4 Ur 2000.00203-106
§ 97a Abs 4 StPO
Es ist unangemessen und verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Geschäftskonten eines liechtensteinischen Unternehmens über fast vier Jahre zu sperren, obwohl seit der verfügten Kontensperre keine nennenswerten Verfahrensergebnisse hinzugekommen sind und die Verdachtlage dünn ist.
Die StA Neapel führt Ermittlungen gegen unbekannte Personen wegen Verdachtes des schweren Betruges zum Nachteil des Bankhauses "Monte dei Paschi di Siena" und der Firma "Cirio spa". Aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages soll ein Betrag von Euro 481 053.26 zugunsten der NN AG, Vaduz, auf deren Konto bei der LGT Bank in Liechtenstein AG überwiesen worden sein, welcher Betrag wieder an die Täter zurückfliessen sollte. Von diesem Sachverhalt erlangte die StA durch Einsichtnahme in die Rechtshilfeersuchen der StA Neapel vom 05.07.1999 und vom 02.12.1999, die zu Rs 242/99 und 7 Rs 18/2000 beim LG geführt wurden, Kenntnis und beantragte aufgrund dessen die Durchführung von Vorerhebungen gegen Peter R und Franz M, die sich auf folgenden Sachverhalt gründen:
1). Fälschung eines Vergütungsauftrages zum Nachteil der Cirio spa und Überweisung von Euro 481 053.26 am 02.06.1999 an die NN AG, Vaduz, auf deren Konto bei der LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz;
2). versuchte Einlösung von 93 zinsbringenden Postgutscheinen im Betrage von LIT 920 500 000.- am 11.10.1999 durch Peter R zugunsten des Kontos der NN AG bei der LGT Bank in Liechtenstein AG.
Im Zuge dieser Vorerhebungen fasste das LG am 20.09.2000 folgenden Beschluss:
"Es werden sämtliche Vermögenswerte der NN AG, Vaduz, bei der LGT Bank in Liechtenstein AG, 9490 Vaduz, gepfändet und der LGT Bank in Liechtenstein AG, 9490 Vaduz, gerichtlich verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gem § 97a Abs 4 StPO auf ein Jahr befristet.
Der LGT Bank in Liechtenstein AG, 9490 Vaduz, wird weiters gem § 96 StPO aufgetragen, dem LG in Vaduz binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen betreffend der umseits angeführten Konten herauszugeben.
Diese Urkunden werden beschlagnahmt."
Gegen den B des LG vom 20.09.2000 erhoben die NN AG und Franz M Beschwerde an das OG. Dieses wies mit B vom 29.11.2000 die Beschwerde als verspätet zurück. Der Revisionsbeschwerde der NN AG sowie des Franz M gab der OGH mit B vom 01.03.2001 keine Folge.
Über neuerlichen Antrag der StA wurde mit B des LG vom 08.11.2001 dieselbe Kontosperre ausgesprochen und wiederum mit einem Jahr, somit bis zum 07.11.2002 befristet.
Über weiteren Antrag der StA verlängerte das LG mit B vom 09.09.2002 die mit dem B vom 08.11.2001 verhängte Kontosperre um ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 07.11.2003, und legte diesen B gem § 97a Abs 4 StPO dem OG zur Erteilung der Zustimmung vor.
Diesem B erteilte das OG mit B vom 16.10.2002 gem § 97a Abs 4 StPO seine Zustimmung. Das OG erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zur Fristverlängerung für gegeben.
Dagegen erhoben die NN AG, Franz M und Peter R Revisionsbeschwerde (richtig: Beschwerde) zum OGH. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Fristverlängerung nicht zugestimmt wird.Der OGH gab der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen B des OG dahin ab, dass der Fristverlängerung nicht zugestimmt wird.
Die Bf vermeinen, dass das ausgesprochene Verfügungsverbot der NN AG sehr schadet und praktisch einer Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gleichkomme, weshalb die nochmalige Verlängerung der Kontensperre unangemessen sei. Darüber hinaus stünden dem Gericht und der StA seit über zwei Jahren sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung, woraus alle Geldflüsse ersichtlich gemacht worden seien. Auch seien die beiden Verdächtigen einvernommen worden. Ausserdem handle es sich um einen unkomplizierten Sachverhalt, der eine so lange Kontensperre nicht rechtfertige.
Der OGH teilt diese Ansicht. Eine weitere Fristverlängerung bis 07.11.2003 ist nach der Aktenlage unangemessen und verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus ist der Sinn und Zweck der verfügten Kontensperre, nämlich die Sicherstellung der aus der behaupteten Straftat stammenden Gelder zur Abschöpfung der Bereicherung, nicht (mehr) gegeben, da zwar feststeht, dass ein Betrag von Euro 481 053.26 am 04.06.1999 tatsächlich auf das betreffende Konto der NN AG überwiesen wurde, jedoch auch weiters feststeht, dass dieser Betrag in der Folge kontinuierlich abdisponiert wurde, so dass auf den betreffenden Konten der NN AG kaum nennenswerte Geldbeträge vorhanden sind, eine Abschöpfung daher nicht mehr möglich sein wird. Der OGH hat zwar bereits in seinem B vom 01.03.2001 ausgesprochen, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom LG getroffenen Anordnungen damals gegeben waren. Seit dieser Beschlussfassung sind jedoch keine nennenswerten Verfahrensergebnisse hervorgekommen (insbesonders nicht aus den beschlagnahmten Bankunterlagen), die den dafür notwendigen Verdacht konkretisiert oder erhärtet hätten. Auch im Hinblick auf diese dünne Beweislage ist es daher zweifellos unangemessen und unverhältnismässig, die Geschäftskonten eines liechtensteinischen Unternehmens über einen so langen Zeitraum (1999 bis November 2003) zu sperren.
Die Bf haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Verfügungssperre gem § 97a Abs 4 StPO nach der Absicht des Gesetzgebers eine Ausnahme bleiben und nur aus besonders wichtigen Gründen stattfinden sollte, wofür eben die Zustimmung des OG notwendig sein sollte. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch hier nicht vor. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nämlich keineswegs um eine besonders umfangreiche, schwierige oder gar komplizierte Strafsache, sondern um eine einfache Strafsache, die sicherlich nicht mit der notwendigen Effizienz behandelt wurde. Einzig der Auslandsbezug enthält eine zeitliche Komponente, die zu berücksichtigen wäre, doch können die erst am 09.09.2002 nach Italien gerichteten und noch unerledigten Rechtshilfeersuchen eine weitere Verlängerung der Verfügungssperre nicht rechtfertigen, zumal die dadurch von den italienischen Behörden erwarteten Auskünfte über den Inhalt und Ausgang der in Neapel und Bozen behängenden Strafverfahren auf die Kontensperre an sich wohl kaum einen Einfluss haben können, da durch die beschlagnahmten Unterlagen die Geldflüsse offengelegt wurden und praktisch nichts mehr zum Abschöpfen vorhanden ist.
Die Bf haben daher mit ihrem Beschwerdegrund der Unangemessenheit und mit ihrem Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit recht, so dass ihrer Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene B des Fürstlichen OG vom 16.10.2002 dahingehend abzuändern war, dass der Fristverlängerung bis zum 07.11.2003 nicht zugestimmt wird.