5 C 509/93-197
§§ 24, 30 f JN
Die (potenzielle) inländische Gerichtsbarkeit ist durch Völkerrechts- oder innerstaatliche Rechtsnormen nicht eingeschränkt. Wenn eine aus einem Vertrag in Anspruch genommene Gesellschaft ihre vertraglichen Leistungen überwiegend an ihrem Sitz in Liechtenstein erbringt, besteht schon aus diesem Grund eine hinreichend enge Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes, um die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Von Relevanz ist auch die Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede durch die beklagte Partei in den unteren Gerichtsinstanzen, die für sich allein die Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts in Liechtenstein begründen kann. Auch steht es einem Kläger frei, auf einen offenbar zu seinen Gunsten vereinbarten ausländischen Gerichtsstand zu verzichten und die beklagte Partei an ihrem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.
Art XV EGZPO
Die Vorlage von Originalbelegen im Rahmen einer Rechnungslegungspflicht erschöpft sich in der Gewährung der Einsichtnahme in die Originalurkunden und hat regelmässig an dem Ort zu erfolgen, an dem sich diese Belege bzw Urkunden befinden.
§ 157 dBGB
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht. Eine Verkehrssitte ist die im Geschäftsverkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung. Sie muss eine gewisse Festigkeit erlangt haben. Beweispflichtig hiefür ist die Partei, die sich darauf beruft.
§ 397 dBGB
Um einen stillschweigenden Verzicht eines Gläubigers zu bejahen, bedarf es auf seiner Seite eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens. Da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, muss ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann.
§§ 259, 260, 261 dBGB
Eine Rechnungslegung erfordert eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche bzw Kosten nach Grund und Höhe zu überprüfen.
Der Kläger stellte mit der gegenständlichen Klage ua ein nach deutschem Recht zu beurteilendes Rechnungslegungsbegehren gegenüber der Beklagten R, einer Anstalt liechtensteinischen Rechts. Klagsgrundlage war ein sogenannter Künstlervertrag, den die S, eine weltweit bekannte und erfolgreiche Musikgruppe, mit der Beklagten geschlossen hatte. In diesem Künstlervertrag wurde eine Aufteilung der Einkünfte und Einnahmen der Musikgruppe S und eine entsprechende Rechnungslegungspflicht der Beklagten festgeschrieben. Die Beklagte erhielt während der Laufzeit des Künstlervertrages von der amerikanischen Schallplattenfirma P Vorauszahlungen und ein zinsenloses Darlehen in Höhe von mehreren Millionen USD. Die Beklagte vereinnahmte diese Zahlungen und disponierte darüber auf eine im Verfahren nicht offengelegte Art und Weise. Sie legte in den Jahren 1985 bis 1991 hierüber auch keine Rechnung, was vom Vertreter der S, der die Abrechnungen halbjährlich überprüfte, nicht beanstandet wurde. Diesem Vertreter wurden nur die Abrechnungen der von den S verdienten Lizenzgebühren, nicht aber der Vorauszahlungen und des zinsenlosen Darlehens sowie der daraus erzielten Erträgnisse vorgelegt.
In den Jahren 1992-1993 wurde die Zusammenarbeit zwischen den S und der Beklagten beendet und der Künstlervertrag einvernehmlich aufgelöst. Die Beklagte verpflichtete sich, den S alle diesen zustehenden Abrechnungen zu übergeben und diese einer Revision unterziehen zu lassen. Tatsächlich legte die Beklagte auch eine umfangreiche Abrechnung vor, die sich allerdings auf Grund eines im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als in mehreren Punkten unvollständig und mangelhaft herausstellte.
Für die E über das Rechnungslegungsbegehren war nun die Frage relevant, ob die Beklagte über alle Einnahmen, insbesondere auch über die Vorschüsse und das zinsenlose Darlehen der Schallplattenfirma und deren Verwendung und Erträgnisse Aufschluss geben muss. Die Beklagte bestritt eine solche Verpflichtung und vertrat den Standpunkt, diese Vorschüsse stünden ihr zu. Die Musikgruppe S habe nur Anspruch auf die wirklich verdienten und ausgeschütteten Lizenzeinnahmen, nicht aber auf die Vorauszahlungen und das zinsenlose Darlehen der Schallplattenfirma samt Erträgnissen daraus.
Das LG und das OG folgten dem Prozessstandpunkt des Klägers und verpflichteten die Beklagte zur vollumfänglichen (neuerlichen) Rechnungslegung "unter Vorlage der Originalbelege". Ausgeklammert, weil für die Rechnungslegung irrelevant, blieben die unterschiedlichen Behauptungen der Streitteile über die Rechtsnatur des Künstlervertrages und insbesondere auch die Funktion, welche die Beklagte im Zusammenhang damit zu erfüllen hatte. Nach der Version des Klägers soll es sich bei diesem Künstlervertrag um einen Scheinvertrag in dem Sinne gehandelt haben, dass er nur einen Teil der zwischen den S und der Beklagten getroffenen Absprachen wiedergab. Daneben seien wesentliche mündliche Vereinbarungen getroffen worden, nach denen das Vertragsverhältnis als "Steuersparmodell" konzipiert worden sei und alle Einkünfte aus dem Künstlervertrag von der Beklagten nach Abzug ihrer Kosten nur treuhänderisch für die S in Empfang genommen und gehalten ("geparkt") hätten werden sollen. Die Beklagte bestritt dies und behauptete, sie habe ihre Tätigkeit laut Künstlervertrag auf eigene Rechnung entfaltet und sei als Produzentin tätig geworden.
Die Beklagte, die einzelne Punkte des erstinstanzlichen Urteilsspruches in der Berufung unbekämpft gelassen hatte, bestritt in ihrer Revision zum OGH auch diese Entscheidungsteile und erhob erstmals in der Revision die Einreden der Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte und der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit.
Der OGH wies die Revision teilweise sowie die Einreden zurück und gab im Übrigen der Revision keine Folge.
Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der sog Teilrechtskraft beherrscht. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht gemäss den §§ 432, 436 und 466 ZPO (§§ 462, 466, 497 öZPO) die Rechtssache nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu verhandeln hat und der Eintritt der Rechtskraft eines angefochtenen Ersturteils nur im Umfange der zulässigen und rechtzeitig erhobenen Berufung gehemmt ist (vgl Rechberger KommzZPO Rz 3 zu § 462; Rz 1 zu § 466).
Wie zu oben ausgeführt und vom Revisionsgegner zu Recht moniert, erwuchsen demzufolge die Pkt a) und d) des erstinstanzlichen Urteilsspruches (ausgenommen die in der Revision nicht mehr relevierte Leistungsfrist) in Teilrechtskraft. Diese stellt ein absolutes, auch von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis dar, die das Revisionsgericht bindet.
Soweit die Beklagte mit ihrer Revision auch diese Punkte des Ersturteils zu Fall zu bringen versucht, kann diesem Vorbringen schon wegen der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen U kein Erfolg beschieden sein und ist dem Revisionsgericht ein Eingehen darauf verwehrt. Hinsichtlich der Leistungsfrist ist die Revision inhaltsleer. Das Rechtsmittel ist in diesem Umfang deshalb zurückzuweisen.
Im Übrigen war es sogar die Beklagte, die in ihren eigenen Berufungsanträgen im Zusammenhang mit der von ihr eingeräumten Abrechnungspflicht den Passus hinsichtlich der "Vorlage aller einschlägigen Originalbelege" aufnahm bzw aus dem Klagebegehren übernahm.
Der nunmehrige Revisionsstandpunkt ist somit nicht recht verständlich und steht im Widerspruch zu den Berufungsanträgen. Nur der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass der Anspruch des Klägers "auf Vorlage aller einschlägigen Originalbelege" seine Deckung in Art XV EGZPO findet. Im Unterschied zu der - hier nicht begehrten - Herausgabe bzw Ausfolgung der Belege erschöpft sich die Vorlage in der Gewährung der Einsichtnahme in die Originalurkunden, die regelmässig an dem Ort zu erfolgen hat, an dem sich die Urkunde befindet (vgl NZ 1968, 44). Für die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken und allfälligen Konsequenzen besteht somit kein Anlass.
Die Untergerichte haben den Begriff der von der Rechnungslegungspflicht der Beklagten umfassten Einkünfte und Einnahmen in den §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 2 des Künstlervertrages dahin ausgelegt, dass darunter alle Einnahmen bzw Einkünfte zu verstehen sind, die die Beklagte auf Grund der künstlerischen Darbietungen der S erzielte, und sich insbesondere auch auf die Einnahmen aus der Veranlagung der Vorschüsse und sonstigen der Beklagten in diesem Zusammenhang zugeflossenen Gelder und Gewinne aus der Umwechslung solcher Gelder in andere Währung erstreckt.Nun stützte sich die festgestellte Vertragsabsicht nicht nur auf den blossen Wortlaut der Vertragspassagen, sondern auch auf eine Reihe anderer Überlegungen und die Würdigung der von der Beklagten zum Beweise ihrer Interpretation angebotenen Zeugenaussagen. Ein besonderes Kriterium waren aber auch die Begleitumstände sowie das Geschehen vor und nach dem Künstlervertrag. Völlig zu Recht wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die S bzw die Beklagte sogleich nach Abschluss des "New Record Agreements" von der Firma P eine ganz beträchtliche Vorauszahlung von USD 3 250 000.-, darin enthalten ein unverzinsliches Darlehen von USD 1,5 Mio erhielten, und die Annahme völlig lebensfremd wäre, dass die S davon nicht nur nicht profitieren, sondern eigene Darlehen sogar mit 5,75 % pa verzinsen sollte. Ein weiteres Indiz sind auch die von der Beklagten unbestrittenermassen zur Auszahlung an die einzelnen Mitglieder der S gelangten Schwarzgeldzahlungen, die auf die Lizenzzahlungen nicht angerechnet wurden.
Die Auslegung einer Urkunde ist nach stRsp eine Tatfrage, wenn sie nicht nur auf der Urkunde selbst beruht, sondern auf zusätzliche Erkenntnisquellen wie zB die Begleitumstände etc sowie auf zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise gestützt wird (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu § 498 mwN; EvBl 1967/152; SZ 58/199; MGA der öZPO 14. Auflg. E 128 zu § 498; vgl auch LES 1993, 64; LES 1998, 120).
Eine Tatfrage ist aber im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Damit ist auch der vor der Untergerichten festgestellte Inhalt des Künstlervertrages nicht mehr einer rechtlichen Überprüfung im Wege der Auslegung (hier gemäss den §§ 133, 157 BGB) zugänglich. Der nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilende Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO ist damit nicht gegeben (ähnlich nach deutschem Prozessrecht vgl NJW 1994, 380).
Mit anderen Worten: Die obigen Revisionsausführungen betreffen ausnahmslos im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare tatsächliche Feststellungen und sind allein aus diesem Grunde unbeachtlich.
Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der erkennende Senat die Argumente der Beklagten in keiner Weise für überzeugend erachtet. Verträge sind gem § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf der Verkehrssitte es erfordern. Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht. Eine Verkehrssitte ist die im Geschäftsverkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung. Sie muss eine gewisse Festigkeit erlangt haben (vgl BHG in NJW 1990, 1724 mwN).
Nur eine Auslegung iS des Erst- und Berufungsgerichtes wird all diesen Kriterien gerecht. Auch kann von einer Verkehrssitte dahin, dass ein Produzent allein über Vorauszahlungen der Schallplattenfirma in Millionenhöhe an die Künstler und deren Erträge verfügen kann, keine Rede sein und wurde eine solche von der Beklagten im unterinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, geschweige dargetan. Eine angeblich bei Rechtsanwälten eingebürgerte Praxis über die Verwendung von von den Mandanten oder für diese eingegangene Vorauszahlungen kann für die Musikbranche bzw die Auslegung eines Produzentenvertrages von vorneherein keine Richtschnur sein. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Verzinsung der von ihr den S gewährten Darlehen könnte ihre einleuchtende Erklärung in Aspekten der "Steuerschonung" finden. Warum es so aufwendig sein soll, über die Erträge der Vorauszahlungen Rechnung zu legen, ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht überzeugend nachgewiesen, dass Aspekte einer geordneten Buchführung für die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht zwischen den Streitteilen ohne Relevanz sind.
Es trifft grundsätzlich zu, dass eine langjährige Abwicklungspraxis der Vertragsparteien Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Geschäftswillen zulassen kann (Flume, Das Rechtsgeschäft [1979] 300; Mayer-Maly in MünchKomm BGB3 Rz 52 zu § 135).
Eine solche Indizwirkung kommt den in den Jahren 1985 bis 1991 erfolgten Abrechnungsüberprüfungen durch den Vertreter der S schon deshalb nicht zu, weil sie während der aufrechten Geschäftsbeziehung zwischen der GbR und der Beklagten erfolgten und erstere den Standpunkt vertrat und nach wie vor vertritt (ob zu Recht oder zu Unrecht, ist hier nicht zu beurteilen), dass die Gelder von der Beklagten gewissermassen treuhänderisch für sie gehalten werden. Ganz anders stellt sich die Situation aber nach der mittlerweile erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Künstlervertrages dar, bei der man übereinkam, dass die Beklagte den Mitgliedern der S "alle ihnen zustehenden Abrechnungen zusichert" und sich auch einer Revision ihrer Abrechnungen unterzieht.
Eine Feststellung, dass die Beklagte mit dem Zeugen W ein Einvernehmen darüber erzielt habe, dass nur in der vorgelegten Art und nicht anders abzurechnen sei, hat das LG nicht getroffen. Festgestellt wurde lediglich, dass W die ihm von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen für richtig befand und über die Verrechnung der Vorschüsse, der daraus lukrierten Zinsen und über die Gewinne aus Währungsdifferenzen etc nicht gesprochen wurde.
Die Revision ist auch in diesem Punkte nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und unbeachtlich.
Im Übrigen ist der Beklagten ein weiteres Mal entgegenzuhalten, dass die Abrechnungspraxis während des aufrechten Vertragsverhältnisses keinen Rückschluss auf den Umfang der der GbR nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zustehenden Abrechnung zulässt.
Die Revision entfernt sich auch hier von den Urteilsannahmen und ist nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Nirgendwo ist festgestellt, dass die Beklagte deshalb eingeschaltet worden sei, damit sie auch zu ihren Lasten Währungsschwankungen auffange. Auch kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich allfällige während der einzelnen Rechnungsperioden eingetretene und von der Beklagten nicht zu vertretende Währungsverluste ertragsmindernd auswirken.
Die erstmals in der Revision erhobene Einrede der Verjährung von Zinsen und Umrechnungsgewinnen stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar,auf die nicht einzugehen ist. Im Übrigen verjährt der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch, in der Regel gem § 195 dBGB in 30 Jahren.
Im Umstand allein, dass der Zeuge W die ihm von 1985 bis 1991 von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen für richtig befand und über die Abrechnung der Vorschüsse und deren Erträge nicht gesprochen wurde, kann nach den gem § 157 dBGB massgeblichen Grundsätzen von Treu und Glauben weder das Erlöschen des Rechnungslegungsanspruches des Klägers nach Auflösung des Künstlervertrages gemäss § 364 BGB noch ein stillschweigender Verzicht erblickt werden. Um einen stillschweigenden Verzicht eines Gläubigers zu bejahen, bedarf es auf seiner Seite eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens. Da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, muss ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (Palandt BGB 58. Auflg. Anm 2 zu § 397 mwN; NJW-RR 1989, 1373 uva).
Von einem solchen Verhalten kann ausgehend von den bindenden Tatsachenfeststellungen keine Rede sein und genügt es in diesem Zusammenhang, auf die zutreffenden Ausführungen im Erst- und Berufungsurteil hinzuweisen, denen die Beklagte kein Argument entgegenzusetzen vermag.
Das Revisionsgericht vermag die Zielrichtung dieser Ausführungen (Einfügung des Verfassers: die Beklagte werde nun anders als in der bisherigen Abrechnung auch die Währungsverluste und ihre Aufwendungen für die Produktion verzeichnen und sei es unsicher, ob eine solche revidierte Abrechnung überhaupt einen Saldo zugunsten des Klägers ergebe) in Bezug auf den hier zu beurteilenden Rechnungslegungsanspruch des Klägers nicht nachzuvollziehen und insbesondere auch nicht zu erkennen, inwieweit diese geeignet sein sollen, den Prozessstandpunkt der Beklagten im derzeitigen Verfahrensstadium zum Durchbruch zu verhelfen. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass die Rechnungslegung eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erfordert (NJW 1982, 573). Sie muss nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigen (NJW 1989, 528). Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche bzw Kosten nach Grund und Höhe zu überprüfen (NJW 1982, 573).
Die erstmals in der Revision erhobenen Einreden der Unzuständigkeit des LG Vaduz und der "allenfalls sogar mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit" sind nicht stichhaltig. Was die vermeintliche Unzuständigkeit des LG betrifft, hätte die Einrede gemäss den §§ 251, 259 ZPO bereits bei der ersten Tagsatzung am 18.01.1994 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen und hat sich die Beklagte allein aus diesem Grunde "unzuständigkeitsbehebend" in den Streit eingelassen, worauf der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend verweist.
Der im § 10 des Künstlervertrages getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung fehlt schon die öffentliche Beurkundung iS des § 53a JN. Die erstmalige Einwendung in der Revision ist umso unverständlicher, als der Kläger schon in der Klage von der Beklagten unwidersprochen (§ 266 ZPO) diesen Mangel der Gerichtsstandsvereinbarung vorbrachte. Davon abgesehen ist die inländische Gerichtsbarkeit - Tatsachen, aus denen ihr Mangel hervorginge, unterliegen nicht dem Neuerungsverbot (ZfRV 1995, 257/48) - ohne Zweifel gegeben.
Nach stRsp auch des OGH ist die (potenzielle) inländische Gerichtsbarkeit durch Völkerrechts- oder innerstaatliche Rechtsnormen nicht eingeschränkt (vgl Fasching Komm I 506). Der Kläger brachte die Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten gemäss den §§ 30, 31 JN ein. Da die Beklagte nach ihrem Vorbringen ihre Leistungen überwiegend am Sitz in Liechtenstein erbrachte, besteht schon aus diesem Grund eine hinreichend enge Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes, um die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Hier kommt noch die Unterlassung der rechtzeitigen Erhebung der Unzuständigkeitseinrede durch die Beklagte hinzu (vgl EvBl 1983/13 = SZ 55/95; LES 1999, 46). Davon abgesehen steht es einem Kläger nach der Judikatur in Liechtenstein frei, auf einen hier offenbar zu seinen Gunsten vereinbarten Gerichtsstand zu verzichten und die beklagte Partei an ihrem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen (ELG 1947 bis 1954, 23).
Diese erstmals in der Revision erhobenen Einreden sind deshalb beschlussmässig zurückzuweisen.
Die bisherige Rechnungslegung durch die Beklagte ist, folgt man den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes, in zahlreichen und gravierenden Punkten unvollständig. Unter anderem fehlen Abrechnungen über die Verwendung und Erträge der von der Beklagten vereinnahmten Vorschüsse auf die Lizenzgebühren, der von P bezahlten, aber nicht unverzüglich an die S weitergeleiteten Gelder sowie über die vollständigen Lizenzabrechnungen der P mit der Beklagten. Die bisherige Abrechnung durch die Beklagte ist sohin abgesehen von der an dieser Stelle nicht zu beurteilenden Richtigkeit auch formell auf gravierende Weise unvollständig. Es wurde bereits oben dargetan, dass die vom Zeugen W gebilligten Zwischenabrechnungen der Beklagten für die Jahre 1985 bis 1991 den Rechnungslegungsanspruch des Klägers nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht konsumierten. Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom 02.07.1998 im Detail begründet, warum die Beklagte zu einer umfassenden Rechnungslegung iS des Klagebegehrens verpflichtet ist. Da die Beklagte in der Revision dagegen nichts vorbringt, kann es mit dem Hinweis auf die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Ausführungen sein Bewenden haben.
Der Revision kann deshalb, soweit sie nicht ohnedies zurückzuweisen ist, kein Erfolg beschieden sein.
Da über das Rechnungslegungsbegehren nun endgültig abgesprochen ist, waren der Beklagten gemäss den §§ 50, 52 Abs 1 und 41 ZPO die vom Ausgang des weiteren Prozesses nicht abhängigen Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen. Dazu zählen auch die Kosten des Kautionsantrages.