4 CG. 2008.36
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei NN, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner, FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1.) NP, 2.) ND, und 3.) NF, alle vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz,
wegen: CHF 1.373,19 s.A. infolge Revision der Klägerin
gegen: das Urteil des F Obergerichtes vom 15.10.2008, 4 CG.2008.36-23, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 15.5.2008 (ON 11) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird n i c h t Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 968,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit der im Verfahren zu 6 CG.2006.368 am 18.1.2007 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die nunmehrige Oppositionsklägerin als dortige Klägerin von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von CHF 25,272.400,60 samt 5 % Zinsen sei dem 12.12.2006 aus dem Titel des Schadenersatzes bzw der Bereicherung.
Aufgrund des in diesem Verfahren vorgängig, nämlich schon am 14.12.2006 eingebrachten Sicherungsantrages der Klägerin hatte das Landgericht bereits am 19.12.2006 ein Sicherungsbot gegen die Beklagten als Sicherungsgegner erlassen. Bestandteil dieses Sicherungsbots war auch der Auftrag an die Klägerin als eine im Ausland domizilierte Gesellschaft, gemäss den §§ 57 Abs 1 aF iVm Art 283 Abs 3 EO eine Sicherheit von CHF 100.000,-- zu erlegen. Diese Kaution wurde von der Klägerin am 11.1.2007 beigebracht.
Das Sicherungsbot vom 19.12.2006 wurde von den Beklagten mit Rekurs angefochten. Im Zusammenhang damit stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.1.2007 den Antrag, zur Sicherstellung ihrer Kosten im Rekursverfahren den Beklagten eine Sicherheitsleistung von CHF 53.535,75 aufzuerlegen; zugleich wurde die Rekursbeantwortung eingebracht.
Mit Beschluss vom 2.3.2007 wies der gemäss § 59 Abs 2 ZPO aF zuständige Vorsitzende des Obergerichtes den Kautionsantrag der Sicherungswerberin mit der wesentlichen Begründung ab, dass im Rechtssicherungsverfahren für Rechtsmittelwerber keine Kautionspflicht bestehe. Dem dagegen von der Sicherungswerberin (Klägerin) erhobenen und von den Sicherungsgegnern beantworteten Rekurs gab der Senat des Obergerichtes mit Beschluss vom 16.5.2007 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 20.6.2007 keine Folge; die Sicherungswerberin wurde schuldig erkannt, den Sicherungsgegnern die mit CHF 1.647,46 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
(Nur) der Berichtigungsbeschluss des Obergerichtes vom 20.6.2007 wurde von den Beklagten (Sicherungsgegnern) mit Revisionsrekurs insoweit angefochten, als ihnen nicht Kosten von CHF 2.058,-- zuerkannt worden waren. Hiezu erstattete die Sicherungswerberin (Klägerin) eine Revisionsrekursbeantwortung.
Der Revisionsrekurs der Beklagten wurde mit Beschluss des OGH vom 8.11.2007 als unzulässig zurückgewiesen; zugleich wurden die Sicherungsgegner (Beklagten) schuldig erkannt, der Sicherungswerberin CHF 274,27 an Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Das Hauptverfahren über die von der Klägerin am 18.1.2007 eingebrachte Klage auf Zahlung von CHF 25,272.400,60 s.A. ist noch im Gange. Bislang wurde den Beklagten vor allem wegen diverser Zwischenverfahren auch vor dem StGH noch nicht einmal der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung erteilt geschweige ist ein Beweisbeschluss ergangen.
Auch in dem das Sicherungsbot vom 19.12.2006 betreffenden Provisorialverfahren steht, nach zweimaliger Aufhebung der Rekursentscheidung des Obergerichtes durch den OGH, noch eine meritorische Entscheidung über den von den Sicherungsgegnern dagegen erhobenen Rekurs aus.
Zusammengefasst hat somit die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Kostenbeschlusses des Obergerichtes vom 20.6.2007 im referierten Zwischenverfahren den Beklagten an Verfahrenskosten CHF 1.647,46 zu bezahlen; die Beklagten ihrerseits haben der Klägerin aufgrund des Beschlusses des OGH vom 8.11.2007 an Verfahrenskosten CHF 274,27 zu ersetzen.
2. Mit Beschluss vom 18.12.2007 bewilligte das Landgericht zu 2R.EX.2007.6034 über Antrag der Beklagten vom 17.12.2007 als betreibende Parteien gegen die (nunmehrige) Klägerin als Verpflichtete zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kostenforderung von CHF 1.373,19 s.A. die Exekution durch Pfändung der der Klägerin aus dem Kautionserlag vom 11.1.2007 über CHF 100.000,-- gegenüber dem Land Liechtenstein zustehenden Forderung. Die in Exekution gezogene Forderung von CHF 1.373,19 resultierte aus dem Saldo der Kostenforderung der Beklagten von CHF 1.647,46 gegenüber ihrer Kostenschuld von CHF 274,27.
Aufgrund der nunmehr zur Entscheidung anstehenden Oppositionsklage der Klägerin (Verpflichteten) vom 6.2.2008 schob das Landgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 26.2.2008 antragsgemäss das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Oppositionsklage auf.
3.1. Gegenstand des nunmehrigen Revisionsverfahrens ist die von der Klägerin eingebrachte Oppositionsklage vom 6.2.2008 mit dem Begehren auf Feststellung, dass der "exekutiv betriebene restliche Kostenersatzanspruch der Beklagten aus dem Verfahren zu 6 CG.2006.368 in Höhe von CHF 1.373,19 s.A., zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des Landgerichtes vom 18.12.2007 zu 2R.EX.2007.6034 die Fahrnisexekution bewilligt worden ist, erloschen sei.
Dieser Kostenersatzanspruch der Beklagten sei, so brachte die Klägerin vor, aufgrund der von ihr fristgerecht vorgenommenen Aufrechnung mit der zu 6 CG.2006.368 geltend gemachten Klagsforderung von CHF 25,272.400,60 respektive den Zinsen daraus getilgt. Zur Aufrechnung gelange entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht die Kostenforderung der Klägerin von CHF 274,27 sondern gemäss § 1416 ABGB nur die Zinsen aus der Klagsforderung im Verfahren 6 CG.2006.368.
Für die Aufrechnung komme es entgegen den Einwendungen der Beklagten auch nicht darauf an, dass die Gegenforderung der Klägerin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sei; die herrschende Ansicht lehne nämlich das Erfordernis der Liquidität der Gegenforderung für die Aufrechnung ab.
Die Beklagten könnten sich schliesslich auch nicht auf das Pfandrecht ihres Vertreters gemäss Art 24 RAG (§ 19a öRAO) berufen, weil der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 19.11.2007 nur zur Zahlung der Kosten auf sein Konto aufgefordert habe, nicht jedoch, was notwendig gewesen wäre, auf sein gesetzliches Pfandrecht hingewiesen habe.
3.2. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Sie wendeten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang, zusammengefasst ein, dass sich die Einwendungen der Klägerin (als Verpflichtete) gegen die hier exekutiv betriebene Kostenforderung nur auf Tatsachen stützen könne, welche nach Entstehung des Kostentitels (20.6.2007) eingetreten seien; schon an dieser Voraussetzung fehle es hier, zumal die Klage zu 6 CG.2006.368 schon am 18.1.2007 bei Gericht eingebracht worden sei.
Die nunmehr aufrechnungsweise geltend gemachte Forderung sei von den Beklagten weder anerkannt worden noch liege eine rechtskräftige Feststellung dieser Forderung vor. Die Aufrechnung mit dem auf einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss beruhenden Kostenersatzanspruch der Beklagten komme auch aus diesem Grunde nicht in Frage.
Dazu komme, dass der Rechtsanwalt der Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.11.2007 die Klägerin zur Zahlung der geschuldeten Prozesskosten an ihn selbst aufgefordert habe. Damit habe der Beklagtenvertreter sein ihm nach Art 24 Abs 1 RAG zustehendes Pfandrecht an der Kostenersatzforderung seiner Partei ausgeübt und sei damit die bis dahin allenfalls bestehende Aufrechnungsmöglichkeit von Seiten der Klägerin untergegangen. Ihre eigene Aufrechnung habe die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 30.11.2007 geltend gemacht.
4. Mit Urteil vom 15.5.2008 wies das Landgericht nach Aufnahme von Urkundenbeweisen das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf über den zu Punkt 1. wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Am 19.11.2007 richteten die Beklagtenvertreter folgendes Schreiben an die Klagsvertreter:
"... In obiger Sache komme ich zurück auf den Obergerichtsbeschluss vom 20.06.2007 (ON 29), welchem zufolge Ihre Klientin schuldig ist, an meine Mandanten an Rekurskosten den Betrag von CHF 1'647,46 zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des Kostenspruches im kürzlich ergangenen oberstgerichtlichen Beschluss (ON 39) beläuft sich die Kostenschuld Ihrer Klientin gegenüber meiner Mandantin auf CHF 1'373,19.
Ich ersuche Sie, den Kostenbetrag von CHF 1'373,19 auf mein Konto bei der NV, Konto-Nr. ****, unter der Referenz ****, mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen..."
Am 30.11.2007 richteten die Klagsvertreter an die Beklagtenvertreter folgendes Schreiben:
"... Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 19.11.2007, in dem Sie die Ihren Mandanten mit Beschluss ON 29 zugesprochenen Rekurskosten in Höhe von CHF 1'647,46 geltend machen und unter Verrechnung der wiederum unserer Mandantin zustehenden Kostenforderung in Höhe von CHF 274,27 (ON 39) zur Zahlung des Restbetrages von CHF 1'373,19 auffordern.
Im Namen unserer Mandantin widerspreche ich der von Ihnen vorgenommenen Aufrechnung. Stattdessen rechnet unsere Mandantin den Ihren Mandanten zustehenden Betrag von CHF 1'647,46 mit den Zinsen aus ihrer im obigen Verfahren geltend gemachten schadenersatz- bzw. bereicherungsrechtlichen Forderung gegen Ihre Mandanten auf...."
Eingangs seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass im gegenständlichen Fall die von der Klägerin bestrittene Zulässigkeit der Aufrechnung - auch - ihrer Kostenforderung von CHF 274,27 mit dem Kostenersatzanspruch der Beklagten von CHF 1.647,46 keine Rolle spiele, weil ohnehin nur ein Betrag von CHF 1.373,19 in Exekution gezogen worden sei.
Die von der Klägerin behauptete Aufrechnung und damit der Oppositionsgrund scheitere am gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwaltes gemäss Art 24 Abs 1 RAG. Aus Abs 2 dieser Gesetzesstelle ergebe sich, dass die zum Kostenersatz verpflichtete Partei, sobald der pfandberechtigte Rechtsanwalt die Bezahlung an ihn gefordert habe, nur mehr an den Rechtsanwalt wirksam bezahlen könne. Im gegenständlichen Fall hätten die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 19.11.2007 die Bezahlung des Kostenbetrages, der später in Exekution gezogen worden sei, an sie begehrt. Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Bezahlung der Kostenforderung an die von den Beklagtenvertretern vertretenen Parteien nicht mehr wirksam, somit auch nicht eine Tilgung der Schuld durch Aufrechnung. Damit falle der Oppositionsgrund dahin.
5. Das von der Klägerin mit einer auf eine Verfahrens- und Rechtsrüge gestützten Berufung angerufene Obergericht gab mit seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 15.10.2008 diesem Rechtsmittel keine Folge.
Nach ausführlicher Darstellung der sich insbesondere aus Art 24 Abs 1 und 2 RAG ergebenden Rechtslage sowie unter Hinweis auf die Lehre und einschlägige Rechtsprechung des öOGH sowie des F OGH (LES 2007, 445) führte das Berufungsgericht im Einzelnen aus, dass ein Rechtsanwalt wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und seiner Entlohnung ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung seiner Partei habe, welches zugleich mit dem Kostenersatzanspruch seiner Partei entstehe. Gemäss Art 24 Abs 2 RAG könne allerdings der Kostenschuldner solange Zahlung auch an die gegnerische Partei mit Tilgungswirkung leisten, als deren Rechtsanwalt als Kostengläubiger nicht Zahlung an ihn selbst fordere. Mit dem Erstgericht halte das Obergericht dafür, dass der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 19.11.2007 die Zahlung von CHF 1.373,19 auf sein persönliches Konto begehrt und damit sein gesetzliches Pfandrecht ausgeübt habe. Einer ausdrücklichen Berufung auf das nach Art 24 Abs 1 RAG bestehende gesetzliche Kostenpfandrecht habe es nicht bedurft. Anders verhalte es sich nur dann, wenn der Rechtsanwalt die Zahlung der Kosten an seine Partei zu seinen Handen verlange, in welchem Falle der Rechtsanwalt nur als "Zahlstelle" fungiere. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Aufgrund des und nach dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19.11.2007 habe die Klägerin keine wirksame Zahlung mehr an die Beklagten leisten können. Für die Aufrechnung gelte nichts anderes, sodass die von der Klägerin erklärte Kompensation ihrer Hauptforderung bzw des Zinsenbetrages daraus mit der Kostenforderung der Beklagten nicht rechtswirksam geworden sei.
Den von der Berufungswerberin in der Verfahrensrüge vermissten Feststellungen vor allem dahin, die Beklagten hätten ihren Kostenersatzanspruch mangels Widmungsvereinbarung nicht gegen die Kostenforderung der Klägerin von CHF 247,27 sondern nur gegen deren Zinsenforderung aus dem Hauptsachenbetrag zu 6 CG.2006.368 aufrechnen können, komme keine rechtliche Relevanz zu.
6. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die es wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben; auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
7.1. In ihrer Rechtsrüge verficht die Revisionswerberin zusammengefasst und unter Hinweis auf die Entscheidung des öOGH zu 3 Ob 122/07y den Standpunkt, dass sich der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 19.11.2007 nicht auf sein Kostenpfandrecht berufen sondern nur Zahlung auf sein Konto verlangt habe, wobei aus dessen Bezeichnung nicht hervorgegangen sei, ob es sich dabei um ein Konto handle, auf dem der Beklagtenvertreter seine Honorare vereinnahme oder um ein Anderkonto, auf dem Kundengelder erliegen; auch ein solches Anderkonto würde der Beklagtenvertreter wohl als sein Konto bezeichnen, zumal dieses ebenfalls auf seinen Namen bzw seine Kanzlei laute.
Aus dem Schreiben vom 19.11.2007 ergebe sich somit, dass der Beklagtenvertreter nur als anwaltlicher Vertreter für seine Mandanten gehandelt und nicht sein Kostenpfandrecht geltend gemacht und ad personam Zahlung verlangt habe. Eine solche Interpretation ergebe sich auch nach den Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2007 vorgenommene Aufrechnung sei deshalb zulässig gewesen und sei die "klagsgegenständliche Forderung" erloschen.
7.2. Die Vorinstanzen hätten den weiteren von der Klägerin ins Treffen geführten Klagegrund nicht behandelt, was zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung und zu einem wesentlichen Verfahrensmangel auch im Berufungsverfahren führe.
Die Oppositionsklage sei nämlich nicht nur auf die Aufrechnung von Seiten der Beklagten vom 30.11.2007 sondern auch "auf die von den Beklagten selber vorgenommene Aufrechnung gemäss Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19.11.2007 gestützt worden".
In diesem Zusammenhang gibt die Revisionswerberin ihr Berufungsvorbringen wörtlich wie folgt wieder:
"Dieser Aufrechnung haben die Klagevertreter mit Schreiben vom 30.11.2007 widersprochen. Mit diesem Widerspruch konnte die klagende Partei zwar nicht die Verrechnung an sich ausser Kraft setzen, aber verhindern, dass die von den beklagten Parteien gewünschte Widmung Gültigkeit erlangt. Denn nach § 1415 ABGB steht es den Parteien frei, eine Vereinbarung über die Widmung einer Zahlung zu treffen. Der Wille der beklagten Parteien war gemäss Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19.11.2007 auf Abtragung der Kostenverbindlichkeit in Höhe von CHF 274.27 gerichtet. Darüber ist aber wegen des Widerspruchs der Klagevertreter gerade keine Vereinbarung zustande gekommen, weshalb die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäss § 1416 ABGB zum Tragen kommt, wonach zuerst die Zinsen abgerechnet werden.
Bei der Zinsenforderung der klagenden Partei handelt es sich um die neben der Hauptforderung von insgesamt CHF 25'272'400.60 im Verfahren zu 6 CG 2006.368 gegenüber den beklagten Parteien geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 % von CHF 25'272'400.60 seit 12.12.2006, sohin bis zum Tag der Aufrechnung durch die beklagten Parteien, dem 19.11.2007, um den Betrag von immerhin CHF 1'182'888.70.
Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung hat das Fürstliche Landgericht nicht erkannt, dass auch die von den beklagten Parteien am 19.11.2007 selbst vorgenommene Aufrechnung wegen des Widerspruchs der klagenden Partei und somit mangels Widmungsvereinbarung nicht die Kostenforderung der klagenden Partei in Höhe von CHF 274.27, sondern die Zinsenforderung aus den im Übrigen auch älteren schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der klagenden Partei betrifft. Damit wurde die Kostenforderung der beklagten Parteien in Höhe von CHF 1'647.46 mit der sie weit übersteigenden Zinsenforderung der Klägerin in Höhe von CHF 1'182'888.70 getilgt, weshalb der Klage stattzugeben gewesen wäre."
Bei Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen hätte das Obergericht nach Meinung der Revisionswerberin erkennen müssen, dass schon die vom Beklagtenvertreter am 19.11.2007 vorgenommene Aufrechnung mangels Widmungsvereinbarung nicht gegen die Kostenforderung der Klägerin von CHF 274,27 sondern gegen die Zinsenforderung der Klägerin gemäss Klage zu 6 CG.2006.368 gerichtet gewesen sei. Damit sei die gesamte Kostenforderung der beklagten Parteien in Höhe von CHF 1.647,46 und damit auch die gegenständliche Restforderung von CHF 1.373,19 getilgt worden.
Zur rechtlichen Fehlbeurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens habe auch das Unterlassen von Feststellungen über die von der Klägerin im Verfahren 6 CG.2006.368 begehrten Zinsen geführt. "In einem mangelfreien Verfahren hätte das Berufungsgericht den Bestand und die Höhe der Zinsenforderung, mit der einerseits die klagende Partei aufgerechnet habe und gegen die sich andererseits die Aufrechnung der Beklagten mangels Widmungsvereinbarung und somit gemäss der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge gerichtet habe, festgestellt bzw die Sache dem Erstgericht zur entsprechenden Feststellung zurückverwiesen und wäre so zum Schluss gekommen, dass die exekutiv betriebene Kostenforderung der Beklagten jedenfalls erloschen sei."
Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Senat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen vollinhaltlich und uneingeschränkt teilt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann.
Den Revisionsausführungen ist entgegen zu halten:
8.1. Zu Punkt 7.1: Der OGH hat sich bereits in seiner Entscheidung LES 2007, 440 f mit dem auch im vorliegenden Fall strittigen Pfandrecht eines Rechtsanwalts am Kostenersatzanspruch seiner Partei ausführlich befasst. Gemäss Art 24 Abs 1 RAG (§ 19a Abs 1 öRAO) hat der Rechtsanwalt, wenn der von ihm vertretenen Partei ua in einem Gerichtsverfahren Kosten zugesprochen werden, "wegen seines Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei". Die zum Kostenersatz verpflichtete (Gegen-)Partei kann die Kosten jederzeit über den pfandberechtigten Rechtsanwalt und, solange "dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen" (Art 24 Abs 2 RAG = § 19a Abs 4 öRAO).
Bei dem hier von den Beklagten exekutionsweise betriebenen Kostenersatzanspruch handelt es sich um einen Teil der ihnen mit rechtskräftiger Rekursentscheidung vom 16.5.2007 zuerkannten Kosten der Rekursbeantwortung von CHF 1.647,46, zu deren Zahlung die Klägerin binnen 14 Tagen verpflichtet wurde. Dieser aus dem derzeit noch anhängigen Verfahren 6 CG.2006.368 resultierender Kostenersatzanspruch entsteht mit der Rechtskraft der - hier im Zwischenverfahren - ergangenen Kostenentscheidung (RS0035914). Dieser Kostenersatzanspruch der Beklagten wurde mit Ablauf der Leistungsfrist zur Zahlung fällig und damit auch exekutierbar.
Schon aus dem zitierten Gesetzeswortlaut folgt, dass der Kostenersatzanspruch einer Prozesspartei kraft Gesetzes mit einem Pfandrecht ihres Rechtsanwalts behaftet ist. Erklärt der Rechtsanwalt gegenüber der ersatzpflichtigen Partei (oder ihrem Vertreter), dass die Kosten an ihn zu bezahlen sind, können diese Kosten nach Art 24 Abs 2 RAG mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an diesen geleistet werden. Weil es auf den Zugang dieser Erklärung beim Kostenschuldner ankommt, kann Letzterer mit einer eigenen Forderung gegen die ersatzberechtigte Partei nur dann aufrechnen, wenn er die Aufrechnung erklärt, bevor der Rechtsanwalt von ihm als Kostenschuldner die Bezahlung an sich verlangt hat (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 Rz 18 mwN).
Nun vermeint die Revisionswerberin, dass sich der Beklagtenvertreter in seinem Schreiben vom 19.11.2007 auf sein Kostenpfandrecht gar nicht berufen sondern nur die Zahlung der Kosten auf sein Konto verlangt habe. Diesem Schreiben könne nicht entnommen werden, dass damit die Begleichung der Kostenforderung an den Beklagtenvertreter persönlich begehrt worden sei.
Diese Einwände sind nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen nicht stichhältig.
Zum einen wird die Kostenforderung der Prozesspartei nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht ihres Rechtsanwalts nach Art 24 Abs 1 RAG existent. Mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung vom 16.5./20.6.2007 wurde das Pfandrecht des Beklagtenvertreters ex lege wirksam, ohne dass sich dieser - schon nach dem Wortlaut des Art 24 Abs 2 RAG - auf dieses berufen oder dieses geltend machen musste. Das "Verlangen" nach Bezahlung der Kosten "an sich" ist an keine Form gebunden und kann in jedem beliebigen Verfahrensstadium gestellt werden (Bydlinski aaO; RS0033778; RS0033792; JBl 1995, 381 uva).
Der Beklagtenvertreter war entgegen der Meinung der Klägerin nicht verpflichtet, expressiv verbis klarzustellen, dass er mit seiner Zahlungsaufforderung nicht die Zahlung an seine Mandantschaft (lediglich) zu seinen Handen sondern an sich persönlich verlangt. Aus seinem Schreiben vom 19.11.2007 folgt vielmehr unter Ausschluss jeden Zweifels das Begehren des Beklagtenvertreters auf Zahlung der Kostenforderung seiner Partei auf sein näher bezeichnetes Konto. Daran vermögen alle Interpretationsversuche der Revisionswerberin gemäss den §§ 914, 915 ABGB schon deshalb nichts zu ändern, weil die ersiegten Kosten der Rekursbeantwortung ja ausschliesslich aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters herrührten und nur diesem und nicht den Beklagten persönlich zustehen konnten (vgl bereits SZ 12/217; SZ 19/296 uva).
Zusammenfassend konnte die hier von den Beklagten betriebene Kostenforderung durch die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 30.11.2007 nicht getilgt werden, weil der Beklagtenvertreter schon zuvor Zahlung an sich verlangt hatte. Nichts anderes ergibt sich auch aus der in der Revision zitierten Entscheidung des öOGH zu 3 Ob 122/07y. Zwar hatte dort der Rechtsanwalt die Zahlung der seiner Partei zugesprochenen Verfahrenskosten "unter Hinweis auf sein gesetzliches Pfandrecht" eingemahnt; rechtlich relevant war aber auch in dieser Entscheidung ausschliesslich das "Zahlungsverlangen" und nicht die Berufung auf das gesetzliche Pfandrecht.
8.2. Zu Punkt 7.2: Diese Darlegungen sind für den Senat schlicht nicht nachvollziehbar, sodass ihm eine konkrete Stellungnahme dazu nicht möglich ist.
Zutreffend wiesen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Zulässigkeit und Berechtigung der von den Beklagten vorgenommenen Aufrechnung ihrer Kostenforderung von CHF 1.647,46 mit ihrer rechtskräftig festgestellten Kostenschuld von CHF 274,27 gegenüber der Klägerin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Warum von dieser Aufrechnung die von der Revisionswerberin mit ihrer Klage zu 6 CG.2006.368 begehrten Zinsen betroffen sein sollen und es zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung dieser Sache der Feststellung dieser Zinsenbetreffnisse bedurft hätte, ist unerfindlich.
Die gegenständliche Oppositionsklage ist - zulässigerweise - auf die Feststellung des Erlöschens des zu 2R.EX.2007.6034 exekutiv betriebenen restlichen Kostenersatzanspruches der Beklagten von CHF 1.373,19 s.A. gerichtet (LES 2007, 440 f). Der Differenzbetrag zum Kostentitel zugunsten der Beklagten in Höhe von
CHF 1.647,46 (= CHF 274,27) ist nicht Gegenstand der Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 18.12.2007 und damit auch nicht Gegenstand des Oppositionsprozesses.
Mit anderen Worten:
Eine klagsstattgebende Entscheidung in diesem Verfahren hätte nur die Wirkung, dass die Beklagten die ihnen im Verfahren 6 CG.2006.368 rechtskräftig zugesprochenen Kosten in Höhe von CHF 1.373,19 verloren haben. Darüber hinaus kommt der Entscheidung im Oppositionsprozess gemäss § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO (§ 411 Abs 1 Satz 2 öZPO) keinerlei Bindungswirkung zu. Ob deshalb auch der nicht verfahrensgegenständliche Kostenersatzanspruch der Klägerin in Höhe von CHF 274,27 durch die vom Beklagtenvertreter vorgenommene Aufrechnung erloschen ist, müsste in einem eigenen von der Klägerin anzustrengenden Verfahren geklärt werden.
Der Revision ist schon aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
8.3. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die sich hier aufdrängende grundsätzliche Frage, ob die von der Klägerin gegen den rechtskräftigen Kostenersatzanspruch der Beklagten vorgenommene Aufrechnung schon deshalb unzulässig und damit unwirksam ist, weil diese Aufrechnung mit der im selben Verfahren geltend gemachten Klagsforderung respektive den Zinsen daraus vorgenommen werden soll, die strittig sind und über deren Bestand noch nicht entschieden wurde.
Nach Auffassung des Senates kann eine streitige Haupt- bzw Klagsforderung samt Zinsen grundsätzlich nicht gegen eine im selben Prozess ergangene rechtskräftige Kostenerstattungsforderung der beklagten Partei zur Aufrechnung gestellt werden. Dies verbietet sich einerseits schon aus Gründen der Prozessökonomie, zumal damit das anhängige Hauptverfahren in den Oppositionsprozess verlagert würde. Andererseits führt eine derartige Aufrechnung zu unhaltbaren Konsequenzen für die im Hauptverfahren zu treffende Kostenentscheidung. Liesse man eine solche Aufrechnung mit im selben Verfahren entstandenen Prozesskosten durchgreifen, müssten - hier - die Beklagten zu weniger als tatsächlich geschuldet verurteilt werden, was sich wiederum für die gemäss den
§§ 41 f ZPO allein von der Hauptsachenentscheidung abhängige Kostenentscheidung zu ihren Gunsten auswirken würde (vgl NJW 1962, 1400).
Dazu kommt folgende Erwägung:
Eine strittige Klagsforderung samt Zinsen ist vor ihrer rechtskräftigen Feststellung nicht fällig und eignet sich daher schon gemäss § 1439 ABGB (§ 1439 öABGB) nicht zur Aufrechnung mit einer im gleichen Verfahren rechtskräftig zuerkannten vollstreckbaren und damit fälligen (Kostenersatz-)Forderung der beklagten Partei (vgl Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 35 E 102 = SZ 12/187; RZ 2003/7; JBl 1993, 115).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben ihre Vertretungskosten tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 2. April 2009.Fürstlicher Oberster GerichtshofDer Vizepräsident:Die Schriftführerin: