4 KG 2000.00004-275
§ 235 Abs 2 StPO
Gemäss § 235 Abs 2 StPO hat der Verurteilte kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine E des OG, die das erstrichterliche U zugunsten des Verurteilten abändert.
Wird vom OG die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb auf vier Jahre herabgesetzt, so ist die Revision seitens des Verurteilten unzulässig, gleichwohl aus welchen Gründen die Herabsetzung erfolgte.
Art 43 LV § 6 öABGB
Ein kundgemachtes Gesetz ist grundsätzlich aus sich selbst auszulegen, wobei nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen ist.
Der Wortlaut des § 235 Abs 2 StPO ist so eindeutig und klar, dass er nur die eine Auslegung zulässt, dass eben dann, wenn das Berufungsgericht ein U zugunsten des Angeklagten abändert, die Revision zum OGH unzulässig ist.
Mit U des LG vom 08.05.2000 wurde der Angeklagte Dr NN wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt.
Das OG gab mit U vom 06.09.2000 der Schuldberufung des Angeklagten Folge und verurteilte ihn "nur" wegen Verbrechens des Raubes in Form der Anstiftung nach §§ 12 zweite Alternative, 142 Abs 1 StGB (Wegfall des schweren Raubes nach § 143 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Gegen dieses U erhob der Angeklagte Dr NN Revision zum OGH wegen des Ausspruches über die Strafe. Er beantragte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.
Der OGH wies die Revision des Angeklagten Dr NN als unzulässig zurück.
Gemäss § 235 Abs 2 StPO hat der Verurteilte kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine E des OG, die das erstrichterliche U zugunsten des Verurteilten abändert. Mit dem von Dr NN angefochtenen U des OG vom 01.12.2000 wurde die vom LG verhängte Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren auf vier Jahre herabgesetzt, das Ersturteil sohin zugunsten des Verurteilten abgeändert. Im Sinne obiger Ausführungen steht Dr NN daher kein Weiterzugsrecht mehr an den OGH zu, so dass seine Revision als unzulässig zurückzuweisen war.
Diese Rechtsansicht vermögen auch die in der Revision vorgebrachten Argumente nicht zu erschüttern. So ist zwar richtig, dass nach der Spruchpraxis des StGH des Fürstentums Liechtenstein, aber auch nach jener des OGH in Ansehung des in Art 43 LV verfassungsmässig verankerten Beschwerderechtes im Zweifel der Rechtsmittelweg offen steht. Ein solcher Zweifelsfall liegt jedoch nicht vor.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein kundgemachtes Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen, wobei nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch diese verbürgte Rechtssicherheit vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen ist (ÖJZ 194, 160; JBl 1957, 543; ZfVB 1979/1823 ua). Für die Auslegung eines Gesetzes ist der kundgemachte Text massgebend; der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Gelangt er ohne Heranziehung anderer Materialien (wie etwa des Motivenberichtes, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder auch gewichtiger Vorgänge im Landtag) zu einem klaren Ergebnis, so wie im vorliegenden Fall, so muss dieses Ergebnis massgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (ÖJZ 1980, 332/95; Dittrich-Tades, 35. Auflage, E 7 bis 10 zu § 6 öABGB). Der Wortlaut des § 235 Abs 2 StPO "Der Verurteilte hat kein Anfechtungsrecht mehr gegen E des OG, die das erstrichterliche U zugunsten des Verurteilten abändern" ist so eindeutig und klar, dass er nur die eine Auslegung zulässt, dass eben dann, wenn das Berufungsgericht ein U zugunsten des Angeklagten abändert, die Revision zum OGH unzulässig ist. Im Sinne obiger grundsätzlicher Ausführungen kann daher nicht noch nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt (Dittrich-Tades, 35. Auflage, E 11 zu § 6 öABGB). Dass eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe von siebeneinhalb auf vier Jahre eine Abänderung des Ersturteiles zugunsten des Angeklagten bedeutet, daran kann wohl kein Zweifel bestehen. Welche Gründe für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe massgebend waren, etwa weil Milderungsgründe hinzukamen oder stärker gewichtet wurden, weil etwa Teilfreisprüche erfolgten oder - so wie hier - weil die Qualifikation zum schweren Raub wegfiel, ist nicht massgebend und lässt sich auch nicht aus diesem klaren Gesetzeswortlaut entnehmen.
Die vom Revisionswerber weiters vertretene Ansicht, dass die vierjährige Freiheitsstrafe deswegen nicht günstiger iS des § 235 Abs 2 StPO als die siebeneinhalbjährige Freiheitsstrafe ist, weil sie im Verhältnis zu dem Strafrahmen (hier ein bis zehn Jahre, dort fünf bis fünfzehn Jahre) innerhalb des Strafrahmens höher bemessen wurde, ist absurd. Es wird wohl sehr schwer sein, einem Verurteilten klar zu machen, dass eine siebeneinhalbjährige Freiheitsstrafe günstiger sein soll als eine vierjährige. Auch eine Verletzung des Art 6 MRK ist durch diesen Rechtsmittelausschluss nicht gegeben, da für den Angeklagten der "Zugang" zu den Gerichten gegeben war, und zwar nicht nur zum Erstgericht, sondern auch zur Rechtsmittelinstanz.