5 Cg 109/99-110
§§ 487, 496 ZPO Art 43 LV
Die Kostenentscheidung einer voll bestätigenden Rekursentscheidung stellt nur eine solche über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch und damit ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung dar. Es ist rechtsdogmatisch nicht vertretbar, einen Rekurs gegen diese Kostenentscheidung in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat.
Wenn das Rekurs- oder Berufungsgericht die erstinstanzliche E über die Zulassung einer Klagsänderung vollinhaltlich bestätigt und der rechtsmittelwerbenden beklagten Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt, so kann diese Kostenentscheidung nicht weiter angefochten werden. Insoweit kommt das in Art 43 der LV normierte Beschwerderecht bis zur letzten Instanz nicht zum Tragen.
Die Sechstbeklagte ist eine im Öffentlichkeitsregister eingetragene Anstalt liechtensteinischen Rechts, welche im Jahre 1974 von der Anstalt D gegründet wurde. Die Gründerrechte wurden in der Folge auf den Erstbeklagten übertragen, dem auch ein Weisungsrecht gegenüber den Verwaltungsräten der Sechstbeklagten zukommt.
Mit der am 12.09.1999 beim LG eingebrachten Klage begehrten die Kläger zu 1-22 gegenüber den beklagten Parteien die Feststellung, dass sie neben der erst- bis fünftbeklagten Partei zu im Einzelnen bezifferten Anteilen Mitinhaber der Gründerrechte und Begünstigte und damit oberstes Organ und Miteigentümer der Sechstbeklagten seien sowie weiters die Übertragung der Gründerrechte im Gesamtausmass von 72,6810 % mittels entsprechender Zessionserklärung an sie. Damit verbanden die Kläger ein inhaltlich ähnliches blosses Feststellungsbegehren als Eventualbegehren. Das Klagebegehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Erstbeklagten die Gründerrechte der Sechstbeklagten nur formal zustünden, er diese jedoch vereinbarungsgemäss im Innenverhältnis nur gemäss den Weisungen aller Kapitalgeber (also der 22 Kläger und der erst- bis fünftbeklagten Partei bzw deren Rechtsvorgänger) auszuüben berechtigt gewesen sei. Der Erstbeklagte habe gegen die Vereinbarungen und Interessen der Kläger in schwerstwiegender Weise verstossen und bestreite auch die Sechstbeklagte die Mitinhaberschaft der 22 Kläger an ihr.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung. Die Sechstbeklagte vertrat darüberhinaus den Standpunkt, dass sie den Erstbeklagten als ihren rechtlichen Gründer und Träger der Gründerrechte zu akzeptieren habe und daran gebunden sei. Solange strittig sei, wem die Gründerrechte im Innenverhältnis zustünden und keine Zession dieser Rechte an die Kläger erfolgt sei, könne sie schon aus diesem Grunde das Klagebegehren nicht anerkennen.
Mit dem bei der Streitverhandlung am 25.06.2001 vorgetragenen Schriftsatz änderten die Kläger sowohl das Haupt- als auch ihre Eventualbegehren auf eine hier im Einzelnen nicht darzustellende Weise. Sämtliche beklagten Parteien einschliesslich der Sechstbeklagten sprachen sich aus verschiedenen im Rahmen dieser E nicht interessierenden Gründen gegen die Zulassung der Klagsänderung aus.
Mit B vom 26.06.2001 liess das LG die geänderten Begehren "vollinhaltlich" zu. Hinsichtlich der hiefür massgeblichen Erwägungen kann auf den B ON 96 verwiesen werden.
Gegen diesen B erhoben sowohl die Beklagten zu 1-5 als auch die Sechstbeklagte je einen separaten Rekurs mit dem Antrag, diesen iS der Nichtzulassung der Klagsänderung abzuändern.
Die klagenden Parteien erstatteten zu diesen Rekursen eine gemeinsame Gegenäusserung, in der sie den Zuspruch der dafür verzeichneten Kosten von CHF 48 850.47 primär von allen beklagten Parteien zur ungeteilten Hand und hilfsweise von den Beklagten zur 1-5 sowie von der Sechstbeklagten je zur Hälfte begehrten.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 04.10.2001 gab das OG den Rekursen keine Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz der mit CHF 48 850.47 bestimmten Kosten der Gegenäusserung an die klagenden Parteien. Das Rekursgericht erachtete die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und auch Zulassung der Klageänderung iS des § 243 Abs 3 ZPO für gegeben. Seine Kostenentscheidung stützte es auf die Bestimmungen der §§ 41 und 50 ZPO. Mit der Erledigung dieses Zwischenstreites werde die Frage der Zulässigkeit der Klagsänderung abschliessend geregelt, so dass die klagenden Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihre Gegenäusserung hätten. Diese Kosten seien tarifmässig verzeichnet worden. Da zumindest zum überwiegenden Teil eine einheitliche Streitgenossenschaft vorliege und insbesonders alle beklagten Parteien zum Teil zu voneinander abhängigen Verpflichtungen verurteilt werden sollten, hafteten alle beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für die geltend gemachten Kosten. Diese Kosten seien ohnehin dadurch, dass zu beiden Rekursen nur eine Gegenäusserung erstattet worden sei, erheblich reduziert worden, so dass die beklagten Parteien durch den Ausspruch der Haftung zur ungeteilten Hand keineswegs beschwert seien.
Dieser Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass gegen den B kein Rechtsmittel zulässig sei.
Die Rekursentscheidung wird nur von der Sechstbeklagten ausschliesslich wegen des darin enthaltenen Kostenausspruches wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Rekurs mündet im Antrag, die Kostenersatzpflicht der Sechstbeklagten für die Gegenäusserung der klagenden Parteien auf CHF 8141.75 (1/6 des Gesamtbetrages) zu reduzieren.
In ihrer Äusserung zu diesem Kostenrekurs beantragten die klagenden Parteien dessen Ab- bzw Zurückweisung.
Die Rekurswerberin beruft sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf die Bestimmung des § 496 ZPO, wonach - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - im Gegensatz zu dem im Übrigen rezipierten § 528 öZPO die Anfechtung zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen nicht ausgeschlossen sei und deshalb das in Art 43 der LV generell verankerte Recht zum Tragen komme, E bis zur letzten Instanz in Beschwerde ziehen zu können (LES 1988, 30 f). Inhaltlich wird im Kostenrekurs vor allem die Annahme des OG bekämpft, es liege auf Seiten der Beklagten "zum überwiegenden Teil" eine einheitliche Streitgenossenschaft vor und sollten alle Beklagten zu voneinander abhängigen Verpflichtungen verurteilt werden. In Ermangelung einer Solidarhaftung könne die Sechstbeklagte "allenfalls lediglich" zur Zahlung von einem Sechstel der richtig verzeichneten und geltend gemachten Rekurskosten (gemeint: Kosten der Gegenäusserung zu den Rekursen) herangezogen werden. Überhaupt sei die Einbeziehung der Sechstbeklagten in das gegenständliche Prozessverfahren unnötig und unverständlich.
In ihrer Äusserung zum Kostenrekurs vertreten die klagenden Parteien den Standpunkt, es möge zutreffend sein, dass gemäss geltender Rechtsprechung E II. Instanz, die gem § 496 ZPO grundsätzlich nicht mehr anfechtbar seien, dennoch in die III. Instanz weitergezogen werden könnten, wenn es sich lediglich um den Kostenpunkt handle. Sogenannte Kostenrekurse seien also als Ausnahme von § 496 ZPO möglich. Dies gelte allerdings nur für den Kostenspruch als solchen in der angefochtenen Entscheidung, also etwa wenn die Kosten rein rechnerisch unter Anwendung des Tarifs oder der Kostenbestimmungen der ZPO entweder unrichtig zB zu niedrig oder gar nicht zugesprochen worden seien. Dies sei aber hier nicht der Fall. Die Sechstbeklagte räume selbst ein, dass die Kosten von den Klägern richtig verzeichnet worden seien. Die Sechstbeklagte wolle vielmehr die in der angefochtenen E des OG vertretene Rechtsauffassung nicht gelten lassen, wonach die beklagten Parteien insgesamt eine einheitliche Streitgenossenschaft bildeten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Kostenrekurs beträfen also nicht eigentlich den Kostenpunkt, sondern bekämpften eine Rechtsauffassung des OG, die im Lichte des § 496 ZPO endgültig sei und nicht mehr der Anfechtbarkeit unterliege. Die Sechstbeklagte bilde im Übrigen mit den anderen beklagten Parteien eine einheitliche Streitgenossenschaft und habe die Ansprüche der klagende Parteien von Anbeginn an vehement bestritten.
Der Kostenrekurs ist von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen:
Gemäss § 496 ZPO sind Rekurse gegen E des Gerichtes II. Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde, vom Gericht I. Instanz von Amts wegen zurückzuweisen.
Diese Bestimmung entspricht bzw entsprach wörtlich jener des § 528 Abs 1 erster Fall der öZPO aF, deren Abs 1 in der alten Fassung allerdings noch weitere Anfechtungsbeschränkungen in Ansehung von Rekursentscheidungen normierte. So wurde ua durch Art VI § 34 der - von Liechtenstein nicht nachvollzogenen - ersten GENov vom 01.06.1914, RGBl 1914/118, auch der Ausschluss von Rekursen gegen E der Gerichte II. Instanz im Kostenpunkt als "zweiter Fall" in den § 528 öZPO eingefügt (Fasching Komm IV 457).
Dieses nur in Österreich geltende generelle Anfechtungsverbot von Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist unabhängig von der Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO erster Fall und schliesst damit auch Revisionsrekurse gegen aufhebende oder abändernde E des Rekursgerichtes im Kostenpunkt aus. § 528 Abs 1 öZPO aF zweiter Fall (nunmehr § 528 Abs 2 Z 3 öZPO) normiert damit eine "Vollunanfechtbarkeit" zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen (Fasching aaO 458 mwN).
Nun hat der OGH diesem Unterschied in der gesetzlichen Regelung gegenüber Österreich Rechnung tragend in zahlreichen Entscheidungen, auch in dem im Kostenrekurs zitierten Judikat LES 1988, 30 f, ausgesprochen, dass im liechtensteinischen zivilgerichtlichen Verfahren auch zweitinstanzliche Kostenentscheidungen "nach Massgabe der Bestimmungen des § 496 ZPO" angefochten werden können. In all diesen E wurden aber, soweit für den nunmehr erkennenden Senat überblickbar, nur dann Kostenrekurse zum OGH für statthaft erachtet und meritorisch erledigt, wenn damit difforme Kostenentscheidungen der ersten und zweiten Instanz angefochten wurden. Es handelte sich damit jeweils um Kostenrekurse gegen Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes, die vom Anfechtungsverbot des § 496 Abs 1 ZPO (gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes) von vorneherein nicht erfasst waren (LES 1987, 124; LES 1989, 144 f; LES 1995, 96 uva). Ausschliesslich in diesen Fällen von difformen Kostenentscheidungen der ersten und der Rekursinstanz brachte der OGH zum Ausdruck, dass das im Art 43 der LV verankerte generelle Recht zum Tragen komme, beim Fehlen eines Rechtsmittelausschlusses E bis zur letzten Instanz in Beschwerde ziehen zu können (LES 1987, 124 [125]).
Abweichend von diesen Vorentscheidungen hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall aber den erstinstanzlichen B vollinhaltlich bestätigt und ist deshalb gem § 496 Abs 1 ZPO ein Rekurs gegen diese E unzulässig. Diese Anfechtungsbeschränkung ist analog jener des § 528 Abs 1 öZPO aF erster Fall eine unbedingte und schliesst generell jedes Rechtsmittel aus. Dies muss analog der vom Senat bereits zur Bestimmung des § 59 Abs 2 ZPO gefällten E auch für die Anfechtung der in einem voll bestätigenden Rekurserkenntnis enthaltenden Kostenentscheidung gelten (LES 1998, 245).
Die Kostenentscheidung stellt nämlich ein blosses Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung dar. Der Kostenersatzanspruch kann nur als Annex des Rechtschutzanspruches der in einem Verfahrensabschnitt obsiegenden Partei angesehen werden (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozess (1963) 263; GlUNF 7225; Fasching in Komm II 3029).
Es wäre rechtsdogmatisch nicht vertretbar, eine isolierte Anfechtung der E über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch in solchen Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat. Insoweit kann deshalb auch das in Art 43 der LV normierte Beschwerderecht bis zur letzten Instanz nicht zum Tragen kommen (vgl LES 1998, 245 sowie das hiezu ergangene Erkenntnis des StGH in LES 1999, 282 [286]).
Nur einem solchen Verständnis wird im Übrigen auch die in § 487 ZPO (§ 519 öZPO) normierte Anfechtungsbeschränkung berufungsgerichtlicher Beschlüsse gerecht. Wenn innerhalb eines Berufungsverfahrens zB auch über Klagsänderungen entschieden wird, ist dieser B absolut unanfechtbar (Fasching ZPR Rz 1979). Allein daraus folgt jedenfalls auch die Unanfechtbarkeit der darin enthaltenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger KommzZPO Rz 2 zu § 519). Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn im Berufungsverfahren die in einer E über einer Klagsänderung enthaltene Kostenentscheidung nicht angefochten werden könnte, wohl aber dann, wenn ein inhaltsgleicher Entscheidungsgegenstand insbesondere die Kostenfrage in einem Rekursverfahren einer Überprüfung durch die dritte Instanz zugänglich wäre. Es liegt ja in der Hand des Erstgerichtes, über eine Klagsänderung entweder ausserhalb der E über die Hauptsache abzusprechen oder aber diese E mit jener über die Hauptsache zu verbinden bzw in diese aufzunehmen. Damit hinge es vom Zufall ab, ob die Kostenentscheidung im Rahmen der E über eine Klagsänderung anfechtbar wäre oder nicht (vgl LES 1999, 343 [345]; EvBl 1996/20 ua).
Der Kostenrekurs der Sechstbeklagten muss aus diesen Erwägungen mit den Kostenfolgen den § 50, 40, 41 ZPO zurückgewiesen werden, ohne dass auf die darin enthaltenen Ausführungen näher einzugehen ist.
Dies entbindet das LG allerdings nicht von seiner Verpflichtung, im weiteren Verfahrensverlauf die Frage zu überprüfen, ob die Sechstbeklagte im gegenständlichen Rechtsstreit, der offenbar allein und ausschliesslich ihr sogenanntes Innenverhältnis betrifft, überhaupt berechtigt ist, selbst als Partei aufzutreten (vgl EvBl 1967/67; Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess (1998) 339 f mwN).
Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, zu diesem Punkt im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Jedenfalls ist schon an dieser Stelle klarzustellen, dass der erkennende Senat in seiner den gleichen Streit betreffenden Vorentscheidung vom 5.3.1998, 2 C 20/97-20, nur seiner Überzeugung Ausdruck verlieh, dass alle "Miteigentümer" einer Anstalt als notwendige Streitgenossen am Verfahren beteiligt sein müssen (LES 1998, 297 [301 f]).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.