5 AG.2004.27-35
Gegen gleichlautende Beschlüsse des LG und des OG über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, bei denen die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstands CHF 30 000.00 nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs an den OGH unzulässig. Keine teleologische Reduktion von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Rezeptionsvorlage (Art 343 Abs 4 OR).
Vom Rechtsmittelgegner verzeichnete Kosten sind ua dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, wenn die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels entweder überhaupt nicht oder aus keinem der zutreffenden Gründe erkannt wurde: Wenn die erstatteten Vorbringen insofern gar nicht geeignet waren, zum prozessualen Ziel des Rechtsmittelgegners zu führen (Bestätigung der Rechtsprechung).
1. Mit Antrag vom 22.04.2004 begehrte der Antragsteller im Rechtsfürsorgeverfahren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den ausstehenden Lohn aus Arbeitsvertrag für den Monat März 2004 im Restbetrag von CHF 3915.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit B vom 14.12.2004 gab das LG dem Antrag statt.
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5. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin vom 15.01.2005 gab das OG mit B vom 07.04.2005 keine Folge. ...
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5.3. Seinen B versah das OG mit dem Hinweis, dass hiergegen kein Rechtsmittel zulässig sei ...
6. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 27.04.2005 mit den Anträgen, den Revisionsrekurs zuzulassen, ihm Folge zu geben, den angefochtenen B aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Zur hier allein interessierenden Frage, ob der Revisionsrekurs zulässig sei, brachte die Antragsgegnerin im Wesentlichen Folgendes vor:
6.1. Nach § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB seien Arbeitsrechtsstreitigkeiten unter CHF 30 000.00 im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführen. Die E ergehe mit B. Nach Art 4 RFVG sei gegen konforme Beschlüsse ein Rechtsmittel an den OGH nicht zulässig. Das RFVG verweise auf Art 103 LVG, dieses wiederum auf die ZPO. Nach § 483 ZPO sei gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, sofern die ZPO die Anfechtung nicht ausschliesse.
6.2. Nach schweizerischem Arbeitsvertragsrecht, der Rezeptionsvorlage des liechtensteinischen Arbeitsvertragsrechts, sei ein Rechtsmittel an die oberste Instanz zulässig. Insofern erscheine der im RFVG vorgesehene Rechtsmittelausschluss systemwidrig. § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB sei deshalb teleologisch auf die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu reduzieren.
6.3. Diesen Ansatz stützte die Antragsgegnerin auf die Rechtsansicht, wie sie in einem Vorbereitungskolloquium für Kandidaten der liechtensteinischen Rechtsanwaltsprüfung erörtert worden war.
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8. Der OGH erachtete den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
8.1. Nach § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, bei denen die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes CHF 30 000.00 nicht übersteigt, im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen. Die Anwendung des RFVG auf solche Streitigkeiten beruht auf der (kaum in Frage gestellten) Prämisse, dass der Ausdruck «Rechtsfürsorgeverfahren» in § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB den gleichen Rechtsbegriff bezeichnet wie der Ausdruck «Rechtsfürsorgeverfahren» im RFVG. Das sprachlich-grammatikalische und das systematisch-logische Auslegungselement sprechen für diese Prämisse (zu diesen beiden Auslegungselementen [stellvertretend]: Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 437 ff [II und III]; Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/München/Wien] S 51 ff [II, 2, b und c]; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A Berlin/ Heidelberg/New York 1991] S 320 ff [2, a und b]).
8.2. Nach Art 4 Abs 2 RFVG ist gegen gleich lautende Beschlüsse des LG und des OG - unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen - ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen. Der mit dem gegenständlichen Revisionsrekurs angefochtene B des OG lautet gleich wie der ihm vorausgegangene B des LG. Dass der gegenständliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, entspricht somit - wenn man die eben erwähnte Prämisse akzeptiert - dem Wortlaut von Art 4 Abs 2 RFVG und insofern dem sprachlich-grammatikalischen Auslegungselement.
8.3. § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB beruht auf schweizerischer Rezeptionsvorlage. Nach Art 343 Abs 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haben die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.00 ein einfaches Verfahren vorzusehen. Nach Art 343 Abs 4 OR stellt der Richter bei diesen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Eine Rechtsmittelbeschränkung, wie sie § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB als Folge der Verweisung auf das Rechtsfürsorgeverfahren kennt, ist im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht nicht vorgesehen.
8.4. Unter dem Gesichtspunkt des sozialpolitischen Zwecks des Arbeitsvertragsrechts stellt sich deshalb die Frage, ob der liechtensteinische Gesetzgeber mit seiner Verweisung auf das Rechtsfürsorgeverfahren tatsächlich für den sozialpolitisch empfindlichen Bereich typischer Streitigkeiten des Arbeitsalltags den höchstrichterlichen Rechtsschutz einschränken wollte. Im vergleichbaren schweizerischen Arbeitsvertragsrecht ist diese Einschränkung, wie dargelegt, nicht vorgesehen, obwohl das schweizerische Verfahrensrecht den höchstrichterlichen Rechtsschutz in Zivilsachen tendenziell zurückhaltender gewährt als das liechtensteinische Verfahrensrecht und den aus Art 43 LV abgeleiteten Grundsatz, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels anzunehmen ist (stellvertretend: Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] E 35, E 46, E 48, E 57 oder E 90 zu Art 43 LV), in solch ausgeprägter Form nicht kennt. Eine ebenso vielfältige wie reichhaltige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zu Fragen des Arbeitsalltags veranschaulicht denn auch in diesem sozialpolitisch empfindlichen Bereich einen erheblichen höchstrichterlichen Klärungsbedarf.
8.5. Sollte der liechtensteinische Gesetzgeber mit seiner (nach dem Wortlaut von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB umfassenden) Verweisung auf das Rechtsfürsorgeverfahren nur (aber immerhin) die auch in der schweizerischen Rezeptionsvorlage vorgesehene Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, nicht aber eine Einschränkung des Rechtsschutzes gewollt haben, so wäre der Wortlaut von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorbrachte, entsprechend teleologisch zu reduzieren (hierzu: Bydlinski, S 480 f [V]; Kramer, S 192 ff [6, a]; Larenz, S 391 ff [c]).
8.6. Nach der Rechtsprechung des OGH beantwortet sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Rechtsmittels indes zunächst nach dem Wortlaut des Gesetzes. Bedarf es zu dessen Verständnis ergänzender Kriterien, so müssen diese - schon im Interesse der Rechtssicherheit -klar, eindeutig und möglichst einfach formuliert werden. Formale Kriterien haben deshalb Vorrang vor Kriterien, die fallbezogene wertende Abwägungen erfordern (B OGH vom 03.04.2003 zu 9 EG.2001.19). So gesehen haben - wenn über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden ist - formalere Auslegungselemente, wie das sprachlich-grammatikalische und das systematisch-logische Auslegungselement, den Vorrang vor dem als solchem gut vertretbaren, aber ungleich weniger formalen teleologischen Auslegungselement.
8.7. Hinzu kommt, dass die an sich erwünschte Wertungskonsequenz zwischen dem schweizerischen und dem liechtensteinischen Arbeitsvertragsrecht im gegenständlichen Fall mit der von der Antragsgegnerin befürworteten telelogischen Reduktion nicht erreicht werden könnte. Denn die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht - sie lässt sich am ehesten mit einer Revision oder einem Revisionsrekurs an den OGH vergleichen -ist (unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen) in Zivilrechtsstreitigkeiten nur zulässig, wenn der näher definierte Streitwert wenigstens CHF 8000.00 beträgt (Art 45 ff des Schweizerischen Bundesrechtspflegegesetzes). Beim gegenständlichen Streitwert von CHF 3915.00 bliebe somit auch nach schweizerischem Verfahrensrecht der höchstrichterliche Rechtsschutz versagt.
8.8. Hinzu kommt ferner, dass der Ausschluss von Revisionsrekursen gegen Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde (§ 496 Abs 1 ZPO), einem allgemeinen Grundsatz des liechtensteinischen Zivilprozessrechts entspricht, von dem der OGH nicht ohne Not abweicht. So hat er zunächst mit B vom 08.06.2000 zu S 923/92, sodann mit B vom 07.07.2000 zu S 2080/99 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2000, 229) seine (in anderer personeller Zusammensetzung) früher begründete Rechtsprechung zu Art 1 Abs 2 und Art 3 Abs 2 KO aufgegeben und erwogen, dass Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts fortan auch im Konkursverfahren unzulässig sein sollen.
8.9. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Rechtsansicht stützte, wie sie in einem Vorbereitungskolloquium für Kandidaten der liechtensteinischen Rechtsanwaltsprüfung erörtert worden war, ist an den (eigentlich als bekannt vorausgesetzten) besonderen Zweck jener Lehrveranstaltung zu erinnern: Kandidatinnen und Kandidaten sollen im Hinblick auf die anstehende Rechtsanwaltsprüfung unter anderem dafür sensibilisiert werden, sich die Prämissen überkommener rechtlicher Argumentationsmuster immer wieder bewusst zu machen, um solche Argumentationsmuster nicht unbesehen und unkritisch zu übernehmen. Ferner werden mit den Kandidatinnen und Kandidaten (iS von gedanklichen Hypothesen: auch unorthodoxe) methodische Wege erörtert, die eine neue Sichtweise als Alternative zu überkommenen rechtlichen Argumentationsmustern eröffnen können. Ein solcher methodischer Weg bestände im gegenständlichen Fall tatsächlich in einer teleologischen Reduktion des Wortlauts von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB. Mit diesem Ansatz, der in einer Rechtsanwaltsprüfung durchaus als bemerkenswert anerkannt würde - nur darauf zielten die Erörterungen in der erwähnten Lehrveranstaltung -wird selbstverständlich keine fallspezifische Rechtsprechung des OGH präjudiziert. Im gegenständlichen Fall überwogen denn auch, wie dargelegt, andere Argumente.
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9. Was den vom (im Ergebnis) obsiegenden Antragsteller begehrten Ersatz der Prozesskosten angeht, begnügte sich dieser in seiner Gegenäusserung zur hier vorab interessierenden Frage, ob der Revisionsrekurs zulässig sei, mit dem Hinweis auf die amtswegige Prüfung durch den OGH.
9.1. Das Kostenrecht nach §40 ff ZPO (wie auch nach seiner Rezeptionsgrundlage, § 40 ff öZPO) beruht auf dem Erfolgshaftungsprinzip. Massgebend für die Pflicht, dem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen, ist der Prozesserfolg (B OGH vom 07.06.2001 zu 6 Cg 75/2000-39, auszugsweise veröffentlicht in LES 2001, 221, 224 f [rechte Spalte, 10] mit einlässlicher Begründung und Hinweisen). Zu ersetzen sind allerdings stets nur die «zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten» (§ 41 Abs 1 ZPO [§ 41 Abs 1 öZPO]). Diese Präzisierung bestätigt das Erfolgshaftungsprinzip, weil nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zum Prozesserfolg beigetragen haben.
9.2. Gegenäusserungen zu Rechtsmitteln sind grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn mit der Gegenäusserung nehmen Rechtsmittelgegner ihr rechtliches Gehör wahr, indem sie ihren Prozessstandpunkt darlegen. Der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dient eine (grundsätzlich notwendige) Gegenäusserung jedoch in der Regel nur dann, wenn sie - über die angefochtene E hinaus - neue Argumente oder zumindest eingehendere Begründungen enthält.
9.3. Erhob der Rechtsmittelwerber, wie hier, ein unzulässiges Rechtsmittel, so ist eine hierzu erstattete Gegenäusserung nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, wenn auf die Unzulässigkeit und deren Gründe hingewiesen wurde (Michael Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess [Wien 1992] S 410 (1, 3. Abschnitt); ebenso: Michael Bydlinski in: Hans W Fasching [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 27 zu § 41 öZPO, mit Hinweisen auf die öRsp).
9.4. In mehreren E anerkannte die öRsp verzeichnete Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn sich wenigstens einer von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen oder, spezifischer, wenn sich wenigstens einer von mehreren geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen als zutreffend erwies (Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 15. A Wien 2002] E 96 und E 97 zu § 41 öZPO). Zweckentsprechend im Besonderen ist jede Vorkehrung, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann (Robert Fucik in: Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [2. A Wien/New York 2000] Rz 5 zu § 41 öZPO, mit Hinweisen auf die öRsp).
9.5. Die wiedergegebene Lehre und Rechtsprechung legt den Schluss nahe, dass verzeichnete Kosten ua dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind, wenn die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels entweder überhaupt nicht oder aus keinem der zutreffenden Gründe erkannt wurde: Wenn die erstatteten Vorbringen insofern gar nicht geeignet waren, zum prozessualen Ziel der Partei zu führen. Die öRsp bestätigt diesen Schluss: Bei Zurückweisung von Rechtsmitteln wegen Unzulässigkeit gebührt dem Rechtsmittelgegner kein Kostenersatz, wenn dieser Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht wurde (Stohanzl, E 209 zu § 41 öZPO, mit weiteren Belegen). In gleichem Sinn hat der OGH in einem B vom 04.09.2003 zu EX.2001.18 entschieden und seither erneut in Beschlüssen vom 06.10.2005 zu 5 Cg 2002.92 und vom 03.11.2005 zu EX.2004.5312. Nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass bestand, gebührt dem Antragsteller kein Ersatz seiner Prozesskosten.