4 UR 2000.00203-118
§ 97a Abs 4, § 238 Abs 1 StPO
Fristverlängerungen über zwei Jahre hinaus bedürfen der Zustimmung des OG. Ohne E des OG kann daher der erstinstanzliche B nicht selbständig angefochten werden. Gegen die Erteilung oder die Verweigerung der Zustimmung durch das OG kann Beschwerde zum OGH erhoben werden.
Die StA Neapel führt Ermittlungen gegen unbekannte Personen wegen Verdachtes des schweren Betruges zum Nachteil des Bankhauses Monte dei Paschi di Siena und der Firma Cirio spa. Aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages soll ein Betrag von Euro 481 053.26 zugunsten der MM AG, Vaduz, auf deren Konto Nr 0134517AA bei der X-Bank überwiesen worden sein, welcher Betrag wieder an die Täter zurückfliessen sollte. Von diesem Sachverhalt erlangte die StA durch Einsichtnahme in die Rechtshilfeersuchen der StA Neapel vom 05.07.1999 und vom 02.12.1999, die zu Rs 242/99 und 7 Rs 18/2000 beim LG geführt wurden, Kenntnis und beantragte aufgrund dessen die Durchführung von Vorerhebungen gegen NN und RR, die sich auf folgenden Sachverhalt gründen:
1). Fälschung eines Vergütungsauftrages zum Nachteil der Cirio spa und Überweisung von Euro 481 053.26 am 02.06.1999 an die MM AG, Vaduz, auf deren Konto Nr 0134517AA bei der X-Bank, Vaduz;
2). versuchte Einlösung von 93 zinsbringenden Postgutscheinen im Betrage von LIT 920 500 000.- am 11.10.1999 durch NN zugunsten des Kontos der MM AG Nr 0134517AA bei der X-Bank.
Im Zuge dieser Vorerhebungen fasste das LG am 20.09.2000 folgenden Beschluss:
"Es werden sämtliche Vermögenswerte der MM AG, Vaduz, bei der X-Bank, 9490 Vaduz, Konto Nr 0134517AA, AB und eventuell weitere Unterkonten der Stammnummer 0134517 gepfändet und der X-Bank, 9490 Vaduz, gerichtlich verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gem § 97a Abs 4 StPO auf ein Jahr befristet.
Der X-Bank, 9490 Vaduz, wird weiters gem § 96 StPO aufgetragen, dem LG in Vaduz binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen betreffend der umseits angeführten Konten herauszugeben.
Diese Urkunden werden beschlagnahmt."
Gegen den B des LG vom 20.09.2000 erhoben die MM AG und RR Beschwerde an das OG. Dieses wies mit B vom 29.11.2000 die Beschwerde als verspätet zurück. Der Revisionsbeschwerde der MM AG sowie des RR gab der OGH mit B vom 01.03.2001 keine Folge.
Über neuerlichen Antrag der StA wurde mit B des LG vom 08.11.2001 dieselbe Kontosperre ausgesprochen und wiederum mit einem Jahr, somit bis zum 07.11.2002 befristet.
Über weiteren Antrag der StA verlängerte das LG mit B vom 09.09.2002 die mit dem B vom 08.11.2001 verhängte Kontosperre um ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 07.11.2003, und legte diesen B gem § 97a Abs 4 StPO dem OG zur Erteilung der Zustimmung vor.
Diesem B fügte das LG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das OG in Vaduz zulässig."
Mit B vom 16.10.2002 erteilte das OG dazu gem § 97a Abs 4 StPO seine Zustimmung. Einer von den Revisionsbeschwerdegegnern dagegen erhobenen Revisionsbeschwerde gab der OGH mit B vom 05.12.2002 Folge und änderte den angefochtenen B des OG vom 16.10.2002 dahingehend ab, dass der Fristverlängerung bis zum 07.11.2003 nicht zugestimmt wird.
Gleichzeitig mit dieser Revisionsbeschwerde wurde von den selben Revisionsbeschwerdegegnern gegen den B des LG vom 09.09.2002 Beschwerde zum OG erhoben.
Das OG gab mit B vom 27.01.2003 der Beschwerde Folge, hob den B des LG vom 09.09.2002 auf und verurteilte das Land Liechtenstein, den Revisionsbeschwerdegegnern CHF 2469.60 an Kosten zu ersetzen, da es der angefochtenen E der nach § 97a Abs 4 StPO notwendigen Zustimmung des OG fehle, weshalb eine Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses den Voraussetzungen der genannten Bestimmung widersprechen würde. Hinsichtlich des Kostenspruches stützte sich das OG auf § 307 StPO.
Dagegen erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Bf auferlegt werden.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge und änderte den angefochtenen B des OG dahingehend ab, dass die Beschwerden der MM AG, des NN und des RR gegen den B des LG vom 09.09.2002 zurückgewiesen wurden.
Zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde:
Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen B den B des LG betreffend die Fristverlängerung aufgehoben, ohne den Rechtskraftvorbehalt iS des § 235 Abs 2 StPO zu setzen. Rein formell wäre daher die Revisionsbeschwerde unzulässig. Mit dem bekämpften B hat aber das OG durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses sinngemäss auch gleichzeitig den Antrag der StA auf Verlängerung der Frist der Kontensperre abgewiesen, also in Wirklichkeit eine abändernde E (sogenannten verdeckten abändernden Beschluss) getroffen, gegen die ein weiteres Rechtsmittel sehr wohl zulässig ist (Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, S 174/175; OGH vom 03.05.2001, 13 Ur 2001.00026-44; vom 14.02.2003, 12 UR 2001.00094; JBl 1958, 212).
Da die Revisionsbeschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde, hat der OGH in die meritorische Behandlung des zu ihm erhobenen Rechtsmittels einzutreten.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint, dass das OG der Beschwerde nicht Folge geben hätte dürfen, sondern vielmehr diese zurückweisen hätte müssen, da die Verlängerung der Sperrfrist und die dazu erteilte Zustimmung seitens des OG nur mit Beschwerde an den OGH bekämpft werden könne.
Dem ist beizupflichten.
Gemäss § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht U sind, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde beim OG wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden. Der OGH hat nicht die Absicht, dieses Grundrecht auf Beschwerdeführung in Zweifel zu ziehen, vermeint jedoch, dass der gegenständliche Fall ein Sonderfall, nämlich eine in dieser Gesetzesbestimmung erwähnte Ausnahme darstellt, bei der dieses Beschwerderecht einzuschränken ist.
Nach § 97a Abs 4 StPO ist eine Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO zu befristen und kann auf Antrag verlängertwerden. Dies geschieht, wenn seit der erstmaligen Anordnung nicht zwei Jahre vergangen sind, durch B des LG, welcher B mit Beschwerde zum OG, allenfalls - bei divergierenden E - auch bis zum OGH anfechtbar ist. Anders ist dies, wenn seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen sind. In diesem Fall sind weitere Fristverlängerungen nur mit Zustimmung des OG zulässig. Dies bedeutet, dass ein vom LG gefasster B, mit dem die Kontensperrfrist nach zwei Jahren weiter um ein Jahr verlängert wird, solange nicht rechtswirksam wird und in Rechte der Betroffenen nicht eingreift, bis die Zustimmung seitens des OG vorliegt. Ohne E des OG gem § 97a Abs 4 StPO kann daher dieser erstinstanzliche B nicht selbständig angefochten werden. Erst mit der Erteilung der Zustimmung durch das OG wird der B rechtswirksam und kann vom Betroffenen - wie der OGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - mittels Beschwerde jedoch zum OGH angefochten werden (s zB OGH vom 05.09.2002, 2 Ur 6/2000-80). Im umgekehrten Fall, nämlich bei Verweigerung der Zustimmung durch das OG, stünde der StA die Beschwerde zum OGH zu.
Im vorliegenden Fall wurde schliesslich vom OGH die Zustimmung zur Fristverlängerung verweigert. Dies bedeutet, dass der angefochtene erstinstanzliche B rechtlich wirkungslos, also ohne Bedeutung und Folgen für die Betroffenen ist, daher nicht selbständig angefochten werden kann, zumal auch die entsprechende Beschwer der von der Kontensperre Betroffenen nicht gegeben ist. Abgesehen davon wäre es widersinnig, wenn das OG zweimal über denselben B und denselben Beschwerdepunkt (Verlängerung der Frist), nämlich einerseits wegen Erteilung der Zustimmung und andererseits aufgrund der erhobenen Beschwerde entscheiden soll. Wie immer das OG über die Beschwerde entscheidet, die Folgen wären stets dieselben. Entscheidet das OG nämlich zugunsten der von der Kontensperre Betroffenen, so müsste es den B des LG auf Fristverlängerung aufheben. Dies bedarf es aber nicht, weil dieser B wegen der bereits verweigerten Zustimmung (im vorliegenden Fall durch den OGH) ohnehin nicht rechtswirksam ist und faktisch gar nicht existiert. Entscheidet das OG gegen die Betroffenen, gibt also der Beschwerde keine Folge, so bleibt der B bestehen so wie er ist, also ohne Zustimmung seitens des OG. Auch in diesem Fall ist er nicht rechtswirksam und nicht existent.
Der OGH ist daher der Ansicht, dass also ein solcher, in § 238 Abs 1 StPO erwähnter Ausnahmefall vorliegt, der die Beschwerde gegen den B des LG vom 09.09.2002 an das OG nicht zulässig macht. Dies stellt keine Verletzung des Grundrechtes auf Beschwerdeführung dar, da dieses Recht durch die Möglichkeit einer Beschwerde an den OGH jedenfalls gewahrt ist.
Diese widersinnige Verfahrenssituation kann nur dann nicht entstehen, wenn - wie der OGH bereits ausgesprochen hat - nach Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung durch das OG ausschliesslich die Beschwerde an den OGH zulässig ist. Es ist daher empfehlenswert, den Verlängerungsbeschluss des LG erst nach der E des OG gemeinsam mit dieser den Beteiligten zuzustellen und eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, nach der dagegen nur die Beschwerde an den OGH zulässig ist.