4 CG. 2004.415
Der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei SN****, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Heinz Frommelt, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, dieser wiederum vertreten durch Dr. Helmut Schwärzler, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1.) WN****, und 2.) EN****, vertreten durch Meier & Kieber Rechtsanwälte AG, FL-9490 Vaduz, wegen EUR 1,6 Mio (CHF 2,480.000,--) s.A. aus Anlass des (zurückgenommenen) Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 10.5.2006, 4 CG.2004.415-50, mit dem dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Senatsvorsitzenden des F Obergerichtes vom 1.2.2006 (ON 37) Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Die mit Schriftsatz vom 30.7.2008 erfolgte Zurücknahme des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 2.952,84 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 64,56 bestimmten Kosten ihres Antrages vom 15.12.2008 zu ersetzen.
1. Das in dieser Rechtssache ergangene Urteil des Landgerichtes vom 23.10.2005 wurde von der Klägerin mit Berufung bekämpft. Zugleich mit ihrer Berufungsmitteilung stellten die Beklagten den Antrag, der Klägerin gemäss § 57a ZPO eine Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 100.294,60 zur Deckung ihrer Prozesskosten einschliesslich der sie treffenden anteiligen Gerichtsgebühren (CHF 7.650,--) aufzuerlegen.
Der Vorsitzende des 2. Obergerichtssenates gab diesem Kautionsantrag mit Beschluss vom 1.2.2006 Folge. Sein Beschluss wurde sowohl von der Klägerin als auch von den Beklagten bekämpft.
Mit Beschluss vom 10.5.2006 gab der Senat des Obergerichtes nur dem Rekurs der Klägerin Folge; der Beschluss des Senatsvorsitzenden wurde hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (Vertretungskosten) in Höhe von
CHF 93.014,60 ersatzlos aufgehoben und der Kautionsantrag insoweit abgewiesen. Die für die Gerichtsgebühren im Berufungsverfahren auferlegte Sicherheitsleistung blieb aufrecht, weil diese nach Auffassung des Rekurssenates von der Klägerin nicht bekämpft worden sei.
Ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes, dass seine Entscheidung gemäss § 59 Abs 2 ZPO endgültig sei, bekämpften die Beklagten die Rekursentscheidung vom 10.5.2006 mit einem Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Vorsitzenden. Hiezu erstattete die Klägerin eine Revisionsrekursbeantwortung.
Einzufügen ist an dieser Stelle, dass die Rekursentscheidung vom 10.5.2006 von den Beklagten auch mit einer Staatsgerichtshofbeschwerde angefochten wurde, der der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil vom 30.6.2008, StGH 2006/66, keine Folge gab.
Am 14.11.2008 fand die Berufungsverhandlung statt. Mit dem mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Beschluss vom 14.11.2008 gab das Obergericht der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
2. Mit ihrem am 16.12.2008 eingelangten Schriftsatz vom 15.12.2008 nahm die Klägerin auf das Revisionsrekursverfahren hinsichtlich der Kaution Bezug. Sie brachte vor, dass der Revisionsrekurs gemäss mündlicher Mitteilung des Beklagtenvertreters aufgrund eines Urteiles des Staatsgerichtshofes zurückgezogen worden sei, was mit einer abgestempelten Kopie der Gerichtsempfangsstelle bewiesen werden könne. Dieser Zurücknahmeschriftsatz des Revisionsrekurses sei dem Klagsvertreter allerdings nicht zugestellt worden und befinde sich auch nicht im Gerichtsakt.
Der Klagsvertreter mache nunmehr gemäss § 454 ZPO die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwotung in Höhe von CHF 5.337,15 geltend und beantrage, die Beklagten gemäss § 454 Abs 3 ZPO zu deren Ersatz zu verpflichten. Für diesen Antrag wurden gemäss TP 1 RATV ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 2,480.000,-- s.A. Kosten von CHF 998,75 verzeichnet.
Die zur Äusserung hiezu aufgeforderten Beklagten stellten mit Schriftsatz vom 20.1.2009 den Antrag, den Kostenbestimmungsantrag der Klägerin zurück- bzw abzuweisen und die Klägerin ihrerseits zu verpflichten, den Beklagten die mit
CHF 5.339,-- verzeichneten Kosten dieses Schriftsatzes zu ersetzen.
Ihrem seinerzeitigen Revisionsrekurs sei durch das Urteil des StGH vom 30.6.2008, StGH 2006/66, die Grundlage entzogen worden. Die Beklagten hätten deshalb ihren Revisionsrekurs mit dem - zugleich ihrer Äusserung beigefügten - am 31.7.2008 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz vom 30.7.2008 zurückgenommen.
Gemäss § 454 Abs 3 ZPO hätte deshalb die Klägerin ihren Antrag auf Kostenersatz für das Revisionsrekursverfahren binnen acht Tagen nach Verständigung von der Zurücknahme der Berufung (gemeint: des Revisionsrekurses) stellen müssen.
Wie der Klagsvertreter in seinem Antrag vom 15.12.2008 selbst anführe, habe ihm der Beklagtenvertreter bereits bei der Berufungsverhandlung am 14.11.2008 auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass er den Revisionsrekurs vom 30.5.2006 mit Schriftsatz vom 30.7.2008 zurückgenommen habe. Das erst mehr als ein Monat nach "Verständigung bzw Kenntnisnahme von der Zurücknahme des Rechtsmittels", nämlich mit Schriftsatz vom 15.12.2008 gestellte Kostenersatzbegehren der Klägerin sei somit verspätet.
3. Hiezu hat der Senat erwogen:
Aufgrund der von den Beklagten vorgelegten Schriftsätze steht fest, dass diese am 30.7.2008 ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Kollegiums des
F Obergerichtes vom 10.5.2008 zurücknahmen. Dieser Zurücknahmeschriftsatz langte laut Eingangsstampiglie am 31.7.2008 beim Landgericht tatsächlich ein, befand sich allerdings bis zur nunmehr erfolgten Wiedervorlage nicht bei den Gerichtsakten. Die Zurücknahme des Revisionsrekurses war nunmehr mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Gemäss § 454 Abs 2 ZPO (§ 484 Abs 2 öZPO) hat die Zurücknahme einer Berufung die Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen und insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zu tragen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist vom Berufungsgericht durch Beschluss zu entscheiden; der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von acht Tagen nach Verständigung des Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung zu stellen, wenn keine Berufungsverhandlung stattfand (§ 454 Abs 3 ZPO; vgl § 484 Abs 3 öZPO).
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch auf die Zurücknahme von Rekursen - jedenfalls - gegen Entscheidungen des Gerichtes über Rechtsschutzbegehren anzuwenden. Um ein solches handelt es sich bei einem Kautionsantrag. Bei Zurücknahme eines Rekurses bzw Revisionsrekurses hat das für die Behandlung des Rechtsmittels funktionell zuständige Gericht über den Kostenersatz zu entscheiden, im gegenständlichen Fall also der OGH (Kodek in Rechberger³ § 484 ZPO Rz 7; Pimmer in Fasching/Konecny IV/1 § 484 Rz 19 mwN).
Ausgehend von der Aktenlage und dem Vorlagebericht des Landgerichtes vom 23.1.2009 wurde der Revisionsrekurszurücknahmeschriftsatz der Beklagten vom 30.7.2008 zwar am 31.7.2008 beim Landgericht eingebracht. Er befindet sich jedoch nicht im Gerichtsakt und ist allem Anschein nach in Verstoss geraten. Zum Zeitpunkt seiner Einbringung befanden sich die Akten beim Obergericht. Dieser Schriftsatz vom 30.7.2008 wurde nach der Aktenlage dem Klagsvertreter im Übrigen auch nach dessen glaubhaften Versicherung bislang nicht zugestellt.
Davon ausgehend ist gemäss § 454 Abs 3 ZPO die Rechtzeitigkeit des Kostenbestimmungsantrages der Klägerin vom 15.12.2008 zu unterstellen. Eine Verständigung der Klägerin von der Zurücknahme des Revisionsrekurses durch die Beklagten hätte gemäss den §§ 87, 101 ZPO entweder die amtswegige Zustellung dieses Schriftsatzes an den Klagsvertreter durch das Gericht oder aber gemäss den §§ 112, 113 ZPO die direkte Übermittlung durch den Beklagtenvertreter an den Klagsvertreter vorausgesetzt. Beides ist hier nicht geschehen.
Auf eine tatsächliche Zustellung dieses Schriftsatzes beruft sich der Beklagtenvertreter indes nicht. Die nach dem Vorbringen beider Parteien mündliche Mitteilung bei der Berufungsverhandlung am 14.11.2008, welche im Übrigen im Verhandlungsprotokoll keinen Niederschlag fand (ON 82), konnte entgegen seiner Auffassung eine Zustellung des Zurücknahmeschriftsatzes nicht ersetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH, der sich der Senat bei insoweit gleicher Rechtslage in Liechtenstein anschliesst, gilt ein Schriftsatz nur dann als tatsächlich zugegangen, wenn er in die Hände des Empfängers, hier also des Klagsvertreters gelangt. Die blosse Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftsatzes wie überhaupt eines Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (8 Ob 69/07s; Gitschthaler in Rechberger aaO § 87 Rz 5; IPRAX 2007, 202; RIS-Justiz 0083733 ua).
Da somit bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtswirksame Zustellung des Schriftsatzes vom 30.7.2008 an den Klagsvertreter erfolgte und die achttägige Frist des § 454 Abs 3 ZPO nicht zu laufen begann, wurde der Kostenbestimmungsantrag der Klägerin am 16.12.2008 jedenfalls fristgerecht überreicht und haben die Beklagten der Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Nur der Vollständigkeit halber soll festgehalten werden, dass der Revisionsrekurs der Beklagten nach ständiger Rechtsprechung des OGH gemäss § 59 Abs 2 ZPO unzulässig war und, worauf auch in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hingewiesen wurde, zurückgewiesen werden hätte müssen (LES 1998, 245; LES 2007, 522).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 7. Mai 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof