5 C 109/99-57
§§ 128 Abs 2, 142 ZPO;
Art 1 TP 11 lit c der VO vom 30.06.1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für RA und Rechtsagenten, LGBl 1992/69
Die eine (wiederholte) Fristverlängerung beantragende Partei hat ihrem Verfahrensgegner die Kosten der vom Gericht hiezu aufgetragenen Äusserung zu ersetzen.
Diese Äusserung ist nach TP 1 zu honorieren, gleichgültig, welche Rechtsfolgen an die allfällige Versäumung dieser Frist geknüpft sind.
Mit B vom 04.05.1999 trug das LG den klagenden Parteien gemäss den §§ 56 f ZPO ua den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Parteien zu 1) bis 5) in Höhe von CHF 3 219 501.80 und einer solchen von CHF 1 646 680.80 für die Prozesskosten der sechstbeklagten Partei binnen 4 Wochen auf.
In teilweiser Stattgebung des dagegen gerichteten Rekurses der klagenden Parteien reduzierte das OG mit seiner Rekursentscheidung vom 17.06.1999 die binnen vier Wochen für die Beklagten zu 1) bis 5) beizubringende Kaution auf CHF 1 545 020.80, während es die Sicherheitsleistung zugunsten der Sechstbeklagten unverändert liess.
Mit ihrem Schriftsatz vom 25.06.1999 legten die klagenden Parteien Bankgarantien für die - von ihnen unbestrittenen - Kautionsbeträge von CHF 472 138.25 (hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 5) und von CHF 507 548.65 (hinsichtlich der Sechstbeklagten) vor. Zugleich stellten die klagenden Parteien den Antrag, die Frist Für die nach der Rekursentscheidung noch zu hinterlegenden Differenzbeträge von CHF 1 072 882.55 (für die Beklagten zu 1) bis 5) und von CHF 1 139 132.15 (für die Sechstbeklagte) um vier Wochen, somit bis zum 21.07.1999 zu erstrecken. Auf Grund der Rekursentscheidung vom 17.06.1999 sei es unklar und eine Interpretationsfrage, ob die vierwöchige Erlagsfrist ab Zustellung der Rekursentscheidung oder ab dem erstinstanzlichen B zu laufen beginne, weshalb vorsorglich eine Fristverlängerung beantragt werde.
Das LG verfügte die Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagtenvertreter zur Äusserung innert drei Tagen.
Tatsächlich erstatteten die Beklagten zu 1) bis 5) sowie die Sechstbeklagte eine schriftliche Äusserung zum Fristverlängerungsantrag (ON 28, 29). Die Beklagten zu 1) bis 5) vertraten darin primär den Standpunkt, dass die vierwöchige Erlagsfrist erst mit der Zustellung der Rekursentscheidung zu laufen beginne, weshalb der Fristerstreckungsantrag mangels "Beschwer" und "Rechtschutzbedürfnis" zurückzuweisen sei. Wenn das LG diese Meinung nicht teile, hätten die klagenden Parteien keine rechtsgenüglichen Gründe für eine (weitere) Fristverlängerung vorgetragen, so dass der Antrag abzuweisen sei. In jedem Fall seien die klagenden Parteien zum Ersatz der von den Beklagten auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von CHF 24 349 000.- nach TP 3 A zu berechnenden Kosten in Höhe von CHF 39 103.- zu verpflichten.
Die Sechstbeklagte äusserte sich in ihrer Stellungnahme dahin, dass das Rekursgericht die zu ihren Gunsten zu hinterlegende Sicherheitsleistung bestätigt habe und die (verlängerte) Erlagsfrist erst am 21.07.1999 ablaufe. Damit fehle den klagenden Parteien ein Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Fristverlängerung. Der Antrag sei als unzulässig zurück- und in eventu als unbegründet abzuweisen. Auch seien die Antragsteller zum Ersatz der nach TP 3 A mit CHF 42 035.75 verzeichneten Kosten (Streitinteresse CHF 24 349.-) zu verpflichten.
Mit B vom 02.07.1999 erstreckte das LG die Erlagsfrist für die noch zu hinterlegenden Differenzbeträge an Sicherheitsleistungen bis zum 21.07.1999. Es erkannte die klagenden Parteien für schuldig, den Beklagten zu 1) bis 5) CHF 5288.72 und der Sechstbeklagten CHF 5760.15 für die Kosten der Äusserungen zum Fristverlängerungsantrag zu ersetzen. Bemessungsgrundlage sei nicht der Streitwert der Hauptsache, sondern der Betrag der noch offenen Kautionen. Die Schriftsätze seien nach TP 2 e und nicht nach TP 3 A d zu verrechnen, da es sich nicht um vorbereitende, somit in der Hauptsache zur Sachverhaltsaufbereitung dienende Schriftsätze, sondern um Äusserungen in einem prozessualen Nebenstreit handle.
Dem dagegen gerichteten Kostenrekurs der Sechstbeklagten gab das OG keine Folge. Im Hinblick auf diese E zogen die Beklagten zu 1) bis 5) den auch ihrerseits erhobenen Kostenrekurs zurück.
Wohl aber gab das OG dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den erstinstanzlichen B mit der nunmehr angefochtenen E vom 26.08.1999 kostenpflichtig dahin Folge, dass es die den beklagten Parteien zu 1) bis 5) zu refundierenden Kosten auf CHF 1096.80 und jene der Sechstbeklagten auf CHF 1110.72 herabsetzte. Bei einem Fristerstreckungsgesuch handle es sich um "ein Ansuchen, das Fristen betreffe" iS des Art 1, TP 1 I lit c der VO über den Tarif der RA und Rechtsagenten. Eine Äusserung zu einem Fristerstreckungsgesuch könne als eine Erklärung, die Fristen betreffe, bezeichnet werden und sei deshalb nach TP 1 zu entlohnen.
Gegen diese Rekursentscheidung vom 26.08.1999 richten sich die fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionsrekurse sowohl der beklagten Parteien zu 1) bis 5) als auch der Sechstbeklagten. Beide Revisionsrekurswerber streben die inhaltliche Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung und die Verfällung der klagenden Parteien in den Ersatz der Kosten der Revisionsrekurse an.
In fristgerecht erstatteten Äusserungen stellen die klagenden Parteien den Antrag, den Revisionsrekursen kostenpflichtig keine Folge zu gehen.
Die Revisionsrekurse sind nicht begründet.
Die Beklagten zu 1) bis 5) vertreten den Standpunkt, dass die zum wiederholten Fristerstreckungsgesuch der Kläger über Auftrag des Gerichts erstattete Äusserung einen nach TP 3 A I Z 1 lit d zu honorierenden vorbereitenden Schriftsatz darstelle, der zumindest nach TP 2 I Z 1 lit e vergütet werden hätte müssen. Die Sechstbeklagte argumentiert, die gegenständliche Äusserung könne schon deshalb nicht als blosse Äusserung zu einem Fristerstreckungsgesuch angesehen werden, weil ja der nicht rechtzeitige Erlag der aktorischen Kaution zur Klagsrücknahme führe. Zudem sei zu beachten, dass bei einem blossen Fristerstreckungsantrag keine Gegenäusserung durch das Gericht einzuholen sei.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Vorweg ist klarzustellen, dass das LG gem § 128 Abs 3 ZPO zu Recht zum (wiederholten) Fristverlängerungsantrag von den Beklagten eine Äusserung abverlangte und den klagenden Parteien iS des § 142 ZPO zutreffenden Kostenersatz hiefür auferlegte (vgl Fasching Komm II 709; ZBl 1938/30).
Gemäss Art 1 TP 1 I lit c der VO vom 30.06.1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für RA und Rechtsagenten, LGBl 1992/69 (im folgenden kurz: Verordnung), sind ua "Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen" nach dieser TP zu vergüten. Sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, sind nach TP 2 I 1 lit e der VO nach letzterem Tarifansatz zu honorieren.
Die Äusserung zu einem Fristverlängerungsantrag stellt von vornherein keinen vorbereitenden Schriftsatz iS des § 257 ZPO dar, was im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung über den notwendigen Inhalt solcher Schriftsätze keiner weiteren Begründung bedarf. Eine solche Äusserung kann auch keinesfalls unter eine andere Kategorie der in TP 3 A I 1 und 5 der VO namentlich aufgezählten Schriftsätze eingeordnet werden. Dies ist im Grunde im Rekursverfahren nicht mehr strittig, zumal die Beklagten ja die erstinstanzliche E insoweit unangefochten liessen.
Die Aufzählung in der TP 2 ist eine taxative (vgl zum inhaltsgleichen öRATG EvBl 1935/595). Eine Heranziehung dieser TP kommt nur dann in Betracht, wenn die Tarifhöhe für eine Prozesshandlung nicht ausdrücklich in der TP 1 oder TP 3 geregelt ist. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, findet sich nun allerdings in Ansehung einer Äusserung zu einem Fristverlängerungsantrag in TP 1 I lit c der VO eine solche ausdrückliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut keinen vernünftigen Zweifel an deren Auslegung offenlässt. Wenn ein Verfahrensgegner zu einem Ansuchen auf Verlängerung einer richterlichen Frist Stellung nimmt, kann diese Stellungnahme nicht anders als eine Erklärung, die Fristen betrifft,> gewertet werden. Auf die Rechtsfolgen, die an die allfällige Versäumung einer solchen Frist oder an eine zu erörternde Zustellungsfrage iS der zitierten Tarifstelle geknüpft sind, kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht an.
Das Rekursgericht hat deshalb die hier streitgegenständlichen Äusserungen zu Recht nach TP 1 I lit c der VO entlohnt und muss den dagegen ankämpfenden Revisionsrekursen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO iVm Art 12 RATG und TP 3 A I Z 5 lit b der VO.