4 CG.2005.57
§ 1173a Art 105 Abs 1 ABGB
Die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags, die, gegebenenfalls, auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wirken, dürfen nach klarem Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB nur den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse betreffen. Die Bestimmung über die Erhebung eines Berufsbeitrags gehört nicht dazu.
Weder systematische noch historische noch teleologische Auslegungselemente vermögen das sprachlich-grammatikalische Auslegungsargument derart in den Hintergrund zu rücken, dass eine planwidrige Lücke angenommen werden dürfte.
1. Mit Klage vom 01.03.2005 begehrte der Kläger beim LG, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 2488.50 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Es handelte sich um einen Berufsbeitrag (Solidaritätsbeitrag), wie ihn der Kläger für das Jahr 2003 aufgrund einer "Gesamtarbeitsvertragliche[n] Vereinbarung betr des Berufsbeitrages im liechtensteinischen Transportgewerbe" vom 31.01.2003 forderte.
2. Mit U vom 06.04.2005 wies das LG das Klagebegehren ab ...
3. In seinem U stellte das LG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft ..., betreibt ein Transportgewerbe. Zweck der Beklagten sind: Warentransporte, Transportvermittlungen sowie Handel mit Brennstoffen, Getränken und landwirtschaftlichen Produkten. Sie war im Jahr 2003 aufgrund des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Gewerbegenossenschaft vom 22.01.1936 (LGBl 1936/2) und aufgrund von Art 3 der kundgemachten Statuten (LGBl 1998/66) Mitglied der Gewerbe- und Wirtschaftskammer.
3.2. Zwischen dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband als Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Gewerbe- und Wirtschaftskammer Liechtensteins wurde betreffend die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Transportgewerbes ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Daneben schlossen der Liechtensteinische ArbeitnehmerInnenverband und die Gewerbe- und Wirtschaftskammer, Sektion Transportgewerbe, am 31.01.2003 eine "Gesamtvertragliche Vereinbarung betr des Berufsbeitrages im liechtensteinischen Transportgewerbe" ab.
3.3. Nach dieser gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung hatte die Beklagte für das Jahr 2003 einen Berufsbeitrag (Solidaritätsbeitrag) von CHF 2488.50 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19.07.2004 weigerte sie sich, diesen Berufsbeitrag zu bezahlen, weil sie ihrer Ansicht nach hierzu nicht verpflichtet sei. Der jährliche Mitgliederbeitrag beim liechtensteinischen Arbeitnehmerinnenverband betrug im Jahr 2003 CHF 63.00.
4. ... [Rechtliche Erwägungen des LG]
5. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung der Beklagten vom 12.05.2005 gab das OG mit U vom 03.11.2005 iS des Klagebegehrens Folge und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
...
8. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 12.12.2005 ...
...
...
14. Gegenstand der untergerichtlichen Beurteilungen war die Frage, ob die "Gesamtvertragliche[n] Vereinbarung betr des Berufsbeitrages im liechtensteinischen Transportgewerbe" Fernwirkung entfalte, dh: iS von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB "auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer [und Arbeitnehmerinnen wirke], die im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers stehen". Das LG hat diese Frage verneint, das OG hat sie bejaht. Im Revisionsverfahren stellt sie sich erneut und vorrangig.
15. Nach § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB gelten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Diese Bestimmungen wirken auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen), die im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers stehen, sofern der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht.
16. Nach Z 1 lit a der vom LG im Einzelnen festgestellten "Gesamtarbeitsvertragliche[n] Vereinbarung betr Berufsbeitrages im liechtensteinischen Transportgewerbe" sind "alle dem Gesamtarbeitsvertrag für das liechtensteinische Transportgewerbe unterstellten Arbeitgeber ... verpflichtet, ab 1. Januar 1999 bei allen Arbeitnehmern [und Arbeitnehmerinnen], mit Ausnahme der Lehrlinge, ob Stunden- oder Monatslöhnern, einen Berufsbeitrag einzuheben".
16.1. Ausdrücklich sieht die gegenständliche gesamtarbeitsvertragliche Vereinbarung demnach vor, dass der Berufsbeitrag bei allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einzuheben sei, ungeachtet, ob diese dem Kläger angehören oder nicht.
16.2. Die erstgerichtliche Negativfeststellung, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, dass sich der Betrag von CHF 2488.50 auch auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beziehe, die dem Kläger angehören würden, blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Ebenso unangefochten blieb die Einschränkung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung, wonach mangels entsprechenden Vorbringens nicht weiter darauf einzugehen sei, ob der zwischen den Gesamtarbeitsvertragsparteien vereinbarte Berufsbeitrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dem Kläger angehören, gültig wäre oder nicht. Bei beidem hatte es deshalb auch im Revisionsverfahren sein Bewenden.
16.3. Die Berechtigung des Klagebegehrens hing demnach davon ab, ob der gegenständlichen gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung Fernwirkung beigelegt werden durfte, wie dies ausdrücklich vorgesehen war.
17. Der in der gegenständlichen gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung vorgesehene Berufsbeitrag betrifft weder den Abschluss noch den Inhalt noch die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Hierin sind sich die Untergerichte und die Parteien zu Recht einig. Nach § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB wirken jedoch nur die "Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse ... auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer [und Arbeitnehmerinnen], die im Dienst eines beteiligten Arbeitsgebers stehen, sofern [wie hier] der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht". Die Untergerichte und die Parteien sind sich wiederum zu Recht einig, dass der Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB die Fernwirkung der gegenständlichen gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht erfasst.
18. Auf den Wortlaut einer Bestimmung konzentriert sich das sprachlich-grammatikalische Auslegungselement. Dieses wiederum ist das praktisch bedeutsamste Auslegungselemente (§6 ABGB [§ 6 öABGB]; Dittrich/ Tades, [ö]ABGB [MGA 35. A Wien 1999] E 7 ff zu § 6 öABGB; Willibald Posch in Michael Schwimann, Praxiskommentar zum [ö]ABGB, Bd 1 [2. A Wien 1997] Rz 7 zu § 6 öABGB). Ergänzend kommen aber, je nach Bedarf, das systematische, das historische und das teleologische Auslegungselement hinzu (zu diesen Auslegungselementen [stellvertretend]: Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 436 ff [II]; ders. in Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum [ö]ABGB, 1. Bd [3. A Wien 2000] Rz 16 ff zu § 6 öABGB; Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/München/Wien 2005] S 50 ff [2]; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A Berlin/Heidelberg/New York 1991] S 320 ff [2]; Posch, Rz 5 ff zu § 6 [ö]ABGB). Fallbezogen zu prüfen war deshalb, ob das durch den Wortlaut - das sprachlich-grammatikalische Auslegungselement - indizierte negative Ergebnis durch weitere Auslegungselemente derart in den Hintergrund rückt, dass eine planwidrige Lücke (Ausnahmelücke) angenommen werden darf, die eine E gegen den Wortlaut (contra verba, secundum rationem legis) zu rechtfertigen vermöchte (Bydlinski, Methodenlehre, S 474 [2. Abschnitt]; Kramer, S 170 f [e]). Im Hinblick darauf war hier zu fragen, ob der Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB, gemessen an der Regelungsabsicht, so unvollständig ist, dass eine richterliche Vervollständigung geboten erscheint; die Frage dagegen, ob diese Bestimmung heutiger rechtspolitischer Kritik standhalte, blieb und bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten (Larenz, S.373 f).
19. Das systematische Auslegungselement vermittelt keine zusätzlichen Anhaltspunkte, um den Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB so auszudehnen, dass die Bestimmung den gleichen Inhalt aufweist wie die entsprechende schweizerische Regelung.
19.1. § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB gehört - innerhalb der Bestimmungen über den Arbeitsvertrag (§ 1173a ABGB) - zum dritten Abschnitt, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, und dort wiederum zu den unter dem Buchstaben A zusammengefassten Bestimmungen über den Gesamtarbeitsvertrag (Art 101 ff). Die Bestimmungen über den Gesamtarbeitsvertrag gliedern sich nach drei römisch nummerierten Gesichtspunkten: Begriff, Inhalt, Form und Dauer (I), Wirkungen (II) sowie Verhältnis zum zwingenden Recht (III). § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB gehört zu den Bestimmungen über die Wirkungen des Gesamtarbeitsvertrags (Art 105 ff). Geregelt werden die Wirkungen auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer. Die Frage, ob die "Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse ... unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer [und Arbeitnehmerinnen]" wirken, wird abschliessend und vollständig geregelt: also unbeeinflusst von Bestimmungen in verwandtem systematischem Zusammenhang.
19.2. Die das zur Einschränkung der Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen verwendete Kriterium "Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse" ist nicht systemfremd; es findet sich sowohl in § 1173a Art 101 Abs 1 als auch in § 1173a Art 107 Abs 1 lit a ABGB.
19.3. Die schweizerische Regelung, die nach Auffassung des OG und der Beklagten im Ergebnis auch in Liechtenstein gelten soll, beruht - anders als § 1173 Art 105 Abs 1 ABGB - nicht auf der arbeitsvertraglich geregelten Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen, sondern auf dem Institut der Allgemeinverbindlicherklärung. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ist nicht in das schweizerische Arbeitsvertragsrecht (Art 319 ff OR) eingebaut, sondern eigens in einem besonderen Gesetz geregelt: im Bundesgesetz vom 28.09.1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221 215.311). Es gibt verwandte Bundesgesetze vergleichbaren Inhalts, beispielsweise das Bundesgesetz vom 23.06.1995 über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (SR 221 213.15). Art 3 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlichkeit von Arbeitsverträgen nennt besondere Voraussetzungen, unter denen (ua) Bestimmungen über Einrichtungen iS von [heute] Art 357b Abs 1 lit b OR sowie über Kontrollen (und Kontrollkostenbeiträge) allgemeinverbindlich erklärt werden dürfen. Art 357b Abs 1 OR erfasst unter anderem die "Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben" und die "Wahrung des Arbeitsfriedens". Eine unmittelbare systematische Verbindung von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB zu diesen Bestimmungen fehlt offensichtlich.
20. Die Beklagte begründete ihre Revision in erster Linie mit dem Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB. Sie bestritt, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, in Bezug auf das Arbeitsvertragsrecht zum gleichen Ergebnis zu kommen, wie es in der Schweiz aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt. Sie fragte sich, weshalb denn in diesem Fall Liechtenstein nicht den gleichen Weg gewählt habe, wie die Schweiz. Aus den Gesetzesmaterialien, auf die sich das historische und im Wesentlichen auch das teleologische Auslegungsargument vorab konzentrieren und auf die sich auch der Kläger in erster Linie stützte, ergab sich Folgendes:
20.1. In ihrem Bericht und Antrag vom 26.11.1996 (Nr 144/1996) über die Abänderung des ABGB (Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen) skizzierte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein einleitend die Ausgangslage (S 1 ff [1]). Sie erinnerte an die Übernahme des Arbeitsvertragsrechts aus dem OR in § 1173a ABGB. Ausdrücklich wies sie darauf hin, dass das liechtensteinische Recht zwar das Institut des Gesamtarbeitsvertrags kenne, nicht aber die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (S 2) und betonte die "nicht ganz vergleichbare kollektivrechtliche Situation in Liechtenstein gegenüber jener in der Schweiz" (S 3). Ferner zitierte sie aus der bisweilen uneinheitlichen liechtensteinischen Rsp, die jedoch tendenziell die Anwendbarkeit von Gesamtarbeitsverträgen auf nicht organisierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ablehne (S 3 f) Schliesslich erinnerte sie an frühere Forderungen nach Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen, insbesondere an ein Postulat des Abgeordneten Paul Vogt vom 03.10.1994 und verwies dabei auf den Befund einer Arbeitsgruppe, wonach eine 'Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen ... bei der derzeitigen Judikatur des StGH nur durch eine Verfassungsänderung möglich" sei (S 9 unten). In der Folge orientierte sich die Regierung an der Fernwirkung von Kollektivverträgen nach österreichischem Recht, wich aber insofern davon ab, als die Fernwirkung nicht von Gesetzes wegen eintreten sollte, sondern nur dann, wenn die Koalitionspartner sie vorsehen würden (S 10 ff [2]). Ihren Lösungsvorschlag fasste die Regierung wie folgt zusammen (S 2 [3]):
"Die Fernwirkung des GAV [Gesamtarbeitsvertrags] ist die überzeugendste Lösung für die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs des Gesamtarbeitsvertrages auf die Aussenseiter-Arbeitnehmer im Fürstentum Liechtenstein.
Die Lösung ist gegenüber der Allgemeinverbindlicherklärung neu, einfach und ohne Verfassungsänderung realisierbar. Sie ist zudem liberal, da sie nur greift, wenn die Koalitionspartner dies wollen und die Fernwirkung dementsprechend im Gesamtarbeitsvertrag festgehalten wird. Ein staatlicher Eingriff, wie dies bei der Allgemeinverbindlicherklärung der Fall gewesen wäre, entfällt".
20.2. In der ersten Lesung vom 15.05.1997 zur Abänderung des ABGB (Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen) äusserten sich im Liechtensteiner Landtag drei Abgeordnete, Hubert Sele, Johannes Matt und Paul Vogt, sowie der Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter (Landtagsprotokolle des Liechtensteiner Landtags 1997, S 484 ff).
Abg Hubert Sele:
"Es ist ein altes Anliegen der Arbeitnehmerschaft, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, damit die Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich sind. Allgemeinverbindlichkeit heisst, dass die im Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmerverband getroffenen Vereinbarungen über die Arbeitsverhältnisse nicht nur für die Arbeitnehmer Gültigkeit haben, welche dem Verband angehören, sondern auch für die nichtorganisierten Arbeitnehmer, die Nichtmitglieder des LANV. Dass ein berechtigtes Interesse an einer solchen Regelung gegeben ist, leuchtet ein, wenn man weiss, dass in der Praxis immer wieder Arbeitnehmer, die nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbandes sind, zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden, als es der Gesamtarbeitsvertrag vorsieht...
Nachdem in der Schweiz schon vor Jahrzehnten die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung geschaffen worden war, schien es naheliegend, auch in unserem Land eine solche Lösung anzustreben. Die Regierung setzte eine Arbeitsgruppe ein, welche die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Allgemeinverbindlicherklärung gründlich prüfen sollte. Auch holte die Regierung bei Professor Stöckli, Professor für Privatrecht an der Universität Basel, ein Gutachten ein, damit die ins Auge gefasste Lösung rechtlich standhält.
In der Folge stellte sich heraus, wie es im Regierungsbericht heisst, dass der Erlass einer Gesetzesbestimmung zur Allgemeinverbindlicherklärung verschiedene Bedenken, vor allem verfassungsrechtliche Bedenken, aufwirft. Durch die gesetzliche Allgemeinverbindlicherklärung werde Sonderrecht geschaffen, das unter Ausschaltung des normalen Gesetzgebungsverfahrens praktisch nur durch Mitwirkung ausserstaatlicher Organisationen zu Stande komme. Auch die Verordnungskompetenz der Regierung werde auf diese Weise überstrapaziert.
Solche Bedenken haben die Regierung bewogen, eine andere Lösung zu suchen. Sie hat die Lösung in der sogenannten Fernwirkung der Gesamtarbeitsverträge gefunden. Fernwirkung bedeutet ja, dass der persönliche Geltungsbereich der im Gesamtarbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen, sich auf die Aussenseiter Arbeitnehmer, die Nichtmitglieder des LANV also, erstrecken. Bei dieser Lösung legt nicht der Staat über Gesetz fest, dass die Gesamtarbeitsverträge in jedem Fall allgemeinverbindlich sind, sondern die Sozialpartner - die Arbeitgeberseite wie die Arbeitnehmerseite, der Verband - vereinbaren in den Gesamtarbeitsverträgen selber gemeinsam die Fernwirkung. Zwar gab es bereits bis anhin in den Gesamtarbeitsverträgen teils Klauseln in dieser Richtung, sogenannte Gleichstellungsabreden, wobei jedoch diese für den einzelnen nichtorganisierten Arbeitnehmer keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber schaffte.
Es fehlte bis heute demnach eine gesetzliche Regelung. Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Änderung des Arbeitsvertragsrechtes im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wird nun die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Sozialpartner einem Gesamtarbeitsvertrag die Fernwirkung verleihen können.
Schliesslich sei noch erwähnt, dass die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Fernwirkung der Gesamtarbeitsverträge nicht ein Anliegen der Arbeitnehmerseite allein ist, sondern auch im Interesse der Arbeitgeber liegt. Mit der Fernwirkung der Gesamtarbeitsverträge sollte nämlich ausgeschlossen werden können, dass sich ein Unternehmer gegenüber seinen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem er Personal zu Bedingungen beschäftigt, die unter dem im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Abmachungen liegen, also den Abmachungen der Sozialpartner nicht entsprechen. Dieses Gesetz dient demnach also auch der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Dass die vorgeschlagene liberale Lösung als eine Lösung erachtet wird, die auf die liechtensteinischen Verhältnisse zugeschnitten und für die Partnerschaft in unserer Wirtschaft ausgewogen ist, zeigen übrigens die positiven Vernehmlassungsergebnisse ...".
Abg Johannes Matt:
"Die Vorlage betreffend die Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen ist weder von der Arbeitgeber- noch von der Arbeitnehmerseite bestritten. Es wird eine Lücke geschlossen, denn bis zum jetzigen Zeitpunkt war es so, dass sich die Arbeitgeber im gewerblichen Bereich bei der Gewerbe- und Wirtschaftskammer organisiert haben in Form einer Zwangsmitgliedschaft, auf der anderen Seite die Arbeitnehmer beim Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband nicht gezwungenermassen Mitglieder sein mussten. Daher war eigentlich der Gesamtarbeitsvertrag auf der Arbeitnehmerseite nur für die Mitglieder des LANV bindend. Daher musste eine Möglichkeit gesucht werden, um diese Bindung herzustellen. Die Vorlage schliesst diese Lücke auf eine Art und Weise, die für alle akzeptabel ist, und ich finde diese Vorlage daher auch sehr gut.
Gesamtarbeitsverträge haben mehr Sinn, wenn alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daran gebunden sind. Beim gewerblichen Bereich gibt es eine ganze Liste von Gesamtarbeitsverträgen. Ich möchte hier nur erwähnen: das Automechanikergewerbe, das Bäckergewerbe, Baugewerbe, Coiffeurgewerbe, Detailhandel und viele mehr. Dies habe ich darum aufgezeigt, um zu zeigen, dass eigentlich die Gesamtarbeitsverträge nach diesem Gesetz, wenn die Fernwirkung vorgesehen wird, eigentlich im gewerblichen Bereich alles bestens geregelt sein wird iS der Arbeitnehmer. Ich hoffe auch, dass in den Gesamtarbeitsverträgen diese Fernwirkung vorgesehen werden wird und dass bei den nächsten Verhandlungen dies eingeschlossen werden wird...".
Abg Paul Vogt:
"Ich habe [am 3. Oktober 1994] 1994 ein Postulat eingereicht, das die Regierung eingeladen hat, dem Landtag ein Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen in den Vorschlag zu bringen. Dieses Postulat wurde vom Landtag einstimmig überwiesen. Ich hatte dabei klar die schweizerische Lösung vor Augen. Die Regierung hat sich nun aus rechtlichen Überlegungen für eine Lösung nach dem österreichischen Vorbild entschieden, dh für die Fernwirkung der Kollektivverträge. Im Unterschied zur österreichischen Lösung tritt aber keine automatische Fernwirkung ein. Vielmehr muss in den Gesamtarbeitsverträgen jeweils eine Gleichstellungsklausel für die nichtorganisierten Arbeitnehmer aufgenommen werden.
Mir scheint, dass diese Haltung der Regierung vor allem ideologisch bedingt ist. Man will auch nicht den leisesten Anschein erwecken, dass der Staat in die Vertragsfreiheit eingreife. Selbst die Rechtsanwaltskammer hätte aber keine Bedenken gegen eine automatische Fernwirkung. Die Rechtsanwaltskammer sieht in der Regierungsvorlage offenbar keinen grossen Fortschritt, schreibt sie doch im Vernehmlassungsverfahren, dass die vorgeschlagene Regelung keine stärkere rechtliche Wirkung habe als die bereits heute praktizierten Gleichstel- lungsabreden, da die Fernwirkung ebenfalls dem Parteiwillen entspringe.
Die Rechtsanwaltskammer schlägt deshalb eine Lösung vor, bei der die Fernwirkung von Gesetzes wegen eintritt, allerdings im Gesamtarbeitsvertrag wegbedungen werden kann. Für mich wäre dieser Vorschlag eindeutig die bessere Lösung. Die rechtlichen Probleme, die heute bestehen, sind ja zu einem wesentlichen Teil durch die unklaren Formulierungen der Gleichstellungsabreden in den bestehenden Arbeitsverträgen entstanden. Mir ist aber auch bekannt, dass der LANV inzwischen ein besonderes Augenmerk auf eine eindeutige Formulierung der Gleichstellungsklauseln legt, so dass in der Praxis auch mit dem Regierungsvorschlag kaum Probleme auftreten sollten. Vor allem, wenn man die liechtensteinischen Verhältnisse vor Augen hat, sind keine solchen Probleme zu erwarten.
Wichtig scheint mir, dass wir zu einer klaren gesetzlichen Regelung kommen. Die Vorteile eines Gesamtarbeitsvertrages sollen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zukommen und die bisherige widersprüchliche Gerichtspraxis soll eliminiert werden. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint mir sekundär, welches Modell, das schweizerische, das österreichische oder eben halt das liechtensteinische realisiert wird. Der Zweck wird mit allen dreien erreicht.
Erlauben Sie mir hier noch einige Bemerkungen, die ich lediglich als Fussnoten verstanden wissen möchte. Die gesamte Rechtsmaterie ist offenbar sehr unübersichtlich, und zwar nicht nur für Nichtjuristen. Symptomatisch scheint mir, dass offenbar auch die Rechtsanwaltskammer nicht ganz begriffen hat, inwieweit die Fernwirkung über die Wirkung eines normalen Arbeitsvertrags zu Gunsten Dritter hinausgeht. Ich verweise dazu auf die Ausführungen im Bericht der Regierung.
Eine weitere Bemerkung: Mir ist nach wie vor nicht klar, was der verfassungsrechtliche Unterschied zwischen der schweizerischen Allgemeinverbindlicherklärung und der österreichischen Fernwirkung ist. Ich bin nach wie vor nicht davon überzeugt, dass eine Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein verfassungswidrig wäre. Jedenfalls wären die Auswirkungen einer Allgemeinverbindlicherklärung wesentlich weniger schwerwiegend als in der Schweiz, wo eben nicht alle betroffenen Arbeitgeber Vertragspartner eines Gesamtarbeitsvertrags sind. Am ehesten wäre ja die Ausdehnung auf nichtorganisierte Arbeitgeber verfassungsrechtlich problematisch, da die Ausdehnung zu ihren Lasten geht. Die schweizerische Argumentation lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf Liechtenstein übertragen, da hier über die Zwangsmitgliedschaft alle Arbeitgeber Mitglieder des Vertragsschliessenden Verbandes sind.
Eine letzte Bemerkung: Die Regierung schreibt ..., dass es sich bei der Anwendung eines Gesamtarbeitsvertrages zu Gunsten eines nichtorganisierten Arbeitnehmers um einen rechtlich fragwürdigen Vertrag zu Lasten eines Dritten handle, eben eines Arbeitgebers. Dies erscheint mir juristisch fragwürdig, denn der Arbeitgeber ist aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Vertragspartner des Gesamtarbeitsvertrags und somit rechtlich kein Dritter. Entsprechend hatten auch die Gerichte, unabhängig von der nicht näher begründeten gegenteiligen E des OGH von 1979, in langjähriger Praxis die Gesamtarbeitsverträge ohne weiteres als Verträge zu Gunsten Dritter qualifiziert und auf nicht-organisierte Arbeitnehmer angewendet".
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
"Wir freuen uns, dass wir ein seit vielen Jahren bestehendes Problem einer einfachen und guten Lösung zuführen können. Es ist tatsächlich so, dass von Seiten des LANV, aber auch von Seiten der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, seit deutlich mehr als 10 Jahren dieses Problem versucht wird zu lösen, gemeinsam mit der Regierung, und es ist tatsächlich ein juristisch etwas komplexes Problem. Und auch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer belegt, dass es auch für Profis nicht ganz einfach ist, das auf den ersten Blick zu erkennen.
Da Eintreten unbestritten ist, kann ich mich darauf beschränken, mich auf die Fussnoten des Abg Vogt zu konzentrieren. Zunächst möchte ich anmerken: Wenn schon die Rechtsanwaltskammer einem Irrtum unterliegt in ihrer Argumentation, dann kann man nicht gut die Argumentation der Rechtsanwaltskammer ins Feld führen und damit punkten wollen. Das ist widersprüchlich, das geht natürlich nicht. Deshalb können Sie auch nicht gut den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer hier ins Feld führen, weil er eben auf irrigen Überlegungen beruht.
Sie haben weiter gesagt, dass unklare Formulierungen in Gleichstellungsabreden heute das Problem gewesen oder in der Vergangenheit das Problem gewesen seien. Dem ist nicht so: Es gab zahlreiche Gesamtarbeitsverträge mit glasklaren Gleichstellungsabreden. Aber das Problem ist einfach das, dass wenn die Arbeitgeberseite mit dem LANV einen GAV macht, inklusive Gleichstellungsabrede, dass das dem einzelnen nichtorganisierten Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber gibt. Das ist das Problem, und das können Sie mit einer noch so klar formulierten Gleichstellungsabrede nicht lösen, es sei denn, dieses Gesetz wird in Kraft gesetzt und wir schaffen die gesetzliche Grundlage für so eine Gleichstellungsabrede, dehnen sie aus auf alle Arbeitgeber.
Der verfassungsrechtliche Unterschied zur Allgemeinverbindlicherklärung ist an sich klar. Die Ausdehnung des GAV erfolgt nicht auf Seiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, sondern nur auf Seiten der Arbeitnehmer. Dies fällt im Falle Liechtensteins eben darum leicht - und das ist der Lösungsansatz - dass auf Seiten des Arbeitgebers die Ausdehnung auf alle Arbeitgeber im Bereich Gewerbe und Industrie via Zwangskörperschaft der Gewerbe- und Wirtschaftskammer geschaffen ist. Wer nicht Mitglied der Industriekammer ist, muss Mitglied der Gewerbekammer sein. Das ist das Prinzip. Und deshalb konnten wir auf die Allgemeinverbindlicherklärung verzichten. Es reicht eben, auf Seite der Arbeitnehmer auszudehnen, weil die Ausdehnung auf Seiten der Arbeitgeber bereits besteht. Und aufgrund dieser Überlegung konnten wir auf eine Allgemeinverbindlicherklärung verzichten mit praktisch demselben Ergebnis wie einer Allgemeinverbindlicherklärung. Das ist der Charme dieser Lösung.
Im Übrigen bin ich mit dem Abg Vogt einverstanden. Ich war auch nie überzeugt - und bin es heute noch nicht - dass eine Allgemeinverbindlicherklärung verfassungsrechtlich unzulässig gewesen wäre ... Wir haben eine liberale Lösung gefunden, die nicht zu Eingriffen der Regierung in das Wirtschaftsrecht führt. Und da auch der Abg Vogt bestätigt, dass damit die Zwecke vollumfänglich erfüllt werden können, können wir es sicher dabei bewenden lassen. Wir sind zufrieden, dass wir eine gute Lösung gefunden haben".
20.3. In der zweiten Lesung vom 18.09.1997 zur Abänderung des ABGB (Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen) kam es zu einer kurzen (hier nicht näher interessierenden) Meinungsverschiedenheit zwischen dem Landtagspräsidenten, Peter Wolff, und dem Regierungschef-Stellvertreter, Michael Ritter, über eine parlamentarische Formfrage. Die bereits in der ersten Lesung verlesene und verabschiedete Bestimmung, § 1173a Art 105 ABGB, erhielt eine neue Titelüberschrift und "eine kleine legistische Anpassung". Inhaltliche Änderungen waren nicht beabsichtigt. Die neue Bestimmung wurde wiederum verlesen und ohne weitere Diskussion einhellig angenommen (Landtagsprotokolle des Liechtensteiner Landtags 1997, S 1351 f).
20.4. Die bewusst ausführlich wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, auf die sich das OG und der Kläger in erster Linie beriefen, daraus indes (wenn überhaupt) nur sehr ausgewählt zitierten, vermitteln, umfassend und zusammenhängend gewürdigt, keine hinreichenden Anhaltspunkte, um in § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB eine planwidrige Lücke zu erkennen, im Gegenteil:
20.4.1. Sowohl der Regierung als auch dem Landtag ging es darum, dass nicht organisierte Arbeitnehmer nicht zu Bedingungen arbeiten sollten, die schlechter sind als jene, die in einem Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche vereinbart wurden; Arbeitgeber sollten keinen Wettbewerbsvorteil dadurch erlangen, dass sie nicht organisierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu solch schlechteren Bedingungen beschäftigen (unmissverständlich in diesem Sinn: das Votum des Abg Hubert Sele). Dieses Anliegen betraf vorrangig den in § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB ausdrücklich erwähnten Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
20.4.2. Weder die Ausführungen der Regierung noch die Voten im Landtag deuten darauf hin, dass, über den Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB hinaus - also neben den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse -, auch Bestimmungen über andere Inhalte (unter näher geregelten Voraussetzungen) unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wirken sollten.
20.4.3. Die neue Bestimmung, § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB, wurde im Landtag zweimal - am Schluss der ersten und der zweiten Lesung - in ihrem (eindeutigen und klaren) Wortlaut verlesen, ohne dass die Diskussion hierüber benützt worden wäre. Namentlich äusserte sich niemand in dem Sinn, dass die in § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB erwähnten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags, denen, gegebenenfalls, Fernwirkung zukommen soll, nur als Beispiele zu verstehen seien.
20.4.4. Gegenüber der schweizerischen Regelung wurde bewusst eine abweichende Regelung gewählt. Irgendein Bezug auf das erwähnte Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und die dort erfolgte Ausdehnung von allgemeinverbindlichen gesamtarbeitsvertraglichen Inhalten, wie sie dem Klagebegehren zugrunde liegen, findet sich in den Gesetzesmaterialien nirgends.
21. Zusätzliche teleologische Auslegungselemente müssten hier in erster Linie aus dem systematischen Zusammenhang oder aus den Gesetzesmaterialien gewonnen werden können (Bydlinski, Methodenlehre, S 451 ff [3]; derselbe, Kommentar, Rz 19 [3. Abschnitt] zu § 6 [ö]ABGB; Kramer, S 133 f; Larenz, S 330 [2. Abschnitt] ff). Beides erwies sich, wie dargelegt, als hierfür gleichermassen unergiebig.
22. Zusammenfassend ergab sich demnach:
22.1. Die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags, die, gegebenenfalls, auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wirken, dürfen nach klarem Wortlaut von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB nur den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse betreffen. Die gegenständliche Bestimmung über die Erhebung eines Berufsbeitrags gehört nicht dazu.
23. Ob die am Zustandekommen der "Gesamtvertragliche[n] Vereinbarung betr des Berufsbeitrages im liechtensteinischen Transportgewerbe" Beteiligten oder auch die Beklagte von der Fernwirkung dieser Vereinbarung überzeugt waren - darauf stellte das OG wesentlich ab -, vermochte am Ergebnis der Auslegung von § 1173a Art 105 Abs 1 ABGB nichts zu ändern. Denn die entscheidungswesentliche Frage lautete zunächst, ob der erwähnten Vereinbarung, die weder den Abschluss noch den Inhalt noch die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse betraf, Fernwirkung zuerkannt werden durfte. Der angefochtene Entscheid, der diese Frage bejahte, vermochte einer erneuten rechtlichen Beurteilung iS der vorstehenden Erwägungen nicht standzuhalten. Er war deshalb spruchgemäss abzuändern: im Ergebnis dahin gehend, dass der erstgerichtliche Entscheid wiederhergestellt wurde. Zusätzlich war der Kostenspruch des angefochtenen Entscheids insofern abzuändern, als der Kläger zu verpflichten war, der Beklagten die zutreffend verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.