4 CG.2005.305
Art 2, 552 Abs 4 PGR §§ 39 Abs 4, 68 TrUG § 879 ABGB
Der Auskunftsanspruch des Destinatärs einer Stiftung ist einerseits zeitlich und inhaltlich auf "dessen Rechte" beschränkt. Andererseits können die Stiftungsurkunden die Informationsrechte des Destinatärs abweichend vom Gesetz bestimmen. Die Abwägung zwischen der Transparenz und der Vertraulichkeit der Stiftungsverwaltung liegt primär in den Händen des Stifters, der innerhalb der durch die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des Verbots eines Rechtsmissbrauchs gezogenen Grenzen Regelungen dahin treffen kann, dass die Stiftung nicht allzu weitreichenden Informationsrechten von Destinatären ausgesetzt ist. Hiebei können die Grenzen statutarischer Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Inhalts und des Umfanges der Informationsrechte von Destinatären immer nur im Einzelfall bestimmt werden. Der generelle Ausschluss von Auskunfts- und Einsichtsrechten von Destinatären in den Statuten ist jedenfalls unzulässig.
Art 106, 109, 115 PGR § 68 TrUG Art 2 Abs 1, 3 Abs 1 lit b, c DSG
Auch einer (Familien-)Stiftung kommt das Persönlichkeitsrecht ua auf Schutz ihrer Privat- und Geheimsphäre zu, wobei sich die Reichweite dieses Schutzes nach den Prinzipien der Güter- und Interessenabwägung bemisst.
Die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehende und damit in die Gründungsphase fallende Absichtserklärung des (wirtschaftlichen) Stifters (in Anlehnung an das Trustwesen auch als "letter of wishes" bezeichnet) fällt in den Bereich der Privat- und Geheimsphäre auch der Stiftung selbst und ist damit dem rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich der Stiftung zuzuordnen, hinter den das Informationsinteresse von Destinatären im Regelfall zurücktreten muss.
§ 68 TrUG
Nach dem Gesetz kommt dem Destinatär kein Recht zu, Einsicht in Stiftungsdokumente und Auskunft über Vorgänge zu erhalten, die zeitlich vor Erlangung seiner Destinatärstellung liegen. Die Informationsrechte entstehen erst mit der Erlangung der Destinatärstellung und erfassen in zeitlicher Hinsicht nur das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stiftungsvermögen und dessen weitere Verwaltung.
Die beklagte Familienstiftung wurde am 09.01.2002 von einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen errichtet. Das erste Beistatut, welches die am 31.03.2004 verstorbene Auftraggeberin JG der Stiftungserrichtung als Erstbegünstigte und nach deren Ableben die Klägerin als Zweitbegünstigte bestimmte, wurde am 07.02.2002 erlassen.
Mit ihrer Klage stellte die Klägerin ein umfassendes Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Akteneinsichtsbegehren, welches ua auch dem Zeitraum vom 09.01. bis 07.02.2002 sowie jene Dokumente erfasste, "aus denen sich der Wille der wirtschaftlichen Stifterin ergebe".
Diese Fragen bildeten im Wesentlichen den Gegenstand der E des nur von der Klägerin angerufenen OGH. Der OGH gab der Revision der Klägerin keine Folge.
Die Revisionswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass das OG bereits ausgehend von seiner eigenen Rechtsansicht insbesondere zur Realisierung der wirkungsvollen Überwachungsfunktion der Klägerin gegenüber der Stiftungsverwaltung dem Klagebegehren für die Zeit ab Gründung der Stiftung am 09.01.2002 uneingeschränkt hätte Folge geben müssen.
Die mit diesem Klagebegehren angestrebten Informationsrechte in alle Bücher der Stiftung entsprechen der Bestimmung des § 68 TrUG und können in keiner Weise eingeschränkt werden. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihrer Überwachungsfunktion nachzukommen, wenn sie nicht über alle die Stiftung betreffenden Vorgänge seit ihrer Errichtung informiert werde, Einsicht und Abschriften nehmen könne von allen die Stiftung betreffenden Dokumenten und insbesondere auch Einsicht haben könne in die Dokumente, welche den Willen der wirtschaftlichen Stifterin zum Ausdruck brächten. Auch habe das Klagebegehren "immer die Einschränkung: soweit es die Rechte der Klägerin ... betreffe", enthalten.
Das Informationsrecht müsse sich auch auf den Zeitraum vor dem 07.02.2002 erstrecken, in welcher Zeit die Beklagte über kein Beistatut und damit keine Destinatäre verfügt habe. In dieser Zeit habe die Stiftungsverwaltung auch von der wirtschaftlichen Stifterin und Erstbegünstigten nicht kontrolliert werden können und wäre es dem Stiftungsrat möglich gewesen, das Stiftungsvermögen durch Spekulationen oder unrechtmässige Entnahmen drastisch und gänzlich unkontrolliert zu reduzieren. Ein Stiftungsrat könne sich von jeder Kontrolle einfach dadurch befreien, dass er für eine Periode kein Beistatut erlasse oder ein erlassenes Beistatut aufhebe. Es sei jedoch ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, jede Stiftungsverwaltung einer Kontrolle durch die Begünstigten zu unterziehen. Das Recht auf Auskunftserteilung, Berichterstattung, Rechnungslegung und Einsichtnahme müsse also auch für jenen zeitlichen Abschnitt gelten, in dem kein Beistatut bestanden habe. Eine allfällige Verminderung des Vermögens der Stiftung zwischen dem 09.01. und 07.02.2002 habe einen direkten Einfluss auf das jetzige Begünstigtenrecht der Klägerin und unterliege damit ihrem Kontrollrecht. Dies ergebe sich auch aus näher zitierten Passagen des U des OGH vom 23.07.2004 zu 2 CG.2001.52 (LES 2005, 392).
Der Klägerin müsse es möglich sein, in alle Dokumente Einsicht zu nehmen, welche den Willen der wirtschaftlichen Stifterin zum Ausdruck brächten, schon um zu überprüfen, ob die vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuten mit dem zu vollziehenden Willen der Stifterin übereinstimmten. Eine Nichtbeachtung des Stifterwillens bei der Ausgestaltung der Begünstigung der Klägerin durch den Stiftungsrat würde sich direkt auch auf deren Begünstigtenrechte auswirken,
Der einzige nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zulässige Einschränkungsgrund eines umfassenden Informationsrechtes sei eine von der Beklagten nachzuweisende Missbrauchs- oder Schädigungsabsicht seitens der Klägerin. Eine solche Absicht sei schon vom Erstgericht verneint worden und sei nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens gewesen.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Der OGH hat sich in zahlreichen auch von den Parteien und Vorinstanzen zitierten E mit den Informationsrechten von Begünstigten und/oder Anwartschaftsberechtigten einer liechtensteinischen Familienstiftung befasst und kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die dabei erarbeiteten Grund- und Leitsätze verwiesen werden (LES 2004, 67 f; LES 2005, 392 f; LES 2006, 191 f; siehe auch Summer in LJZ 2005, 36 f).
Die über die Offenlegung der Stiftungsurkunde, Statuten und Beistatuten (§ 39 Abs 4 TrUG) hinausgehende Auskunftspflicht der Stiftungsräte findet ihre Regelung in Art 552 Abs 4 PGR iVm § 68 TrUG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (LES 2005 [402]) ist die Stiftungsverwaltung, "soweit sich nicht ua aus der Treuanordnung (Stiftungsurkunde) etwas anderes ergibt", gegenüber den Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten, "soweit es deren Rechte betrifft", zur Auskunft gem Abs 1 und Einsichtgewährung in Geschäftsbücher und Papiere gem Abs 2 leg cit verpflichtet.
Aus diesem Wortlaut folgt zweierlei:
Der Auskunftsanspruch ist, wie noch auszuführen sein wird, zum einen zeitlich und inhaltlich auf die Rechte der Destinatäre beschränkt.
Zum anderen handelt es sich bei der Regelung des § 68 TrUG nicht um zwingendes Recht (jus cogens), sondern um dispositives, einer auch anderslautenden privatautonomen Regelung in der Stiftungsurkunde zugängliches Recht. Die Stiftungsurkunden können also die Informationsrechte eines Begünstigten und/oder Anwartschaftsberechtigten (im Folgenden auch nur als Destinatäre bezeichnet) abweichend vom Gesetz bestimmen, wobei freilich einer solchen privatautonomen Regelung insbesondere durch die Bestimmungen der Art 2 PGR und § 879 ABGB Grenzen gesetzt sind (LES 2006 [201 f]).
Grundsätzlich ist einer Familienstiftung als Verbandsperson mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den Art 106, 109 und insbesondere 115 Abs 1 und 2 PGR (vgl Art 53 ZGB sowie Art 2 Abs 1, 3 Abs 1 lit b, c DSG) das Persönlichkeitsrecht ua auf Schutz ihrer Privat- und Geheimsphäre zuzubilligen und ist auch die Familienstiftung in ihrem Recht auf Geschäfts- und andere schutzwürdige Interessen geschützt, soweit sich einerseits nicht aus der Natur und Wesensart insbesondere einer hinterlegten Familienstiftung liechtensteinischer Prägung Abweichungen ergeben. Andererseits bemisst sich die Reichweite des Schutzes der Geheimsphäre im Streitfalle stets nach den Prinzipien der Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall (vgl BGE 97 II 97 E 2; BGE 64 II 169 E 6 je mwN; LES 2004, 68; LES 2001, 77; LES 1993, 116; LES 1992, 60; BGE 95 II 488 E 4; BGE 97 II 97 E 2; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 429 f; Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht 10. A § 2 N 24).
Die Abwägung zwischen der Transparenz und der Vertraulichkeit der Stiftungsverwaltung liegt primär in den Händen des Stifters, dem gem § 68 TrUG die Kompetenz zukommt, die Auskunftsansprüche von Destinatären im Detail auch dahin zu regeln, dass die Stiftung nicht allzu weitreichenden Informationsrechten von deren Seite ausgesetzt wird. Die Grenzen dieser Regelungskompetenz liegen aber, worauf bereits die Vorinstanzen zu Recht hinwiesen, in den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie in denen der Schikane bzw des Rechtsmissbrauchs. Davon ausgehend können Auskunfts- und Einsichtsrechte von Destinatären in den Statuten jedenfalls nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Zutreffend wies das Berufungsgericht deshalb darauf hin, dass die Reichweite und Grenzen statutarischer Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Informationsrechte von Destinatären immer nur im Einzelfall definiert werden können (siehe auch LES 2006, 202).
Im vorliegenden Fall sehen die Statuten der Beklagten den Ausschluss der Bestimmung des § 68 TrUG und weiters vor, dass "die Begünstigten das Recht haben, vom Stiftungsrat Auskunft über ihre Ansprüche und den Umfang ihrer Begünstigung sowie den Stand und die Anlage des entsprechenden Anteils am Stiftungsvermögen zu verlangen; der Stiftungsrat kann nach freiem Ermessen entscheiden, umfassendere Auskünfte zu gewähren" (Art 8, 9 der Statuten). Das Berufungsgericht folgerte abweichend vom Erstgericht aus diesem Wortlaut iZm den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Klägerin nicht erst nach Erlangung ihrer Begünstigungsberechtigung mit dem Ableben der Erstbegünstigten am 31.03.2004, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Beistatuts vom 07.02.2002 als dort bestimmte Anwartschaftsberechtigte ein Informationsrecht zukommt. Ob diese von der Beklagten nicht bekämpfte Auffassung zutrifft, ist vom OGH nicht zu beurteilen.
Die Vorinstanzen billigten der Klägerin teilweise in Erweiterung ihrer statutarischen Rechte zusammengefasst ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Statuten, Beistatuten inklusive allfälliger Abänderungen, hinsichtlich aller Beschlüsse betreffend Vermögenswidmungen und Ausschüttungen, hinsichtlich aller Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens, hinsichtlich der Anlage des Stiftungsvermögens und dessen Entwicklung unter Ausweisung vor allem der Vermögenswidmungen und Vermögensverluste, hinsichtlich der Performance der Vermögensverwaltung und schliesslich in Bezug auf die Kosten der Vermögensverwaltung und der Verwaltung allgemein zu.
Auch nach Überzeugung des Senates bilden diese der Klägerin zuerkannten Informationsrechte eine ausreichende und im Lichte der aufgezeigten Rechtslage angemessene Handhabe, die ihr als zunächst Anwartschaftsberechtigte und seit 31.03.2004 Erstbegünstigte zustehenden Ansprüche auf die Nettoerträgnisse des Stiftungskapitals sachgemäss und effizient wahrzunehmen und geltend zu machen. Der Klägerin wird einerseits eine Prüfung ermöglicht, ob ihre Begünstigung statutenkonform ausgemessen und behandelt wird. Andererseits vermitteln ihr die zuerkannten Auskunftsrechte auch eine ausreichende Kontrolle hinsichtlich der zweckgemässen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie der ordnungsgemässen Geschäftsführung durch den Stiftungsrat.
Die Klägerin kann sich nicht durch den vom Berufungsgericht mit dem 07.02.2002 festgesetzten Beginn ihrer Auskunftsrechte für beschwert erachten. Diese Auskunftsrechte bestehen auch bei Ausklammerung der statutarischen Regelung und unter Zugrundelegung der Abs 1 und 2 des § 68 TrUG nur insoweit, als es "die Rechte der Anwartschafts- und Begünstigungsberechtigten betrifft". Daraus folgt, dass diese Auskunftsrechte erst mit der Erlangung der Destinatärstellung entstehen und sich in zeitlicher Hinsicht nur auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stiftungsvermögen und dessen weitere Verwaltung erstrecken können. Massgebend ist der schon zitierte Wortlaut des § 68 TrUG. Anders als beispielsweise der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter einer "personenrechtlichen Gemeinschaft", dem gem Art 659 Abs 3 PGR (Art 541 Abs 1 chOR) die Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft zukommt, spricht § 68 TrUG nur von der Auskunftspflicht und dem Einsichtsrecht der Destinatäre, "soweit es deren Rechte betrifft". Die Informationsrechte beziehen sich nach § 68 Abs 1 TrUG auch nur auf den "Stand und die Anlage" des Vermögens und kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Stiftungsverwaltung - über die Bestimmung des § 39 Abs 4 TrUG (Recht auf Einsichtnahme in die Satzungen, Reglemente udgl) hinaus -verpflichtet wäre, jedem "Nachfolgedestinatär" alle bis zur Gründung der Stiftung zurückreichenden Geschäftsbücher und Papiere geschweige auch solche Dokumente zur Einsicht vorzulegen, die über den Willen des Auftraggebers der Stiftungserrichtung Aufschluss geben.
Im Zuge der Stiftungserrichtung wird häufig neben den üblichen Stiftungsurkunden eine Absichtserklärung (in Anlehnung an das Trustwesen auch als letter of wishes bezeichnet) verfasst, in der der Auftraggeber seine Beweggründe darlegt, seinen "Stifterwillen" in Ergänzung zum statutarisch festgeschriebenen Stiftungszweck näher spezifiziert und allenfalls Vorschlag formuliert, wie der Stiftungsrat das ihm eingeräumte Ermessen ausüben könnte. Damit dokumentiert der wirtschaftliche Stifter nur seine Absichten und Wünsche, ohne den Stiftungsrat daran rechtlich zu binden (Müller/Bösch Liechtenstein in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechtes 1063 f [1087 Rn 58]).
Diese zeitlich in der Gründungsphase der Stiftung fallende Dokumentation fällt nach Auffassung des Senates in die Privat- und Geheimsphäre auch der Stiftung selbst und ist damit dem schon aufgezeigten rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich der Stiftung zuzuordnen, hinter den das Informationsinteresse anderer Personen, insbesondere auch von Destinatären zurücktreten muss, es sei denn, Gegenteiliges ergibt sich aus den Stiftungsurkunden oder einer Güter- und Interessenabwägung. Umstände letzterer Art liegen hier nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht.
Das von der Klägerin beklagte Kontrolldefizit gegenüber der Stiftungsverwaltung für die Zeit vor dem 07.02.2002 hat schon deshalb nicht bestanden, weil der wirtschaftlichen Stifterin und späteren Erstbegünstigten bis zu ihrem Ableben am 31.03.2004 schon in ihrer Eigenschaft als sogenannte präsumptive Destinatärin entsprechende Informationsrechte zukamen (LES 2005, 46 mwN; Quaderer, Die Rechtsstellung des Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] S 144 f; vgl auch BGE 61 II 296). Zur Behauptung in der Revisionsbeantwortung, der Stiftungsrat sei an den Mandatsvertrag mit der wirtschaftlichen Stifterin gebunden gewesen und habe nach deren Weisung und in deren Interesse erst am 07.02.2002 die Beistatuten erlassen, fehlen freilich Feststellungen und ein Prozessvorbringen. Ein Eingehen darauf ist deshalb nicht möglich, allerdings auch entbehrlich.
Weder aus dem Gesetz noch aus den Statuten der Beklagten kann die Klägerin, wie schon erwähnt, einen Anspruch ableiten, alle jene Dokumente in Erfahrung zu bringen, aus denen sich der Wille der "wirtschaftlichen Stifterin" bei Gründung der Stiftung sowie bei Erlassung der Beistatuten ergibt. Der Aufhebungsbeschluss des OGH zu LES 2005, 392 wird von der Revisionswerberin - im Übrigen auch von Summer aaO S 44 - fehlinterpretiert. Nach dem dieser E zugrundeliegenden überaus komplexen Sachverhalt war ua strittig, ob die dortige Klägerin erstmals mit den Beistatuten vom 20.08.1993 zur Destinatärin bestimmt wurde oder allenfalls schon in einem vorausgegangenen Reglement. Davon, so führte der OGH aus, "werde der zeitliche Beginn des Auskunftsanspruches der Klägerin abhängen" (LES 2005, 404). Mit der in der Revision zitierten Passage dieses Aufhebungsbeschlusses sollte - unter Berufung auf Quaderer aaO S 167 - nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Interessen eines Genussberechtigten, der mit einer bestimmten Quote am gesamten Ertrag und Vermögen der Stiftung beteiligt und begünstigt ist, von "allen Geschäftsfällen und der gesamten Gebarung einschliesslich aller historischen Unterlagen der Stiftung betroffen sind (LES 2005, 404). Mit der offenbar missverständlichen Formulierung "einschliesslich aller historischen Unterlagen" wurde jedoch, wie sich aus dem Zusammenhalt der E und im Übrigen aus den unmittelbar nachfolgenden Ausführungen des OGH ergibt (... bestand ein Anwartschaftsrecht der Klägerin schon vor Aufspaltung des Stiftungsvermögens in verschiedene Komplexe, so werden alle geschäftlichen Belange der Beklagten bis dahin offenzulegen sein - LES 2005, 405), kein Auskunftsrecht des Begünstigungsberechtigten in die zeitlich vor Erlangung seiner Destinatärstellung fallenden Stiftungsunterlagen befürwortet (so aber Summer aaO 44; siehe auch Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 551 f).
Nach dem Gesetz und den Statuten der Beklagten hat die Klägerin kein Recht darauf, Einsicht und Auskunft über Dokumente und Vorgänge zu erhalten, die einen Zeitraum betreffen, zu dem sie in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur Beklagten gestanden ist. Ein bereits von den Vorinstanzen erwähnter Gefährdungstatbestand iS der OGH-E LES 2006, 192 (4. Leitsatz) wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist somit der OGH mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die Klägerin mit den ihr zu Punkt A des Berufungsurteils eingeräumten Informationsrechten alle ihre Ansprüche tangierenden Handlungen des Stiftungsrates einer sachgerechten Kontrolle unterziehen kann.
Das Berufungsgericht hat deshalb das zeitlich und inhaltlich überzogene Mehrbegehren der Klägerin auf Auskunftserteilung, Berichterstattung, Rechnungslegung und Einsichtsgewährung zu Recht abgewiesen, wobei die Revisionswerberin zu den einzelnen Punkten des klagsabweisenden Teils mit Ausnahme des Zeitraumes vom 09.01. bis zum 07.02.2002 sowie der von ihr- zu Unrecht geforderten -, den Willen der wirtschaftlichen Stifterin dokumentierenden Unterlagen konkret nicht Stellung nimmt.
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob dem Klagebegehren nicht auch die Bestimmung des § 68 Abs 3 TrUG entgegenstand, auf die sich die Beklagte unter Hinweis auf die Nachfolgebegünstigten und die zwischen diesen und der Klägerin anhängigen Prozesse in erster und - entgegen der Behauptung der Revisionswerberin - auch in zweiter Instanz berufen hat (LES 2004, 393). Insoweit fehlt es auch mangels Aufnahme aller hiezu von der Beklagten beantragten Beweise durch das Erstgericht an einem ausreichenden für die rechtliche Beurteilung notwendigen Tatsachensubstrat, was allerdings der abschliessenden rechtlichen Beurteilung dieser Sache nicht entgegensteht.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten:
Die Klägerin hat ihr Informationsbegehren - wie sich schon aus dem Wortlaut des Klagebegehrens ergibt (... soweit es ihre Rechte als Begünstigte, Anwartschaftsberechtigte und Begünstigungsberechtigte betrifft ...) ausdrücklich und ausschliesslich auf den Rechtsgrund ihrer eigenen Destinatärinnenstellung bei der Beklagten ge- stützt und ist im Zuge des Verfahrens auf ihre Behauptung in der Klage, sie sei von ihrer Adoptivmutter zur Universalerbin auf den gesamten Nachlass eingesetzt worden (nach den Feststellungen war die Klägerin Universalvermächtnisnehmerin), nicht mehr zurückgekommen. Die Vorinstanzen waren an diesen Klagegrund gebunden und haben sich in ihren E von der Klägerin unbekämpft auch nur damit auseinandergesetzt. Die Revision enthält keinerlei Ausführungen zur Rechtsposition der Klägerin als (allfällige) Alleinerbin nach JG und allenfalls daraus resultierenden Rechten, weshalb auch vom OGH dieser Frage nicht weiter nachzugehen ist (Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 226 E 256; § 503 E 145, 172; § 506 E 4, 16 f).