5 Cg 174/2000
5 Cg 174/2000Li Supreme Court03.08.2000
Art 15 lit a RATG Ein Nebenintervenient als Streithelfer einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat, steht dieser Partei iS des Art 15 lit a RATG ebensowenig gegenüber wie umgekehrt die Partei dem Nebenintervenienten auf ihrer Seite. Beiden gebührt deshalb kein Streitgenossenzuschlag. §§ 17, 41 ZPO Der Nebenintervenient hat der mit einem Kostenrekurs gegen die ihr zum Ersatz auferlegten Kosten des Nebenintervenienten obsiegenden Partei die Rekurskosten zu ersetzen.
5 Cg 174/2000
Art 15 lit a RATG
Ein Nebenintervenient als Streithelfer einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat, steht dieser Partei iS des Art 15 lit a RATG ebensowenig gegenüber wie umgekehrt die Partei dem Nebenintervenienten auf ihrer Seite. Beiden gebührt deshalb kein Streitgenossenzuschlag.
§§ 17, 41 ZPO
Der Nebenintervenient hat der mit einem Kostenrekurs gegen die ihr zum Ersatz auferlegten Kosten des Nebenintervenienten obsiegenden Partei die Rekurskosten zu ersetzen.
Gemäss Art 15 lit a des Gesetzes vom 16.12.1987 über den Tarif für RA und Rechtsagenten LGBl 1988/9 gebührt dem Parteienvertreter eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt nach lit a 10 %, wenn nur auf einer Seite zwei vom RA vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind.
Dieser Gesetzeswortlaut entspricht vollinhaltlich jenem des § 15 ÖRATG, so dass zu seiner Interpretation auch auf die österreichische Judikatur zurückgegriffen werden kann und soll.
Die klagende Partei und der Nebenintervenient haben verschiedene Vertreter, so dass der zitierte erste Fall des Art 15 RAT von vorneherein ausscheidet. Ein Anspruch auf den sogenannten Streitgenossenzuschlag bestünde also nur dann, wenn der klagenden Partei und/oder dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei mehrere Personen gegenüberstünden. Ein Nebenintervenient als Streithelfer einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat, steht dieser Partei ebensowenig gegenüber wie umgekehrt die Partei dem Nebenintervenienten auf ihrer Seite. Diesem klaren Gesetzeswortlaut folgend hat auch der öOGH in zahlreichen E ua zum Ausdruck gebracht, dass ein Streitgenossenzuschlag einer Partei dann nicht gebührt, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen RA vertreten wird und beide nur einer Partei - hier der Beklagten - gegenüberstehen (l Ob 28/OOz; 8 Ob 321/98h; 1 Ob 519/91 uva).
Beim Rekursverfahren betreffend die dem Nebenintervenienten in einem Inzidenzstreit zugesprochenen Prozesskosten handelt es sich um ein Zwischenverfahren, in dem sich der Nebenintervenient und der (ersatzpflichtige) Prozessgegner als Parteien gegenüberstehen und somit eine wechselseitige Kostenersatzpflicht besteht. Der unterlegene Nebenintervenient hat deshalb der mit dem Kostenrekurs siegreichen Hauptpartei die entsprechenden Kosten zu ersetzen (vgl OLG Wien WR 80 mwN; Fucik in Rechberger KommzZPO2 Rz 6 zu § 40 mwN).