4 CG. 2007.98
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägers A. wider die Beklagte B., wegen Aberkennungsklage (Streitwert: CHF 20'000.00 s.A.), infolge der Revision der Beklagten vom 14.01.2009 (ON 30) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.11.2008 (ON 29), womit der Berufung der Beklagten vom 06.03.2008 (ON 23) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.01.2008 (ON 22) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.11.2008 (ON 29) wird bestätigt.
1. Mit Aberkennungsklage vom 05.04.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, festzustellen, dass die Forderung der Beklagten im Betrag von CHF 20'000.00 gegen ihm nicht bestehe; die mit Beschluss zu 8 RÖ.2007.15 (dortige ON 10) gegen ihn erteilte Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 20'000.00 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten sei aufzuheben. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 25.01.2008 (ON 22) entsprach das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 22, S.3 unten f.) und deren Würdigung (ON 22, S.8 f.), stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 22, S.4 ff.):
3.1. Die Parteien schlossen am 11.11.1986 die Ehe. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.11.2004 wurde die Ehe geschieden. Die Beklagte war ursprünglich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Nachdem das Verfahren geruht hatte, wurde es wieder aufgenommen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2004 waren weder die Beklagte noch der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sie legten dem Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor, deren Wortlaut das Fürstliche Landgericht im Einzelnen festgestellt hat (ON 22, S.4 ff.); darauf kann verwiesen werden.
3.2. Aus der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sei immerhin die auch im Revisionsverfahren noch wesentliche "Allgemeine Bestimmung" hervorgehoben (Ziff.6 der Vereinbarung [ON 22, S.6], auch als Generalklausel bezeichnet [ON 22, S.9 f.]). Danach sind durch diese Vereinbarung "alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus Anlass der Scheidung abschliessend geregelt und es bestehen ausser den darin genannten Verpflichtungen gegenseitig keine weiteren Rechte und Ansprüche".
3.3. Für die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hatten sich die Parteien beim Gericht, durch den damaligen Gerichtspraktikanten C., beraten lassen. Dabei wurden sie auch gefragt, ob gemeinsames Vermögen vorhanden sei und, gegebenenfalls, ob man dieses aufteilen müsse. Beide Parteien erklärten, voneinander nichts zu wollen. Die Beklagte meinte, dass der Kläger vielleicht noch Vermögen besitze; sie beanspruche aber nichts davon. Der Gerichtspraktikant entwarf die Vereinbarung, wie sie schliesslich auch genehmigt wurde, und gab sie den Parteien mit. Der Kläger unterzeichnete sie später. Der Beklagten wurde der Inhalt der Vereinbarung klar gemacht; zumindest aus der Sicht des Gerichtspraktikanten verstand sie ihn auch.
3.4. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2004 wurde die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen noch einmal erörtert. Beide Parteien erklärten, sowohl das Scheidungsbegehren als auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen würden auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen. Besonders wurde erörtert, dass beide Parteien keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge hätten und beide ihren Unterhalt selbständig erwerben würden. Am Schluss der Erörterung erklärten sie erneut, bei der getroffenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu bleiben. Mit dem Scheidungsurteil wurde sie gerichtlich genehmigt.
3.5. Im Jahr 1999... ersuchte die Beklagte, ihm zur Bezahlung von Rechnungen Geld zu borgen. Sie übergab ihm den Betrag von CHF 20'000.00 als Darlehen. Darüber wurde am 18.08.1999 ein Schreiben aufgesetzt. Darin bestätigte der Kläger, der Beklagten den Betrag von CHF 20'000.00 zu schulden. Die Rückzahlung wurde in zwei Raten, im Dezember 1999 und spätestens Ende Juni 2000, vereinbart.
3.6. In der Folge erwarb die Beklagte in D. eine Liegenschaft mit einem Gebäude, das zu einer Swinger Sauna ausgebaut wurde. Darüber hinaus gehörte ihr eine Wohnung in E. zu Eigentum. Der Kläger besass eine Wohnung in F. zu Eigentum. Alle diese Liegenschaften waren mit Pfandrechten belastet. Die Rückzahlungen erfolgten wechselseitig, entsprechend der jeweiligen finanziellen Situation. So leistete der Kläger auch für die Beklagte Rückzahlungen und Mieten. Es kann nicht genau festgestellt werden, wie sich diese wechselseitigen Zahlungen, vor allem für Dritte, während der Ehe darstellten. Der Hypothekarkreditvertrag bei der G.-Bank für die Liegenschaft in D. lautete wegen der Staatsangehörigkeit auf den Kläger.
3.7. Im Frühsommer 2003 und vom Oktober bis zum Dezember 2004 war die Beklagte in Behandlung bei Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie. Sie litt im Herbst 2004 an einem mittelgradigen depressiven Zustand. Es ist zumindest möglich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Tragweite der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht erkennen konnte. Ob dies beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2004 genau so war, kann nicht festgestellt werden.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Die Beklagte nehme an, dass der gegenständliche Darlehensvertrag über CHF 20'000.00 (vorstehende Ziff.3.5) nicht unter die Ansprüche falle, die in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geregelt werden müssten. Darauf komme es jedoch nicht an. Art.50 EheG schreibe nur vor, welche Scheidungsfolgen zwingend in einer Vereinbarung zu regeln oder vom Gericht zu entscheiden seien. Darüber hinaus könnten die Parteien aber auch, wie in jedem Zivilprozess, vergleichsweise ihre strittigen Rechtsverhältnisse regeln. Genau dies hätten sie mit der "Allgemeinen Bestimmung" (vorstehende Ziff.3.2) getan.
4.2. Schon nach dem Wortlaut der "Allgemeinen Bestimmung" (Generalklausel) hätten damit sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen geregelt sein sollen. Dies bestätige sich im Zusammenhang der Generalklausel mit den übrigen Bestimmungen, insbesondere zur Aufteilung des Hausrats und zur Klärung der Zugehörigkeit der im Eigentum der Parteien stehenden Liegenschaften samt den darauf aushaftenden Hypotheken.
4.3. Dass sich eine Bestimmung zur Bereinigung aller Streitigkeiten aus Anlass der Ehescheidung geradezu aufgedrängt habe, zeige sich auch insofern, als die Parteien wechselseitig Zahlungen geleistet und Haftungen übernommen hätten. Die entsprechenden Forderungen und Schulden seien undurchsichtig gewesen. Mit der gegenständlichen "Allgemeinen Bestimmung" (Generalklausel) sei deshalb die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Betrag von CHF 20'000.00 aus dem im Jahr 1999 gewährten Darlehen ausgeschlossen worden.
4.4. Soweit die Beklagte einwende, beim Abschluss der Vereinbarung oder bei der Tatsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2004, als die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt wurde, die Tragweite ihres Handelns nicht erkannt zu haben, erkläre sie, bei dieser Tagsatzung nicht prozessfähig gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass dies nicht habe festgestellt werden können, wäre das Verfahren zu 4 EG.2004.6 mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs.1 Ziff.5 ZPO behaftet. Denn die [richtig] Beklagte hätte bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2004 eines gesetzlichen Vertreters bedurft, weil sie nicht prozessfähig gewesen wäre.
4.5. Die Nichtigkeit des Verfahrens und damit der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen könne jedoch nicht - und überdies nur zu einem Teil - nunmehr eingewendet werden. Vielmehr wäre, sofern die Möglichkeit hierzu offen stände, das ursprüngliche Scheidungsverfahren mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Gegebenenfalls wäre dann nicht nur Ziff.6 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, sondern die gesamte Vereinbarung sowie das Scheidungsurteil als nichtig aufzuheben.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Beklagten vom 06.03.2008 (ON 23) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 27.11.2008 (ON 29) keine Folge.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.11.2008 (ON 27, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweise aufzunehmen. Eine Beweisrüge wies es ab (ON 29, S.21 ff. [11]).
7. In rechtlicher Hinsicht standen zur entsprechenden Rüge der Beklagten (ON 29, S.20 [10]) folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 29 f. [10]):
7.1. Die Beklagte nehme an, eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wie sie zwischen den Parteien im Verfahren zu 4 EG.2004.6 zustande gekommen sei, sei kein Urteil und damit auch in ihren Wirkungen nicht einem Urteil gleichzusetzen. Im Urteil, wie es im Verfahren zu 4 EG.2004.6 ergangen sei, habe das Fürstliche Landgericht indes zu Recht ausgeführt, dass nach Art.59 EheG das Scheidungsverfahren nach Art.50 ff. EheG weiterzuführen gewesen sei, nachdem der nunmehrige Kläger der von der nunmehrigen Beklagten eingebrachten Scheidungsklage zugestimmt habe. In der Folge habe das Fürstliche Landgericht nach Art.50 EheG die Scheidung der Ehe ausgesprochen und nach Art.50 Abs.2 EheG die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt.
7.2. Schon nach dem Wortlaut von Art.50 Abs.2 EheG handle es sich bei einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zumindest um ein Urteils-Surrogat. § 519 und § 519a ZPO würden dies bestätigen. Nach § 519a Abs.2 ZPO könne die rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur bei Mängeln im Vertragsschluss angefochten werden.
7.3. Die zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthalte nicht den kleinsten Hinweis darauf, dass der gegenständliche Betrag von CHF 20'000.00 nicht hätte erfasst sein sollen.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.11.2008 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 14.01.2009 (ON 30) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
9. Mit Schreiben vom 16.02.2009 (ON 32) beantragte der (anwaltlich nicht vertretene) Kläger, das angefochtene Urteil zu be-stätigen und der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Seinen Antrag begründete er nicht; ebenso wenig verzeichnete er Kosten.
10. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 29 [Empfangsbestätigung] und ON 30 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgründe nannte die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1. Nach § 519a Abs.2 ZPO könne die rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur bei Mängeln im Vertragsschluss angefochten werden. Diese Bestimmung regle, entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts, nicht die Anfechtung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen durch ordentliche Rechtsmittel. Vielmehr sehe sie eine Möglichkeit der Anfechtung von rechtskräftigen Scheidungsvereinbarungen vor, wenn bei einer der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Willensmängel vorhanden gewesen seien.
11.2. Mit Vorbringen zum schweizerischen Recht (Art.148 Abs.2 CH-ZGB), auf die verwiesen werden kann (ON 30, S.4 f.), begründete die Beklagte, inwiefern die von ihr geltend gemachten Willensmängel im Sinn von § 519a ZPO einredeweise geltend gemacht werden könnten.
11.3. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege darin, dass der Beklagten ein nicht zu erfüllendes und deshalb rechtswidriges Beweismass auferlegt worden sei. Bereits in der Klagebeantwortung habe die Beklagte vorgebracht, dass sie zum Zeitpunkt der Ehescheidung an starken psychischen Problemen gelitten habe und die Tragweite der Scheidung nicht habe erkennen können. Hierzu habe sie ein ärztliches Attest von Dr. med. H. vorgelegt; bei ihm befinde sie sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
11.4. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 30, S.5 [2.2, 4. Abschnitt]), fasste die Beklagte die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts zusammen (vorstehende Ziff.3.7). Damit habe das Fürstliche Landgericht der Beklagten ein Übermass an Beweispflicht auferlegt, das einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkomme. Denn die Beklagte hätte offenbar nachweisen müssen, dass sie genau beim Abschluss der Vereinbarung wie auch bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 09.11.2004 an einem mittelgradigen depressiven Zustand gelitten habe und daher die Tragweite der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht habe erkennen können.
11.5. Nach dem ärztlichen Attest habe sich die Beklagte im Herbst 2004 in einem schlechten psychischen Zustand befunden. Die Dauer einer psychischen Erkrankung könne nicht auf ein bestimmtes Datum begrenzt werden. Das ärztliche Attest reiche jedenfalls aus, um festzustellen, dass die Beklagte im Scheidungsverfahren und damit auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen am Zustand gelitten habe, wie er ärztlich attestiert worden sei.
11.6. Für eine (in näher ausgeführtem Sinn) richtige Beurteilung sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Untergerichte hätten lediglich erwogen, ob die Beklagte die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aus der Sicht des Gerichtspraktikanten, der die Vereinbarung erstellt habe, verstanden habe. Das Vorliegen von Willensmängeln sei jedoch nicht nach objektiven, sondern ausschliesslich nach subjektiven Gesichtspunkten zu überprüfen.
11.7. Die Beklagte habe sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als auch im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung kaum bis gar nicht deutsch verstanden. Der Gerichtspraktikant, der die Vereinbarung erstellt habe, hätte einen Dolmetscher beiziehen müssen. Der Inhalt der Vereinbarung könne nicht als relativ einfach und klar bezeichnet werden. Die finanzielle Entflechtung und die Bereinigung der gegenseitigen Haftungen und Forderungen der Ehegatten sei zentraler Bestandteil der Vereinbarung und schwierig vorzunehmen; sie könne nicht unbesehen durch eine Generalklausel "vom Tisch gekehrt werden" (ON 30, S.7 [3. Abschnitt]). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen, ob die Beklagte aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen habe verstehen können, um deren Tragweite zu erkennen.
12. Hierzu (vorstehende Ziff.10) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12.1. Nach § 519 Abs.1 ZPO hat das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Urteil auszusprechen und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung über die (näher bezeichneten) Scheidungsfolgen zu genehmigen, wenn sich aus der Anhörung ergibt, dass beide Ehegatten den Entschluss zur Scheidung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung gefasst haben und die vorgelegte Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist. Nach § 519a Abs.2 ZPO kann die rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur bei Mängeln im Vertragsschluss angefochten werden.
12.2. Wie die Beklagte zutreffend erkannte, entspricht der Inhalt der wiedergegebenen Bestimmungen, soweit hier wesentlich, im Wesentlichen schweizerischem Recht: Art.140 Abs.2 und Art.148 Abs.2 CH-ZGB. Art.148 Abs.2 CH-ZGB präzisiert allerdings, dass die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsschluss "mit Revision" angefochten werden kann.
12.3. Sowohl § 519 Abs.1 ZPO als auch Art.140 Abs.2 CH-ZGB sehen vor, dass das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst genehmigen darf, nachdem diese sich nicht als offensichtlich unangemessen erwiesen hat. Nach beiden Bestimmungen verliert die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit der gerichtlichen Genehmigung ihren rechtsgeschäftlichen Charakter und wird Bestandteil des Scheidungsurteils (LEUENBERGER/SCHWENZER in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung [Bern 2005] Rz.2 zu Art.140 CH-ZGB; Daniel STECK in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [3. A. Basel 2006] Rz.22 zu Art.148 CH-ZGB; SUTTER/ FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht [Zürich 1999] Rz.52 zu Art.140 CH-ZGB: alle mit Hinweisen). Die gegenständliche rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde denn auch folgerichtig in den Spruch des Scheidungsurteils vom 10.11.2004 (ON 19 im Verfahren zu 4 EG.2004.6) aufgenommen. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht, dass es sich bei der gegenständlichen rechtskräftigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen "zumindest um ein Urteils-Surrogat" handle (ON 29, S.21 [2. Abschnitt]).
12.4. Die in Art.148 Abs.2 CH-ZGB angesprochene Revision nach schweizerischem Rechtsverständnis ist ein unvollkommenes Rechtsmittel, das auf erneute Durchführung eines erledigten Prozesses auf verbesserter Grundlage zielt. Eine Revision in diesem Sinn kann ergriffen werden, wenn eine Partei nachträglich neue Tatsachen entdeckt, die bei rechtzeitiger Geltendmachung im Prozess zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt hätten (Max GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht [3. A. Zürich 1979] S.529 [§ 60, I]; Hans Ulrich WALDER-RICHLI, Zivilprozessrecht [4. A. Zürich 1996] S.454 ff. [§ 39, III] Rz.70 ff.; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts [8. A. Bern 2006] S.378 f. [13. Kapitel, VII] Rz.96 ff.]). Die in Art.148 Abs.2 ZPO angesprochene Revision nach schweizerischem Rechtsverständnis ist (derzeit noch) grundsätzlich (unter Vorbehalt von Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts) kantonalrechtlich geregelt (VOGEL/SPÜHLER, S.378, Rz.96); Art.148 Abs.2 ZPO fügt diesen Regelungen einen bundesrechtlichen Revisionsgrund bei (Roland FANKHAUSER in: zit. FamKomm Scheidung, Rz.16 ff. zu Art.148 CH-ZGB; SUTTER/ FREIBURGHAUS, Rz.29 f. zu Art.148 CH-ZGB). Die Revision nach schweizerischem Recht ist demnach inhaltlich verwandt mit der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach § 497 ff. ZPO.
12.5. Die sinngemässe Übertragung von Art.148 Abs.2 CH-ZGB auf § 519a Abs.2 ZPO in dem Sinn, dass für die Anfechtung einer rechtskräftigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsschluss die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage gelten sollten, vermöchte indes kaum zu überzeugen. Art.148 Abs.2 CH-ZGB sieht für diese Anfechtung die Revision (nach schweizerischem Rechtsverständnis) ausdrücklich vor, um eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung und Gleichbehandlung herbeizuführen (FANKHAUSER, Rz.11 zu Art.148 CH-ZGB, mit Hinweisen). Dieser bundesstaatliche Gesichtspunkt entfällt in Liechtenstein. § 519a Abs.2 ZPO enthält für die Anfechtung einer rechtskräftigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsschluss keine besondere Verfahrensbestimmung, was annehmen lässt, dass hierfür die allgemeinen Verfahrensbestimmungen gelten sollen. § 519a Abs.1 ZPO bestätigt diese Annahme insofern, als das Fürstliche Obergericht über die Anfechtung der Auflösung der Ehe wegen Willensmängeln oder Nichtigkeit endgültig entscheidet. § 519a Abs.1 ZPO sieht damit eine ausdrückliche Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen über den Rechtsmittelzug vor, was wiederum annehmen lässt, dass im Übrigen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen gelten sollen: für die Anfechtung einer rechtskräftigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bei Willensmängeln im Vertragsschluss demnach vorbehaltlos, nachdem § 519a Abs.2 ZPO keine Abweichungen von den allgemeinen Verfahrensbestimmungen vorsieht.
12.6. Aus der Erwägung, wonach eine rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsschluss im ordentlichen Verfahren anzufechten wäre (vorstehende Ziff.12.5), folgt indes nicht, dass solche Mängel in irgendeinem anderen Verfahren einredeweise geltend gemacht werden können. Solange die rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als Bestandteil des rechtskräftigen Scheidungsurteils (vorstehende Ziff.12.2) nicht unter den Voraussetzungen von § 519a Abs.2 ZPO angefochten und als Folge der Anfechtung abgeändert oder aufgehoben wurde, ist es Gerichten verwehrt, in einem späteren anderen Verfahren - hier: in einem Aberkennungsverfahren - vorfrageweise darauf zurückzukommen. Von diesem Ansatz war sinngemäss, wenn auch unter etwas anderem Gesichtspunkt, bereits das Fürstliche Landgericht ausgegangen (ON 22, S.10 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.4 und Ziff.4.5).
12.7. Im untergerichtlichen Verfahren war deshalb einzig die Rechtsfrage zu beurteilen, ob mit Ziff.6 der gegenständlichen rechtskräftigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ("Allgemeine Bestimmung", Generalklausel; vorstehende Ziff.3.2) die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Betrag von CHF 20'000.00 aus dem im Jahr 1999 gewährten Darlehen ausgeschlossen worden sei. Wie beide Untergerichte zutreffend erwogen, ergibt sich dies zwanglos aus dem Wortlaut, aus dem systematischen Zusammenhang und aus dem Zweck der erwähnten Bestimmung.
12.8. Nach ihrem Wortlaut sollten mit der Vereinbarung "alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus Anlass der Scheidung abschliessend geregelt" sein und ausser den in der Vereinbarung genannten Verpflichtungen "gegenseitig keine weiteren Rechte und Ansprüche" bestehen.
12.9. Weitere Bestimmungen der Vereinbarung betrafen die Ehewohnung, die Aufteilung von Hausrat, Vermögen und Schulden, Unterhaltsforderungen unter den Ehegatten, die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sowie die Kosten: je mit bis ins Einzelne gehenden Regelungen. Im skizzierten systematischen Zusammenhang lies sich die abschliessende "Allgemeine Bestimmung" kaum anders denn als Saldoklausel verstehen.
12.10. Wie die Beklagte in ihrer Revision zureffend vorbrachte (ON 30, S.7 [3. Abschnitt]), war die finanzielle Entflechtung und die Bereinigung der (untergerichtlich festgestellten: ON 22, S.7 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.6) gegenseitigen Haftungen und Forderungen der Ehegatten zentraler Bestandteil der gegenständlichen rechtskräftigen Vereinbarung über die Folgen der Scheidung. Vor diesem Hintergrund aber hatte Ziff.6 der Vereinbarung den erkennbaren Zweck, die gegenseitigen Haftungen und Forderungen, soweit sie sich - anders als zahlreiche andere in der Vereinbarung geregelten Punkte - nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren liessen, pauschal und per saldo zu regeln.
12.11. Ergänzend konnte demnach auf die zutreffenden vom Fürstlichen Obergericht bestätigten (ON 29, S.21 [3. Abschnitt] Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 22, S.9) verwiesen werden, die - jedenfalls im Ergebnis - keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung vermittelten. Mit ihrem Vorbringen zum ärztlichen Attest von Dr. med. H. (ON 30, S.5 f. [2.2]) und zu ihren mangelnden Deutschkenntnissen rügte die Beklagte die Beweiswürdigung des Fürstliche Landgerichts (ON 22, S.8) und deren Bestätigung durch das Fürstliche Obergericht (ON 29, S.21 ff. [11]). Solches war im Revisionsverfahren nicht zulässig (stellvertretend: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.1 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]).
13. Die Revision erwies sich demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
14. Über Kosten war nicht zu befinden, nachdem der Kläger in seinem Schreiben vom 16.02.2009 (ON 32; vorstehende Ziff.9) die Revision inhaltlich nicht beantwortet und auch keine Kosten verzeichnet hatte (§ 54 ZPO).
Vaduz, 3. September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof