4 CG. 2007.128
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei KFZ***, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei SH***, nunmehr vertreten durch Dr. Gabriel Marxer, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen EUR 200.000,-- s.A. (CHF 333.900,-- s.A.) infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 23.10.2008, 4 CG.2007.128-40, mit dem der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 6.12.2007 (ON 22) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 8.358,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Aufgrund der vom Kläger am 10.5.2007 eingebrachten Wechselklage erliess das Landgericht am 11.5.2007 den beantragten Wechselzahlungsauftrag, mit dem der Beklagten als Bezogene und Akzeptantin des Wechsels aufgetragen wurde, die Wechselsumme von EUR 200.000,-- s.A. binnen 14 Tagen zu bezahlen oder binnen derselben Frist ihre Einwendungen zu erheben.
In ihren fristgerecht erhobenen Einwendungen vom 4.6.2007 beschränkte sich die Beklagte auf die Behauptung, zwischen ihr und dem Kläger bestehe keine Wechselverbindlichkeit. Dem verfahrensgegenständlichen Wechsel liege kein Grundgeschäft zwischen den Streitteilen zugrunde. Der Wechselzahlungsauftrag sei deshalb aufzuheben.
Bei den Streitverhandlungen am 26.6. und 19.11.2007 erstattete die Beklagte entgegen dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe nur "leere" und damit unbeachtliche Einwendungen erhoben und könne aufgrund der im Wechselprozess geltenden Eventualmaxime keine neuen Einwendungen erheben, ein weiteres Vorbringen zusammengefasst wie folgt:
Die Beklagte sei vor bzw aus Anlass der Unterfertigung einer Vereinbarung am 11.12.2006 durch den Kläger und/oder den Zeugen VT*** allenfalls arglistig getäuscht bzw in die Irre geführt worden. Der Betrag von EUR 200.000,-- sei entgegen dem Inhalt der Vereinbarung vom 11.12.2006 zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten eingelangt und es bestehe schon im Hinblick darauf zwischen den Parteien keine Wechselverbindlichkeit. Auch von einem Schuldbeitritt der Beklagten könne keine Rede sein. Die beklagte Partei habe anlässlich der Besprechung vom 11.12.2006 niemanden, insbesondere auch nicht den Kläger getäuscht. Die in der Präambel der Vereinbarung vom 11.12.2006 angeführten Informationen und Ausführungen seien unrichtig gewesen. Die Beklagte wäre nur unter der Voraussetzung zu einer Überlassung des Wechsels an den Kläger bereit gewesen, dass von diesem ein Betrag von EUR 200.000,-- tatsächlich auf das Konto eines Dr. D*** bei der NB*** überwiesen worden wäre. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, begründe die Vereinbarung vom 11.12.2006 keinerlei rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Wechselsumme. Nach der Rechtsprechung entstehe aus einem Wechsel, dem ein derart unbestimmtes Übereinkommen zugrundeliege, das einen Rechtstitel nicht begründen könne, dem unmittelbaren Kontrahenten gegenüber keine Wechselverbindlichkeit. Ausserdem sei bei Ausfüllung eines Blankowechsels wie im vorliegenden Fall erst durch den Blanketterwerber bei Prüfung seiner allenfalls groben Fahrlässigkeit ein strengerer Massstab anzulegen, weil der Gedanke nahe liege, dass der Vormann, im vorliegenden Fall der Zeuge VT*** bzw die Firma W*** die vertragswidrige Ausführung scheute und dies dem Erwerber des Blanketts (dem Kläger) überlassen habe. Weiters sei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass dem Wechselaussteller, sohin dem Kläger gegenüber, der zugleich erster Wechselnehmer sei, sich der Wechselschuldner auf eine vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels aus dem Inhalt des Grundgeschäftes sowie auf das Fehlen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses berufen könne, ohne dartun zu müssen, dass der Wechselgläubiger beim Erwerb des Wechsels schlechtgläubig oder grob fahrlässig vorgegangen sei.
Diesem Vorbringen hielt der Kläger abgesehen von den obigen Einwänden im Wesentlichen entgegen: Dem eingeklagten Wechsel liege die Forderung des Klägers in Höhe von EUR 200.000,-- zugrunde, wie sich diese aus der Abtretungsvereinbarung und der Zahlungsanweisung vom 11.12.2006 ergebe. Demnach sei der Wechsel nur dann an die Beklagte zurückzugeben gewesen, wenn bis zum 22.12.2006 EUR 200.000,-- an den Kläger bezahlt worden wären.
Von einer Irreführung oder Täuschung durch den Kläger könne keine Rede sein. Wenn, dann habe der "Beklagte" und VT*** andere Personen in die Irre geführt. Der Kläger habe der Firma W*** mit dem Sitz auf den B am 1.2.2006 ein Darlehen von EUR 200.000,-- gewährt, wobei der Darlehensbetrag auf jenes Konto überwiesen worden sei, das von der Darlehensnehmerin bekanntgegeben worden sei. Von einem Forderungsankauf und einer Überweisung aus steuerlichen Gründen an das M*** sei nie die Rede gewesen. Einen Forderungskauf habe es nie gegeben. Dem Kläger sei nicht bekannt, was mit dem Darlehensbetrag geschehen sei. Der Kläger habe jedenfalls die Rückzahlung des Darlehens gefordert und als Folge dessen sei die Vereinbarung vom 11.12.2006 abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung stelle auch einen Schuldbeitritt der Beklagten im Sinne des § 1406 ABGB dar. Bei Abschluss und Unterfertigung der Vereinbarung vom 11.12.2006 habe die Beklagte bestätigt, dass der Wechsel korrekt ausgestellt und unterfertigt sei. Sofern der Betrag von EUR 200.000,-- bei der Beklagten nicht eingelangt sein sollte, habe sie in der Vereinbarung vom 11.12.2006 mehrfach unrichtige Angaben gemacht. Die Beklagte und ihr Verwaltungsrat AS*** seien Kaufleute und in geschäftlichen Angelegenheiten versiert, wie im Übrigen auch der Internetauftritt ihres Unternehmens zeige.
2. Mit Urteil vom 6.12.2007 hielt das Landgericht nach Beweisaufnahme den Wechselzahlungsauftrag vom 11.5.2007 (vollinhaltlich) aufrecht und verurteilte die Beklagte zum Kostenersatz.
Es traf - wörtlich - folgende Feststellungen:
Der Kläger schloss am 01.02.2006 mit der Firma W*** einen Darlehensvertrag über EUR 300'000,--, wobei in der schriftlichen Ausfertigung festgehalten wurde, dass ein Teilbetrag von EUR 100'000,-- bereits geleistet wurde. Die Firma W*** wurde durch Herrn VT*** vertreten, der in diesem schriftlichen Darlehensvertrag als Zeichnungsberechtigter ausgewiesen war. VT*** bestätigte auch, dass er den Teilbetrag von EUR 100'000,-- bereits am 15.12.2005 erhalten hatte. Das Darlehen wurde für die Dauer von fünf Jahren ab Eingang des weiteren Betrages von EUR 200'000,-- geleistet. Als Sicherheit wurde vereinbart, dass die Firma W*** als Darlehensnehmer dem Kläger als Darlehensgeber unmittelbar nach Zahlung des weiteren Darlehensbetrages von EUR 200'000,-- einen Sichtwechsel über EUR 300'000,-- ausgestellt auf die Firma H*** rechtsgültig akzeptiert, übergibt. Der Darlehensgeber war berechtigt, den Wechsel zur Einlösung vorzulegen, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung einer monatlichen Zinsrate und mehr als 20 Tage in Verzug gerät. Der Vertrag wurde nach Liechtensteinischem Recht geschlossen. Als Gerichtsstand wurde Vaduz/Liechtenstein vereinbart. KFZ*** gewährte dieses Darlehen der Firma W*** als Geldanlage. VT*** ersuchte für die Firma W*** den Betrag von EUR 200'000,-- auf ein Konto der Firma M*** zu überweisen und erklärte dazu KFZ***, dass er für die Firma W*** noch kein Konto habe, das er ihm nennen könnte. Mit 09.02.2006 überwies dann KFZ*** von seinem Konto bei der Bank I*** den Darlehensbetrag von EUR 200'000,-- auf das angegebene Konto der Firma M***. Als Verwendungszweck wurde angegeben, Auszahlung laut Anweisung, Beteiligung W***, VT***/KFZ***. Gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag hatte VT*** KFZ*** einen Blankowechsel akzeptiert von der Firma S*** über EUR 200'000,-- vertragsgemäss übergeben.
Der Hintergrund dieser Wechselbegebung durch die beklagte Partei lag darin, dass die beklagte Partei zufolge Akquisition grösserer Aufträge Kapital benötigte. Der Verwaltungsrat der beklagten Partei Mag. AS*** war mit VT*** zusammen gekommen und VT*** war Kreditvermittler und schaffte es, Personen zu vermitteln, die eben der beklagten Partei Kapital in Darlehensform zur Verfügung stellten. So stellten ein MW*** und ein Dr. M*** der beklagten Partei Gelder zur Verfügung. Dazu sollte noch ein Dr. D*** eben EUR 200'000,-- zur Verfügung stellen. Für all diese Darlehen, so auch für das erwartete Darlehen Dr. D*** akzeptierte die beklagte Partei, vertreten durch Mag. AS***, Blankowechsel, die er VT*** übergab. Dieser Blankowechsel wurde dann eben an KFZ*** als Sicherheit für dessen Darlehen an die Firma W*** weiter gegeben.
In weiterer Folge wurden die vereinbarten Zinsen nicht bezahlt. KFZ*** telefonierte mehrfach mit VT***, hatte aber keinen Erfolg und kündigte bei einem Treffen mit VT*** in H*** das Darlehen auf. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht. KFZ*** wandte sich dann an die Firma H***, Mag. AS***, der ihn ersuchte, ihm den Wechsel zu faxen. Erst durch dieses Gespräch und durch die Wechselkopie erfuhr Mag. AS***, dass dieser Blankowechsel nunmehr in der Hand von KFZ*** war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die beklagte Partei die EUR 200'000,--, die von VT*** an Kapital versprochen waren, noch nicht erhalten. Am 11.12.2006 kam es zu einem Treffen von KFZ***, VT*** und AS*** und zwar in einem Büro der Firma H*** in F***. Der Termin war an sich zur Präsentation des Wechsels an die beklagte Partei vorgesehen. Es war dabei davon die Rede, dass die EUR 200'000,-- des Klägers auf ein Bankkonto Dr. D*** bei der NB*** weiter geleitet worden seien. Aus Anlass dieses Treffens schlossen KFZ***, die Firma S***, vertreten durch Mag. AS*** sowie die Firma W***, vertreten durch VT*** (einzufügen: am 11.12.2006) eine Vereinbarung, die nachstehenden Inhalt hat:
Herr KFZ*** hat einen Darlehensvertrag mit der Firma W*** geschlossen, bei dem ein Betrag von EUR 200'000,-- als Kapital von der I*** an die DB***, Konto des M*** eingezahlt wurde. Die Zahlung erfolgte im Februar 2006.
Dieses Kapital wurde im Zuge des Geschäftes verpfändet und an die Firma S*** weitergeleitet auf das Bankkonto Dr. D***, bei der NB***, die Sicherung des Geldes für den Kreditgeber erfolgte durch einen Sichtwechsel in Höhe von EUR 200'000,-- der Firma S***.
Die Firma W*** verpflichtet sich nun den Betrag von EUR 200'000,-- bis zum 22.12.2006 eingehend direkt an Herrn KFZ*** gezahlt zu haben.
Die Zinszahlungen werden bis einschliesslich des Zahlungseinganges bei Herrn KFZ*** rückwirkend bezahlt. Die Zinszahlungen sind aus den Vertragsdokumenten ersichtlich.
Dies vorausgeschickt schliessen die nachfolgend genannten Parteien
Herr KFZ***
W***
und
S***
rechtsverbindlich und unwiderruflich folgende
1. S*** anerkennt den von Herrn KFZ*** vorgelegten Sichtwechsel als firmenmässig korrekt und unterzeichnet.
2. Für den Fall, dass W*** die Rückzahlung an Herrn KFZ*** eingehend bis zum 22.12.2006 nicht erledigt hat, wird S*** den Betrag von EUR 200'000,-- auf erste Aufforderung und ohne Einwendung bis zum 28.02.2007 eingehend auf das Konto von Herrn KFZ*** bezahlen. Herr KFZ*** wird den durch W*** übergebenen Sichtwechsel unmittelbar nach Eingang des Betrages von EUR 200'000,-- auf sein Konto an S*** zurückgeben.
3. W*** bevollmächtigt in diesem Falle S*** ausdrücklich, diesen Betrag aus den von W*** anderweitig zur Verfügung gestellten Beträgen zu bezahlen.
S*** versichert, über den genannten Betrag von W*** zu verfügen, durch ein Dokumentenakkreditiv besichert, nicht anderweitig abgetreten und nach Warenlieferung zu P***, durchgeführt bis spätestens 28.02.2007, zur freien Verfügung zu haben."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Landgericht die Auffassung, dass im Wechselverfahren (§§ 555 f ZPO) keine Eventualmaxime vorgesehen und der festgestellte Sachverhalt im Übrigen nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei.
Die Gültigkeit des gegenständlichen Wechsels werde von der Beklagten nicht bestritten. Sie erhebe materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Wechselforderung, insbesondere in der Richtung, dass ihr das Darlehen über EUR 200.000,--, das ihr von der Firma W***/VT*** zugesagt worden sei und für das sie als Sicherheit den Blankowechsel akzeptiert habe, nicht zugekommen sei. Die Beklagte erhebe damit die Einwendung, dass der Wechsel den getroffenen Vereinbarungen (mit VT***) zuwider ausgefüllt worden sei, da er mangels Geldflusses nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Die Beklagte habe vertreten durch ihren Verwaltungsrat das Akzept auf ein mit der Ausstellerunterschrift noch nicht versehenes Wechselexemplar gesetzt und dieses dem VT*** bzw der Firma W*** als Wechselnehmer übergeben. Dem Inhaber eines Blankoakzepts könnten, ausgenommen den Fall bösgläubigen Erwerbes, keine Einwendungen aus dem Verhältnis des Wechselschuldners zum früheren Inhaber entgegengesetzt werden.
Abgesehen davon, dass die Beklagte eine vereinbarungswidrige Ausfüllung des Wechsels durch den Kläger gar nicht ausdrücklich behauptet habe, ergäben sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger den Wechsel in bösem Glauben erworben habe oder dass ihm beim Erwerb des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Auch wenn ein strenger Massstab bei der Überprüfung der Frage der groben Fahrlässigkeit dann anzulegen sei, wenn ein Blankowechsel unausgefüllt durch den ersten Erwerber weitergegeben werde, so sei auch bei strengster Prüfung beim Kläger keine Fahrlässigkeit geschweige eine grobe Fahrlässigkeit zu erkennen.
Damit komme es auf die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung vom 11.12.2006 ausserhalb der Wechselverpflichtung nicht an.
3. Der auf eine Aktenwidrigkeits-, Beweis- und eine Rechtsrüge gestützten und mit Neuerungen durchsetzten, vom Kläger beantworteten Berufung der Beklagten gab das Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 23.10.2008 keine Folge. Diesem Berufungsurteil wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass dagegen die binnen vier Wochen einzubringende Revision zulässig ist; das Berufungsurteil wurde dem (seinerzeitigen) Beklagtenvertreter am 23.2.2009 zugestellt.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, verneinte das Berufungsgericht die gerügte (aber seines Erachtens nicht dem Gesetz gemäss ausgeführte) Aktenwidrigkeit, die zudem für das Ersturteil nicht von wesentlicher Bedeutung sei.
Auch die Beweisrügen der Beklagten seien auf näher bestimmte Weise nicht prozessordnungsgemäss ausgeführt und beinhalteten lediglich ein zusätzliches Vorbringen. Dieses Vorbringen sei aufgrund der gemäss § 557 ZPO in Wechselstreitigkeiten geltenden Eventualmaxime unbeachtlich. Abgesehen davon sei dem Erstgericht nach Überzeugung des Berufungsgerichtes auch keine unrichtige Tatsachenfeststellung bzw unrichtige Beweiswürdigung unterlaufen.
Die Beklagte habe ihre Rüge, dem Erstgericht seien zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sekundäre Feststellungsmängel unterlaufen, nicht weiter begründet sondern lediglich als Behauptung in den Raum gestellt. Eine solchermassen unsubstantiierte Rüge habe unbeachtet zu bleiben. Es helfe der Beklagten auch nicht weiter, wenn sie sich mit dem Hinweis auf eine vereinbarungswidrige Ausfüllung des Wechselbanketts auf Art 17 Wechselgesetz berufe. Dies, weil entsprechende Feststellungen gar nicht getroffen worden seien.
Somit lasse sich nicht ausmachen, welchem Rechtsirrtum das Erstgericht unterlegen sein solle.
4. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die am 23.3.2009 beim Gericht überreichte Revision der nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten, die es seinem gesamten Inhalte nach mit einer Nichtigkeits-, Mängel- und Rechtsrüge anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Klagsabweisung begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionsschrift wurde dem Kläger zur (allfälligen) Einbringung einer Revisionsbeantwortung binnen vier Wochen zugestellt. In seiner unter Ausnützung dieser vierwöchigen Frist erstatteten Revisionsbeantwortung stellte der Kläger den Antrag, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
5. Wie darzulegen sein wird, gilt im Wechselverfahren gemäss § 557 Abs 1 ZPO die Eventualmaxime. Diese Verfahrensbesonderheit hat zur Folge, dass es der Beklagten verwehrt war, über ihre Einwendungen vom 4.6.2007 hinaus ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Das vom Erstgericht entgegen der Eventualmaxime berücksichtigte, bei den Streitverhandlungen am 26.6. und 19.11.2007 erstattete Vorbringen der Beklagten ist damit ebenso unbeachtlich wie deren Neuvorbringen in der Berufungsschrift. Die Vorschriften über die Eventualmaxime sind zwingendes Recht und von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH wahrzunehmen. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein.
Da die Beklagte im Sinne der nachstehenden Erwägungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 11.5.2007 fristgerecht nur "leere" und damit von vorneherein nicht relevante Einwendungen erhob und nicht berechtigt war, diese durch ein Neuvorbringen in erster und/oder zweiter Instanz zu ergänzen, ist der gegenständlichen Revision von vorneherein die Grundlage entzogen.
Auf diese ist deshalb ebenso wie auf die Revisionsbeantwortung nur in der gebotenen Kürze einzugehen.
6.1. Die Revisionswerberin rügt, dass das Obergericht zu Unrecht nicht auf ihr Berufungsvorbringen im Rahmen der Beweisrüge eingegangen sei, mit dem sie ihre Behauptungen in erster Instanz näher ausgeführt habe. Das Landgericht habe nicht nur die Einwendungen im Schriftsatz vom 4.6.2007 beachtet sondern auch die weiter erhobenen Einwendungen bei den Streitverhandlungen und dazu Beweise aufgenommen. Nach näher zitierter Lehrmeinung (Fasching Komm IV S 612) habe der Verstoss gegen die Eventualmaxime sanktionslos zu bleiben und stelle die Nichtbehandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel dar.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes habe die Beklagte den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung auch durch konkrete Rügen von bestimmten Tatsachenfeststellungen prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, wie sich aus der auszugsweisen Wiedergabe der Berufung in der Revision im Einzelnen ergebe. Die Fassung des Berufungsurteiles, in dem diese Beweisrüge unverständlicherweise als unzulässiges neues Vorbringen qualifiziert worden sei, sei derart mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht vorgenommen werden könne. Dies begründe eine Nichtigkeit im Sinne der §§ 472 Z 1 iVm 446 Abs 1 Z 9 ZPO und auch einen Verfahrensmangel gemäss § 472 Z 2 ZPO.
Im Falle der Ergänzung oder Berichtigung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts dahin, dass der gegenständliche Wechsel ausschliesslich zur Besicherung eines der Beklagten zu gewährenden Darlehens dienen sollte und erst nach erfolgter Zuzählung der Darlehenssumme hätte ausgefolgt werden dürfen, weiters dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt der Übergabe des Wechsels an den Kläger zugestimmt habe, dieser Wechsel sohin der Beklagten durch den Zeugen VT*** eigenmächtig entzogen worden sei, und schliesslich, dass die Beklagte vom Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Darlehen, insbesondere auch kein solches über EUR 200.000,-- erhalten habe, hätte mit Fug ein anderer Urteilsspruch erwartet werden können.
Aber selbst ausgehend vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt sei der Kläger nicht einfach Inhaber eines Blankoakzepts sondern auch Aussteller und zugleich erster Wechselnehmer. Die Beklagte habe sich deshalb nach der Rechtsprechung zu Art 17 Wechselgesetz dem Kläger gegenüber zu Recht auf eine vereinbarungswidrige Ausfüllung des Wechselblanketts sowie auf das Fehlen eines entsprechenden Grundgeschäftes berufen können, ohne die Schlechtgläubigkeit oder die grobe Fahrlässigkeit des Klägers beim Erwerb des Wechsels darzutun. Ein Grundgeschäft sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur zwischen dem Kläger und der Firma W***, nicht aber zwischen den Parteien abgeschlossen worden.
6.2. Der Kläger bestreitet die Revisionsausführungen und bringt zusammengefasst vor:
Die Beweisrüge der Beklagten in der Berufung sei zum einen nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt worden und könne deshalb im Revisionsverfahren nicht wiederholt werden. Zum anderen sei diese Beweisrüge auf ein durch die Eventualmaxime präkludiertes Vorbringen gestützt worden.
Das Landgericht sei irrigerweise davon ausgegangen, dass die Eventualmaxime im Wechselprozess nicht gelte. Damit habe es über die "weiter erhobenen Einwendungen" zu Unrecht verhandelt und Beweise aufgenommen. Diese Einwendungen müssten sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren "ausser Acht bleiben". Aus der von der Revisionswerberin zitierten Lehrmeinung Fasching könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteiles liege nicht vor.
Mit der Verfahrensrüge in der Revision werde in Wirklichkeit eine Beweisrüge ausgeführt.
Die sich auf Art 17 Wechselgesetz stützende Rechtsrüge gehe nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Inhaber eines Blankoakzepts keine Einwendung aus dem Verhältnis des Wechselschuldners (der Beklagen) zum früheren Inhaber (VT***) entgegengehalten werden könne. Dem Kläger könne auch keine Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb des Blankoakzepts angelastet werden. Ein solcher Einwand sei in den Einwendungen vom 4.6.2007 auch nicht erhoben worden. Zur einzigen rechtzeitig erhobenen Einwendung der Beklagten, nämlich des Fehlens eines Grundgeschäftes zwischen den Streitteilen sei auf die festgestellte auch von der Beklagten unterfertigte Abtretungsvereinbarung und Zahlungsanweisung vom 11.12.2006 zu verweisen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Vorweg ist festzuhalten, dass im Verfahren zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche gemäss § 555 ZPO (§ 555 öZPO aF) sowohl die Berufungs- als auch Revisionsfrist 14 Tage beträgt. Die Rechtsmittelbelehrung im Berufungsurteil verweist demgegenüber auf eine vierwöchige Revisionsfrist.
Gemäss dem nach § 433 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwendenden § 416a ZPO gilt bei unrichtiger Angabe einer längeren, die gesetzliche Frist überschreitenden Anfechtungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung diese längere Frist (vgl Beschlüsse des F OGH vom 6.12.2007, 10 CG.2006.250, und vom 1.10.2008, Sv.2007.9).
Davon ausgehend wurde die gegenständliche Revision, worauf diese auch verweist, fristwahrend überreicht. Dasselbe gilt vice versa und analog für die Revisionsbeantwortung, für deren Überreichung ebenfalls eine Frist von vier Wochen gesetzt wurde (ON 42).
8. Das Wechselmandatsverfahren ist in der ZPO als besondere Verfahrensart vorgesehen, durch die eine zweckmässige und ökonomische, möglichst schnelle Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden soll (Fasching Komm IV 567).
Voraussetzung für die Einleitung des Wechselmandatsverfahrens ist das Vorliegen eines in Urschrift vorgelegten Wechsels, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit keine Bedenken bestehen. Weiters muss ein ausdrücklicher Antrag auf Erlassung des Zahlungsauftrages gestellt werden (§ 557 Abs 1 ZPO). Wird ein Zahlungsauftrag unter Ausserachtlassung ua auch dieser Voraussetzungen erlassen, etwa trotz Fehlens eines wesentlichen Bestandteils des Wechsels (ZBl 1926/161), so kann dieser Verstoss nur wahrgenommen werden, wenn er in den Einwendungen ausdrücklich gerügt wird. Eine amtswegige Wahrnehmung solcher Mängel ist nach Erlassung des Zahlungsauftrages ausgeschlossen (Fasching aaO 610; JBl 1978, 547).
Der, wie hier, Wechselmandatsprozess stellt gemäss den §§ 559, 552 Abs 3 ZPO einen Prozess über die von der beklagten Partei rechtzeitig erhobenen Einwendungen dar, die somit den Prozessgegenstand umreissen und abgrenzen (SZ 23/189; JBl 1955, 22).
Gemäss § 557 Abs 1 ZPO (§ 557 Abs 1 öZPO aF) hat der Beklagte im Falle der Bestreitung des Wechselzahlungauftrages binnen 14 Tagen "seine" Einwendungen dagegen zu erheben. Im Österreich wurde der § 557 Abs 1 öZPO durch § 36 Z 15 öKSchG (öBGl 1979/149) dahin abgeändert, dass das Wort "seine" aufgehoben wurde. Diese Novelle wurde in Liechtenstein nicht nachvollzogen. Damit ist im Sinne der vor dem öKSchG herrschenden öLehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass für die Erhebung von Einwendungen grundsätzlich die Eventualmaxime gilt und diese Einwendungen später nicht ergänzt werden dürfen (EvBl 1975/7; SZ 23/189; Fasching aaO 611).
Davon ausgenommen sind nur solche Einwendungen, die erst während des Prozesses eingetreten sind und der beklagten Partei bis zum Ablauf der Einwendungsfrist noch nicht bekannt waren. Auch solche Umstände müssen allerdings unverzüglich nach Kenntnis vorgebracht bzw nachgetragen werden (Fasching aaO 584, 611; EvBl 1975/7).
Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH zur früheren öRechtslage, der sich der Senat bei Normidentität vollinhaltlich anschliesst, sind von der oben erwähnten Ausnahme abgesehen neue Einwendungen im Wechselmandatsprozess nach Erstattung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag grundsätzlich unbeachtlich und damit nicht zu berücksichtigen. Die gemäss § 557 Abs 1 ZPO geltende Eventualmaxime ist zwingendes Recht und von Amts wegen auch vom OGH wahrzunehmen. Tatsachen und Umstände, die nicht rechtzeitig in den Einwendungen vorgebracht wurden, sind der OGH-Entscheidung auch dann nicht zugrundezulegen, wenn sich eine Vorinstanz damit befasst hat.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Verletzung der Eventualmaxime als Verfahrensmangel (SZ 27/24) oder als unrichtige rechtliche Beurteilung (3 Ob 64, 65/71) zu werten ist (vgl auch RS0044833; JBl 1958, 338; EFSlg 67.094 ua).
Der Kläger hat sich bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens darauf berufen, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4.6.2007 nur "leere" Einwendungen erhob und ihr weiteres während des erstinstanzlichen Vorbringens erstattete Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstösst.
Von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, im Wechselverfahren sei keine Eventualmaxime vorgesehen, liess das Landgericht das bei den Streitverhandlungen am 26.6. und 19.11.2007 erstattete Vorbringen der Beklagten zu, nahm Beweise auf und traf hiezu Feststellungen.
Nach der von der Revisionswerberin zitierten Lehrmeinung Faschings (Komm IV 612) soll ein solcher Verstoss gegen die Eventualmaxime sanktionslos sein.
Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen, die, wie auch der genannte Autor aaO einräumt, der ständigen Rechtsprechung des öOGH widerspricht (SZ 27/24 = JBl 1954, 463; SZ 22/189).
Wie schon dargelegt sind die Bestimmungen über die Eventualmaxime zwingendes Recht und abgesehen davon, dass sich der Kläger hier ohnehin in erster und zweiter Instanz darauf berief, von Amts wegen zu berücksichtigen. Selbst ein Verzicht darauf von Seiten der klagenden Partei ist ausgeschlossen (MietSlg 18.694; MietSlg 24.384).
Die Nichtbeachtung der Eventualmaxime durch das Erstgericht (das Obergericht hat sich mit dem Neuvorbringen der Beklagten in der Berufung ohnehin nicht befasst) ist im vorliegenden Fall schon deshalb vom OGH aufzugreifen, weil der Kläger in beiden Vorinstanzen obsiegte und nicht verpflichtet war, die - allenfalls - ihm nachteiligen Feststellungen oder die Verletzung der Eventualmaxime im Berufungs- oder Revisionsverfahren zu bekämpfen (EvBl 1971/123; LES 1999, 196).
Die Auffassung Faschings, ein Verstoss gegen die Eventualmaxime sei sanktionslos, würde zu dem abzulehnenden Ergebnis führen, dass eine in den Unterinstanzen deswegen, weil - wie hier - die verspätet erhobenen Einwendungen inhaltlich nicht als gerechtfertigt angesehen wurden, obsiegende Partei (hier der Kläger) in letzter Instanz unterliegen müsste, wenn der OGH der Auffassung wäre, dass die (verspäteten) Einwendungen berechtigt sind. Die wie hier in beiden Vorinstanzen obsiegende klagende Partei ist nämlich nicht verpflichtet, die Verletzung der Eventualmaxime durch das Erst- und Berufungsgericht in ihren Rechtsmittelgegenschriften zu rügen (EvBl 1975/7 unter ausdrücklicher Ablehnung der zitierten Lehrmeinung Faschings). Im Übrigen wird auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung Faschings, der der Sanktionslosigkeit eines Verstosses gegen das Neuerungsverbot das Wort redet, von der herrschenden öRechtsprechung nicht geteilt (EvBl 1999/189; RS0110304).
Zusammenfassend können also jene Tatsachen und Einwendungen der Beklagten, die im Schriftsatz vom 4.6.2007 nicht enthalten waren (und der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt sein mussten), der nunmehr zu fällenden OGH-Entscheidung nicht zugrundegelegt werden (EvBl 1958/150 = JBl 1958, 338).
9. Die schon bei Erstattung der Einwendungen vom 4.6.2007 rechtsfreundlich vertretene Beklagte beschränkte sich in diesem Schriftsatz auf die Behauptungen, "dass zwischen den Streitteilen keine Wechselverbindlichkeit bestehe und dem verfahrensgegenständlichen Wechsel kein Grundgeschäft zwischen den Streitteilen zugrundeliege".
Hiebei handelt es sich um blosse Rechtsbehauptungen ohne Vorbringen jener Umstände, aus denen sich konkret ihre Richtigkeit ergeben soll. Gegenstand der Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag können nur Tatsachen, nicht aber ausschliessliche Rechtsbehauptungen sein. Davon ausgehend hat die Beklagte somit, wie vom Kläger zu Recht eingewendet, nur leere Einwendungen erhoben. Fehlt es an substantiierten Tatsachenbehauptungen, ist im Wechselmandatsprozess auch nicht zu verhandeln. Das fehlende Tatsachenvorbringen in den (rechtzeitig erhobenen) Einwendungen schliesst ein Eingehen auf die inhaltliche Prüfung des Anspruches und der blossen Rechtsbehauptungen aus. Dieser inhaltliche Mangel war gemäss den §§ 84, 85 ZPO nicht verbesserungsfähig und hätte die sofortige Zurückweisung des Schriftsatzes der Beklagten vom 4.6.2007 gerechtfertigt (SZ 40/142; Fasching Komm II 556 f).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das in den Einwendungen unsubstantiiert behauptete Fehlen eines Grundgeschäftes, selbst wenn es durch Tatsachen untermauert worden wäre, per se keine taugliche Einwendung gegen den Wechselzahlungsauftrag darstellte. Im Wechselverfahren ist allein zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels berechtigt ist; es gilt insoweit der Grundsatz der "beschränkten Kognition". Ob dem Kläger ein Anspruch aus dem Grundgeschäft zusteht bzw dieser zu Recht besteht, ist im Wechselverfahren von Ausnahmen abgesehen nicht zu prüfen. Die Forderung aus dem Grundgeschäft und jene aus der aus dem Grundgeschäft begründeten Wechselforderung stellen verschiedene Forderungen aus verschiedenen Rechtsgründen dar und stehen nur insofern in einem Konnex, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (Kodek in Rechberger³ vor § 555 ZPO Rz 2 mwN; SZ 26/217).
10. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und ausgehend vom Befund, dass die Beklagte gegen den Wechselzahlungsauftrag nur leere Einwendungen erhob, die sie im fortgesetzten Verfahren nicht ergänzen konnte, erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Soweit dazu nicht ohnedies bereits Stellung genommen wurde, ist ihr zu erwidern:
Die schon erörterte Eventualmaxime stand auch einem meritorischen Eingehen auf die Beweisrüge und auf das Neuvorbringen in der Berufung entgegen, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gesetzeskonform zur Darstellung gebracht wurde. Auch kann von der behaupteten Nichtigkeit des Berufungsurteiles oder von einem Verfahrensmangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern müsste, keine Rede sein.
Da der Prozessgegenstand durch die - zulässigerweise - erhobenen (hier leeren) Einwendungen umrissen war und die nach Ablauf der 14-tägigen Frist zusätzlich geltend gemachten Behauptungen von vorneherein nicht berücksichtigt werden konnten, war es dem Berufungsgericht auch verwehrt, nach Beweiswiederholung die in der Revision begehrten Feststellungen zu treffen.
Da die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4.6.2007 weder (konkrete) Tatsachen gegen die Gültigkeit des Wechsels und/oder ihre Wechselverpflichtung noch solche Umstände vortrug, die ihr gemäss den Art 10 bzw 17 Wechselgesetz Einwendungen aus dem Grundgeschäft ermöglicht hätten, muss auch ihrer Rechtsrüge in der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Zutreffend verweist der Revisionsgegner schliesslich darauf, dass auch ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes von einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung des Wechselakzepts durch den Kläger sowie vom Fehlen eines Grundgeschäftes zwischen den Streitteilen (Abtretungsvereinbarung und Zahlungsanweisung vom 11.12.2006) nicht gesprochen werden kann. Das gegenständliche Wechselakzept wurde im Übrigen feststellungsgemäss von der Beklagten dem VT*** bzw der Firma W*** als Wechselnehmer übergeben, die es im Sinne der auch von der Beklagten unterfertigten Vereinbarung vom 11.12.2006 dem Kläger weiterreichten.
Der unberechtigten Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat seine Kosten tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof