4 ES 2003.78-30
§ 43 Abs 1 StGB
Bei einem Verkehrsdelikt mit fahrlässiger Körperverletzung ist bei Schuldeinsicht und Unbescholtenheit des Täters die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht zu gewähren.
Am 24.03.2003 fuhr der Beschuldigte NN im Ortsgebiet von Gamprin auf der Haldenstrasse talabwärts. Er kam von einer Baustelle und war ca 200 m oberhalb der nachmaligen Unfallstelle auf die Haldenstrasse eingebogen. Zur Unfallszeit herrschte gutes Wetter, es schien die Sonne und die Strassen waren trocken.
Zur gleichen Zeit ging MM, geboren am 12.03.1996, von einer Musikstunde kommend ebenfalls auf dem ostseitig der Haldenstrasse, sohin in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen, links liegenden Trottoir in gleicher Richtung wie das Fahrzeug des Beschuldigten. Im Bereich der in Fahrt- bzw Gehrichtung beider Unfallbeteiligter rechts abzweigenden Strasse Fallsbretscha, auf die MM um heimzukommen gehen musste, befindet sich ein Fussgängerübergang.
Die Mutter von MM, BM, ging von ihrem Wohnhaus aus ihrer Tochter entgegen. Dabei kam auch eine Freundin von MM, nämlich ihre Cousine RM dazu, die mit ihrem Fahrrad an die Einmündung der Strasse Fallsbretscha in die Haldenstrasse voran fuhr. Zur gleichen Zeit kam eben MM die Haldenstrasse herunter und sah ihre Freundin. Die beiden begrüssten sich und MM lief, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, im Bereich des Fussgängerstreifens - Näheres lässt sich nicht feststellen - in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen von links nach rechts über die Fahrbahn. Auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrbahnhälfte kollidierte der Lieferwagen des Beschuldigten mit der rechtsseitigen Vorderfront mit MM. MM legte vom Fahrbahnrand bis zur Kollisionsstelle eine Wegstrecke von ca 6,5 m zurück und benötigte bei einer erreichten Geschwindigkeit von ca 3 m pro Sekunde dafür 2,7 Sekunden. Dabei wird die Beschleunigungszeit mit 0,5 Sekunden angenommen.
Der Beschuldigte versuchte, die Kollision durch eine Vollbremsung zu verhindern. Dabei zeichnete sein Lieferwagen Bremsspuren in der Länge von 37,9 m bzw 26,1 m auf der trockenen, ca 5 % Gefälle aufweisenden Asphaltstrasse ab. Während der Vollbremsung wurde der Lieferwagen mit mindestens 6 m pro Sek² verzögert. Nach dem Anprall legte der Lieferwagen noch eine Wegstrecke von ca 14 m mit voll abgebremsten Rädern zurück. Der Lieferwagen hatte eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca 47 km pro Stunde. NN fasste ca 2,7 Sekunden vor der Kollision den Entschluss zur Vollbremsung. Zu diesem Zeitpunkt spurte er mit seinem Fahrzeug noch ca 52,4 m vor der Kollisionsstelle. Ca 1,7 Sekunden vor der Kollision hat der Beschuldigte das Bremspedal betätigt und war dabei noch ca 30,4 m vor der späteren Kollisionsstelle. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit, die von NN eingehalten wurde, betrug 79 km pro Stunde.
NN hat auf das Verhalten der MM prompt reagiert. Hätte NN beim Erkennen der Gefahr die maximal zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und ebenfalls innerhalb einer Sekunde reagiert, so hätte er sein Fahrzeug mit ca 3 m pro Sek² verzögern müssen, um mit seinem Fahrzeug noch vor dem Schutzweg zum Stillstand zu kommen. Diese Verzögerung entspricht einer normalen Bremsung ohne Abzeichnung von Spuren.
An der Unfallstelle ist durch das Signal 2.30 eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert. Der Beschuldigte wurde vor der Kollision, der genaue Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, von der Sonne kurz geblendet. Im Bereich der Unfallstelle ist kein dicht verbautes Gebiet. Zum Unfallszeitpunkt herrschte kein Verkehr.
Durch den Zusammenstoss wurde MM schwer verletzt. Sie erlitt einen Bruch des rechten Oberschenkels sowie eine Gehirnerschütterung und musste hospitalisiert werden.
NN wurde deswegen vom LG mit U vom 13.10.2003 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 85.-, also insgesamt CHF 6800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das LG das schuldeinsichtige Geständnis des Beschuldigten und seine Unbescholtenheit als mildernd, erschwerend war nichts. Da sich der Beschuldigte schuldeinsichtig zeige und insbesonders keine gerichtlichen Vorstrafen habe, sei davon auszugehen, dass die blosse Androhung der Geldstrafe ausreichen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gegen dieses U erhob die StA Berufung ua wegen des Ausspruches über die Strafe, wobei beantragt wurde, die bedingte Strafnachsicht aus dem U auszuscheiden.
Mit U vom 19.12.2003 gab das OG der Berufung der StA teilweise Folge und änderte das U des LG vom 13.10.2003 dahin ab, dass die bedingte Strafnachsicht ausgeschieden wurde. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sprechen generalpräventive Aspekte gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Gerade bei dem seit Jahren immer zunehmenden Strassenverkehr ist die strikte Einhaltung der Verkehrsvorschriften zur Vermeidung der mit der Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbundenen Gefahren und Risiken, insbesondere gegenüber Personen unerlässlich. Bei einer zu laschen Handhabung dieser Vorschriften würde nämlich gerade in diesem Bereich die Gefahr bestehen, dass eine Disziplinlosigkeit einreissen und sich die Verkehrsteilnehmer nicht mehr an die Vorschriften halten würden. Aus diesem Grunde erscheint dem Berufungssenat im Interesse der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue der sofortige Strafvollzug geboten. Dies umso mehr, als vorliegend nur eine Geldstrafe verhängt wurde und erfahrungsgemäss die bloss in Schwebe bleibende Drohung, die Geldstrafe bezahlen zu müssen, kriminalpolitisch nicht als gleich zweckmässiges Mittel wie die Freiheitsstrafe anzusehen ist, um den Täter, aber auch die Öffentlichkeit in Hinkunft von strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten.
Mit Revision zum OGH bekämpft nun der Beschuldigte dieses zweitinstanzliche U insoferne, als die bedingte Strafnachsicht ausgeschieden wurde. Beantragt wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles.
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das erstinstanzliche U wieder her.
Die bedingte Strafnachsicht steht einem Rechtsbrecher, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, nach § 43 Abs 1 StGB zu, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und wenn es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Beschaffenheit der Tat, die Schuld des Täters (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), seine Unbescholtenheit und sein guter Leumund, sein Geständnis und seine Schuldeinsicht sowie sein tadelloses Verhalten auch nach der Tat lassen erwarten, dass beim Beschuldigten die blosse Androhung der Strafe genügen wird, den Strafzweck zu erreichen, also ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es bedarf aber auch nicht aus generalpräventiven Erwägungen des sofortigen Vollzuges der Strafe, auch wenn es sich um eine Geldstrafe handelt, der nicht die gleiche Präventivkraft zukommt wie eine Freiheitsstrafe. Zum einen findet die verbreitete Ansicht, dass Geldstrafen, die zufolge niedriger Tagessätze relativ gering ausfallen, grundsätzlich unbedingt verhängt werden müssten, um wirksam zu sein, im Gesetz keine Stütze. Zum anderen kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob der Vollzug einer (Geld- oder Freiheits-)Strafe generalpräventiv erforderlich ist, darauf an, ob die bedingte Nachsicht der ausgesprochenen Strafe die Motivationskraft der Rechtsnormen überhaupt und insbesondere der in Betracht kommenden Bestimmung hinlänglich aufrechterhalten kann. Dabei ist auf die besondere Lage des Einzelfalles abzustellen und eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Es ist daher unter Würdigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat jeweils zu prüfen, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere der gleichen Art, durch andere entgegenzuwirken (LSK 1980/23).
Der OGH teilt die Ansicht des Revisionswerbers, dass im vorliegenden Fall der sofortige Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig ist, damit kein Autoritätsverlust der staatlichen Rechtsordnung eintritt. Dazu kommt, dass es ständige Gerichtspraxis des OGH, des Oberlandesgerichtes Innsbruck und auch deutscher und schweizerischer Gerichte ist, bei einem Verkehrsdelikt mit fahrlässiger Körperverletzung bei Vorliegen der Schuldeinsicht und Unbescholtenheit des Täters die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht zu gewähren. Wann sonst soll (muss) diese gewährt werden. Nicht bei Fahrerflucht, Alkoholisierung, besonders gefährlichen Verhältnissen, hier aus gerechtfertigten generalpräventiven Erwägungen. Andererseits wird sogar bei gewissen Vorsatzdelikten die Strafe bedingt nachgesehen, wenn es sich um einen so genannten geständigen Ersttäter handelt, ja sogar auch bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt ist eine bedingte Strafnachsicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen (s zB 11 Os 46/78 vom 25.04.1978 öOGH). Demgegenüber ist gerade so ein Fall wie der vorliegende für die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB prädestiniert.
Es mag sein, dass der gegenständliche Verkehrsunfall in Liechtenstein eine überdurchschnittliche Medienaufmerksamkeit erfahren hat. Dies allein rechtfertigt es entgegen der stRsp in vergleichbaren Fällen nicht, die Geldstrafe jetzt unbedingt auszusprechen, um der öffentlichen Meinung gerecht zu werden.