5 Cg 2000.210
§§ 431 f, 483 f ZPO Art 26 Geo
Es gilt der Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelverfahrens. Diesem zufolge hat das Berufungs- und/oder Rekursgericht über mehrere auch von verschiedenen Parteien gegen ein und dieselbe erstinstanzüche E erhobene Rechtsmittel mit einer einzigen E zu erkennen. Ein Verstoss dagegen begründet einen Verfahrensmangel.
§ 1325 ABGB § 273 ZPO
Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Massstab anzulegen; dabei darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden. Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen.
Soll das Schmerzengeld seinen Zweck erfüllen, muss es den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.
Der notwendigen Bemessung des Schmerzengeldes auch nach einem objektiven Massstab dienen die von der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zuerkannten sogenannten Schmerzengeld-Tagessätze, die eine wertvolle und durchaus beachtliche Bemessungshilfe, keinesfalls und zum Teil entgegen der Praxis aber die alleinige Berechnungsmethode darstellen. Würde man allein auf diese Tagessätze abstellen, müssten allfällige weitere Kriterien in den Hintergrund treten, was nicht dem Sinn und Zweck des nach freier Überzeugung des Gerichtes auszumessenden Schmerzengeldes entspricht. Dazu sind das Verletzungsgeschehen und auch der Heilungsverlauf zu komplex und vielfältig und überdies die Gutachten unterschiedlich betrauter medizinischer Sachverständiger besonders zur Frage der Schmerzperioden zu abweichend, um daraus allein das gebührende Schmerzengeld ermitteln zu können. Den Tagessätzen wird vor allem dort Bedeutung zukommen, wo es um minderschwere Verletzungen geht, bei denen die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen. Diese Orientierungsfunktion der Tagessätze muss hingegen bei schweren Verletzungen und/oder beträchtlichen Dauerfolgen entsprechend in den Hintergrund treten.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind als Orientierungsrahmen Beträge von CHF 200.- für leichte, CHF 400.- für mittlere und CHF 600.- für starke Schmerzen, jeweils bezogen auf einen Tag iS einer Komprimierung, anzusehen. Hiebei wird auch auf die in Liechtenstein gegenüber Österreich höheren Lebenshaltungskosten - laut einer jüngsten Eurostat-Publikation ist das Preisniveau für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der Schweiz um 36 % höher als in Österreich - Bedacht genommen.
§§ 50, 40, 41 ZPO
Im Falle einer Abänderung sowohl des Ersturteiles als auch des Berufungsurteiles hat der OGH über die gesamten Kosten des unterinstanzlichen Verfahrens neu abzusprechen. Damit sind Kostenrekurse der Parteien gegen vorinstanzliche Kostenentscheidungen gegenstandslos geworden und können nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden. Auf diese hat der OGH nicht mehr Bedacht zu nehmen.
1. Die Beklagte verschuldete am 29.06.1999 als PKW-Lenkerin in Vaduz einen Heck-Auffahrunfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzengeld zu bezahlen, dessen Höhe im vorinstanzlichen und nunmehr auch im Revisionsverfahren allein strittig ist.
2. Die Klägerin erlitt beim Unfall eine Prellung des Rückens sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule bei degenerativen Vorschädigungen der Halswirbelsäule und der Bandscheiben.Die Behandlung erfolgte einige Stunden nach dem Unfall durch den Hausarzt. Es bestand ein beschwerdefreies Intervall.
Laut Behandlungsunterlagen zeigte sich ein gestreckter Verlauf der Halswirbelsäule als Hinweis für bestehende Schmerzen. Eine Schanzkrawatte wurde verordnet (Halskrause) und entzündungshemmende Medikamente eingenommen. Die Klägerin klagte über Schmerzen, fallweise Schwindel und Konzentrationsstörungen.
Eine Krankmeldung erfolgte für zehn Tage. Eine Physiotherapie wurde eingeleitet.
Die Betreuung nach dem Unfall erfolgte durch den Hausarzt. Am 02.08.1999 fand dort die letzte Konsultation statt. Die Klägerin war noch nicht beschwerdefrei. Sie hatte noch Nackenschmerzen und ausstrahlende Schmerzen in den linken Arm. Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin von einem Nervenarzt mehrfach "gesehen". MRT-Untersuchungen der HWS und LWS wurden veranlasst, wobei degenerative Veränderungen zwischen dem Halswirbel C5 und C6 auf den Aufnahmen dokumentiert sind, ausserdem Bandscheibenschädigungen L4/L5 und L5/S1.
Anlässlich ihrer Befragung durch den Gerichtssachverständigen Prim Dr Häfele (19.02.2001) gab die Klägerin an, dass sie die Schanzkrawatte ein oder zwei Wochen praktisch ununterbrochen getragen habe. Sie habe die Halskrause zum Teil noch nach Arbeitsaufnahme getragen. Insgesamt habe sie die Halskrause sporadisch drei Monate verwendet, nachdem ihr dies vom Hausarzt freigestellt worden sei. Die Büroarbeit sei ihr dadurch leichter möglich gewesen. Eine Woche nach dem Unfall habe sie mehr oder weniger Zuhause Bettruhe eingehalten und sei von ihren Geschwistern versorgt worden. Eine Pflegebedürftigkeit habe jedoch nicht bestanden. Während der ersten zwei Wochen nach dem Unfall habe die Klägerin den Haushalt nicht ordentlich versorgen können. Während dieser zwei Wochen habe sie ständig Beschwerden gehabt, die dann langsam abgeklungen seien. Aber auch heute noch sei die Klägerin nicht vollständig beschwerdefrei. Im Moment der Untersuchung habe sie zwar keine Beschwerden, sie ertappe sich jedoch immer wieder dabei, dass sie mit der Hand zum Nacken greife.
Objektiv besteht eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Muskelverspannungen sind nicht vorhanden.
Auf den Röntgenfunktionsaufnahmen zeigen sich lediglich degenerative Veränderungen im Segment C5/C6, wie sie auch schon auf den früheren Aufnahmen dargestellt waren.
Es handelt sich somit um eine Zerrung der Halswirbelsäule bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden. Dies führt naturgemäss zu länger anhaltenden Beschwerden als wenn eine gesunde Halswirbelsäule betroffen wäre. Auch eine Prellung des Rückens ist anzunehmen. Ebenfalls ist eine vorübergehende Verstärkung des bereits vorbestehenden Bandscheibenleidens dem Unfall zuzuschreiben.
Global eingeschätzt sind durch den gegenständlichen Unfall inklusive der vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden Rückenleidens folgende Schmerzperioden einzuschätzen:
starke Schmerzen dauernd: ein Tag (vor allem aufgrund der vegetativen Symptomatik)
mittelstarke Schmerzen dauernd: sieben Tage
leichte Schmerzen komprimiert: acht Wochen
Darüber hinausgehende Schmerzen, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule sind glaubhaft, jedoch nicht unfallkausal.
Unfallbedingte Dauerfolgen sind ebenso wie Spätfolgen auszuschliessen.
In der Haushaltsführung war die Klägerin im Anschluss an den Unfall für eine Woche zu 100 % eingeschränkt, für eine weitere Woche zu 50 %.
Pflegebedürftigkeit bestand - aus medizinischer Sicht eingeschätzt - für einen Zeitraum von einer Woche eine Stunde täglich.
Die oben angeführten Schmerzperioden verstehen sich als komprimierte Schmerzen bezogen auf den 24-Stunden-Tag, das heisst ein Tag Schmerzen = 24 Stunden Schmerzen.
3. Mit der am 21.08.2000 beim LG überreichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten gemäss § 1325 ABGB die Zahlung eines Schmerzengeldes von CHF 35 000.-.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Anspruch der Klägerin auf Schmerzengeld werde zwar nicht bestritten. Die Klägerin habe diesen aber im Zuge der Vorkorrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung nicht hinreichend spezifiziert und schliesslich aus diesem Titel eine unrealistisch überhöhte Forderung von CHF 50 000.- geltend gemacht.
4. Mit U vom 29.10.2002 sprach das LG ausgehend von den zu Pkt 2 wiedergegebenen Feststellungen einen Betrag von CHF 24 000.- sA aus dem Titel des Schmerzengeldes zu und wies das Mehrbegehren von CHF 11 000.- ab.
Nach Erörterungen über die allgemeine Natur des Schmerzengeldanspruches und dessen Höhe führte das LG unter Berufung auf eine in der ZVR 2001/20 publizierte E aus, dass in Österreich derzeit für starke Schmerzen ATS 4500.-, für mittelstarke Schmerzen ATS 2600.- und für leichte Schmerzen ATS 1300.- zuerkannt würden.
Dies ergebe bezogen auf den gegenständlichen Fall einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt ATS 95 500.-. Bei der Umrechnung in CHF sei jedoch nicht nur der Wechselkurs, sondern auch das Lohn- und Preisgefälle zwischen Österreich einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zu berücksichtigen. Der bisherige Schlüssel sei dahin gegangen, dass ein Betrag von ATS 100 000.- bei grober Abschätzung einem Äquivalent von CHF 25 000.- bis CHF 30 000.- entspreche (U des OGH vom 06.05.1991 zu 8 C 228/88-45). Bezogen auf die heutigen Verhältnisse und unter Einbeziehung des derzeitigen Frankenkurses erscheine daher im gegenständlichen Fall der Zuspruch eines globalen Betrages von CHF 24 000.- angemessen, wobei auch der Umstand, dass die Klägerin nicht mit Dauerfolgen aus dem Unfallereignis zu rechnen habe, als Anspruchsverminderungsfaktor berücksichtigt worden sei.
Die Kostenentscheidung wurde § 43 ZPO gestützt und entsprechend der Obsiegensquote der Klägerin von 68,57 % dieser ein Kostenanteil von 37,14 % zuerkannt.
5. Das Ersturteil blieb von Seiten der Klägerin, was die Hauptsache betrifft, unbekämpft, so dass die Klagsabweisung von CHF 11000.- in Rechtskraft erwuchs. Wohl aber erhob die Klägerin einen Kostenrekurs, mit dem sie den Zuspruch ihrer erstinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 5246.35 begehrte. In ihrer Gegenäusserung zum Kostenrekurs stellte die Beklagte den Antrag, diesem kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Beklagte bekämpfte das Ersturteil mit Berufung insoweit, als dem Schmerzengeldbegehren mit einem CHF 10 550.- übersteigenden Betrag stattgegeben worden sei. Das auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rechtsmittel mündete in einem dem Anfechtungsumfang entsprechenden Abänderungs- und hilfsweise in einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin erstattete eine Berufungsmitteilung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Das OG entschied über die Rechtsmittel nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 11.07.2002 mit zwei getrennten Entscheidungen. Mit U von diesem Tag gab es der Berufung der Beklagten kostenpflichtig keine Folge. Mit B ebenfalls vom 11.07.2002 wurde dem Kostenrekurs der Klägerin teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung iS eines Zuspruches von CHF 4200.- an die Klägerin abgeändert.
Das Berufungsgericht verneinte die von der Beklagten relevierten Berufungsgründe und führte zusammengefasst aus:
Der Vorwurf der Beklagten, das LG habe die Verdoppelung der bisher in der Praxis angewendeten Schmerzengeld-Tagessätze nicht begründet, sei eindeutig unrichtig. Vielmehr habe sich das LG auf die von ihm zitierte österreichische E gestützt und daraus für die Klägerin einen Betrag von ATS 95 500.- ermittelt. In Anlehnung an das U des OGH vom 06.05.1991 zu 8 C 228/88-45 habe das LG sodann unter Berücksichtigung des Lohn- und Preisgefälles zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein dargelegt, dass ein Betrag von ATS 100 000.- dem Betrag von CHF 25 000.- bis CHF 30 000.- gleichzusetzen sei. Damit sei es ganz an der unteren Grenze des vom OGH vorgezeichneten Rahmens geblieben. Dabei habe das LG ausdrücklich den Umstand als anspruchsvermindernd berücksichtigt, dass die Klägerin nicht mit Dauerfolgen zu rechnen habe.
Unrichtig sei die Argumentation der Beklagten dahin, dass bleibende Schäden zu höheren Tagessätzen für erlittene Schmerzen führen müssten. Gehe man davon aus, müssten die in der Praxis erprobten und bewährten Tagessätze als Grundlage der Berechnung des Schmerzengeldes ihre Klarheit verlieren.
Der OGH habe in seiner E LES 2001, 197 lediglich festgehalten, dass es im Verlaufe der vergangenen Jahre zu einer Annäherung des durchschnittlichen Einkommensniveaus in Österreich an jenes des Schweizer Wirtschaftsraumes gekommen sei. Man könne sich dementsprechend nicht auf Zahlen berufen, die offenbar in den Jahren 1976 bis 1980 gegolten hätten. Nun entspreche es dem Erfahrungssatz, dass die EU-Währungen bzw heute die Euro-Währung im Jahre 2001 gegenüber dem Schweizer Franken tendenziell schwach notiert habe und dies auch heute noch tue. Aus der von der UBS erstellten Broschüre "Preise und Löhne rund um die Welt" Ausgabe 2000 sei zu entnehmen, dass die Löhne im schweizerischen Wirtschaftsraum gegenüber dem österreichischen um den Faktor 1,6 höher gewesen seien. Für Sekretärinnen - die Klägerin sei in diesem Beruf tätig - betrage der Faktor sogar gegen 1,7. Bei der Berücksichtigung des Lohngefälles gehe es eben gerade darum, den Ausgleich für die entzogene Lebensfreude als wichtige Grundlage der Schmerzengeld-Bemessung zum Tragen zu bringen, wie das LG zutreffend erwogen habe.
Die erstgerichtliche E passe auch durchaus in den Rahmen früherer liechtensteinischer Entscheidungen, insbesondere des U des OGH vom 25.01.1993 zu 5 C 369/90. Der dortige Kläger habe für einen Tag starke, zehn bis vierzehn Tage mittelstarke und neunzig Tage leichte Schmerzen ein Schmerzengeld von CHF 27 400.- zugesprochen erhalten. Unter Berücksichtigung der seit damals eingetretenen Teuerung von ca 25 % ergebe sich auf den heutigen Zeitpunkt bezogen eine Summe von CHF 34 250.-. Der nunmehr angefochtene Schmerzengeldzuspruch an die Klägerin halte sich deshalb im Rahmen, wobei angefügt werden könne, dass sich dieser an der Obergrenze dieses Rahmens bewege.
In seiner E über den Kostenrekurs der Klägerin legte das OG unter Anwendung sowohl des Abs 1 als auch des Abs 2 des § 43 ZPO den Anspruch der Klägerin mit CHF 4200.- fest.
6. Gegen die beiden Rechtsmittelentscheidungen des OG richten sich nun die ebenfalls getrennt ausgeführten und am gleichen Tag fristgerecht überreichten Rechtsmittel der Beklagten.
Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Kosten des Kostenrekursverfahrens an. Eine Gegenäusserung hiezu wurde von der Klägerin nicht erstattet.
Die Revision der Beklagten mündet unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im primären Antrag, die Vorurteile iS eines Zuspruches von nur CHF 10 550.- an die Klägerin abzuändern. Dazu kommen noch ein Aufhebungs- sowie Kostenantrag.
Die Klägerin überreichte eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf ihre inhaltlichen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Behandlung der Revision zurückzukommen sein
7.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das OG ohne Begründung und dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider über die von den Parteien gegen das U des Landesgerichtes vom 29.10.2001 erhobenen Rechtsmittel nicht einheitlich, sondern mit getrennten E entschieden hat. Wie der Senat schon in seinem B vom 03.10.2002, 5 Cg 2002.92-38, festhielt, verstösst eine solche im Übrigen unnötige Mehrkosten verursachende Vorgangsweise, welche überdies auch im Gesetz nicht vorgesehene verfahrensrechtliche Implikationen zur Folge haben könnte, gegen den Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelverfahrens, wonach das Rechtsmittelgericht über mehrere auch von verschiedenen Parteien gegen ein und dieselbe erstinstanzliche E - die Kostenentscheidung ist nur ein Annex zur E über die Hauptsache - erhobene Rechtsmittel mit einer einzigen E zu erkennen hat. Einem Verstoss gegen diesen Grundsatz soll gerade die Bestimmung des Art 26 Geo LGBl 1970/3 vorbeugen, wonach Rechtsmittelakten nach Ablauf der allen Beteiligten offenstehenden Fristen vorzulegen sind. Dieser Bestimmung hat im Übrigen das LG auch mit seinem Vorlagebericht entsprochen (vgl 6 Ob 325/66).
Der Verfahrensverstoss des Berufungsgerichtes würde an sich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf jede der beiden Rechtsmittelentscheidungen begründen, zumal darin jeweils auf das Rechtsmittel der Gegenseite nicht Bedacht genommen wurde. Eine solche Mängelrüge wurde allerdings von keiner Partei erhoben, so dass die Aufhebung der angefochtenen E im Übrigen auch aus prozessökonomischen Gründen nicht in Betracht zu ziehen ist.
7.2. Einen Verfahrensmangel erblickt die Beklagte in den diversen Verweisungen des Berufungsurteiles auf die Begründung und Ausführungen des Ersturteiles, ohne dass das Berufungsgericht eigene Überlegungen hiezu anstelle. Sowohl das Ersturteil wie auch das Berufungsurteil entbehrten einer nachvollziehbaren und vertretbaren Begründung, warum die Schmerzengeld-Tagessätze eines österreichischen Landesgerichtes zugrundegelegt worden seien und der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden überhaupt vergleichbar sei.
Das Berufungsurteil werde aufgrund seiner blossen Verweisung auf das Ersturteil auch in punkto Sachverhalt und rechtliche Beurteilung auch nicht den vom OGH in seinem U vom 07.03.2001, 1 Cg 2/00-58, genannten Kriterien gerecht, wonach auch eine Berufungsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich sein müsse.
7.3. Dieser Verfahrensmangel der Verletzung der Begründungspflicht stelle auch insoferne eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar, als die Bemessung des Schmerzengeldes unrichtig erfolgt sei.
In ihrer weitwendig dargelegten Rechtsrüge führt die Revisionswerberin sodann konkret ins Treffen, dass die Vorinstanzen nicht begründet hätten, warum nicht mehr die vom OGH in seiner E LES 1994, 7 judizierten Schmerzengeldsätze, welche sich aussergerichtlich und bei den Unterinstanzen etabliert hätten, gelten sollten. Der vom Erst- und OG angewendete Umrechnungsfaktor, wonach ATS 100 000.- einem Betrag von CHF 25 000.- bis CHF 30 000.- entsprächen, stehe mit dem tatsächlichen Umrechnungskurs dieser Währungen in Widerspruch und berücksichtige das Lohngefälle zwischen Österreich und Liechtenstein somit doppelt.
Anders als im Falle ZVR 2001/20 habe die Klägerin keine bleibende Schädigung ihrer Gesundheit erlitten, sodass dieser Fall auch aus diesem Grunde mit dem der Klägerin nicht vergleichbar sei.
In der Folge zitiert die Beklagte Schmerzengeldurteile der Oberlandesgerichte Wien und Graz betreffend Unfälle aus den Jahren 1992 und 1996, wobei das OLG Wien in einem vergleichbaren Fall bei einem Peitschenschlag-Trauma mit U vom 03.03.1992 nur ein Schmerzengeld von ATS 25 000.- zugesprochen habe.
Die Klägerin hätte iS der E des OGH vom 05.04.2001 LES 2001, 197 die von ihr verlangte Aufwertung der Schmerzengeldsumme um den Faktor 1,8 durch taugliche Beweismittel untermauern müssen. Überhaupt seien Schmerzengeldzahlungen in Österreich im Falle einer Übernahme für das Fürstentum Liechtenstein nicht durch einen Faktor zu erhöhen.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die E des OGH vom 25.01.1993 LES 1994, 6 gehe fehl, weil der Betroffene dort viel umfangreichere Schmerzen erleiden habe müssen und überdies Dauerfolgen davongetragen habe.
Alles in allem erscheine ein Schmerzengeld für die Klägerin von CHF 10 550.- als angemessen.
8. Die Revision ist teilweise berechtigt.
9. Zu 7.2:
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor.
Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass ein näheres Eingehen der Vorinstanzen auf die E ZVR 2001/20, aus der das LG sogar die derzeit in Österreich geltenden Schmerzengeldsätze abzuleiten glaubte, wünschenswert gewesen wäre. Diesfalls hätte sich nämlich ergeben, dass es sich um eine vereinzelt gebliebene Instanzentscheidung eines Senates des Landesgerichtes Linz handelte, welche nicht zum öOGH gelangte und der auch die anderen österreichischen Gerichte, soweit für den Senat beurteilbar, nicht folgten. Diese E des Landesgerichtes Linz betraf überdies ein völlig anders gelagertes Verletzungsbild und vor allem gravierende Dauerfolgen. Die vom Landesgericht Linz zugebilligten Schmerzengeldtagessätze lagen schliesslich bis zu 50 % über den von den anderen österreichischen Instanzgerichten und dem öOGH zugesprochenen Durchschnittssätzen für die verschiedenen Schmerzperioden. In seiner Glosse zu dieser E enthielt sich auch Danzl, der sonst grundsätzlich einer Erhöhung der in Österreich praktizierten Schmerzengeldzusprüche das Wort redet, ausdrücklich einer Stellungnahme zu den der Klägerin zugesprochenen Tagessätzen.
Auch die vom OG als Vergleichsgrundlage herangezogene E des OGH vom 25.01.1993, 5 C 369/90-54, betraf nicht nur beträchtlich längere Schmerzperioden, sondern vor allem gravierende Dauerfolgen (LES 1994, 6 [8]).
Diese nur lückenhafte Befassung der Vorinstanzen mit den von ihnen zugrundegelegten Präjudizien begründet aber schon deshalb nicht den Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO, weil sie letztlich für das Verfahrensergebnis nicht relevant ist. Es ist nämlich ausschliesslich eine Rechtsfrage, in welcher Höhe der Klägerin ein Schmerzengeld gebührt und ist der OGH in seiner rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen frei, wenn das erforderliche Tatsachensubstrat festgestellt wurde. Davonausgehend kann es auch keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich das Berufungsgericht im Wesentlichen darauf beschränkte, die Erwägungen des Erstgerichts wiederzugeben und sich diesen anzuschliessen. Ob das Berufungsgericht, das sich der Rechtsansicht des LG anschliesst, hiebei auch eigenständige und vor allem zutreffende Überlegungen anstellt, ist für die Beurteilung des Schmerzengeldanspruches durch den OGH nicht relevant.
Anders als in der Rechtssache 1 Cg 2/00-58 des LG enthält das vorliegende Berufungsurteil das für die Beurteilung des Schmerzengeldanspruches der Klägerin wesentliche Tatsachensubstrat und wurde auch nachvollziehbar begründet, warum das OG das vom LG zuerkannte Schmerzengeld für angemessen erachtete. Dabei konnte sich das OG auch auf die seines Erachtens zutreffende rechtliche Beurteilung im Ersturteil stützen.
Zu 7.3:
Zu beurteilen ist allein die Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengeldes:
Nach stRsp ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Massstab anzulegen; dabei darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden. Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (ZVR 2002/66 mwN).
Soll das Schmerzengeld seinen Zweck erfüllen, muss es den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.
Der notwendigen Bemessung des Schmerzengeldes auch nach einem objektiven Massstab dienen die von der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zuerkannten sogenannten Schmerzengeld-Tagessätze, die eine wertvolle und durchaus beachtliche Bemessungshilfe, keinesfalls und zum Teil entgegen der Praxis aber die alleinige Berechnungsmethode darstellen. Würde man allein auf diese Tagessätze abstellen, müssten allfällige weitere Kriterien in den Hintergrund treten, was nicht dem Sinn und Zweck des nach freier Überzeugung des Gerichtes auszumessenden Schmerzengeldes entspricht. Dazu sind das Verletzungsgeschehen und auch der Heilungsverlauf zu komplex und vielfältig und überdies die Gutachten unterschiedlich betrauter medizinischer Sachverständiger besonders zur Frage der Schmerzperioden zu abweichend, um daraus allein das gemäss § 1325 ABGB angemessene Schmerzengeld ermitteln zu können. Den Tagessätzen wird aber vor allem dort Bedeutung zukommen, wo es um minderschwere Verletzungen geht, bei denen die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen. Diese Orientierungsfunktion der Tagessätze muss hingegen bei schweren Verletzungen und/oder beträchtlichen Dauerfolgen entsprechend in den Hintergrund treten (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7 88 [112, 113 mwN], 166; ZVR 1999/50 ua).
Die dem Schmerzengeld innewohnende Zweckbestimmung, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die entgangene Lebensfreude gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen (Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes), verbietet einerseits die lineare Übernahme der von den österreichischen Gerichten zuerkannten Schmerzengeidsätze für das Fürstentum Liechtenstein. Diese Ausgleichsfunktion verlangt es aber andererseits, auf die in Liechtenstein gegenüber Österreich geringere Kaufkraft der Schmerzengeldbeträge Bedacht zu nehmen. Hingegen müssen die materiellen Lebensumstände wie überhaupt die soziale Stellung des Verletzten und damit auch sein Einkommen für die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldbetrages ohne Relevanz sein (Reischauer in Rummel Komm ABGB2 Rz 47 zu § 1325; ZVR 1960/87; SZ 23/71; Stein in Münchener Komm 3. Auflage § 847 Rz 20).
Der Senat kann also den Vorinstanzen nicht folgen, wenn diese - freilich in Übereinstimmung mit dem U des Vorgängersenates vom 6.5.1991, 8 C 228/88-45 - unter Hinweis auf das in Liechtenstein höhere Lohnniveau einen diesem entsprechenden Umrechnungsfaktor - hier von 1,6 - unterstellen und auf diese Weise das in Liechtenstein gebührende Schmerzengeld ermitteln.
Der Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes gemäss kann nur ein Kaufkraftvergleich zwischen Österreich und Liechtenstein berücksichtigungswürdig sein. Dabei handelt es sich um ein statistisches Verfahren für den internationalen Preisvergleich, bei dem die nationalen Preise mit Hilfe von Paritäten, die die Unterschiede in der Kaufkraft widerspiegeln, in eine gemeinsame Recheneinheit umgerechnet werden. Hingegen muss der Wechselkurs ausser Betracht bleiben, weil dieser durch Transaktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt beeinflusst wird und zur Kaufkraftparität zwischen Liechtenstein und Österreich nichts aussagt (vgl Gabler, Wirtschaftslexikon14 2113 f).
Einer vom schweizerischen Bundesamt für Statistik am 22.10.2002 erfolgten und dem Vorsitzenden vom Amt für Volkswirtschaft/Statistik zur Verfügung gestellten sogenannten Eurostat-Publikation ist ua zu entnehmen, wie viel Euro man in insgesamt 31 Ländern, darunter die 15 EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, aufwenden muss, um eine bestimmte Waren- bzw Gütergruppe zu erwerben.
Der auf einer Erhebung im Frühjahr 2001 beruhende Vergleich des gleichen repräsentativen Korbes von Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken ergab, dass die Schweiz bei 136 und Österreich bei 100 Punkten liegt. Somit ist das Preisniveau für diese Produktgruppe in der Schweiz - und damit vergleichbar auch im Fürstentum Liechtenstein - um 36 % höher als in Österreich (Eurostat-Publikation Thema 2-42/2002).
Unter Bedachtnahme auf dieses Zahlenmaterial, die Eigenständigkeit der Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte und den Umstand, dass das Schmerzengeld gemäss § 273 ZPO nach freier Überzeugung ohne Ableitung von irgendwelchen in anderen Ländern geltenden Sätzen zu bestimmen ist, lehnt der Senat sowohl eine lineare als auch eine um einen "Wirtschaftsfaktor" schematisch aufgewertete Übertragung der in Österreich zugebilligten Schmerzengeldsätze ab. Ebenso wenig können entgegen der Meinung der Revisionswerberin auch nicht die vom OGH in seiner E vom 25.1.1993 zuerkannten Tagessätze die alleinige Richtschnur sein, zumal sich seit diesem Zeitpunkt abgesehen vom eingetretenen Kaufkraftverlust auch in allen Nachbarländern die Lebensgewohnheiten und gesellschaftlichen Auffassungen vor allem in Bezug auf die Einstellung zu immateriellen Schäden änderten und sich die Schmerzengeldzusprüche vor allem bei schweren Körperverletzungen mit beträchtlichen Dauerfolgen wesentlich erhöht haben. Diese vor allem für Deutschland und Österreich zu konstatierende Tendenz muss auch für Liechtenstein Geltung haben (vgl 2 Ob 12/02g; ZVR 2002/66; Stein in Münchener Komm aaO N 4).
Mit dieser Massgabe und den dargelegten Modifikationen orientiert sich der Senat an den von den österreichischen Gerichten und vor allem auch an den vom öOGH judizierten Schmerzengeldtagessätzen und berücksichtigt zudem in freier Einschätzung nach § 273 ZPO auch die in Liechtenstein gegenüber Österreich nach wie vor höheren Lebenshaltungskosten und damit die unterschiedliche Kaufkraft der Schmerzengeldbeträge (AnwBl 2002, 185; Reischauer aaO; Eurostat-Publikation Thema 2-42/2002).
So hat der öOGH im Jahre 1994 für eine leichtgradige Zerrung der Halswirbelsäule mit fünftägigem stationären Krankenhausaufenthalt und Schmerzperioden von gerafft einem Tag starken, fünf Tagen mittelstarken und zehn bis zwölf Tagen leichten Schmerzen ein Schmerzengeld von ATS 55 000.- für angemessen erachtet (ZVR 1995/92). Das Oberlandesgericht Wien sprach einer Verletzten, die bei einem Verkehrsunfall neben einer Zerrung der Halswirbelsäule auch eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Gesichtsschädels, eine Zerrung der Lendenwirbelsäule sowie eine Brustkorbprellung davontrug, bei zwei Tagen starken, fünf Tagen mittelstarken und vierzehn Tagen leichten Schmerzen ein Schmerzengeldbetrag von ATS 85 000.- zu, wobei besonders eine unfallskausale mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit am linken Ohr ins Gewicht fiel (ZVR 1996/33). In einer jüngst ergangenen E vom 09.08.2001 wurde vom öOGH einer Klägerin, die ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit typischen Akutbeschwerden und komprimierten Schmerzperioden von acht Tagen starken, fünfunddreissig Tagen mittleren und einhundertzwanzig Tagen leichten Schmerzen davontrug, ein Schmerzengeld von ATS 140 000.- zugebilligt (2 Ob 173/01g = JBl 2002, 252 = ZVR 2001/39).
Die Schmerzengeldzusprüche deutscher Gerichte aus Anlass eines HWS-Schleudertraumas bewegten sich für mit dem Fall der Klägerin vergleichbaren Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Geldentwertung vorzunehmenden Aufwertung in der Grössenordnung von DEM 5000.- bis maximal DEM 10 000.- selbst bei erheblichen Spätfolgen und zusätzlichen Verletzungen (Hacks/Ring/Böhm in ADAC-Handbuch [Ausgabe 1997] S 15, 34).
Die Rechtslage in der Schweiz ist mit jener in Liechtenstein (und Österreich) nur sehr bedingt vergleichbar, zumal das Schmerzengeld dort als wichtigster Anwendungsfall der Genugtuung nach Art 47 OR "besondere Umstände" voraussetzt, was bedeutet, dass es sich um eine sehr erhebliche Verletzung handeln muss (Honseil, Schweizerisches Haftpflichtrecht 3. Auflage 107 f). Dazu kommt, dass die Rechtsprechung in der Schweiz bei der Zuerkennung und Bemessung der Genugtuung dem Verschulden des Haftpflichtigen grosses Gewicht beimisst (Schnyder in Honsell/Vogt/Wiegand Komm zum Schweizerischen Privatrecht2 N 17 zu Art 47 OR; BGE 112 II 133; SJZ 1971, 339 Nr 150/2w ua). Die Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichtes, das den kantonalen Gerichten bei der Bemessung der Genugtuungsentschädigung einen eigenen und sehr weiten Ermessensspielraum einräumt und nur einschreitet, wenn sich solche Ermessensentscheide als offenbar unbillig bzw als in stossender Weise ungerecht darstellen, ist spärlich. Erwähnenswert ist aber immerhin die E des Bundesgerichtes vom 22.02.2000, 4 C.416/1999/rnd, in der die Genugtuungssumme für eine Klägerin bei einem Schleudertrauma mit schwerwiegenden Dauerfolgen verbunden mit einer 90 %-igen Arbeitsunfähigkeit mit CHF 20 000.- als angemessen (bzw als nicht "bundesrechtswidrig") erachtet wurde.
Zurückkommend auf den vorliegenden Fall blieben die Verletzungsfolgen der Klägerin doch eher gering. Die Klägerin befand sich zehn Tage im Krankenstand und war in ihrer Haushaltsführung insgesamt zwei Wochen unfallskausal eingeschränkt. Unfallskausale Dauerfolgen sind ebenso wie Spätfolgen auszuschliessen. Unter Bedachtnahme der Bemessungsjudikatur der weit überwiegenden Mehrzahl der österreichischen Gerichte und des öOGH (vgl AnwBl 2002, 185) und der gegenüber Österreich geringeren Kaufkraft dieser Schmerzengeldtagessätze in Liechtenstein erachtet der Senat im Fall der Klägerin ein Schmerzengeld von global CHF 15 000.- für angemessen.
Hiebei unterstellt der Senat als Orientierungsrahmen Tagessätze iS einer Komprimierung von CHF 200.- für leichte Schmerzen, CHF 400.- für mittlere sowie CHF 600.- für starke Schmerzen. Zur Hintanhaltung von Missverständnissen sei aber wiederholt, dass diese Sätze keinesfalls als bindende Rechenformel zu interpretieren sind, sondern nur als Anhaltspunkt dem Zweck dienen, im Interesse der Rechtssicherheit und gleichen Rechtsanwendung für vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Schmerzengelder bemessen zu können. Entscheidend für die Globalbemessung eines Schmerzengeldes im Einzelfall muss aber immer die konkrete Verletzung mit allen ihren Auswirkungen einschliesslich eines Krankenhausaufenthaltes und Entwicklung des Heilungsverlaufes (Komplikationen) sowie vor allem Dauer- und Spätfolgen sein. Das Vorliegen/Nichtvorliegen von Dauerfolgen bildet natürlich auch keinen "Anspruchsverminderungsfaktor" in Bezug auf die Schmerzengeldtaxen. Vielmehr ist das Schmerzengeld im Falle solcher Dauerfolgen entsprechend zu erhöhen.
Die U der Vorinstanzen waren deshalb in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 und 43 Abs 1 und 2 ZPO.
Aufgrund seiner Teilabänderung sowohl des Berufungsurteiles als auch des Ersturteiles hat der OGH aufgrund des Erfolges der Revision über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bisherigen Kostenentscheidungen zu erkennen (EvBl 1969/143).
Hiebei sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden:
Im erstinstanzlichen Verfahren ist die Klägerin nur mit ca 43 % ihres Begehrens durchgedrungen. Es liegt deshalb eine offensichtliche Überklagung (233,33 %) vor und hat die Klägerin nach der Sach- und Rechtslage und insbesondere auch der bisherigen liechtensteinischen und österreichischen Judikatur keinesfalls mit einem Zuspruch von CHF 35 000.- rechnen können. Dazu kommt, dass die Klägerin ihr Schmerzengeldbegehren auch nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens nicht einschränkte (vgl EvBl 1934/426; REDOK 11.003; 12.632; 12.715; EFSlg 72.873 ua).
Im Falle einer offenbaren Überklagung insbesondere bei Schmerzengeldansprüchen kann allerdings ein Ausgleich zwischen den Bestimmungen der Abs 1 und 2 des § 43 ZPO vorgenommen und mit Kostenaufhebung vorgegangen werden, obwohl die Klägerin mit erheblich weniger als der Hälfte ihres Anspruches obsiegte (EvBl 1934/83; LES 1994, 6). Die Voraussetzungen hiefür liegen, wie schon das Berufungsgericht konstatierte, vor.
Für das Rechtsmittelverfahren, dem unter Berücksichtigung des unbekämpft gebliebenen Zuspruches an die Klägerin von CHF 10 550.- und der rechtskräftigen Teilabweisung ein Streitwert von CHF 13 450.- zugrundelag, ist davon auszugehen, dass die Klägerin nur mit einem weiteren Betrag von CHF 4450.- und damit mit rund einem Drittel durchgedrungen und mit zwei Drittel unterlegen ist. Sie hat deshalb der Beklagten ein Drittel der Kosten sowohl des Berufungs- als auch des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Diese Kostendrittel errechnen sich für das Berufungsverfahren mit CHF 992.20 und für das Revisionsverfahren mit CHF 628.30.
Auf den Kostenrekurs der Klägerin gegen das Ersturteil sowie die dazu erstattete Gegenäusserung der Beklagten war ebenso wie auf den Kosten-Revisionsrekurs der Beklagten gegen den B des OG nicht mehr Bedacht zu nehmen, weil mit der gegenüber den vorinstanzlichen Urteilen erfolgten Abänderung in der Hauptsache - anders als im Falle der Wiederherstellung des Ersturteiles - auch die bekämpften Kostenentscheidungen endgültig beseitigt wurden. Vielmehr hat, wie erwähnt, der OGH über die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des beruflichen Verfahrens neu abzusprechen. Damit können die gegen gegenstandslos gewordene Kostenaussprüche des Erst- und Berufungsgerichtes gerichteten Rekurse nicht (mehr) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuerkannt werden (9 ObA 201/90; 2 Ob 615/90; 1 Ob 701/89).