4 CG.2005.41
Der Rechtsmittelausschluss des § 72 Abs 3 ZPO erfasst nicht nur die Hauptsachenentscheidung, sondern auch den ein Akzessorium zu dieser bildenden Kostenausspruch. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Verfahrenshilfeantrag während des Zwischenstreits zurückgezogen wurde und nur mehr die Kostenentscheidung gefällt wird. Auch über diese entscheidet das OG endgültig und unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
Der Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe zielt auf die Befreiung von Gebühren und Rechtsanwaltskosten ab und hat keinen Einfluss auf die E in der Hauptsache. Als Streitwert ist somit jener Betrag heranzuziehen, welcher dem mutmasslichen Gebühren- und Kostenaufwand entspricht, von dem die Befreiung erwirkt werden soll. Dieser gilt als Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten.
Der Rechtsmittelausschluss des § 496 Abs 1 ZPO gegen eine den erstinstanzlichen B bestätigende Rekursentscheidung ist ein unbedingter und lässt keine Ausnahme zu. Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen zwei gleichlautende vorinstanzliche Entscheidungen, mit denen sein Kautionsantrag gegenüber der gegnerischen Hauptpartei abgewiesen wurde, ist ungeachtet einer unrichtigen auf das österreichische Gesetz hinweisenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls unzulässig.Auch nach österreichischem Recht steht dem Nebenintervenienten kein Rechtsmittelrecht gegen eine bestätigende Rekursentscheidung zu, mit der sein Kautionsantrag gegenüber der gegnerischen Partei abgewiesen wurde.
Der B des Rekursgerichtes, mit dem die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen wird, ist nicht abgesondert anfechtbar. Der aufgeschobene Revisionsrekurs dagegen kann mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständig anfechtbare E der zweiten Instanz verbunden werden.
1). Da sich die dem OGH zur E vorgelegten Revisionsrekurse aus den noch darzustellenden Gründen allesamt als unzulässig erweisen, kann es mit der summarischen Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Verfahrensganges sein Bewenden haben.
2). I) Zum Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin (Beklagten) gegen die Rekursentscheidung des OG vom 27.07.2005:
2.1). Zugleich mit dem am 11.02.2005 überreichten Sicherungsantrag begehrte die Sicherungswerberin die Verfahrenshilfe im vollen Umfange, welche ihr mit B des LG vom 11.02.2005 auch bewilligt wurde. In Stattgebung des dagegen von der Sicherungsgegnerin erhobenen Rekurses hob das OG den erstinstanzlichen B auf und trug dem Erstgericht auf, über den Verfahrenshilfeantrag der Sicherungswerberin nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.
Nach Erteilung eines Auftrages zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses zog die Sicherungswerberin mit Schriftsatz vom 12.05.2005 ihren Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung zurück, sie verfüge auf Grund eines mittlerweile mit anderen Stiftungen abgeschlossenen Vergleiches über hinreichende finanzielle Mittel, um die Verfahrenskosten selbst bestreiten zu können. Diese Mittel habe sie allerdings bei Verfahrensbeginn noch nicht besessen, sodass der Verfahrenshilfeantrag berechtigt gewesen sei.
Auf Grund der Zurücknahme des Verfahrenshilfeantrages stellte die Sicherungsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.06.2005 den Antrag, der Klägerin die auf der Bemessungsgrundlage des Streitwertes der Hauptsache mit CHF 17 184.41 verzeichneten Kosten des Zwischenstreits über die Verfahrenshilfe aufzuerlegen. Nach Einholung einer (ablehnenden) Stellungnahme der Sicherungswerberin wies das LG mit B vom 16.06.2005 den Kostenbestimmungsantrag mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung ab.
Dieser erstinstanzliche B wurde von der Sicherungsgegnerin mit dem von der Sicherungswerberin beantworteten Rekurs vollinhaltlich bekämpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 27.07.2005 gab das OG dem Rekurs der Sicherungsgegnerin Folge (richtig: teilweise Folge) und verpflichtete die Sicherungswerberin (Klägerin), der Sicherungsgegnerin an Kosten des Zwischenverfahrens über die Verfahrenshilfe CHF 7122.09 zu bezahlen. Das Kostenmehrbegehren der Sicherungsgegnerin von CHF 10 062.32 wurde implizit abgewiesen. Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst den Standpunkt, dass die Sicherungsgegnerin zwar grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz für das Zwischenverfahren über den Verfahrenshilfeantrag der Sicherungswerberin habe. Als Bemessungsgrundlage für diesen Zwischenstreit sei allerdings nicht der Streitwert in der Hauptsache, sondern der mutmassliche Verfahrensaufwand heranzuziehen, den die Sicherungsgegnerin selbst mit CHF 250 000.- beziffert habe. Davon ausgehend errechneten sich die Kosten der Sicherungsgegnerin mit CHF 7122.09.
Dieser Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass gegen diesen B der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen die Rekursentscheidung vom 27.07.2005 richtet sich der fristgerecht überreichte Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin (Beklagten), die ihn im antragsabweisenden Teil mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS des Zuspruchs der gesamten Kosten von CHF 17.184,41 begehrt. Die Sicherungswerberin (Klägerin) erstattete hiezu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel aus materiell-rechtlichen Gründen keine Folge zu geben.
2.2.). Die, wie auszuführen sein wird, unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Rekursgericht vermag nach ständiger Rechtsprechung ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen (LES 2004, 249 uva).
Der Revisionsrekurs resultiert aus dem Zwischenstreit der Parteien über die Frage, ob der Sicherungswerberin gemäss den §§ 63 f ZPO vom Erstgericht zu Recht die Verfahrenshilfe gewährt wurde. Die Bestimmung des § 65 Abs 1 ZPO normiert die Zuständigkeit des Prozessgerichtes erster Instanz zur E über einen Verfahrenshilfeantrag bzw des Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates, wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Rechtsmittelverfahren ergibt. Gegen solche E steht ua auch dem Prozessgegner das Rekursrecht zu (§ 72 Abs 2 ZPO). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 72 Abs 3 ZPO entscheidet über solche Rekurse, "auch wenn sie gegen E des Vorsitzenden eines Senats gerichtet sind, das OG endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges".
Nach stRsp des OGH zu vergleichbaren Rechtsmittelausschlüssen ua die der §§ 59 Abs 2 ZPO, 496 Abs 1 ZPO und Art 51 Abs 4 RSO erfasst dieser nicht nur die Hauptsachenentscheidung, sondern ebenso den ein Akzessorium zur Hauptsache bildenden Kostenausspruch. Es wäre, so begründete der OGH seine Judikaturlinie, rechtsdogmatisch nicht vertretbar, eine isolierte Kostenanfechtung in den Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 1998, 245; siehe hiezu auch U des StGH vom 23.11.1998, StGH 1998/19; LES 2002, 247; Beschlüsse des OGH vom 14.02. 2003, 10 CG.2002.25-47; vom 01.10.2004, 8 RÖ.2003.106-33; vom 02.12.2004, 2 CG.2004.81-16 ua).
Gleiches muss hier gelten:
Bestandteil der nach § 72 Abs 3 ZPO unanfechtbaren E des OG ist auch jener über die Kosten, wenn über die Verfahrenshilfe in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verfahrenshilfeantrag wie hier während des Zwischenstreits zurückgezogen wurde und nur mehr die Kostenentscheidung offenbleibt. Diese bleibt ein Akzessorium des Zwischenstreits über die Verfahrenshilfe und eröffnet keine über den § 72 Abs 3 ZPO hinausgehende Rechtsmittelmöglichkeit.
Der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Da die Sicherungswerberin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hinwies, diente ihre Rechtsmittelgegenschrift nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und gebührt ihr dafür auch kein Kostenersatz (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 209 zu §41; B des OGH vom 12.01.2006, 5 AG.2004.27-35 mwN uva).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden sein könnte.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung der österreichischen Instanzgerichte strittig, ob die Kosten für Prozesshandlungen in Verfahrenshilfesachen nach dem Streitwert des Hauptverfahrens zu berechnen sind oder ob hinsichtlich des Anwaltshonorars die für den Streit um Nebengebühren geltende Bemessungsgrundlage des § 12 Abs 4 öRATG heranzuziehen ist. Die herrschende öLehre hält die zweite Lösungsvariante für rechtspolitisch wünschenswert, bezweifelt aber das Vorliegen einer hiefür ausreichenden Analogiegrundlage (Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Rz 12 zu § 72 mwN). Für den österr Rechtsbereich ist die Diskussion insbesondere zur Bemessungsgrundlage eines Zwischenstreites über die Verfahrenshilfe überholt, da der öGesetzgeber mit der Novelle BGBl I 2004/218 in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO nunmehr ausdrücklich anordnet, dass bei einem solchen Zwischenstreit kein Kostenersatz stattfindet (Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 209 mwN).
Dem § 12 Abs 4 öRATG entsprechen die Bestimmungen der Art 13 Abs 4 RATG und 6 Abs 7 GGG, wonach der Streitwert bei Einschränkung des Verfahrens auf Nebengebühren CHF 1000.-, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwerts beträgt.
Grundsätzlich kommen bei Zwischenstreitigkeiten auch über die Verfahrenshilfe die allgemeinen Bestimmungen über den Streitwert und die Bemessungsgrundlage zur Anwendung (Mayr in Rechberger KommZPO2 Rz 2 vor § 54; AnwBl 1995, 898). Nach Art 3 RATG (vgl Art 3 öRATG) bemisst sich der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes des RATG massgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes. Da der Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe insbesondere auf die Befreiung von Gebühren und Rechtsanwaltskosten abzielt und keinen Einfluss auf die E in der Hauptsache hat, erscheint es nach dem Dafürhalten des Senats sachgerecht, für Verfahrenshilfesachen nicht den Streitwert in der Hauptsache, sondern jenen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welcher dem mutmasslichen Gebühren- und Kostenaufwand entspricht, der - wie hier - von der Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO erfasst ist. Diesen Verfahrensaufwand hat das Rekursgericht von der Sicherungsgegnerin insoweit unwidersprochen analog dem § 60 Abs 3 ZPO mit CHF 250 000.- beziffert. Der Senat schliesst sich dieser Auffassung an.
Davon ausgehend wäre dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin auch dann keine Folge zu geben, wenn auf diesen inhaltlich einzutreten wäre.
3). II) Zum Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen die Rekursentscheidung des OG vom 07.09.2005:
3.1). In Entsprechung des ihr im Sicherungsbot vom 11.02.2005 ON 3 erteilten Auftrages brachte die Sicherungswerberin (Klägerin) am 09.03.2005 die Rechtfertigungsklage ein.
Der Nebenintervenient stellte bei der ersten Tagsatzung am 12.07.2005 den Antrag, der Klägerin gem § 57 Abs 1 ZPO eine aktorische Kaution von CHF 324 000.-aufzuerlegen. Die Klägerin widersprach diesem Antrag und bestritt die Zulässigkeit der Nebenintervention sowie das Recht eines Nebenintervenienten, eine Prozesskostensicherheit zu verlangen. Mit dem noch bei der ersten Tagsatzung verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten B vom gleichen Tag wies das Erstgericht den Kautionsantrag des Nebenintervenienten ab. Unter Berufung auf die E des OGH vom 02.10.2003 zu 1 CG.2003.67-58 (LES 2004, 107 f) teilte das Erstgericht die Rechtsansicht der Klägerin.
Dieser B vom 12.07.2005 wurde vom Nebenintervenienten mit Rekurs bekämpft, zu dem die Klägerin eine Rekursbeantwortung erstattete.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 07.09.2005 gab das OG diesem Rekurs kostenpflichtig keine Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes vollinhaltlich an.
Die Rechtsmittelbelehrung in dieser Rekursentscheidung geht dahin, dass "analog zu § 528 Abs 1 öZPO der Revisionsrekurs zum OGH zulässig ist" und wurde damit begründet, dass die beiden Senate des OG die Frage nach der Antragsbefugnis eines einfachen Nebenintervenienten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit völlig unterschiedlich gelöst hätten und hiezu ausser dem obiter dictum des OGH zu LES 2004, 197 f keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dieser verfahrensrechtlichen Frage komme deshalb zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten, der seine Rekursberechtigung ohne weitere Begründung auf die Rechtsmittelbelehrung des OG stützt.
Die Klägerin erstattete hiezu fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird in der Gegenschrift nicht angesprochen resp die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht releviert.
3.2). Gemäss § 496 Abs 1 ZPO (insofern gleichlautend mit § 528 Abs 1 öZPO idF vor der WGN 1989) sind Rekurse gegen E des Gerichts II. Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde, bereits vom Gericht I. Instanz zurückzuweisen.
Dieser Rechtsmittelausschluss bezieht sich auf vollbestätigende Rekursentscheidungen und hat zur Folge, dass der Revisionsrekurs dagegen unter allen Umständen unzulässig ist. Der Rechtsmittelausschluss des § 496 Abs 1 ZPO ist ein unbedingter und lässt keine Ausnahme zu. Er hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung meritorischer Entscheidungen, sondern auch die formaler E der zweiten Instanz, wenn sie bestätigend sind, ausgeschlossen ist (Fasching Komm IV S 451 Anm 5 f mwN).
Mit der öWGN 1989 änderte der öGesetzgeber die Bestimmung des § 528 öZPO und damit die Regelung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses einerseits iS der Revisionsbeschränkungen gemäss den §§ 502 ZPO und andererseits dahin, dass nunmehr gem § 528 Abs 2 Z 2 öZPO bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wird und die wegen der dadurch erfolgten Rechtschutzverweigerung für den Betroffenen an Bedeutung einem U gleichkommen, dann anfechtbar sind, wenn der E eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO (= § 502 Abs 1 ZPO) zugrunde liegt.
Von einer solchen Klagszurückweisung und analog zu beurteilenden Fällen der Zurückweisung von Sachanträgen abgesehen gilt aber weiterhin der Rechtsmittelausschluss gegen zur Gänze bestätigende Rekursentscheidungen. Nach der Rechtsprechung des öOGH zu § 528 Abs 2 Z 2 öZPO ist dieser Ausnahmetatbestand nur dann analog anzuwenden, wenn durch die (bestätigende) Rekursentscheidung ein Rechtschutzanspruch generell verneint wird. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn ua der Antrag auf Beitritt des (einfachen) Nebenintervenienten zurück- oder abgewiesen wird, weil mit der Nebenintervention einer "parteifremden" Person nur die Geltendmachung eines rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtschutzanspruches gestattet wird (Fasching ZPR2 Rz 2016 f mwN; Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 3 f zu § 528; EvBl 1993/187).
Davon ausgehend stünde dem Nebenintervenienten auch nach österreichischer Gesetzeslage kein Rechtsmittelrecht gegen eine bestätigende Rekursentscheidung zu, mit der sein Kautionsantrag gegenüber der gegnerischen Partei abgewiesen wurde, selbst wenn eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 öZPO zu beurteilen war.
Die Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes entsprach damit auch nicht der österreichischen Gesetzeslage.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die mit der öWGN 1989 erfolgte Novellierung des § 528 öZPO wie viele andere Revisionen der öZPO nicht nachvollzogen. Für eine richterrechtliche Rechtsfortbildung durch Anwendung dieser Bestimmung besteht deshalb von vornherein keine Handhabe, weil es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein kann, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut neue gesetzliche Bestimmungen im liechtensteinischen Zivilprozessrecht zu verankern (vgl Delle Karth in LJZ 2000, 35 f [43 f]).
Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten ist aus diesen Erwägungen zurückzuweisen. Der Klägerin gebührt aus den schon zu Pkt 2.2) dargestellten Gründen kein Kostenersatz.
4). III) Zum Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Rekursentscheidung des OG vom 16.11.2005:
4.1). Die Klägerin beantragte bei der ersten Tagsatzung vom 12.07.2005 die Zurückweisung der Nebenintervention des MB, weil dieser nur ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens habe.
Mit B vom 12.10.2005 wies das Erstgericht den Beitritt des MB als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten zurück. Es machte sich hiebei den Standpunkt der Klägerin zu eigen.
Dieser B wurde vom Nebenintervenienten mit Rekurs bekämpft, zu dem die Klägerin eine Rekursbeantwortung erstattete.
Mit der nunmehr bekämpften E vom 16.11.2005 gab das OG dem Rekurs des MB Folge und änderte den erstinstanzlichen B vom 12.10.2005 dahin ab, dass "der Beitritt des MB als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten zugelassen wurde". Das Rekursgericht bejahte ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens und erteilte unter Hinweis auf § 18 Abs 4 ZPO eine Rechtsmittelbelehrung dahin, dass sein B durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.
Auch diese Rekursentscheidung wird von der Klägerin mit Revisionsrekurs ihrem gesamten Inhalte nach bekämpft. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt die Klägerin zusammengefasst aus, dass das OG zwar zu Recht auf die Bestimmungen des § 18 Abs 4 ZPO hingewiesen habe. Im gegenständlichen Fall lägen allerdings Gründe vor, die eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich machten. Nach dem Dafürhalten der Klägerin sei der Rechtsmittelzug an den OGH infolge einer gravierenden Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht möglich. Die Aktenwidrigkeit liege darin, dass das Rekursgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Nebenintervenient persönlich mit Schreiben vom 08.11.2005 seinen Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zurückgezogen habe. Damit sei sein Rechtschutzbedürfnis endgültig weggefallen, woran auch das nachfolgende Schreiben des Nebenintervenienten vom 21.11.2005, mit dem er den "Rückzug vom Rückzug seines Antrages auf Zulassung der Nebenintervention" mitgeteilt und sich auf einen Irrtum berufen habe, nichts ändern habe können. Dieser Schriftsatz sei rechtlich nicht mehr beachtlich gewesen.
Zu diesem Revisionsrekurs erstattete der Nebenintervenient eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem primären Antrag, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gemäss § 18 Abs 4 ZPO sei der Revisionsrekurs unzulässig, da die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt worden sei, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könne. Der Klägerin bleibe nur die Möglichkeit, die Rekursentscheidung gleichzeitig mit der Berufung gegen das noch ausständige U des LG in der Sache selbst zu bekämpfen.
4.2). Gemäss den §§ 18 Abs 4, 484 ZPO (vgl §§ 18 Abs 4, 515 öZPO) kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Eine "Beschwerde" gegen diesen B kann von der Partei erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare E eingebrachten Rechtsmittel "zur Geltung gebracht werden".
Nach stRsp ist auch der B des Rekursgerichtes, womit - wie hier - die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen wird, nicht abgesondert anfechtbar (LES 1998, 330; Stohanzl aaO E 34 zu § 18).
Der Rekursentscheidung folgte bislang keine weitere anfechtbare Rechtsmittelentscheidung des OG und ist auch das gegenständliche Verfahren, in dem auf Grund der zahlreichen Schriftsätze und Rechtsmittel der Parteien noch nicht einmal ein Beweisbeschluss gefasst wurde, noch nicht abgeschlossen (vgl B des OGH vom 06.10.2005, 5 CG.2002.92).
Damit konnte aber der nach dem Gesetz aufgeschobene Revisionsrekurs von der Klägerin nicht selbständig überreicht werden.
Der Umstand, dass das Rekursgericht bei seiner E vom 16.11.2005 auf den bereits am 11.11.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz mit dem Rückzug der Nebenintervention nicht Bedacht nahm (und dazu wegen Nichtvorlage dieses Schriftsatzes durch das Erstgericht auch nicht in der Lage war; siehe hiezu Aktenvermerk des LG vom 23.11.2005) ist für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ohne Relevanz.
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 18 Abs 4 ZPO ist eine absolute. Dem OGH ist es aus Anlass eines unzulässigen Rechtsmittels sogar verwehrt, eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit aufzugreifen (Fasching Komm II 451 f; Stohanzl aaO E 1 f zu § 477 ZPO). Umsomehr gilt dies für eine wie hier relevierte Aktenwidrigkeit und die daraus abgeleitete fehlende Beschwer des Nebenintervenienten. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage, ob der Nebenintervenient berechtigt war, seine Zurücknahme der Nebenintervention mit dem beim Erstgericht eingelangten Schreiben vom 23.11.2005 zu widerrufen.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist somit mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40, 41 ZPO zurückzuweisen. Da der Nebenintervenient in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinwies, gebührt ihm entsprechender Kostenersatz.
Es war sohin insgesamt wie aus den Sprüchen ersichtlich zu entscheiden.