4 CG.2005.179
Art 67 Abs 1 RSO
Art 67 Abs 1 RSO setzt nach seinem insofern klaren Wortlaut nicht voraus, dass der Schuldner in Benachteiligungsabsicht Vermögenswerte übertrug, sondern darauf, dass er in Benachteilungsabsicht Rechtshandlungen vornahm. Bei der durch den Abschluss von Architekturverträgen bewirkten Übertragung von Architekturleistungen handelt es sich um Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind), die sich dem Oberbegriff der Rechtshandlungen zuordnen lassen.
§ 472 Z 2 ZPO
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Art 71 Abs 2 RSO
Setzt ein ehemals selbständiger Architekt seine bisherige Tätigkeit fort als Verwaltungsrat einer zur Benachteiligung der Gläubiger gegründeten Anstalt, so ist seine Benachteiligungsabsicht auch der Anstalt zuzurechnen. Als insofern bösgläubige Anfechtungsgegnerin kann sich die Anstalt wegen Erstattung einer Gegenleistung nur an ihren (allfälligen) Schuldner, nicht jedoch an den anfechtenden Gläubiger halten.
1. Mit Rechtfertigungsklage vom 02.08.2005 begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von [im Verlauf des Verfahrens eingeschränkt] CHF 27 000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen.
2. Mit U vom 12.03.2006 gab das LG dem Klagebegehren statt.
3. Aufgrund seiner Beweiswürdigung stellte das LG in seinem U folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Unter dem Namen Atelier X betrieb G in E ein Architekturbüro bis zur Gründung der Y Anstalt, wo er von Anbeginn sowohl als Organ (Verwaltungsrat) als auch als Angestellter beschäftigt war.
3.2. Der Kläger war bei G angestellt. Am 23.11.1999 schlossen er und G vor dem Vermittleramt E einen vollstreckbaren Vergleich. Danach verpflichtete sich G dem Kläger den Betrag von CHF 263 000.00 in acht vierteljährlichen Teilbeträgen von CHF 32 875.00, beginnend mit dem 31.03.2000, samt 5 % Zinsen ab dem 01.01.2000, zu bezahlen ...
3.3. G bezahlte die Teilbeträge nicht. Über Antrag des Klägers bewilligte das LG mit B vom 20.04.2000 dem Kläger die Exekution gegen G zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 263 000.00 samt Anhang. Über Antrag von G bewilligte das LG mit B vom 27.06.2000 die Achtelszahlung. Nach einer Aufschiebung wurde das Exekutionsverfahren über Antrag des Klägers fortgesetzt. Am 15.02.2001 wurde der Antrag zurückgezogen, nachdem E, die Ehegattin von G, der Schuld, beschränkt auf den Betrag von CHF 25 000.00, beigetreten war und sich verpflichtet hatte, monatliche Teilbeträge von CHF 1000.00 zu bezahlen.
3.4. Am 15.01.2003 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens, weil E die Teilbeträge nicht mehr bezahlte. Ebenfalls am 15.01.2003 erliess das LG einen Zahlbefehl gegen E über CHF 6000.00, entsprechend ihrem 6-monatigen Zahlungsrückstand.
3.5. E erhob Widerspruch. In der Folge wurde die Schuld teils von ihr, teils von der Tochter T bezahlt.
3.6. Am 11.02.2003 unterzeichnete E einen weiteren Schuldbeitritt, beschränkt auf den Betrag von CHF 36 000.00. Danach verpflichtete sie sich, monatliche Teilbeträge von CHF 1500.00 zu bezahlen. Daraufhin wurden die Exekutionsanträge gegen G erneut zurückgezogen. E erfüllte ihre Verpflichtungen.
3.7. Anfang Januar 2005 forderte der Kläger den G auf, nunmehr den restlichen, noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. Es kam zu weiteren Verhandlungen, auch mit E. Sie bot an, weitere Teilbeträge zu bezahlen. Der Kläger forderte sie auf, wiederum einen Schuldbeitritt zu unterzeichnen. Darauf aber ging E nicht mehr ein.
3.8. Am 25.04.2005 forderte der Kläger den G erneut auf, den restlichen, noch ausstehenden Betrag zu bezahlen, und erklärte sich mit monatlichen Teilbeträgen von CHF 10 000.00 einverstanden. Den ersten Teilbetrag für den April 2005 forderte er bis zum 28.04.2005.
3.9. Am 02.05.2005 erklärte der Rechtsvertreter von G, dieser sei nicht in der Lage, den Teilbetrag von monatlich CHF 10 000.00 zu bezahlen.
3.10. Daraufhin, noch am 02.05.2005, stellte der Kläger beim LG einen Antrag auf Pfändung und Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung, unter anderem im Hinblick auf die Drittschuldner K und W, und zwar bezüglich Forderungen von G gegen diese Drittschuldner für Architekturleistungen. Beantragt und bewilligt wurde die Exekution im Betrag von CHF 224 501.33 samt 5% Zinsen seit dem 29.03.2005. In der Drittschuldneräusserung vom 13.05.2005 erklärten K und W, mit G keinen Vertrag über Architekturleistungen zu haben, weshalb ihm gegen sie auch keine Forderungen zuständen. Nachforschungen der Klagsvertreterin ergaben, dass mit der Gründung der Beklagten (Y Anstalt) die noch laufenden Architekturverträge von G auf die Beklagte übertragen wurden: indem die bisherigen Architekturverträge mit G aufgelöst und über die restlichen Architekturleistungen für die Bauprojekte K und W neue Architekturverträge abgeschlossen wurden.
3.11. Mit den Bauprojekten K und W hatte es folgende Bewandtnis:
3.11.1. K plante im Haus in E einen Anbau ... Die Planung und Ausführung, also die gesamten Architekturleistungen, wurden G übertragen. K und G waren befreundet. Die Planung erfolgte zunächst ohne schriftlichen Vertrag. Später wurde ein schriftlicher Architekturvertrag abgeschlossen. Darin wurde ua ein Pauschalhonorar von CHF 30 000.00 vereinbart. Mündlich wurde ausserdem festgelegt, dass Teilzahlungen nach Baufortschritt zu leisten seien. Aufgrund dieser mündlichen Vereinbarung stellte G schon am 15.11.2004 Teilleistungen im Betrag von 15 000.00 und am 21.03.2005 eine weitere Teilleistung im Betrag von CHF 8000.00 netto in Rechnung. K leistete die Teilzahlungen. Bereits im November 2004 hatte G dem K erklärt, dass der Vertrag unter Umständen zu ändern sei, weil er zu gegebener Zeit seine Firma umwandeln werde.
3.11.2. Vater W erlaubte seinem Sohn W, das Haus in N aufzustocken. Am 17.11.2004 schloss Sohn W mit G einen Architekturvertrag ab. Unter anderem wurde für die gesamten Architekturleistungen ein Pauschalhonorar von CHF 40 000.00 vereinbart. Auch beim Bauprojekt W wurden Akonto- bzw Abschlagszahlungen auf das Pauschalhonorar festgelegt. Am 21.03.2005 stellte G dem Sohn W aufgrund der fortgeschrittenen Planungsarbeiten eine Akonto-Rechnung im Betrag von CHF 20 000.00. D bezahlte sie mit Valuta 31.03.2005. Auch ihm hatte G bereits im November 2004 erklärt, dass er sein Atelier unter Umständen unter anderem Namen weiterführen werde.
3.12. Im Oktober 2004 wandte sich E an RA Dr iur M wegen der Gründung einer Anstalt. Sie sah, dass die Schulden ihres Ehegatten ihnen völlig über den Kopf wachsen würden. Im Februar 2005 kam es zu einer weiteren Besprechung, bei der RA M der E weitere Aufschlüsse erteilte. Er erstellte die Gründungsdokumente für die Y Anstalt und gab sie ihr. Zu diesem Zeitpunkt ging es nur mehr darum, das Kapital zu beschaffen. E wollte es als Darlehen von einem Dritten bekommen; Ende April/Anfang Mai 2005 erhielt sie es. Am 29.04.2005 wurden die Statuten unterzeichnet. Am 03.05.2005 wurde die Beklagte (Y Anstalt) in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Seit der Gründung sind G und E einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Beklagten.
3.13. Am 03.05.2005, dem Tag der Eintragung der Beklagten in das Öffentlichkeitsregister, wandte sich G sowohl an K als auch an den Sohn W und erklärte ihnen, die Baustellen würden nunmehr von der Beklagten übernommen. Noch am 03.05.2005 wurden zwischen K und der Beklagten sowie zwischen dem Sohn W und der Beklagten Architekturverträge abgeschlossen. Darin wurde das restliche Pauschalhonorar festgehalten: bei K im Betrag von CHF 7000.00, bei Sohn W im Betrag von CHF 20 000.00. Für die Beklagte unterzeichnete G die Architekturverträge.
3.14. Am 12.05.2005 stellte die Beklagte dem Sohn W eine weitere Akonto-Rechnung im Betrag von CHF 5000.00. Dieser bezahlte diese Rechnung am 19.05.2005. G ist seit Anbeginn bei der Beklagten zu 40 % angestellt und für Entwurfsarbeiten zuständig. Er bezieht einen Lohn von CHF 2750.00 brutto.
3.15. Bei der Übertragung der restlichen Architekturleistungen für die Bauprojekte K und W von G auf die Beklagte (am 03.05.2005) wusste G, dass er vom Kläger wegen der offenen Forderungen exekutiv verfolgt wurde. Mit der Übertragung wollte er erreichen, dass K und der Sohn W die Beträge der restlichen Pauschalhonorare nicht mehr ihm persönlich, sondern der Beklagten, die im wirtschaftlichen Eigentum von E stand, zukommen lassen sollten. Auf diese Beträge sollten seine Gläubiger, unter diesen der Kläger, nicht mehr greifen können ...
3.16. Die restlichen Architekturleistungen ab dem 03.05.2005 bestanden vor allem aus der Bauaufsicht; sie wurden von der Beklagten durch deren Angestellten F unter der Aufsicht von G erbracht.
[...]
5. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung der Beklagten vom 26.04.2006 gab das OG mit U vom 05.10.2006 keine Folge ...
[...]
8. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 13.11.2006 ...
[...]
[...]
11. Als Revisionsgründe nannte die Beklagte:
1). unrichtige rechtliche "Würdigung" (gemeint wohl: unrichtige rechtliche Beurteilung iS von § 472 Z 4 ZPO),
2). unrichtige rechtliche "Würdigung" und Nichtigkeit sowie
3). Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, erschien es zweckmässig, die Beurteilung der Revision ebenso zu gliedern, dh der Zusammenfassung der Vorbringen der Beklagten ... unter dem jeweiligen Revisionsgrund je die entsprechenden Erwägungen des OGH folgen zu lassen.
[...]
12.1. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ("Würdigung") brachte die Beklagte im Wesentlichen vor:
12.1.1. Das OG habe den vom LG festgestellten Sachverhalt unverändert übernommen. Mit Bezug auf die Beklagte und deren Verträge mit K und dem Sohn W habe das LG festgestellt:
Am Tage der Eintragung der Y Anstalt in das Öffentlichkeitsregister, am 03.05.2005, wandte sich dann G sowohl an K wie auch an den Sohn W und erklärte ihnen, dass nunmehr die Baustellen von der Y Anstalt übernommen würden. Er legte ihnen Vertragsentwürfe vor, und es wurden am 03.05.2005 Architekturverträge zwischen dem Sohn W und der Y Anstalt sowie K und der Y Anstalt abgeschlossen. In diesen Architekturverträgen mit der Y Anstalt war das restliche Pauschalhonorar, sohin bei K der Betrag von netto CHF 7000.00 und beim Sohn W der Betrag von netto CHF 20 000.00 festgehalten. Diese Architekturverträge wurden für die Y Anstalt von G unterfertigt.
12.1.2. Beide Untergerichte hätten die Architekturverträge zwischen K und dem Sohn W einerseits und der Beklagten anderseits als anfechtbares Rechtsgeschäft zwischen G und der Beklagten beurteilt. Voraussetzung hierfür wäre indes, dass G der Beklagten einen Vermögenswert übertragen hätte. G habe jedoch, wenn überhaupt, nur die Funktion des Architekten und Bauleiters bezüglich der erwähnten beiden Bauherrschaften auf die Beklagte übertragen. Dies aber sei kein Vermögenswert.
[...]
12.3. Hierzu hat der OGH erwogen:
12.3.1. Nach Art 67 RSO sind - soweit hier wesentlich -ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in der dem andern Teil zurzeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen (Abs 1). Es genügt, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls im Stande gewesen war, die Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu benachteiligen (Abs 2). Die Beweislast für alle Tatumstände - Rechtshandlung, Benachteiligungsabsicht und deren Erkennbarkeit - obliegt dem anfechtenden Gläubiger.
12.3.2. Art 67 Abs 1 RSO setzt nach seinem insofern klaren Wortlaut nicht voraus, dass der Schuldner in Benachteiligungsabsicht Vermögenswerte übertrug, sondern darauf, dass er in Benachteilungsabsicht Rechtshandlungen vornahm. Hierzu hat das LG festgestellt:
Bei der Übertragung der restlichen Architekturleistungen bei den [Bau-]Projekten K und W von G persönlich auf die Anstalt [die Beklagte] am 03.05.2005 wusste G, dass er vom Kläger wegen der offenen Forderungen exekutiv verfolgt wird. G wollte mit diesem Wechsel des Architekten erreichen, dass ... der Sohn W und K die restlichen Beträge nicht mehr ihm persönlich, sondern eben der X Anstalt ... schuldeten und er wollte dadurch erreichen, dass auf diese restlichen Forderungen für Architekturleistungen seine Gläubiger, darunter der Kläger, nicht mehr zugreifen konnten".
12.3.3. Unter dem festgestellten "Wechsel des Architekten" ist die zuvor erörterte Übertragung der restlichen Architekturleistungen bei den Bauprojekten K und W von G auf die Beklagte zu verstehen. Bewirkt wurde die Übertragung dieser Architekturleistungen durch den ebenfalls festgestellten Abschluss von Architekturverträgen zwischen K und der Beklagten sowie zwischen dem Sohn W und der Beklagten. Dass es sich bei der durch den Abschluss von Architekturverträgen bewirkten Übertragung von Architekturleistungen um Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind) handelte, die sich dem Oberbegriff der Rechtshandlungen zuordnen lassen (hierzu [stellvertretend] Andreas Kletecka [Koziol/Welser] Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd I [13. A Wien 2006] S 96 ff [B]), stellte die Beklagte zu Recht nicht in Frage.
12.3.4. Die erste Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich demnach als nicht berechtigt.
[...]
13.1. Unter den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ("Würdigung") und der Nichtigkeit brachte die Beklagte im Wesentlichen vor:
13.1.1. Nach Art 67 RSO könnten nur Verträge zwischen dem Schuldner und einem Dritten angefochten werden: hier demnach Verträge zwischen G und der Beklagten. Das OG erblicke solche Verträge in der stillschweigenden Übereinkunft zwischen G und der Beklagten, die mit den beiden Bauherrschaften bestehenden Verträge durch neue Verträge mit der Beklagten zu ersetzen. Damit unterstelle das OG einen neuen Sachverhalt, ohne hierüber Beweis aufgenommen zu haben. Dies begründe eine Nichtigkeit des angefochtenen U.
13.1.2. Abgesehen davon, sei die Begründung des OG widersprüchlich: Wenn die Verträge von G mit K und mit dem Sohn W stillschweigend aufgelöst worden seien, habe G keine Forderungen aus diesen Verträgen mehr auf die Beklagte übertragen können.
13.1.3. Selbst wenn (in verfahrensrechtlich nichtiger Weise festgestellte) eine stillschweigende Übereinkunft zwischen G und der Beklagten zustande gekommen wäre, sei damit weder rechtlich noch logisch nachvollziehbar begründet worden, dass damit ein Vermögenswert übertragen worden sei. Insofern sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig.
[...]
13.3. Hierzu hat der OGH erwogen:
13.3.1. Bei seiner rechtlichen Beurteilung erwog das OG, dass es zu den festgestellten Vertragsabschlüssen vom 03.05.2005 nur habe kommen können, weil zuvor die mit G bestehenden Architekturverträge stillschweigend durch die ursprünglichen Vertragsparteien aufgelöst worden seien.
13.3.2. Erstgerichtlich - im Berufungsverfahren unverändert - festgestellt war in diesem Zusammenhang zunächst, dass G den beiden Bauherrschaften bereits im November 2004 erklärt hatte, die mit ihnen abgeschlossenen Verträge seien unter Umständen zu ändern, weil er zu gegebener Zeit seine Firma umwandeln werde bzw. weil sein Atelier unter anderem Namen weiter geführt werde. Festgestellt war sodann, dass sich E im Oktober 2004 im Zusammenhang mit den Schulden ihres Ehegatten G an RA M gewandt hatte und dass in der Folge die Beklagte gegründet wurde. Festgestellt war ferner, dass sich G am 03.05.2005 an die beiden Bauherrschaften wandte und ihnen erklärte, dass die Beklagte die Baustellen übernehmen werde, dass er (nunmehr für die Beklagte) noch am gleichen Tag mit den beiden Bauherrschaften Architekturverträge abschloss, in denen die restlichen Pauschalhonorare festgehalten wurden, und dass er selber die neuen Architekturverträge unterzeichnete. Festgestellt war schliesslich, dass G mit der Übertragung der rechtlichen Architekturleistungen bei den Bauprojekten K und W auf die Beklagte erreichen wollte, dass die hierfür geschuldeten Beträge der restlichen Pauschalhonorare der Beklagten zustanden.
13.3.3. In der angesprochenen rechtlichen Beurteilung, in der die Beklagte die geltend gemachte Nichtigkeit erblickte, stellte das OG keinen neuen Sachverhalt fest. Vielmehr versuchte es, die (soweit hier wesentlich) wiedergegebenen, vom LG festgestellten Vorgänge rechtlich einzuordnen, nämlich:
die festgestellte Ankündigung eines Wechsels der Vertragspartei G gegenüber den beiden Bauherrschaften als den andern Vertragsparteien;
die festgestellte Gründung der Beklagten im Zusammenhang mit den Schulden von G;
die festgestellte Erklärung von G an die beiden Bauherrschaften, wonach die Beklagte die Baustellen übernehme;
den festgestellten am gleichen Tag erfolgten Abschluss neuer Architekturverträge zwischen den beiden Bauherrschaften und der Beklagten, für diese unterzeichnet von G;
die festgestellte Absicht von G, mit den neuen Architekturverträgen zu erreichen, dass die Beträge der aus den bisherigen mit ihm abgeschlossenen Architekturverträgen geschuldeten restlichen Pauschalhonorare fortan der Beklagten zustanden.
Zutreffend würdigte und beurteilte das OG diese Vorgänge im ohne Weiteres erkennbaren Zusammenhang. Mit (der Form nach) eigenständigen Rechtshandlungen - Gründung der Beklagten, Auflösung der bisherigen Architekturverträge mit G, Abschluss neuer Architekturverträge mit der Beklagten - sollten die Übertragung der bisherigen Architekturverträge auf die Beklagte verschleiert und die anfechtungsrechtlichen Folgen einer solchen Übertragung umgangen werden. Die Beklagte war jedoch, wie festgestellt, im Zusammenhang mit den Schulden von G gegründet worden. Restliche Guthaben von G gegenüber den beiden Bauherrschaften sollten seinen Gläubigern entzogen und der eigens zu solchen Zwecken gegründeten Beklagten zustehen. Diese Absicht liess sich (zumindest der Form nach) nur verwirklichen, indem zwischen der Beklagten - im Einvernehmen mit G - und den beiden Bauherrschaften neue Architekturverträge abgeschlossen wurden, die iS der festgestellten Ankündigung von G gegenüber den beiden Bauherrschaften die bisherigen Architekturverträge zwischen ihm und diesen ersetzen sollten. Ohne eine auch zwischen G und der Beklagten (stillschweigend) vereinbarten Auflösung der bisherigen Architekturverträge wäre es, wie das OG zutreffend erwog, nicht zu neuen Architekturverträgen gekommen; denn ohne solche Auflösung wären die beiden Bauherrschaften gegenüber G verpflichtet geblieben und hätten sich zusätzlich gegenüber der Beklagten verpflichtet, was nicht nur den festgestellten Vorgängen widersprochen hätte, sondern auch keinen vernünftigen Sinn ergäbe.
13.3.4. Soweit die Beklagte den gerügten Widerspruch darin erblickte, dass G - wären die bisherigen Architekturverträge aufgelöst worden - keine Forderung mehr auf die Beklagte hätte übertragen können, überging sie erneut den Zusammenhang, in welchem das OG die festgestellten Vorgänge zutreffend gewürdigt und beurteilt hatte. Die Auflösung der bisherigen Architekturverträge war kein isolierter Vorgang, durch den die Forderungen von G erloschen. Vielmehr gehörte sie als Bestandteil des erwähnten Umgehungsgeschäfts untrennbar zum Abschluss der neuen Architekturverträge mit der Beklagten: als einer Voraussetzung dafür, dass die Beklagte anstelle von G die Beträge der aus den bisherigen Architekturverträgen resultierenden restlichen Pauschalhonorare sollte beanspruchen können: und zwar aufgrund (zumindest der Form nach) neuer Architekturverträge, unabhängig von den bisherigen.
13.3.5. Soweit die Beklagte zwischen den bisherigen und den neuen Architekturverträgen zwei rechtlich unabhängige Rechtsgeschäfte erblickte, überging sie drei festgestellte nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich verbindende Elemente.
13.3.6. Ein erstes sowohl tatsächlich als auch rechtliches verbindendes Element war die festgestellte Doppelfunktion von G, als persönlich handelnde Vertragspartei in den bisherigen Architekturverträgen und als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat in den neuen Architekturverträgen. Nach den Feststellungen mass G seinen unterschiedlichen Funktionen in den Ankündigungen gegenüber den beiden Bauherrschaften keine wesentliche Bedeutung bei: Gegenüber K sprach er von einer Umwandlung seiner Firma, gegenüber dem Sohn W von einer Weiterführung seines Ateliers unter anderem Namen; unmittelbar vor dem Abschluss der neuen Architekturverträge sprach er von einer Übernahme der Baustelle durch die Beklagte. Damit bekundet er selber, dass die (der Form nach) neuen Architekturverträge lediglich die bisherigen fortsetzen würden, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beklagte an die Stelle von G treten sollte.
13.3.7. Ein zweites sowohl tatsächlich als auch rechtlich verbindendes Element war der festgestellte Zweck der neuen Architekturverträge, der darin bestand, dass die Beklagte anstelle von G die aus den bisherigen Architekturverträgen resultierenden restlichen Pauschalhonorare sollte beanspruchen können. Auch insofern sollten die (der Form nach) neuen Architekturverträge lediglich die bisherigen fortsetzen, allerdings - iS der festgestellten Absicht - mit der Beklagten anstelle von G.
13.3.8. Ein drittes sowohl tatsächlich als auch rechtlich verbindendes Element war die festgestellte Benachteiligungsabsicht, welche die (der Form nach) eigenständigen Rechtshandlungen als einheitliches Umgehungsgeschäft erscheinen liessen.
13.3.9. Soweit die Beklagte eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin erblickte, dass mit den festgestellten Vorgängen und deren rechtlicher Würdigung durch das OG keine Übertragung eines Vermögenswerts begründet worden sei, verkannte sie erneut, dass Art 67 RSO anfechtbare Rechtshandlungen und nicht anfechtbare Übertragungen von Vermögenswerten regelt ...
13.3.10. Auch die zweite Rüge unter den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Würdigung und der Nichtigkeit erweis sich demnach als nicht berechtigt.
[...]
14.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Beklagte im Wesentlichen vor:
14.1.1. Bei den Architekturverträgen zwischen der Beklagten und den beiden Bauherrschaften handle es sich um zweiseitige Verträge, die einen Leistungsaustausch vorsähen. Die Beklagte habe Architekturleistungen zu erbringen; die beiden Bauherrschaften hätten hierfür zu bezahlen. G habe gegenüber den beiden Bauherrschaften nur insofern Forderungen gehabt, als er seinen Teil des jeweiligen Architekturvertrags erfüllt habe. Wenn das OG (im angefochtenen Sinn) annehme, die Architekturverträge mit den beiden Bauherrschaften seien stillschweigend vorzeitig aufgelöst worden, so habe G nicht die gesamten in diesen Architekturverträgen vereinbarten Honorarforderungen übertragen können.
14.1.2. In den untergerichtlichen U würden Feststellungen darüber fehlen, welches Ausmass der übertragene Vermögenswert habe. Unrichtig sei, einfach das gesamte noch nicht bezahlte Honorar als übertragen anzusehen. Auch ein Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers sei nur soweit pfändbar, als es ihm zustehe. Wenn der Arbeitsvertrag vorzeitig aufgelöst werde, höre die Pfändbarkeit eines Arbeitseinkommens auf. Der Hinweis des OG auf den pfändungsfreien Betrag nach Art 211 EO habe damit nichts zu tun.
14.1.3. Das LG habe immerhin festgestellt, dass die weitere Arbeit von der Beklagten und nicht von G persönlich erledigt worden sei. In der Verhandlung vom 07.03. 2006 habe die Beklagte vor dem LG vorgebracht, die von ihr erbrachten Leistungen für die Bauprojekte der beiden Bauherrschaften hätten Kosten von über CHF 18 000.00 verursacht, insbesondere für die Entlohnung des bei ihr angestellten Bauführers. Über dieses Vorbringen und die hierzu aufgenommenen Beweise seien beide Untergerichte in ihren Feststellungen hinweggegangen. Insofern sei das bisherige Verfahren mangelhaft.
[...]
14.3. Hierzu hat der OGH erwogen:
14.3.1. Soweit die Beklagte einen Verfahrensmangel darin erblickte, dass beide Untergerichte über näher bezeichnetes Vorbringen und die hierzu aufgenommenen Beweise hinweggegangen seien, war daran zu erinnern, dass damit erneut ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens gerügt wurde, den das OG jedoch verneint hatte. Darauf war nicht näher einzugehen. Denn der OGH hatte bereits in einem U vom 30.01.1995 zu 4 C 387/92-48 an seiner Rsp festgehalten, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden können (LES 1995 85; ergänzend hierzu Klauser/Kodek, E 36 zu § 503 öZPO; Erich Kodek in Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö] ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 9 zu § 503 öZPO; Alfons Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005], Rz 121 zu § 503 öZPO). Seither hat er diese Rsp, auf die zurückzukommen kein Anlass bestand, mehrfach bestätigt (beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.89 oder vom 01.09.2005 zu 10 CG.2002.75).
14.3.2. Soweit die Beklagte der Sache nach rügen wollte, das OG habe in unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen über das Ausmass des übertragenen Vermögenswerts für nicht wesentlich erachtet und die hierfür erbrachten Gegenleistungen der Beklagten nicht berücksichtigt, waren - einmal mehr - die festgestellten Vorgänge in den gebotenen Zusammenhang zu rücken: nämlich in den Zusammenhang mit der festgestellten Absicht, die Gläubiger von G, namentlich den Kläger, zu benachteiligen. Auch um diese Absicht zu verwirklichen, war die Beklagte gegründet worden: um den Schulden beizukommen, um derentwillen sich E nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Oktober 2004 an RA M gewandt hatte. Um diese Absicht zu verwirklichen, wurden nach den Feststellungen die restlichen Architekturleistungen bei den Bauprojekten K und W mit neuen Architekturverträgen auf die Beklagte übertragen. Die festgestellte Benachteiligungsabsicht von G war über dessen festgestellte Doppelfunktion auch der Beklagten anzurechnen. Damit aber war die Beklagte bei der gegenständlich angefochtenen Rechtshandlung bösgläubig ... Als bösgläubige Dritte war die Beklagte nach Art 70 RSO Anfechtungsgegnerin. Als bösgläubige Anfechtungsgegnerin konnte sie sich nach Art 71 Abs 2 RSO wegen Erstattung einer Gegenleistung - der Erbringung von Architekturleistungen - nur an ihren (allfälligen) Schuldner, nicht jedoch an den anfechtenden Gläubiger (Kläger) halten ...
14.3.3. Auch die dritte Rüge unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, allenfalls der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, erwies sich demnach als nicht berechtigt.