne aber die Auseinandersetzung verlangen. Da keine Auseinandersetzungsklage erhoben worden sei, komme der Gutachter zum Ergebnis, dass die bestehende Miterbengemeinschaft bislang nicht auseinandergesetzt sei. Die Erbengemeinschaft nach SB bestehe also nach wie vor, und zwar aus den Wiederaufnahmebeklagten, der Mutter GB sowie MB. Die Auseinandersetzungsklage müsse sich gegen sämtliche Miterben richten. Im Vorprozess sei weder GB noch MB am Verfahren beteiligt gewesen. Bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch könnten aber die einzelnen Erben nur die Leistung an alle Erben fordern. Somit wäre die Klage im Vorprozess mangels Sachlegitimation abzuweisen oder mangels Prozesslegitimation zurückzuweisen gewesen.
Die Wiederaufnahmebeklagten beantragten in ihrer Klagebeantwortung die Klagsabweisung und bestritten das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Die Klägerinnen bezögen sich einzig und allein auf ein in einem Parallelverfahren vorgelegtes Rechtsgutachten zum deutschen Erbrecht. Es werde aber keine einzige Tatsache behauptet, die nicht schon bei der E über die Klage im Vorprozess bekannt gewesen sei. Überdies sei die Wiederaufnahmeklage verfristet, da die Stiftungsräte bereits seit dem 21.10.2003 als Organe der Wiederaufnahmeklägerinnen fungierten. Auch setze der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund voraus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden ausserstande gewesen sei, die neuen Tatsachen und Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Im Vorprozess seien die Wiederaufnahmeklägerinnen während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen und wäre es ihnen frei gestanden, sich bereits dort auf die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Erwägungen zu stützen. Auch sei das Erbrecht der Beklagten der Quote nach mit je einem Sechstel durch den Erbschein rechtskräftig festgestellt worden.
3). Bei der Streitverhandlung am 11.01.2005 nahm das Erstgericht nach Fassung eines Beweisbeschlusses Beweis durch den Akt 4 CG.X sowie die von den Klägerinnen vorgelegten Urkunden auf.
Mit U vom 11.01.2005 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Hiebei traf es über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Beim LG behängt das Streitverfahren 2 CG.X. In diesem Verfahren begehren die dort klagenden Parteien CR und SK von der beklagten Partei X-Stiftung je EUR 1 657 311.53. Sie stützen ihren Anspruch gegenüber der X-Stiftung auf dieselben Rechtsgründe wie im Verfahren 4 CG.X gegenüber der S Stiftung und der H Stiftung. Somit wird behauptet, dass sie zu je einem Sechstel Erben nach dem verstorbenen SB seien und dass ihnen die Verlassenschaft nach SB zu einem Sechstel, neben MB, ebenfalls zu einem Sechstel, und der Mutter GB zur Hälfte, eingeantwortet sei. MB habe die X- Stiftung mit dem Vermögen des Erblassers SB ausgestattet und damit die Ansprüche der Klägerinnen verkürzt. In diesem Verfahren hat die dort beklagte X-Stiftung von der Rechtsanwaltskanzlei NN eine gutachterliche Stellungnahme sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu folgenden Fragen eingeholt:
"Gutachterliche Stellungnahme:
1. Ist es nach deutschem Recht zulässig, dass die klagenden Parteien Zahlung des eingeklagten Betrages an sich selbst fordern?
2. Ist die Miterbengemeinschaft der Erben nach SB bereits auseinandergesetzt?
3. Hinsichtlich des Eventualantrages: Kann nach deutschem Recht die Hinterlegung des Nachlasses in Liechtenstein, namentlich beim LG verlangt werden?
Ergänzende gutachterliche Stellungnahme:
1. Ist es nach deutschem Recht zulässig, dass die klagenden Parteien Zahlung des eingeklagten Betrages an sich selbst fordern?
2. Ist die Miterbengemeinschaft der Erben nach SB bereits auseinandergesetzt ?
In diesen Stellungnahmen kommen die beauftragten Rechtsanwälte in den die gegenständliche Wiederaufnahmsklage betreffenden Fragen zum Schluss, dass nach materiellem deutschem Erbrecht der Nachlass mit Eintritt des Nachlassfalles gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird und damit die einzelnen Erben Miterben sind. Entgegen der österreichischen Lösung geht also mit dem Erbfall das Nachlassvermögen ipso iure auf die Erbengemeinschaft über, ohne dass es einer gesonderten Einantwortung der Miterben in den Nachlass bedürfte. Das Nachlassvermögen steht der Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Gebundenheit zu. Bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch können die einzelnen Miterben nur die Leistung an alle Erben fordern. Das Gesamthandeigentum am Nachlassvermögen kann nur durch eine Auseinandersetzungsklage, die von jedem Miterben eingebracht werden kann, aufgehoben werden. Im genannten Verfahren wird die X-Stiftung durch die Kanzlei Dr M, Vaduz, vertreten. Der zuständige Bearbeiter dieser Kanzlei überbrachte am 19.11.2004 diese zwei gutachterlichen Stellungnahmen Dr R, dem Stiftungsrat der beiden Wiederaufnahmsklägerinnen."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Erstgericht zunächst auf die wörtlich dem § 530 Abs 1 Z 7 öZPO entsprechende Bestimmung des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO und die dort normierten Wiederaufnahmegründe der Kenntniserlangung neuer Tatsachen bzw der Auffindung bzw Benützbarkeit neuer Beweise hin. Somit sei die öLehre und Rechtsprechung heranzuziehen.
Der zitierte Wiederaufnahmegrund liege nur vor, wenn die Partei entweder von neuen Tatsachen Kenntnis erlange, die schon zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung vorgelegen, sohin nova reperta seien. Immer wesentlich sei aber, dass es sich um neue Tatsachen oder im zweiten Fall um neue Beweismittel handle, die sich auf Tatsachen bezögen, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bereits vorhanden gewesen seien.
Das gegenständliche Klagsvorbringen stütze sich nicht auf neue Tatsachen oder neue Beweismittel, sondern ausschliesslich auf eine abweichende Rechtsauffassung, nämlich die, dass die Klägerinnen im Vorprozess nicht sach- oder prozesslegitimiert gewesen wären und dies deshalb, weil sie nach dem deutschen Erbrecht nicht ohne Miteinbeziehung der übrigen Miterben die Leistung zu ihren Handen hätten begehren dürfen. Es werde hier also ausschliesslich eine Rechtsfrage aufgeworfen, die nach Ansicht der Wiederaufnahmsklägerinnen zu einem anderen Ergebnis des Vorprozesses geführt hätte. Dass im Vorprozess diese Rechtsansicht von den dort beklagten Parteien nicht eingewendet worden bzw die rechtliche Problematik von den Gerichten nicht erkannt worden sei, stelle keinen Wiederaufnahmegrund iS des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO dar, weil es immer nur um nova reperta im Hinblick auf die Sachverhaltsgrundlage und nicht um die rechtliche Beurteilung gehe.
Darüberhinaus sei festzuhalten, dass sogar dann, wenn das Faktum des gesamthänderisch gebundenen Miteigentums an der Verlassenschaft als Tatsache qualifiziert würde, das Wiederaufnahmebegehren ebenfalls nicht erfolgreich wäre. Es müsse nämlich die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande gewesen sein, die neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses geltend zu machen. Den Mangel eines Verschuldens habe die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht treffe, zu beweisen. Die Wiederaufnahmeklägerinnen seien im gesamten Vorverfahren bis zum StGH durch einen RA vertreten gewesen. Wenn es sich um Tatsachen handeln würde, hätte der Rechtsvertreter eben die Pflicht im Vorprozess gehabt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dass dies nicht geschehen sei, falle den dort Beklagten und nunmehrigen Wiederaufnahmeklägerinnen zur Last.
4). Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das OG der auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit gem § 446 Abs 1 Z 4 ZPO, eines wesentlichen Verfahrensmangels gem § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (richtig wohl: § 465 Abs 1 Z 2 ZPO), eine Rechtsrüge sowie auf ein Neuvorbringen gestützten Berufung der Wiederaufnahmeklägerinnen keine Folge.
Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachte Nichtigkeit mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung. Auch das Neuvorbringen in der Berufung, wonach die Wiederaufnahmeklägerinnen "in der Zwischenzeit" durch Übermittlung von Dokumenten erfahren hätten, dass der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 12.01.2000 und damit die Erbschaft noch nicht rechtskräftig seien, zumal über die von MB erhobene Beschwerde gegen den zurückweisenden B des LG Bremen vom 11.06.2003 noch nicht entschieden sei, sei für den Standpunkt der Berufungswerberinnen unbehelflich. Es habe dabei zu bleiben, dass die stets anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmeklägerinnen sich als Verschulden anzurechnen hätten, dass sie nicht schon im ersten Verfahren auf die Anwendung des deutschen Erbrechtes hingewiesen hätten, sondern davon ausgegangen seien, es sei liechtensteinisches Recht anzuwenden. Wenn liechtensteinische Rechtsanwälte "im schematisch liechtensteinischen Juristendenken gefahren seien" und sich dabei nicht bewusst würden, dass das deutsche Erbrecht möglicherweise anders sein könne als das liechtensteinische, so sei dies eben als Verschulden iS des § 498 Abs 2 ZPO zu qualifizieren.
Auch ein Verfahrensmangel sei nicht gegeben. Der Vorwurf, das Erstgericht habe gar nicht realisiert, dass zwei gutachterliche Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei NN vorgelegt worden seien, sei ausgehend von den Feststellungen im Ersturteil unberechtigt.
Zur Rechtsrüge erwog das Berufungsgericht zusammengefasst wie folgt:
Wenn die Wiederaufnahmeklägerinnen argumentierten, das Verlassenschaftsverfahren nach SB sei zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Vorprozess noch nicht abgeschlossen gewesen und es handle sich dabei um eine Tatsache und dementsprechend um eine Tatfrage, so sei dem entgegenzuhalten, dass beide Parteien im Verfahren 4 CG.2000.230 davon ausgegangen seien, dass der Nachlass des SB seiner Ehefrau GB zu ½ und den Kindern CR, SK und MB zu je 1/6 eingeantwortet worden sei. Diese Feststellung sei in den Berufungen der dortigen Beklagten und auch der dortigen Kläger nicht bekämpft worden. Die Parteien hätten damit im Vorprozess schlüssig eine dahingehende Rechtswahl getroffen, dass liechtensteinisches Erbrecht zu gelten habe. Damit habe im Vorprozess für die Instanzgerichte auch keine Veranlassung bestanden, die Anwendung eines ausländischen Rechtes abzuklären.
Bei den vorgelegten Urkunden der deutschen Rechtsanwaltskanzlei vom 14.06. und 17.11.2004 handle es sich weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel. Letztlich sei im Vorprozess der Umstand, dass GB und ihre Kinder als Erben zu Bruchteilen festgestellt worden seien, auf Grund des liechtensteinischen Rechts dahin umgedeutet worden, dass damit eine Einantwortung stattgefunden habe. Die Frage, ob eine Einantwortung stattgefunden habe, könne nicht als Tatsache betrachtet werden. Dies deshalb nicht, weil es sich gleichzeitig um einen rechtlichen Begriff handle, der je nachdem, ob liechtensteinisches oder deutsches Erbrecht angewendet werde, als Sachverhalt gar nicht entstehen könne. Das heisse, nach deutschem Erbrecht sei eine dahingehende Feststellung gar nicht möglich, da dieses Recht eben den Begriff der Einantwortung nicht kenne, sodass auch nicht festgestellt werden könne, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Einantwortung erfolgt sei.
Auch die Behauptung der Berufungswerberinnen, wonach Fragen des ausländischen Rechts keine Rechtsfragen, sondern gemischte Tat- und Rechtsfragen seien, sei nicht zutreffend. Zwar sei richtig, dass § 271 ZPO davon spreche, dass das in einem anderen Staatsgebiet geltende Recht des Beweises bedürfe, soweit es dem Gerichte unbekannt sei. Dabei handle es sich aber nicht um eine Beweisaufnahme im technischen Sinne, sondern um ein Erhebungsverfahren eigener Art. Dass es sich nicht um ein eigentliches Beweisverfahren handle, folge auch daraus, dass der Richter den Parteien zur Ermittlung des ausländischen Rechts zwar Aufträge erteilen könne, deren Nichtbefolgung aber sanktionslos bleibe.
Selbst bei Unterstellung der Rechtsgutachten als neue Tatsachen bzw neue Beweismittel wäre die Wiederaufnahme gem § 498 Abs 2 nicht zulässig, weil es den Wiederaufnahmeklägerinnen als Verschulden anzurechnen sei, dass sie die besagten Tatsachen bzw Beweismittel nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hätten. Es könne nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass die stets anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmeklägerinnen die zumutbare Sorgfalt nicht angewendet hätten, da bei einem internationalen Sachverhalt wie hier die Abklärung der Frage des auf Grund international privatrechtlicher Regeln anzuwendenden Rechts zur prozessualen Diligenzpflicht gehöre.
5). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerinnen, die es wegen Nichtigkeit, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und primär dessen Abänderung iS der vollinhaltlichen Klagsstattgebung begehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten stellten in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Revision ist jedenfalls im Ergebnis nicht begründet.
6.1). In ihrer Nichtigkeitsrüge erachten sich die Revisionswerberinnen für beschwert, weil das Berufungsgericht jegliche Begründung dafür schuldig geblieben sei, dass es sich bei den gutachterlichen Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei NN vom 14.06. und 17.11.2004 weder um neue Tatsachen noch Beweismittel handle. Dies sei insbesondere deshalb nicht einsichtig, weil sich diese Gutachten ja zum ausländischen Recht äusserten und deshalb als neue Beweismittel anzusehen seien.
6.2). Die Nichtigkeitsrüge geht fehl.
Zum einen hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Literaturstellen dargelegt, dass es sich seines Erachtens bei Fragen ausländischen Rechts um solche rechtlicher Natur handle. Vom Fehlen einer Begründung kann deshalb keine Rede sein.
Zum anderen ist den Vorinstanzen in diesem Punkte vollinhaltlich beizutreten.
Bei den von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten der deutschen Rechtsanwaltskanzlei handelt es sich prozessual um Privaturkunden, die gemäss § 294 ZPO nur darüber vollen Beweis erbringen, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller stammen. Als Rechtsgutachten verfolgten diese Urkunden den Zweck, die rechtliche Beurteilung des Prozessstoffes durch das Gericht iS des Standpunktes der Klägerinnen günstig zu beeinflussen (JBl 1971, 144; Psenner in RdW 2005/678; Krejci in RdW 2006, 12 f).
Eine Urkunde resp ein Rechtsgutachten setzt, um den Wiederaufnahmetatbestand gem § 498 Abs 1 Z 7 ZPO bilden zu können, aber einen Tatsachenbezug voraus und muss sich damit auf Tatsachen beziehen. Dieser Begriff der Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Tatsachen können damit nur die dem einzelnen Rechtsfall zugehörenden Geschehnisse und Zustände sowohl der Aussenwelt als auch des Innenlebens von Menschen und dazugehörige Erfahrungssätze sein (Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 530 Rz 168 mwN).
Die von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten bezeugen keine einzige Tatsache im vorgenannten Sinne, beruhen auch nicht auf eigenen Sachverhaltsrecherchen der Gutachter, sondern beschränken sich auf die rechtliche Beurteilung des ihnen unterbreiteten Sachverhalts nach deutschem Recht.
Eine Urkunde, die - wie hier - nur Rechtssätze oder eine rechtliche Beurteilung enthält, kann von vorneherein nicht als Grundlage einer Wiederaufnahme nach § 498 Abs 1 Z 7 ZPO dienen. Dementsprechend ist es nach dem insoweit vergleichbaren deutschen Recht (§ 580 dZPO) in der do Rechtsprechung und Lehre unstrittig, dass insbesondere auch ein Gutachten über ausländisches Recht (ebenso wie wissenschaftliche Veröffentlichungen oder eine im Vorprozess übersehene höchstgerichtliche Rechtsprechung) die Wiederaufnahme nicht rechtfertigen (vgl FamRZ 1968, 599; NJW 1968, 599; Stein/Jonas KommzZPO Bd 5/1 N 27 und 28 zu § 580 IV mwN).
Entgegen der Meinung der Revisionswerberinnen handelt es sich bei den privaten Rechtsgutachten somit um keine Beweismittel iS des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO. Die Gutachten beschränken sich auf die rechtliche Beurteilung des den "Sachverständigen" dargestellten Sachverhaltes und vermittelten damit auch keine neuen Tatsachen.
7.1). Einen Verfahrensmangel erblicken die Revisionswerberinnen im Umstand, dass das Berufungsgericht ihre Rüge, das Erstgericht habe sowohl im Beweisbeschluss vom 11.01.2005 als auch im U nur von der Einsichtnahme in eine gutachterliche Stellungnahme der deutschen Rechtsanwaltskanzlei gesprochen, obwohl zwei Gutachten vom 14.06.2004 und 17.11.2004 vorgelegt worden seien, zu Unrecht verworfen habe. Entgegen der Argumentation des Berufungsgerichtes hätte das Erstgericht in beide Gutachten Einsicht nehmen müssen. Da das Berufungsgericht diesen Verfahrensmangel zu Unrecht verneint habe, werde dieser mit der Revision nochmals geltend gemacht.
7.2). Diese sich an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegende Verfahrensrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach stRsp des OGH ein angeblicher (hier überdies hinsichtlich des Beweisbeschlusses gem § 196 ZPO auch nicht rechtzeitig gerügter) Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht wie hier verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (LES 2002, 317 uva; JBl 1991, 444 ua).
Davon abgesehen ergibt sich aus dem Ersturteil unter Ausschluss jeden Zweifels, dass vom Erstgericht beide Privatgutachten und die ihnen zugrunde liegenden Anfragen verwertet wurden. Auch lässt die nunmehrige Rüge in der Revision jede konkrete Angabe iS des § 472 Z 2 ZPO vermissen, inwiefern der vermeintliche Verfahrensmangel eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert haben soll.
8.1). In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerberinnen gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung und die daran geknüpften Schlussfolgerungen, die Parteien hätten im Verfahren 4 CG.2000.230 schlüssig eine dahingehende Rechtswahl getroffen, dass liechtensteinisches Erbrecht zu gelten habe.
Diese Auffassung widerspreche den Bestimmungen insbesondere der Art 1, 3 und 4 IPRG, wonach das Gericht die Frage des anzuwendenden Rechts von Amts wegen hätte prüfen müssen. Auch handle es sich beim Begriff der "Einantwortung" und der Frage, ob eine solche in Deutschland stattgefunden habe, zumindest um eine gemischte Tat- und Rechtsfrage.
Die Wiederaufnahmeklage sei eingereicht worden, weil die Wiederaufnahmeklägerinnen erst im November 2004 erfahren hätten, dass das Verlassenschaftsverfahren nach SB weder eingeleitet geschweige abgeschlossen worden sei. Dies stelle eine Tatfrage dar. Im Vorprozess sei im erstinstanzlichen U vom 04.05.2001 ausdrücklich festgestellt worden, dass der Nachlass nach SB seiner Ehegattin sowie den drei Kindern eingeantwortet worden sei. Damit sei unzweifelhaft der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gemeint gewesen, was aber, wie sich mittlerweile herausgestellt habe, unrichtig sei.
Dazu komme, dass es nach deutschem Erbrecht keiner Einantwortung bedürfe. Auch die Ausstellung des Erbscheines habe gem § 2353 dBGB nicht den Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bewirkt. Diese neue durch die Privatgutachten sowie das Schreiben des RA Dr W vom 19.11.2004 und den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichtes C vom 12.01.2000 bescheinigte Tatsache hätte im Vorprozess einen günstigeren Prozessausgang, nämlich die Zurückweisung der dortigen Klage mangels Prozesslegitimation oder zumindest mangels Sachlegitimation bewirkt.
Auch wenn man die Auffassung vertrete, dass in der Wiederaufnahmeklage nur neue Rechtsfragen vorgetragen worden seien, handle es sich dabei um gemischte und damit "wiederaufnahmefähige" Tat- und Rechtsfragen, die gem § 271 Abs 1 ZPO erforderlichenfalls eines Beweises bedürften. Dies bestätige auch die vom Berufungsgericht zitierte E LES 1987, 127 f.
Das Berufungsgericht habe schliesslich zu Unrecht mit dem Hinweis auf die prozessuale Diligenzpflicht ein Verschulden des seinerzeitigen Rechtsvertreters der Beklagten konstatiert. Die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht die Pflicht der Parteien, sondern die des Gerichts gewesen. Auch hätten die Wiederaufnahmeklägerinnen und deren Stiftungsräte während des Vorprozesses keinen ausreichenden Kenntnisstand vom Verlassenschaftsverfahren in Berlin gehabt, wobei das Wissen eines ihrer Begünstigten (gemeint: MB) nicht zugerechnet werden könne.
8.2). Auch die Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Den Revisionswerberinnen ist zwar beizupflichten, dass die Argumentation des Berufungsgerichtes schon aus logischer Sicht nicht stringent ist. Auch wenn eine Rechtswahl und damit die Zulässigkeit einer Einantwortung unterstellt würden, steht doch fest, dass entgegen den Feststellungen im Vorprozess der Nachlass nach SB iS der §§ 550, 797 ABGB (§§ 550, 797 öABGB) nicht eingeantwortet wurde.
Zudem entbehrt die Annahme einer Rechtswahl einer gesetzlichen Grundlage. Das Berufungsgericht vermengt nämlich in unzulässiger Weise die hier massgebliche Frage der internationalen Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts und damit der inländischen Gerichtsbarkeit mit der in Art 29 Abs 2 IPRG geregelten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf einen Erbfall liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Einantwortung und damit um die Frage, ob die Bestimmungen über die Verlassenschaftsabhandlung nach der VerlI vom 08.04.1846 (LR 274.1) zur Anwendung gelangen können. Die Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts zur Verlassabhandlung findet ihre Regelung nicht im IPRG, sondern in den Verfahrensgesetzen, namentlich in den Bestimmungen der §§ 54 bis 56b JN idF LGBl 1997/131. Erst wenn das liechtensteinische Gericht zur E berufen ist, stellt sich die nach dem IPR zu beurteilende Frage nach dem anzuwendenden materiellen Erbrecht (vgl ZfRV 1993/47; NZ 1993, 107; ELG 1947-54, 37; ELG 1973-78, 883).
Gemäss § 54 JN ist das LG zur E berufen, wenn der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hatte. Ist er - wie SB im vorliegenden Fall - mit dem letztem Wohnsitz im Ausland gestorben, so beschränkt sich das liechtensteinische Gericht auf Sicherungsmassnahmen und "die Erhebung von Verlassgebühren" (§ 56b JN). Eine subsidiäre Zuständigkeit für die Abhandlung wäre nur dann gegeben, wenn der Erblasser im Inland Mobilien hinterlassen hat und sich ein ausländische Gericht nicht mit dem Nachlass befasst (§ 55 JN). Nur bei einer so gegebenen Zuständigkeit des LG handelt dieses - vorbehaltlich der ausländischen Immobilien, für die es nie kompetent ist - die gesamte Verlassenschaft ab, auf welche es Zugriff hat (§ 56a JN).
Eine auch schlüssige Rechtswahl kann sich von vornherein nur auf die Anwendung der materiell-rechtlichen Regeln der ausländischen Rechtsordnung, hier also das Erbrecht und nicht auf das Nachlassverfahren erstrecken (vgl hiezu auch Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins [2002] S 60 f, 74 f).
Für den Nachlass des in Deutschland verstorbenen SB, der überdies deutscher Staatsangehöriger war, konnten damit die zitierten Verfahrensgesetze in Bezug auf die Verlassenschaftsabhandlung einschliesslich der Bestimmungen über die Einantwortung (§ 52 VerlI) von vorneherein nicht zur Anwendung kommen, umsoweniger, als das deutsche Heimatgericht durch Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins seine Zuständigkeit in Anspruch nahm.
8.4). Mit diesem Befund ist freilich für den Standpunkt der Revisionswerberinnen nichts gewonnen.
Auf Grund der ihm obliegenden umfassenden rechtlichen Beurteilung hat der OGH die Rechtssache ohne Beschränkung auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe zu beurteilen. In diesem Rahmen sind insbesondere bei einer Wiederaufnahmeklage wegen der Besonderheit des Klagegrundes auch die prozessualen Klagsvoraussetzungen eigenständig einer Prüfung zu unterziehen (vgl Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 139, 159 zu § 503; EvBl 1951/438).
Dabei zeigt sich, dass das Erstgericht die gegenständliche Klage zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen hat. Die Klage hätte im Übrigen, wie noch darzulegen sein wird, bereits im Vorverfahren zurückgewiesen werden können.
8.5). Zu Pkt 6.2) wurde begründet, dass es sich bei den privaten Rechtsgutachten um keine Beweismittel iS des § 498 Z 7 ZPO handelt. Das Gleiche gilt für das Schreiben des RA Dr W vom 19.11.2004, in dem die Rechtsgutachten erörtert und der Rechtsstandpunkt des Genannten dargetan wird. Auch dieses Schreiben vermittelt keinerlei neue eine Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsachen, sondern ausschliesslich Rechtsausführungen.
Diese Urkunden bestätigen nur die im Übrigen durch entsprechende Nachforschung für jeden Fachmann leicht eruierbare Rechtslage dahin, dass das dBGB dem Grundsatz nach in der Erbfolge die Ablösung eines Einzelrechtssubjekts (Erblasser) durch einen oder mehrere neue individuelle Rechtsträger (Erben) sieht, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ipso iure unmittelbar in die Rechts- und Pflichtenstellung des Vorgängers eintreten (Erwerb von Todes wegen). Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass den Erben ohne weiteres zu. Es bedarf keiner Annahmehandlung und auch keiner Zuteilung. Der Erbe muss nicht einmal wissen, dass er Erbe geworden ist. Das Nachlassgericht, dessen Funktionen ua im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 72 bis 99 FGG) normiert sind, wird nur ausnahmsweise tätig, etwa zur Sicherung des Nachlasses, Bestätigung der erbrechtlichen Lage sowie der amtlichen Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung und der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese eine Miterbengemeinschaft iS der §§ 2032 ff BGB. Diese Miterbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, wobei das Nachlassvermögen innerhalb dieser Gemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist.
Gemäss § 2038 Abs 1 Satz 2 S 2 BGB kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Massnahmen treffen. Hiezu zählt auch eine Klageerhebung. Massgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Klageerhebung ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Verwalters (BGH Z 6, 76). Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses gemäss den §§ 2042 f BGB (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht Länderteil Deutschland GrdZ B Rz 108; GrdZ D Rz 1009, 1038; GrdZ I Rz 2459, 2470, 2486, 2496 je wmN).
Umgelegt und bezogen auf den wiederaufzunehmenden Vorprozess 4 CG.2000.230 vertreten die Verfasser der Urkunden Blg D und E die Auffassung, dass die Wiederaufnahmebeklagten in diesem Verfahren gem § 2039 BGB die Zahlung nur an alle Miterben (zu denen auch GB und MB zählen) hätten verlangen können und die auf Zahlung an die beiden Erbinnen selbst gerichtete Klage mangels Prozess- oder Sachlegitimation richtigerweise zurück- bzw abgewiesen werden hätte müssen.
Die - durchaus fragliche - Stichhältigkeit dieses Standpunktes kann hier dahingestellt bleiben. Verfehlt ist jedenfalls die aus dem Privatgutachten sowie der E des OGH LES 2002, 302 f gezogene Schlussfolgerung der Revisionswerberinnen, dass den Wiederaufnahmebeklagten im Vorprozess die Prozesslegitimation gefehlt habe. Abgesehen davon, dass sich der in der zitierten E nach französischem Erbrecht zu beurteilende Fall, bei dem eine Miterbin die Herausgabe des gesamten Nachlassvermögens verlangte, in mehreren wesentlichen Punkten vom Sachverhalt des hier massgeblichen Vorprozesses unterscheidet, verschafft die Bestimmung des § 2039 dBGB jedem einzelnen Miterben die Einziehungs- und damit Prozesslegitimation. Zu der im Übrigen in den Privatgutachten sehr selektiv zitierten Rechtsprechung zu jenen Fallkonstellationen, bei denen ein Miterbe ausnahmsweise auch die Leistung an sich selbst verlangen kann, muss hier nicht weiter Stellung genommen werden (vgl Palandt BGB 63. Auflg § 2039 Rz 1 f; § 432 Rz 1 f; Heldrich in Münchener Komm § 2039 Rz 1 f; 13).
Die Revisionswerberinnen haben sich nämlich in der Wiederaufnahmeklage zusammengefasst darauf berufen, dass man im Vorprozess zu Unrecht nicht erkannt habe, dass das deutsche Recht das Prinzip der Universalsukzession konsequent umgesetzt habe und daher die Wiederaufnahmebeklagten zusammen mit deren Mutter GB und deren Bruder MB eine gesamthänderische Erbengemeinschaft bildeten und daher nur Leistung an die Gemeinschaft und nicht an sich selbst hätten fordern können.
Gerade diese (angeblich) unrichtige rechtliche Beurteilung des im Vorprozess festgestellten Sachverhaltes rechtfertigt aber nach Rechtsprechung und Lehre keine Wiederaufnahme nach § 498 Abs 1 Z 7 ZPO (Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 530 Rz 1, 145; Fasching in ZPR2 Rz 2030 je mwN). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iS der zitierten Gesetzesstelle (vgl auch 7 Ob 684/86).
Die Vorinstanzen haben somit den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund schon aus diesen Erwägungen zu Recht verneint.
8.6). Eine neue Tatsache soll nach Meinung der Revisionswerberinnen sein, dass das Verlassenschaftsverfahren nach SB weder eingeleitet noch abgeschlossen worden sei. Wie bereits dargestellt, findet aber in Deutschland kein Verlassenschaftsverfahren nach liechtensteinischem Muster statt. Rechtliches Faktum ist lediglich, dass zwischen den Erben nach SB eine Miterbengemeinschaft besteht, die noch nicht auseinandergesetzt ist.
Auch wenn darin entgegen der Ansicht des Senats eine neue Tatsache erblickt würde, könnte der Wiederaufnahmeklage gem § 498 Abs 2 (§ 530 Abs 2 öZPO) kein Erfolg beschieden sein. Eine Partei muss nämlich ohne ihr Verschulden ausserstande gewesen sei, die neuen Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses geltend zu machen. Die Wiederaufnahmeklage ist nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Prozessführung zu beheben. Den Mangel eines Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Hiebei muss die Partei auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gegen sich gelten lassen (vgl Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 5 zu § 530 mwN; RIS-Justiz RS 0044354; Stohanzl aaO E 113 f, 142).
Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass es den Wiederaufnahmeklägerinnen, ihren rechtskundigen Stiftungsräten sowie ihrem RA bei Anwendung gebührender Sorgfalt schon im Rechtsstreit 4 CG.2000.230 unter Berücksichtigung der aufwändigen bis zum StGH gezogenen Prozessführung ohne weiteres hätte möglich sein müssen, sich mit dem grundlegenden Vorschriften über das deutsche Erbrecht und das deutsche Nachlassverfahren vertraut zu machen und allenfalls daraus resultierende Einwendungen in Bezug auf die Aktivlegitimation der do Klägerinnen zu erheben. Alle ihre Sachinformationen ebenso wie sämtliche Urkunden einschliesslich des Erbscheines und der deutschen Gerichtsentscheidungen erhielten die Genannten vom wirtschaftlichen Hintermann der beklagten Stiftungen MB, der natürlich auch über den nach der gegebenen Sachverhaltskonstellation naheliegenden Umstand Bescheid wusste, dass die Miterbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.
Entgegen der Behauptung der Revisionswerberinnen bestand im Vorprozess auch keine Verpflichtung des Gerichts, amtswegig deutsches Erb- und Verfahrensrecht zu ermitteln, zumal der Bereicherungsanspruch der do Klägerinnen gem Art 50 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen war. Das Fehlen der aktiven Klagslegitimation ist nämlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund einer Einwendung der beklagten Partei zu berücksichtigen. Die beklagte Partei hat Tatsachen vorzutragen, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (RS 0084869; RS 0003874; ZVR 1989/129 uva).
Die Revisionswerberinnen haben als Beklagte im Vorprozess weder den Mangel der Aktivlegitimation der do Klägerinnen eingewendet noch irgendein Tatsachenvorbringen dazu erstattet. Damit war es aber schon dem Erstgericht verwehrt, von Amts wegen auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen. Umsomehr galt dies für das OG und den OGH im Vorprozess, zumal die Wiederaufnahmsklägerinnen in ihrer Berufung und Revision keine prozessordnungsgemässe Rechtsrüge ausführten, sodass die rechtliche Beurteilung und damit auch die Aktivlegitimation schon aus diesem Grunde keiner Überprüfung durch die Instanzgerichte zugänglich war (Urteil des OGH zu 4 CG.2000.230-58 Pkt 6.3 S 27 f).
Zuletzt ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahmeklage gemäss den §§ 502 Abs 2 Z 4 iVm § 506 ZPO (§§ 534 Abs 2 Z 4, 538 öZPO) schon anlässlich der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung hätte zurückgewiesen werden können.
Ein Wiederaufnahmekläger hat nämlich die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der vierwöchigen Klagefrist ergibt, glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Fristbeginn von subjektiven Umständen, insbesondere der Kenntnis der für den Wiederaufnahmeklagegrund nach § 498 Abs 1 Z 7 ZPO massgeblichen Tatsachen abhängt. Hiebei hat sich der Kläger grundsätzlich das Wissen seiner Organe bzw Vertreter und/oder seines Rechtsfreundes zurechnen zu lassen (Jelinek aaO § 534 Rz 13, 14; § 530 Rz 180 f).
Die nunmehrigen seit mehreren Jahren fungierenden Stiftungsräte der Revisionswerberinnen mussten die Kenntnis von den nunmehr als Wiederaufnahmegrund reklamierten neuen Tatsachen schon aus den zahlreichen Verfahren ua auch gegen GB haben, in denen sie die gleichen Stiftungen zum Teil auch rechtsfreundlich vertraten (1 CG.X, 10 CG.X). Im Verfahren 5 CG.X (gegen die A-Stiftung), das nach dem U des LG vom 04.03.2005 zu einer vergleichsweisen Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten gegen GB führte, hatten die nunmehrigen Klagsvertreter als do Stiftungsräte für die Stiftung sogar die Einwendung erhoben, dass der Erbschein des Amtsgerichtes C vom 12.01.2000 nicht rechtskräftig sei. Die nunmehrige Behauptung, die Nichtbeendigung des Verlassenschaftsverfahrens nach SB sei den Stiftungsräten der Revisionswerberinnen erst durch Übermittlung der Rechtsgutachten am 19.11.2004 bekannt geworden, für die auch keinerlei taugliche Bescheinigungsmittel angeboten wurden, (dis-)qualifiziert sich deshalb von selbst (vgl auch das Verfahren 8 CG.X).