4 ES 2004.33-68
Alkoholisierte Lenker, die einen Unfall verschulden, haben aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich keinen Anspruch auf bedingte Strafnachsicht, es sei denn, es liegt ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor.Auch bei nur verwaltungsbehördlichen Vorstrafen wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand ist die Gewährung der bedingten Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen selbst dann ausgeschlossen, wenn ein von einem alkoholisierten Lenker verschuldeter Unfall nur leichte Verletzungen zur Folge hatte.
NN hat eine lang dauernde Alkoholanamnese hinter sich. Vor Jahren absolvierte er eine Alkoholentwöhnungskur im Krankenhaus Maria Ebene und unterzog sich nach einer neuerlichen Rückfälligkeit im Jahre 2000 in der Klinik St Pirminsberg/Pfäfers einer drei Monate dauernden stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung. Anschliessend war er längere Zeit abstinent. Er wurde aber wieder zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 06.01.2004/07.01.2004 rückfällig. Der Beschuldigte wurde am 08.04.1999 wegen groben Verletzungen der Verkehrsregeln und Fahren in angetrunkenem Zustand in der Schweiz vom Bezirksgericht Zofingen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Busse von CHF 1000.- verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine ambulante Behandlung angeordnet wurde. Am 02.10.2002 wurde er in der Schweiz durch das Bezirksgericht Werdenberg und Sargans wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese Gefängnisstrafe verbüsst ist.
Der Beschuldigte war am Nachmittag des 06.01.2004 mit seiner Frau in Sevelen. Bei der Rückfahrt lenkte seine Gattin das Auto. Bei der Rheinbrücke Vaduz fuhr diese fast in die Leitplanke. Der Beschuldigte griff ins Lenkrad, sodass es zu keinem Unfall kam. Ab dort steuerte dann der Beschuldigte wieder das Auto und fuhr nach Hause. Es kann nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte etwas getrunken hatte. Auch zu Hause trank er keine alkoholischen Getränke. Am Abend fuhr der Beschuldigte von zu Hause weg, wobei seine Gattin annahm, dass er in die Schule nach Chur fuhr. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschuldigte dann bis zu dem Zeitpunkt unternahm, als er in die X-Bar in Balzers zwischen 23.00 Uhr und 00.30 Uhr kam. Es kann nicht festgestellt werden, wie viel er getrunken hatte und es kann auch nicht festgestellt werden, ob er mit seinem Auto selbst zur X-Bar fuhr oder chauffiert wurde. Jedenfalls war er beim Besuch der X-Bar schon betrunken. Er blieb dann in der Bar bis zum Schluss zwischen 04.00 Uhr und 05.30 Uhr und trank ein Bier à 0,33 Liter und bestellte dann noch drei Flaschen Champagner à 0,75 Liter, die er allerdings nicht alleine getrunken hat. NN wusste, dass er mit dem Auto noch die Heimfahrt antreten werde. NN ging alleine aus der Bar und war stark betrunken. Er stieg ins Auto und fuhr mit seinem Auto nach Hause. Der Beschuldigte wies im Blut einen Alkoholgehalt von mindestens 2,37 Promille auf. Der Beschuldigte fuhr auf der Hauptstrasse Gagoz in Balzers in westliche Richtung. Er missachtete bei der Ostkreuzung das Signal "Hindernis rechts umfahren" beim Verkehrsteiler auf Höhe des Anwesens Gagoz Nr 1 und fuhr auf der Gegenfahrbahn der Strasse Gagoz in westliche Richtung. Es kann nicht festgestellt werden, welche Geschwindigkeit der Beschuldigte einhielt. Auf Höhe des Fussgängerstreifens bei diesem Verkehrsteiler prallte NN mit seinem PKW frontal gegen den korrekt entgegen kommenden PKW von BA. BA fuhr zum Unfallszeitpunkt in der Gegenfahrtrichtung von der Rheinbrücke Richtung Balzers und sah noch vor diesem Fahrbahnteiler Lichter eines PKWs im Zick-Zack auf sie zufahren. Als sie bemerkte, dass das Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnseite ihr entgegen kam, bremste sie voll. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug von BA an der Front stark beschädigt. Der Fahrzeug von NN erlitt hingegen eine kaum ersichtliche Beschädigung an der Frontstossstange.
Nach der Kollision fuhr NN mit seinem PKW rückwärts, teilweise über die Verkehrsinsel auf seine Fahrbahnhälfte zurück, bis auf das dort befindliche Trottoir und fuhr dann in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder weg, ohne sich um die Unfallstelle und die Unfallbeteiligte BA zu kümmern. NN hatte bemerkt, dass er einen Unfall hatte und mit einem PKW kollidiert war. Bei der Weiterfahrt benützte NN wieder teilweise die linke Fahrbahnhälfte. Er fuhr ohne Licht. Zu dieser Zeit (ca 05.40 Uhr) kam ihm RE mit ihrem PKW entgegen. RE fuhr ihre Tochter zur Arbeitsstelle in eine Bäckerei in Triesen. Wegen der Fahrweise des NN musste RE bremsen und auf das rechtsseitige Trottoir ausweichen. Ansonsten wäre NN auch mit dem Fahrzeug von RE kollidiert. Anschliessend fuhr NN heim.
BA hat auf Grund der Kollision ihren Kopf angeschlagen. Eine äussere Verletzung hat sie nicht erlitten. Am Nachmittag bekam sie Beschwerden und ging zu ihrem Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb. Auf Grund des Unfalles erlitt BA eine Prellung des Kopfes mit anschliessenden Kopfschmerzen. Sie litt während einigen Tagen unter Kopfschmerzen und Verspannungen im Nacken und mittleren Rückenbereich. BA war zwei Tage arbeitsunfähig.
NN wurde deswegen vom Fürstlichen LG mit U vom 14.02.2005 wegen der Vergehen
I. der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z 2) StGB,
II. der Gefährdung der körperlichen Sicherung nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB und
III. nach Art 87 Abs 2 SVG
nach Art 87 Abs 2 SVG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Gemäss § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäss § 51 Abs 3 StGB wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses U regelmässige ärztliche Kontrollen mit Beratungsgesprächen sowie Verordnung und Überwachung der Antabus-Einnahme (3 x pro Woche) in einem Abstand von zwei bis drei Wochen (allenfalls Praxis Dr med OJ) aufzunehmen und sich binnen derselben Frist einer längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr CF, FMH Psychiatrie, zu unterziehen, wobei die gesamte medizinisch-psychiatrische Betreuung zwei Jahre dauern muss. Die Aufnahme dieser medizinisch-psychiatrischen Betreuung war dem LG sofort anzuzeigen.
Bei der Strafbemessung waren für das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen erschwerend sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen, mildernd war nichts. In Anbetracht des Vorlebens des Beschuldigten und eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren erachtete das Erstgericht eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für schuld- und tatangemessen. Wegen des Vorlebens des Beschuldigten kam auch eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nicht in Betracht, wohl aber die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB, wozu das LG Folgendes ausführte:
"Primarius Dr RH hat im Hinblick auf die Alkoholkrankheit des Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt, sondern sich dahingehend geäussert, dass die Intensivierung und Fortführung der ambulanten Therapie von grösster Wichtigkeit wäre. Es soll dem Beschuldigten noch einmal die Chance gegeben werden, seine Krankheit zu beherrschen. Im Einvernehmen mit dem Beschuldigten gemäss § 51 Abs 3 StGB war ihm daher gleichzeitig die Weisung zu erteilen, sich einer medizinisch-psychiatrischen Behandlung iS des Vorschlages des Sachverständigen Primarius Dr RH zu unterziehen".
Gegen dieses U erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die StA Berufung. Während die StA die Berufung nur wegen des Ausspruches über die Strafe ausführte und beantragte, die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen und die bedingte Strafnachsicht auszuscheiden, führte der Beschuldigte die Berufung gegen die Schuldsprüche zu 1) und 3) wegen prozessualer Nichtigkeit, des Ausspruches über die Schuld und die Strafe aus und beantragte einen Freispruch zu den Pkt 1) und 3) sowie statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen oder die Freiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen und bedingt nachzusehen.
Mit U vom 25.05.2005 gab das OG der Berufung des Beschuldigten keine, der Berufung der StA teilweise Folge, indem es das U des LG vom 14.02.2005 unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahin abänderte, dass die bedingte Strafnachsicht und die erteilte Weisung ausgeschieden wurden.
Zu §§ 37 und 43 Abs 1 StGB führte das OG Folgendes aus:
"Das Erstgericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe auf Grund des Vorlebens des Beschuldigten nicht in Betracht kommt, weil über diesen in der Schweiz schon zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt worden sind und er sich dennoch in alkoholisiertem Zustand wieder hinter das Steuer gesetzt hat.
Wie oben ausgeführt, beruhen die Vorstrafen in der Schweiz auf dem gleichen Charaktermangel wie die gegenständlichen Straftaten, sodass diese beiden Vorstrafen als einschlägig iS des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Zl. 2 StGB zu bewerten sind. Abgesehen davon könnten diese schweizerischen Vorstrafen zumindest in die spezialpräventiven Überlegungen für die Anwendbarkeit des § 37 Abs 1 StGB, insbesondere unter Beleuchtung des Vorlebens des Beschuldigten einbezogen werden, sodass das Erstgericht die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu Recht aus spezialpräventiven Gründen verneint hat. Zudem sprechen auch generalpräventive Überlegungen gegen die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB, weil im gegenständlichen Fall auch der Allgemeinheit vor Augen gehalten werden muss, dass bei einem Verkehrsunfall mit überaus hohem Blutalkoholgehalt (mindestens 2,37 Promille) bei der Strafbemessung keine Milde erwartet werden darf, zumindest wenn der Täter wie hier bereits zwei Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde.
Neben diesen generalpräventiven Gründen (mit welchen sich das Erstgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt hat) sprechen aber auch insbesondere spezialpräventive Gründe gegen die von der StA bekämpfte Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beschuldigte nämlich eine lang andauernde Alkoholanamnese hinter sich, absolvierte vor Jahren eine Alkoholentwöhnungskur im Krankenhaus Maria Ebene und unterzog sich nach einer neuerlichen Rückfälligkeit im Jahre 2000 in der Klinik Pirminsberg/Pfäfers einer drei Monate dauernden stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, wobei er anschliessend längere Zeit abstinent war, schliesslich aber wiederum zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 06./07.01.2004 rückfällig wurde.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ergibt sich aus diesen Feststellungen im Zusammenhang mit der Feststellung des Bezirksgerichtes Zofingen vom 08.04.1999, dass der Vollzug der verhängten Gefängnisstrafe von vier Monaten aufgeschoben und eine ambulante Behandlung angeordnet wurde, dass beim Beschuldigten bereits zwei ambulante Entwöhnungsbehandlungen keine (anhaltende) Wirkung zeigten, wobei der Beschuldigte auch bereits einmal in den Genuss des Aufschubes des Vollzuges einer Gefängnisstrafe von vier Monaten zu Gunsten einer ambulanten Behandlung kam, diese Chance aber nicht nutzte, weil er auch nach dieser Behandlung rückfällig wurde.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sprechen auch spezialpräventive Gründe gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, weil der Beschuldigte die ihm bereits einmal gegebene Chance der bedingten Strafnachsicht im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nicht nutzte, sondern - neben einem anderen Rückfall - auch nach dieser ambulanten Behandlung wiederum rückfällig wurde.
Dieses U bekämpfte der Beschuldigte mit Revision, der der OGH keine Folge gab.
Der Beschuldigte bekämpft das Berufungsurteil mit Revision ausschliesslich wegen der Nichtanwendung der Bestimmung des § 43 Abs 1 StGB. Der Revisionswerber vermeint, dass der strafrechtliche Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschuldigten durch das ausgefällte Strafmass genügend berücksichtigt worden sei und dass spezial- und generalpräventive Erwägungen im Rahmen des § 43 Abs 1 StGB nicht mehr weiter verfolgt zu werden brauchen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht vor allem die in der Schweiz verhängten Strafen als Rückfall qualifiziert und übersehen, dass es beim gegenständlichen Vorfall erstmals zu einer körperlichen Verletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Mit einer unbedingten Freiheitsstrafe könne der Täter nicht gebessert und resozialisiert werden, dies verstosse gegen das Übermassverbot, weshalb beim Beschuldigten die Gefahr negativer Konsequenzen in grossem Masse bestehe. Eine Besserung sei durch die Massnahme einer unbedingten Freiheitsstrafe viel weniger gewährleistet als bei einer bedingten Strafnachsicht verbunden mit der erteilten Weisung, zumal der Sachverständige Dr H dem Revisionswerber eine gute Prognose für seine Alkoholabstinenz ausstellt. Im Übrigen sei es ständige Rechtsprechung, dass bei einem Verkehrsunfall bei Vorliegen der Schuldeinsicht und Unbescholtenheit des Täters die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht zu gewähren sei. Es seien daher weder general- noch spezialpräventive Gründe für die Ausscheidung der bedingten Strafnachsicht und der erteilten Weisung gegeben.
Diesen Ausführungen des Revisionswerbers, die sich im Wesentlichen mit den bereits in seiner Gegenäusserung zur Berufung der StA vorgebrachten Argumenten decken, kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Im Gegenteil, dem Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall kein Vorwurf gemacht werden, wenn es die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden hat. Es ist zwar richtig, dass das Gesetz die bedingte Nachsicht der Strafe anordnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtswohltat vorliegen. Gesetzliche Voraussetzung ist aber nicht nur die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, die im Fall des Revisionswerbers ein Jahr nicht übersteigen darf, als zusätzliche Voraussetzungen verlangt vielmehr das Gesetz einerseits eine günstige Prognose für die Zukunft dergestalt, dass die blosse Androhung der Vollziehung genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und andererseits das Fehlen von Gründen der General Prävention, die den sofortigen Strafvollzug gebieten (siehe zB Pallin, Strafzumessung, S 97 ff, ua). Hiebei sind vor allem die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und in Ansehung der Prognose für das Zukunftsverhalten des Rechtsbrechers konkrete Umstände für sein künftiges Wohlverhalten zu fordern (Pallin, Strafzumessung, S. 100, Rz 15). Von solchen konkreten Umständen kann aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers vorliegendenfalls keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat zutreffend sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe, die gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht sprechen, angeführt. Alkoholisierte Lenker, die einen Unfall verschulden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf bedingte Strafnachsicht, da es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung dieser Taten durch andere entgegenzuwirken (ZVR 1979/147). Es häufen sich immer mehr Unfälle, in denen alkoholisierte Verkehrsteilnehmer Unfälle verschulden, obwohl von den zuständigen Behörden, den Medien und den KFZ-Vereinigungen immer wieder vor den Folgen solcher Verhaltensweisen gewarnt wird. Eine solche Missachtung gesetzlicher Vorschriften kann daher nur durch konsequente Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit gesteuert werden. Alkoholisierte Verkehrsteilnehmer müssen daher bei einem in diesem Zustand verschuldeten Verkehrsunfall mit unmittelbar zu verbüssenden Freiheitsstrafen rechnen (siehe ua 11 Bs 253/92 OLG Graz). Von dieser Regel wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (etwa schwerste Eigenverletzung des Täters, Verlust eines nahen Angehörigen gepaart mit geringem Verschuldensgrad uä) abgegangen werden können (4 Bs 107/75 OLG Innsbruck vom 30.04.1975). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier keinesfalls vor, sodass - wie das Berufungsgericht vermeinte - der Allgemeinheit iS obiger Ausführungen vor Augen gehalten werden muss, dass bei einem Verkehrsunfall bei sehr hohem Blutalkoholgehalt auf Grund einer "Saufpartie" (mindestens 2,37 Promille) und wenn der Täter bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde, nicht mit bedingter Strafnachsicht gerechnet werden kann. Damit soll die Rechtstreue der Allgemeinheit bestärkt und potenzielle Täterkreise abgeschreckt werden (8 Ob 399/95 OLG Linz vom 11.01.1996).
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend spezialpräventive Gründe bejaht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beschuldigte eine langdauernde Alkoholanamnese hinter sich. Vor Jahren absolvierte er eine Alkoholentwöhnungskur im Krankenhaus Maria Ebene und unterzog sich nach einer neuerlichen Rückfälligkeit im Jahre 2000 in der Klinik St Pirminsberg einer drei Monate dauernden stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung. Anschliessend war er längere Zeit abstinent. Er wurde aber wieder zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 06.01.2004, rückfällig. Der Beschuldigte wurde am 08.04.1999 wegen groben Verletzungen der Verkehrsregeln und Fahren in angetrunkenem Zustand in der Schweiz vom Bezirksgericht Zofingen zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zu einer Busse von CHF 1000.- verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine ambulante Behandlung angeordnet wurde. Am 02.10.2002 wurde er in der Schweiz durch das Bezirksgericht Werdenberg und Sargans wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese Gefängnisstrafe verbüsst ist.
Der Beschuldigte ist also im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholgenuss gerichtlich bereits verurteilt und verwaltungsbehördlich abgestraft worden. Trotzdem hat er sich wieder in stark alkoholisiertem Zustand ans Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt. Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass er nur mehr durch den gänzlichen Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer sozialadäquaten Lebensweise angehalten werden kann (ZVR 1990/25). Ebenso bei bloss einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe wegen Lenkens im alkoholisierten Zustand, wie dies in der Schweiz der Fall war (ZVR 1990/37). Die bedingte Strafnachsicht ist deshalb wegen des durch diese Vorstrafen getrübten Vorlebens des Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen (ZVR 1989/165 OLG Innsbruck).
Daran kann auch die Tatsache, dass es bei den gegenständlichen Vorfällen nur zu einer leichten körperlichen Verletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit erstmals gekommen ist, nichts ändern, sind doch schwerwiegende Folgen nur durch Zufall und glückliche Umstände nicht eingetreten und wiegt das Vorleben des Beschuldigten, der sich trotz seiner einschlägigen Vorstrafen, trotz bedingter Strafnachsicht, wieder in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet hat, überaus schwer. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf eine ständige Rechtsprechung liechtensteinischer Gerichte, wonach bei einem Verkehrsdelikt mit fahrlässiger Körperverletzung bei Vorliegen von Schuldeinsicht und Unbescholtenheit des Täters die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt wird, ist im vorliegenden Fall verfehlt, so vor allem auch der Hinweis auf die E des OGH vom 04.03.2004, 4 ES 2003.78-30. In dieser völlig anders gelagerten Strafsache wurde die bedingte Strafnachsicht trotz Vorliegens einer schweren Verletzung des Opfers deshalb gewährt, weil eben der Täter unbescholten und schuldeinsichtig war und kein Alkohol oder Fahrerflucht vorlagen. Dem gegenüber war der Täter im vorliegenden Fall stark alkoholisiert, uneinsichtig, einschlägig vorbestraft und fahrerflüchtig.
Nicht richtig ist, dass auf Grund des Sachverständigengutachtens Dris H von einer günstigen Verhaltensprognose gesprochen werden könne. Der Sachverständige hält lediglich therapeutische Massnahmen, regelmässige ärztliche Kontrollen mit Beratungsgesprächen sowie Verordnung und Überwachung der Antabus-Einnahme (3 x pro Woche) in einem Abstand von zwei bis drei Wochen für notwendig, wobei die medizinischen Kontrollen in der Praxis Dr J stattfinden könnten. Ferner sollte sich NN einer längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr F unterziehen. Die gesamte medizinisch-psychiatrische Betreuung sollte mindestens zwei Jahre dauern.