4 CG. 2006.289
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. wegen Taggeldleistungen, Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Revisionsrekursinteresse: CHF 25'000.00 s.A.), infolge des Revisionsrekurses der Beklagten vom 08.02.2008 (ON 39) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.12.2007 (ON 36), womit dem Rekurs des Klägers vom 20.08.2007 (ON 26) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12.07.2007 (ON 25) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.12.2007 (ON 36) wird bestätigt mit der Massgabe, dass dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen wird, vom gebrauchten Zurückweisungsgrund Abstand zu nehmen und nach Ergänzung des Verfahrens materiell über das Begehren auf Gewährung einer Invalidenrente zu entscheiden.
II. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Klage vom 02.10.2006 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund des Unfalls vom 20.11.2004 über den 31.08.2006 hinaus bis auf Weiteres Taggelder nach Art.16 ff. UVersG (Gesetz vom 28.11.1989 über die obligatorische Unfallversicherung [Unfallversicherungsgesetz; UVersG] LR 832.20), in eventu; eine Invalidenrente nach Art.18 ff. UVersG auf der Grundlage einer völligen Arbeitunfähigkeit, sowie eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f. UVersG auf der Grundlage eines Integritätsschadens von mindestens 80% im gesetzlichen Ausmass zu gewähren. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Beschluss vom 12.07.2007 (ON 25) wies das Fürstliche Landgericht das für den Fall der Abweisung des Begehrens auf Weitergewährung der Taggelder gestellte Begehren, dem Kläger eine Invalidenrente auf der Grundlage einer völligen Arbeitunfähigkeit zu gewähren, als unzulässig zurück. Mit Urteil, ebenfalls vom 12.07.2007 (ebenfalls ON 25), verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 25%, unter Berücksichtigung der schon auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 15% geleisteten Integritätsentschädigung, zu bezahlen. Das Mehrbegehren, dem Kläger über den 31.08.2006 hinaus bis auf Weiteres Taggelder zu gewähren, wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
3. Ausser Streit (ON 25, S.3; nachstehende Ziff.3.1 bis Ziff.3.3) sowie aufgrund aufgenommener Beweise und deren Würdigung (ON 25, S.5 und 8 f.; nachstehende Ziff.3.4 bis Ziff.3.8) stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 25, S.3 und S.6 ff.):
3.1. Der Kläger war im Jahr 2004 bei der C.-AG angestellt und deshalb bei der Beklagten obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert.
3.2. Mit Unfallmeldung vom 29.11.2004 wurde die Beklagte über den vom Kläger am 20.11.2004 erlittenen Unfall informiert. Es wurde berichtet, der Kläger sei zu Hause von der Leiter gesprungen; dabei habe er das linke Fussgelenk zertrümmert.
3.3. Am 20.08.2005 nahm der Kläger seine Arbeit bei der C.-AG wieder auf. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30.11.2005. Auf Ende August stellte die [richtig wohl] Beklagte die Taggeldleistungen ein.
3.4. Der am 08.06.1956 geborene Kläger erlitt am 20.11.2004 einen Fersenbeintrümmerbruch links. Dabei handelte es sich um eine mehrfache Beteiligung des hinteren unteren Sprunggelenks. Dieses Gelenk war mehr oder weniger zerstört. Auf die anschliessenden Feststellungen zum medizinischen Behandlungsverlauf (ON 25, S.6) kann verwiesen werden. Im Oktober 2005 wurde die Behandlung abgeschlossen. Die Krankmeldung erfolgte bis zum 22.08.2005. Allerdings wurde dem Kläger nach einem kurzen Arbeitsversuch gekündigt. Seither ist er nicht mehr berufstätig.
3.5. Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 25, S.7 f.), gab das Fürstliche Landgericht ärztliche Befunde zu den Folgen des vom Kläger erlittenen Fersenbeinbruchs wieder.
3.6. Nach diesen ärztlichen Befunden sind der Einbeinstand unsicher, die Gehfähigkeit, vor allem im unebenen Gelände massiv eingeschränkt und das Einbeinhüpfen sowie die tiefe Hocke nicht möglich. Diese Funktionsbeeinträchtigung äussert sich auch in einer erheblichen Verschmächtigung des Muskelumfangs, sowohl am Ober- als auch am Unterschenkel um je 2 cm.
3.7. Der Integritätsschaden, allein durch die Arthrose bedingt, würde 15% betragen. Aufgrund der zusätzlichen näher bezeichneten Läsionen beträgt der unfallkausale Integritätsschaden jedoch 25%. Die objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung entspricht einer Amputation des Fusses distal des Fersenbeines und des Talus mit guter Stumpfbedeckung (kurzer Pirogow).
3.8. Eine wesentliche Besserung der Heilung der Verletzungen des Klägers war ab Jahresende 2005 nicht mehr zu erwarten.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Dass dem Kläger eine Integritätsentschädigung nach Art.25 Abs.1 UVersG zustehe, sei nicht strittig. Die Beklagte habe sie indes mit 15% vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bemessen. Aus den Feststellungen ergebe sich jedoch, dass sich die Integritätsentschädigung mit 25% bemesse.
4.2. Der Anspruch auf Taggeld entstehe am zweiten Tag nach dem Unfall und erlösche mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Die Beklagte habe bis zum 31.08.2006 Taggelder bezahlt. Nach Art.19 Abs.1 UVersG entstehe der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien. Mit dem Rentenbeginn würden die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Entstehe zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Invalidenrente, so erlösche zu eben diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Taggelder. Dabei komme es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Invalidenrente ausgerichtet werde, sondern nur darauf, ob ein Anspruch bestehe. Die Invalidenrente hänge allerdings noch von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere von der Invalidität.
4.3. Nach den Feststellungen sei ab dem Jahr 2006 eine wesentliche Besserung der Heilung der Verletzungen des Klägers nicht mehr zu erwarten gewesen. Ab Beginn 2006 habe der Kläger demnach, sofern die weiteren Voraussetzungen vorlägen, Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit aber sei der Anspruch auf Taggelder erloschen. Da die Beklagte die Taggelder ohnehin bis 31.08.2006 ausgerichtet habe, bleibe kein Raum für weitere Taggeldleistungen.
4.4. Zum Zurückweisungsbeschluss (vorstehende Ziff.2) im Besonderen erwog das Fürstliche Landgericht (nachstehende Ziff.4.5 bis Ziff.4.7):
4.5. Der Kläger habe bei der Beklagten Taggelder über den 01.09.2006 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung geltend gemacht. Mit Verfügung vom 15.05.2006 habe die Beklagte nur über die Einstellung der Taggeldleistungen und über die Festsetzung der Integritätsentschädigung entschieden, nicht aber über einen allfälligen Rentenanspruch.
4.6. Gegen diese Verfügung habe der Kläger Einsprache erhoben. Auf die Einsprache betreffend den Rentenanspruch sei die Beklagte nicht eingetreten, weil hierzu noch keine Verfügung ergangen sei.
4.7. Nach Art.91 Abs.2 UVersG könne die versicherte Person gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherung Klage beim Landgericht erheben. Vorausgesetzt sei demnach, dass zuvor über die begehrte Leistung eine Verfügung und hierüber eine Einspracheentscheidung ergangen sei. Im gegenständlichen Fall betreffe die Einspracheentscheidung nur die Fortsetzung der Taggeldleistungen und die Integritätsentschädigung. Soweit mit dem Klagebegehren die Gewährung einer Invalidenrente begehrt werde, fehle es an einer Prozessvoraussetzung.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 und Ziff.4.1 bis Ziff.4.3) erhobenen Berufung des Klägers vom 20.08.2007 (ON 26) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 20.12.2007 (ON 36) keine Folge. Einem gegen den Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 und Ziff.4.4 bis Ziff.4.7) erhobenen Rekurs des Klägers, ebenfalls vom 20.08.2007 (ebenfalls ON 26) dagegen gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss, ebenfalls vom 20.12.2007 (ebenfalls ON 36) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und verwies die Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zurück, damit dieses das Verfahren ergänze und über den Rentenanspruch entscheide. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraftvorbehalt. Von seinen Erwägungen interessierte einzig die Begründung des Beschlusses; denn nur er wurde mit dem gegenständlichen Revisionsrekurs angefochten, wogegen das Urteil unbekämpft blieb. Im Vordergrund stand Folgendes (ON 36, S.9 [B, ab 4. Abschnitt] ff.:
5.1. In Liechtenstein kämen die liechtensteinischen Verfahrensgesetze zur Anwendung: im Sozialversicherungsprozess die Bestimmungen des LVG, im Berufungsverfahren ergänzend die ZPO (Art.103 LVG).
5.2. Die Kognition des Gerichts sei nicht auf jene Punkte beschränkt, über die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung des Versicherers abgesprochen worden sei. Denn der Verfahrensgegenstand (Streitgegenstand) werde nach dem liechtensteinischen Verfahrensrecht (auch nach dem LVG) durch den Antrag der versicherten Person und das hierzu erstattete Vorbringen bestimmt. Würden durch die Verfügung des Versicherers nicht alle Anträge der versicherten Person erledigt, so sei die Verfügung mangelhaft; der Versicherer als funktionelle Entscheidungsinstanz über Einsprache wäre verpflichtet, über die nicht erledigten Anträge entweder selber zu entscheiden oder hierüber ergänzend zu verfügen (wogegen der versicherten Person wiederum die Einsprache offen stände).
5.3. Es gehe nicht an, dass der Versicherer zunächst eine insofern mangelhafte Verfügung erlasse, als damit nicht alle Anträge der versicherten Person erledigt würden, um dann in seiner Funktion als Einspracheinstanz und unter Berufung auf seinen eigenen Fehler die Entscheidung über den nicht erledigten Antrag abzulehnen.
5.4. In gleichem Sinn äussere sich die (näher zitierte) schweizerische Lehre und Rechtsprechung.
5.5. Der Sozialversicherungsprozess sei als zivilrechtliches Verfahren konzipiert. Sein Ziel sei es, die berechtigten Ansprüche der versicherten Person möglichst rasch, frei von verfahrensrechtlichen Hindernissen und Schwierigkeiten, durchzusetzen. Mit diesem Ziel sei es nicht vereinbar, einen Rechtsschutzantrag der versicherten Person unerledigt zu lassen und ihn damit auf ein späteres Verfahren zu verweisen.
5.6. Nach den Feststellungen habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 23.01.2006 die Gewährung einer Invalidenrente begehrt. Eine Entscheidung hierüber fehle im Dispositiv der hierzu ergangenen Verfügung. Zu Unrecht enthalte auch der Einspracheentscheid keine Entscheidung hierzu, sondern lediglich den Hinweis, wonach auf das Begehren nicht eingetreten werde. Das Fürstliche Landgericht habe deshalb entweder selber über den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente (der unmittelbar mit der Einstellung der Taggeldleistungen zusammenhänge) zu entscheiden und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Oder dann habe es den Einspracheentscheid (Nichteintreten auf das Begehren um Gewährung einer Invalidenrente) aufzuheben und die Rechtssache zur formellen Entscheidung über die Invalidenrente an die Beklagte zurückzuverweisen.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.12.2007 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 08.02.2008 2008 (ON 39) mit folgenden Anträgen (sinngemäss):
-. den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs keine Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluss bestätigt wird; allenfalls der Beklagten aufzutragen, über die vom Kläger subsidiär beantragte Invalidenrente ergänzend und gesondert zu verfügen;
-. eventualiter: die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Entscheidung über die subsidiär beantragte Invalidenrente an die Beklagte zurückzuverweisen; allenfalls Ziff.I.1 und Ziff.I.2 des angefochtenen Beschlusses dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss oder der erstgerichtliche Beschluss dahin gehend abgeändert wird, dass die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Entscheidung über die subsidiär beantragte Invalidenrente an die Beklagte zurückverwiesen wird: indem dieser aufgetragen wird, über die subsidiär beantragte Invalidenrente ergänzend und gesondert zu verfügen.
Hinzu kam ein Kostenantrag für die untergerichtlichen Verfahren und das gegenständliche Revisionsrekursverfahren. Als Revisionsgrund nannte sie unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
6.1. Die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung liege darin, dass mit dem angefochtenen Beschluss in die funktionelle Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherer eingegriffen werde: nämlich dann, wenn das Fürstliche Landgericht über die subsidiär beantragte Invalidenrente selber entscheiden würde und insofern von der vom Fürstlichen Obergericht offen gelassenen Möglichkeit der Zurückverweisung an die Beklagte keinen Gebrauch machen sollte. Ausserdem verlöre der Kläger zwei Instanzen, falls das Fürstliche Landgericht über die subsidiär beantragte Invalidenrente selber entscheiden sollte.
6.2. Es treffe zu, dass der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2006 - also noch bevor die Beklagte verfügt habe - unter anderem auch die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt habe. Hierüber sei in der Verfügung versehentlich nicht abgesprochen worden; lediglich im Sinn eines OBITER DICTUM sei die Prüfung der Invalidenrente als obsolet bezeichnet worden. In diesem Punkt müsse sich die Beklagte (in näher ausgeführtem Sinn) einen entsprechenden Vorwurf gefallen lassen.
6.3. Es treffe auch zu, dass der Kläger in seiner Einsprache die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt habe. Verfahrensrechtlich habe die Beklagte diesen Antrag indes nicht behandeln können. Denn mit der Einsprache sei stets nur das Dispositiv der Verfügung anfechtbar, ausser es würde darin ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen; dies sei hier nicht der Fall gewesen.
6.4. Dem Untersuchungsgrundsatz folgend, hätte die Beklagte diesen Antrag aber mit einer gesonderten, wiederum anfechtbaren Verfügung behandeln müssen. Auch dies sei versehentlich unterblieben. Hätte die Beklagte im Einspracheentscheid über den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente entschieden, hätte der Kläger wiederum eine Instanz verloren.
6.5. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 39, S.5 f.), erörterte die Beklagte das ihres Erachtens richtige Vorgehen sowie die schweizerische Rechtsprechung zum Verfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (ON 39, S.6 ff. [4]).
6.6. Eine weitere unrichtige rechtliche Beurteilung liege im Kostenvorbehalt. Sollte nämlich das Fürstliche Landgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung an die Beklagte Gebrauch machen, so komme es möglicherweise gar nicht mehr zu einem gerichtlichen Kostenspruch: nämlich dann nicht, wenn die Beklagte die beantragte Invalidenrente gewähre, oder aber, wenn sich der Kläger mit der (wie auch immer lautenden) Verfügung der Beklagten abfinde. Abgesehen davon, werde die Beklagte im Fall einer Zurückverweisung über die beantragte Invalidenrente neu zu verfügen haben; allfällige Rechtsmittel würden nicht im gegenständlichen Verfahren beurteilt. Entsprechend wäre die Entscheidung über den erledigten Taggeldanspruch nicht als "Teilurteil" zu bezeichnen gewesen.
7. In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 27.02.2008 (ON 41) beantragte der Kläger, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zur Begründung wendete er im Wesentlichen ein:
7.1. Jede Klage nach Art.91 Abs.2 UVersG setze (von der Säumnis der obligatorischen Unfallversicherung abgesehen) eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid voraus. Andernfalls sei der gerichtliche Rechtsweg nicht zulässig. Entgegen dem Standpunkt der Untergerichte und der Beklagten liege indes hier auch ein Einspracheentscheid über die bereits im Verwaltungsverfahren beantragte Invalidenrente vor. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Einsprachebehörde auf diesen Anspruch nicht eingetreten oder ihn materiell abgewiesen habe. Beide Negativentscheidungen würden den Rechtsweg an das Fürstliche Landgericht öffnen.
7.2. Die sukzessive Kompetenz räume der ersten Gerichtsinstanz nicht die Befugnis ein, den Einspracheentscheid, gleich einem Rechtsmittelgericht, lediglich inhaltlich zu überprüfen und ihn, gegebenenfalls, inhaltlich aufzuheben. Vielmehr habe die erste Gerichtsinstanz in einem eigenen selbständigen Verfahren über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche im Ausmass des zulässigen Rechtswegs von Grund auf neu zu verhandeln und zu entscheiden. Etwas anderes widerspräche (in näher ausgeführtem Sinn) den Grundrechten nach Art.6 EMRK und den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
7.3. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe deshalb Ziff.I.1 und Ziff.I.2 mit der Massgabe zu bestätigen, dass dem Fürstlichen Landgericht - unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund - eine materielle Entscheidung über die beantragte Invalidenrente aufgetragen werde.
7.4. Mit Bezug auf den Kostenspruch im gerichtlichen Verfahren verweise das UVersG nicht auf die ZPO. Die in Art.85 Abs.2 UVersG enthaltene Verweisung auf das LVG beziehe sich nur auf das dem gerichtlichen Verfahren vorangehende Verwaltungsverfahren. Mit Bezug auf den Kostensersatz im gerichtlichen Verfahren bestehe eine echte Regelungslücke. Dabei seien die Art.90 AHVG (Gesetz vom 14.12.1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] LR 831.10) und Art.78 Abs.1 IVG (Gesetz vom 23.12.1959 über die Invalidenversicherung [IVG] LR 831.20) sinngemäss heranzuziehen; denn auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung handle es sich um eine obligatorische Versicherung. Entsprechend seien dem Kläger - unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung - selbst dann keine Kosten aufzuerlegen, wenn er mit seiner Klage nicht oder nur zum Teil durchdringen sollte.
8. Zum Revisionsrekurs der Beklagten (vorstehende Ziff.6) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9. Art.91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisations- und des Zivilprozessgesetzes (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 S.225 [10]). Danach ist gegen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts der Revisionsrekurs zulässig (§ 483 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG): gegen Zurückverweisungsbeschlüsse im Besonderen, soweit sie, wie der gegenständlich angefochtene Beschluss (ON 36, S.2 [I, 3]) mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen sind (§ 495 Abs.2 ZPO). Der Revisionsrekurs wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 36 [Empfangsbestätigung] und ON 39 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (ON 40 [Empfangsbestätigung] und ON 98 [Postaufgabevermerk]). Die der Beklagten auferlegte Sicherheitsleistung für die Kosten des Klägers (CHF 1'723.50) und für Gerichtsgebühren (CHF 255.00), insgesamt demnach CHF 1'978.50, wurde fristgerecht erlegt (ON 44 [Empfangsschein] und ON 46).
10. Nach Art.91 Abs.1 UVersG, soweit hier wesentlich, kann gegen Verfügungen der Versicherer beim verfügenden Versicherer Einsprache erhoben werden. Nach Art.91 Abs.2 UVersG, soweit hier wesentlich, steht den Betroffenen gegen Einspracheentscheide der Versicherer die Klage an das Fürstliche Landgericht offen. Diese Bestimmungen unterscheiden sich sowohl von den Rechtsmittelbestimmungen nach dem Invalidenversicherungsrecht und nach Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht als auch von den Rechtsmittelbestimmungen des schweizerischen Unfallversicherungsrechts.
11. Nach Art.78 Abs.1 IVG, soweit hier wesentlich, können die Betroffenen gegen Verfügungen der Anstalt (Liechtensteinische Invalidenversicherung als mit der Durchführung der Invalidenversicherung beauftragte Anstalt [Art.1 f. IVG]) das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung ist die Berufung an das Fürstliche Obergericht zulässig. Dessen Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof angefochten werden. Ähnliches gilt, soweit hier wesentlich, nach Art.84 ff. und Art.93 ff. AHVG. Mit diesen Rechtsmittelbestimmungen hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zu befassen (neuerdings in einem Urteil vom 04.12.2008 zu Sv.2006.27). Danach ist im Invalidenversicherungsrecht sowie im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht zwischen dem Verwaltungsverfahren (nach dem LVG) und dem Gerichtsverfahren (grundsätzlich nach der ZPO) zu unterscheiden. Das Gerichtsverfahren wird (erst) durch Berufung (oder Rekurs) eingeleitet; es ist also von vornherein ein zweitinstanzliches Rechtsmittelverfahren.
12. Nach dem Unfallversicherungsrecht dagegen wird das Gerichtsverfahren, wenn auch ohne vorgeschriebene Vermittlungsverhandlung (Art.91 Abs.2, letzter Satz, UVersG) durch eine Klage eingeleitet; es ist also zunächst ein erstinstanzliches Klageverfahren.
13. Nach dem schweizerischen Unfallversicherungsrecht (Art.1 des Bundesgesetzes vom 20.03.1981 über die Unfallversicherung [CH-UVG] in Verbindung mit Art.56 ff. des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG] je soweit hier wesentlich) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht erhoben werden. Gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
13.1. Die Rechtsmittelbestimmungen des schweizerischen Unfallversicherungsrechts regeln ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren nach Massgabe der bundesstaatlichen Zuständigkeiten, zu deren Koordination es besonderer Verfahrensregeln (Art.61 ATSG) bedarf.
13.2. Beim liechtensteinischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren handelt es sich demgegenüber - unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen - um ein Zivilverfahren; für besondere Verfahrensregeln zur Koordination bundesstaatlicher Zuständigkeiten besteht kein Anlass.
13.3. Die öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelbestimmungen des schweizerischen Unfallversicherungsrechts mit besonderen bundesstaatlich motivierten Verfahrensregeln scheiden deshalb zumindest als unmittelbare Vergleichsgrundlage für das Verfahren nach dem liechtensteinischen Unfallversicherungsrecht aus. Entsprechend gestattet die vom Fürstlichen Obergericht zitierte schweizerische Rechtslehre betreffend die Beurteilung von Rechtsverhältnissen, die in einer Verfügung unerwähnt geblieben sind, oder betreffend die Beurteilung unrechtmässiger Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung (ON 36, S.10) keine unmittelbaren Schlüsse für das gegenständliche Verfahren. Ähnliche Vorbehalte gelten gegenüber den Vorbringen der Beklagten zum schweizerischen Sozialversicherungsprozess (ON 39, S.6 ff. [4]) oder S.8 [5, 2. Abschnitt]).
14. Art.91 Abs.2 UVersG, Art.78 Abs.1 IVG oder Art.86 Abs.1 AHVGstimmen insofern miteinander überein, als sich die Vorkehr, mit der das Gerichtsverfahren eingeleitet wird, je gegen eine Entscheidung richtet, die im Verwaltungsverfahren ergangen ist: Die in Art.78 Abs.1 IVG und in Art.86 Abs.1 AHVG vorgesehene Berufung richtet sich gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung getroffene Entscheidung der Anstalt. Die in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehene Klage richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Versicherer. Die erwähnten Bestimmungen weichen aber insofern voneinander ab, als das Gerichtsverfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht und nach dem Alters- und Hinterlassenenverfahrensrecht mit einem Rechtsmittel beim Fürstlichen Obergericht eingeleitet wird, nach dem Unfallversicherungsrecht jedoch mit einer Klage beim Fürstlichen Landgericht.
15. Nach dem Verständnis der Beklagten käme indes auch dem Fürstlichen Landgericht gegenüber Einspracheentscheiden des Unfallversicherers die Funktion einer Rechtsmittelinstanz und der Klage die Funktion eines Rechtsmittels zu (ON 39, S.6 [4. Abschnitt, vor 4]). Damit aber würden zwischen dem Verfahren nach dem Unfallversicherungsrecht einerseits und dem Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht und nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht anderseits Gemeinsamkeiten konstruiert, die weder nach dem Wortlaut (nachstehende Ziff.15.1) noch unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Zuständigkeit (nachstehende Ziff.15.2) noch im systematischen Zusammenhang (nachstehende Ziff.15.3) zu überzeugen vermöchten. Denn Art.91 UVersG beruht auf einem anderen Konzept (nachstehende Ziff.15.4).
15.1. Der in Art.91 Abs.2 UVersG verwendete Ausdruck "Klage an das Landgericht" darf zwanglos als stillschweigende Verweisung auf den 2. Teil der ZPO über das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verstanden werden. Denn es bedürfte schlüssiger Anhaltspunkte, um dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe in vergleichbarem Zusammenhang gleiche juristisch-technische Ausdrücke verwendet, damit jedoch unterschiedliche Begriffe bezeichnen wollen. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Verstände man den Ausdruck "Klage" als Rechtsmittel und den Ausdruck "Landgericht" als Rechtsmittelinstanz, so würde man sich von der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) entfernen.
15.2. Das bereits nach dem Wortlaut von Art.91 Abs.2 UVersG fragwürdige Verständnis (vorstehende Ziff.15.1) hätte zur Folge, dass Verfügungen des Unfallversicherers vier einander nachgeordnete Rechtsmittel nach sich zögen: die Einsprache an den Unfallversicherer, die Klage an das Fürstliche Landgericht, die Berufung oder den Rekurs an das Fürstliche Obergericht, die Revision oder den Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Ein solcher Rechtsmittelzug würde unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Zuständigkeit eine kaum überzeugend begründbare Abweichung gegenüber dem Instanzenzug in vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Verfahren begründen.
15.3. Nach Art.91 Abs.2 UVersG (letzter Satz) ist für die Klage an das Fürstliche Landgericht eine Vermittlungsverhandlung nicht vorgeschrieben. Rückt man diese Bestimmung in den gebotenen systematischen Zusammenhang, so ergibt sich zweierlei:
15.3.1. Art.92 Abs.2 UVersG (letzter Satz) deutet zunächst darauf hin, dass der im ersten Satz dieser Bestimmung verwendete Ausdruck "Klage" im üblichen Sinn verstanden werden wollte: als prozesseinleitender Parteiantrag (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.535, Rz.1033). Wäre unter "Klage" gleichsam ein Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide des Versicherers zu verstehen, so hätte es einer (positiven oder negativen) Bestimmung über eine Vermittlungsverhandlung von vornherein nicht bedurft.
15.3.2. Sodann deutet Art.91 Abs.2 UVersG (letzter Satz) auch darauf hin, dass das einem Gerichtsverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren im Hinblick auf eine Klage nach Art.92 Abs.2 UVersG die Funktion der Vermittlungsverhandlung übernehmen soll: dass somit der Einspracheentscheid des Unfallversicherers eine ähnliche Funktion erfüllt wie der Leitschein (§ 23 und § 28 VAG), also unter anderem und soweit hier wesentlich, das klägerische Rechtsbegehren sowie die Erklärung des Beklagten über Bestreitung, gänzliche oder teilweise Anerkennung der Klage enthalten soll (§ 23 Ziff.3 VAG). So gesehen, hat das Fürstliche Landgericht auf entsprechende Klage hin über jedes Begehren zu entscheiden, das Gegenstand des dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahrens war, ungeachtet, ob und, gegebenenfalls, wie der Unfallversicherer im Verwaltungsverfahren hierüber verfügt oder als Einspracheinstanz entschieden hat. Auf ähnlichem Gedanken beruht Art.81 Abs.2 LVG, wonach die Entscheidung nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen darf und wonach im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden darf, als sie beansprucht hat; darauf hat das Fürstliche Obergericht zutreffend hingewiesen (ON 36, S.9 [letzter Abschnitt]).
15.4. Der Wortlaut von Art.91 UVersG, der Gesichtspunkt der funktionalen Zuständigkeit und der systematische Zusammenhang rücken für das Verfahren nach dem Unfallversicherungsrecht folgendes Konzept in den Vordergrund: Das in Art.91 Abs.1 UVersG vorgesehene, in Art.91 Abs.2 UVersG vorausgesetzte Verwaltungsverfahren umfasst das Verfahren, in welchem der Versicherer verfügt, und ein allfälliges Einspracheverfahren. Im Hinblick auf ein allfälliges Gerichtsverfahren kommt dem Verwaltungsverfahren die Funktion einer Vermittlungsverhandlung zu. Alle Ansprüche die im (aus welchem Grund auch immer ergebnislosen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, können mit Klage an das Fürstliche Landgericht geltend gemacht werden. Mit der in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehenen Klage wird ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren, nicht ein Rechtsmittelverfahren über den Einspracheentscheid, eingeleitet, so dass eine Zurückweisung in das Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt.
16. Wie das Fürstliche Obergericht erwog (ON 36, S.10 [letzter Abschnitt]; vorstehende Ziff.5.6) und die Beklagte ausdrücklich einräumte (ON 39, S.4 [3, 1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.6.2), beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2006 unter anderem - und hier allein wesentlich - die Ausrichtung einer Invalidenrente. Der gegenständliche (allfällige) Anspruch auf eine Invalidenrente war demnach im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden. Nachdem das Verwaltungsverfahren (einschliesslich Einspracheverfahren) hierüber keine Entscheidung herbeigeführt hatte, stand nunmehr die Klage an das Fürstliche Landgericht offen. Nach dem Konzept von Art.91 Abs.2 UVersG, das im wiedergegebenen Sinn vom Konzept nach Art.78 Abs.1 IVG oder Art.86 Abs.1 AHVG abweicht, leitete der Kläger mit der gegenständlichen Klage ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren ein. Es zielte auf eine gerichtliche Entscheidung über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche, nicht auf eine Wiederholung des ergebnislosen Verwaltungsverfahrens. Soweit das Fürstliche Obergericht in seinem (im Ergebnis zutreffenden) Zurückverweisungsbeschluss dem Fürstlichen Landgericht anheim stellte, selber zu entscheiden oder die Rechtssache an die Beklagte zurückzuverweisen, drängte sich im Sinn der zutreffenden Einwendung des Klägers die aus dem Spruch ersichtliche Präzisierung auf, mit welcher der angefochtene Beschluss im Übrigen zu bestätigen war.
17. Hat die gegenständliche Zurückverweisung zur Folge, dass das Fürstliche Landgericht selber als erste Instanz des Gerichtsverfahrens materiell über den im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden haben wird, so stellt sich das von der Beklagten thematisierte Problem beim Kostenvorbehalt nicht: Es kommt in jedem Fall zu einer gerichtlichen Entscheidung, bei der (auch) über die vorbehaltenen Kosten abgesprochen werden kann. Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Verfahren nach dem Unfallversicherungsrecht und dem Verfahren im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht oder nach dem Alters- und Hinterlassenversicherungsrecht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um die für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit (Art.90 Abs.1 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts und ohne entsprechende gesetzliche Grundlage auf das Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als die erwähnte Kosten- und Gebührenfreiheit (Art.90 Abs.1 AHVG) im Invalidenversicherungsrecht auch nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruht (Art.78 Abs.2 IVG).
18. Im Ergebnis war demnach dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und der angefochtene Zurückverweisungsbeschluss spruchgemäss zu bestätigen.
19. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO (hierzu, bezogen auf Zurückverweisungsbeschlüsse: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 5. Februar 2009Fürstlicher Oberster GerichtshofDer Präsident:Der Schriftführer: